GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) stellte unter Beifügung eines Befundkonvolutes mit am 21.02.2018 im Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Schreiben einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 13.05.2018 wird von der Allgemeinmedizinerin A., basierend auf der klinischen Untersuchung am 25.04.2018, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Rezidivdiskusprolaps L5/S1 rechts bei medio rechts lateraler nach caudal sequestriertem Diskusprolaps L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzel S1 rechts und Radikulopathie S1 rechts, operat am 30.3.17 ; Dauerschmerzen, Dauertherapie, Radikulopathie, Schonhinken rechts, intermittierend Kribbelparästhesien, kein motorisches Defizit, Miktion unauffällig; aktuell laufende intensivierte Therapie und Physiotherapie - zur Zeit keine absolute OP Indikation; 02.01.02 40 Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden Nummer 1 bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung mit 40 %. Mit Schreiben vom 15.05.2018 wurde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens
3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Die bP brachte unter Beilage neuer Beweismittel eine Verschlechterung ihres Leidens vor.Mit Schreiben vom 15.05.2018 wurde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens
Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Die bP brachte unter Beilage neuer Beweismittel eine Verschlechterung ihres Leidens vor. In dem von der belangten Behörde hierauf eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 30.08.2018 wird von einem Facharzt für Psychiatrie, basierend auf der klinischen Untersuchung am 21.08.2018, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Anamnese: Der Klient hatte nun einen Rezidivdiscusprolaps L5/S1 rechts bei St.p. Dekompression und Sequestrierung L4, L5, S1 und Neurolyse SI rechts 03/2017. Die jetzige Operation fand im Juni 2018 statt. Während des letzten stationären Aufenthaltes hatte er psychologische Gespräche, was ihm sehr gut tat. Es wurde ihm auch eine weiterführende Behandlung empfohlen, wobei er diese bisher noch nicht in Anspruch genommen hat.Anamnese: Der Klient hatte nun einen Rezidivdiscusprolaps L5/S1 rechts bei St.p. Dekompression und Sequestrierung L4, L5, S1 und Neurolyse SI rechts 03 aus 2017,. Die jetzige Operation fand im Juni 2018 statt. Während des letzten stationären Aufenthaltes hatte er psychologische Gespräche, was ihm sehr gut tat. Es wurde ihm auch eine weiterführende Behandlung empfohlen, wobei er diese bisher noch nicht in Anspruch genommen hat. Derzeitige Beschwerden: Der Klient ist nach wie vor von Seiten der Wirbelsäule sehr belastet. Es sind auch wieder Schmerzen aufgetreten. Den Heilungsverlauf hat er sich doch deutlich besser vorgestellt. Es bestehen Ängste in Bezug auf die Zukunft, wie dies weitergehen wird. Er hat wieder Schlafstörungen, die Stimmung ist depressiv. Er sieht sich in vielfältiger Weise eingeschränkt, ist häufig alleine zu Hause. Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Anpassungsstörung - längere depressive Reaktion Aufgrund der somatischen Problematik von Seiten der Wirbelsäule besteht eine längere depressive Verstimmung, immer wieder auch Schlafstörungen. Er hatte während des letzten stationären Aufenthaltes im KH Ried psychologische Gespräche mit gutem Erfolg - derzeit keine entsprechende Behandlung laufend. 03.06.