← Österreich

{'item': 'I403 2214548-1'}

Obsah (9)§ 3§ 8Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.04.2019 GeschäftszahlI403 2214548-1 SpruchI403 2214548-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan zuerkannt.römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan zuerkannt. III.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt. IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben.römisch vier. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine sudanesische Staatsbürgerin, reiste mit einem bis 24.01.2018 gültigem Visum in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.09.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie erklärte in der Erstbefragung am selben Tag, dass sie im Jahr 2011 in Österreich eine Tochter bekommen habe, im folgenden Jahr aber von ihrem Mann gezwungen worden sei, wieder in den Sudan zurückzukehren. Ihr Mann habe sich dann von ihr getrennt. Sie selbst sei eine außereheliche Beziehung eingegangen und daraufhin von ihrem Vater verstoßen worden. Sie habe versucht für ihre Tochter in Ägypten wieder einen österreichischen Reisepass zu erlangen, dies sei ihr aber nicht gelungen. Ihre Tochter sei Österreicherin. Die Beschwerdeführerin wurde am 04.12.2018 niederschriftlich durch eine Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter Heranziehung einer Dolmetscherin für die arabische Sprache einvernommen. Sie wiederholte ihr Vorbringen und wies darauf hin, dass sie nicht in den Sudan zurück wolle. Sie habe den Sudan verlassen müssen, weil sie befürchtet habe, von ihrem Vater getötet zu werden, nachdem sie dieser gemeinsam mit ihrem Freund entdeckt habe. Zudem befürchte sie, dass ihre Tochter Opfer einer Genitalverstümmelung werde; es sei ihr aber nicht gelungen, die Ausreise ihrer Tochter zu ermöglichen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 10.09.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel wurde der Beschwerdeführerin

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG in den Sudan zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Das Fluchtvorbringen wurde für nicht glaubhaft befunden.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 10.09.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, iVm§ 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Sudan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Fluchtvorbringen wurde für nicht glaubhaft befunden. Gegen den am 16.01.2019 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht am 12.02.2019 Beschwerde erhoben. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.02.2019 vorgelegt. Am 09.04.2019 wurde eine mündliche Verhandlung duchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person und zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige des Sudan. Ihre Identität steht fest. Sie ist unbescholten und leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, allerdings an den Folgen der bei ihr im Alter von zehn Jahren vorgenommenen weiblichen Genitalverstümmelung. Die Beschwerdeführerin ist erwerbsfähig. Die Beschwerdeführerin war mit einem aus dem Sudan stammenden österreichischen Staatsbürger verheiratet und lebte von 2011 bis Ende 2012 mit ihm in Österreich. Sie wurde von ihm körperlich misshandelt. In Österreich wurde am 02.09.2011 die gemeinsame Tochter geboren, die ebenfalls österreichische Staatsbürgerin ist. Danach kehrte die Familie in den Sudan zurück, wo es im Juni 2013 zur Scheidung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem früheren Ehemann kam. Die gemeinsame Tochter blieb bei der Familie der Beschwerdeführerin in AL XXXX, während die Beschwerdeführerin in Khartum ein Wirtschaftsstudium abschloss und am Flughafen arbeitete. Die Beschwerdeführerin begann zu dieser Zeit eine Beziehung zu einem Mann von einem anderen Stamm. Die Eltern der Beschwerdeführerin wären mit einer Eheschließung der Beschwerdeführerin mit ihrem Freund nicht einverstanden. Vor ihrer Ausreise lebte die Beschwerdeführerin wieder bei ihrer Familie im Dorf AL XXXX.Die Beschwerdeführerin war mit einem aus dem Sudan stammenden österreichischen Staatsbürger verheiratet und lebte von 2011 bis Ende 2012 mit ihm in Österreich. Sie wurde von ihm körperlich misshandelt. In Österreich wurde am 02.09.2011 die gemeinsame Tochter geboren, die ebenfalls österreichische Staatsbürgerin ist. Danach kehrte die Familie in den Sudan zurück, wo es im Juni 2013 zur Scheidung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem früheren Ehemann kam. Die gemeinsame Tochter blieb bei der Familie der Beschwerdeführerin in AL römisch 40 , während die Beschwerdeführerin in Khartum ein Wirtschaftsstudium abschloss und am Flughafen arbeitete. Die Beschwerdeführerin begann zu dieser Zeit eine Beziehung zu einem Mann von einem anderen Stamm. Die Eltern der Beschwerdeführerin wären mit einer Eheschließung der Beschwerdeführerin mit ihrem Freund nicht einverstanden. Vor ihrer Ausreise lebte die Beschwerdeführerin wieder bei ihrer Familie im Dorf AL römisch 40 . Es ist nicht glaubhaft, dass sie von ihrem Vater bei sexuellen Handlungen mit ihrem Freund entdeckt wurde und dass ihr Leben im Sudan aus diesem Grund bedroht ist. Die Beschwerdeführerin hielt sich 2016 und 2017 jeweils für einen kürzeren Zeitraum in Deutschland bzw. Österreich auf und versuchte, die Ausreise ihrer Tochter aus dem Sudan zu organisieren. Sie befindet sich seit Jänner 2018 im Bundesgebiet. Im September 2018 stellte sie einen Antrag auf internationalen Schutz. Seit Jänner 2019 hält sich auch ihr früherer Ehemann in Österreich auf, doch leben die beiden weiterhin getrennt. Der frühere Ehemann stimmte der Bitte der Beschwerdeführerin, die Ausreise der Tochter aus dem Sudan nach Österreich zu ermöglichen, nicht zu. In AL XXXX leben ihre Eltern und zwei Schwestern sowie ihre Tochter. Die Eltern ihres früheren Mannes sind die Nachbarn ihrer Familie. Die Beschwerdeführerin steht in Kontakt mit einer Schwester und gelegentlich mit ihrer Mutter. Ihr Vater verweigert den Kontakt mit ihr.In AL römisch 40 leben ihre Eltern und zwei Schwestern sowie ihre Tochter. Die Eltern ihres früheren Mannes sind die Nachbarn ihrer Familie. Die Beschwerdeführerin steht in Kontakt mit einer Schwester und gelegentlich mit ihrer Mutter. Ihr Vater verweigert den Kontakt mit ihr. Einer alleinstehenden Frau ohne familiärem Rückhalt ist es im Sudan nicht möglich, sich eine Existenz zu sichern. 1.
