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{'item': 'W124 2143489-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.04.2019 GeschäftszahlW124 2143489-1 SpruchW124 2143489-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am XXXX sowie am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am römisch 40 sowie am römisch 40 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 55, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG als unbegründet abgewiesen.in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 46, 55, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste als unbegleiteter Minderjähriger unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag gab er im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an und stamme aus XXXX in der afghanischen Provinz Ghazni. Er habe sieben Jahre die Schule besucht und spreche Dari bzw. Farsi. Zu seiner Familie gab er an, im Herkunftsstaat würden noch seine Mutter, seine Schwester und sein vierzehnjähriger Bruder leben. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, sein Vater habe bis vor sechs bis sieben Monaten Geldüberweisungen gemacht. Dann sei er von den Taliban im Bezirk XXXX ermordet worden. Da er viel Geld bei sich getragen habe, hätten die Taliban vermutet, dass er für die Regierung arbeite. Die Mutter des BF habe das Haus verkauft und den Leuten das Geld zurückbezahlt. Seine Familie habe noch Schulden in der Höhe von 11 Lakh. Er habe dann beschlossen, dass er mit seinem Bruder Afghanistan verlasse. Seine Mutter und sein jüngerer Bruder seien bei seiner Schwester in XXXX geblieben. Im Iran an der Grenze zur Türkei sei sein älterer Bruder von iranischen Soldaten erschossen worden. Im Fall seiner Rückkehr fürchte er sich vor den Leuten, denen sie noch Geld schulden würden.Am selben Tag gab er im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an und stamme aus römisch 40 in der afghanischen Provinz Ghazni. Er habe sieben Jahre die Schule besucht und spreche Dari bzw. Farsi. Zu seiner Familie gab er an, im Herkunftsstaat würden noch seine Mutter, seine Schwester und sein vierzehnjähriger Bruder leben. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, sein Vater habe bis vor sechs bis sieben Monaten Geldüberweisungen gemacht. Dann sei er von den Taliban im Bezirk römisch 40 ermordet worden. Da er viel Geld bei sich getragen habe, hätten die Taliban vermutet, dass er für die Regierung arbeite. Die Mutter des BF habe das Haus verkauft und den Leuten das Geld zurückbezahlt. Seine Familie habe noch Schulden in der Höhe von 11 Lakh. Er habe dann beschlossen, dass er mit seinem Bruder Afghanistan verlasse. Seine Mutter und sein jüngerer Bruder seien bei seiner Schwester in römisch 40 geblieben. Im Iran an der Grenze zur Türkei sei sein älterer Bruder von iranischen Soldaten erschossen worden. Im Fall seiner Rückkehr fürchte er sich vor den Leuten, denen sie noch Geld schulden würden.
  2. Am XXXX erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt).
  3. Am römisch 40 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt). Im Zuge der Einvernahme wurden folgende Dokumente in Vorlage gebracht: -Strichaufzählung Empfehlungsschreiben; -Strichaufzählung Konvolut an Teilnahmebestätigungen samt Lichtbild. Eingangs gab der BF an, er habe im Zuge der Erstbefragung als Geburtsdatum den XXXX angegeben. Aufgrund eines Protokollierungsfehlers sei dann das Datum XXXX niederschriftlich festgehalten worden. Laut Dolmetscher entspreche das erstgenannte Datum dem XXXX .Eingangs gab der BF an, er habe im Zuge der Erstbefragung als Geburtsdatum den römisch 40 angegeben. Aufgrund eines Protokollierungsfehlers sei dann das Datum römisch 40 niederschriftlich festgehalten worden. Laut Dolmetscher entspreche das erstgenannte Datum dem römisch 40 . Der BF brachte zu seinem Leben in Österreich vor, er besuche einen Deutschkurs und sei in einem Volleyball- sowie in einem Fußball-Club. Er sei gesund, nehme keine Medikamente und sei in Österreich unbescholten. Zu seinem Leben im Herkunftsstaat gab er an, er habe die siebte Klasse abgeschlossen und habe keinen Beruf erlernt. Er habe seiner Mutter im Haushalt und auf den Feldern geholfen. Als sein Vater noch gelebt habe, habe er ihm in seinem Geschäft geholfen. Es sei ein Hawala-Geschäft gewesen. Sein Vater habe mit Geld, Währungen und Geldtransfers gearbeitet. Auch der ältere Bruder des BF habe dort gearbeitet. Zu seiner Familie habe er zuletzt vor seiner Ausreise Kontakt gehabt. Hinsichtlich seiner Angehörigen wiederholte er die Daten, die er bereits in der Erstbefragung angegeben hatte. Ergänzend führte er aus, seine ältere Schwester sei verheiratet und habe in Kabul gelebt, als sie von ihrem Dorf weggegangen seien. Ob seine Mutter und sein Bruder noch immer bei ihr leben würden, könne er nicht sagen. Er sei nur drei oder vier Tage in Kabul gewesen und wisse auch nicht, wo seine Schwester genau wohne. Nach dem Tod seines Vaters habe seine Familie noch Geld gehabt, von dem sie gelebt hätten. Dann seien sie ausgereist. Vor dem Tod seines Vaters sei die wirtschaftliche Situation der Familie gut gewesen. Neben seiner Kernfamilie habe er noch einen Onkel mütterlicherseits, der jedoch drogenabhängig sei und nur ab und zu arbeite. In einem europäischen Land habe er keine Angehörigen. Die Flucht habe 300.000 Afghani gekostet. Sie hätten alles verkauft, sowohl ihr Haus, als auch das Grundstück und das Geschäft seines Vaters. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, sein Vater sei beruflich immer nach XXXX gefahren, um das Geld dort zu überstellen. Eines Tages, als er von XXXX nachhause gefahren sei und auch andere Personen im Auto gewesen seien, seien sie in XXXX von Taliban angehalten worden. Da sein Vater sehr viel Geld bei sich gehabt habe, hätten die Taliban geglaubt, er sei Bankangestellter und hätten ihn getötet. Das Geld und das Auto hätten sie mitgenommen. Ein paar Tage später hätten Leute das Geld gefordert, welches ihnen sein Vater geschuldet habe. Sie hätten kein Geld gehabt und hätten daher das Haus sowie das Grundstück verkauft. Den Leuten hätten sie ein bisschen Geld gegeben, wobei sie die ganze Summe nicht begleichen hätten können. Daraufhin hätten ihnen die Gläubiger gedroht, sie würden sie an die Taliban ausliefern, sollten sie das Geld nicht aufbringen. Da sie die ausständige Summe von 1.1 Millionen Afghani nicht begleichen hätten können, seien sie ausgereist.Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, sein Vater sei beruflich immer nach römisch 40 gefahren, um das Geld dort zu überstellen. Eines Tages, als er von römisch 40 nachhause gefahren sei und auch andere Personen im Auto gewesen seien, seien sie in römisch 40 von Taliban angehalten worden. Da sein Vater sehr viel Geld bei sich gehabt habe, hätten die Taliban geglaubt, er sei Bankangestellter und hätten ihn getötet. Das Geld und das Auto hätten sie mitgenommen. Ein paar Tage später hätten Leute das Geld gefordert, welches ihnen sein Vater geschuldet habe. Sie hätten kein Geld gehabt und hätten daher das Haus sowie das Grundstück verkauft. Den Leuten hätten sie ein bisschen Geld gegeben, wobei sie die ganze Summe nicht begleichen hätten können. Daraufhin hätten ihnen die Gläubiger gedroht, sie würden sie an die Taliban ausliefern, sollten sie das Geld nicht aufbringen. Da sie die ausständige Summe von 1.1 Millionen Afghani nicht begleichen hätten können, seien sie ausgereist. Näher befragt führte er aus, ein Bankangestellter in Afghanistan sei Beamter der Regierung. Sein Vater sei nicht bei einer Bank angestellt gewesen. Den anderen Leuten im Auto sei nichts passiert. Diejenigen, die die Leiche seines Vaters gebracht hätten, hätten von dem Vorfall berichtet. Zwei Personen, XXXX und XXXX , hätten die Leiche im Dorf übergeben, woraufhin sein Vater begraben worden sei. Weitere Fluchtgründe habe der BF nicht. Nach dem Tod des Vaters seien täglich Leute gekommen und hätten das Geld gefordert. Sie hätten ihnen nach ungefähr viereinhalb Monaten eine fünfzehntägige Frist gesetzt, binnen welcher sie die Schulden zahlen sollten. Beim Verlassen des Dorfes sei die Frist noch nicht abgelaufen gewesen, sie hätten noch zwei bis drei Tage gehabt. Die Gläubiger hätten gedroht, nach Ablauf würden sie den BF und seinen Bruder den Taliban übergeben oder sie würden selbst mit ihnen etwas machen. Sie wären bereit gewesen den Taliban zu sagen, dass seine Familie auch für die Regierung arbeiten würde. Die Geldforderungen seien nicht unberechtigt gewesen, sein Vater habe es den Leuten tatsächlich geschuldet. Die Familie des BF habe auch in Kabul Angst gehabt, gefunden zu werden. Der BF habe Angst vor den Leuten, denen seine Familie das Geld schulde. Sein Bruder sei tot und er sei der einzige, von dem das Geld gefordert werden könne. Auf Nachfrage gab der BF an, vor anderen Leuten, außer jenen, denen seine Familie Geld schulde, habe er nicht Angst. Ob die Leute nach seiner Ausreise die Taliban verständigt hätten, wisse er nicht.Näher befragt führte er aus, ein Bankangestellter in Afghanistan sei Beamter der Regierung. Sein Vater sei nicht bei einer Bank angestellt gewesen. Den anderen Leuten im Auto sei nichts passiert. Diejenigen, die die Leiche seines Vaters gebracht hätten, hätten von dem Vorfall berichtet. Zwei Personen, römisch 40 und römisch 40 , hätten die Leiche im Dorf übergeben, woraufhin sein Vater begraben worden sei. Weitere Fluchtgründe habe der BF nicht. Nach dem Tod des Vaters seien täglich Leute gekommen und hätten das Geld gefordert. Sie hätten ihnen nach ungefähr viereinhalb Monaten eine fünfzehntägige Frist gesetzt, binnen welcher sie die Schulden zahlen sollten. Beim Verlassen des Dorfes sei die Frist noch nicht abgelaufen gewesen, sie hätten noch zwei bis drei Tage gehabt. Die Gläubiger hätten gedroht, nach Ablauf würden sie den BF und seinen Bruder den Taliban übergeben oder sie würden selbst mit ihnen etwas machen. Sie wären bereit gewesen den Taliban zu sagen, dass seine Familie auch für die Regierung arbeiten würde. Die Geldforderungen seien nicht unberechtigt gewesen, sein Vater habe es den Leuten tatsächlich geschuldet. Die Familie des BF habe auch in Kabul Angst gehabt, gefunden zu werden. Der BF habe Angst vor den Leuten, denen seine Familie das Geld schulde. Sein Bruder sei tot und er sei der einzige, von dem das Geld gefordert werden könne. Auf Nachfrage gab der BF an, vor anderen Leuten, außer jenen, denen seine Familie Geld schulde, habe er nicht Angst. Ob die Leute nach seiner Ausreise die Taliban verständigt hätten, wisse er nicht. Zum Tod seines Bruders gab der BF an, sie seien mit circa 350 anderen Menschen im Grenzgebiet zwischen dem Iran und der Türkei gewesen. Der Stacheldrahtzaun sei vor ihnen gewesen, als sie von schräg hinten beschossen worden seien. Er habe nicht erkennen können, wer geschossen habe, da es dunkel gewesen sei. Es sei ein großes Durcheinander gewesen und er habe seinen Bruder verloren. Für die Gruppe von 350 Menschen habe es zwei Schlepper gegeben, die er nach der Schießerei nicht mehr gesehen habe. Als er am nächsten Tag in der Türkei gewesen sei, hätten sie einen neuen Schlepper gehabt, dem er das Foto seines Bruders gezeigt habe. Dieser habe erklärt, sein Bruder zähle zu den Getöteten. Woher der Schlepper das gewusst habe, wisse der BF jedoch nicht.
  4. Mit Stellungnahme vom XXXX beantragte der BF im Wege seiner Vertreter sein Geburtsdatum zu berichtigen und brachte nach Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen vor, die Länderinformationen seien unvollständig, zumal sie nur wenig Informationen zur Lage von Minderjährigen enthielten. Dem BF drohe Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie, da es sich bei der beschriebenen Bedrohung um eine "Sippenhaftung" handle. Die Schilderung der Verfolgung finde in zahlreichen Länderberichten Deckung und sei in diesem Zusammenhang auf die Indizwirkung herkunftsländerbezogener Empfehlungen zu verweisen. Familienmitglieder von Personen, die mit der Regierung assoziiert werden, würden nach den UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016 eine eigene Risikogruppe darstellen. Ferner wurde auf einen ACCORD-Bericht vom 05.11.2014 betreffend die gezielte Tötung von Bankangestellten verwiesen. Zur Asylrelevanz des Vorbringens wurde auf die UNHCR-Richtlinien sowie auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dem BF drohe Verfolgung, da aufgrund der Tätigkeit seines Vaters auch ihm seitens der Taliban eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde. Die Taliban würden auch nicht davor Halt machen, Kinder von vermeintlichen Gegnern zu entführen oder zu töten. Ergänzend wurde ein von ACCORD im Juni 2016 veröffentlichtes Expertengespräch zwischen Thomas Ruttig und Michael Daxner zum Thema Blutrache auszugsweise wiedergegeben.
