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{'item': 'W123 2214494-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.04.2019 GeschäftszahlW123 2214494-2 SpruchW123 2214494-2/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Vorsitz

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Antragstellerin stellte am 13.02.2019 Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen iVm dem Antrag, die Ausschreibung zur Gänze bzw. einzelne Bestimmungen der Ausschreibung für nichtig zu erklären. In der rechtlichen Begründung behauptete sie zahlreiche Verstöße gegen das BVergG 2018, insbesondere die unzulässige Wahl der Losgrößen und eine nicht nachvollziehbare Festlegung von Zuschlagskriterien.
  2. Die Antragstellerin stellte am 13.02.2019 Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen in Verbindung mit dem Antrag, die Ausschreibung zur Gänze bzw. einzelne Bestimmungen der Ausschreibung für nichtig zu erklären. In der rechtlichen Begründung behauptete sie zahlreiche Verstöße gegen das BVergG 2018, insbesondere die unzulässige Wahl der Losgrößen und eine nicht nachvollziehbare Festlegung von Zuschlagskriterien.
  3. Mit Schriftsatz vom 25.02.2019 teilten die Auftraggeber den Bietern die Absicht mit, dass Vergabeverfahren "Notebooks & PCs 2019" zu widerrufen ("Widerrufsentscheidung").
  4. Mit Schriftsatz vom 08.03.2019 erklärten die Auftraggeber gegenüber den Bietern den Widerruf betreffend das Vergabeverfahren "Notebooks & PCs 2019" ("Widerrufserklärung"). II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
  5. Gemäß § 334 Abs. 2 Z 2 BVergG ist das Bundesverwaltungsgericht bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zuständig.
  6. Gemäß Paragraph 334, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG ist das Bundesverwaltungsgericht bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zuständig.
  7. Da die Auftraggeber die gegenständliche Ausschreibung am 08.03.2019 widerrufen haben, kommt dem Bundesverwaltungsgericht für den im Spruch ersichtlichen Nichtigerklärungsantrag keine Zuständigkeit mehr zu. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Art. 133Abs. 4 i

Vm Abs. 9 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W123.2214494.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.