Obsah (15)
Art 133§ 3§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 68§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.04.2019 GeschäftszahlL515 2113207-5 SpruchL515 2113207-5/12E L515 2113206-4/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Rich
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien (Identität steht nicht fest), vertreten durch RA - Verteidiger in Strafsachen Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesamtens für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2017, XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Armenien (Identität steht nicht fest), vertreten durch RA - Verteidiger in Strafsachen Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesamtens für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2017, römisch 40 , zu Recht erkannt: A.) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG BGBL I 33/2013 idgF, § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, §§ 57 und 55, 10 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idgF iVm 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 1 und Abs. 9, 46 und 55 FPG 2005 BGBl I 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG BGBL römisch eins 33 aus 2013, idgF, Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, Paragraphen 57 und 55, 10 AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit 9 BFA-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 9, 46 und 55 FPG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
BESCHLUSS 1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien (Person wurde identifiziert), vertreten durch RA - Verteidiger in Strafsachen Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesamtens für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2017, Zl. XXXX , beschlossen:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Georgien (Person wurde identifiziert), vertreten durch RA - Verteidiger in Strafsachen Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesamtens für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2017, Zl. römisch 40 , beschlossen: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien (Identität steht nicht fest), vertreten durch RA - Verteidiger in Strafsachen Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesamtens für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2017, Zl. XXXX , beschlossen:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Armenien (Identität steht nicht fest), vertreten durch RA - Verteidiger in Strafsachen Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesamtens für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2017, Zl. römisch 40 , beschlossen: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als bP bzw.
der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als bP1 und bP2 bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 1.9.2013 erstmals bei der belangten Behörde ("bB"; vormals: Bundesasylamt nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BFA) Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als bP bzw.
der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als bP1 und bP2 bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 1.9.2013 erstmals bei der belangten Behörde ("bB"; vormals: Bundesasylamt nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BFA) Anträge auf internationalen Schutz ein. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. der bB brachten die bP im Wesentlichen vor, sie wären in Aserbaidschan geboren und Angehörige der armenischen Volksgruppe. Die bP wären staatenlos. 1990 wären sie als Flüchtlinge nach Russland gekommen. Dort hätten sie Probleme mit der Polizei und ihrem Unterkunftsgeber gehabt, weshalb sie nach Österreich "geflüchtet" wären. I.1.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden nach Durchführung von Sprachanalysen mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G wurden nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch eins.1.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden nach Durchführung von Sprachanalysen mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG wurden nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. I.1.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP zu ihren behaupteten Fluchtgründen, insbesondere die Angaben zu ihrer Herkunft, im Wesentlichen mit folgender Begründung als nicht glaubhaft:römisch eins.1.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP zu ihren behaupteten Fluchtgründen, insbesondere die Angaben zu ihrer Herkunft, im Wesentlichen mit folgender Begründung als nicht glaubhaft: Die bP hätten im Verfahren keine amtlichen Dokumente vorlegen können und ihre Identität stehe daher keinesfalls fest. Soweit die bP1 eine in der UdSSR ausgestellte Geburtsurkunde vorlegte, werde angemerkt, dass es sich dabei um kein Identitätsdokument (Reisepass, Personalausweis) handle. Aufgrund der nicht glaubhaften Angaben der bP gehe das BFA davon aus, dass diese lediglich in Zusammenwirken mit der Fluchtgeschichte der Asylerlangung dienen sollten. Soweit die bP angaben, staatenlos zu sein, aus Aserbaidschan zu stammen und in XXXX , Russische Föderation, gelebt zu haben, werde seitens des BFA aufgrund der nicht glaubhaften Angaben davon ausgegangen, dass diese Angaben lediglich der Asylerlangung dienen sollten. Aufgrund der Sprachkenntnisse und der Sprachanalyseberichte habe sich die Feststellung ergeben, dass die bP Staatsbürger von Armenien und keinesfalls Staatsbürger von Aserbaidschan oder der Russischen Föderation sind. Hinzu komme, dass bei der Sprachanalyse auch eine Kenntniskontrolle der angegebenen Herkunftsgebiete durchgeführt wurde. Auch hierzu hätten die bP keine Angaben machen können.Soweit die bP angaben, staatenlos zu sein, aus Aserbaidschan zu stammen und in römisch 40 , Russische Föderation, gelebt zu haben, werde seitens des BFA aufgrund der nicht glaubhaften Angaben davon ausgegangen, dass diese Angaben lediglich der Asylerlangung dienen sollten. Aufgrund der Sprachkenntnisse und der Sprachanalyseberichte habe sich die Feststellung ergeben, dass die bP Staatsbürger von Armenien und keinesfalls Staatsbürger von Aserbaidschan oder der Russischen Föderation sind. Hinzu komme, dass bei der Sprachanalyse auch eine Kenntniskontrolle der angegebenen Herkunftsgebiete durchgeführt wurde. Auch hierzu hätten die bP keine Angaben machen können. Würde man davon ausgehen, dass die Angaben der bP zur Herkunft stimmen würden und tatsächlich bis zum
- Lebensjahr in Aserbaidschan sozialisiert wurden, wäre doch anzunehmen, dass sie über Aserbaidschan Hintergrundinformationen hätten. Bei einer von SPRAKAB durchgeführten Kenntniskontrolle habe die bP1 jedoch keine Angaben zu Aserbaidschan machen können. Die bP2 habe sogar ausgeführt, dass die aserbaidschanische Hauptstadt Baku am Schwarzen Meer liegen würde. Ebenso verhalte es sich mit dem angeblich langjährigen Aufenthalt in XXXX in der Russischen Föderation. Hätten die bP tatsächlich in XXXX gelebt, hätten sie zu ihrem Aufenthaltsort Hintergrundinformationen. Sie konnten aber nicht einmal ansatzweise auch nur oberflächliche Angaben zu ihrem Aufenthaltsort machen. Hinzu komme, dass die bP2 angeblich gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder von 1990 bis 2003 in XXXX gelebt und in dieser Zeit als Privathaushälterin gearbeitet habe. Sie habe bei ihrer Einvernahme keine Angaben über ihren Wohnort, über ihre Arbeitsplätze oder ähnliches machen können, obwohl sie dort 13 Jahre lang gelebt haben soll. Es sei ihr nicht möglich gewesen, anzugeben, wo sie gewohnt und gearbeitet hat. Die bP konnten vielmehr schlichtweg keine Angaben machen. Jedenfalls hätten sie detailliertere Kenntnisse zu ihren Aufenthaltsorten haben müssen. Die bP2 sei auch von ihrem damaligen Wohnsitz bei der Mutter vor ca. 10 Jahren in das Hotel zum bP1 gezogen, habe aber auch dazu keine Ortskenntnis. Auch wenn die bP1 angab, dass er die Schule lediglich in Aserbaidschan besucht habe, wäre nicht plausibel, dass sie dann kein russisch und kein aserbaidschanisch, sondern lediglich armenisch und das auf Muttersprachenniveau spricht.Würde man davon ausgehen, dass die Angaben der bP zur Herkunft stimmen würden und tatsächlich bis zum
- Lebensjahr in Aserbaidschan sozialisiert wurden, wäre doch anzunehmen, dass sie über Aserbaidschan Hintergrundinformationen hätten. Bei einer von SPRAKAB durchgeführten Kenntniskontrolle habe die bP1 jedoch keine Angaben zu Aserbaidschan machen können. Die bP2 habe sogar ausgeführt, dass die aserbaidschanische Hauptstadt Baku am Schwarzen Meer liegen würde. Ebenso verhalte es sich mit dem angeblich langjährigen Aufenthalt in römisch 40 in der Russischen Föderation. Hätten die bP tatsächlich in römisch 40 gelebt, hätten sie zu ihrem Aufenthaltsort Hintergrundinformationen. Sie konnten aber nicht einmal ansatzweise auch nur oberflächliche Angaben zu ihrem Aufenthaltsort machen. Hinzu komme, dass die bP2 angeblich gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder von 1990 bis 2003 in römisch 40 gelebt und in dieser Zeit als Privathaushälterin gearbeitet habe. Sie habe bei ihrer Einvernahme keine Angaben über ihren Wohnort, über ihre Arbeitsplätze oder ähnliches machen können, obwohl sie dort 13 Jahre lang gelebt haben soll. Es sei ihr nicht möglich gewesen, anzugeben, wo sie gewohnt und gearbeitet hat. Die bP konnten vielmehr schlichtweg keine Angaben machen. Jedenfalls hätten sie detailliertere Kenntnisse zu ihren Aufenthaltsorten haben müssen. Die bP2 sei auch von ihrem damaligen Wohnsitz bei der Mutter vor ca. 10 Jahren in das Hotel zum bP1 gezogen, habe aber auch dazu keine Ortskenntnis. Auch wenn die bP1 angab, dass er die Schule lediglich in Aserbaidschan besucht habe, wäre nicht plausibel, dass sie dann kein russisch und kein aserbaidschanisch, sondern lediglich armenisch und das auf Muttersprachenniveau spricht. Die Behörde gehe daher davon aus, dass die bP aus Armenien stammen. Auch wenn die bP eine Geburtsurkunde vorgelegt habe, stehe für die Behörde fest, dass sie weder in Aserbaidschan gelebt hat noch dort sozialisiert wurde und auch nicht in der Russischen Föderation gelebt hat. Persönliche Fluchtgründe Armenien betreffend seien von den bP nicht vorgebracht worden. I.1.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.1.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. I.1.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.römisch eins.1.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiter keine Hinweise für Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.Es hätten sich weiter keine Hinweise für Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55, 10, Absatz 2, AsylG 2005) dar. I.1.
- Gegen diese Bescheide wurde mit in den Akten ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.1.
- Gegen diese Bescheide wurde mit in den Akten ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Angaben vorgebracht: Die bP seien staatenlos und hätten zuletzt in der Russischen Föderation ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. Diese hätten sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen. Die bP würden aus Aserbaidschan stammen und armenischer Abstammung sein. Da sich Armenier und Aserbaidschaner hassen, hätten die bP nie die aserbaidschanische Sprache gelernt. In der Familie sei nur armenisch gesprochen worden. Sie hätten Aserbaidschan als Kinder verlassen und könnten sich an die Topographie nur schwer erinnern. In Russland hätten sie nicht viel Kontakt mit der Außenwelt gehabt, weshalb auch das Russisch der bP nicht so gut sei. Die bP hätten nie in Armenien gelebt, weshalb sie dort auch kein soziales Netzwerk hätten. Bei weiteren Ermittlungen hätte die belangte Behörde feststellen können, dass die Angaben der bP stimmen. Das Verfahren sei auch deshalb mangelhaft, weil der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden sei. I.1.
- Ergänzend vorgebracht wurde, dass die bP1 zwar Russisch, aber nicht sehr gut spreche. In der Sprachaufnahme seien keinerlei Beweisaufnahmen ersichtlich, die die Feststellung rechtfertigen, die bP1 könne nicht Russisch sprechen. Zum Beweis dafür werde die zeugenschaftliche Einvernahme des gewillkürten Vertreters der bP1 beantragt.römisch eins.1.