  3. Zur Situation im Sudan: 1.2.
  4. Auf Basis des Länderinformationsblattes zum Sudan (Stand: 04.09.2018) können folgende Feststellungen getroffen werden: Politische Lage Der Sudan ist eine Republik, deren Macht in den Händen des autoritären Präsidenten Omar Hassan al-Bashir konzentriert ist (USDOS 20.4.2018). Der Sudan ist der Verfassung nach ein Bundesstaat, der 17 Bundesstaaten umfasst. Das Zentralstaatsprinzip ist gleichwohl stark ausgeprägt. Staatspräsident ist Feldmarschall Omar Hassan Ahmad al-Baschir. Er ist zugleich Premierminister und Oberbefehlshaber der Streitkräfte, Vorsitzender des obersten Richterrates und Befehlshaber der Polizei. Er kann die Verfassung aussetzen und den Ausnahmezustand erklären (AA 12.2017a). 1983 erklärte Präsident Nimeiri den Sudan zum islamischen Staat und führte die Scharia ein. Der südsudanesische Autonomiestatus wurde aufgehoben. Dies führte zu einem 22 Jahre andauernden Bürgerkrieg. Mehr als zwei Millionen Menschen verloren durch den Krieg und seine direkten Folgen ihr Leben, und mehr als vier Millionen wurden, zum Teil mehrmals, vertrieben. Unter hohem internationalem Druck verhandelten beide Seiten ein Friedensabkommen, das im Januar 2005 unterschrieben und als Comprehensive Peace Agreement (CPA) bekannt wurde. Am 9.7.2011 erklärte der Südsudan unter großer internationaler Aufmerksamkeit und friedlicher Beteiligung des Nordens seine Unabhängigkeit. Der Sudan hat diesen neuen Staat umgehend anerkannt (GIZ 8.2018b). Die sudanesische Innenpolitik ist maßgeblich durch die notwendigen wirtschaftlichen und politischen Anpassungen nach der Sezession des Südsudan bestimmt (AA 12.2017a; vgl. GIZ 8.2018a). Nach der Unabhängigkeit des Südsudan soll für den Sudan eine neue Verfassung ausgearbeitet werden. Die Neufassung ist immer wieder verschoben worden, soll aber Plänen zufolge stark islamisch geprägt sein. Eine neue Verfassung ist nach wie vor nicht in Sichtweite. Anfang 2015 wurden jedoch Pläne bekannt, umfangreiche Verfassungsänderungen vorzunehmen, die vor allem die Machtbefugnisse des Präsidenten stärken sollen. Die von der Opposition heftig kritisierten und Ende 2016 ratifizierten Vorhaben betreffen u.a. die Ernennung der Provinzgouverneure durch den Präsidenten, die seit den Regionalwahlen im Jahr 2010 erstmalig von der Bevölkerung direkt gewählt wurden und eine Aufwertung des Nationalen Sicherheitsdienstes (NISS) (GIZ 8.2018a).Die sudanesische Innenpolitik ist maßgeblich durch die notwendigen wirtschaftlichen und politischen Anpassungen nach der Sezession des Südsudan bestimmt (AA 12.2017a; vergleiche GIZ 8.2018a). Nach der Unabhängigkeit des Südsudan soll für den Sudan eine neue Verfassung ausgearbeitet werden. Die Neufassung ist immer wieder verschoben worden, soll aber Plänen zufolge stark islamisch geprägt sein. Eine neue Verfassung ist nach wie vor nicht in Sichtweite. Anfang 2015 wurden jedoch Pläne bekannt, umfangreiche Verfassungsänderungen vorzunehmen, die vor allem die Machtbefugnisse des Präsidenten stärken sollen. Die von der Opposition heftig kritisierten und Ende 2016 ratifizierten Vorhaben betreffen u.a. die Ernennung der Provinzgouverneure durch den Präsidenten, die seit den Regionalwahlen im Jahr 2010 erstmalig von der Bevölkerung direkt gewählt wurden und eine Aufwertung des Nationalen Sicherheitsdienstes (NISS) (GIZ 8.2018a). Sudans Langzeitpräsident Omar Hassan Al-Bashir wurde am 2.6.2015 wiedergewählt und bleibt für weitere fünf Jahre im Amt (GIZ 8.2018a). Der seit 1989 amtierende Präsident Omar Al-Bashir siegte haushoch mit 94,05% der abgegebenen Stimmen. Der zweitplatzierte Kandidat erhielt 1,43%. Da alle ernst zu nehmenden Kandidaten und Parteien der Opposition die Wahl boykottierten, galt bei den Präsidentschaftswahlen die Wiederwahl von Omar Al-Bashir als reine Formsache. Wegen des Wahlboykotts der wichtigsten Oppositionsparteien, wie der Umma-Partei des früheren Ministerpräsidenten Sadiq al-Mahdi und der SPLM-Nord, des sudanesischen Ablegers der südsudanesischen SPLM, gehören unabhängige Kandidaten zu den Gewinnern der Parlamentswahlen. Die Oppositionsparteien und Rebellenorganisationen forderten die internationale Gemeinschaft zur Nichtanerkennung der Wahlergebnisse auf, da diesen die politische Legitimation fehlen würde. Politische Analysten sehen im Boykott der Wahlen durch die wichtigsten Oppositionsparteien eine Gefahr für die demokratischen Strukturen und in den hohen Wahlergebnissen für Präsident und Regierungspartei eher eine Tendenz zum Einparteienstaat (GIZ 8.2018a; vgl. USDOS 20.4.2018).Sudans Langzeitpräsident Omar Hassan Al-Bashir wurde am 2.6.2015 wiedergewählt und bleibt für weitere fünf Jahre im Amt (GIZ 8.2018a). Der seit 1989 amtierende Präsident Omar Al-Bashir siegte haushoch mit 94,05% der abgegebenen Stimmen. Der zweitplatzierte Kandidat erhielt 1,43%. Da alle ernst zu nehmenden Kandidaten und Parteien der Opposition die Wahl boykottierten, galt bei den Präsidentschaftswahlen die Wiederwahl von Omar Al-Bashir als reine Formsache. Wegen des Wahlboykotts der wichtigsten Oppositionsparteien, wie der Umma-Partei des früheren Ministerpräsidenten Sadiq al-Mahdi und der SPLM-Nord, des sudanesischen Ablegers der südsudanesischen SPLM, gehören unabhängige Kandidaten zu den Gewinnern der Parlamentswahlen. Die Oppositionsparteien und Rebellenorganisationen forderten die internationale Gemeinschaft zur Nichtanerkennung der Wahlergebnisse auf, da diesen die politische Legitimation fehlen würde. Politische Analysten sehen im Boykott der Wahlen durch die wichtigsten Oppositionsparteien eine Gefahr für die demokratischen Strukturen und in den hohen Wahlergebnissen für Präsident und Regierungspartei eher eine Tendenz zum Einparteienstaat (GIZ 8.2018a; vergleiche USDOS 20.4.2018). In seiner Antrittsrede bot Al-Bashir den Rebellengruppen in Darfur eine Amnestie an, sollten diese Friedensverhandlungen zustimmen und kündigte Maßnahmen gegen die grassierende Korruption im Land an (GIZ 8.2018a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2017a): Länderinformationen, Sudan, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/sudan-node/-/203304, Zugriff 9.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (8.2018a): Sudan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/sudan/geschichte-staat/, Zugriff 10.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (8.2018b): Südsudan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/suedsudan/geschichte-staat/, Zugriff 10.8.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430180.html, Zugriff 10.8.2018 Sicherheitslage Die Lage ist in weiten Teilen des Landes angespannt (EDA 10.8.2018). Der Sudan ist seit Loslösung des Südens und dem Verlust eines Großteils seines Öleinkommens in einer schwierigen Situation, die wiederum zu inzwischen chronischen Phasen sozialer Unruhe führt (GIZ 8.2018a). Aufgrund sozialer Spannungen sind Demonstrationen mit gewalttätigen Ausschreitungen daher immer wieder möglich (EDA 10.8.2018; vgl. FD 10.8.2018).Die Lage ist in weiten Teilen des Landes angespannt (EDA 10.8.2018). Der Sudan ist seit Loslösung des Südens und dem Verlust eines Großteils seines Öleinkommens in einer schwierigen Situation, die wiederum zu inzwischen chronischen Phasen sozialer Unruhe führt (GIZ 8.2018a). Aufgrund sozialer Spannungen sind Demonstrationen mit gewalttätigen Ausschreitungen daher immer wieder möglich (EDA 10.8.2018; vergleiche FD 10.8.2018). In einigen Landesteilen finden bewaffnete Konflikte statt. In mehreren Landesteilen besteht die Gefahr von Landminen und Blindgängern (EDA 10.8.2018). Es besteht weiterhin eine erhöhte Terrorismusgefahr im gesamten Sudan, auch wenn die letzten Anschlagsversuche einige Jahre zurückliegen. In verschiedenen Landesteilen wurden in den vergangenen Jahren vereinzelte Zellen, die Anschläge geplant hatten, durch sudanesische Behörden aufgedeckt (AA 10.8.