  5. Mit Stellungnahme vom römisch 40 beantragte der BF im Wege seiner Vertreter sein Geburtsdatum zu berichtigen und brachte nach Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen vor, die Länderinformationen seien unvollständig, zumal sie nur wenig Informationen zur Lage von Minderjährigen enthielten. Dem BF drohe Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie, da es sich bei der beschriebenen Bedrohung um eine "Sippenhaftung" handle. Die Schilderung der Verfolgung finde in zahlreichen Länderberichten Deckung und sei in diesem Zusammenhang auf die Indizwirkung herkunftsländerbezogener Empfehlungen zu verweisen. Familienmitglieder von Personen, die mit der Regierung assoziiert werden, würden nach den UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016 eine eigene Risikogruppe darstellen. Ferner wurde auf einen ACCORD-Bericht vom 05.11.2014 betreffend die gezielte Tötung von Bankangestellten verwiesen. Zur Asylrelevanz des Vorbringens wurde auf die UNHCR-Richtlinien sowie auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dem BF drohe Verfolgung, da aufgrund der Tätigkeit seines Vaters auch ihm seitens der Taliban eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde. Die Taliban würden auch nicht davor Halt machen, Kinder von vermeintlichen Gegnern zu entführen oder zu töten. Ergänzend wurde ein von ACCORD im Juni 2016 veröffentlichtes Expertengespräch zwischen Thomas Ruttig und Michael Daxner zum Thema Blutrache auszugsweise wiedergegeben. Ferner wurde ausgeführt, dass dem BF auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara sowie zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam im Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Hierzu wurden verschiedene Berichte zitiert, welche sich im Wesentlichen auf das Jahr 2015 beziehen. Ergänzend wurden das in den UNHCR-Richtlinien dargestellte Risikoprofil von Angehörigen ethnischer Minderheiten im Allgemeinen und von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara im Besonderen auszugsweise wiedergegeben. In weiterer Folge wurde ausgeführt, dass der afghanische Staat nicht schutzfähig oder schutzwillig sei. Folglich sei dem BF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Unabhängig davon sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren. Die allgemeine Sicherheitslage habe sich verschlechtert, wie dies aus den wiedergegebenen Auszügen aus dem Jahresbericht 2015 der UNAMA, aus den UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016 sowie aus einem Bericht des ORF aus dem Jahr 2015 hervorgehe. Insbesondere die Sicherheitslage in der Provinz Ghazni sei äußerst volatil. Eine Rückkehr sei dem BF nicht zumutbar, da er sich im Herkunftsstaat keine Existenz aufbauen könnte. Er verfüge auch nicht über eine höherwertige Berufsausbildung, sondern habe bisher die Schule besucht. Zur Unzumutbarkeit einer Rückkehr wurde auch auf einen Auszug eines im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am 03.03.2014 erstatteten Gutachtens im Verfahren zu W114 1426836, verwiesen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Vater des BF verstorben sei und er nur mehr eine Schwester in Afghanistan habe, zu der er keinen Kontakt pflege. Den Aufenthaltsort der übrigen Angehörigen kenne er nicht. Ein soziales Netzwerk stehe ihm sohin im Herkunftsstaat nicht zur Verfügung und sei auch die besondere Vulnerabilität von Minderjährigen zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte stehe ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Im Übrigen könne er seine Herkunftsprovinz nicht sicher erreichen.
  6. Mit Schreiben vom XXXX beantragte der BF im Wege seiner ausgewiesenen Vertreter seinen Namen von XXXX auf XXXX zu berichtigen.
  7. Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte der BF im Wege seiner ausgewiesenen Vertreter seinen Namen von römisch 40 auf römisch 40 zu berichtigen.
  8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt und wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Ferner wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).
  9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt und wurde gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Ferner wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
  10. Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde dieser Bescheid vollinhaltlich angefochten und unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zunächst richtete sich die Beschwerde gegen die Feststellungen des Bundesamtes, wonach der BF über Angehörige im Herkunftsstaat verfüge, seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten könne und wirtschaftlich ausreichend abgesichert sei. Dem wurde entgegnet, dass der BF nicht wisse, was nach seiner Ausreise mit seinen Angehörigen passiert sei, da er keinen Kontakt mehr gehabt habe. Er wisse nicht, ob sie sich noch immer dort aufhielten oder unter welchen Umständen sie leben würden, sodass das Bestehen eines sozialen Netzwerkes nicht angenommen werden könne. Ferner habe seine Familie für die Flucht alle Besitztümer verkauft. Selbst wenn er seine Angehörigen auffinden würde, könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese ohne Unterstützung seines Vaters oder seines älteren Bruders ihm irgendeine finanzielle Unterstützung leisten könnten. Der BF sei überdies nicht in der Lage, im Fall seiner Rückkehr seine Grundbedürfnisse eigenständig zu befriedigen. Hinsichtlich der Voraussetzungen, unter welchen eine Rückkehr zumutbar wäre, wurde auf diverse Entscheidungen des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten wurde auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom XXXX verwiesen. Abschließend wurde ausgeführt, dass der BF in Afghanistan über kein soziales Netzwerk verfüge, die Sicherheitslage in Ghazni volatil sei und ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Mit der Beschwerde wurde zudem ein Suchantrag des Roten Kreuzes betreffend die Suche nach den Angehörigen des BF in Vorlage gebracht.
  11. Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde dieser Bescheid vollinhaltlich angefochten und unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zunächst richtete sich die Beschwerde gegen die Feststellungen des Bundesamtes, wonach der BF über Angehörige im Herkunftsstaat verfüge, seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten könne und wirtschaftlich ausreichend abgesichert sei. Dem wurde entgegnet, dass der BF nicht wisse, was nach seiner Ausreise mit seinen Angehörigen passiert sei, da er keinen Kontakt mehr gehabt habe. Er wisse nicht, ob sie sich noch immer dort aufhielten oder unter welchen Umständen sie leben würden, sodass das Bestehen eines sozialen Netzwerkes nicht angenommen werden könne. Ferner habe seine Familie für die Flucht alle Besitztümer verkauft. Selbst wenn er seine Angehörigen auffinden würde, könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese ohne Unterstützung seines Vaters oder seines älteren Bruders ihm irgendeine finanzielle Unterstützung leisten könnten. Der BF sei überdies nicht in der Lage, im Fall seiner Rückkehr seine Grundbedürfnisse eigenständig zu befriedigen. Hinsichtlich der Voraussetzungen, unter welchen eine Rückkehr zumutbar wäre, wurde auf diverse Entscheidungen des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten wurde auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom römisch 40 verwiesen. Abschließend wurde ausgeführt, dass der BF in Afghanistan über kein soziales Netzwerk verfüge, die Sicherheitslage in Ghazni volatil sei und ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Mit der Beschwerde wurde zudem ein Suchantrag des Roten Kreuzes betreffend die Suche nach den Angehörigen des BF in Vorlage gebracht.
  12. Die Beschwerdevorlage langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  13. Die Beschwerdevorlage langte am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  14. Am XXXX erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari und eines landeskundlichen Sachverständigen.
  15. Am römisch 40 erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari und eines landeskundlichen Sachverständigen. Folgende Dokumente wurden im Zuge der Verhandlung in Vorlage gebracht: -Strichaufzählung Schreiben vom Roten Kreuz vom XXXX sowie vom XXXX betreffend den gestellten Suchantrag;Schreiben vom Roten Kreuz vom römisch 40 sowie vom römisch 40 betreffend den gestellten Suchantrag; -Strichaufzählung Empfehlungsschreiben vom XXXX vom XXXX ;Empfehlungsschreiben vom römisch 40 vom römisch 40 ; -Strichaufzählung Referenzschreiben der Diakonie vom XXXX ;Referenzschreiben der Diakonie vom römisch 40 ; -Strichaufzählung Schreiben der Diakonie vom XXXX betreffend Basisbildungskurs;Schreiben der Diakonie vom römisch 40 betreffend Basisbildungskurs; -Strichaufzählung Schreiben der BHW vom XXXX betreffend Basisbildungs-Schulung;Schreiben der BHW vom römisch 40 betreffend Basisbildungs-Schulung; -Strichaufzählung Schreiben vom XXXX von der XXXX .Schreiben vom römisch 40 von der römisch 40 . Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: (...) Eingangs gab der BF zu seinem Gesundheitszustand und allfälligen Gründen, die der Teilnahme an der Verhandlung entgegenstehen, an, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen würden. Der BF sei in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Er sei gesund und könne antworten. (...) Zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich R (auf Deutsch): Sprechen Sie Deutsch? BF (auf Deutsch): Ja. R (auf Deutsch): Verstehen Sie Deutsch? BF (auf Deutsch): Ja. R (auf Deutsch): Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt? BF (auf Dari): Das habe ich nicht verstanden. R: (Fragewiederholung auf Dari). BF (auf Dari): Ich wohne beim XXXX und bekomme davon Unterstützung.BF (auf Dari): Ich wohne beim römisch 40 und bekomme davon Unterstützung. R: (Frage auf Dari): Sind Sie in der Grundversorgung? BF (antwortet auf Dari): Ja. R: (Frage auf Deutsch): Wieviel Unterstützung bekommen Sie vom XXXX monatlich?R: (Frage auf Deutsch): Wieviel Unterstützung bekommen Sie vom römisch 40 monatlich? BF (auf Deutsch): In der Woche bekomme ich 55,-- Euro vom XXXX .BF (auf Deutsch): In der Woche bekomme ich 55,-- Euro vom römisch 40 . R (auf Deutsch): Bekommen Sie darüber hinaus noch eine Unterstützung? BF (auf Deutsch): Nein. R (auf Deutsch): Wie gestalten Sie Ihre Freizeit? BF (auf Deutsch): Volleyballspielen, Laufen, Handball spielen, Fußball spielen und Karate. Manchmal gehe ich in den Park. R (auf Deutsch): Sind Sie in einer Organisation/Verein/Kirche oder dergleichen engagiert? BF (auf Deutsch): Nein. R (auf Deutsch): Haben Sie in Österreich einen Freundeskreis? BF (auf Deutsch): Unklare Antwort. R: (Fragewiederholung auf Dari). BF (auf Dari): Ich habe Freunde in Österreich. Freundin habe ich nicht. R (auf Dari): Haben Sie eine Lebensgefährtin in Österreich? BF (auf Dari): Nein. R (auf Deutsch): Haben Sie Verwandte in Österreich? BF (auf Deutsch): Verstehe ich nicht. R (Fragewiederholung auf Dari): BF (auf Dari): Ich kenne eine österreichische Familie, aber eine Familie aus Afghanistan nicht. R (auf Deutsch): Haben Sie Geschwister, Tanten, Onkeln, Cousins in Österreich) BF (auf Deutsch): Nein. R (auf Deutsch): Gehören Ihrem Freundeskreis auch Österreicher an? BF (auf Deutsch): XXXX ?BF (auf Deutsch): römisch 40 ? R (Fragewiederholung auf Dari): BF: Ja. R (auf Deutsch): Wie heißen Ihre zwei besten Freunde mit Familiennamen? BF (auf Deutsch): Mein Freund ist im Volleyballteam. Er heißt XXXX . Seinen Vornamen kenne ich nicht.BF (auf Deutsch): Mein Freund ist im Volleyballteam. Er heißt römisch 40 . Seinen Vornamen kenne ich nicht. R (auf Deutsch): Ist er Österreicher? BF (auf Deutsch): Ja, er ist Österreicher. R (auf Deutsch): Wo wohnt XXXX ?R (auf Deutsch): Wo wohnt römisch 40 ? BF (auf Deutsch): Er wohnt in XXXX , ich weiß nicht, wo er in XXXX wohnt. Er ruft mich an und ich rufe ihn an.BF (auf Deutsch): Er wohnt in römisch 40 , ich weiß nicht, wo er in römisch 40 wohnt. Er ruft mich an und ich rufe ihn an. R (auf Deutsch): Haben Sie Verwandte in der Europäischen Union? BF (auf Deutsch): Nein. R (auf Deutsch): Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten? Waren Sie schon wegen einer schweren Krankheit irgendwann einmal im Krankenhaus? BF (auf Deutsch): Nein. R (auf Deutsch): Müssen Sie irgendwelche Medikamente einnehmen? BF (auf Deutsch): Nein, ich nehme keine Medikamente. Ich bin ganz gesund. R (auf Dari): Sind Sie gerichtlich vorbestraft? BF (auf Dari): Ich habe keine Straftat begangen. R (auf Deutsch): Ist ein Strafverfahren gegen Sie anhängig? BF (auf Deutsch): Nein. R (auf Dari): Haben Sie eine schwere Verwaltungsübertretung begangen, wie zum Beispiel Fahren mit Alkohol am Steuer? BF (auf Deutsch): Nein. R (auf Deutsch): Wollen Sie zu Ihrer Integration noch etwas sagen? BF (auf Deutsch): Ich