- Ergänzend vorgebracht wurde, dass die bP1 zwar Russisch, aber nicht sehr gut spreche. In der Sprachaufnahme seien keinerlei Beweisaufnahmen ersichtlich, die die Feststellung rechtfertigen, die bP1 könne nicht Russisch sprechen. Zum Beweis dafür werde die zeugenschaftliche Einvernahme des gewillkürten Vertreters der bP1 beantragt. Die Feststellung, dass die bP1 armenischer Staatsbürger sei, werde bekämpft. Die Tatsache, dass die bP1 keine Angaben über XXXX machen konnte, aber sehr gut armenisch spreche, rechtfertige noch nicht die Annahme, er sei armenischer Staatsangehöriger. Die Angaben der bP1 zum Hotel in XXXX und den Polizeiübergriffen in Russland seien überprüfbar gewesen, eine Überprüfung durch die belangte Behörde sei jedoch unterblieben. Die Polizeiübergriffe seien eine Erklärung für die geringen Kenntnisse der bP1 zu XXXX . Aus Angst habe sie nämlich versucht, nach Möglichkeit im Haus, in dem er auch arbeitete, zu bleiben.Die Feststellung, dass die bP1 armenischer Staatsbürger sei, werde bekämpft. Die Tatsache, dass die bP1 keine Angaben über römisch 40 machen konnte, aber sehr gut armenisch spreche, rechtfertige noch nicht die Annahme, er sei armenischer Staatsangehöriger. Die Angaben der bP1 zum Hotel in römisch 40 und den Polizeiübergriffen in Russland seien überprüfbar gewesen, eine Überprüfung durch die belangte Behörde sei jedoch unterblieben. Die Polizeiübergriffe seien eine Erklärung für die geringen Kenntnisse der bP1 zu römisch 40 . Aus Angst habe sie nämlich versucht, nach Möglichkeit im Haus, in dem er auch arbeitete, zu bleiben. Es sei auch nicht schlüssig, der bP1 wegen seiner mangelhaften Kenntnisse zu Aserbaidschan zu unterstellen, er sei armenischer Staatsbürger. Die belangte Behörde habe sich auch in keiner Weise mit den Fluchtgründen der bP auseinandergesetzt. Der bP1 sei nicht zur Möglichkeit einer Legalisierung des Aufenthaltes in Russland befragt worden: Dazu hätte er angegeben, dass sein Unterkunftgeber das mehrmals versucht habe, aber letztlich erkennen musste, dass die für eine Aufenthaltsbewilligung erforderlichen Bestechungsgelder von 12.000,- USD zu hoch waren. Es könne schon sein, dass es in Russland ein Gesetz geben kann, das eine Einbürgerung ermöglicht hätte. Die Rechtswirklichkeit sehr aber anders aus. Die BF hätten ein sehr niedriges Bildungsniveau und seien diesbezüglich auf ihren Unterkunftgeber angewiesen gewesen. Die bP1 habe Depressionen, weshalb die Einvernahme eines Sachverständigen für Psychiatrie zu diesem Beweisthema beantragt werde. I.1.
- Mit ho. Erkenntnissen vom 21.1.2016 GZ L519 2113207-1/12E und L519 2113206-1/2E wurden die Beschwerden nach Durchführung einer Verhandlung in allen Spruchpunkten abgewiesen und schloss sich das ho. Gericht im Wesentlichen den Ausführungen der bB an.römisch eins.1.
- Mit ho. Erkenntnissen vom 21.1.2016 GZ L519 2113207-1/12E und L519 2113206-1/2E wurden die Beschwerden nach Durchführung einer Verhandlung in allen Spruchpunkten abgewiesen und schloss sich das ho. Gericht im Wesentlichen den Ausführungen der bB an. Feststellend und beweiswürdigend führte das ho. Gericht Folgendes aus (die bP wurden als "BF" bzw. die bP2 wurde das "BF1" und die bP2 als "BF2" bezeichnet): "... Bei den BF handelt es sich um Angehörige der armenischen Volksgruppe, welche sich zum Christentum bekennen. Beide BF wurden in Österreich altkatholisch getauft. Der Herkunftsstaat der BF ist Armenien. Die Staatsangehörigkeit der BF steht nicht fest. Die BF sind damit Drittstaatsangehörige. Der BF1 ist ein junger, weitgehend gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Er hat Angstzustände und eine Depression. Die BF2 ist eine junge, gesunde, arbeitsfähige Frau mit einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Die BF sind kirchlich miteinander verheiratet. Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten und leben von der Grundversorgung. Sie verfügen in Österreich über keine eigenen, den Lebensunterhalt deckenden Mittel. Die BF haben keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Die Identität der BF steht nicht fest. Die BF halten sich lediglich aufgrund der Bestimmungen des Asylgesetzes vorübergehend legal in Österreich auf und besteht kein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen. .... II.2.4.
- Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn diese anführt, dass das erstinstanzliche Vorbringen der BF zu ihrem Herkunftsstaat nicht glaubhaft war.römisch zwei.2.4.
- Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn diese anführt, dass das erstinstanzliche Vorbringen der BF zu ihrem Herkunftsstaat nicht glaubhaft war. II.2.
- In Ergänzung zu den Ausführungen der belangen Behörde wird seitens des erkennenden Gerichts Folgendes erwogen:römisch zwei.2.
- In Ergänzung zu den Ausführungen der belangen Behörde wird seitens des erkennenden Gerichts Folgendes erwogen: II.2.5.
- Wenngleich die Erstbefragung in erster Linie der Feststellung der Identität eines Asylwerbers und der Klärung seiner Reiseroute dienen soll, können die dabei getätigten Angaben dennoch ein Indiz für die persönliche Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers darstellen. So gaben im ggst. Fall beide BF bei ihrer Erstbefragung ihre Staatsangehörigkeit zuerst mit Armenien an. Erst im weiteren Verlauf der Erstbefragung korrigierte sich der BF1 dahingehend, dass er staatenlos wäre. Gleichzeitig behauptete er, in Aserbaidschan geboren zu sein, legte aber eine armenische Geburtsurkunde vor. Gegenüber dem BVwG gab die BF2 dann an, sie wisse weder, welche Staatsangehörigkeit sie habe noch welche ihre Eltern hätten.römisch zwei.2.5.
- Wenngleich die Erstbefragung in erster Linie der Feststellung der Identität eines Asylwerbers und der Klärung seiner Reiseroute dienen soll, können die dabei getätigten Angaben dennoch ein Indiz für die persönliche Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers darstellen. So gaben im ggst. Fall beide BF bei ihrer Erstbefragung ihre Staatsangehörigkeit zuerst mit Armenien an. Erst im weiteren Verlauf der Erstbefragung korrigierte sich der BF1 dahingehend, dass er staatenlos wäre. Gleichzeitig behauptete er, in Aserbaidschan geboren zu sein, legte aber eine armenische Geburtsurkunde vor. Gegenüber dem BVwG gab die BF2 dann an, sie wisse weder, welche Staatsangehörigkeit sie habe noch welche ihre Eltern hätten. Gegenüber dem BFA gab der BF1 am 13.1.2015 an, er und die BF2 seien staatenlos. Weiter gab er an, er sei 1990 von Aserbaidschan nach Russland, XXXX gebracht worden, von wo er 2013 mit der BF2 nach Europa aufgebrochen sei. Bei der Erstbefragung gab der BF1 weiter an, von 1984 bis 1988 habe er die Grundschule besucht, seine russischen Sprachkenntnisse beschrieb der BF1 als schlecht, Sprachkenntnisse in Wort und Schrift wurden verneint. Widersprüchlich dazu gab der BF1 beim BVwG an, dass "er russisch nicht sehr gut schreiben könne, aber lesen könne er gut, er könne russisch sprechen." Ausgehend von diesen Angaben müsste der BF1 ca. 13 Jahre in Aserbaidschan und ca. 23 Jahre in Russland zugebracht haben. Die BF2 gab im Wesentlichen, dass sie ebenfalls in Aserbaidschan geboren sei und 1990 nach Russland gezogen sei. Bei der Erstbefragung gab die BF2 noch an, dass sie von 1987 bis 1989 die Grundschule besucht habe, die Kenntnis der russischen Sprache wurde als mittel angegeben, Sprachkenntnisse in Wort und Schrift bejaht. Beim BVwG gab die BF2 zunächst an, dass sie "wenig russisch" könne. Über Nachfrage gab sie vage an, dass "sie russisch schreibe, aber mit Rechtschreibfehlern, sie könne lesen, sie verstehe wenig und habe Schwierigkeiten mit dem Sprechen." Demnach hätte die BF2 ca. 10 Jahre in Aserbaidschan und ebenfalls ca. 23 Jahre in Russland, XXXX gelebt. Weiter gaben beide BF an, sie hätten sich 2003 im Hotel, in dem sie lebten und arbeiteten, kennen gelernt.Gegenüber dem BFA gab der BF1 am 13.1.2015 an, er und die BF2 seien staatenlos. Weiter gab er an, er sei 1990 von Aserbaidschan nach Russland, römisch 40 gebracht worden, von wo er 2013 mit der BF2 nach Europa aufgebrochen sei. Bei der Erstbefragung gab der BF1 weiter an, von 1984 bis 1988 habe er die Grundschule besucht, seine russischen Sprachkenntnisse beschrieb der BF1 als schlecht, Sprachkenntnisse in Wort und Schrift wurden verneint. Widersprüchlich dazu gab der BF1 beim BVwG an, dass "er russisch nicht sehr gut schreiben könne, aber lesen könne er gut, er könne russisch sprechen." Ausgehend von diesen Angaben müsste der BF1 ca. 13 Jahre in Aserbaidschan und ca. 23 Jahre in Russland zugebracht haben. Die BF2 gab im Wesentlichen, dass sie ebenfalls in Aserbaidschan geboren sei und 1990 nach Russland gezogen sei. Bei der Erstbefragung gab die BF2 noch an, dass sie von 1987 bis 1989 die Grundschule besucht habe, die Kenntnis der russischen Sprache wurde als mittel angegeben, Sprachkenntnisse in Wort und Schrift bejaht. Beim BVwG gab die BF2 zunächst an, dass sie "wenig russisch" könne. Über Nachfrage gab sie vage an, dass "sie russisch schreibe, aber mit Rechtschreibfehlern, sie könne lesen, sie verstehe wenig und habe Schwierigkeiten mit dem Sprechen." Demnach hätte die BF2 ca. 10 Jahre in Aserbaidschan und ebenfalls ca. 23 Jahre in Russland, römisch 40 gelebt. Weiter gaben beide BF an, sie hätten sich 2003 im Hotel, in dem sie lebten und arbeiteten, kennen gelernt. Ausgehend davon, dass die BF 13 bzw. 10 Jahre in Aserbaidschan gelebt haben und zumindest ein paar Jahre die Grundschule besucht haben, ist nicht nachvollziehbar, dass sie - auch unter Berücksichtigung ihres niedrigen Bildungsniveaus - nicht einmal grundlegende Kenntnisse über Aserbaidschan haben bzw. widersprüchliche Angaben machten. So hatte der BF1 bei der Erstbefragung seine russischen Sprachkenntnisse noch als "schlecht" beschrieben. Beim BFA gab er dazu an, er könne russisch lesen, aber nicht sehr gut, schreiben könne er sehr schlecht. Beim BVwG gab er auf die Frage, welche Sprachen er beherrsche, hingegen armenisch, russisch und mittelmäßig deutsch an. Es ist auch nicht nachvollziehbar und glaubhaft, weshalb der BF1 keinen aserbaidschanischen Reisepass gehabt haben sollte, zumal er gegenüber dem BVwG angab, seine Eltern hätten einen aserbaidschanischen Reisepass besessen. Würde man diesen [A]ngaben des BF1 folgen, wäre er nach aserbaidschanischem Staatsbürgerschaftsrecht zweifelsfrei aserbaidschanischer Staatsbürger gewesen, der sich problemlos einen aserbaidschanischen Reisepass besorgen hätte können. Zudem erscheinen diese Angaben auch unter dem Aspekt, dass Aserbaidschan erst 1991 unabhängig wurde und vorher ein Teilstaat der Sowjetunion war, nicht glaubhaft. Demnach hätten die Eltern des BF1 zur fraglichen Zeit (1990 und davor) einen russischen Pass haben müssen. Nicht glaubhaft ist auch, dass der BF1, hätte er tatsächlich 13 Jahre in Aserbaidschan gelebt, nicht einmal Grundkenntnisse der aserischen Sprache besitzt. Selbst wenn man davon ausginge, dass er in einem überwiegend armenischen Umfeld aufgewachsen ist, wäre aber doch nahe liegend, dass er über die Schule Hinaus soziale Kontakte gepflegt hat, Geschäfte des täglichen Lebens tätigen musste etc. und so zumindest etwas Aseri können müsste. Der BF1 konnte auch kaum Details über Girovabad angeben, obwohl er dort 13 Jahre gelebt und zur Schule gegangen sein soll: Er wusste nicht einmal ansatzweise, wo diese Stadt in Aserbaidschan liegt, wie groß die Stadt ungefähr war, welche Währung es damals in Aserbaidschan gab, wo Baku liegt. Ebenso wusste der BF1 nicht, an welche Länder Aserbaidschan grenzt und an welchem Meer das Land liegt. Er konnte auch nicht glaubhaft und nachvollziehbar schildern, inwieweit er bzw. seine Familie persönlich von den Auseinandersetzungen in Berg-Karabach persönlich betroffen waren, zumal es in Girovabad keinerlei Kriegshandlungen gab. Soweit der BF1 seine Unkenntnis damit zu entschuldigen versuchte, er sei damals "noch so klein" gewesen, muss man sich aber doch vor Augen halten, dass er bereits 13 Jahre alt war und auch ein paar Jahre die Schule besucht hatte, als er Aserbaidschan angeblich verlassen hat. Auch bei insgesamt niedrigem Bildungsniveau wäre daher ein Grundwissen über Aserbaidschan zu erwarten gewesen. Auch hinsichtlich der BF2 ist nicht glaubhaft, dass sie 10 Jahre in Aserbaidschan zugebracht und dort die Grundschule besucht haben soll, da auch sie weder Aseri spricht noch Grundkenntnisse über dieses Land hat. Beispielsweise konnte die BF2 gegenüber dem BVwG nicht angeben, wo das aserbaidschanische Dorf liegt, aus dem sie stammt "ich kenne keine Details, meine Mutter hat uns nichts über Aserbaidschan erzählt..."), in welcher Stra[ß]e sie dort gewohnt hat, wie die Schule heißt, die sie besucht hat ("wir nannten sie armenische Schule"), welche Währung es damals in Aserbaidschan gab, wo Baku liegt, an welche Länder Aserbaidschan grenzt, an welchem Meer das Land liegt, etc. Auch bei der BF2 wäre bei insgesamt niedrigem Bildungsniveau doch ein derartiges Grundwissen vorauszusetzen gewesen, hätte sie tatsächlich 10 Jahre in Aserbaidschan gelebt und dort die Schule besucht, selbst wenn man einräumt, dass sie in einem überwiegend armenischen Umfeld aufgewachsen wäre. Ebenso unglaubwürdig erachtet das erkennende Gericht, dass die BF 23 Jahre in Russland gelebt haben wollen, ohne detaillierte und widerspruchsfreie Angaben zu ihrem dortigen Aufenthalt machen zu können und russisch fließend sprechen und auch fehlerfrei schreiben zu können. Beispielsweise gab der BF1 beim BFA an, dass das Hotel, in dem er 23 Jahre gelebt und gearbeitet hätte, 6, ein anderes Mal 5 Gästezimmer gehabt hätte, gegenüber dem BVwG gab er hingegen 8 an. Es ist auch nicht glaubhaft, dass der BF1 vom Betreiber des Hotels nur den Vornamen, nicht aber dessen Familiennamen angeben kann, wenn er sich dort 23 Jahre aufgehalten haben will. Weiter gab der BF1 gegenüber dem BFA an, dass das Hotel "namenlos" sei. Beim BVwG gab er auf die Frage nach dem Namen des Hotels "Rima" an. Gegenüber dem BVwG gab der BF1 weiter an, er habe nie versucht, sich russische Dokumente zu besorgen, weil er gehört habe, dass für diese Papiere 12.000,- USD gefordert würden. Beim BFA gab er hingegen an, er habe deshalb um keinen russischen Pass angesucht, weil ihm der Betreiber des Hotels gesagt habe, er würde nie einen Pass bekommen. Der BF1 konnte auch weder beim BFA noch beim BVwG konkrete Angaben zu seinem Umfeld und zu den Lebensumständen in Russland machen, was angesichts der Tatsache, dass er 23 Jahre dort gelebt haben will, nicht glaubhaft ist. Beispielsweise gab er auf entsprechende Fragen des BFA zu XXXX an, er und die BF2 seien immer nur in der Küche gewesen, sie seien nie spazieren gegangen, es gebe dort einen großen Fluss, dessen Namen er aber nicht wisse. Ebenso konnte der BF, obwohl er behauptete, mehrfach von der Polizei zu verschiedenen Polizeirevieren gebracht worden zu sein, keine Wegbeschreibungen dazu abgeben. Beim BVwG konnte der BF1 zu dieser Stadt ebenfalls nicht sehr viel sagen. So wusste er beispielsweise nicht, wo diese Region in Russland liegt, dass der Kaukasus in der Nähe ist, welche wichtige Eisenbahnverbindung durch den Ort führt, ob es einen örtlichen Fußballklub gibt, welche Persönlichkeiten die Stadt hervorgebracht hat. Den Namen eines durch XXXX führenden Flusses konnte der BF1 beim BVwG hingegen plötzlich angeben. Der BF2 wusste aber auch über grundlegende Angelegenheiten des täglichen Lebens, wie z.B. welche Rubelscheine und welche Münzen es gibt, nur sehr oberflächlich Bescheid. Auch die BF2 konnte auf Fragen zu ihren näheren Lebensumständen, zu XXXX etc. keine detaillierten Angaben machen.Ebenso unglaubwürdig erachtet das erkennende Gericht, dass die BF 23 Jahre in Russland gelebt haben wollen, ohne detaillierte und widerspruchsfreie Angaben zu ihrem dortigen Aufenthalt machen zu können und russisch fließend sprechen und auch fehlerfrei schreiben zu können. Beispielsweise gab der BF1 beim BFA an, dass das Hotel, in dem er 23 Jahre gelebt und gearbeitet hätte, 6, ein anderes Mal 5 Gästezimmer gehabt hätte, gegenüber dem BVwG gab er hingegen 8 an. Es ist auch nicht glaubhaft, dass der BF1 vom Betreiber des Hotels nur den Vornamen, nicht aber dessen Familiennamen angeben kann, wenn er sich dort 23 Jahre aufgehalten haben will. Weiter gab der BF1 gegenüber dem BFA an, dass das Hotel "namenlos" sei. Beim BVwG gab er auf die Frage nach dem Namen des Hotels "Rima" an. Gegenüber dem BVwG gab der BF1 weiter an, er habe nie versucht, sich russische Dokumente zu besorgen, weil er gehört habe, dass für diese Papiere 12.000,- USD gefordert würden. Beim BFA gab er hingegen an, er habe deshalb um keinen russischen Pass angesucht, weil ihm der Betreiber des Hotels gesagt habe, er würde nie einen Pass bekommen. Der BF1 konnte auch weder beim BFA noch beim BVwG konkrete Angaben zu seinem Umfeld und zu den Lebensumständen in Russland machen, was angesichts der Tatsache, dass er 23 Jahre dort gelebt haben will, nicht glaubhaft ist. Beispielsweise gab er auf entsprechende Fragen des BFA zu römisch 40 an, er und die BF2 seien immer nur in der Küche gewesen, sie seien nie spazieren gegangen, es gebe dort einen großen Fluss, dessen Namen er aber nicht wisse. Ebenso konnte der BF, obwohl er behauptete, mehrfach von der Polizei zu verschiedenen Polizeirevieren gebracht worden zu sein, keine Wegbeschreibungen dazu abgeben. Beim BVwG konnte der BF1 zu dieser Stadt ebenfalls nicht sehr viel sagen. So wusste er beispielsweise nicht, wo diese Region in Russland liegt, dass der Kaukasus in der Nähe ist, welche wichtige Eisenbahnverbindung durch den Ort führt, ob es einen örtlichen Fußballklub gibt, welche Persönlichkeiten die Stadt hervorgebracht hat. Den Namen eines durch römisch 40 führenden Flusses konnte der BF1 beim BVwG hingegen plötzlich angeben. Der BF2 wusste aber auch über grundlegende Angelegenheiten des täglichen Lebens, wie z.B. welche Rubelscheine und welche Münzen es gibt, nur sehr oberflächlich Bescheid. Auch die BF2 konnte auf Fragen zu ihren näheren Lebensumständen, zu römisch 40 etc. keine detaillierten Angaben machen. Soweit die BF ihre weitgehende Unkenntnis darauf zu stützen versuchen, sie wären in Russland 23 (!) Jahre mehr oder minder nicht aus dem Haus gekommen, ist dies nicht glaubhaft. Vielmehr schilderte der BF1 gegenüber dem BFA dann selbst einen Vorfall im Jahr 2010, den er mit den Worten "ich befand mich vor dem Haus...." begann. Ebenso ist in diesem Zusammenhang in keiner Weise nachvollziehbar, wie die Armenier in Russland von der angeblich aserischen Abstammung der BF erfahren haben sollen, wenn sie angeblich 23 Jahre nie aus dem [H]aus gekommen sein sollen. Ebenso unglaubwürdig sind jene Schilderungen, wonach die BF 23 Jahre illegal in Russland gelebt und gearbeitet haben sollen und, obwohl der BF1 mehrmals von der Polizei abgeholt worden sein soll, nicht abgeschoben wurden. Die Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF zu ihren Aufenthalten in Aserbaidschan und Russland wird nicht zuletzt durch die vom BFA in Auftrag gegebenen Sprachanalysen bestätigt, wonach der sprachliche Hintergrund beider BF mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Armenien liegt. Das gesprochene Armenisch weist demnach phonologische Merkmale auf, die dem in Armenien gesprochenen [O]starmenisch entsprechen. Auch die im Rahmen der Sprachanalysen erfolgten Kenntniskontrollen untermauern, dass eine aserbaidschanische Abstammung der BF nicht glaubhaft ist: Beispielsweise gab der BF1 auch dort fälschlich an, dass Baku am Schwarzen Meer liege und dass in Kirowabad Krieg zwischen Armeniern und Aserbaidschanern geherrscht habe. Er wusste auch nicht, dass das erste armenische Massaker in Aserbaidschan in Sumgait begonnen hat. Der BF1 gab an, dass er in Kirowabad in eine armenische Schule gegangen sei. Armenische Schulen gebe es aber hauptsächlich in Karabach. Aseri und Russisch sind Pflichtfächer. Außerdem konnte der BF1 im Rahmen dieser Befragung keine Angaben zu Orten, Speisen, berühmten Persönlichkeiten, Vorwahl, Orten in der Nähe des angegebenen Herkunftsortes und großen Städten in Karabach machen. Er wusste auch nicht, wo Armenier in Aserbaidschan hauptsächlich leben. Ebenso wusste der BF1 nichts über Orte und Seen in der Nähe des angegebenen Herkunftsortes in Russland, dortige Kinos, Theater, Speisen, berühmte Personen, etc. Die BF2 machte im Rahmen der Kenntniskontrolle zu den angegebenen Herkunftsregionen ebenfalls nur sehr dürftige bzw. falsche Angaben: So machte