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung wird durch die Nr. 1 mit 30% festgelegt Nachuntersuchung 08/2021 - je nach Verlauf der somatischen Situation eine Änderung der psychischen Befindlichkeit eintreten kann.Nachuntersuchung 08 aus 2021, - je nach Verlauf der somatischen Situation eine Änderung der psychischen Befindlichkeit eintreten kann. In dem von der belangten Behörde des Weiteren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 31.08.2018 wird von der Allgemeinmedizinerin und Fachärztin für Orthopädie, Dr. B., basierend auf der klinischen Untersuchung am 21.08.2018, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Bandscheibenvorfall L5/S1 rechts bei medio rechts lateraler nach caudal sequestriertem Diskusprolaps L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzel S1 rechts und Radikulopathie S1 rechts - operat am 30.3.17 ; Rezidivdiskusprolaps L5/S1 mit neuerlicher Operation am 14.6.2018 Dauerschmerzen, Dauertherapie mit einfacher Schmerzmedikation und aktiver Therapie, Radikulopathie, Schonhinken rechts, intermittierend Kribbelparästhesien, kein motorisches Defizit, Miktion unauffällig; Reha geplant 02.01.02 40 Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden Nummer 1 bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung mit 40 %. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Weitgehend unveränderte Beschwerden nach Rezidivbandscheibenoperation, unveränderte Einschätzung. Nachuntersuchung 08/2020 - Besserungsmöglichkeit nach Reha und unter Fortsetzung regelmäßiger aktiver TherapieNachuntersuchung 08 aus 2020, - Besserungsmöglichkeit nach Reha und unter Fortsetzung regelmäßiger aktiver Therapie Am 03.09.2018 wurde durch Dr. B. eine Gesamtbeurteilung auf Grundlage der Gutachten vom 30.08.2018 und 31.08.2018 durchgeführt und wie folgt festgehalten: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Bandscheibenvorfall L5/S1 rechts bei medio rechts lateraler nach caudal sequestriertem Diskusprolaps L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzel S1 rechts und Radikulopathie S1 rechts - operat am 30.3.17 ; Rezidivdiskusprolaps L5/S1 mit neuerlicher Operation am 14.6.2018 Dauerschmerzen, Dauertherapie mit einfacher Schmerzmedikation und aktiver Therapie, Radikulopathie, Schonhinken rechts, intermittierend Kribbelparästhesien, kein motorisches Defizit, Miktion unauffällig; Reha geplant 02.01.02 40 02 Anpassungsstörung - längere depressive Reaktion Aufgrund der somatischen Problematik von Seiten der Wirbelsäule besteht eine längere depressive Verstimmung, immer wieder auch Schlafstörungen. Er hatte während des letzten stationären Aufenthaltes im KH Ried psychologische Gespräche mit gutem Erfolg - derzeit keine entsprechende Behandlung laufend. 03.06.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Hauptleiden ist das Leiden in Position 1, durch fehlende zusätzliche erhebliche Einschränkung, eine somatische Komponente der Wirbelsäulenproblematik wurde diagnostiziert und ist damit in Zusammenhang mit dem Leiden in Position 1 zu sehen, sodass das Leiden in Position 2 gesondert zu keiner Erhöhung des GdB führt. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Orthopädischerseits weitgehend unveränderte Beschwerden nach Rezidivbandscheibenoperation, unveränderte Einschätzung. Psychiatrisch Erstgutachten. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. Neben Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, dass das die dem Bescheid beiliegenden und einen Teil der Begründung bildenden Sachverständigengutachten als schlüssig erkannt und der Entscheidung zugrunde gelegt worden seien. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die nunmehr rechtsfreundlich vertretene bP, dass der Grad der Behinderung in Position 1 (Bandscheibenvorfall L5/S1 rechts) durch die Beeinträchtigung
Position 2 (Anpassungsstörung, Schlafstörung, depressive Verstimmung) erhöht werde, zumal bekanntlich in der Schlafphase die signifikanteste Geweberegeneration und Erholung stattfinde und sich durch die anhaltenden Schlafstörungen der gegenständliche Wirbelbereich und das angrenzende Muskelgewebe in nicht ausreichend regenerieren könnten. In Nächten, in denen Schlafstörungen aufträten, merke die bP, dass ihre Wirbelsäule unbeweglicher sei und auch stärkere Schmerzen verursache; dies führe zu einer Verstärkung der Antriebslosigkeit und weiteren depressiven Verstimmungen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Einschätzungsverordnung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird, sohin ob das führende Leiden durch die weiteren wesentlich und anhaltend verstärkt wird. Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet das, dass die von der bP angestrebte Ausstellung eines Behindertenpasses nur dann in Frage kommt, wenn sie auf Grund ihres führenden Leidens (im Zusammenhang mit einer Verstärkung desselben durch weitere Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit) einen Gesundheitszustand aufwiese, der eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. vergleichbarer Anforderungskriterien - wie Entwicklung, Ausbildung, Alltagsbewältigung - von wenigstens 50 v.H. nach sich zieht.Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist
Paragraph 3, Einschätzungsverordnung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird, sohin ob das führende Leiden durch die weiteren wesentlich und anhaltend verstärkt wird. Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet das, dass die von der bP angestrebte Ausstellung eines Behindertenpasses nur dann in Frage kommt, wenn sie auf Grund ihres führenden Leidens (im Zusammenhang mit einer Verstärkung desselben durch weitere Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit) einen Gesundheitszustand aufwiese, der eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. vergleichbarer Anforderungskriterien - wie Entwicklung, Ausbildung, Alltagsbewältigung - von wenigstens 50 v.H. nach sich zieht. Die Sachverständige, Allgemeinmedizinerin und Fachärztin für Orthopädie, führt nun in ihrer - auf den Gutachten vom 30.08.2018 und 31.08.2018 - basierenden Gesamtbeurteilung aus, dass die Funktionsbeeinträchtigung der lfd. Nr. 02 (Anpassungsstörung) auf die als Hauptleiden einzustufende Wirbelsäulendegeneration der lfd. Nr. 01 mangels zusätzlicher erheblicher Einschränkung nicht erhöhend wirkt, die Anpassungsstörung aufgrund der diagnostizierten somatischen Komponente vielmehr als durch die lfd. Nr. 01 bedingt anzusehen ist. Dieser Zusammenhang bzw. Bedingtheit ist nicht nur dem Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Psychiatrie zu entnehmen, sondern wird auch durch den von der bP im Rahmen des gewährten Parteiengehörs vorgelegten Befund Klinische Psychologie vom 29.05.2018 belegt, in welchem es auszugsweise wie folgt heißt: [...] ist im psychologischen Gespräch aufgeschlossen und gut zugänglich. Er nutzt dieses zur Besprechung der sich durch die chronischen Schmerzen ergebenden psychosozialen Belastungen, unter denen er leidet. [...] Er gibt an, die stationäre Aufnahme auch mit dem Ziel einer Distanzierung von den psychosozialen Belastungen initiiert zu haben, welche sich zuletzt zugespitzt hätten. Schmerzbedingte Durchschlafstörungen werden ebenso berichtet wie [...] Ein Gedankenkreisen über die weitere Perspektive besteht. [...] Die Auswirkungen der chronischen Schmerzen auf unterschiedliche Lebensbereiche und der bisherige Umgang damit werden gemeinsam reflektiert [...]. Die Bewertung der Sachverständigen, das Leiden unter lfd. Nr. 02 bewirke im Hinblick auf lfd. Nr. 01 keine zusätzliche erhebliche Einschränkung, eine besonders nachteilige Leidensbeeinflussung liege sohin nicht vor, ist vor diesem Hintergrund schlüssig und nachvollziehbar. Die bP ist den gutachterlichen Ausführungen zum Gesamtgrad der Behinderung zudem weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die überzeugend begründeten Feststellungen der Sachverständigen entkräften bzw. eine weitere Beweisaufnahme bedingen. Das Vorbringen, die Schlafstörungen stünden einer Regeneration des Wirbelbereichs und des angrenzenden Muskelgewebes entgegen, wurde nicht belegt bzw. zeigt sich hier erneut die Verflechtung der Funktionsbeeinträchtigung der lfd. Nr. 02 mit jener der lfd. Nr. 01 (siehe Befund vom 29.05.2018 ‚Schmerzbedingte Durchschlafstörungen'). Da die eingeholten Gutachten zudem mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht, werden sie in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L501.2210063.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.