verstehe nicht. R (Fragewiederholung auf Dari): BF (auf Dari): Ich gehe zur Schule und mache einen Basisbildungskurs. Ich will den Hauptschulabschluss beenden und in Zukunft als Tischler arbeiten. Weitere Befragung mit Dolmetscher. Zur Beschwerdeerhebung R: Schreiben Sie mir bitte Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum auf. BF: Ich heiße XXXX und bin am XXXX geboren.BF: Ich heiße römisch 40 und bin am römisch 40 geboren. R: Halten Sie die Angaben, die Sie bei der Polizei bzw. dem BFA gemacht haben aufrecht und entsprechen diese der Wahrheit? BF: Ja. R: Sie haben einen Bescheid bekommen, in dem alle Spruchpunkte als negativ entschieden wurden und im Wesentlichen Ihr Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft erachtet. Warum haben Sie inhaltlich eine Beschwerde erhoben? BF: Ich habe niemanden mehr in Afghanistan. Ich will hierbleiben. Ich kann dort nicht mehr leben. R: Warum haben Sie inhaltlich eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA erhoben? BF: Sie haben nicht den Grund geschrieben, warum sie mir einen negativen Bescheid geschickt haben. Es wurde nicht begründet. R: Die Gründe, warum Ihre Entscheidung negativ entschieden wurde, ist ausführlich begründet worden. BF: Erstens konnte ich das nicht selber lesen und keiner hat mir das vorgelesen. Außerdem steht hier nur, dass ich als Polizist gearbeitet habe und dass ich die Schule fertiggemacht habe. Das habe ich nicht gemacht. R: Wo sollte stehen, dass Sie als Polizist gearbeitet haben? BF: Mir wurde das so gesagt. Ich weiß nicht, wo das steht. R: Haben Sie mit Ihren seinerzeitigen Vertretern beim Verfassen der Beschwerde über Ihr Problem gesprochen? BF: Ein bisschen haben sie mit mir gesprochen, ob ich Kontakt mit meiner Familie habe oder nicht. R: Haben Sie über Ihr Fluchtvorbringen mit Ihren Vertretern gesprochen? BF: Wir haben darüber gesprochen, aber ich habe den Grund nicht verstanden, warum meine Entscheidung negativ war. Zur Herkunft des BF und zu den Lebensumständen in Afghanistan R: Wo sind Sie geboren? Geben Sie mir bitte genau Dorf, Distrikt und Provinz an. BF: In der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX im Dorf XXXX .BF: In der Provinz Ghazni, Distrikt römisch 40 im Dorf römisch 40 . R: Wo haben Sie von Ihrer Geburt an bis zu Ihrer Ausreise aus Afghanistan gelebt? Geben Sie mir bitte chronologisch an in welchen Dörfern/Städten Sie in welchem Zeitraum gelebt haben. BF: Ich war die ganze Zeit in XXXX . Ich habe in XXXX gelebt. Dort habe ich sieben Klasse Schule absolviert. Ich habe nur Zuhause meiner Mutter geholfen.BF: Ich war die ganze Zeit in römisch 40 . Ich habe in römisch 40 gelebt. Dort habe ich sieben Klasse Schule absolviert. Ich habe nur Zuhause meiner Mutter geholfen. R: Jetzt haben Sie in XXXX gelebt? Wie lange waren Sie dort?R: Jetzt haben Sie in römisch 40 gelebt? Wie lange waren Sie dort? BF: Ich bin von dort nach Kabul gegangen. Drei, vier Tage lang bin ich dortgeblieben. Dann bin ich ausgereist und hierhergekommen. R: Woher stammt Ihre Familie? BF: Wir sind Hazara. R (Fragewiederholung): BF: Aus der Provinz Ghazni. R: Bitte genauer. BF: Ghazni, XXXX und XXXX .BF: Ghazni, römisch 40 und römisch 40 . R: Wie heißen Ihre Großväter mütterlicherseits und väterlicherseits? BF: Väterlicherseits XXXX , mütterlicherseits XXXX .BF: Väterlicherseits römisch 40 , mütterlicherseits römisch 40 . R: Wie haben Ihre Großväter ihren Lebensunterhalt bestritten? BF: Der Großvater väterlicherseits hat dort gelebt. Ich habe ihn nicht gesehen. Er ist vor meiner Geburt verstorben. R (Fragewiederholung): BF: Er hat Grundstücke gehabt und hat in der Landwirtschaft gearbeitet. Er hat auch ein Geschäft gehabt und mein Vater hat das dann geerbt. R: Wer hat die Grundstücke geerbt? BF: Mein Vater war der einzige Sohn und hat auch die Grundstücke bekommen. R: Wer bewirtschaftet jetzt die Grundstücke? BF: Die Grundstücke wurden verkauft. R: Wie hat Ihr Großvater mütterlicherseits den Lebensunterhalt bestritten? BF: Das weiß ich nicht. R: Wie heißen die unmittelbar angrenzenden Dörfer von XXXX ?R: Wie heißen die unmittelbar angrenzenden Dörfer von römisch 40 ? BF: XXXX .BF: römisch 40 . SV: Wie weit sind die von Ihnen jetzt genannten Dörfer von Ihrem Heimatdorf entfernt? BF: Ca. eine Stunde sind sie von meinem Heimatdorf entfernt. Dann kommen andere Dörfer. SV merkt an, dass der BF angemerkt hat, dass die von ihm genannten Dörfer Distrikte sind. R: Nennen Sie mir die unmittelbar angrenzenden Dörfer von XXXX .R: Nennen Sie mir die unmittelbar angrenzenden Dörfer von römisch 40 . BF: XXXX und XXXX .BF: römisch 40 und römisch 40 . R: Wieweit sind die von Ihnen jetzt genannten Dörfer von Ihrem Heimatdorf entfernt? BF: 10 Minuten. R: Mit dem Auto, zu Fuß, mit dem Fahrrad? BF: Mit dem Auto. R: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Heimatadresse alleine gelebt? BF: Ich mit meiner Familie. R: Aus welchen Mitgliedern besteht Ihre Familie? BF: Mein Vater, meine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester. R: Wie alt sind Ihre beiden Brüder? BF: Einer ist 21 und der andere ist
  16. Meine Schwester ist
  17. R: Wo halten sich Ihre Geschwister auf? BF: Meine Schwester ist verheiratet und lebt in Kabul. Damals, als ich ausgereist bin, war sie in Kabul. Meine Mutter und mein jüngerer Bruder sind auch in Kabul bei meiner Schwester. Mein Vater ist verstorben. R: Wo hält sich Ihr älterer Bruder auf? BF: Er ist auch verstorben. R: Wo wohnt Ihre Schwester in Kabul? BF: Sie wohnt in Kabul. Ich habe dort nicht gelebt. Ich weiß nicht, wo sie lebt. Ich kenne mich in Kabul nicht aus. R: Wie sind Sie dann zu Ihrer Schwester gekommen? BF: Meine Mutter kennt sich aus und mein älterer Bruder. R: Sind Sie alle gemeinsam zu Ihrer Schwester in Kabul gezogen? BF: Ja, die zwei Brüder und ich und meine Mutter. R: Was macht Ihr Schwager beruflich? BF: Er ist Hilfsarbeiter. R: Was macht Ihre Schwester? BF: Sie ist Zuhause und arbeitet nicht. R: Wie lange haben Sie sich in Kabul aufgehalten? BF: Zwei, drei Tage. R: Wieso haben Sie sich dort nicht länger aufgehalten? BF: Wir hatten Angst. Wir waren dort nicht sicher. Ich bin mit meinem Bruder weggegangen. R: Wo ist Ihre Mutter bzw. Ihre Schwester verblieben? BF: Mein jüngerer Bruder und meine Mutter sind bei meiner Schwester geblieben. R: Wissen Sie, in welchem Stadtteil Ihre Schwester lebt? BF: Ich kenne mich dort nicht gut aus. R: Sie haben sieben Jahre die Schule besucht. In welchem Stadtteil hat Ihre Schwester gelebt? BF: Das weiß ich nicht. R: Wie geht es Ihrer Mutter bzw. wie geht es Ihrer Schwester? BF: Wir haben keinen Kontakt. R: Wieso nicht? BF: Seitdem ich ausgereist bin, hatte ich keinen Kontakt. Sie haben kein Handy. R: Hat Ihr Schwager bzw. Ihre Schwester ein Telefon? BF: Nein, ich hatte auch die Nummer nicht. Ich hatte auch kein Handy. R: Haben Sie jetzt ein Handy? BF: Ja. R: Haben Sie Kontakt nach Afghanistan? BF: Nein. Die Verhandlung wird um 10:08 Uhr unterbrochen und um 10:27 Uhr fortgesetzt. Zur Frage, ob der BF bei einem Verein ist, merkt der BFV an, dass der BF bei der Feuerwehr in XXXX engagiert ist. Er hat auch einen Schlüssel von der Feuerwehr.Zur Frage, ob der BF bei einem Verein ist, merkt der BFV an, dass der BF bei der Feuerwehr in römisch 40 engagiert ist. Er hat auch einen Schlüssel von der Feuerwehr. R: Sie haben heute gesagt, Sie haben sieben Jahre die Schule in Afghanistan besucht. In welchem Zeitraum haben Sie die Schule besucht? BF: Ich war neun Jahre alt, als ich die Schule begonnen habe. Ich habe diese bis zum
  18. Lebensjahr besucht. D und SV merken an, dass BF von einer islamischen Schule gesprochen hat und dann darüber aufgehört hat zu reden. R: Was meinen Sie mit der islamischen Schule? BF: Im Winter gehen wir drei Monate lang zur Koranschule, dies ist während der Schulzeit. BFV: Wir haben das Gefühl, dass der BF nicht regelmäßig die Schule besucht hat und Sie nicht gut verstanden hat. Denn er ist im Heim sehr schwach. Er findet sich nicht so zurecht, wie die anderen. SV gibt an, dass in Afghanistan die Schüler mit dem
  19. oder
  20. Lebensjahr die Schule beginnen. R: Warum haben Sie mit dem neunten Lebensjahr die Schule begonnen, wenn es in Afghanistan üblich ist, dass Schüler mit dem
  21. oder
  22. Lebensjahr die Schule beginnen? BF: Die Schule war etwas entfernt von uns. Mein Vater hat gemeint, dass wir noch zu klein sind und wir müde werden würden. R: Wie weit war die Schule von Ihrem Elternhaus entfernt? Wie lange hat man dorthin gebraucht? BF: 20 Minuten zu Fuß. Damit wir nicht so schnell müde sind, damit wir den Stoff gut verstehen, sind wir später zur Schule gegangen. R: Wie hat die Schule geheißen, die Sie da besucht haben? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Waren die Klassen von Mädchen und Buben dort getrennt oder sind Sie in einer gemischten Klasse unterrichtet worden? BF: Man konnte dort bis zur
  23. Klasse die Schule besuchen und es waren gemischte Klassen, Mädchen und Buben. R: Waren es gemischte Klassen für Mädchen und Buben von der ersten bis zur
  24. Klasse? BF: Bis zur
  25. Klasse sind sie zusammen. Dann gehen sie in eine andere Schule und dort sind sie getrennt. R: Wie hat die ethnische Zusammensetzung in Ihrem Dorf ausgeschaut und wie waren die Proportionen zueinander? BF: Dort, wo wir gewohnt haben, war ein kleines Dorf. Es waren dort alle Hazara, aber rund herum waren auch Paschtunen. R: Waren rundherum auch Hazara? BF: Nicht viele. R: Wie haben die paschtunischen Dörfer geheißen? BF: In XXXX waren Paschtunen.BF: In römisch 40 waren Paschtunen. R: Was ist XXXX ?R: Was ist römisch 40 ? BF: XXXX ist ein Distrikt.BF: römisch 40 ist ein Distrikt. R: Die Frage war nicht nach dem Distrikt, sondern wie die paschtunischen Dörfer geheißen haben. BF: In unserem Dorf gab es keine Paschtunen. R (Fragewiederholung): In unserem Dorf nicht. R: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie? BF: Keine Berufsausbildung. R: Wie haben Sie in Afghanistan Ihren Lebensunterhalt geschrieben? BF: Mein Leben hat mein Vater finanziert. R: Wie haben Sie zum Erwerb beigetragen? BF: Ich habe kein Einkommen gehabt. Ich habe nur meiner Mutter geholfen. R: Haben Sie Ihren Vater in der Landwirtschaft unterstützt? BF: Ich habe ihm ein bisschen geholfen. Ich habe meiner Mutter geholfen und auf den Grundstücken auch. R: Was haben Sie auf den Grundstücken gemacht? BF: Ich habe beim Bewässern geholfen. Jeder ist einmal dran. Als wir an der Reihe waren, habe ich geholfen. R: Was heißt, jeder ist einmal dran? BF: Es gibt nicht so viel Wasser, dass alle gleichzeitig Wasser bekommen. Die Leute versammeln sich und treffen eine Regel, wer wann dran ist, dass die Grundstücke bewässert werden. R: Was haben Sie da genau gemacht? BF: Ich habe die Grundstücke bewässert. Ab und zu bin ich auch ins Geschäft zu meinem Bruder gegangen. R: Was haben Sie dort getan? BF: Wir haben dort Lebensmittel verkauft. Dann habe ich geholfen. Ich habe schwere Sachen wie zum Beispiel Mehl getragen. R: Wie hat Ihr Vater seinen Lebensunterhalt bestritten? BF: Mein Vater war "Hawala dar" und hat ein Geschäft gehabt. R: Was verstehen Sie unter "Hawala dar"? BF: Zum Beispiel jemand arbeitet im Iran und schickt das Geld nach Afghanistan für die Familie. R: Können Sie mir genau erklären, wie das abläuft? BF: Wir haben dort ein Geschäft. Wenn das Geld geschickt wird, ... mein Vater bringt das Geld von XXXX ins Geschäft. Dann kommen die Leute, welche ein Losungswort haben und nehmen das Geld.BF: Wir haben dort ein Geschäft. Wenn das Geld geschickt wird, ... mein Vater bringt das Geld von römisch 40 ins Geschäft. Dann kommen die Leute, welche ein Losungswort haben und nehmen das Geld. R: War es ausschließlich die Aufgabe Ihres Vaters Geld von XXXX in Ihr Heimatdorf zu bringen?R: War es ausschließlich die Aufgabe Ihres Vaters Geld von römisch 40 in Ihr Heimatdorf zu bringen? BF: Ja, er hat von XXXX das Geld gebracht und wieder zurückgegeben.BF: Ja, er hat von römisch 40 das Geld gebracht und wieder zurückgegeben. R: An wen hat er das Geld zurückgegeben? BF: Die Leute, die gekommen sind. R: Welche Leute sind gekommen? BF: Es sind viele Leute gekommen, die ich schon genannt habe. R: Hat jeder, der gekommen ist, einfach Geld bekommen, ohne etwas dazu zu tun? BF: Die Leute sind gekommen und haben den Namen genannt, der das Geld geschickt hat und noch einen Namen genannt, der das Geld abgeholt hat. R: Was meinen Sie damit, es ist noch ein Namen genannt worden, der das Geld abgeholt hat? BF: Es ist so wie bei einem Sender und Empfänger. Wer das Geld schickt und wer das Geld abholt. R: Woher wusste Ihr Vater das Losungswort? BF: Mein Vater hat ein Nokia gehabt. Er wurde vom Iran aus angerufen. Ihm wurde gesagt, wer das Geld dort abgegeben hat und wer das Geld bekommen soll. R: Von wem wurde er aus dem Iran aus angerufen? BF: Das weiß ich nicht. R: Wie war