sie falsche Angaben zum behaupteten Herkunftsort in Aserbaidschan, indem sie angab, dass dieses im Distrikt XXXX im nordwestlichen Aserbaidschan liegt. Das Dorf liegt aber in Karabach. Sie gab auch die Hauptstadt von Karabach fälschlich mit Arsakh an, was lediglich der armenische Name für Karabach ist. Zu Aserbaidschan konnte die BF2 weder die Hauptstadt noch die größten Städte, Speisen, Dörfer in der Nähe des behaupteten Herkunftsortes, den Namen des Präsidenten, berühmte Personen oder armenische Städte in Karabach angeben. Bezüglich Russland wusste sie nicht, wer Gouverneur von Krasnodar ist, welche Seen und Berge es in dieser Region gibt, die russische Vorwahl, Parks und Strassen in XXXX , den größten Rubelschein, etc.So machte sie falsche Angaben zum behaupteten Herkunftsort in Aserbaidschan, indem sie angab, dass dieses im Distrikt römisch 40 im nordwestlichen Aserbaidschan liegt. Das Dorf liegt aber in Karabach. Sie gab auch die Hauptstadt von Karabach fälschlich mit Arsakh an, was lediglich der armenische Name für Karabach ist. Zu Aserbaidschan konnte die BF2 weder die Hauptstadt noch die größten Städte, Speisen, Dörfer in der Nähe des behaupteten Herkunftsortes, den Namen des Präsidenten, berühmte Personen oder armenische Städte in Karabach angeben. Bezüglich Russland wusste sie nicht, wer Gouverneur von Krasnodar ist, welche Seen und Berge es in dieser Region gibt, die russische Vorwahl, Parks und Strassen in römisch 40 , den größten Rubelschein, etc. Aufgrund der völligen Unglaubwürdigkeiten der BF zu ihrer aserbaischanischen Abstammung und zum langjährigen Russlandaufenthalt in Zusammenhalt mit den durchgeführten Sprachanalysen geht das BVwG daher davon aus, dass Armenien zumindest der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes und somit Herkunftsstaat der BF ist. Soweit die BF in ihrer Beschwerde behaupten, die belangte Behörde habe keine weiteren Ermittlungen zum Vorbringen der BF angestellt, lässt diese Vorbringen allerdings offen, welche konkreten Ermittlungen das BFA zu welchem Beweisthema hätte anstellen sollen, sodass kein geeigneter Beweisantrag vorliegt. Nach Ansicht des BVwG wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt ausreichend ermittelt und konnte auch die in der Beschwerde vage in den Raum gestellte Verletzung des Parteiengehörs nicht festgestellt werden. Den BF wurden sämtliche Ermittlungsergebnisse, insbesondere auch die Sprachanalysen und die maßgeblichen Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu beziehen. Soweit der Rechtsvertreter der BF seine Einvernahme zum Beweis dafür, dass die BF russisch sprechen beantragt, sieht das BVwG keine Notwendigkeit dafür, weil es aufgrund der eigenen Angaben der BF (s. oben) ohnedies nicht in Zweifel zieht, dass die BF Grundkenntnisse der russischen Sprache haben, allerdings nicht in jenem Ausmaß wie wenn sie tatsächlich in Aserbaidschan sozialisiert und 23 Jahre in Russland gelebt hätten. Aufgrund der offensichtlichen Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF erübrigt sich auch die Durchführung weitergehender Erhebungen an den diversen behaupteten Aufenthaltsorten. Da der behauptete langjährige Aufenthalt in Russland nicht glaubhaft ist, waren auch die damit in Zusammenhang vorgebrachten Fluchtgründe nicht näher zu beurteilen bzw. wie oben ausgeführt bereits in ihren Ansätzen schon nicht glaubhaft. Die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie ist nicht erforderlich, da das BVwG die vom BF1 vorgebrachte psychische Erkrankung ohnedies nicht anzweifelt, psychische Erkrankungen aber in Armenien durchgängig behandelbar sind und auch die erforderlichen Medikamente zur Verfügung stehen (Näheres dazu: s. unten). Zusammenfassend ist zum Vorbringen der BF auszuführen, dass das erkennende Gericht zur Überzeugung gelangte, dass in den Angaben der BF glaubwürdige Anknüpfungspunkte oder Hinweise für eine individuelle Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention im Herkunftsstaat Armenien nicht erkennbar waren bzw. wurden Armenien betreffend keine Fluchtgründe vorgebracht. Das BVwG gewann vielmehr den Eindruck, dass die BF lediglich aus wirtschaftlichen bzw. privaten Gründen nach Österreich reisten. Unter Heranziehung dieses Sachverhaltes und der offensichtlich missbräuchlichen Asylantragstellung im Zusammenhang mit der allgemein gehaltenen, widersprüchlichen und teilweise nicht nachvollziehbaren Begründung der Anträge auf internationalen Schutz ist daher davon auszugehen, dass das Vorbringen der BF nicht den Tatsachen entspricht und lediglich zur Begründung des Asylantrages und unter Umgehung der fremdenrechtlichen sowie niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zur Erreichung - wenn nicht sogar zur absichtlichen Erschleichung - eines Aufenthaltstitels für Österreich nach dem Asylgesetz frei konstruiert wurde. ..." Am 18.2.2016 wurde die bB von der Zustellung des genannten Erkenntnisses verständigt. I.1.
- Nach Eintritt der Rechtskraft des oa. Erkenntnisses kamen die bP ihrer Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach, sondern verharrten rechtswidrig in diesem. Ebenso wirkten sie an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung nicht in der gebotenen Weise mit.römisch eins.1.
- Nach Eintritt der Rechtskraft des oa. Erkenntnisses kamen die bP ihrer Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach, sondern verharrten rechtswidrig in diesem. Ebenso wirkten sie an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung nicht in der gebotenen Weise mit. I.1.
- Mit Schreiben vom 10.2.2016 wandte sich die damalige rechtsfreundliche Vertretung der bP1 schriftlich mit einer Eingabe an die bB. Hierin gab er auch an, dass die bP1 beabsichtige, rechtliche Schritte gegen das ho. Erkenntnis vom Erk. vom 27.1.2016, L519 2113207-1/12E zu ergreifen.römisch eins.1.
- Mit Schreiben vom 10.2.2016 wandte sich die damalige rechtsfreundliche Vertretung der bP1 schriftlich mit einer Eingabe an die bB. Hierin gab er auch an, dass die bP1 beabsichtige, rechtliche Schritte gegen das ho. Erkenntnis vom Erk. vom 27.1.2016, L519 2113207-1/12E zu ergreifen. I.1.
- Mit Ladungsbescheid vom 17.2.2016 lud die bB die bP1 für den 25.2.
- Als Gegenstand der Amtshandlung nannte die bB die "Erforderlichkeit der Beschaffung von Ersatzreisedokumenten". Die Ladung wurde der Vertretung der bP1 am 18.2.2016 zu deren eigenen Handen in deren Kanzlei zugestellt.römisch eins.1.
- Mit Ladungsbescheid vom 17.2.2016 lud die bB die bP1 für den 25.2.
- Als Gegenstand der Amtshandlung nannte die bB die "Erforderlichkeit der Beschaffung von Ersatzreisedokumenten". Die Ladung wurde der Vertretung der bP1 am 18.2.2016 zu deren eigenen Handen in deren Kanzlei zugestellt. Die bP1 nahm den Ladungstermin war. Sie verweigerte das Ausfüllen eines Formblattes zur Erlangung eines Heimreisezertifikats und wurde über den Verfahrensstand und die weiteren Schritte in Kenntnis gesetzt. I.1.
- Mit Bescheid vom 25.2.2016 -an die Vertretung am 26.2.2016 an die Vertretung in deren Kanzlei zu eigenen Handen zugestellterließ die bB einen Kostenbescheid, in dem festgestellt wurde, dass gegen die bP1 "am 27.1.2016 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen" wurde.römisch eins.1.
- Mit Bescheid vom 25.2.2016 -an die Vertretung am 26.2.2016 an die Vertretung in deren Kanzlei zu eigenen Handen zugestellterließ die bB einen Kostenbescheid, in dem festgestellt wurde, dass gegen die bP1 "am 27.1.2016 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen" wurde. I.1.
- Am 6.5.2016 brache die nunmehrige Vertretung der bP1 bei der bB einen "Antrag auf sofortige Aussetzung der abschiebenden Wirkung" mit der Begründung ein, dass die bP1 suizidgefährdet sei.römisch eins.1.
- Am 6.5.2016 brache die nunmehrige Vertretung der bP1 bei der bB einen "Antrag auf sofortige Aussetzung der abschiebenden Wirkung" mit der Begründung ein, dass die bP1 suizidgefährdet sei. I.1.
- Am 12.5.2016 brachte die bP1 bei der bB einen "Antrag auf Wiedereinsetzung" ein. Dieser wurde damit begründet, dass laut Dafürhalten der nunmehrigen Vertretung der bP1 ein fehlerhaftes Asylverfahren geführt worden sei, weshalb die nunmehrige Vertretungrömisch eins.1.
- Am 12.5.2016 brachte die bP1 bei der bB einen "Antrag auf Wiedereinsetzung" ein. Dieser wurde damit begründet, dass laut Dafürhalten der nunmehrigen Vertretung der bP1 ein fehlerhaftes Asylverfahren geführt worden sei, weshalb die nunmehrige Vertretung der bP1 "fordere ... dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugeben, eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine neuerliche Vernehmung anzuberaumen, damit die Beweisführung genauestens erfolgen kann und die neu hinzukommende Asylgrunde ausgeführt werden können. ..." I.1.
- Seitens der bB wurde der gegenständliche Antrag gem. § 6 AVG dem ho. Gericht übermittelt, wo er am 1.6.2016 einlangte. Eine hierauf erfolgte Aktensichtung ergab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls nicht vorliegen.römisch eins.1.
- Seitens der bB wurde der gegenständliche Antrag gem. Paragraph 6, AVG dem ho. Gericht übermittelt, wo er am 1.6.2016 einlangte. Eine hierauf erfolgte Aktensichtung ergab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls nicht vorliegen. I.1.
- Nach einlangen der Akte wurde die bP1 aufgefordert, Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages zu machen, bekannt zu geben in welchen Rechtsakt die Wiedereinsetzung begehrt wird und die versäumte Handlung nachzuholen.römisch eins.1.
- Nach einlangen der Akte wurde die bP1 aufgefordert, Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages zu machen, bekannt zu geben in welchen Rechtsakt die Wiedereinsetzung begehrt wird und die versäumte Handlung nachzuholen. I.1.
- Die damalige Vertretung der bP1 gab hierauf bekannt, dass die vormalige Vertretung die bP1 nicht über den Stand des Verfahrens verständigt hätte. Sie habe erst durch die Entlassung aus der Grundversorgung (Anm: Entlassungsdatum: 1.5.2016) und der Beendigung des Versicherungsschutzes von der Beendigung des Verfahrens erfahren. Ansonsten könne sie sich nicht zur Rechtzeitigkeit äußern, weil die vormalige Vertretung der bP1 weder der bP1 noch ihrer nunmehrigen Vertretung die Unterlagen aushändigt.römisch eins.1.
