Vm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen.römisch eins.1. Die Beschwerde von römisch 40 , staatenlos, wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt l. des angefochtenen Bescheides richtet,
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 abgewiesen. I.2. Der Beschwerde von XXXX, staatenlos, wird im Übrigen stattgegeben und XXXX, staatenlos,
Abs 1 Asylgesetz 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak zuerkannt.römisch eins.2. Der Beschwerde von römisch 40 , staatenlos, wird im Übrigen stattgegeben und römisch 40 , staatenlos,
Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak zuerkannt. I.3.
Abs 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX, staatenlos, eine bis zum 20.02.2020 befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt.römisch eins.3.
Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 , staatenlos, eine bis zum 20.02.2020 befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt. II.1. Die Beschwerde von XXXX, staatenlos, wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt l. des angefochtenen Bescheides richtet,
Vm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen.römisch zwei.1. Die Beschwerde von römisch 40 , staatenlos, wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt l. des angefochtenen Bescheides richtet,
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 abgewiesen. II.2. Der Beschwerde von XXXX, staatenlos, wird im Übrigen stattgegeben und XXXX, staatenlos,
Abs 1 Asylgesetz 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak zuerkannt.römisch zwei.2. Der Beschwerde von römisch 40 , staatenlos, wird im Übrigen stattgegeben und römisch 40 , staatenlos,
Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak zuerkannt. II.3.
Abs 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX, staatenlos, eine bis zum 20.02.2020 befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erteilt.römisch zwei.3.
Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 , staatenlos, eine bis zum 20.02.2020 befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erteilt. III.1. Die Beschwerde von XXXX, staatenlos, wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt l. des angefochtenen Bescheides richtet,
Vm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen.römisch drei.1. Die Beschwerde von römisch 40 , staatenlos, wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt l. des angefochtenen Bescheides richtet,
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 abgewiesen. III.2. Der Beschwerde von XXXX, staatenlos, wird im Übrigen stattgegeben und XXXX, staatenlos,
Abs 1 Asylgesetz 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak zuerkannt.römisch drei.2. Der Beschwerde von römisch 40 , staatenlos, wird im Übrigen stattgegeben und römisch 40 , staatenlos,
Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak zuerkannt. III.3.
Abs 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX, staatenlos, eine bis zum 20.02.2020 befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt.römisch drei.3.
Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 , staatenlos, eine bis zum 20.02.2020 befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt. IV.l. Die Beschwerde von XXXX, staatenlos, wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt l. des angefochtenen Bescheides richtet,
Vm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen.römisch vier.l. Die Beschwerde von römisch 40 , staatenlos, wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt l. des angefochtenen Bescheides richtet,
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 abgewiesen. IV.2. Der Beschwerde von XXXX, staatenlos, wird im Übrigen stattgegeben und XXXX, staatenlos,
Abs 1 Asylgesetz 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak zuerkannt.römisch vier.2. Der Beschwerde von römisch 40 , staatenlos, wird im Übrigen stattgegeben und römisch 40 , staatenlos,
Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak zuerkannt. IV.3.
Abs 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX, staatenlos, eine bis zum 20.02.2020 befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt.römisch vier.3.
Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 , staatenlos, eine bis zum 20.02.2020 befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt. V. Die Beschwerden von XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, und XXXX, alle staatenlos, werden als unbegründet abgewiesen.römisch fünf. Die Beschwerden von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , und römisch 40 , alle staatenlos, werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift
Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift
Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.02.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht
GVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
GVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.02.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht
Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Nach § 1 Abs 1 letzter Satz BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV), BGBl II Nr 515/2013 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl II Nr 222/2016, ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Ein mittels E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachter Schriftsatz vermag daher keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 15.3.2018, Ra 2017/21/0155). Im vorliegenden Fall ist der vom BFA per E-Mail vom 26.02.2019, 13:53 Uhr, gestellte Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses daher als nicht eingebracht anzusehen (VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0014). Das nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.02.2019 verkündete Erkenntnis konnte daher mangels eines eingebrachten Antrages
GVG verkürzt ausgefertigt werden.Nach Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 515 aus 2013, in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 222 aus 2016,, ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Ein mittels E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachter Schriftsatz vermag daher keine Rechtswirkungen zu entfalten vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 15.3.2018, Ra 2017/21/0155). Im vorliegenden Fall ist der vom BFA per E-Mail vom 26.02.2019, 13:53 Uhr, gestellte Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses daher als nicht eingebracht anzusehen (VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0014). Das nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.02.2019 verkündete Erkenntnis konnte daher mangels eines eingebrachten Antrages
Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG verkürzt ausgefertigt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I413.2169357.1.00
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