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.8.2018): Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/sudan-node/sudansicherheit/203266, Zugriff 10.8.2018 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (10.12.2015): Reisehinweise für den Sudan, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/sudan.html, Zugriff 10.8.2018 -Strichaufzählung FD - France Diplomatie (10.8.2018): Conseils aux Voyageurs - Soudan - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/soudan/, Zugriff 10.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (8.2018a): Sudan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/sudan/geschichte-staat/, Zugriff 10.8.2018 Rechtsschutz / Justizwesen In rechtsstaatlicher Hinsicht weist der Sudan gravierende Mängel auf. Es gibt keine funktionierende Gewaltenteilung (AA 6.11.2017). Die Justiz ist ineffizient und korrupt (USDOS 20.4.2018). Auch wenn die Interimsverfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, ist diese größtenteils dem Präsidenten oder den Sicherheitskräften unterworfen (USDOS 20.4.2018; vgl. AA 6.11.2017) vor allem in Fällen von angeblichen Verbrechen gegen den Staat. Manchmal zeigen die Gerichte einen gewissen Grad an Unabhängigkeit. Allerdings ist politische Einflussnahme allgemein üblich und einige hochrangige Mitarbeiter der Justiz sind gleichzeitig für das Innenministerium oder andere Teile der Exekutive tätig (USDOS 20.4.2018). Die Folge ist, dass Richter oftmals bemüht sind, mit ihren Urteilen politisch nicht anzuecken. Es fehlt u.a. an hinreichender Ausbildung der Mitarbeiter im Justizbereich. Das "Public Grievances Board", das nominell die Funktion eines Ombudsmanns ausübt, hat in der Praxis keine Bedeutung (AA 6.11.2017).In rechtsstaatlicher Hinsicht weist der Sudan gravierende Mängel auf. Es gibt keine funktionierende Gewaltenteilung (AA 6.11.2017). Die Justiz ist ineffizient und korrupt (USDOS 20.4.2018). Auch wenn die Interimsverfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, ist diese größtenteils dem Präsidenten oder den Sicherheitskräften unterworfen (USDOS 20.4.2018; vergleiche AA 6.11.2017) vor allem in Fällen von angeblichen Verbrechen gegen den Staat. Manchmal zeigen die Gerichte einen gewissen Grad an Unabhängigkeit. Allerdings ist politische Einflussnahme allgemein üblich und einige hochrangige Mitarbeiter der Justiz sind gleichzeitig für das Innenministerium oder andere Teile der Exekutive tätig (USDOS 20.4.2018). Die Folge ist, dass Richter oftmals bemüht sind, mit ihren Urteilen politisch nicht anzuecken. Es fehlt u.a. an hinreichender Ausbildung der Mitarbeiter im Justizbereich. Das "Public Grievances Board", das nominell die Funktion eines Ombudsmanns ausübt, hat in der Praxis keine Bedeutung (AA 6.11.2017). Das sudanesische Strafrecht basiert auf der Scharia und es können Strafen wie Auspeitschen, Amputationen und Steinigungen trotz verfassungsmäßigen Verbots verhängt werden (USDOS 20.4.2018). Die verfassungsmäßig zugesicherten Rechte auf ein faires und zügiges Gerichtsverfahren sowie die Unschuldsvermutung werden häufig nicht geachtet. Verhandlungen sind normalerweise öffentlich, außer wenn es sich um Vergehen gegen den Staat oder die Staatssicherheit handelt. Der Angeklagte hat Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, jedoch gibt es Berichte darüber, dass Angeklagten dieses Recht manchmal verweigert wird. Militärprozesse, die manchmal geheim und rasch ablaufen, beinhalten keine prozessualen Rechtsstandards. Auf dem Special Courts Act beruhende Sondergerichte bestehen meist aus Zivilrichtern, behandeln jedoch oft sicherheitsrelevante Fälle. Bei diesen Gerichten gibt es nur eingeschränkte Möglichkeiten der Rechtshilfe (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.11.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan, (Stand: Oktober 2017), https://www.ecoi.net/en/file/local/1419907/4598_1513253244_auswaertiges-amt-bericht-ueber-sudan-stand-oktober-2017-06-11-2017.pdf, Zugriff 13.8.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430180.html, Zugriff 13.8.2018 Sicherheitsbehörden Mehrere Regierungsorganisationen sind für die innere Sicherheit verantwortlich: der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst NISS, das Innenministerium und das Verteidigungsministerium. Der NISS ist in allen wichtigen Städten vertreten. Das Innenministerium kontrolliert Polizeikräfte, wie unter anderem die Nationale Polizei, polizeiliche Spezialeinheiten und die Central Reserve Police (CRP) (USDOS 20.4.2018). Die im Jahr 2013 gegründeten Rapid Support Forces (RSF), als Teil des Sicherheitsapparates, fiel mit 2016 unter die Sudanese Armed Forces (SAF), welche direkt dem Präsidenten unterstellt ist. Es handelt sich dabei um eine Einheit, die größtenteils aus ehemaligen Angehörigen darfurischer Milizen (Janjaweed) besteht (USDOS 20.4.2018; vgl. AA 6.11.2017).Mehrere Regierungsorganisationen sind für die innere Sicherheit verantwortlich: der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst NISS, das Innenministerium und das Verteidigungsministerium. Der NISS ist in allen wichtigen Städten vertreten. Das Innenministerium kontrolliert Polizeikräfte, wie unter anderem die Nationale Polizei, polizeiliche Spezialeinheiten und die Central Reserve Police (CRP) (USDOS 20.4.2018). Die im Jahr 2013 gegründeten Rapid Support Forces (RSF), als Teil des Sicherheitsapparates, fiel mit 2016 unter die Sudanese Armed Forces (SAF), welche direkt dem Präsidenten unterstellt ist. Es handelt sich dabei um eine Einheit, die größtenteils aus ehemaligen Angehörigen darfurischer Milizen (Janjaweed) besteht (USDOS 20.4.2018; vergleiche AA 6.11.2017). Die Polizei agiert häufig willkürlich; eine richterliche Kontrolle polizeilichen Handelns findet kaum statt. Der mächtige NISS ist innerstaatlich de facto ohne demokratische und rechtsstaatliche Kontrolle tätig. Willkürliche Verhaftungen ohne richterlichen Haftbefehl sind Praxis (AA 6.11.2017). Straffreiheit stellt in allen Teilen der Sicherheitskräfte ein verbreitetes Problem dar (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.11.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan, (Stand: Oktober 2017), https://www.ecoi.net/en/file/local/1419907/4598_1513253244_auswaertiges-amt-bericht-ueber-sudan-stand-oktober-2017-06-11-2017.pdf, Zugriff 13.8.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430180.html, Zugriff 13.8.2018 Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung gewährt allen Sudanesen die grundlegenden Menschenrechte. In jüngerer Vergangenheit kam es zu keiner nennenswerten Verbesserung der Menschenrechtslage im Sudan (AA 6.11.2017). Die Menschenrechtslage bleibt im ganzen Land weiterhin prekär (GIZ 8.2018a). Der Regierung und regierungsnahen Organisationen wird eine systematische Missachtung der grundlegendsten Menschenrechte vorgeworfen. Die Menschenrechtslage wird durch die im Land herrschenden bewaffneten Konflikte in Darfur und in den Grenzregionen zum Südsudan verschärft (GIZ 8.2018a). Meinungs- und Pressefreiheit werden von der Übergangsverfassung gewährleistet. In der Praxis wird auf private oder öffentliche Kritik seitens des Staates mit Repressalien wie etwa Verhaftungen reagiert (USDOS 20.4.2018). Medien - Presse, Radio, und Fernsehen - werden vom Staat kontrolliert. Falls sie nicht der Regierungspartei gehören oder staatlich sind, unterliegen sie einer Zensur (GIZ 8.2018a; vgl. USDOS 20.4.2018). So werden regelmäßig die Veröffentlichungen von Artikeln verboten oder gleich ganze Zeitungsauflagen konfisziert. Sowohl die Verbote von Zeitungsauflagen, die das wirtschaftliche Überleben von Zeitungsverlagen massiv erschweren als auch komplette Schließungen von Zeitungen lassen viele Journalisten arbeitslos werden. Auch wird Druck auf Zeitungsherausgeber ausgeübt, um die Inhalte von Nachrichten zu steuern oder Berufsverbote für Journalisten verhängt. Bei unerwünschter Berichterstattung auch ausländischer Medien reagiert die Staatsgewalt mit der Schließung von deren Büros. Nach Berichten von Reporter ohne Grenzen gehören zu