Ihr Vater an diesem Geschäft beteiligt? Wie hat er damit seinen Lebensunterhalt bestritten? BF: Ich weiß davon nichts. Ich habe mich nicht darum gekümmert. R: Wie konnte Ihre Familie von dem Geschäft Ihres Vaters leben? BF: Wir haben davon gut gelebt. R: Seit wann hat Ihr Vater diese Tätigkeit ausgeübt? BF: Genau kann ich das nicht sagen, aber lange Zeit. R: Was verstehen Sie unter einer langen Zeit? BF: Das kann ich nicht sagen. R: Hat Ihr Vater das Geschäft schon ausgeübt, als Sie mit der Schule begonnen haben? BF: Wir haben dort das Geschäft gehabt, aber das mit "Hawala" hat er lange gemacht, aber uns nicht gesagt, dass er es macht. R: Wie haben Sie dann gewusst, dass Ihr Vater "Hawala" macht, wenn er Ihnen das nicht gesagt hat? BF: Zwei Jahre lang, als ich im Geschäft war, habe ich von meinem Bruder mitbekommen, dass wir auch "Hawala" machen. R: Wo hat sich das Geschäft genau befunden, in dem auch "Hawala" gemacht wurde? BF: Es waren 15 bis 16 andere Geschäfte dort. Wir haben das dort Bazar genannt. Es war in unserem Ort. R: War das Geschäft, in dem "Hawala" gemacht wurde, auch dort, wo Ihr Vater, Ihr Bruder bzw. Sie Lebensmittel verkauft haben? BF: Ja, im selben Geschäft. Wir haben nur das eine Geschäft gehabt. R: Wer außer Ihrem Vater hat in diesem Geschäft noch gearbeitet? BF: Mein Vater und mein Bruder. R: Wer noch? BF: Ich, sonst niemand. R: Waren Sie in Ihrer Heimatregion die Einzigen, die das "Hawala"-Geschäft betrieben haben? BF: "Hawala dari" haben nur wir gemacht. R: Wieviel Geld hat Ihr Vater in etwas mit diesem "Hawala"-Geschäft verdient? BF: Das weiß ich nicht. R: Wer bestreitet das "Hawala"-Geschäft heute? BF: Niemand. R: Wurde das "Hawala"-Geschäft verkauft? BF: Ja. R: An wen wurde das "Hawala"-Geschäft verkauft? BF: Er war ein Fremder von draußen. R: Was meinen Sie mit, er war ein Fremder von draußen? BF: Von unserem Dorf wollte keiner die Grundstücke kaufen. Es war jemand anderer aus einem anderen Ort. R: Sie haben gesagt, das "Hawala-Geschäft" wurde verkauft. An wen wurde das verkauft? BF: Das weiß ich nicht. R: Warum sind Sie nicht länger in Ihrem Heimatdorf geblieben, wenn es Ihnen dort sehr gut gegangen ist? BF: Nach dem Tod meines Vaters ging es uns nicht mehr gut. Zum Tod seines Vaters R: An was ist Ihr Vater verstorben? BF: Er wurde von den Taliban getötet. R: Wann wurde Ihr Vater getötet? BF: Das Datum weiß ich nicht. R: Wann ungefähr? Das ist doch ein einschneidendes Erlebnis, dass Ihr Vater getötet wurde. BF: Vor ca. zwei Jahren und zwei Monaten. R: Wo wurde Ihr Vater getötet? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: Von wem wurde Ihr Vater getötet? Kennen Sie die Täter, die Ihren Vater getötet haben? BF: Ich weiß es nicht genau. Die, die mit ihm waren, haben gesagt, dass die Taliban sie angehalten haben. R: Wohin war Ihr Vater an diesem Tag unterwegs? BF: An dem Tag war er von XXXX nach Hause unterwegs.BF: An dem Tag war er von römisch 40 nach Hause unterwegs. R: Mit was war Ihr Vater unterwegs? BF: Mit seinem Auto. Er hat das Geld gebracht und auch Menschen. R: Was hat Ihr Vater in XXXX genau gemacht?R: Was hat Ihr Vater in römisch 40 genau gemacht? BF: Geld abholen. R: Von wo? BF: Das Geld wurde vom Iran geschickt. Er wollte das Geld von XXXX nach Hause bringen.BF: Das Geld wurde vom Iran geschickt. Er wollte das Geld von römisch 40 nach Hause bringen. R: Sie haben gesagt, er war mit Leuten unterwegs. Was heißt, er war da auch mit Leuten unterwegs? BF: Mein Vater hat immer auch Fahrgäste mitgenommen, sowohl hin als auch retour, welche dafür Geld gezahlt haben. R: Wieviel Fahrgäste waren an dem Tag, als Ihr Vater getötet wurde, mit Ihrem Vater unterwegs? BF: Er hat ein kleines Auto gehabt, vier bis fünf Personen, genau weiß ich es nicht. R: War Ihr Vater, als er Geld von XXXX geholt hat, immer alleine unterwegs? Hat er da auch einen engeren Begleiter gehabt, außer den Fahrgästen?R: War Ihr Vater, als er Geld von römisch 40 geholt hat, immer alleine unterwegs? Hat er da auch einen engeren Begleiter gehabt, außer den Fahrgästen? BF: Nein, er ist immer alleine gegangen, er hat keinen Geschäftspartner gehabt. R: Ist Ihr Vater von Ihrem Bruder begleitet worden? BF: Nein, er ist im Geschäft geblieben. R: Wo hat sich Ihr Bruder an diesem Tag aufgehalten? BF: Es war an einem Freitag. An einem Freitag haben die Geschäfte nur bis Mittag offen. Mein Bruder war im Geschäft und mein Vater war das Geld holen. R: Wie weit ist XXXX von Ihrem Heimatdorf entfernt?R: Wie weit ist römisch 40 von Ihrem Heimatdorf entfernt? BF: Ca. fünf bis sechs Stunden. R: Mit dem Auto oder zu Fuß? BF: Mit dem Auto. R: Hat Ihr Vater, als er Geld von XXXX geholt hat, irgendwelche Vorkehrungen getroffen?R: Hat Ihr Vater, als er Geld von römisch 40 geholt hat, irgendwelche Vorkehrungen getroffen? BF: Das weiß ich nicht. R: Haben Sie, wie Ihr Vater nach XXXX gefahren ist, gesehen, wie Ihr Vater das Auto vorbereitet, wenn er dort hinfährt?R: Haben Sie, wie Ihr Vater nach römisch 40 gefahren ist, gesehen, wie Ihr Vater das Auto vorbereitet, wenn er dort hinfährt? BF: Nein, ich habe das nicht gesehen. Er ist in der Früh um vier Uhr losgefahren. R: Hat Ihr Vater eine Waffe besessen? BF: Das weiß ich nicht. R: Woher haben Sie eigentlich erfahren, dass Ihr Vater von den Taliban getötet worden sein soll? BF: Die Personen, die mit ihm unterwegs waren. Sie haben ihn uns gebracht. R: Was heißt, sie haben uns ihn gebracht? BF: Sie waren mit meinem Vater dort. Mein Vater wurde getötet. Sie haben dann den Leichnam gebracht. R: Was heißt, sie waren mit meinem Vater dort? BF: Ich habe gesagt, dass mein Vater Fahrgäste mitgenommen hat. Die Personen sind mitgefahren. Die Taliban haben sie angehalten. Die Taliban haben sie alle durchgesucht. Mein Vater hat sehr viel Geld bei sich gehabt und Rechnungen von der Bank mitgehabt. Die Taliban haben gesagt, dass er bei der Bank arbeitet und dass er Beamter der Regierung ist. Wegen des Geldes und der Rechnungen haben sie ihn getötet, weil er so viel Geld bei sich hatte. R: War Ihr Vater für seine Tätigkeit in dieser Gegend bekannt? BF: Ja, viele Leute haben ihn gekannt. R: Wie haben die Personen geheißen, die den Leichnam Ihres Vaters gebracht haben? BF: Die Fahrgäste kenne ich nicht, aber es ist dort so, wenn jemand stirbt, dann sammeln sich viele Leute und zwei von ihnen gehen zu der Familie und benachrichtigen sie. R: Von wem haben Sie die Information, was dort genau vorgefallen ist? BF: Von XXXX und XXXX .BF: Von römisch 40 und römisch 40 . R: Waren diese bei diesem Vorfall dabei? BF: Das weiß ich nicht, aber sie haben die Nachricht überbracht. R: Woher haben die die Information gehabt. BF: Die Personen, die mit meinem Vater unterwegs waren, haben das denen gesagt. R: Wer waren die Personen, mit denen Ihr Vater unterwegs war? BF: Das weiß ich nicht. Zu den Fluchtgründen R: Hatten Sie selbst Probleme in Afghanistan? BF: Hatte ich nicht, aber nach dem Tod meines Vaters schon. R: Weshalb? BF: Nachdem mein Vater verstorben ist, hat er sehr viel Geld von den anderen mitgehabt. Mit diesen habe ich Probleme gehabt. R: Inwiefern? BF: Sie haben das Geld verlangt und wir haben das Geld nicht gehabt. R: Was ist da genau passiert? Können Sie mir das bitte genau schildern? BF: Einige Zeit später, nach dem Tod meines Vaters, sind die Leute zu uns gekommen und haben das Geld von mir und meinem Bruder verlangt. Sie haben gesagt, dass wir die älteren Söhne meines Vaters sind und das Geld bezahlen müssten. Diesen Betrag, den sie verlangt haben, hatten wir nicht. Sie hatten sehr viel Geld gehabt. Wir haben das Haus, das Geschäft und die Grundstücke verkauft, trotzdem war es zu wenig. Viereinhalb Monate lang sind wir dortgeblieben. Danach haben wir eine Frist von 15 Tagen bekommen. Sie sagten, entweder wir zahlen das Geld innerhalb der Frist oder sie werden uns an die Taliban übergeben. Sie würden sagen, dass wir die Söhne von der getöteten Person seien. Dann hätten die Leute gesagt, dass sie bei den Taliban angeben, dass wir für die Regierung arbeiten. R: Wieso hätten die Leute angeben sollen, dass Sie für die Regierung arbeiten, nachdem Sie noch nie für die Regierung gearbeitet haben? BF: Sie meinten, wenn mehrere Personen dies sagen würden, dann würden die Taliban das glauben. R: Wieso sollten die Taliban das glauben, nachdem die Taliban sehr gut vernetzt sind und Informationen haben? BF: Dort, wo wir wohnen, sind die Leute von der Regierung präsent. Vielleicht deswegen. R: Welche Leute von der Regierung sind in Ihrem Gebiet präsent? BF: Einer wurde vor kurzem getötet. R (Fragewiederholung): BF: Es gibt einen Mann mit dem Namen XXXX . Er ist in XXXX .BF: Es gibt einen Mann mit dem Namen römisch 40 . Er ist in römisch 40 . R: Sie haben gesagt, dort wo Sie wohnen, sind Leute von der Regierung präsent. Ich will wissen, welche Leute von der Regierung in Ihrem Gebiet präsent sind. BF: In unserem Dorf gibt es keine Polizei oder so etwas. Diejenige, die für die Regierung arbeiten, gehen außerhalb arbeiten und kommen zurück zur Familie. R: Welche Personen sind das und wie heißen diese? BF: Es gibt einen Mann namens XXXX , den nennt man auch Kommandant XXXX . Dieser arbeitet auch in XXXX .BF: Es gibt einen Mann namens römisch 40 , den nennt man auch Kommandant römisch 40 . Dieser arbeitet auch in römisch 40 . R: Wo lebt seine Familie? BF: Die Familie war in unserem Ort. R: Hat diese Familie in dem Ort gelebt, während der Kommandant in XXXX gearbeitet hat?R: Hat diese Familie in dem Ort gelebt, während der Kommandant in römisch 40 gearbeitet hat? BF: Ja, dort haben sie gelebt. Er wurde auch von den Taliban mehrere Male bedroht und hat die Familie nach XXXX gebracht.BF: Ja, dort haben sie gelebt. Er wurde auch von den Taliban mehrere Male bedroht und hat die Familie nach römisch 40 gebracht. R: Können Leute von den Taliban in Ihrer Heimatregion verfolgt werden? BF: In unserer Region nicht, aber rund herum schon. R: Bis wohin kommen die Taliban? BF: Bis XXXX und XXXX , XXXX können sie kommen, aber sie könnten auch bis zu unserer Region kommen.BF: Bis römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 können sie kommen, aber sie könnten auch bis zu unserer Region kommen. R: Wann könnten diese in Ihre Region kommen? BF: In XXXX , XXXX sind die Taliban. Tagsüber können sie nicht nach XXXX kommen, nur abends. Aber in unserer Region können sie auch Tag und Nacht kommen. Es gibt dort keine Polizei.BF: In römisch 40 , römisch 40 sind die Taliban. Tagsüber können sie nicht nach römisch 40 kommen, nur abends. Aber in unserer Region können sie auch Tag und Nacht kommen. Es gibt dort keine Polizei. R: Lassen sich das die Personen, die in der Regierung arbeiten und Ihren Angaben nach in Ihrer Region wohnen, ohne weiteres gefallen? BF: Keiner weiß, wann die Personen nach Hause kommen und wann sie wieder gehen, nicht einmal ihre Familie weiß das. R: Warum wollten die Personen das Geld auch von Ihnen haben? BF: Es ist so, wenn mein Vater Schulden hat, müssen wir diese bezahlen. Sie wollten das Geld von uns haben. R: Wie alt waren Sie damals, als man das Geld von Ihnen wollte? BF: Ich war damals
  26. R: Warum wollten sie das Geld nicht von dem jüngeren Bruder? BF: Er war erst
  27. R: Wie alt ist Ihr Bruder heute? BF:
  28. R: Warum wollte man von Ihrem jüngeren Bruder das Geld nicht? BF: Wir sind immer zu den Menschen gegangen und nicht mein jüngerer Bruder. R: Was heißt, wir sind immer zu den Menschen gegangen und nicht mein jüngerer Bruder BF: Die Menschen sind zu uns nach Hause gekommen. Ich und mein älterer Bruder sind zu ihnen gegangen. R: Was meinen Sie damit? Ich verstehe das nicht. BF: Es ist dort so, dass die Leute vor unser Haus gekommen sind und wir sind auch vor das Haus gegangen. Wir sind rausgegangen und haben mit ihnen gesprochen. Sie sind jeden Tag gekommen. R: Ich verstehe nicht, warum man von Ihnen das Geld wollte und was heißt, sie sind immer zu den Menschen gegangen, aber nicht ihr jüngerer Bruder. Was heißt das? Die Leute haben ja gewusst, dass sie auch einen jüngeren Bruder haben. BF: Ich und mein älterer Bruder waren dort. Es war nicht notwendig, dass auch mein jüngerer Bruder mitkommt. R: Haben Sie sich in Ihrer Angelegenheit an die Distriktsverwaltung in XXXX gewandt?R: Haben Sie sich in Ihrer Angelegenheit an die Distriktsverwaltung in römisch 40 gewandt? BF: Sie haben uns Geld gegeben. Wir haben keine Rechte gehabt, uns zu beschweren. Sie haben das Geld vom Iran geschickt und mein Vater hat dieses Geld bekommen. R: Haben Sie sich wegen des Raubes und des Mordes Ihres Vaters an die Distriktsverwaltung in XXXX gewandt?R: Haben Sie sich wegen des Raubes und des Mordes Ihres Vaters an die Distriktsverwaltung in römisch 40 gewandt? BF: Wenn die Taliban jemanden töten, bekommen sie das mit. Es ist dort unruhig. Sie kommen nicht, um das zu untersuchen. R (Fragewiederholung) BF: Nein, auch nicht mein Bruder. R: Warum haben Sie sich nicht bzw. ein sonstiges Familienmitglied wegen des Raubes und des Mordes an Ihrem Vater an die Distriktsverwaltung gewandt? BF: Meine Mutter und mein älterer Bruder waren älter als ich und haben sich nicht beschwert. R: Warum nicht? BF: Ich weiß nicht warum. R: Wann hat man begonnen Forderungen an Sie bzw. Ihren Bruder bzw. Ihre Familie zu stellen. BF: Ca. eine Woche, nachdem sie meinen Vater gebracht und wir ihn beerdigt haben. SV gibt an: Es ist üblich, wenn jemand beraubt und getötet wird, werden die Gläubiger Verständnis dafür haben und diese Familie in Ruhe lassen. Sobald die Zeit der Trauer vorbei ist, kommen die Gläubiger und stellen Forderungen, wenn sie die Gewissheit haben, dass der Getötete Kapital hinterlassen hat. R an SV: Wie lange dauert in der Regel die Trauerzeit? SV: 40 Tage nach islamischem Ritus. Am