- Die damalige Vertretung der bP1 gab hierauf bekannt, dass die vormalige Vertretung die bP1 nicht über den Stand des Verfahrens verständigt hätte. Sie habe erst durch die Entlassung aus der Grundversorgung Anmerkung, Entlassungsdatum: 1.5.2016) und der Beendigung des Versicherungsschutzes von der Beendigung des Verfahrens erfahren. Ansonsten könne sie sich nicht zur Rechtzeitigkeit äußern, weil die vormalige Vertretung der bP1 weder der bP1 noch ihrer nunmehrigen Vertretung die Unterlagen aushändigt. In Bezug auf die Aufforderung bekannt zu geben, welchen Rechtsakt die Wiedereinsetzung begehrt wird und die versäumte Handlung nachzuholen wiederholte die aP im Wesentlichen ihren bisherigen Antrag. I.1.
- Nachdem die bB ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung gem. § 46 Abs. 2 FPG ("Heimreisezertifikat") in Bezug auf die bP1 erlangen konnte, entzog sich die bP1 der Abschiebung.römisch eins.1.
- Nachdem die bB ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung gem. Paragraph 46, Absatz 2, FPG ("Heimreisezertifikat") in Bezug auf die bP1 erlangen konnte, entzog sich die bP1 der Abschiebung. I.1.
- Mit ho. Beschluss vom 8.10.2016, GZ L515 2113207-2/13E wies das ho. Gericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück.römisch eins.1.
- Mit ho. Beschluss vom 8.10.2016, GZ L515 2113207-2/13E wies das ho. Gericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück. 1.2.
- Die bP stellten am 9.9.2016 (bP1) bzw. 17.1.2017 (bP2) einen weiteren Antrag auf die Gewährung von internationalen Schutz. Dazu wurde sie in den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen bekräftigten die bP ihr bisheriges Vorbringen. bP1 brachte vor, ihr gesundheitlicher Zustand hätte sich verschlechtert. bP2 brachte vor, am familiären Mittelmeerfieber zu leiden und es hätte sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Sowohl die bP1 als auch die bP2 brachten vor, zwischenzeitig fortgeschritten integriert zu sein. 1.2.2.
- Mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden (in weiterer Folge als "Zweitbescheid" bezeichnet) wurde der Antrag
§ 68Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idg
F (AVG) zurückgewiesen.1.2.2.1. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden (in weiterer Folge als "Zweitbescheid" bezeichnet) wurde der Antrag
Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird ihnen
§§ 57und 55 Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Asyl
G iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen. Es wird
§ 52
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG in den bereits genannten Herkunftsstaat zulässig ist.Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird ihnen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wird
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den bereits genannten Herkunftsstaat zulässig ist.
§ 55
Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.
Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. 1.2.2.2.Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich weder in der Sach- noch in der Rechtslage eine wesentliche Änderung im Vergleich zu jenen Bescheiden ergab, in denen letztmalig inhaltlich über die Anträge entschieden wurde. Die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltsrechts liegen nicht vor und insbesondere stellte eine Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der bP dar. Die bB führte Folgendes aus (Wiedergabe der relevanten Teile in Bezug auf die bP1): "... -Strichaufzählung Ihre Identität steht fest. Sie führen den Namen XXXX und wurden am XXXX geboren.Sie führen den Namen römisch 40 und wurden am römisch 40 geboren. -Strichaufzählung Sie sind armenischer Staatsangehöriger und bekennen sich zum christlichen Glauben. -Strichaufzählung Sie sind mit XXXX , geb. XXXX verheiratet und befinden sich gemeinsam mit Ihrer Ehefrau in Österreich. Seit Ihrem Erstverfahren hat sich keine Änderung in Bezug auf Ihren Familienstand ergeben.Sie sind mit römisch 40 , geb. römisch 40 verheiratet und befinden sich gemeinsam mit Ihrer Ehefrau in Österreich. Seit Ihrem Erstverfahren hat sich keine Änderung in Bezug auf Ihren Familienstand ergeben. -Strichaufzählung Sie reisten gemeinsam mit Ihrer Ehefrau am XXXX 2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.Sie reisten gemeinsam mit Ihrer Ehefrau am römisch 40 2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. -Strichaufzählung Ihr bisheriger Aufenthalt gründet sich in der Einbringung von zwei ungerechtfertigten Anträgen auf internationalen Schutz. -Strichaufzählung Sie nehmen Medikamente ein. -Strichaufzählung Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich Ihr Gesundheitszustand seit Ihrem Erstverfahren lebensbedrohlich verschlechtert hätte. ... Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie neue Fluchtgründe eingebracht haben. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die von Ihnen eingebrachten notariell beglaubigten Schreiben Ihr Fluchtvorbringen aus dem Erstverfahren beweisen können. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich Ihr Gesundheitszustand seit dem rechtskräftigen Abschluss Ihres Erstverfahrens verschlechtert hätte. Festgestellt wurde, dass Ihr Erstverfahren in einem Familienverfahren gemeinsam mit Ihrer Ehefrau geführt wurde. Festgestellt wurde, dass die fortgeschritten[e] Integration zu keiner Asylgewährung führen kann. ... Die Feststellung zu Ihrem Familienstand ergibt sich aus den in Zusammenschau mit den Angaben Ihrer Ehefrau gleichlautenden und übereinstimmenden Angaben in den Einvernahmen sowie dem vorgelegten Ehesegnungsschein und Auszug aus dem Ehesegnungsbuch der altkatholischen Kirche Österreichs. Die Feststellung, dass es zu keiner Änderung in Ihrem Familienstand, seit Ihrem Erstverfahren gekommen ist, gründet sich auf den Inhalt des Bescheides des BFA vom XXXX 2015, Zl: XXXX sowie der Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2016, Zl: L519 2113207-1/12E, aus denen hervorgeht, dass auch Ihr Erstverfahren im Rahmen eines Familienverfahrens mit Ihrer Ehefrau, XXXX , geb. XXXX , IFA: XXXX geführt wurde.Die Feststellung, dass es zu keiner Änderung in Ihrem Familienstand, seit Ihrem Erstverfahren gekommen ist, gründet sich auf den Inhalt des Bescheides des BFA vom römisch 40 2015, Zl: römisch 40 sowie der Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2016, Zl: L519 2113207-1/12E, aus denen hervorgeht, dass auch Ihr Erstverfahren im Rahmen eines Familienverfahrens mit Ihrer Ehefrau, römisch 40 , geb. römisch 40 , IFA: römisch 40 geführt wurde. Die Feststellung zur gemeinsamen illegalen Einreise in das Bundesgebiet mit Ihrer Ehefrau ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt. ... Die Feststellung, dass sich in Ihrem Fall keine neuen Fluchtgründe ergeben haben, resultieren aus Ihren Angaben in Ihrer Erstbefragung zu Ihrem Asylfolgeantrag am 09.09.2016 bei der PI Grablach AGM und Ihren niederschriftlichen Angaben bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX 2017.Die Feststellung, dass sich in Ihrem Fall keine neuen Fluchtgründe ergeben haben, resultieren aus Ihren Angaben in Ihrer Erstbefragung zu Ihrem Asylfolgeantrag am 09.09.2016 bei der PI Grablach AGM und Ihren niederschriftlichen Angaben bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 2017. Bei Ihrer Einvernahme vor dem BFA am XXXX 2017 legten Sie der entscheidenden Behörde Unterlagen vor, welche beweisen sollten, dass Ihre Angaben aus dem Erstverfahren stimmen würden. Weiters führten Sie als Grund für Ihre Asylfolgeantragstellung an, dass Sie nicht wüssten welche Religion Sie hätten, Sie sich schon gut integriert hätten, und seit 14 Jahren mit Ihrer Frau liiert wären.Bei Ihrer Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 2017 legten Sie der entscheidenden Behörde Unterlagen vor, welche beweisen sollten, dass Ihre Angaben aus dem Erstverfahren stimmen würden. Weiters führten Sie als Grund für Ihre Asylfolgeantragstellung an, dass Sie nicht wüssten welche Religion Sie hätten, Sie sich schon gut integriert hätten, und seit 14 Jahren mit Ihrer Frau liiert wären. Zu Ihren als Beweis vorgelegten notariell beglaubigten Schreiben aus der Ukraine ist anzumerken, dass in einem notariell beglaubigten Schreiben nicht der Inhalt des Schreibens, sondern lediglich die Echtheit der Unterschriften der anwesenden Personen beglaubigt wird. Dieser Umstand wird auch durch die von Ihnen vorgelegte "EIDESSTÄTTIGE ERKLÄRUNG" vom XXXX 2015 beim Notar XXXX bestätigt. Wie ersichtlich wird auch auf dieser "EIDESSTÄTTIGEN ERKLÄRUNG" durch den Notar die Echtheit Ihrer und der Unterschrift Ihrer Ehefrau durch den Notar bestätigt, nicht jedoch der Inhalt Ihrer Angaben.Dieser Umstand wird auch durch die von Ihnen vorgelegte "EIDESSTÄTTIGE ERKLÄRUNG" vom römisch 40 2015 beim Notar römisch 40 bestätigt. Wie ersichtlich wird auch auf dieser "EIDESSTÄTTIGEN ERKLÄRUNG" durch den Notar die Echtheit Ihrer und der Unterschrift Ihrer Ehefrau durch den Notar bestätigt, nicht jedoch der Inhalt Ihrer Angaben. Zudem waren Ihre Angaben zu den vorgelegten Schreiben widersprüchlich und lebensfremd und somit nicht glaubhaft. Sie selbst gaben in Ihrer Einvernahme an, dass Sie im Sommer eine ukrainische Touristenfamilie während deren Urlaubsaufenthalt am XXXX kennen gelernt hätten und sich mit dieser Familie angefreundet hätten. Durch Gespräche mit dieser Touristenfamilie hätten sie herausgefunden, dass Nachbarn dieser ukrainischen Familie, ebenso wie Sie aus Aserbaidschan stammen würden. Daraufhin hätte die ukrainische Familie mit deren Nachbarn Kontakt aufgenommen und hätte von Ihnen erzählt wodurch klar geworden wäre, dass die Nachbarn der ukrainischen Familie so wie Sie aus dem gleichen Bezirk in Kirovabad stammen würden und sich an Ihre Eltern erinnern könnten.Sie selbst gaben in Ihrer Einvernahme an, dass Sie im Sommer eine ukrainische Touristenfamilie während deren Urlaubsaufenthalt am römisch 40 kennen gelernt hätten und sich mit dieser Familie angefreundet hätten. Durch Gespräche mit dieser Touristenfamilie hätten sie herausgefunden, dass Nachbarn dieser ukrainischen Familie, ebenso wie Sie aus Aserbaidschan stammen würden. Daraufhin hätte die ukrainische Familie mit deren Nachbarn Kontakt aufgenommen