den zahlreichen Tabuthemen z.B. die Berichterstattung über Militäraktionen in den Unruheprovinzen des Landes, Meldungen zu Versorgungsengpässen und Korruptionsvorwürfe gegen Amtsträger (GIZ 8.2018a). Zwar wurde die Pressezensur 2009 formell aufgehoben, weiter bestehende Selbstzensur und administrative Hindernisse verhindern eine wirkliche Pressefreiheit (AA 12.2017a; vgl. AA 6.11.2017).Meinungs- und Pressefreiheit werden von der Übergangsverfassung gewährleistet. In der Praxis wird auf private oder öffentliche Kritik seitens des Staates mit Repressalien wie etwa Verhaftungen reagiert (USDOS 20.4.2018). Medien - Presse, Radio, und Fernsehen - werden vom Staat kontrolliert. Falls sie nicht der Regierungspartei gehören oder staatlich sind, unterliegen sie einer Zensur (GIZ 8.2018a; vergleiche USDOS 20.4.2018). So werden regelmäßig die Veröffentlichungen von Artikeln verboten oder gleich ganze Zeitungsauflagen konfisziert. Sowohl die Verbote von Zeitungsauflagen, die das wirtschaftliche Überleben von Zeitungsverlagen massiv erschweren als auch komplette Schließungen von Zeitungen lassen viele Journalisten arbeitslos werden. Auch wird Druck auf Zeitungsherausgeber ausgeübt, um die Inhalte von Nachrichten zu steuern oder Berufsverbote für Journalisten verhängt. Bei unerwünschter Berichterstattung auch ausländischer Medien reagiert die Staatsgewalt mit der Schließung von deren Büros. Nach Berichten von Reporter ohne Grenzen gehören zu den zahlreichen Tabuthemen z.B. die Berichterstattung über Militäraktionen in den Unruheprovinzen des Landes, Meldungen zu Versorgungsengpässen und Korruptionsvorwürfe gegen Amtsträger (GIZ 8.2018a). Zwar wurde die Pressezensur 2009 formell aufgehoben, weiter bestehende Selbstzensur und administrative Hindernisse verhindern eine wirkliche Pressefreiheit (AA 12.2017a; vergleiche AA 6.11.2017). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind

der Verfassung gewährleistet, werden jedoch seitens der Regierung massiv eingeschränkt. Versammlungen von mehr als fünf Personen ohne Genehmigung werden seitens der Regierung als illegal betrachtet (USDOS 20.4.2018). Menschenrechtsorganisationen werden geschlossen oder an ihrer Arbeit gehindert (AA 12.2017a; vgl. USDOS 20.4.2018). Zahlreiche Menschenrechtsverteidiger haben das Land verlassen. Der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst (National Intelligence and Security Service - NISS) überwacht politische Gegner und kann missliebige Personen ohne richterlichen Beschluss verhaften (USDOS 20.4.2018).Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind

der Verfassung gewährleistet, werden jedoch seitens der Regierung massiv eingeschränkt. Versammlungen von mehr als fünf Personen ohne Genehmigung werden seitens der Regierung als illegal betrachtet (USDOS 20.4.2018). Menschenrechtsorganisationen werden geschlossen oder an ihrer Arbeit gehindert (AA 12.2017a; vergleiche USDOS 20.4.2018). Zahlreiche Menschenrechtsverteidiger haben das Land verlassen. Der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst (National Intelligence and Security Service - NISS) überwacht politische Gegner und kann missliebige Personen ohne richterlichen Beschluss verhaften (USDOS 20.4.2018). Der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag (ICC) hat im Jahr 2009 für den sudanesischen Präsidenten Omar Al-Bashir einen Haftbefehl aufgrund vorgeworfener Kriegsverbrechen in Darfur ausgestellt. 2010 wurde dieser um den Tatbestand des Völkermordes erweitert. Omar Al-Bashir ist der einzige amtierende Staatschef, gegen den ein Verfahren am ICC wegen Völkermordes anhängig ist. Haftbefehle des ICC bestehen seit einigen Jahren auch gegen den ehemaligen Innenminister und jetzigen Gouverneur von Südkordofan Ahmad Harun und einen ehemaligen Anführer der Janjaweed-Milizen. Gegen den amtierenden Verteidigungsminister Abdul Rahim Hussein wurde im Zusammenhang mit Kriegsverbrechen in Darfur im März 2012 ebenfalls seitens des ICC ein Haftbefehl ausgestellt. Ende 2014 stoppte der ICC die Ermittlungen zu den Kriegsverbrechen in Darfur wegen mangelnder Unterstützung der internationalen Staatengemeinschaft für eine Festnahme Al-Bashirs. Die Verfahren wurden bisher als endgültig gescheitert angesehen (GIZ 8.2018a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.11.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan, (Stand: Oktober 2017), https://www.ecoi.net/en/file/local/1419907/4598_1513253244_auswaertiges-amt-bericht-ueber-sudan-stand-oktober-2017-06-11-2017.pdf, Zugriff 13.8.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2017a): Länderinformationen, Sudan, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/sudan-node/-/203304, Zugriff 13.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (8.2018a): Sudan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/sudan/geschichte-staat/, Zugriff 13.8.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430180.html, Zugriff 13.8.2018 Todesstrafe Der Sudan gehört zu den Staaten, in denen Todesurteile vollstreckt werden. Auch ein Urteil durch Steinigung kann verhängt werden. Im Jahr 2017 und auch im laufenden Jahr sind keine Todesstrafen vollstreckt worden (AI 2018; vgl. GIZ 8.2018a). Mindestens 17 Todesurteile wurden verhängt und 66 Begnadigungen ausgesprochen (AI 2018). 2017 tötete eine junge Frau in Notwehr Ihren Ehemann, als dieser versuchte sie zu vergewaltigen. Am 10.5.2018 wurde die junge Frau zum Tode verurteilt. Das Gericht hat das Todesurteil allerdings wieder aufgehoben und sie stattdessen zu fünf Jahren Gefängnis und einem "Blutgeld" (Dia) in Höhe von 337'500 Sudanesischen Pfund (etwa 7.500 Euro) verurteilt (AI 26.6.2018). Das Strafgesetzbuch sieht für verschiedene Delikte, einschließlich Abfall vom Islam, Ehebruch, homosexuelle Handlungen (bei der dritten Verurteilung), Vergewaltigung und verschiedene Drogendelikte die Todesstrafe vor. Das Recht sieht auch Amputation von Gliedmaßen bei Eigentumsdelikten sowie Steinigung bei Ehebruch vor. Untere Gerichtsinstanzen verhängen derartige Strafen auch, die jedoch im Instanzenzug aufgehoben werden. Amputationen und Steinigungen haben in den letzten Jahren nicht mehr stattgefunden (AA 6.11.2017).Der Sudan gehört zu den Staaten, in denen Todesurteile vollstreckt werden. Auch ein Urteil durch Steinigung kann verhängt werden. Im Jahr 2017 und auch im laufenden Jahr sind keine Todesstrafen vollstreckt worden (AI 2018; vergleiche GIZ 8.2018a). Mindestens 17 Todesurteile wurden verhängt und 66 Begnadigungen ausgesprochen (AI 2018). 2017 tötete eine junge Frau in Notwehr Ihren Ehemann, als dieser versuchte sie zu vergewaltigen. Am 10.5.2018 wurde die junge Frau zum Tode verurteilt. Das Gericht hat das Todesurteil allerdings wieder aufgehoben und sie stattdessen zu fünf Jahren Gefängnis und einem "Blutgeld" (Dia) in Höhe von 337'500 Sudanesischen Pfund (etwa 7.500 Euro) verurteilt (AI 26.6.2018). Das Strafgesetzbuch sieht für verschiedene Delikte, einschließlich Abfall vom Islam, Ehebruch, homosexuelle Handlungen (bei der dritten Verurteilung), Vergewaltigung und verschiedene Drogendelikte die Todesstrafe vor. Das Recht sieht auch Amputation von Gliedmaßen bei Eigentumsdelikten sowie Steinigung bei Ehebruch vor. Untere Gerichtsinstanzen verhängen derartige Strafen auch, die jedoch im Instanzenzug aufgehoben werden. Amputationen und Steinigungen haben in den letzten Jahren nicht mehr stattgefunden (AA 6.11.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.11.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan, (Stand: Oktober 2017), https://www.ecoi.net/en/file/local/1419907/4598_1513253244_auswaertiges-amt-bericht-ueber-sudan-stand-oktober-2017-06-11-2017.pdf, Zugriff 16.8.2018 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (26.6.2018): Todesurteil für Noura Hussein in Haftstrafe umgewandelt, https://www.amnesty.ch/de/laender/afrika/sudan/dok/2018/todesurteil-fuer-noura-hussein-in-haftstrafe-umgewandelt, Zugriff 3.9.2018 -Strichaufzählung AI - Amnesty International