  29. Tag wird eine Gedenkfeier für den Verstorbenen mit Essensausgabe gemacht. BF: Das stimmt. Das machen diejenigen, die vom selben Ort sind. Aber es waren sehr viele Leute aus anderen Orten. R: Warum sollten die anderen Menschen aus anderen Orten dies nicht machen? BF: Sie haben gesagt, dass sie niemanden haben und das Geld benötigen. Sie wollten das Geld haben. R: Wie sind die Leute zu der Annahme gekommen, dass Sie Kapital bzw. Geld gehabt haben, nachdem Ihr Vater von den Taliban mit diesem Geld beraubt worden ist? BF: Sie haben gemeint, dass wir immer gearbeitet haben und ein Haus hätten. Sicher hätten wir auch Geld. R: Wie lange sind Sie nach dem Tod Ihres Vaters noch im Heimatdorf verblieben? BF: Fünf Monate lang sind wir dort noch verblieben. R: Wie oft sind Sie in diesen fünf Monaten von den Gläubigern aufgefordert worden, ihr Geld zurückzuzahlen? BF: Es waren sehr viele Leute. Sie sind täglich gekommen. R: Was haben Sie diesen Personen, die täglich gekommen sind, gesagt? BF: Wir haben nichts mehr gesagt. Wir haben nur gesagt, sie sollen warten, vielleicht kann man etwas machen. R: Wie haben die Gläubiger auf diese Antwort reagiert? BF: Am Anfang haben sie gesagt, dass sie warten. Aber ab dem vierten Monat wollten sie nicht mehr warten. R: Wie haben Sie sie dann in den vier Monaten hinweggetröstet, nachdem sie in diesen vier Monaten jeden Tag gekommen sind. BF: Es sind nicht immer dieselben Personen gekommen. Es sind immer andere Personen gekommen. Wir haben immer dasselbe gesagt. R: Wie oft sind dann die jeweiligen Gläubiger in diesem Zeitraum gekommen? BF: Das kann ich nicht sagen, mehrere Male. R: Was haben Sie dann diesen Gläubigern gesagt, nachdem diese mehrere Male in diesem Zeitraum gekommen sind? BF: Wir haben gesagt, sie sollen noch ein bisschen warten. Wir haben es nicht geschafft, es war zu wenig Zeit. Sie sollten noch ein bisschen warten. R: Auf was sollten sie noch ein bisschen warten. BF: Es sind nicht alle auf einmal gekommen. Wir haben immer gesagt, sie sollen warten. Bis jetzt haben wir niemanden gefunden, der das Haus kauft. R: Was haben Sie den Personen gesagt, die in dem Zeitraum, in diesen vier Monaten, mehrmals gekommen sind? BF: Jedem haben wir etwas gesagt. Wir konnten nicht sagen, dass wir das nicht bezahlen können. R: Wie haben Sie dann die Personen getröstet, die in diesem Zeitraum mehrmals zu Ihnen gekommen sind? BF: Meine Mutter ist auch zu ihnen als Frau gegangen und hat ihnen gesagt, woher soll ich als Frau das Geld zusammenbringen. R: Wie hat man darauf reagiert, nachdem Ihre Mutter das den Gläubigern so gesagt hat? BF: Weil meine Mutter eine Frau ist, konnten sie mit ihr nicht so streng reden. R: Aufgrund welcher Annahme sind denn die Gläubiger zu Ihnen nach Hause gekommen, dass diese erwarten konnten, dass Sie bzw. Ihr Bruder oder Mutter die Forderungen begleichen konnten. BF: Wir hatten nur das Haus, etwas Grundstück, das Geschäft und ein Auto. R: Wie groß war das Grundstück BF: Ich weiß nicht genau. Vielleicht vier oder fünf Jirib. R: Wieviel Geld war insgesamt ausständig? BF: Elf Millionen Afghani. R: Woher wissen Sie genau, dass das elf Millionen Afghani waren? BF: Wir haben eine Liste gehabt. R: Wieviel von den elf Millionen Afghani haben Sie begleichen können? BF: Im Falle, dass wir alles verkauft hätten, hätten wir höchsten eine Million Afghani dafür bekommen und zu bezahlen waren elf Millionen Afghani. R: Sie sagen, wenn wir alles verkauft hätten. Was heißt, wenn wir alles verkauft hätten? Erklären Sie mir das bitte. BF: Wenn wir alles verkaufen..., aber es wurde alles verkauft. Ich weiß nicht, für wie viel Geld. Ich gehe davon aus, dass es eine Million gewesen wäre, wieviel es tatsächlich gewesen ist, weiß ich nicht. R: Wofür wurde dann der Erlös des Geldes aus diesem Haus verwendet? BF: Einen kleinen Teil des Geldes haben wir an die Personen gegeben, die in unserer unmittelbaren Nähe gewohnt haben. Sonst hätten wir nicht flüchten können. R: Wieviel Geld ist dann noch an Forderung offengeblieben? BF: Das kann ich nicht genau sagen. R: Wieviel ungefähr? BF: Das weiß ich nicht. R: In der Niederschrift vom XXXX , das ist noch nicht so lange her, sagen Sie, dass Sie noch insgesamt 1,1 Millionen Afghani begleichen hätten müssen und hätten das aber nicht schaffen können. Heute sagen Sie, Sie wissen gar nicht wieviel der Betrag gewesen wäre.R: In der Niederschrift vom römisch 40 , das ist noch nicht so lange her, sagen Sie, dass Sie noch insgesamt 1,1 Millionen Afghani begleichen hätten müssen und hätten das aber nicht schaffen können. Heute sagen Sie, Sie wissen gar nicht wieviel der Betrag gewesen wäre. BF: Nein, ich habe es nicht so gesagt. Ich habe es so gesagt, dass wir diesen Betrag geben müssen. R: Wieviel Geld war jetzt offen, den Sie noch bezahlen hätten müssen? BF: Die Summe, die ich genannt habe, so viel Schulden hatten wir, wieviel bezahlt wurde und wieviel noch offen war, weiß ich nicht. R: Sie sagten, die Summe, die ich genannt hatte, soviel Schulden hatten wir. Wieviel Schulden hatten Sie denn? BF: Elf Millionen. R: Wieviel hätten Sie von den elf Millionen noch begleichen müssen? Was war das noch offen? BF: Das weiß ich nicht. R: Haben Sie, nachdem die Gläubiger gekommen sind und nachdem Sie das Haus verkauft haben noch Geld gehabt? BF: Ja, wir hatten noch Geld. R: Wieviel? BF: Ich weiß nicht, im Iran hat mir mein Bruder gesagt, dass es drei LAK ausgemacht, dass wir in den Iran gekommen sind. R: Woher hatte Ihr Bruder dann das Geld? BF: Wir haben das Haus verkauft. Wir haben nicht das ganze Geld den Gläubigern gegeben. R: Wem haben Sie das Haus verkauft? BF: Das weiß ich nicht. R: War das eine Person aus dem Dorf? Wer hat das Haus dann gekauft? BF: Nein, er war nicht von unserem Dorf. BFV: War das die Person, die auch das Geschäft Ihres Vaters gekauft hat? BF: Ja, alles zusammen. R an BFV: Haben Sie sonst noch Fragen an den BF? BFV: Wie weit ist der Ort XXXX , XXXX , an dem Ihr Vater getötet wurde, von Ihrem Heimatdorf entfernt?BFV: Wie weit ist der Ort römisch 40 , römisch 40 , an dem Ihr Vater getötet wurde, von Ihrem Heimatdorf entfernt? BF: Das kann ich nicht genau sagen. R: Wie lange brauchen Sie von Ihrem Heimatort zu dem Ort, wo Ihr Vater getötet wurde? BF: Das kann ich nicht genau sagen, wo sie meinen Vater genau getötet haben. XXXX ist groß. Ich gehe von ca. drei Stunden aus.BF: Das kann ich nicht genau sagen, wo sie meinen Vater genau getötet haben. römisch 40 ist groß. Ich gehe von ca. drei Stunden aus. Die Verhandlung wird um 12:25 Uhr unterbrochen und um 13:05 Uhr fortgesetzt. R: Wieviel Geld haben Sie den "Gläubigern" jetzt geschuldet? BF: Wir haben elf LAK, nein elf Millionen Schulden gehabt. R: Wieviel Schulden haben Sie jetzt gehabt? BF: Elf Millionen Afghani. R: Sie haben auch am XXXX gesagt, dass Sie Ihren Gläubigern noch elf LAK schulden würden. Das sind nach Auskunft des SV 1,1 Millionen. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?R: Sie haben auch am römisch 40 gesagt, dass Sie Ihren Gläubigern noch elf LAK schulden würden. Das sind nach Auskunft des SV 1,1 Millionen. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch? BF: In Afghanistan sagen wir LAK, zur Million sagen wir Million. R: Was sagen Sie zu diesem Widerspruch? BF: Ich habe elf Millionen gesagt. R: Wenn Sie elf Millionen sagen, präzisieren Sie das bitte: BF: Ich habe elf Millionen Afghani gemeint. R: Wann haben Sie elf Millionen Afghani gesagt? BF: Als ich neu hergekommen bin, bei der Polizei habe ich das gesagt. R: Sie haben mehrere Eingaben von verschiedenen Vertretungen gemacht und dahingehend wurde nichts moniert, außerdem wurden die jeweiligen Protokolle rückübersetzt und auch unterzeichnet. BF: Ich weiß nicht, manche Sachen habe ich so gesagt. Zu den weiteren Angehörigen R: Hat Ihre Mutter Geschwister? BF: Ja. R: Wieviel? BF: Nur einen Bruder. R: Wieviel Cousins und Cousinen haben Sie? BF: Ich habe einen Cousin mütterlicherseits. Er ist noch jung. R: Was heißt, er ist noch jung? BF: Er ist zwölf oder dreizehn Jahre alt. R: Wo lebt Ihr Onkel mütterlicherseits? Wo lebt Ihr Cousin mütterlicherseits? BF: In XXXX , wo wir gelebt haben.BF: In römisch 40 , wo wir gelebt haben. R: Wie bestreitet Ihr Onkel mütterlicherseits seinen Lebensunterhalt? BF: Er ist Hilfsarbeiter, Tagesarbeiter. R: Wo? BF: In XXXX , er arbeitet auf den Grundstücken von den anderen.BF: In römisch 40 , er arbeitet auf den Grundstücken von den anderen. R: Wie haben die Gläubiger reagiert, nachdem Sie über einen so langen Zeitraum das Geld nicht gezahlt haben? BF: Sie sind jeden Tag gekommen. Es war unterschiedlich. R: Und weiter? BF: Sie haben uns nicht geschlagen, aber geschimpft. R: Jetzt sind sie gekommen und haben geschimpft, wie haben sie außer dem Schimpfen reagiert oder war das die ganze Reaktion? BF: Sie haben nichts weitergemacht. R: Warum sind Sie dann nicht länger in Ihrem Heimatdorf verblieben, wenn sie nichts weiter gemacht haben? BF: Sie haben uns eine Frist von 15 Tagen gegeben. Länger konnten wir dort nicht bleiben. R: Wann ist Ihnen diese Frist gegeben worden? BF: Viereinhalb Monate nach diesem Vorfall haben wir diese Frist bekommen. R: Wie haben Sie die Gläubiger solange hintanhalten können, dass sie so lange zugewartet haben, Ihnen eine Frist zu geben? BF: Wie gesagt, es sind immer wieder die Leute gekommen, es sind immer andere gekommen und jedes Mal haben wir gesagt, dass sie später kommen sollen und uns Zeit geben sollen. R: Sie haben aber heute gesagt, dass Personen öfters in diesem Zeitraum gekommen sind. Wie haben Sie Personen, die öfters in diesem Zeitraum gekommen sind, so lange hintanhalten können? BF: Denen haben wir gesagt, dass wir noch etwas Zeit brauchen, um jemanden zu finden, der das Haus kauft. R: Welche Informationen haben Sie dem XXXX gegeben hinsichtlich der Vorortsuche?R: Welche Informationen haben Sie dem römisch 40 gegeben hinsichtlich der Vorortsuche? BF: Wir haben gesagt, dass nur mehr meine Schwester, meine Mutter und mein Bruder dort sind, und mein Schwager auch noch in Kabul ist. R: Wo hätte das XXXX suchen sollen?R: Wo hätte das römisch 40 suchen sollen? BF: Ich habe gesagt, dass ich in Kabul war, als ich sie gesehen habe. R an BFV: Haben Sie Fragen an den BF? BFV: Keine weiteren Fragen. R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten? BF: Ich weiß nicht, wo meine Familie ist. Ich kann nicht. R an SV: Haben Sie noch eine Frage an den BF? SV: Keine weiteren Fragen. (...)
  30. Mit Schreiben vom XXXX wurden dem BF das Länderinformationsblatt Afghanistan vom 22.06.2017, das Gutachten von Mag. Mahringer vom 05.03.2017 samt Ergänzung, Auszüge aus verschiedenen Gutachten des SV Dr. Sarajuddin Rasuly sowie eine Information des BMI zur Rückkehr- und Reintegrationsunterstützung in Afghanistan zur Stellungnahme binnen zehn Tagen übermittelt.
  31. Mit Schreiben vom römisch 40 wurden dem BF das Länderinformationsblatt Afghanistan vom 22.06.2017, das Gutachten von Mag. Mahringer vom 05.03.2017 samt Ergänzung, Auszüge aus verschiedenen Gutachten des SV Dr. Sarajuddin Rasuly sowie eine Information des BMI zur Rückkehr- und Reintegrationsunterstützung in Afghanistan zur Stellungnahme binnen zehn Tagen übermittelt.
  32. Mit Stellungnahme vom XXXX brachte der BF im Wege seines ausgewiesenen Vertreters unter Verweis auf das Länderinformationsblatt vor, dass eine Ansiedlung in seiner Herkunftsprovinz aufgrund der schlechten Sicherheitslage nicht möglich sei. In weiterer Folge bezog er zum Gutachten von Mag. Mahringer Stellung. In diesem Zusammenhang wurde unter anderem unter auszugsweiser Wiedergabe verschiedener Berichte festgehalten, dass die grundlegende Infrastruktur im Sinne von Versorgung mit Strom und Heizung in Kabul nicht funktioniere. Die Hälfte der Bevölkerung Kabuls habe keinen Zugang zu Wasser. Die Städte Kabul, Herat und Mazar-e Sharif würden nur über mangelnde Wasserversorgung verfügen. Auch die Wohnsituation von Binnenvertriebenen in diesen Städten sei extrem schlecht.