und hätte von Ihnen erzählt wodurch klar geworden wäre, dass die Nachbarn der ukrainischen Familie so wie Sie aus dem gleichen Bezirk in Kirovabad stammen würden und sich an Ihre Eltern erinnern könnten. Dann hätten Sie diese darum gebeten Ihnen zu helfen und diese hätten alles niedergeschrieben und es von einem Notar beglaubigen lassen. Ihre Angaben waren widersprüchlich, da aus der von Ihnen vorgelegten Übersetzung sowie der Kurzübersetzung der Dolmetscherin während der Einvernahme vor dem BFA am XXXX 2017, der von Ihnen vorgelegten notariell beglaubigten Schreiben aus der Ukraine hervorgeht, dass Sie über soziale Netzwerke zu den Personen in der Ukraine Kontakt aufgenommen hätten und nicht die ukrainische Touristenfamilie.Ihre Angaben waren widersprüchlich, da aus der von Ihnen vorgelegten Übersetzung sowie der Kurzübersetzung der Dolmetscherin während der Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 2017, der von Ihnen vorgelegten notariell beglaubigten Schreiben aus der Ukraine hervorgeht, dass Sie über soziale Netzwerke zu den Personen in der Ukraine Kontakt aufgenommen hätten und nicht die ukrainische Touristenfamilie. Befragt zu diesem Widerspruch gaben Sie an, dass die ukrainische Touristenfamilie in sozialen Netzwerken Kontakt zu den Personen in der Ukraine aufgenommen hätte und nicht Sie, da Sie über kein Internet verfügen würden. Nicht nachvollziehbar erscheint in diesem Zusammenhang der Behörde, wenn Sie angeben, dass die ukrainische Touristenfamilie mit Ihren Nachbarn über soziale Netzwerke Kontakt aufnehmen hätte müssen. Wären es tatsächlich Nachbarn, so wäre doch davon auszugehen, dass eine persönliche Kontaktaufnahme stattgefunden hätte und nicht über soziale Netzwerke. Zudem waren Ihren Angaben betreffend der Ukrainischen Touristenfamilie lebensfremd. Sie selbst gaben an nicht zu wissen, wie der Familienname der ukrainischen Touristenfamilie wäre, hätten diese jedoch an ca. 20 - 25 Tagen in Österreich getroffen. Ebenso lebensfremd erscheint es der Behörde, wenn Sie angeben, dass Sie keinen Kontakt mehr zu der ukrainischen Touristenfamilie unterhalten würden. Hätten Sie tatsächlich in Österreich eine ukrainische Touristenfamilie kennengelernt, welche Ihnen Beweise geliefert hätte, welche Ihre Angaben untermauern hätten können und dafür gesorgt hätte, dass Ihnen in Österreich ein Aufenthalt gewährt wird, so wäre doch davon auszugehen, dass Sie zumindest den Familiennamen dieser Familie wüssten und alleine schon aufgrund von Dankbarkeit nach wie vor Kontakt zu dieser Familie halten würden. Die Behörde verkennt keineswegs, dass Ihre Geburtsurkunde in Kirovabad / Aserbaidschan am XXXX ausgestellt wurde. Jedoch muss dem entgegengehalten werden, dass Ihre Geburtsurkunde zu Zeiten der Sowjetunion ausgestellt wurde und durch die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Armenische Botschaft in Wien Ihre Staatsangehörigkeit und Ihre Identität als zweifelsfrei festgestellt gelten und somit auch nachgewiesen ist, dass Sie Staatsangehöriger Armeniens sind.Die Behörde verkennt keineswegs, dass Ihre Geburtsurkunde in Kirovabad / Aserbaidschan am römisch 40 ausgestellt wurde. Jedoch muss dem entgegengehalten werden, dass Ihre Geburtsurkunde zu Zeiten der Sowjetunion ausgestellt wurde und durch die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Armenische Botschaft in Wien Ihre Staatsangehörigkeit und Ihre Identität als zweifelsfrei festgestellt gelten und somit auch nachgewiesen ist, dass Sie Staatsangehöriger Armeniens sind. Zusammengefasst war zu beurteilen, dass den von Ihnen vorgelegten notariell beglaubigten Schreiben keine Beweiskraft zugesprochen werden kann und die Schreiben und Ihre Angaben durch die Ausstellung des Heimreisezertifikates durch die Armenische Botschaft in Wien wiederlegt wurden. Sofern Sie angeben nicht zu wissen welchen Glauben Sie lieber hätten, so waren Ihre Angaben für die Behörde nicht nachvollziehbar. Sie selbst legten der entscheidenden Behörde einen Taufschein der altkatholischen Kirche Österreich vor womit davon auszugehen ist, dass Sie sich zum altkatholischen Glauben bekennen. Befragt zu diesem Widerspruch gaben Sie an, dass aufgrund des Umstandes[,] dass Sie in Österreich leben würden, die Gesetzte und die Religion eines Landes einhalten würden. Ungeachtet des Umstandes, dass Ihre Angaben darauf schließen lassen, dass Sie der altkatholische Kirche Österreichs beigetreten sind um Ihren Asylantrag zu substantiieren und nicht aus tiefster innerster Überzeugung muss darauf hingewiesen werden, dass aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ihrem Herkunftsstaat hervorgeht, dass die Religionsfreiheit in Armenien verfassungsrechtlich garantiert ist. Hinweise wonach Ihnen aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zur altkatholischen Kirche eine Bedrohung oder Verfolgung maßgeblicher Intensität in Ihrem Herkunftsstaat drohen würde, konnte die entscheidende Behörde nicht feststellen. Sofern Sie angeben, einen Asylfolgeantrag aufgrund Ihrer fortgeschrittenen Integration gestellt zu haben, so muss dem entgegengehalten werden, dass Fortschritte in der Integration nicht zur Gewährung von Asyl aus einem in der Genfer Konvention genannten Gründe führen kann. Zudem muss festgehalten werden, dass Ihnen Ihre Fortschritte in der Integration lediglich durch das Stellen von zwei ungerechtfertigten Asylanträgen möglich war. Hätten Sie diese Asylanträge nicht gestellt und hätten den Aufforderungen der österreichischen Behörde und des Gerichtes, zur verpflichtenden Ausreise, nach der rechtskräftigen Entscheidung Ihres Erstverfahrens folge geleitstet, so wäre Ihnen ein Fortschritt in der Integration nicht möglich gewesen. Zusammengefasst war zu beurteilen, dass sich aus Ihrem gesamten Vorbringen keine neuen Fluchtgründe ableiten lassen und steht für die entscheidende Behörde somit fest, dass sich betreffen einer allfälligen Rückkehrgefährdung ebenso keine neuen Tatsachen ergeben bzw. dass sich gegenüber dem Vorbescheid der Sachverhalt in Ihrem Fall nicht geändert hat. Zur eingebrachten Stellungnahme Ihrer rechtlichen Vertretung " XXXX " vom XXXX 2017:Zur eingebrachten Stellungnahme Ihrer rechtlichen Vertretung " römisch 40 " vom römisch 40 2017: Sofern Ihre rechtliche Vertretung in Ihrer Stellungnahme auf Ihren Gesundheitszustand verweist, darf auf die ausführlichen Erörterungen in der Beweiswürdigung betreffend die Feststellung zu Ihrer Person des gegenständlichen Bescheides verwiesen werden. Für die entscheidende Behörde ist es nicht nachvollziehbar, wie Ihre rechtliche Vertretung zu dem Schluss kommt, dass durch Verschleierung und unwahrem Vorbringen Ihrer rechtlichen Vertretung gegenüber, bezüglich dem Verfahrensstand des Erstverfahrens Ihrer Gattin, ein Familienverfahren im gegenständlichen Verfahren verhindert worden wäre. Aus dem Bescheid des BFA vom XXXX 2015, Zl.: XXXX , XXXX und BFA vomAus dem Bescheid des BFA vom römisch 40 2015, Zl.: römisch 40 , römisch 40 und BFA vom XXXX 2015, Zl.: XXXX , sowie der Erkenntnis des BVwG vom 27.01.2016,römisch 40 2015, Zl.: römisch 40 , sowie der Erkenntnis des BVwG vom 27.01.2016, Zl: L519 2113207-1/12E und L519 2113206-1/12E, geht eindeutig hervor, dass Ihre Erstverfahren als Familienverfahren geführt wurden und es somit zu einer rechtskräftigen Entscheidung durch das BVwG in beiden Verfahren zum gleichen Zeitpunkt gekommen ist und insbesondere die Entscheidung des BVwG in einem Erkenntnis getroffen wurde. Da Ihre[r] rechtlichen Vertretung bekannt war, dass Ihr Erstverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig entschieden wurde und das Verfahren Ihrer Ehefrau, XXXX , ebenso in derselben Erkenntnis entschieden wurde, wäre doch davon auszugehen, dass Ihrer rechtlichen Vertretung der Verfahrensstand des Verfahrens Ihrer Ehefrau bekannt gewesen wäre.Da Ihre[r] rechtlichen Vertretung bekannt war, dass Ihr Erstverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig entschieden wurde und das Verfahren Ihrer Ehefrau, römisch 40 , ebenso in derselben Erkenntnis entschieden wurde, wäre doch davon auszugehen, dass Ihrer rechtlichen Vertretung der Verfahrensstand des Verfahrens Ihrer Ehefrau bekannt gewesen wäre. Sofern Ihre rechtliche Vertretung anführt sich zu wundern, dass zumindest der Staat Ihres ständigen Aufenthaltes Armenien gewesen sein soll und
Ihrer Geburtsurkunde Sie in Aserbaidschan geboren worden wären, so darf auch in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz verwiesen werden. Zudem werden Ihre Angaben durch die Ausstellung des Heimreisezertifikates durch die Botschaft der Republik Armenien in Wien widerlegt womit feststeht, dass Sie armenischer Staatsangehöriger sind. Sofern Ihre rechtliche Vertretung in Ihrer Stellungnahme vorbringt, dass die Erkrankung Ihrer Ehefrau sehr wohl für Ihren Asylfolgeantrag relevant wäre, so muss dem entgegengehalten werden, dass zum Zeitpunkt Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX 2017 in XXXX , Ihre Ehefrau keinen Asylfolgeantrag gestellt hatte. Es liegt nicht in der Entscheidungsbefugnis der entscheidende[n] Behörde, wann und wer einen Asyl- oder Asylfolgeantrag stellt, lediglich in der Abarbeitung von gestellten Asylanträgen.Sofern Ihre rechtliche Vertretung in Ihrer Stellungnahme vorbringt, dass die Erkrankung Ihrer Ehefrau sehr wohl für Ihren Asylfolgeantrag relevant wäre, so muss dem entgegengehalten werden, dass zum Zeitpunkt Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 2017 in römisch 40 , Ihre Ehefrau keinen Asylfolgeantrag gestellt hatte. Es liegt nicht in der Entscheidungsbefugnis der entscheidende[n] Behörde, wann und wer einen Asyl- oder Asylfolgeantrag stellt, lediglich in der Abarbeitung von gestellten Asylanträgen. Nicht nachvollziehbar ist für die Behörde, wie Ihre rechtliche Vertretung zu dem Schluss kommt, dass es bei der Übersetzung durch die anwesende Dolmetscherin zu Übersetzungsfehlern gekommen sei und so das Wort "Staatsbürgerschaft" mit dem Wort "Religion" verwechselt worden wären. Zum einen wurden von Ihrer Seite keine Einwände zu der Übersetzung durch die Dolmetscherin gemacht und wurden auch nach der Rückübersetzung der niederschriftlichen Einvernahme von Ihnen keine Einwände diesbezüglich