(2018): Global Report - Death Sentences and Executions 2017, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5079552018ENGLISH.PDF, Zugriff 16.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (8.2018a): Sudan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/sudan/geschichte-staat/, Zugriff 16.8.2018 Frauen Aufgrund der Anwendung vieler traditioneller Rechtspraktiken und einiger Bestimmungen der islamischen Rechtsprechung in der Auslegung und Anwendung durch die Regierung, ist die Lage von Frauen von Rechtlosigkeit und arbiträren Gerichtsurteilen geprägt (USDOS 20.4.2018). Die Situation der Frauen im Sudan ist durch starke Restriktionen gekennzeichnet. So wird ihnen die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben sowohl durch kulturell bedingte traditionelle Strukturen als auch, seit der Machtergreifung durch Omar Al-Bashir im Jahr 1989, durch eine sehr strenge Interpretation des Islam und sich daraus ergebende Vorschriften und Verhaltensregeln erheblich erschwert (GIZ 8.2018b). FGM/C weiterhin ein Problem im ganzen Land. Es gibt kein nationales Gesetz, welches Genitalverstümmelung verbietet. Seit 2008 haben fünf Staaten Gesetze erlassen, die FGM/C verbieten: Süd-Kordofan, Gedaref, Rotes Meer, Süd-Darfur und West-Darfur. Die Regierung hat mit Unterstützung der First Lady die "Saleema"-Kampagne (unbeschnitten), die das öffentliche Bewusstsein für FGM/C geschärft hat, weiter in den Vordergrund gerückt. Die Regierung arbeitete auch weiterhin mit UNICEF, dem UN Population Fund (UNFPA) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zusammen, um die FGM/C zu beenden (USDOS 20.4.2018). Bekleidungsvorschriften wie z.B. die Verwendung einer Kopfbedeckung oder das Verbot, Hosen zu tragen, deren Einhaltung von der Religionspolizei überwacht wird und regelmäßig mit drakonischen Bestrafungen wie auch durch Auspeitschen verfolgt wird, bestimmen den Frauenalltag (GIZ 8.2018b). Unterschiedliche Behörden haben beschieden, dass sich Frauen den islamischen und kulturellen Standards entsprechend zu bekleiden haben. Die Polizei für öffentliche Ordnung in Khartum bringt gelegentlich Frauen wegen Verletzung islamischer Standards vor Gericht (USDOS 20.4.2018). Die Bildungschancen für Frauen sind zumindest in den Städten nicht signifikant schlechter als für Männer. Bei der Berufswahl sind Benachteiligungen weiterhin üblich. Frauen sind nur selten in herausgehobenen Funktionen tätig. Sudan hat das VN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung von Frauen (CEDAW) nicht unterzeichnet (AA 6.11.2017; vgl. GIZ 8.2018b). Ebenso steht weiter die Ratifizierung des vom Sudan 2008 unterschriebenen "Protocol on the Rights of Women in Africa" aus. Versuche im sudanesischen Parlament die Frauenrechte zu stärken, werden von radikalen Strömungen vehement bekämpft (GIZ 8.2018b).Bekleidungsvorschriften wie z.B. die Verwendung einer Kopfbedeckung oder das Verbot, Hosen zu tragen, deren Einhaltung von der Religionspolizei überwacht wird und regelmäßig mit drakonischen Bestrafungen wie auch durch Auspeitschen verfolgt wird, bestimmen den Frauenalltag (GIZ 8.2018b). Unterschiedliche Behörden haben beschieden, dass sich Frauen den islamischen und kulturellen Standards entsprechend zu bekleiden haben. Die Polizei für öffentliche Ordnung in Khartum bringt gelegentlich Frauen wegen Verletzung islamischer Standards vor Gericht (USDOS 20.4.2018). Die Bildungschancen für Frauen sind zumindest in den Städten nicht signifikant schlechter als für Männer. Bei der Berufswahl sind Benachteiligungen weiterhin üblich. Frauen sind nur selten in herausgehobenen Funktionen tätig. Sudan hat das VN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung von Frauen (CEDAW) nicht unterzeichnet (AA 6.11.2017; vergleiche GIZ 8.2018b). Ebenso steht weiter die Ratifizierung des vom Sudan 2008 unterschriebenen "Protocol on the Rights of Women in Africa" aus. Versuche im sudanesischen Parlament die Frauenrechte zu stärken, werden von radikalen Strömungen vehement bekämpft (GIZ 8.2018b). Weiter sind für Frauen vor allem die Reisefreiheit sowie das Recht auf Arbeit und der Besitz von Land stark eingeschränkt. Frauen stellen im Sudan nur 13,6 % der Vollzeitbeschäftigten dar.. Diese stark eingeschränkten Rechte für Frauen zeigen sich auch im schlechten Abschneiden des Landes im Vergleich der Geschlechtergleichheit auf regionaler oder kontinentaler Ebene wie auch weltweit. Die staatlichen Repressionen bieten auch im Internet und den Sozialen Medien nur wenig Raum zur Sensibilisierung für Frauenrechte. Frauen sind in der sudanesischen Politik vergleichsweise überdurchschnittlich repräsentiert. Dieses ist im Wesentlichen einer Frauenquote zu verdanken, die für die sudanesische Nationalversammlung einen Anteil von 25 % vorschreibt. Frauen werden dazu über eine separate Liste gewählt. Bei den letzten Wahlen des Jahres 2015 konnte der Frauenanteil unter den Abgeordneten auf über 30 % erhöht werden. Damit liegt der parlamentarische Frauenanteil im Sudan über dem mancher europäischer Länder. Die Arbeit des hohen Frauenanteils unter den Volksvertretern macht sich jedoch nur wenig bei einer Verbesserung der Frauenrechte im Land bemerkbar (GIZ 8.2018b). Ungeachtet öffentlicher Absichtserklärungen der sudanesischen Regierung Vergewaltigunen zu verfolgen und der damit einhergehenden Aufforderung an die Betroffenen, die Straftaten zur Anzeige zu bringen, melden sich Vergewaltigungsopfer nur in Ausnahmefällen bei der Polizei, weil sie befürchten, des - in Sudan strafbaren und mit Steinigung sanktionierten - Ehebruchs beschuldigt zu werden. Abgesehen von Traumatisierung führen die Vergewaltigungen auch zu gesellschaftlicher Stigmatisierung der Opfer. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass Polizeidienststellen oftmals die Aufnahme von Strafanzeigen zu Gewalt gegen Frauen verweigern (AA 6.11.2017). Vergewaltigung in der Ehe ist gesetzlich nicht geregelt, im Februar 2015 wurde die Definition von Vergewaltigung in Artikel 149 des Strafgesetzbuchs geändert und Absatz 3 zu Artikel 151 hinzugefügt, um den Straftatbestand der sexuellen Belästigung zu kriminalisieren. Nach der neuen Definition von Vergewaltigung kann das Vergewaltigungsopfer nicht mehr wegen Ehebruchs strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 20.4.2018). Ehebruch ist strafbar und kann mit dem Tod durch Steinigung geahndet werden. Zwar kommt es vereinzelt zu Urteilen auf dieser Grundlage, diese sind jedoch - soweit hier bekannt - seit mehr als 20 Jahren nicht mehr vollstreckt worden. Körperstrafen (Hiebe) sind dagegen gängige Form der Bestrafung. Über die Zahl der Verurteilungen liegen, auch wegen der gesellschaftlichen Tabuisierung, keine Erkenntnisse vor, oder ihnen wird schlichtweg die Aufnahme der Strafanzeige verweigert (AA 6.11.2017). Häusliche Gewalt ist üblich und ist nicht unter Strafe gestellt. Frauen, die sich an Behörden wenden, werden oftmals der Lüge oder Falschaussage bezichtigt, drangsaliert oder inhaftiert. Die Polizei interveniert normalerweise nicht bei häuslichen Auseinandersetzungen (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.11.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419907/4598_1513253244_auswaertiges-amt-bericht-ueber-sudan-stand-oktober-2017-06-11-2017.pdf, Zugriff 27.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (8.2018b): Sudan - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/sudan/gesellschaft/, Zugriff 27.8.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430180.html, Zugriff 27.8.2018 Kinder Nach muslimischer Gesetzgebung ist die Verheiratung von Mädchen weiterhin nach richterlichem Beschluss ab dem
  1. Lebensjahr erlaubt - das niedrigste Heiratsalter in ganz Afrika. Diese Frühehen verschärfen die Problematik der Gesundheitsgefährdung durch Geburtsfisteln mit einhergehender Inkontinenz und führen auch zu einem verkürzten Bildungsweg. Im Sudan werden ein Drittel der Mädchen vor ihrem