  33. Mit Stellungnahme vom römisch 40 brachte der BF im Wege seines ausgewiesenen Vertreters unter Verweis auf das Länderinformationsblatt vor, dass eine Ansiedlung in seiner Herkunftsprovinz aufgrund der schlechten Sicherheitslage nicht möglich sei. In weiterer Folge bezog er zum Gutachten von Mag. Mahringer Stellung. In diesem Zusammenhang wurde unter anderem unter auszugsweiser Wiedergabe verschiedener Berichte festgehalten, dass die grundlegende Infrastruktur im Sinne von Versorgung mit Strom und Heizung in Kabul nicht funktioniere. Die Hälfte der Bevölkerung Kabuls habe keinen Zugang zu Wasser. Die Städte Kabul, Herat und Mazar-e Sharif würden nur über mangelnde Wasserversorgung verfügen. Auch die Wohnsituation von Binnenvertriebenen in diesen Städten sei extrem schlecht. Zur Situation von Rückkehrern in Kabul wurden eine gutachterliche Stellungnahem von SV Dr. Rasuly vom 23.10.2015, die UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016 sowie diverse Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2016 auszugsweise wiedergegeben. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Länderfeststellungen offenließen, mit welcher Wahrscheinlichkeit es dem BF möglich wäre, Arbeit zu finden, um sich selbst versorgen zu können. Der Aufenthalt seiner Familie sei dem BF unbekannt. Selbst wenn er ihn kennen würde, hätte er nur noch seine Mutter, seine Schwester und einen jüngeren Bruder. Von ihnen könne er sich nicht die zur Rückkehr und Existenzgründung erforderliche Unterstützung erwarten. Berufserfahrung oder eine Berufsausbildung habe er nicht. Verwiesen wurde auf einen weiteren Auszug aus einem Gutachten des SV Dr. Rasuly vom 07.03.2016, wonach 60% der Jugendlichen in Afghanistan arbeitslos seien. Selbst wenn der BF als Hilfsarbeiter in Kabul arbeiten würde, wäre er menschenunwürdigen Lebensbedingungen ausgesetzt, weil er nicht genug Geld verdienen würde, um sich menschenwürdig zu versorgen. Aufgrund seiner persönlichen Umstände sei anzunehmen, dass er keine Arbeit finden werde. Die Rückkehrunterstützungen, welche laut Länderberichten zur Verfügung stünden, würden bei weitem nicht für eine Existenzgründung ausreichen. Eine langfristige, selbständige Niederlassung in Afghanistan sei dem BF sohin nicht möglich. Ergänzend wurde auf einen Bericht von Dr. Rasuly verwiesen, wonach dieser im Rahmen einer Forschungsreise von 21.03.2016 und 02.04.2016 festgestellt habe, dass existierende Hilfsprogramme in erster Linie Binnenflüchtlinge unterstützen würden und Leistungen bei weitem nicht ausreichen würden, um die Existenz der Nutznießer für einen Zeitraum von mehr als etwa einem Monat zu sichern. Zusammengefasst sei der BF besonders vulnerabel, da er im Gegensatz zur übrigen Bevölkerung über keine Ausbildung, keine Berufserfahrung und keine familiäre oder soziale Unterstützung verfüge (vgl. EGMR vom 26.07.2005: N. gg. Finnland). Auch der Umstand, dass er als Minderjähriger alleine seinen Herkunftsstaat verlassen habe, müsse berücksichtigt werden.Zur Situation von Rückkehrern in Kabul wurden eine gutachterliche Stellungnahem von SV Dr. Rasuly vom 23.10.2015, die UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016 sowie diverse Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2016 auszugsweise wiedergegeben. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Länderfeststellungen offenließen, mit welcher Wahrscheinlichkeit es dem BF möglich wäre, Arbeit zu finden, um sich selbst versorgen zu können. Der Aufenthalt seiner Familie sei dem BF unbekannt. Selbst wenn er ihn kennen würde, hätte er nur noch seine Mutter, seine Schwester und einen jüngeren Bruder. Von ihnen könne er sich nicht die zur Rückkehr und Existenzgründung erforderliche Unterstützung erwarten. Berufserfahrung oder eine Berufsausbildung habe er nicht. Verwiesen wurde auf einen weiteren Auszug aus einem Gutachten des SV Dr. Rasuly vom 07.03.2016, wonach 60% der Jugendlichen in Afghanistan arbeitslos seien. Selbst wenn der BF als Hilfsarbeiter in Kabul arbeiten würde, wäre er menschenunwürdigen Lebensbedingungen ausgesetzt, weil er nicht genug Geld verdienen würde, um sich menschenwürdig zu versorgen. Aufgrund seiner persönlichen Umstände sei anzunehmen, dass er keine Arbeit finden werde. Die Rückkehrunterstützungen, welche laut Länderberichten zur Verfügung stünden, würden bei weitem nicht für eine Existenzgründung ausreichen. Eine langfristige, selbständige Niederlassung in Afghanistan sei dem BF sohin nicht möglich. Ergänzend wurde auf einen Bericht von Dr. Rasuly verwiesen, wonach dieser im Rahmen einer Forschungsreise von 21.03.2016 und 02.04.2016 festgestellt habe, dass existierende Hilfsprogramme in erster Linie Binnenflüchtlinge unterstützen würden und Leistungen bei weitem nicht ausreichen würden, um die Existenz der Nutznießer für einen Zeitraum von mehr als etwa einem Monat zu sichern. Zusammengefasst sei der BF besonders vulnerabel, da er im Gegensatz zur übrigen Bevölkerung über keine Ausbildung, keine Berufserfahrung und keine familiäre oder soziale Unterstützung verfüge vergleiche EGMR vom 26.07.2005: N. gg. Finnland). Auch der Umstand, dass er als Minderjähriger alleine seinen Herkunftsstaat verlassen habe, müsse berücksichtigt werden.
  34. Mit Ladung vom XXXX wurde dem BF das Länderinformationsblatt Afghanistan mit letzter KI vom 19.10.2018, das Gutachten von Mag. Mahringer vom 30.08.2018, die UNHCR-Richtlinien samt Anmerkungen, die IOM Rückkehr- und Reintegrationsunterstützungsinformation, der EASO Bericht Netzwerke Afghanistan mit Stand Jänner 2018 sowie Auszüge aus den Gutachten des SV Dr. Sarajuddin Rasuly zur Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt.
  35. Mit Ladung vom römisch 40 wurde dem BF das Länderinformationsblatt Afghanistan mit letzter KI vom 19.10.2018, das Gutachten von Mag. Mahringer vom 30.08.2018, die UNHCR-Richtlinien samt Anmerkungen, die IOM Rückkehr- und Reintegrationsunterstützungsinformation, der EASO Bericht Netzwerke Afghanistan mit Stand Jänner 2018 sowie Auszüge aus den Gutachten des SV Dr. Sarajuddin Rasuly zur Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt.
  36. Mit Stellungnahme vom XXXX äußerte der BF im Wege seines ausgewiesenen Vertreters Bedenken hinsichtlich der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen Mag. Mahringer. In weiterer Folge wurde das Länderinformationsblatt hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in Kabul auszugsweise zitiert. Ergänzend wurde zur aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan auf das Gutachten von Friederike Stahlmann verwiesen, wonach nicht vorhersehbar sei, wann sich wo Machtverhältnisse ändern würden und sohin bestehende Gefahren landesweit drohen würden. Aus dem westlichen Ausland zurückkehrende abgelehnte Asylwerber seien demnach besonderen Gefährdungen in anderen als ihren Herkunftsprovinzen ausgesetzt. Auch aus einer Stellungnahme von Amnesty International aus Februar 2018 gehe die äußerst prekäre Sicherheitslage hervor.
  37. Mit Stellungnahme vom römisch 40 äußerte der BF im Wege seines ausgewiesenen Vertreters Bedenken hinsichtlich der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen Mag. Mahringer. In weiterer Folge wurde das Länderinformationsblatt hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in Kabul auszugsweise zitiert. Ergänzend wurde zur aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan auf das Gutachten von Friederike Stahlmann verwiesen, wonach nicht vorhersehbar sei, wann sich wo Machtverhältnisse ändern würden und sohin bestehende Gefahren landesweit drohen würden. Aus dem westlichen Ausland zurückkehrende abgelehnte Asylwerber seien demnach besonderen Gefährdungen in anderen als ihren Herkunftsprovinzen ausgesetzt. Auch aus einer Stellungnahme von Amnesty International aus Februar 2018 gehe die äußerst prekäre Sicherheitslage hervor. Unter auszugsweiser Wiedergabe des Stahlmann-Gutachtens wurde ausgeführt, dass die soziale Einbindung als Voraussetzung für relative Sicherheit grundlegend sei. Das soziale Netzwerk müsse über genügend Reserven verfügen, als dass es zumindest die ökonomischen Herausforderungen abfangen könne, die durch reguläre Risiken wie Krankheit, natürlich verursachte Schocks, wie ausgefallene Ernten, oder einfache private Konflikte verursacht werden. Erweiterte Verwandtschaftsbeziehungen oder ethnische Zugehörigkeit alleine seien keine Basis für die Unterstützung in Migrationssituationen. Verfolgte aufzunehmen berge das Risiko als Vermieter, Arbeitgeber oder aufnehmende Gemeinschaft von Verfolgern als Unterstützer in Mithaftung genommen zu werden. Abgeschobene Asylwerber aus Europa ohne schutzwillige soziale Netzwerke würden in jederlei Hinsicht einen Extremfall darstellen, da sie moralisch und religiös in Verdacht stünden, sich europäischen Lebensweisen angepasst und damit ihre Kultur und Religion verraten zu haben. Ihre Abschiebung erwecke den Eindruck, dass sie sich strafbar gemacht hätten und eine Gefahr für ihre Umwelt darstellen würden. Aufgrund des angenommenen Reichtums seien sie auch besonderes Ziel organisierter Kriminalität. Ohne Aufnahmewillige und gut vernetzte soziale Netzwerke sei es ferner laut EASO Bericht August 2017 nicht möglich, als Hilfsarbeiter oder Tagelöhner das Auskommen zu finden. Hinzu komme demnach der Druck auf den Arbeitsmarkt vor allem in Städten, da die nicht konventionell umkämpften Städte wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif zunächst Orte gewesen seien, an denen noch Resthoffnung auf Arbeit bestanden habe. Zu den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 wurde ausgeführt, dass UNHCR von seiner langjährigen Empfehlung betreffend die Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative eine Einzelfallprüfung der Zumutbarkeit durchzuführen, abweiche und stattdessen festhalte, dass Kabul grundsätzlich nicht länger als eine solche angesehen werden könne. Die Information zur Rückkehr- und Reintegrationsunterstützung in Afghanistan erwecke zudem den Eindruck, dass sämtliche Maßnahmen ausschließlich von IOM angeboten und in Kabul zur Verfügung gestellt würden. Aus dem EASO-Bericht Netzwerke gehe zudem hervor, dass es keine offiziellen Hilfsprogramme gäbe, die alleinstehenden Personen, welche sich an einem neuen Ort ansiedeln würden, kurzfristig Unterstützung gewähren würden. Rückkehrer aus Europa würden demnach lediglich für bis zu zwei Wochen Unterkunft von IOM im Jangalak-Zentrum in Kabul erhalten. Empfohlen werde im selben Bericht das Vorhandensein eines sozialen oder familiären Netzwerkes, da es ansonsten auch für gut qualifizierte Personen schwierig sei, einen Arbeitsplatz zu finden. Angehörige in der Provinz Ghazni zu suchen, sei dem BF aufgrund der prekären Sicherheitslage nicht möglich. Im Hinblick auf seine Angehörigen in Kabul sei der von ihn an das Rote Kreuz gerichtete Suchantrag erfolglos gewesen. Aufgrund seiner persönlichen Umstände würde dem BF im Fall seiner Rückkehr sohin jedenfalls eine Verletzung seiner in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen und sei ihm daher zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Zu den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 wurde ausgeführt, dass UNHCR von seiner langjährigen Empfehlung betreffend die Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative eine Einzelfallprüfung der Zumutbarkeit durchzuführen, abweiche und stattdessen festhalte, dass Kabul grundsätzlich nicht länger als eine solche angesehen werden könne. Die Information zur Rückkehr- und Reintegrationsunterstützung in Afghanistan erwecke zudem den Eindruck, dass sämtliche Maßnahmen ausschließlich von IOM angeboten und in Kabul zur Verfügung gestellt würden. Aus dem EASO-Bericht Netzwerke gehe zudem hervor, dass es keine offiziellen Hilfsprogramme gäbe, die alleinstehenden Personen, welche sich an einem neuen Ort ansiedeln würden, kurzfristig Unterstützung gewähren würden. Rückkehrer aus Europa würden demnach lediglich für bis zu zwei Wochen Unterkunft von IOM im Jangalak-Zentrum in Kabul erhalten. Empfohlen werde im selben Bericht das Vorhandensein eines sozialen oder familiären Netzwerkes, da es ansonsten auch für gut qualifizierte Personen schwierig sei, einen Arbeitsplatz zu finden. Angehörige in der Provinz Ghazni zu suchen, sei dem BF aufgrund der prekären Sicherheitslage nicht möglich. Im Hinblick auf seine Angehörigen in Kabul sei der von ihn an das Rote Kreuz gerichtete Suchantrag erfolglos gewesen. Aufgrund seiner persönlichen Umstände würde dem BF im Fall seiner Rückkehr sohin jedenfalls eine Verletzung seiner in Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen und sei ihm daher zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Mit der Stellungnahme wurden folgende Dokumente (in Kopie) in Vorlage gebracht: -Strichaufzählung Bestätigung des Abschlusses der Übergangsstufe an der BMHS für Jugendliche mit geringen Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch vom XXXX ;Bestätigung des Abschlusses der Übergangsstufe an der BMHS für Jugendliche mit geringen Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch vom römisch 40 ; -Strichaufzählung Bestätigung über die Teilnahme am Vorbereitungskurs für die Übergangsklasse XXXX an der XXXX ;Bestätigung über die Teilnahme am Vorbereitungskurs für die Übergangsklasse römisch 40 an der römisch 40 ; -Strichaufzählung Schulbesuchsbestätigung vom XXXX der XXXX ;Schulbesuchsbestätigung vom römisch 40 der römisch 40 ; -Strichaufzählung Bestätigung über die Teilnahme am Werte- und Orientierungskurs am XXXX ;römisch 40 ; -Strichaufzählung Bestätigung über den Besuch des Basisbildungskurses im Zeitraum vom XXXX bis XXXX ;Bestätigung über den Besuch des Basisbildungskurses im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 ; -Strichaufzählung Empfehlungsschreiben.
  38. Am XXXX erfolgte eine weitere mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari.
  39. Am römisch 40 erfolgte eine weitere mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde eine Bestätigung des Sportclubs XXXX vorgelegt (vgl. Beilage ./I)Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde eine Bestätigung des Sportclubs römisch 40 vorgelegt vergleiche Beilage ./I) Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: (...) BF: Ich fühle mich gesund und kann der heutigen Verhandlung folgen. (...) Zum Privat- und Familienleben in Österreich R: Hat sich hinsichtlich der Integration seit der letzten Verhandlung etwas geändert? BF: Ich besuche den Pflichtschulabschluss. Ich muss nur mehr eine Prüfung machen und zwar in Englisch. R: Pflichtschulabschluss für die 9te Schulstufe? BF: Ja, das heißt Hauptschulabschluss, dann kann ich eine Lehre anfangen. R: Haben Sie in Deutsch schon die Prüfung gemacht? BF: Heute hätte ich die Prüfung gehabt. Das wäre B1 Niveau gewesen. R: Haben Sie die Prüfung bezüglich des Pflichtschulabschlusses schon gemacht? BF: Damit ich mich anmelden kann, müsste ich die A2 Prüfung haben, aber die Urkunde habe ich nicht. R: Warum haben Sie die Urkunde nicht? BF: Die Prüfung war nur für die Schule zum Anmelden. R: Haben Sie den Pflichtschulabschluss in Deutsch bereits positiv absolviert? BF: Ja. R: Nachdem müssten Sie auch ohne Dolmetscher mit mir die Verhandlung führen können. BF: Ja. R (auf Deutsch): Schildern Sie mir einen typischen Tagesablauf vom Aufstehen bis zum Bett gehen. BF (auf Deutsch): "Ich stehe auf in der Früh und mache den Deutschkurs. Ich stehe auf und wasche mein Gesichte, Sanne und danach mach ich Frühstück. Dann, wenn neun Uhr fünfzig fährt der Zug nach XXXX Von XXXX fahre ich nach XXXX , in XXXX , steige aus und dann steige ich noch einmal bis XXXX . Von XXXX nach XXXX . Von XXXX Bahnhof gehe zu Fuß zur Schule, HTL XXXX . Dann ist es schon 13 Uhr. Mein Schule beginnt um 13 Uhr 20 Minuten bis 16 Uhr. Dann fahr ich zurück nach Hause bis Schule fertig ist. Zuhause ich mache Abendessen. Dann ist es schon 20 Uhr. Dann schlafe ich, wenn ich müde bin oder ich mache Hausübung."BF (auf Deutsch): "Ich stehe auf in der Früh und mache den Deutschkurs. Ich stehe auf und wasche mein Gesichte, Sanne und danach mach ich Frühstück. Dann, wenn neun Uhr fünfzig fährt der Zug nach römisch 40 Von römisch 40 fahre ich nach römisch 40 , in römisch 40 , steige aus und dann steige ich noch einmal bis römisch 40 . Von römisch 40 nach römisch 40 . Von römisch 40 Bahnhof gehe zu Fuß zur Schule, HTL römisch 40 . Dann ist es schon 13 Uhr. Mein Schule beginnt um 13 Uhr 20 Minuten bis 16 Uhr. Dann fahr ich zurück nach Hause bis Schule fertig ist. Zuhause ich mache Abendessen. Dann ist es schon 20 Uhr. Dann schlafe ich, wenn ich müde bin oder ich mache Hausübung." R: (auf Deutsch): Welche Schule möchten Sie später besuchen? BF: (auf Deutsch): "Ich möchte gerne als Tischler machen und nicht Schule weiter." R: (auf Deutsch): Haben Sie sich bei einer Firma als Tischlerlehrling beworben? BF: (auf Deutsch): "Nein, noch nicht, ich darf nicht." R: (auf Deutsch): Warum wollen Sie Tischler werden? BF: (auf Deutsch): "Das ist ein Traum." R: (auf Deutsch): Warum ist das ein Traum? BF: (auf Deutsch): "In Österreich gibt es viele Arbeit von Tischlern. Würde ich gerne machen." R: (auf Deutsch): "Hat sich hinsichtlich Ihres Familienstandes seit der letzten Verhandlung etwas geändert?" BF: (auf Deutsch): "Seit ich aus Afghanistan weg bin, habe ich keinen Kontakt." R: Fragewiederholung auf Farsi. BF: Ich bin ledig. R: (auf Deutsch): Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft? BF: (auf Deutsch): "Nein, ich wohne privat mit drei anderen Personen." R: (auf Deutsch): Teilen Sie sich mit diesen drei anderen Personen die Wohnung? BF: (auf Deutsch): "Nein." R: Fragewiederholung auf Farsi. BF: Ja. R: (auf Deutsch): Sind Sie gesund? BF: (auf Deutsch): "Ja.". R: (auf Deutsch): Wie oft gehen Sie in die Schule? BF: (auf Deutsch): "Drei Mal gehe ich hin". R: (auf Deutsch): Wie viele Schüler sind in der Klasse? BF: (auf Deutsch): "14, 15." R: (auf Deutsch): Wie verdienen Sie Ihren Lebensunterhalt? BF: (auf Deutsch): "Im Monat 365". R: (auf Deutsch): Von wem bekommen Sie das Geld? BF: (auf Deutsch): "Von der Grundversorgung". R: (auf Deutsch): Wer zahlt die Miete? BF: (auf Deutsch): "Von den 365 zahle 150 Euro für die Miete". R: (auf Deutsch): Wer sind die anderen drei Personen? BF: (auf Deutsch): "Das ist auch andere afghanische Personen, die habe ich in XXXX kennen gelernt. Einen davon habe ich Fußball gespielt".BF: (auf Deutsch): "Das ist auch andere afghanische Personen, die habe ich in römisch 40 kennen gelernt. Einen davon habe ich Fußball gespielt". R: (auf Deutsch): Haben Sie eine Freundin? BF: (auf Deutsch): "Nein". Zu seiner Familie im Herkunftsstaat und zum Verbleib seines Vaters R: Wie viele Geschwister haben Sie? BF: Ich hatte zwei Brüder und eine Schwester. Mein älterer Bruder ist verstorben. R: Wann ist Ihr älterer Bruder verstorben? BF: Damals als wir Ausreisen wollten, an der türkischen Grenze. R: An was ist Ihr Bruder verstorben? BF: Wir waren ca. 350 Personen. Auf uns wurde geschossen. Dort wurde mein Bruder getroffen. R: Was ist mit Ihren jüngeren Bruder? BF: Er ist in Afghanistan geblieben. R: Wie alt ist Ihr Bruder? BF: Jetzt ist er
  40. R: Wie geht es Ihren Bruder? BF: Ich weiß es nicht, ich habe keinen Kontakt. R: Als was hat Ihr älterer Bruder in Afghanistan gearbeitet? BF: Wir hatten ein Geschäft, er hat mit meinem Vater gearbeitet. R: Was hat der Bruder gearbeitet? BF: Er hat als Verkäufer im Geschäft gearbeitet. R: Was hat er dort verkauft? BF: Lebensmittel. R: Welche? BF: Lebensmittel. R: Welche? BF: Reis, Mehl und solche Sachen. R: Haben Sie in diesem Geschäft auch gearbeitet oder geholfen? BF: Ab und zu habe ich auch geholfen. R: Wie lange sind Sie in die Schule gegangen? BF: 7 Jahre. R: Hat Ihr Vater eine Waffe besessen? BF: Weiß ich nicht. R: Von wem haben Sie erfahren, dass Ihr Vater verstorben ist? BF: Wir waren zu Hause, zwei Personen aus der Umgebung sind zu uns gekommen und haben es uns gesagt. R: Welche zwei Personen? BF: XXXX und XXXX .BF: römisch 40 und römisch 40 . R: Wie weit haben die beiden Personen von Ihren Elternhaus entfernt gewohnt? BF: Sie waren in unserer Nähe. R: Wie weit haben Sie dorthin zu Fuß gebracht? BF: 5 bis 10 Minuten. R: Wem haben die beiden konkret die Nachricht überbracht? BF: Ich und meine Mutter waren zu Hause. Sie haben mit uns gesprochen. R: Was haben sie Ihnen genau mitgeteilt? BF: Es war an einem Freitag, sie sind zu uns gekommen. Sie haben uns gesagt, dass die Taliban meinen Vater mitgenommen haben. Mein Vater hatte viel Geld bei sich und Bankrechnungen. Sie haben gedacht, dass er für die Regierung arbeitet. R: Fragewiederholung. BF: Sie haben gesagt, dass mein Vater nicht mehr auf der Welt ist, er ist gegangen. R: Was haben sie dann weitererzählt? BF: Sie haben gesagt, dass die Taliban meinen Vater getötet haben. R: Fragewiederholung. BF: Meine Mutter hat Fragen gestellt, sie hat gefragt, wo mein Vater ist. Die zwei Personen haben gesagt, die anderen, die mit meinem Vater zusammen waren, werden die Leiche bringen. Die zwei Personen sind früher zu uns gekommen und haben uns benachrichtigt. R: Was wurde in diesem Gespräch noch besprochen? BF: Es wurde nichts mehr besprochen. Meine Mutter hat geweint. Wir haben keine Fragen mehr gestellt. R: Woher haben die beiden die Information gehabt, dass die Taliban Ihren Vater umgebracht hätten? BF: Die anderen Männer, die mit meinem Vater unterwegs waren, haben den zwei Personen das erzählt. R: Woher wissen Sie, dass die anderen Männer, den zwei Personen dies erzählt haben, nachdem Sie vorher gesagt haben, dass in dem Gespräch nicht viel mehr besprochen wurde. BF: Das haben sie noch gesagt, dass es von den anderen erfahren haben. Zu den Rückkehrbefürchtungen R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten? BF: Die Sicherheitslage ist schlecht, es herrscht Krieg. Es ist nirgendwo sicher, ich kann keinen sicheren Ort finden um dort zu leben. Es gibt keine Arbeit und die Regierung wird mir auch nicht helfen. R: Wie machen die anderen Millionen Menschen die in Afghanistan leben? BF: Sie haben auch keine Arbeit. R: Wollen Sie sonst noch etwas sagen? BF: Nein (...) II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  41. Feststellungen: 1.1 Der nunmehr volljährige BF ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Am XXXX stellte er nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.1.1 Der nunmehr volljährige BF ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Am römisch 40 stellte er nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.2 Er wurde in Afghanistan in XXXX im Distrikt XXXX , in der afghanischen Provinz Ghazni geboren, lebte dort bis zum Jahr XXXX und besuchte insgesamt sieben Jahre die Schule. Ferner half er seiner Mutter bei der Hausarbeit, unterstützte die Familie bei der Bewässerung ihrer eigenen Felder und war im Geschäft seines Vaters tätig, in welchem auch sein älterer Bruder arbeitete. Gemeinsam mit seinem älteren Bruder entschied er sich, den Herkunftsstaat zu verlassen und nach Europa zu reisen. Sein Bruder verstarb auf der Reise im Iran kurz vor dem Grenzübertritt in die Türkei. Die volljährige Schwester des BF lebt mit ihrem Ehemann in Kabul. Ob seine Mutter und sein jüngerer Bruder nach wie vor in der Provinz Ghazni leben oder zu seiner Schwester nach Kabul verzogen sind, kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kontakt zwischen dem BF und seiner Kernfamilie gänzlich abgebrochen ist.1.2 Er wurde in Afghanistan in römisch 40 im Distrikt römisch 40 , in der afghanischen Provinz Ghazni geboren, lebte dort bis zum Jahr römisch 40 und besuchte insgesamt sieben Jahre die Schule. Ferner half er seiner Mutter bei der Hausarbeit, unterstützte die Familie bei der Bewässerung ihrer eigenen Felder und war im Geschäft seines Vaters tätig, in welchem auch sein älterer Bruder arbeitete. Gemeinsam mit seinem älteren Bruder entschied er sich, den Herkunftsstaat zu verlassen und nach Europa zu reisen. Sein Bruder verstarb auf der Reise im Iran kurz vor dem Grenzübertritt in die Türkei. Die volljährige Schwester des BF lebt mit ihrem Ehemann in Kabul. Ob seine Mutter und sein jüngerer Bruder nach wie vor in der Provinz Ghazni leben oder zu seiner Schwester nach Kabul verzogen sind, kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kontakt zwischen dem BF und seiner Kernfamilie gänzlich abgebrochen ist. In XXXX lebt nach wie vor sein Onkel mütterlicherseits und dessen minderjähriger Sohn. Sein Onkel ist Hilfsarbeiter und arbeitet auf den Grundstücken von anderen. Der Vater des BF hat keine Geschwister.In römisch 40 lebt nach wie vor sein Onkel mütterlicherseits und dessen minderjähriger Sohn. Sein Onkel ist Hilfsarbeiter und arbeitet auf den Grundstücken von anderen. Der Vater des BF hat keine Geschwister. 1.3 Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des BF von den Taliban getötet wurde und bei diesem Vorfall eine hohe Geldsumme entwendet wurde, welche sein Vater ursprünglich in den Herkunftsort transportieren wollte, um sie in seinem Hawala-Geschäft seinen Kunden auszuzahlen. Es kann sohin auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der von ihm in der Beschwerde vorgebrachten Gründen - konkret aus Angst vor der Rache der Gläubiger, welchen das entwendete Geld gehört habe und die es von seiner Familie zurückgefordert hätten - in Afghanistan verfolgt werden würde. Es steht sohin auch nicht fest, dass die Familie des BF im Herkunftsstaat hohe Schulden hat. Ferner kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall seiner Rückkehr aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten und/oder seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara mit hoher Wahrscheinlichkeit der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt wäre. Es steht auch nicht fest, dass der BF aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts in Österreich in Afghanistan dem realen Risiko einer Verfolgung oder einem Ausschluss vom Wohnungs- und Arbeitsmarkt ausgesetzt ist. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsort in die Provinz Ghazni kann eine Verletzung seiner körperlichen Unversehrtheit aufgrund der instabilen Sicherheitslage sowie der schlechten Erreichbarkeit dieser Provinz nicht ausgeschlossen werden. Eine Ansiedlung in den Städten Mazar-e-Sharif oder Kabul ist dem BF jedoch zumutbar. Diese Städte sind auch sicher mit dem Flugzeug erreichbar. Eine Verletzung in seinen nach Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder Protkoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention garantierten Rechten kann im Fall einer Ansiedlung in Mazar-e-Sharif oder Kabul nicht festgestellt werden.Eine Ansiedlung in den Städten Mazar-e-Sharif oder Kabul ist dem BF jedoch zumutbar. Diese Städte sind auch sicher mit dem Flugzeug erreichbar. Eine Verletzung in seinen nach Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder Protkoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention garantierten Rechten kann im Fall einer Ansiedlung in Mazar-e-Sharif oder Kabul nicht festgestellt werden. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in der afghanischen Provinz Ghazni im afghanischen Familienverband aufgewachsen, hat dort den Großteil seines Lebens verbracht und spricht die in Afghanistan verbreitete Sprache Dari als Erstsprache. Der BF ist mit den kulturellen Traditionen und Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut, verfügt über eine siebenjährige Schulausbildung und hat seinem Vater im Herkunftsstaat in dessen Geschäft ausgeholfen. Es ist daher anzunehmen, dass der BF im Herkunftsstaat auch ohne familiäre Anknüpfungspunkte in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu sichern, um grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen zu können. Es ist sohin nicht anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine hoffnungslose bzw. existenzbedrohende Lage geraten würde. Im Übrigen ist anzunehmen, dass ihn seine Familie zumindest vorübergehend finanziell unterstützen kann und der BF im Fall einer Rückkehr nach Kabul auch vorübergehend bei seiner Schwester unterkommen kann. 1.4 In Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der EU verfügt der BF über keine Familienangehörige. Er lebt weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Gemeinschaft. Im Bundesgebiet hat er sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Der BF nahm an Sprach- und Integrationskursen teil, absolvierte den Lehrgang "Übergangsstufe an BMHS für Jugendliche mit geringen Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch" und kann einfache Gespräche in deutscher Sprache führen. Im aktuellen Schuljahr 2018/2019 besucht er als außerordentlicher Schüler weiterhin die HTL XXXX sowie den Deutschförderkurs Niveau B1/B
  42. Er ist Mitglied in einer Fußballmannschaft, in einer Volleyballmannschaft sowie in einem Karateclub. Außerdem engagiert er sich bei der Freiwilligen Feuerwehr in XXXX . Er teilt sich eine Unterkunft mit drei Freunden und bestreitet seinen Lebensunterhalt aus den Mitteln der Grundversorgung. Er ist sohin nicht selbsterhaltungsfähig.1.4 In Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der EU verfügt der BF über keine Familienangehörige. Er lebt weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Gemeinschaft. Im Bundesgebiet hat er sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Der BF nahm an Sprach- und Integrationskursen teil, absolvierte den Lehrgang "Übergangsstufe an BMHS für Jugendliche mit geringen Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch" und kann einfache Gespräche in deutscher Sprache führen. Im aktuellen Schuljahr 2018 aus 2019, besucht er als außerordentlicher Schüler weiterhin die HTL römisch 40 sowie den Deutschförderkurs Niveau B1/B
  43. Er ist Mitglied in einer Fußballmannschaft, in einer Volleyballmannschaft sowie in einem Karateclub. Außerdem engagiert er sich bei der Freiwilligen Feuerwehr in römisch 40 . Er teilt sich eine Unterkunft mit drei Freunden und bestreitet seinen Lebensunterhalt aus den Mitteln der Grundversorgung. Er ist sohin nicht selbsterhaltungsfähig. In Österreich ist der BF unbescholten. 1.
  44. Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt: 1.2.
  45. Auszüge aus dem Länderinformationsblatt Afghanistan: KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018 (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage) Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes: Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen (UNGASC 10.9.2018). Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vgl. Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anm.) getötet (SIGAR 30.7.2018).Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anmerkung getötet (SIGAR 30.7.2018). Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vgl. NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018).Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vergleiche NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018).Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018). Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vgl. KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018).Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vergleiche UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vergleiche KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vergleiche UNGASC 10.9.2018). Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.5.2018 - 30.9.2018) 1.969 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Durch die folgende kartografische Darstellung der Staatendokumentation soll die Verteilung des Konflikts landesweit veranschaulicht werden. (BFA Staatendokumentation 15.10.2018a) Im Folgenden wird das Verhältnis zwischen den diversen sicherheitsrelevanten Vorfällen für den Zeitraum 1.4.2018 - 30.9.2018 durch eine Grafik der Staatendokumentation veranschaulicht Bild kann nicht dargestellt werden (BFA Staatendokumentation 15.10.2018b) Zivile Opfer Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) 5.122 zivile Opfer (1.692 Tote und 3.430 Verletzte), ein Rückgang von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. 45% der zivilen Opfer wurden durch IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, aber auch Selbstmordanschläge, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer. Zivilisten in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Faryab, Helmand und Kandahar waren am stärksten betroffen. Wobei die Zahl der durch Zusammenstöße am Boden verursachten zivilen Opfer um 18% und die Zahl der gezielten Tötungen deutlich zurückging. Jedoch ist die Opferzahl bei komplexen und Selbstmordangriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen gestiegen (um 22% verglichen mit 2017), wobei 52% der Opfer dem ISKP, 40% den Taliban und der Rest anderen regierungsfeindlichen Gruppierungen zuzuschreiben ist (UNAMA 15.7.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) für 3.413 (1.127 Tote und 2.286 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich (67%): 42% der Opfer wurden den Taliban, 18% dem IS und 7% undefinierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Vergleich mit dem ersten Halbjahr 2017 stieg die Anzahl ziviler Opfer von gezielten Angriffen auf Zivilisten um 28%, was hauptsächlich auf Angriffe auf die öffentliche Verwaltung und Vorfälle mit Bezug auf die Wahlen zurückzuführen ist (UNAMA 15.7.2018). Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vgl. UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b).Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vergleiche UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b). Auch wurden von UNAMA zivile Opfer durch Fahndungsaktionen, hauptsächlich durch die Spezialkräfte des National Directorate of Security (NDS) und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen wie die Khost Protection Force (KPF) verzeichnet (UNAMA 15.7.2018). Bild kann nicht dargestellt werden (UNAMA 15.7.2018) Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und - prävention" und das Protokol V der "Konvention über bestimmte konventionelle Waffen in Bezug auf explosive Kriegsmunitionsrückstände", welche am 9.2.2018 in Kraft getreten ist. Bei Bodenoperationen regierungfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich Taliban) wurde ein Rückgang der zivilen Opfer um 23% im Vergleich zu 2017 verzeichnet. So sank etwa die Zahl der zivilen Opfer der hauptsächlich von den Taliban eingesetzten Druckplatten-IEDs um 43% (UNAMA 15.7.2018).Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und - prävention" und das Protokol römisch fünf der "Konvention über bestimmte konventionelle Waffen in Bezug auf explosive Kriegsmunitionsrückstände", welche am 9.2.2018 in Kraft getreten ist. Bei Bodenoperationen regierungfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich Taliban) wurde ein Rückgang der zivilen Opfer um 23% im Vergleich zu 2017 verzeichnet. So sank etwa die Zahl der zivilen Opfer der hauptsächlich von den Taliban eingesetzten Druckplatten-IEDs um 43% (UNAMA 15.7.2018). Wahlen Zwischen 14.04.2018 und 27.7.2018 fand die Wählerregistrierung für die Parlaments- sowie Distriktwahlen statt. Offiziellen Angaben zufolge haben sich im genannten Zeitraum 9,5 Millionen Wähler registriert, davon 34% Frauen (UNGASC 10.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Parlaments- sowie Distriktwahlen endete am 12.6.2018 bzw. 14.6.2018 und die Kandidatenliste für die Parlamentswahlen wurde am 2.7.2018 veröffentlicht (UNGASC 10.9.2018). Am 25.9.2018 wurde vom Sprecher der Independent Electoral Commission (IEC) verkündet, dass die landesweiten Distriktwahlen sowie die Parlamentswahlen in der Provinz Ghazni am 20.10.2018 nicht stattfinden werden (im Rest des Landes hingegen schon). Begründet wurde dies mit der niedrigen Anzahl registrierter Kandidaten für die Distriktwahlen (nur in 40 von 387 Distrikten wurden Kandidaten gestellt) sowie mit der "ernst zu nehmenden Sicherheitslage und anderen Problematiken". Damit wurden beide Wahlen (Distriktwahlen landesweit und Parlamentswahlen in Ghazni) de facto für 2018 abgesagt. Obwohl noch nicht feststeht, wann diese nachgeholt werden sollen, ist der 20.4.2019, an dem u.a. die Präsidentschafts- sowie Provinzwahlen stattfinden sollen, als neuer Termin wahrscheinlich (AAN 26.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Präsidentschaftswahl ist für den Zeitraum 11.11.2018 - 25.11.2018 vorgesehen; die vorläufige Kandidatenliste soll am 10.12.2018 bereitstehen, während die endgültige Aufstellung am 16.1.2019 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018). Ohne die Provinz Ghazni sank die Zahl der registrierten Wähler mit Stand Oktober 2018 auf ungefähr 8.8 Milionen (AAN 9.10.2018; vgl. IEC o. D.). Die Verkündung der ersten Wahlergebnisse für die Parlamentswahlen (ohne Provinz Ghazni) ist für den 10.11.2018 vorgesehen, während das Endergebnis voraussichtlich am 20.12.2018 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018).Zwischen 14.04.2018 und 27.7.2018 fand die Wählerregistrierung für die Parlaments- sowie Distriktwahlen statt. Offiziellen Angaben zufolge haben sich im genannten Zeitraum 9,5 Millionen Wähler registriert, davon 34% Frauen (UNGASC 10.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Parlaments- sowie Distriktwahlen endete am 12.6.2018 bzw. 14.6.2018 und die Kandidatenliste für die Parlamentswahlen wurde am 2.7.2018 veröffentlicht (UNGASC 10.9.2018). Am 25.9.2018 wurde vom Sprecher der Independent Electoral Commission (IEC) verkündet, dass die landesweiten Distriktwahlen sowie die Parlamentswahlen in der Provinz Ghazni am 20.10.2018 nicht stattfinden werden (im Rest des Landes hingegen schon). Begründet wurde dies mit der niedrigen Anzahl registrierter Kandidaten für die Distriktwahlen (nur in 40 von 387 Distrikten wurden Kandidaten gestellt) sowie mit der "ernst zu nehmenden Sicherheitslage und anderen Problematiken". Damit wurden beide Wahlen (Distriktwahlen landesweit und Parlamentswahlen in Ghazni) de facto für 2018 abgesagt. Obwohl noch nicht feststeht, wann diese nachgeholt werden sollen, ist der 20.4.2019, an dem u.a. die Präsidentschafts- sowie Provinzwahlen stattfinden sollen, als neuer Termin wahrscheinlich (AAN 26.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Präsidentschaftswahl ist für den Zeitraum 11.11.2018 - 25.11.2018 vorgesehen; die vorläufige Kandidatenliste soll am 10.12.2018 bereitstehen, während die endgültige Aufstellung am 16.1.2019 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018). Ohne die Provinz Ghazni sank die Zahl der registrierten Wähler mit Stand Oktober 2018 auf ungefähr 8.8 Milionen (AAN 9.10.2018; vergleiche IEC o. D.). Die Verkündung der ersten Wahlergebnisse für die Parlamentswahlen (ohne Provinz Ghazni) ist für den 10.11.2018 vorgesehen, während das Endergebnis voraussichtlich am 20.12.2018 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018). Im April und Oktober 2018 erklärten die Taliban in zwei Stellungnahmen, dass sie die Wahl boykottieren würden (AAN 9.10.2018). Angriffe auf mit der Ausstellung von Tazkiras sowie mit der Wahlregistrierung betraute Behörden wurden berichtet. Sowohl am Wahlprozess beteiligtes Personal als auch Kandidaten und deren Unterstützer wurden von regierungsfeindlichen Gruppierungen angegriffen. Zwischen 1.1.2018 und 30.6.2018 wurden 341 zivile Opfer (117 Tote und 224 Verletzte) mit Bezug auf die Wahlen verzeichet, wobei mehr als 250 dieser Opfer den Anschlägen Ende April und Anfang Mai in Kabul und Khost zuzuschreiben sind. Auch wurden während des Wahlregistrierungsprozesses vermehrt Schulen, in denen Zentren zur Wahlregistrierung eingerichtet worden waren, angegriffen (39 Angriffe zwischen April und Juni 2018), was negative Auswirkungen auf die Bildungsmöglichkeiten von Kindern hatte (UNAMA 15.7.2018). Seit dem Beginn der Wählerregistrierung Mitte April 2018 wurden neun Kandidaten ermordet (AAN 9.10.2018). Von den insgesamt 7.366 Wahllokalen werden aus Sicherheitsgründen letztendlich am Tag der Wahl 5.100 geöffnet sein (AAN 9.10.2018; vgl. UNAMA 17.9.2018, Tolonews 29.9.2018). Diese sollen während der fünf Tage vor der Wahl von 54.776 Mitgliedern der Afghan National Security Forces (ANSF) bewacht werden; 9.540 weitere stehen als Reserven zur Verfügung (Tolonews 29.9.2018; vgl. AAN 9.10.2018).Von den insgesamt 7.366 Wahllokalen werden aus Sicherheitsgründen letztendlich am Tag der Wahl 5.100 geöffnet sein (AAN 9.10.2018; vergleiche UNAMA 17.9.2018, Tolonews 29.9.2018). Diese sollen während der fünf Tage vor der Wahl von 54.776 Mitgliedern der Afghan National Security Forces (ANSF) bewacht werden; 9.540 weitere stehen als Reserven zur Verfügung (Tolonews 29.9.2018; vergleiche AAN 9.10.2018). Quellen: -Strichaufzählung AAN - Afghanistan Analysts Network (9.10.2018): Afghanistan Election Conundrum

(16): Basic facts about the parliamentary elections, https://www.afghanistan-analysts.org/afghanistan-election-conundrum-16-basic-factsabout-the-parliamentary-elections/, Zugriff 19.10.2018 -Strichaufzählung AAN - Afghanistan Analysts Network (26.9.2018): Afghanistan Election Conundrum
(14): District council and Ghazni parliamentary elections quietly dropped, https://www.afghanistan-analysts.org/afghanistan-election-conundrum-14district-counciland-ghazni-parliamentary-elections-quietly-dropped/, Zugriff 2.10.2018 -Strichaufzählung AAN - Afghanistan Analysts Network (4.8.2018): Qari Hekmat's Islan Overrun: Taleban defeat 'ISKP' in Jawzjan, https://www.afghanistan-analysts.org/qari-hekmats-islandoverrun-taleban-defeat-iskp-in-jawzjan/, Zugriff 31.8.2018 -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (19.8.2018): Afghanistan's Ghani declares Eid ceasefire with Taliban, https://www.aljazeera.com/news/2018/08/afghanistan-ghani-declares-eid-ceasefire-taliban- 180819143135061.html, Zugriff 31.8.2018 -Strichaufzählung ANSA - Agenzia Nationale Stampa Associata (13.8.2018): Afghanistan: a Ghazni 120 morti, http://www.ansa.it/sito/notizie/mondo/asia/2018/08/13/afghanistan-a-ghazni-120- morti_695579f5-407b-4e4f-8814-afcd60397435.html, Zugriff 31.8.2018 -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (15.10.2018a): kartografische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle Mai-September 2018 liegt im Archiv der Staatendokumentation vor -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (15.10.2018b): grafische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle Q2 und Q3, liegt im Archiv der Staatendokumentation vor -Strichaufzählung CBS News (14.8.2018): Taliban overruns Afghan base, killing 17 soldiers, https://www.cbsnews.com/news/afghanistan-base-overrun-taliban-faryab-afghan-troopskilled-ghazni-fight/, Zugriff 31.8.2018 -Strichaufzählung GT - Gulf Today (12.9.2018): Scores killed in Afghan suicide attack, http://gulftoday.ae/portal/efd26c1a-5e54-42e8-a810-7e18341d14e4.aspx, Zugriff 2.10.2018 -Strichaufzählung IEC - Independent Election Commission of Afghanistan (o.D.), http://www.iec.org.af/pdf/vr- 2018/vr-statistics.pdf, Zugriff 19.10.2018 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (21.9.2018): The Death Toll for Afghan Forces Is Secret. Here's Why,NYT - The New York Times (21.9.2018): The Death Toll for Afghan Forces römisch eins s Secret. Here's Why, https://www.nytimes.com/2018/09/21/world/asia/afghanistan-securitycasualties-taliban.html, Zugriff 3.10.2018 -Strichaufzählung SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.7.2018): Quarterly Report to the United States Congress, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2018-07- 30qr.pdf, Zugriff 31.8.2018 -Strichaufzählung TG - The Guardian (19.8.2018): Afghan president announces conditional ceasefire with Taliban, https://www.theguardian.com/world/2018/aug/19/afghan-ashraf-ghani-conditionalceasefire-taliban-eid-al-adha, Zugriff 31.8.2018 -Strichaufzählung Tolonews (28.9.2018): Candidates Begin Campaign For Parliamentary Elections, https://www.tolonews.com/elections-2018/candidates-begin-campaign- %C2%A0parliamentary-elections, Zugriff 19.10.2018 -Strichaufzählung Tolonews (23.9.2018): Alarm Bells Ring Over High ANA Casualty Rate, https://www.tolonews.com/afghanistan/alarm-bells-ring%C2%A0over%C2%A0high %C2%A0ana%C2%A0casualty-rate, Zugriff 3.10.2018 -Strichaufzählung Tolonews (19.8.2018): Ghani Announces Conditional Ceasefire, https://www.tolonews.com/ afghanistan/ghani-announces-conditional-ceasefire, Zugriff 31.8.2018 -Strichaufzählung UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (25.9.2018a): Preliminary findings indicate airstrike killed 12 civilians in Maidan Wardak province, https://unama.unmissions.org/preliminary-findings-indicate-airstrike-killed-12-civiliansmaidan-wardak-province, Zugriff 2.10.2018 -Strichaufzählung UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (25.9.2018b): Concern about rising number of civilian casualties from airstrikes, https://unama.unmissions.org/concern-aboutrising-number-civilian-casualties-airstrikes, Zugriff 2.10.2018 -Strichaufzählung UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (17.9.2018

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