geäußert oder Änderungen vorgenommen. Zum anderen ist aus der niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX 2017 ersichtlich, dass Sie explizit zu Ihrer Religion befragt wurden und Sie diese wie folgt beantworten haben: "Ich bin christlich. In Österreich habe ich mich taufen lassen und habe geheiratet. Ich habe Unterlagen dafür." (Vgl. auch Seite 5 der Einvernahme vom XXXX 2017)Nicht nachvollziehbar ist für die Behörde, wie Ihre rechtliche Vertretung zu dem Schluss kommt, dass es bei der Übersetzung durch die anwesende Dolmetscherin zu Übersetzungsfehlern gekommen sei und so das Wort "Staatsbürgerschaft" mit dem Wort "Religion" verwechselt worden wären. Zum einen wurden von Ihrer Seite keine Einwände zu der Übersetzung durch die Dolmetscherin gemacht und wurden auch nach der Rückübersetzung der niederschriftlichen Einvernahme von Ihnen keine Einwände diesbezüglich geäußert oder Änderungen vorgenommen. Zum anderen ist aus der niederschriftlichen Einvernahme vom römisch 40 2017 ersichtlich, dass Sie explizit zu Ihrer Religion befragt wurden und Sie diese wie folgt beantworten haben: "Ich bin christlich. In Österreich habe ich mich taufen lassen und habe geheiratet. Ich habe Unterlagen dafür." (Vgl. auch Seite 5 der Einvernahme vom römisch 40 2017) Aufgrund Ihrer Antwort kann somit ein Übersetzungsfehler ausgeschlossen werden. Abschließend ist zur schriftlichen Stellungnahme Ihrer rechtlichen Vertretung anzumerken, dass aus der gesamten schriftlichen Stellungnahme keine sachdienlichen Hinweise oder Beweise hervorgehen, welche die Annahme begründen würden, dass es in Ihrem Erstverfahren zu Ermittlungsfehlern gekommen wäre und somit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht in Ihrem Erstverfahren zu einer falschen Entscheidung gekommen wären. Auch zu Ihrem laufenden Asylverfahren aufgrund eines Folgeantrages gehen aus der schriftlichen Stellungnahme Ihrer rechtlichen Vertretung keine Beweise oder sachdienlichen Hinweise hervor, welche die Annahmen rechtfertigen würden[,] dass es zu neuen Fluchtgründen gekommen wäre und somit Ihr Asylfolgeantrag inhaltlich zu prüfen wäre. Zur eingebrachten Stellungnahme Ihrer rechtlichen Vertretung Dr. Farhad Paya vom XXXX 2017:Zur eingebrachten Stellungnahme Ihrer rechtlichen Vertretung Dr. Farhad Paya vom römisch 40 2017: Die gegenständlichen Bescheide werden auch Ihrem ausgewiesenen Vertreter, Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt - Verteidiger in Strafsachen, XXXX zugestellt.Die gegenständlichen Bescheide werden auch Ihrem ausgewiesenen Vertreter, Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt - Verteidiger in Strafsachen, römisch 40 zugestellt. Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: Die Feststellungen zu Ihrer Kernfamilie ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt und Ihren eigenen Angaben im Verfahren. Seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens haben sich keine relevanten Änderungen Ihrer familiären und privaten Situation ergeben. Sie befinden sich gemeinsam mit Ihrer Ehefrau XXXX , geb. XXXX , IFA: XXXX in Österreich. Das Verfahren Ihrer Ehefrau wird zeitgleich mit Ihrem Verfahren abgeschlossen und eine Rückkehrentscheidung erlassen.Sie befinden sich gemeinsam mit Ihrer Ehefrau römisch 40 , geb. römisch 40 , IFA: römisch 40 in Österreich. Das Verfahren Ihrer Ehefrau wird zeitgleich mit Ihrem Verfahren abgeschlossen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Hinweise auf eine vorliegende berücksichtigungswürdige Integration in Österreich sind nicht erkennbar. Sie bestreiten Ihren Lebensunterhalt aus der Sozialhilfe Ihrer Ehefrau und Zuwendungen Privater. Sie besuchen Deutschkurse und helfen bei der XXXX in einem Altersheim. Außer Ihrer Ehefrau haben Sie keine familiären Bindungen in Österreich. Eine gemeinsame Rückverbringung nach Armenien mit Ihrer Ehefrau ist vorgesehen.Hinweise auf eine vorliegende berücksichtigungswürdige Integration in Österreich sind nicht erkennbar. Sie bestreiten Ihren Lebensunterhalt aus der Sozialhilfe Ihrer Ehefrau und Zuwendungen Privater. Sie besuchen Deutschkurse und helfen bei der römisch 40 in einem Altersheim. Außer Ihrer Ehefrau haben Sie keine familiären Bindungen in Österreich. Eine gemeinsame Rückverbringung nach Armenien mit Ihrer Ehefrau ist vorgesehen. Sie verfügen zwischenzeitlich über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache allerdings ist dies bei einem Aufenthalt seit 2013 zu erwarten und stellen Ihre Kursteilnahmen keine besondere Integrationsverfestigung dar. Zudem darf auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz hingewiesen werden. Aus Ihrem Privat- und Familienleben sind daher keine Gründe ersichtlich, die gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sprechen. ..." In Bezug auf die bP2 wurde sinngemäß argumentiert. Zu den von den bP vorgetragenen Erkrankungen (Psychotherapie und Bluthochdruck in Bezug auf die bP1, bzw. familiäres Mittelmeerfieber, Leberverfettung, Eisenmangelanämie, gutartiger Knoten in der weiblichen Brust) stellte die bB fest, dass diese Erkrankungen in Armenien behandelbar sind, nicht festgestellt werden kann, dass die bP vom Zugang zum armenischen Gesundheitswesen ausgeschlossen sind bzw. die bP an keiner Erkrankung leiden, welche mit unmittelbarer Lebensgefahr bzw. einem qualvollen Zustand verbunden wäre. Die von den bP beschriebenen sozialen Anknüpfungspunkte zeigen eine durch den Aufenthalt typischerweise entstehende soziale Vernetzung in ihrem Lebensumfeld, jedoch keine relevante Integration dar. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien bzw. der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich diese zwar in manchen Bereichen als problematisch darstellen, sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt, zumal die bP von diesen Problempunkten nicht betroffen ist. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Die von den bP beschriebenen Krankheiten sind in Armenien behandelbar und bestehen keine Hinweise, dass die bP mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zur medizinischen Versorgung finden. 1.
- Gegen die oa. Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde der bisherige Sachverhalt wiederholt und darauf hingewiesen, dass nunmehr in der Ukraine aufhältige Personen eidesstattlich erklärt hätten, dass die bP im damaligen Kirovabad in der AsSSR geboren und bis zu ihrer Ausreise im Jahr 1989 dort aufhältig gewesen wären. Dieser Umstand wäre von der bB nicht im ausreichenden Maße berücksichtigt worden. Weiters leide die bP2 an familiärem Mittelmeerfieber und einer durch Hepatitis B hervorgerufene Leberverfettung. Die armenische Staatsbürgerschaft der bP stehe nicht fest. Wenn für die bP1 ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde, so handelt es sich bei der von den armenischen Behörden identifizierte Person nicht um die bP
- Für die bP2 sei kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden, was belege, dass sie keine armenische Staatsbürgerin sei. Im gegenständlichen Fall könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich im Vergleich zur letzten Sachentscheidung die Sach- und Rechtslage nicht geändert hätte, bzw. das neue Vorbringen keinen glaubhaften Kern enthielte. Da für die bP1, jedoch nicht für die bP2 ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde, würde eine Abschiebung zu einer Trennung der bP führen. Die bP sind unbescholten. Sie sind in der Lage, ohne Kommunikationsprobleme am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Sie verfügen über einen -nicht näher definierten- Freundes- und Bekanntenkreis und praktizieren ihren christlichen Glauben. Die bP engagieren sich seit Anfang 2017 bei der XXXX .Die bP sind unbescholten. Sie sind in der Lage, ohne Kommunikationsprobleme am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Sie verfügen über einen -nicht näher definierten- Freundes- und Bekanntenkreis und praktizieren ihren christlichen Glauben. Die bP engagieren sich seit Anfang 2017 bei der römisch 40 . Die bP finden aufgrund der restriktiven Rechtslage keinen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Die wirtschaftliche Lage stellt sich in Armenien nach wie vor angespannt dar und verfügen ist in Armenien über keine Existenzgrundlage. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen hätten auch in Bezug auf die psychische Integrität der bP negative Auswirkungen. In weiterer Folge wurde auf die bereits genannten Erkrankungen der bP verwiesen. Es wurde ua. beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 1.
- Nach Aktenvorlage stellte mit Aktenvermerk vom 24.7.2017 das ho. Gericht fest, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist. 1.5 Aufgrund einer Aufforderung vom 28.3.2019 durch das ho. Gericht teilte der Rechtsfreund der bP mit, dass sich diese nach wie vor im Bundesgebiet aufhalten. Weiters wurde in Bezug auf die bP2 ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag über einer Beschäftigung als Reinigungskraft und Ambulanzbestätigungen in Bezug auf die Behandlung des familiären Mittelmeerfiebers vorgelegt. Weiters wurde mit Stellungnahme vom 12.4.2019 ein Arbeitsvorvertrag in Bezug auf die bP1 als Paketzusteller vorgelegt. 1.
- Die oa. Stellungnahmen stellen die letzte Äußerung der bP im Verfahren dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I dargelegten Ausführungen.Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt römisch eins dargelegten Ausführungen. In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat schließt sich das ho. Gericht den Ausführungen der bB an. Zwischenzeitig handelt es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat. In Bezug auf die individuelle Lage der bP trat im Lichte der allgemeinen Lage in Armenien seit der letztmaligen inhaltlichen Entscheidung keine relevante Änderung iSe eine Verschlechterung der Lage ein. Die von den bP beschriebenen Anknüpfungspunkte werden in ihrem objektiven Tatsachenkern in tatsächlicher Hinsicht als erwiesen angenommen. An der Staatsangehörigkeit, der Identität, sowie den Gründen, warum die bP ihren Herkunftsstaat verließen, bzw. nicht gewillt sind, in diesen zurückzukehren, trat seit der letztmaligen inhaltlichen Entscheidung keine Änderung ein.