  2. Geburtstag und 7% vor ihrem
  3. Geburtstag verheiratet. Auch ist der leichte Rückgang der flächendeckend verbreiteten weiblichen Genitalverstümmelung (FGM) nicht auf politische Entscheidungen, sondern nur der Duldung der Arbeit von starken zivilgesellschaftlichen Frauenbewegungen mit internationaler Unterstützung zu verdanken. Versuche ein Verbot von FGM im nationalen Parlament zu beschließen, sind im Jahr 2009 gescheitert. Gelungen ist dieses in einigen Regionalparlamenten, z.B. im Red Sea State. Das Gesetz wird hier jedoch nicht angewendet und muss als Papiertiger bezeichnet werden. Der Sudan gehört zu den Ländern mit einer der höchsten Prävalenzen von FGM: fast 90% der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren wurden beschnitten (GIZ 8.2018b). Das sudanesische Schulsystem gliedert sich in eine achtjährige Grundschulbildung (Basic Education, vom
  4. bis zum
  5. Lebensjahr), die gebührenfrei ist, und drei Jahren in weiterführenden Schulen (Secondary Education, 14-17 Jahre). Laut UNICEF besuchen nur rund 70% der sudanesischen Kinder eine Schule, mit starken regionalen Unterschieden. Besonders Mädchen ist es nach einem bestimmten Alter (etwa 12 Jahre) kaum möglich, eine weiterbildende Schule zu besuchen (GIZ 8.2018b). Es gibt keine staatliche Politik der Duldung von Kinderarbeit, jedoch wirken sich Unterentwicklung und verbreitete Armut unmittelbar auf Kinder aus. Die Rekrutierung von Kindern in den bewaffneten Konflikten (durch Regierung und durch Rebellengruppen) bleibt laut den Vereinten Nationen weiterhin ein Problem. Die Rekrutierung von Kindern unter 18 Jahren wurde unter Strafe gestellt. Trotz eines Rückgangs an Fällen bleiben die Erfolge beim Schutz von Kindern sowie bei der Reintegration ehemaliger Kindersoldaten ungenügend (AA 6.11.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.11.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419907/4598_1513253244_auswaertiges-amt-bericht-ueber-sudan-stand-oktober-2017-06-11-2017.pdf, Zugriff 27.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (8.2018b): Sudan - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/sudan/gesellschaft/, Zugriff 27.8.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430180.html, Zugriff 27.8.2018 Bewegungsfreiheit Verfassung und Gesetze garantieren Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung schränkt diese Rechte in der Umsetzung ein. In Konfliktzonen ist die Bewegungsfreiheit für Staatsbürger, UN-Organisationen und humanitäre Organisationen eingeschränkt. Staatsbürger können sich außerhalb der Konfliktgebiete generell frei bewegen. Staatsbürger brauchen ein Ausreise-Visum, um das Land verlassen zu dürfen. Die Ausstellung verläuft in der Regel ohne Komplikationen, aber die Regierung verwendete weiterhin die Visumspflicht, um die Reisen einiger Bürger einzuschränken, insbesondere von Personen hinsichtlich derer politische oder Sicherheitsinteressen bestehen (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Sudan, http://www.ecoi.net/local_link/306273/443549_de.html, Zugriff 11.12.2015 Grundversorgung Die Versorgungslage ist in großen Teilen des Landes kritisch. Lediglich in der Hauptstadt Khartum existiert ein recht gutes Warenangebot. Über den Mindestbedarf zum Leben hinausgehende Güter sind aber auch hier für den Großteil der Bevölkerung kaum erschwinglich. In der Krisenregion Darfur versorgt die internationale Gemeinschaft im Rahmen humanitärer Hilfe über zwei Millionen Personen mit dem Nötigsten. Die staatliche Daseinsvorsorge ist hier völlig zusammengebrochen (AA 6.11.2017). Die Wirtschaft des Sudan ist durch die Landwirtschaft und die Erdölförderung geprägt. Nach der Abspaltung des Südens musste der Sudan auf 75% seiner Ölfelder verzichten und ist seitdem von einer tiefen wirtschaftlichen Krise erfasst, mit Inflationsraten von über 20%. In der Landwirtschaft des Sudan sind ca. 70% der erwerbsfähigen Bevölkerung, zumeist in Subsistenzwirtschaft, beschäftigt. Ackerbau wird im Land nur an den Ufern des Nils oder im Bewässerungsanbau betrieben. Nur in wenigen Gebieten der südlichen Landesteile ist Regenfeldbau möglich (GIZ 7.2018c). Wassermangel und Wüstenbildung sind charakteristisch für weite Landesteile des Sudan und hemmen die Entwicklung. Gleichzeitig verfügt das Land über reiche Bodenschätze, darunter Öl, Erze, Edelmetalle, insbesondere Gold, das Nilwasser und potenziell fruchtbares Ackerland (AA 12.2017). Der Sudan gehört immer noch zu den ärmsten und höchst verschuldeten Ländern der Welt. Die Ernährungslage der Bevölkerung ist vielerorts besorgniserregend, insbesondere im Westen, Osten und Süden des Landes. Neben Konflikten führen auch Dürreperioden und Überschwemmungen immer wieder zu Hungerkatastrophen, die humanitäre Hilfe erfordern (AA 12.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.11.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419907/4598_1513253244_auswaertiges-amt-bericht-ueber-sudan-stand-oktober-2017-06-11-2017.pdf, Zugriff 27.8.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2017): Länderinformation, Sudan, Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/sudan-node/-/203268, Zugriff 27.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (7.2018c): Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/sudan/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 27.8.2018 Rückkehr Es gibt keine Kenntnis von einer etwaigen besonderen Behandlung der in den Sudan zurückgeführten sudanesischen Staatsangehörigen. Allein die Stellung eines Asylantrags im Ausland hat bisher nicht zu staatlichen Repressionen geführt (AA 6.11.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.11.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419907/4598_1513253244_auswaertiges-amt-bericht-ueber-sudan-stand-oktober-2017-06-11-2017.pdf, Zugriff 27.8.2018 1.2.
  6. Auf Basis des Social Institutions & Gender Index der OECD zum Sudan (OECD - Organisation for Economic Co-operation and Development: SIGI - Social Institutions & Gender Index 2019 - Sudan, Dezember 2018, abrufbar unter https://www.genderindex.org/wp-content/uploads/files/datasheets/2019/SD.pdf (Zugriff am
  7. April 2019)) können folgende Feststellungen getroffen werden. Sudans Regierung wird von internationalen NGOs dafür kritisiert, Frauenrechte nicht ausreichend zu garantieren und eine Umgebung zu ermöglichen, in der Gewalt gegen Frauen nicht verfolgt wird. Frauen und Kinder gehören zu den verletzlichsten Gruppen im Sudan. Speziell alleinstehende oder geschiedene Frauen haben ein erhöhtes Risiko, Opfer von Gewalt zu werden. Häusliche Gewalt ist nicht verboten und erhalten betroffene Frauen auch von ihrer Umgebung meist nur unzureichende Unterstützung. Auf Basis des "Muslim Personal Law Act" hat im Scheidungsfall eine Mutter eines Mädchens die Obsorge, bis dieses neun Jahre alt wird, im Falle eines Buben erhält sie automatisch die Obsorge, bis dieser sieben Jahre alt wird. Danach erfolgt eine gerichtliche Entscheidung "zum Besten des Kindes". Wenn die Frau wieder heiratet, erhält automatisch der Vater die Obsorge. Weibliche Genitalverstümmelung soll angeblich mittels eines neuen Gesetzesvorschlages verboten werden; aktuell gehört der Sudan aber zu jenen Ländern, in denen weibliche Genitalverstümmelung am weitesten verbreitet ist. Frauen, die dieses Ritual nicht vollzogen haben, stehen unter Druck, dies vor ihrer Eheschließung zu machen. 1.2.
  8. In der Beschwerde wurde zudem ein Bericht von Human Rights Watch Report 2019 (HRW - Human Rights Watch: World Report 2019 - Sudan,
  9. Jänner 2019, abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2002194.html (Zugriff am
  10. April 2019)) zitiert, wonach Regierungstruppen sexuelle Gewalt gegen Frauen gezielt einsetzen, insbesondere in Darfur. Insbesondere Bekleidungsvorschriften würden Frauen und Mädchen stark diskriminieren. Eine Eheschließung ist für Mädchen ab dem Alter von 10 Jahren möglich und ist Vergewaltigung in der Ehe nicht strafbar. 1.2.
  11. Aufgrund aktueller Medienberichte steht fest, dass Präsident Omar al-Bashir nach 30 Jahren an der Macht aufgrund anhaltender Proteste am 11.04.2019 abgesetzt wurde. Die Proteste hatten im Dezember 2018 wegen der schlechten wirtschaftlichen Situation begonnen und waren teilweise gewaltsam niedergeschlagen worden. Eine interimistische Militärregierung unter Abdel Fattah Abdelrahman Burhan hat die Macht übernommen, doch konnten damit die Proteste nicht beendet werden. Der sofortige Übergang zu einer neuen zivilen Regierung wird gefordert. Die Sicherheitslage bleibt instabil. Quellen: -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Sudan Defense Minister: Longtime Leader Detained, Army Seizes Power,
  12. April 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2006476.html (Zugriff am
  13. April 2019) -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch: Sudan: With al-Bashir Ouster, End Authoritarianism,
  14. April 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2006415.html (Zugriff am
  15. April 2019) -Strichaufzählung BBC News: Sudan coup: Military leader vows to 'uproot regime',
  16. April 2019, https://www.bbc.co.uk/news/world-africa-47918736 (Zugriff am
  17. April 2019) -Strichaufzählung Spiegel Online, Sie wollen sich ihre Revolution nicht stehlen lassen,
  18. April 2019, https://www.spiegel.de/politik/ausland/sudan-wie-geht-es-weiter-mit-der-revolution-in-karthum-a-1262910.html (Zugriff am
  19. April 2019)
  20. Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  21. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  22. Zur Person der Beschwerdeführerin: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Beschwerdeführerin gibt an, ihren Reisepass in Wien verloren zu haben. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung am 09.04.2019, dass sie gesund sei. Auch aus der Aktenlage bzw. der Beschwerde sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit ableitbar. Dass die Beschwerdeführerin ein Wirtschaftsstudium abgeschlossen und am Flughafen gearbeitet hat, ergibt sich auch aus ihren diesbezüglich gleichbleibenden Aussagen vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung. Sie gab zudem gleichbleibend an, von ihrem früheren Mann misshandelt und geschlagen worden zu sein. Auch die Angaben zu ihrer Familie sind gleichbleibend und glaubhaft. Auch ist glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin im Sudan eine Beziehung zu einem Mann von einem anderen Stamm führte und ihre Eltern mit einer Eheschließung nicht einverstanden wären. Dies wurde stets gleichbleibend und konsistent vorgebracht und bot die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auch eine Einvernahme ihres Freundes, der vorhabe nach Europa zu kommen, an. Aufgrund des Umstandes, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Ladung des Freundes aber unmöglich ist und nicht absehbar ist, ob und wann der Freund der Beschwerdeführerin nach Österreich kommen wird, wird diesem Beweisanbot nicht nachgekommen. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. 2.
  23. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin hatte, auf das Wesentlichste zusammengefasst, vorgebracht, dass sie aus dem Sudan geflohen sei, nachdem sie von ihrem Vater mit ihrem Freund entdeckt worden sei. Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde vom BFA im angefochtenen Bescheid aufgrund zahlreicher grundlegender Ungereimtheiten für nicht glaubhaft befunden. Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Dem BFA ist zuzustimmen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin diesen Anforderungen nicht entsprach und somit nicht glaubhaft ist. Einerseits stellte die Beschwerdeführerin ihren Asylantrag auf internationalen Schutz erst neun Monate nach ihrer Einreise und zudem schilderte sie die konkreten Umstände des fluchtauslösenden Moments widersprüchlich: Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie ihren Freund, nachdem sie in ihr Heimatdorf zurückgezogen war, kaum mehr sehen konnte. Als sie erfahren habe, dass die Eltern ihrer Freundin nach Khartum fahren würden, habe sie sich in deren Wohnung mit ihrem Freund verabredet. Ab diesem Zeitpunkt divergieren allerdings die Aussagen, welche die Beschwerdeführerin am 04.12.2018 vor dem BFA machte, von jenen, welche sie in der mündlichen Verhandlung am 09.04.2019 erstattete. So erwähnte sie vor dem BFA mit keinem Wort, dass sich ihre Freundin auch in der Wohnung aufgehalten habe, während dieser in der mündlichen Verhandlung eine tragende Rolle zugewiesen bekam: Angeblich versuchte sie die Beschwerdeführerin zu warnen, wurde schließlich auch von der Familie der Beschwerdeführerin geschlagen und verriet schließlich auch, dass die Beschwerdeführerin sich mit ihrem Freund getroffen hatte. Es erscheint wenig plausibel, warum all das vor der mündlichen Verhandlung keine Erwähnung fand. Gleichbleibend erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr Vater, als er sie und ihren Freund entdeckt habe, in Ohnmacht gefallen sei. Dies mag nicht gänzlich unmöglich sein, doch erscheint es eher lebensfremd, dass jemand tatsächlich aufgrund einer Ehrverletzung für längere Zeit das Bewusstsein verliert. Wenig nachvollziehbar ist auch, dass die Beschwerdeführerin nicht gemeinsam mit ihrem Freund geflüchtet sein will; wenn es ihr um den Vater gegangen wäre, hätte sie ja jemanden verständigen und dann flüchten können. Dass sie bei ihrem Vater abwartet und bewusst in Kauf nimmt, sich dadurch in Lebensgefahr zu begeben, ist zwar ebenfalls nicht unmöglich, aber unplausibel. Auch in Bezug auf das weitere Geschehen widerspricht sich die Beschwerdeführerin: Während sie dem BFA erklärte, sie habe aus Angst um ihren Vater ihre Mutter angerufen und sie gebeten, gemeinsam mit dem Onkel zu kommen, meinte sie in der mündlichen Verhandlung, dass ihre Freundin ihre Mutter angerufen habe und dass die ganze Familie (Mutter, Onkel, Tante) in das Haus der Freundin gekommen sei. Vor dem BFA sagte sie dann, dass ihr Onkel sie geschlagen habe, dass man dann den Vater gerettet habe und gemeinsam nach Hause gefahren sei. Bei ihr zuhause sei sie dann von den Verwandten weiter geschlagen worden, bis ihre Tante mütterlicherseits gekommen sei und sie mitgenommen habe. Abgesehen davon, dass es wieder wenig plausibel erscheint, dass man die Beschwerdeführerin mit ihrer Tante mitgehen ließ, meinte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung im Gegensatz zu ihrem früheren Vorbringen, dass sie direkt von dem Haus ihrer Freundin von ihrer Tante weggebracht wurde und dass sie nicht mehr bei sich zuhause gewesen sei. Zudem meinte sie, dass sie gar nicht mehr miterlebt habe, wie ihr Vater aus seiner Ohnmacht erwacht sei. Insgesamt wurde daher das ganze Geschehen in der mündlichen Verhandlung komplett anders geschildert als einige Monate zuvor vor dem BFA. Vor dem BFA meinte die Beschwerdeführerin zudem, dass sie am Vortag ihr Mobiltelefon bei ihrer Freundin gelassen habe und dass sie daher von ihrer Tante nochmals zur Freundin gegangen sei, um dieses zu holen. Von ihrer Freundin habe sie auch ein wenig Geld bekommen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Besuch bei ihrer Freundin dagegen nicht erwähnt. Zudem wäre davon auszugehen, dass - wenn sich der Vorfall tatsächlich wie von der Beschwerdeführerin berichtet - zugetragen hätte, sie nicht noch in Kontakt mit ihrer Schwester und ihrer Mutter stünde und diese ihr ermöglichen würden, regelmäßig mit ihrer Tochter zu sprechen. Vielmehr erscheint es glaubhaft, dass sie bereits während des Studiums, wie von ihr in der mündlichen Verhandlung dargelegt, in Konflikt mit ihrem Vater geraten war und dieser ihren Lebensweg kritisch sieht und deshalb den Kontakt zu ihr abgebrochen hat. Ausgehend von den genannten Widersprüchen und Unstimmigkeiten kommt das Bundesverwaltungsgericht, wie zuvor schon das BFA, zum Schluss, dass es nicht glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin den Sudan verlassen hat, nachdem sie von ihrem Vater beim Geschlechtsverkehr mit ihrem Freund entdeckt wurde. Glaubhaft ist dagegen, dass die Beschwerdeführer internationalen Schutz sucht, um ihre Tochter zu unterstützen. So antwortete sie dem BFA am 04.12.2018 auf die Frage nach dem Grund ihrer Antragstellung zunächst damit, dass ihre Tochter im Sudan beschnitten werden solle und dies sowohl von den Schwiegereltern wie auch von ihrem Vater befürwortet werde. So meinte sie auch vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass alles, was sie gemacht habe, um hierher zu kommen, dafür gewesen sei, ihre Tochter nach Österreich nachzuholen. Dies erscheint durchaus plausibel, doch ergibt sich daraus kein Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin selbst. Die Beschwerdeführerin steht in Bezug auf ihre Tochter auch in Kontakt mit dem österreichischen Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten, doch hat die Frage des Status der Beschwerdeführerin selbst keinen Einfluss auf dieses Verfahren, da die Tochter der Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, wie sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen ergibt (Staatsbürgerschaftsnachweis des früheren Ehemannes, Geburtseintrag der Tochter). Aus der Furcht um das Wohlergehen ihrer Tochter kann daher kein Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin selbst abgeleitet werden. In Einklang mit den Länderfeststellungen ist es dagegen, wenn die Beschwerdeführerin (so in der Einvernahme am 04.12.2018) erklärt, dass es im Sudan für sie unmöglich wäre, sich alleine fernab von ihrer Familie niederzulassen. Während ihres Studiums lebte sie in Khartum in einem Studentenheim, doch wurde ihr nach Abschluss des Studiums die Rückkehr in ihr Heimatdorf von ihren Eltern befohlen und musste sie auch ihre berufliche Tätigkeit aufgeben. Ebenso ist es plausibel, dass ihre Eltern, die dem Stamm der Jaaliin angehören, eine Eheschließung mit ihrem Freund, der zum Stamm der Kawahla gehört, ablehnen und dass eine Eheschließung ohne Zustimmung der Eltern nicht möglich ist. Ebenso erscheint es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Lebensweges (Trennung von ihrem früheren Ehemann, Studium, Flucht nach Österreich) in Konflikt mit ihrem Vater geraten ist und keine Unterstützung von ihrem Vater und dem Stamm zu erwarten hat. Eine Unterstützung durch ihren Freund ist ebenfalls nicht gesichert, ist dieser doch auch in seinen Familienverband eingebettet. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich in einer Zusammenschau mit den tagesaktuellen Berichten zum Sudan aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes, dass eine alleinstehende Frau ohne familiären Rückhalt bei einer Rückkehr in den Sudan in realer Gefahr wäre, sich keine Existenz sichern zu können bzw. Opfer sexueller Gewalt zu werden. 2.
  24. Zu den Länderfeststellungen: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im Länderinformationsblatt sowie im OECD-Bericht wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im Länderinformationsblatt sowie im OECD-Bericht wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die Beschwerdeführerin trat den Quellen und deren Kernaussagen in der Beschwerde auch nicht entgegen, sondern verwies ergänzend auf einen Bericht von Human Rights Watch, der unter Punkt 1.2.
  25. ebenfalls zusammengefasst wird. Um dem Anspruch auf Aktualität gerecht zu werden, wurden zudem aktuelle Medienartikel berücksichtigt, welche von der aktuell prekären Sicherheitslage aufgrund des Sturzes des bisherigen Präsidenten berichten.
  26. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  27. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  28. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.

  1. bereits dargestellt, konnte die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren keine begründete Furcht vor Verfolgung darlegen. Ihr Vorbringen, aus Angst vor einer Ermordung durch ihre Familie geflüchtet zu sein, ist aus den obgenannten Gründen nicht glaubhaft. Eine darüberhinausgehende persönliche Bedrohung oder Verfolgung wurde weder von Seiten der Beschwerdeführerin behauptet noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.
  2. bereits dargestellt, konnte die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren keine begründete Furcht vor Verfolgung darlegen. Ihr Vorbringen, aus Angst vor einer Ermordung durch ihre Familie geflüchtet zu sein, ist aus den obgenannten Gründen nicht glaubhaft. Eine darüberhinausgehende persönliche Bedrohung oder Verfolgung wurde weder von Seiten der Beschwerdeführerin behauptet noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar. Daher ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Sudan keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der Ausspruch in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.Daher ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Sudan keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und der Ausspruch in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. 3.
  3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  4. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs. 1 Ziffer 1 Asyl

G 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs.

2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Wie den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen zu entnehmen ist, ist die Lage für Frauen im Sudan generell problematisch, umso mehr für alleinstehende bzw. geschiedene Frauen. Die Beschwerdeführerin ist geschieden und kann nicht mehr mit dem Rückhalt ihrer Familie rechnen, war ihr Vater doch bereits mit der Aufnahme eines Universitätsstudiums nicht einverstanden und ist davon auszugehen, dass er auch ihren Aufenthalt als alleinstehende Frau in Österreich missbilligt. Selbst wenn die Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester in Kontakt steht und zu dieser eine gute Beziehung hat, wird diese sie im Falle einer Rückkehr nicht unterstützen können, zumal sie im Haus der Eltern lebt. Der Aufbau einer eigenen Existenz in ihrem Heimatdorf wird der Beschwerdeführerin nicht möglich sein, lebt dort doch auch die Familie ihres früheren Mannes, zu der sie ein problematisches Verhältnis hat. Es stellt sich aber die Frage, ob der Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht. Als solche würde sich Khartum anbieten, da die Beschwerdeführerin dort bereits studiert und gearbeitet hat. Allerdings ist dem entgegenzuhalten, dass sie während des Studiums in einem Studentenheim wohnte und daher auch keine unabhängige Unterkunft hatte. Ihr Freund lebt ebenfalls mit seinen Eltern zusammen und ist nicht davon auszugehen, dass beiden eine Eheschließung möglich wäre (zumal die Beschwerdeführerin dadurch automatisch die Möglichkeit der Obsorge für ihre Tochter verlieren würde). Der Aufenthalt als geschiedene Frau ohne Zustimmung der Familie in Khartum würde sich generell als problematisch darstellen. Wie den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen ebenfalls zu entnehmen ist, befindet sich der Sudan zudem aktuell in einer instabilen Lage, da der bisherige Präsident aus seinem Amt gedrängt wurde und eine Übergangsregierung die Macht übernommen hat. Gerade in Khartum kommt es immer wieder zu Unruhen, so dass es der Beschwerdeführerin in der aktuellen Situation kaum möglich wäre, sich als alleinstehende Frau in Khartum eine Existenz aufzubauen. Der Aufbau einer Existenz unabhängig vom Familien- bzw. Stammesverband außerhalb von Khartum erscheint für eine Frau ebenfalls nicht möglich. Der Beschwerdeführerin steht daher keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, die ihr auch zumutbar wäre. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse nicht befriedigen könnte und in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits als Kind Opfer von Genitalverstümmelung wurde und dann von ihren Eltern mit einem Mann verheiratet wurde, der sie körperlich misshandelte. Eine Rückkehr in den Sudan würde im Falle der Beschwerdeführerin dazu führen, dass sie in eine unmenschliche Lage bzw. eine Notlage geraten würde und ihre in Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt würden. Es liegt kein Aberkennungsgrund nach § 9 AsylG 2005 vor. Der Beschwerdeführerin ist daher

§ 8Asyl

G 2005 subsidiärer Schutz zu gewähren. Die auf der vom BFA vorgenommenen Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz aufbauenden Spruchpunkte waren in weiterer Folge zu beheben.Eine Rückkehr in den Sudan würde im Falle der Beschwerdeführerin dazu führen, dass sie in eine unmenschliche Lage bzw. eine Notlage geraten würde und ihre in Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt würden. Es liegt kein Aberkennungsgrund nach Paragraph 9, AsylG 2005 vor. Der Beschwerdeführerin ist daher

Paragraph 8, AsylG 2005 subsidiärer Schutz zu gewähren. Die auf der vom BFA vorgenommenen Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz aufbauenden Spruchpunkte waren in weiterer Folge zu beheben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I403.2214548.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.