- Beweiswürdigung Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Da sich die rechtsfreundlich vertretenen bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift bzw. der seitens des ho. Gerichts aufgetragenen Stellungnahme und der weiteren Stellungnehme nicht mehr äußerten, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit (vgl. insbes. § 15 AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren bzw. der Verpflichtung der aktiven Förderung des Verfahrens (§ 39 Abs. 2a AVG) eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätten, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstatteten, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde bzw. der erstatteten Stellungnahme vorlag, keine Änderung eintrat.Da sich die rechtsfreundlich vertretenen bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift bzw. der seitens des ho. Gerichts aufgetragenen Stellungnahme und der weiteren Stellungnehme nicht mehr äußerten, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit vergleiche insbes. Paragraph 15, AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren bzw. der Verpflichtung der aktiven Förderung des Verfahrens (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätten, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstatteten, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde bzw. der erstatteten Stellungnahme vorlag, keine Änderung eintrat. Die seitens der bB zur Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogenen Quellen stellen sich sowohl in Bezug auf den Zeitpunkt der letztmaligen inhaltlichen Entscheidung, als auch in Bezug auf den Zeitpunkt der zurückweisenden Entscheidung schlüssig und aktuell dar. Auch traten die bP diesen nicht substantiiert und konkret entgegen und trat hierzu keine relevante Änderung ein (vgl. etwa https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/armenien-node). Zwischenzeitig ist die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG anzusehen und gilt der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit Armeniens, welcher im gegenständlichen Fall nicht erschüttert wurde.Die seitens der bB zur Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogenen Quellen stellen sich sowohl in Bezug auf den Zeitpunkt der letztmaligen inhaltlichen Entscheidung, als auch in Bezug auf den Zeitpunkt der zurückweisenden Entscheidung schlüssig und aktuell dar. Auch traten die bP diesen nicht substantiiert und konkret entgegen und trat hierzu keine relevante Änderung ein vergleiche etwa https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/armenien-node). Zwischenzeitig ist die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG anzusehen und gilt der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit Armeniens, welcher im gegenständlichen Fall nicht erschüttert wurde. Der Zustand, dass Armenien nunmehr einen sicheren Herkunftsstaat darstellt, kann sowohl für die BFA als Spezialbehörde als auch für die bP als armenische Staatsangehörige als notorisch bekannt angesehen werden. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass die Leistungsfähigkeit und der Leistungsumfang des armenischen Gesundheitswesens sowohl für die BFA als Spezialbehörde als auch für die bP als armenische Staatsangehörige notorisch bekannt sind. Wenn die bB moniert, die -nicht vor einem österreichischen Beamten unter Wahrheitspflicht erstatteten- eidesstattlichen bzw. notariell beglaubigten Erklärungen der bereits beschriebenen Auskunftspersonen wären durch die bP zu wenig berücksichtigt worden, ist festzuhalten, dass diese letztlich kein taugliches Beweisthema enthalten, weil sich diese letztlich lediglich über den Geburtsort der bP und den Aufenthalt in ihren ersten Lebensjahren äußern. Diese Äußerungen sagen nichts über das tatsächlich relevante Beweisthema, nämlich, über den Aufenthalt der bP ab dem Jahr 1989 und die Staatsangehörigkeit der bP aus, weshalb die Ausführungen des Rechtsfreundes der bP ins Leere gehen, zumal ein allfälliger Geburtsort in der ehemaligen AsSSR die gegenwärtige armenische Staatsbürgerschaft nicht ausschließt. Es kann seitens des ho. Gericht für die Verfahrensparteien sogar als notorisch bekannt angesehen werden, dass etliche ethnische Armenier aus Aserbaidschan in Armenien blieb und die armenische Staatsbürgerschaft erhielt. Auch die Behauptung, jene Person, die von den armenischen Behörden als die bP1 identifiziert worden sei (identischer Namen und Geburtsdatum), sei nicht die bP1, blieb völlig unbescheinigt und ist in den Bereich des substanzlosen Bestreitens zu verweisen. Auch geht der Einwand schon deshalb ins Leere, weil das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den armenischen Behörden zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht nur die Generalien eines Fremden, sondern auch biometrische Information (Foto, Fingerabdrücke) übermitteln. Aufgrund dieser Daten überprüfen die armenischen Behörden die Identität der Person. Aufgrund der oa. Ausführungen kann davon ausgegangen werden, dass die bP1 identifiziert wurde und deren Identität somit feststeht. Dass die bP2 bis dato nicht als armenische Staatsbürgerin identifiziert wurde, ist aus dem Umstand, dass deren Identität nicht feststeht und somit auch nicht festgestellt werden kann, dass die bB mit der tatsächlichen Identität der bP2 bei den armenischen Behörden anfragen konnte, leicht erklärt. Es ist letztlich in Übereinstimmung mit der bB davon auszugehen, dass die bP ihre wahre Identität nicht bekanntgab und an der Erlangung eines Ersatzreise-dokuments für die Abschiebung nicht mitwirkte. Dies ändert nichts an der schlüssigen Feststellung der bB, dass auch die bP2 armenische Staatsangehörige ist. Der Vollständigkeit sei darauf hingewiesen, dass der armenische Staat die Existenz seiner Bürger ebenso wie Personenstandsfälle dokumentiert und diese auch bescheinigt. Die Abschiebung der bP unterblieb bis dato sichtlich aus Gründen, welche die bP zu vertreten haben. Selbstredend steht es auch der bB frei bzw. wird sie hierzu verpflichtet sein, im Rahmen eines weiteren fremdenpolizeilichen Verfahrens amtswegig -ohne an die Einschränkungen im Asylverfahren gebunden zu sein- Ermittlungen (allenfalls vor Ort) zur Identität der bP2 durchzuführen und hierbei allenfalls auch zu den ihr offenstehenden Zwangs- und Beugemitteln (vgl. § 46 Abs. 2a FPG iVm § 3 Abs. 3 BFA-VG und § 5 VVG) zu greifen.Selbstredend steht es auch der bB frei bzw. wird sie hierzu verpflichtet sein, im Rahmen eines weiteren fremdenpolizeilichen Verfahrens amtswegig -ohne an die Einschränkungen im Asylverfahren gebunden zu sein- Ermittlungen (allenfalls vor Ort) zur Identität der bP2 durchzuführen und hierbei allenfalls auch zu den ihr offenstehenden Zwangs- und Beugemitteln vergleiche Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG und Paragraph 5, VVG) zu greifen.
- Rechtliche Beurteilung II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesver-waltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesver-waltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. II.3.
- Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
- Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.3. Prüfungsumfangrömisch zwei.3.3. Prüfungsumfang
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das ho. primär in der Sache selbst entscheiden. Hierzu zählt auch die Beurteilung der Frage, ob die bB zu Recht von entschiedener Sache ausging.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das ho. primär in der Sache selbst entscheiden. Hierzu zählt auch die Beurteilung der Frage, ob die bB zu Recht von entschiedener Sache ausging. II.3.
- Entschiedene Sacherömisch zwei.3.
- Entschiedene Sache II.3.4.
- Prüfungsumfang der "Entschiedenen Sache"römisch zwei.3.4.
- Prüfungsumfang der "Entschiedenen Sache" Einleitend ist festzustellen, dass gem. dem. Erk. des VwGH vom 24.11.2000, Zahl 96/19/3212 für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens sein wesentlicher Inhalt, der sich aus den gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend ist. Es kommt nämlich nicht auf die Bezeichnungen und zufällige Verbalform an, sondern auf den Inhalt des Anbringens oder erkennbar oder zu schließende Ziel des Parteischrittes. Ist etwa erkennbar, dass ein Antrag entgegen seinem Wortlaut auf etwas anderes abzielt, kommt es auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an (Vgl. auch Erk d. VwGHs vom 24.4.1985, 85/11/035, E. v. 22.12.1998, 87/17/0197, E. v. 8.4.1992, 91/13/0123, E. v. 21.5.2003, 2003/17/0089, E. v. 26.2.2003, 2002/17/0279, E. v. 21.4.1998, 98/11/0019, E. v. 21.5.1997, 95/19/1137 mwN). Im gegenständlichen Fall liegt der klar erkennbare Wille der rechtsfreundlich vertretenen bP in der Einbringung eines weiteren Antrages auf internationalen Schutz, weshalb nicht festgestellt werden kann, dass sie abweichend von der allfällig zufällig gewählten Wortwahl mit seinem Einschreiten etwas anderes Bezweckte als die (neuerliche) Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, weshalb eine "Umdeutung" des Antrages auf ein anderes Begehren aufgrund dieses klar erkennbaren Parteienwillens (etwa auf einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens) ausscheidet. Das erkennende Gericht hat daher zu prüfen, ob in Bezug auf jene Entscheidung, als der Antrag der bP letztmalig inhaltlich geprüft wurde, entschiedene Sache vorliegt: Im gegenständlichen Fall behaupten die bP, es liege nunmehr ein Sachverhalt vor, welcher die Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat nicht zulässig erscheinen ließe. Hierzu wird im Lichte des Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 (vgl. aber auch VfGH U 1533/10-12, U 1534/10-12; VfGH U 1518/11-15) Folgendes erwogen:Im gegenständlichen Fall behaupten die bP, es liege nunmehr ein Sachverhalt vor, welcher die Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat nicht zulässig erscheinen ließe. Hierzu wird im Lichte des Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 vergleiche aber auch VfGH U 1533/10-12, U 1534/10-12; VfGH U 1518/11-15) Folgendes erwogen: Die bP stellten einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Antrag auf internationalen Schutz ist das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 2 Z. 13 AsylG). Im gegenständlichen Fall ist daher neben dem asylrelevanten Sachverhalt gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK (Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung) als auch im Hinblick auf dir subsidiären Schutzgründe gem. Art. 15 RL 2011/95/EU über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen ("wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde") zu prüfen, ob entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt.Die bP stellten einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Antrag auf internationalen Schutz ist das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG). Im gegenständlichen Fall ist daher neben dem asylrelevanten Sachverhalt gem. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK (Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung) als auch im Hinblick auf dir subsidiären Schutzgründe gem. Artikel 15, RL 2011/95/EU über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen ("wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde") zu prüfen, ob entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt.
§ 68Abs.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
§ 68Abs.
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet (vgl. ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E).Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet vergleiche ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E). Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit nur die Frage, ob die bB zu Recht den neuerlichen Antrag
§ 68Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit nur die Frage, ob die b
B zu Recht den neuerlichen Antrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung [nunmehr Beschwerde] gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung [nunmehr Beschwerde] gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG bzw. 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG bzw. 32 Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184). II.3.4.1.1. Entschiede Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhaltrömisch zwei.3.4.1.1. Entschiede Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhalt Im gegenständlichen Fall ergab sich vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die bP betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in den sonstigen in der bP gelegener Umstände. Wie bereits dargestellt wurde, hat sich die Lage in Armenien in Bezug auf die individuelle Lage der bP jedenfalls nicht zu ihrem Nachteil geändert. In Bezug auf die Gründe, warum die bP aus ihrem Herkunftssaat ausreisten und in diesem nicht zurückkehren wollen, bzw. aus welchem Herkunftsstaat die bP stammen, hat sich keine Änderung ergeben und wurde eine solche -abgesehen von den behaupteten Änderungen in Bezug auf den Gesundheitszustand der bP und der behaupteten Existenz weiterer sozialer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet- Änderung auch nicht behauptet und können solche auch amtswegig bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden. Die bP bekräftigten viel mehr den im Erstverfahren behaupteten Sachverhalt und nannten hierfür neue Bescheinigungsmittel. Ebenso ergab sich somit kein unter die Tatbestandsmerkmale des Art. 1 Abschnitt A Ziffer der der GFK zu subsumierender Sachverhalt.Ebenso ergab sich somit kein unter die Tatbestandsmerkmale des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer der der GFK zu subsumierender Sachverhalt. Wenn die bP das Ermittlungsverfahren der bB in Bezug auf das letztmalig meritorische Prüfungsverfahren moniert bzw. nunmehr neue Beweismittel anbietet ist dies nicht Prüfungsgegenstand im Verfahren gem. § 68 Abs. 1 AVG. Dies wäre allenfalls in einem zulässigen Antrag gem. §§ 32, 33 VwGVG vorzubringen gewesen.Wenn die bP das Ermittlungsverfahren der bB in Bezug auf das letztmalig meritorische Prüfungsverfahren moniert bzw. nunmehr neue Beweismittel anbietet ist dies nicht Prüfungsgegenstand im Verfahren gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Dies wäre allenfalls in einem zulässigen Antrag gem. Paragraphen 32, 33, VwGVG vorzubringen gewesen. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Der Prüfungsgegenstand ist nach wie vor Art. 1 Abschnitt A Ziffer der der GFK bzw. § 3 AsylG.Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Der Prüfungsgegenstand ist nach wie vor Artikel eins, Abschnitt A Ziffer der der GFK bzw. Paragraph 3, AsylG. II.3.4.1.2. Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhaltrömisch zwei.3.4.1.2. Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhalt § 8 AsylG lautet:Paragraph 8, AsylG lautet: "§ 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2.-... wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 ... zu verbinden.nach Paragraph 3, ... zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. ..." Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken. Im gegenständlichen Fall wurde bereits im Erstverfahren die Republik Armenien als Herkunftssaat der bP festgestellt und hat sich hieran in Bezug auf den objektiven Sachverhalt keine Änderung ergeben. Dass nunmehr versucht werde, diesen objektiven Sachverhalt anders zu begründen, ist aus rechtlicher Sicht ohne Belange. Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet: "
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines du