RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.04.2019 GeschäftszahlW124 2217478-1 SpruchW124 2217478-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) brachte am XXXX beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ( in der Folge: BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ein. Ein Eurodac-Abgleich der Fingerabdruckdaten des BF ergab keinen Treffer.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) brachte am römisch 40 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ( in der Folge: BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ein. Ein Eurodac-Abgleich der Fingerabdruckdaten des BF ergab keinen Treffer. Im Rahmen der Erstbefragung am XXXX gab der BF im Wesentlichen an, dass er volljährig und indischer Staatsangehöriger sei. Er habe sich über eine Reiseagentur ein slowakisches Schengenvisum der Kategorie "C", gültig von XXXX besorgt. Damit sei er am XXXX über Dubai nach Österreich eingereist. Der Reisepass sei ihm in Österreich von einem Schlepper abgenommen worden. Er werde in Indien von einer Privatfirma bedroht. Der BF gab keine gesundheitlichen Probleme an, er habe keine Verwandten oder näheren Bekannten in Österreich.Im Rahmen der Erstbefragung am römisch 40 gab der BF im Wesentlichen an, dass er volljährig und indischer Staatsangehöriger sei. Er habe sich über eine Reiseagentur ein slowakisches Schengenvisum der Kategorie "C", gültig von römisch 40 besorgt. Damit sei er am römisch 40 über Dubai nach Österreich eingereist. Der Reisepass sei ihm in Österreich von einem Schlepper abgenommen worden. Er werde in Indien von einer Privatfirma bedroht. Der BF gab keine gesundheitlichen Probleme an, er habe keine Verwandten oder näheren Bekannten in Österreich. Aufgrund der Angaben des BF richtete das BFA an die Slowakei am XXXX ein aufAufgrund der Angaben des BF richtete das BFA an die Slowakei am römisch 40 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestützte Aufnahmeersuchen betreffend den BF.Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestützte Aufnahmeersuchen betreffend den BF. Mit Schreiben vom XXXX stimmten die slowakischen Behörden einer Aufnahme des BF gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom römisch 40 stimmten die slowakischen Behörden einer Aufnahme des BF gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Anlässlich der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem BFA am XXXX gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung und im Beisein eines Rechtsberaters in Hindi befragt im Wesentlichen Folgendes an:Anlässlich der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem BFA am römisch 40 gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung und im Beisein eines Rechtsberaters in Hindi befragt im Wesentlichen Folgendes an: Er habe keine Identitätsdokumente. Der BF habe keine gesundheitlichen Probleme. In Österreich habe er keine Verwandten. Zur Slowakei befragt gab der BF an, er habe das Visum nur gebraucht, um nach Europa einzureisen. Er habe kein Interesse an der Slowakei. Er habe Angst vor der Slowakei. Er kenne dort niemanden und wisse nicht, wie alles funktioniere. Er kenne das Land nicht. Weitere Angaben machte der BF nicht. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA, EAST-West, mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid, zugestellt am XXXX , den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Slowakei für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG, angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF in die Slowakei gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA, EAST-West, mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid, zugestellt am römisch 40 , den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Slowakei für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 12, Absatz 4, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG, angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF in die Slowakei gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX gem. § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 gem. Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
- Der BF stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der BF stellte am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX führte der BF aus, dass ihm seine Feinde das Grundstück, um welches es seinerzeit gegangen sei, weggenommen hätten, da diese wissen würden, dass er sich im Ausland aufhalte. Wenn er zurückkommen würde, würde sie ihn umbringen. Er habe das Land seit seiner ersten Einreise nicht verlassen.Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 führte der BF aus, dass ihm seine Feinde das Grundstück, um welches es seinerzeit gegangen sei, weggenommen hätten, da diese wissen würden, dass er sich im Ausland aufhalte. Wenn er zurückkommen würde, würde sie ihn umbringen. Er habe das Land seit seiner ersten Einreise nicht verlassen.
- In der Folge wurde der BF am XXXX mittels Verfahrensanordnung gemäß § 15b AsylG 2005 iVm § 7 Abs. 1 VwGVG aufgefordert in einem namentlich genannten Quartier Unterkunft zu nehmen.
- In der Folge wurde der BF am römisch 40 mittels Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 15 b, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG aufgefordert in einem namentlich genannten Quartier Unterkunft zu nehmen.
- Am XXXX fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme statt, welche folgenden Verlauf nahm:
- Am römisch 40 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme statt, welche folgenden Verlauf nahm: (.......) F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren? A: Ja. F: Sind Sie in ärztlicher Behandlung oder leiden Sie an Krankheiten? A: Ich leide an keinen Krankheiten und bin auch nicht in ärztlicher Behandlung, aber wenn ich Stress habe kann ich nachts nicht schlafen. F: Sie haben nun die Möglichkeit weitere Tatsachen und Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente anzuführen bzw. vorzulegen? A: Ich habe nichts Neues. Wenn Sie aber etwas brauchen sollten, werde ich es mir zuschicken lassen. F: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren? A: Ja, MIVE. F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? A: Nein. Ich habe nur einen weitschichtigen Verwandten, zu dem ich aber keinen Kontakt mehr habe. F: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet)? A: Nein. F: Wann haben Sie Ihr Heimatland verlassen? A: Ich bin am XXXX nach Österreich gekommen.A: Ich bin am römisch 40 nach Österreich gekommen. F: Haben Sie eine Schule besucht oder haben Sie eine Ausbildung absolviert? Wenn ja, wie lange und in welcher Art? A: 10 Jahre Grundschule. F: Welchen Beruf haben Sie in Ihrem Heimatland ausgeübt? A: Ich habe in der Landwirtschaft gearbeitet. F: Haben Sie im Herkunftsland oder hier Strafrechtsdelikte begangen? A: Nein. F: Haben Sie Angehörige in Ihrem Heimatland? Wenn ja, welche? A: Ja, meine Mutter, meine Ehefrau und meine zwei Kinder. F: Haben Sie Kontakt zu den Angehörigen? A: Ja. F: Auf welchem Wege haben Sie Kontakt zu Ihren Angehörigen? A: Über Whatsapp. F: Wovon bestreiten Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt in Ihrem Heimatland? A: Wir hatten Grundstücke in der Stadt, die wir aber dann verkauft haben. F: Haben Sie oder Ihre Angehörigen in Ihrem Heimatland Besitztümer (Häuser, Grundstücke,...)? A: Wir haben Felder und zwei Häuser in meinem Dorf " XXXX ". Sowohl die Felder als auch die Häuser gehören mir.A: Wir haben Felder und zwei Häuser in meinem Dorf " römisch 40 ". Sowohl die Felder als auch die Häuser gehören mir. F: Wo haben Sie zuletzt gelebt, bevor Sie nach Österreich gereist sind? A: Ich habe im Distrikt XXXX gelebt und ich habe in einer Firma gearbeitet.A: Ich habe im Distrikt römisch 40 gelebt und ich habe in einer Firma gearbeitet. F: Und wo haben Sie geschlafen? A: In der Unterkunft von der Firma. F: Sind Sie arbeitsfähig? Was würden Sie gerne arbeiten? A: Ja. Hier würde ich alles arbeiten. Ich habe früher in Indien in der Landwirtschaft gearbeitet. Nachdem die Probleme im Dorf entstanden sind, hat mir ein Freund die Arbeit in der Firma verschafft. Es handelt sich um eine Baufirma. F: Würden Sie wieder in dieser Firma arbeiten wollen/können? A: Nein, da meine Gegner sogar in der Firma aufgetaucht sind. F: Sind Sie in Österreich Mitglied in irgendwelchen Vereinen oder Organisationen? A: Nein. F: Hatten Sie wirtschaftliche Gründe Ihre Heimat zu verlassen? A: Nein. FLUCHTGRUND: F: Warum stellen Sie einen Asylantrag bzw. was veranlasste Sie, die Heimat zu verlassen? Schildern Sie bitte möglichst konkret und detailliert Ihre Fluchtgründe! A: In der Nähe meines Dorfes XXXX gibt es viele Berge. Der Großkonzern " XXXX " hat Granaten auf die Berge geworfen. Die feurigen Steine flogen auf unsere Grundstücke, somit werden unsere Grundstücke verbrannt und ausgelöscht.A: In der Nähe meines Dorfes römisch 40 gibt es viele Berge. Der Großkonzern " römisch 40 " hat Granaten auf die Berge geworfen. Die feurigen Steine flogen auf unsere Grundstücke, somit werden unsere Grundstücke verbrannt und ausgelöscht. F: Warum hat dieser Großkonzern diese Granaten auf die Berge geworfen? A: Sie haben versucht die Berge zu beseitigen damit sie mehr Platz haben für ihr Unternehmen. Nachgefragt gebe ich an, dass bereits 40% der Berge beseitigt wurden. Sie werfen nach wie vor Granaten auf die Berge. Ich ging zu diesem Großkonzern und bat sie, dass sie damit aufhören, da ich davon einen riesigen Schaden (an den Grundstücken, Feldern) habe. Es sind riesige Felsen, die auf unsere Grundstücke geworfen werden. Ich habe auch Mitarbeiter angestellt, damit sie auf unseren Felder arbeiten, aber diese wurden auch öfters wegen des Vulkanausbruchs verletzt. Als der Vulkan immer ausgebrochen ist, konnten weder ich noch die Arbeiter auf die Felder gehen. Ich bat sogar den Chef des Großkonzerns, dass er uns zumindest warnt, wenn er den Vulkan zum Ausbruch bringt, eben aufgrund unserer Sicherheit, aber sie hörten nicht auf uns. Sie haben den Vulkan zum Ausbruch gebracht, ohne uns zu informieren. Da es nicht aufhörte, musste ich zur Polizei gehen und machte eine Beschwerde. Die Polizei hingegen sagte mir, es wäre ein privates Problem und, dass sie sich aufgrund dessen nicht darum kümmern können. Also wurde ich von der Polizei nicht unterstützt. Deshalb ging ich zum Distrikt Collector, um die Beschwerde bei einer anderen Behörde einzureichen und es wurde uns, also mir und einigen Leuten aus dem Dorf sowie dem Dorfvorstand, gesagt, wir sollten warten, wir werden eine Antwort bekommen, aber es kam keine Antwort. Wir gingen auch zu "MLA" (nachgefragt gebe ich an, dass das eine öffentliche, politische Behörde in Indien ist). Aber von nirgendwo kam eine Antwort. Bevor die Beschwerden bei den Behörden eingeleitet werden, wurde ich und meine Familie vom Filialleiter des Großkonzerns in unserem Dorf bedroht. Der Gründer dieses Großkonzerns ist ein Parlamentsmitglied und hat 50 solcher Großkonzerne. Als die Personen des Großkonzerns erfuhren, dass wir Beschwerde gegen sie eingereicht haben und, dass wir sich an die verschiedensten Behörden gewendet haben, wurden ich und meine Familie vom o.a. Filialleiter mit dem Tod bedroht. Eines Tages ging ich in der Nacht zu den Feldern, um diese mit Wasser zu versorgen. An diesem Tag ging ich alleine zum Feld. Die Felder grenzen an die Wälder, genau da wo die Vulkane ausbrechen. Sie wussten, dass ich täglich um 21:00 Uhr zum Feld gehe. F: Warum gingen Sie nur an diesem Tag alleine zum Feld? A: Ich gehe um diese Uhrzeit immer alleine zum Feld. F: Wer genau wusste, dass Sie um diese Uhrzeit zum Feld gehen? A: Die Leute des Großkonzerns. F: Welche Leute genau? Welchen Posten hatten diese Leute in diesem Großkonzern? A: Techniker und Angestellte, normale Mitarbeiter. Sie können nun fortsetzen! A: Als ich zum Feld kam, standen diese Leute bereits dort und gleich nach meiner Ankunft wurde ich von ihnen brutal verprügelt. Bei der Schlägerei war es bei den Feldern sehr wässrig, ich bin ausgerutscht und bin in den Brunnen, der 15-20 Meter tief war, ausgerutscht. Bis in der Früh musste ich dort bleiben. In der Früh, als die Arbeiter kamen, habe ich um Hilfe gerufen, die mich dann befreiten. Als dies alles passiert ist, hatte ich Angst erneut zu irgendeiner Behörde zu gehen, da ich mich um mein Leben fürchtete. Ich habe danach einem Freund von meinem Problem erzählt, der mir dann diese Arbeit bei einer Baufirma verschafft hat. Dort habe ich auch gearbeitet, ca. 6 Monate lang. Im Nachhinein haben sich die Behörden eingeschaltet und sind zum Großkonzern unseren Dorfes gegangen und haben eine Kontrolle durchgeführt. Die Leiter des Großkonzerns sind erneut zu mir gekommen. Sie haben meinen Aufenthalt aufgedeckt und haben mir gesagt, dass sie nun nur wegen mir Probleme mit den Behörde haben. Dann kamen diese Leute vom Großkonzern in die Baufirma und schlugen mich erneut. Ich dachte, dass wenn es so weiter geht, sie mich noch töten werden. Ein Freund und ich sprachen dann über das Problem. Er riet mir das Land zu verlassen, da mir dort keine Sicherheit gewährt wurde. Also ging ich zum Konsulat XXXX und beantrage ein Visum und bis ich mein Visum erhalten habe, habe ich versteckt gelebt und dann flüchtete ich endgültig nach Österreich.A: Als ich zum Feld kam, standen diese Leute bereits dort und gleich nach meiner Ankunft wurde ich von ihnen brutal verprügelt. Bei der Schlägerei war es bei den Feldern sehr wässrig, ich bin ausgerutscht und bin in den Brunnen, der 15-20 Meter tief war, ausgerutscht. Bis in der Früh musste ich dort bleiben. In der Früh, als die Arbeiter kamen, habe ich um Hilfe gerufen, die mich dann befreiten. Als dies alles passiert ist, hatte ich Angst erneut zu irgendeiner Behörde zu gehen, da ich mich um mein Leben fürchtete. Ich habe danach einem Freund von meinem Problem erzählt, der mir dann diese Arbeit bei einer Baufirma verschafft hat. Dort habe ich auch gearbeitet, ca. 6 Monate lang. Im Nachhinein haben sich die Behörden eingeschaltet und sind zum Großkonzern unseren Dorfes gegangen und haben eine Kontrolle durchgeführt. Die Leiter des Großkonzerns sind erneut zu mir gekommen. Sie haben meinen Aufenthalt aufgedeckt und haben mir gesagt, dass sie nun nur wegen mir Probleme mit den Behörde haben. Dann kamen diese Leute vom Großkonzern in die Baufirma und schlugen mich erneut. Ich dachte, dass wenn es so weiter geht, sie mich noch töten werden. Ein Freund und ich sprachen dann über das Problem. Er riet mir das Land zu verlassen, da mir dort keine Sicherheit gewährt wurde. Also ging ich zum Konsulat römisch 40 und beantrage ein Visum und bis ich mein Visum erhalten habe, habe ich versteckt gelebt und dann flüchtete ich endgültig nach Österreich. F: Wie haben die Behörden nach der Kontrolle letztendlich entschieden? A: Wahrscheinlich hat der Großkonzern die Behörden überzeugt, ich weiß es nicht genau. Jedenfalls wurden nach wie vor Granaten auf die Berge geworfen. F: Wenn Sie und Ihre Familie so wie Sie behaupten bedroht wurden, wieso ist dann Ihre Familie dort geblieben? A: Sie leben nicht in unserem Dorf. Meine Gattin und meine Kinder leben jetzt bei meinen Schwiegereltern. F: Wo? A: Ca. 180 km von meinem Dorf entfernt. F: Warum sind Sie nicht mit Ihrer Familie mitgezogen und wohnen nun auch bei Ihren Schwiegereltern? A: Ich bin mit meiner Familie ja schon in das Dorf gezogen, wo die Baufirma ist, und dort haben mich die Leute des Großkonzerns auch gefunden. F: Haben Sie sich an die Polizei gewendet bzgl. der Drohungen und der von Ihnen behaupteten Schlägerei? A: Ich dachte mir, wenn ich wieder zur Polizei gehe, werden sie mich töten. F: Wie haben diese Leute des Großkonzerns Ihren Aufenthaltsort herausgefunden? A: Ich weiß es nicht. F: Wann genau und von wie vielen Leuten wurden Sie wie von Ihnen behauptet verprügelt? A: Von 4-5 Personen. F: Woher wollen Sie wissen, dass es Leute des Großkonzerns waren, die Sie laut Ihnen verprügelt haben? A:
- sprachen sie nicht die Sprache Telugu und
- Hatten sie einige Instrumente mit, mit welchen sie mich geschlagen haben, die sie aber auch für die Zerstörung der Berge verwendet haben. Sie haben die Sprache Orisa gesprochen bzw. denke ich, dass sie diese Sprache sprechen. F: In welcher Sprache haben Sie mit den Leuten des Großkonzerns gesprochen? A: Ich habe nicht mit ihnen gesprochen. Sie haben ja gleich den Anschlag auf mich ausgeübt. F: Welche Instrumente waren das? A: Eisenstangen. Es waren auch Geräte, die die Granaten auslösen. F: Wann genau? A: Es war Nacht, es war dunkel. Ich habe nur 4-5 Personen gesehen. Sie wussten, dass ich um 21:00 Uhr zum Feld gehe. F: Woher sollten diese Leute das wissen? A: Da nicht nur ich, sondern alle Dorfeinwohner um diese Uhrzeit zum Feld gehen. Jeder hat sein eigenes Feld. F: Sind die Felder soweit auseinander? Hat Sie keiner gesehen oder gehört? A: Der Weg führt zwar zu den Feldern hin. Meine Felder waren aber tief in den Wäldern bzw. weiter weg. F: Und Sie gehen immer nur alleine zu Ihren Feldern um diese mit Wasser zu versorgen? A: Ja, genau. F: Und wie kommt es dann, dass die Arbeiter Sie hören konnten, obwohl nur Sie Ihre Felder versorgen und Ihre Felder tief im Wald sind, wie Sie sagen und Sie keiner hören könnte? A: Wie gesagt, das waren meine Arbeiter. In der Hochsaison muss ich wen anstellen. F: Wann genau wurden Sie wie von Ihnen angegeben verprügelt? A: Ca. 1 1/2 Jahre vor meiner Flucht. Den Monat weiß ich nicht mehr. Ich ging immer mit dem Dorfvorstand und mit den älteren Personen des Dorfes zum Konzern und bat Sie, dass diese endlich mit dem Vulkanausbruch aufhören sollen oder uns zumindest warnen sollen. F: Und nur Sie wurden von den Leuten des Großkonzerns wie von Ihnen behauptet bedroht? A: Meistens gingen nur mein Bruder und ich zum Großkonzern, aber wir baten eben auch den Dorfvorstand und die älteren Personen zum Konzern mitzukommen. Die Beschwerden habe aber nur ich eingereicht, nicht der Vorstand. F: Warum nur Sie? A: Weil ich am meisten betroffen war und meine Felder gleich neben dem Vulkan sind. Am Anfang hat der Vulkan die Felsen in die Gegenrichtung geschossen, aber nach den Jahren sind sie auch in die Richtung meiner Felder geworfen worden. F: Wo und wie lange haben Sie in Indien versteckt gelebt? A: Zuerst 2 Monate in Hydra Bad wegen dem Visum und dann hat der Freund, der mir den Job in der Baufirma verschafft hat, einen Freund von ihm gebeten, dass er mich aufnimmt. Zu dieser Zeit habe ich aber nicht mehr gearbeitet und versteckt gelebt. F: Wo und wie lange haben Sie bei diesem Freund gelebt? A: Das weiß ich nicht genau. Es war in XXXX .A: Das weiß ich nicht genau. Es war in römisch 40 . F: Wie heißt dieser Freund und wie lautet die genaue Adresse? A: Er heißt XXXX .A: Er heißt römisch 40 . F: Und die genaue Adresse? A: Ich denke gerade nach (Anmerkung: AW überlegt einige Sekunden). Ich habe sie leider vergessen. Es sind schon 1 1/2 Jahre vergangen, es fällt mir gerade nicht ein. (Anmerkung: nach etwa einer Minute ist dem AW die Adresse doch eingefallen) Es ist XXXX . Der Großkonzern hat meine ganzen Besitztümer (Grundstücke) unrechtmäßig in Besitz genommen.A: Ich denke gerade nach (Anmerkung: AW überlegt einige Sekunden). Ich habe sie leider vergessen. Es sind schon 1 1/2 Jahre vergangen, es fällt mir gerade nicht ein. (Anmerkung: nach etwa einer Minute ist dem AW die Adresse doch eingefallen) Es ist römisch 40 . Der Großkonzern hat meine ganzen Besitztümer (Grundstücke) unrechtmäßig in Besitz genommen. F: Woher wissen Sie das? A: Ich habe ja noch Kontakt mit Freunden aus meinem Dorf. F: Wie ist das rechtlich möglich, dass der Großkonzern Ihre Grundstücke in Besitz nimmt ohne Ihrem Einverständnis? A: Das ist auch meine Frage, ich weiß es nicht. F: Hatten Sie jemals Probleme mit der Polizei, weiteren (Sicherheits-)Behörden, dem Militär oder Gerichten in Indien? A: Nein. Ich bin ein friedlicher Mensch. F: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten? A: Ich habe Angst. Die Leute vom Großkonzern wollen mich sicherlich töten. F: Ihnen wurden die Länderfeststellungen zu Indien ausgefolgt. Sie haben bis XXXX Zeit diesbezüglich eine Stellungnahme abzugeben? Diese muss auch bis zu diesem Tag bei der Behörde einlangen.F: Ihnen wurden die Länderfeststellungen zu Indien ausgefolgt. Sie haben bis römisch 40 Zeit diesbezüglich eine Stellungnahme abzugeben? Diese muss auch bis zu diesem Tag bei der Behörde einlangen. A: Nein, vielen Dank, ich verzichte. Ich kann genauso im Internet überprüfen wie die Lage dort ist. F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen? A: Ja. F: Wollen Sie noch etwas angeben bzw. hinzufügen abschließend? A: Sie können die Nummer meiner Grundstücke zur Hand nehmen. Wenn Sie wollen, damit Sie einer Recherche nachgehen können. Anmerkung: dem AW werden die VAO § 29/3/5 und Ladung zur EV für den 08.11.2018 ausgefolgt und übersetzt.Anmerkung: dem AW werden die VAO Paragraph 29 /, 3 /, 5 und Ladung zur EV für den 08.11.2018 ausgefolgt und übersetzt. Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen? A: Nein. F: Wurde alles vollständig und richtig protokolliert? A: Ja. (......)
- Am XXXX fand neuerlich eine Einvernahme des BF vor dem BFA statt und nahm folgenden Verlauf: (.......) LA. Haben Sie schon ein Rückkehrberatungsgespräch absolviert? VP: Nein, aber heute gehe ich hin. LA: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren? VP: Ja, XXXX .VP: Ja, römisch 40 . LA: Sind Sie damit einverstanden, die Einvernahme heute ohne Ihren Vertreter zu absolvieren? VP: Ja. LA: Sämtliche Personaldaten betreffend seiner Person und seiner Kernfamilie vom Dolmetscher befragt und aufgenommen? VP: Stimmt alles. LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ja. LA: Sollten Sie eine Pause einlegen wollen, kann die Einvernahme jederzeit unterbrochen werden. VP: Ja LA Verstehen Sie die anwesende Dolmetscherin? VP: Ja ........................ LA: Haben Sie im Asylverfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? VP: Ja LA: Stimmen die Angaben, die Sie bei der Erstbefragung betreffend Ihrer Flucht bei der Polizei angegeben haben? VP: Ja LA: Sie haben heute Gelegenheit, die Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz ausführlich darzulegen. Versuchen Sie nach Möglichkeit Ihre Gründe so detailliert zu schildern, dass diese auch für eine unbeteiligte Person nachvollziehbar sind. Wenn Sie etwas nicht verstehen, können sie Rückfragen stellen. VP: Ja LA: Sind Sie verheiratet? Wenn ja, wie lauten die Daten (Name, Geburtsdatum) Ihrer Gattin? VP: Ja, XXXX , an das Geburtsdatum kann ich mich nicht mehr erinnern.VP: Ja, römisch 40 , an das Geburtsdatum kann ich mich nicht mehr erinnern. LA: Haben Sie Kinder? VP: Ja, 2 Kinder. LA: Wie heißen sie und wie alt sind die Kinder? VP: XXXX 7 Jahre alt und XXXX 2 Jahre altVP: römisch 40 7 Jahre alt und römisch 40 2 Jahre alt LA: Lebt Ihre Frau und Ihre Kinder noch in Indien? VP: Ja. LA: Wie geht es Ihrer Familie jetzt, wenn Sie nicht daheim sind? VP: Es geht. LA: Wie geht es Ihnen hier jetzt, Sind Sie gesund? VP: Ja, ich bin gesund. LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung? VP: Nein. LA: Wo wohnen Sie jetzt? VP: In Wien in der XXXX .VP: In Wien in der römisch 40 . LA: Sie haben eine Anordnung erhalten, dass Sie hier leben müssen. Wieso sind Sie nach Wien gezogen? VP: Ich war 3 Monate in Klagenfurt. Es gab dort viele Schlägereien und mir wurde mein Handy gestohlen. Ich konnte das Essen dort nicht essen und ich hielt es dort nicht aus. LA: Bitte geben Sie so genau wie möglich die Adresse im Heimatland an, an der Sie zuletzt gelebt haben? VP: Im Dorf XXXX , Distrikt XXXX und im Bundesstaat XXXX ,VP: Im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 und im Bundesstaat römisch 40 , Postzuständigkeit: PIN XXXXPostzuständigkeit: PIN römisch 40 LA: Wie lange haben Sie an der genannten Adresse gelebt? VP: Seit meiner Kindheit. LA: Möchten Sie irgendwelche Papiere/Dokumente/ etc. vorlegen? Haben Sie Dokumente bei sich? Sie haben bis jetzt nichts vorgelegt? VP: Meine Geburtsurkunde habe ich in Wien. Dokumente habe ich nicht. Ich habe aber einen indischen Führerschein den habe ich beim Verkehrsamt Wien abgeben müssen und ich bekomme erst einen neuen, wenn ich die weiße Karte erhalte. Die Geburtsurkunde werde ich ihnen zukommen lassen. LA: Unter welchen Umständen (Haus, Wohnung) und mit wem lebten Sie dort? VP: Das war mein eigenes Haus. Mit meiner Mutter und mit meiner Familie. LA: Wie war die allgemeine Sicherheitslage in ihrem Dorf? VP: Es ist eigentlich ok gewesen, aber auf Grund meiner Probleme musste ich flüchten. LA: Wieso mussten Sie flüchten? VP: Es gab viele Steine und Felsen die auf uns geschossen wurden, es wurden auch Granaten auf uns geworfen. Mein Feld war sehr betroffen, die Felsen und Granaten sind immer auf unser Feld gelangt, daher ist es zu einem großen Schaden gekommen. Es gab viele Unterhaltungen und Streitereien mit dem Unternehmer. LA: Wie haben sie Ihren Lebensunterhalt bestritten? VP: Ich hatte ein Feld in der Stadt das habe ich jetzt verkauft. LA: Haben Sie in Indien gearbeitet? VP: Ja, bei einem Bauunternehmen. LA: Was ist mit Ihrem Haus passiert? VP: Mit unserem Haus ist nichts passiert. Aber auf unserem Feld wurde immer wieder Granaten geworfen, es gab auch eine Untersuchung, da ich eine Beschwerde eingeleitet habe. Auf unserem Feld konnten wir nichts mehr Ernten, da die Ernte aufgrund der Felsen zerstört war. Die Arbeiter kamen auch nicht mehr aufs Feld, weil Sie Angst um Ihr Leben hatten. Auch die Tiere sind gestorben. LA: Haben Sie noch weitere Angehörige in Ihrer Heimat? VP: Meine Mutter und mein Bruder, aber er ist nicht mehr in Indien. Die Familie meines Bruders wohnt immer noch dort. LA: Wo lebt Ihre Familie jetzt? VP: Sie leben in XXXX .VP: Sie leben in römisch 40 . LA: Wie weit ist das entfernt von Ihrem Haus? VP: 160 km. LA: Warum können Sie auch nicht dort leben? VP: Ich habe dort gelebt. Das war auch meine Absicht dort zu leben. Aufgrund der Probleme und weil ich Angst um mein Leben hatte bin ich geflüchtet. Ich habe auch beim Bau dann dort gearbeitet. LA: Und wie geht es Ihrer Familie jetzt dort? VP: Es geht, sie leben mit meinen Schwiegereltern dort. Ich habe früher in Dubai gelebt, ich habe mir auch gedacht, dass ich dorthin flüchten soll, nach 1 Jahr musste ich nach Indien zurück. Die Leute haben mir gesagt, dass ich hierherkommen soll, weil ich hier so lange leben kann wie ich will. LA: Wer waren die Leute, die Ihnen das gesagt haben? VP: Ich ging in ein Büro in Indien. Dort haben Sie mir gesagt, dass Österreich ein sicheres Land ist. LA: Hatten Sie wirtschaftliche Gründe Ihre Heimat zu verlassen? VP: Nein. LA: Haben Sie noch Dokument in Ihrer Heimat? VP: Ja, die Beschwerden, die ich in der Heimat gemacht. Ich ging auch zum Dorfvorstand und ich habe mich über das Problem beschwert, ich habe auch etwas Schriftliches von Ihm bekommen. Ich ging auch zur Polizei aber sie wollten keine Anzeige aufnehmen, sie meinten dass ich es selber klären muss. LA: Wann haben Sie diese Beschwerden gemacht? VP: Im Jahr XXXX .VP: Im Jahr römisch 40 . LA. Wann genau im Jahr XXXX ?LA. Wann genau im Jahr römisch 40 ? VP: Das weiß ich nicht mehr, ich werde Ihnen diese Beschwerde vorlegen. LA: In weicher Behörde haben Sie diese Beschwerde eingebracht? VP: Beim Distriktvorsitz. LA: Hat Ihnen diese Behörde etwas zurückgeschrieben? VP: Sie gingen zu diesem Ort wo das Problem war und haben eine Untersuchung durchgeführt. Sie haben es ermöglicht, dass das Unternehmen einige Tage diese Felsen nicht gesprengt haben. LA: Was war dann? VP: Der Unternehmer hat mitbekommen, dass ich eine Beschwerde gegen Ihn eingeleitet habe, weshalb es zu dieser Untersuchung kam. Sie haben herausgefunden, dass ich die Beschwerde eingeleitet habe, also war ich ihr nächstes Ziel. Sie planten Anschläge gegen mich. LA: War das nur ein Feld, Ihres, was betroffen war oder gab es dort mehrere Felder, die dort ebenfalls beschossen wurden? VP: Nein, nur meine Felder waren betroffen. Wenn die Felsen gesprengt werden, landeten Sie immer in meinem Feld. In Zukunft werden auch die anderen Felder betroffen werden aber jetzt nur meine. LA: Diese Sprengungen passieren seit XXXX und dauern bis heute noch an?LA: Diese Sprengungen passieren seit römisch 40 und dauern bis heute noch an? VP: Seit XXXX gibt es diese Sprengungen.VP: Seit römisch 40 gibt es diese Sprengungen. LA. Und XXXX haben Sie sich beschwert?LA. Und römisch 40 haben Sie sich beschwert? VP: Damals haben diese Sprengungen nicht meine Felder getroffen. LA: Die Besitzer der anderen Felder haben sich vorher nie beschwert, ganze 6 Jahre nicht? VP: Nein, dass ist ein riesiger Berg. Das wollen Sie alle wegsprengen. Die Sprengung habe sie vom Berg weg gesprengt. Schauen Sie mich an, ich bin seit 2 Jahren hier. Ich bin hierhergekommen um ein sicheres Leben zu haben. LA: Ich gebe Ihnen den Auftrag uns innerhalb der nächsten 2 Woche diese Unterlagen zu schicken? VP: Es lebt aber keiner in unserem Dorf. Ich werde dort wen hinschicken. LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins? VP: Nein. LA: Welcher Volksgruppe / Religion gehören Sie an? VP: Ich bin Reddy und Hindu. LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche / finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen? VP: Es war sehr gut. LA: Haben Sie jetzt noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, e-mail, postalisch, etc.) VP: Ja, habe ich. Mit meiner Frau 1 oder 2 mal im Monat. Wenn es Ihnen nicht gesundheitlich gut geht dann öfters. LA: Haben Sie im Herkunftsland oder hier in Österreich Strafrechtsdelikte begangen? VP: Nein LA: Hatten Sie aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit von offiziellen Stellen Probleme in der Heimat? VP: Nein LA: Hatten Sie auch Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder der Polizei? VP: Nein LA: Wie hoch sind Ihre Berge, wo angeblich Granaten hingeworfen wurden? VP: Sehr groß, wie hoch das weiß ich nicht. LA: Wie weit sind diese Berge entfernt von Ihrem Grundstück? VP: Meine Felder sind unter dem Berg. Bei der Einvernahme im Bundesamt am XXXX haben Sie zu IhrenBei der Einvernahme im Bundesamt am römisch 40 haben Sie zu Ihren Fluchtgrund angegeben: "In der Nähe meines Dorfes XXXX gibt es viele Berge. Der Großkonzern " XXXX " hat Granaten auf die Berge geworfen. Die feurigen Steine flogen auf unsere Grundstücke, somit werden unsere Grundstücke verbrannt und ausgelöscht."In der Nähe meines Dorfes römisch 40 gibt es viele Berge. Der Großkonzern " römisch 40 " hat Granaten auf die Berge geworfen. Die feurigen Steine flogen auf unsere Grundstücke, somit werden unsere Grundstücke verbrannt und ausgelöscht. Dieser Großkonzern hat versucht die Berge zu beseitigen, damit sie mehr Platz haben für ihr Unternehmen. Nachgefragt gebe ich an, dass bereits 40% der Berge beseitigt wurden. Sie werfen nach wie vor Granaten auf die Berge. Ich ging zu diesem Großkonzern und bat sie, dass sie damit aufhören, da ich davon einen riesigen Schaden (an den Grundstücken, Feldern) habe. Es sind riesige Felsen, die auf unsere Grundstücke geworfen werden. Ich habe auch Mitarbeiter angestellt, damit sie auf unseren Felder arbeiten, aber diese wurden auch öfters wegen des Vulkansausbruchs verletzt. Als der Vulkan immer ausgebrochen ist, konnten weder ich noch die Arbeiter auf die Felder gehen. Ich bat sogar den Chef des Großkonzerns, dass er uns zumindest warnt, wenn er den Vulkan zum Ausbruch bringt, eben aufgrund unserer Sicherheit, aber sie hörten nicht auf uns. Sie haben den Vulkan zum Ausbruch gebracht ohne uns zu informieren. Da es nicht aufhörte, musste ich zur Polizei gehen und machte eine Beschwerde. Die Polizei hingegen sagte mir, es wäre ein privates Problem und, dass sie sich aufgrund dessen nicht darum kümmern können. Also wurde ich von der Polizei nicht unterstützt. Deshalb ging ich zum Distrikt Collector, um die Beschwerde bei einer anderen Behörde einzureichen, und es wurde uns, also mir und einigen Leuten aus dem Dorf sowie dem Dorfvorstand, gesagt, wir sollten warten, wir werden eine Antwort bekommen, aber es kam keine Antwort. Wir gingen auch zu "MLA" (nachgefragt gebe ich an, dass das eine öffentliche, politische Behörde in Indien ist). Aber von nirgendwo kam eine Antwort. Bevor die Beschwerden bei den Behörden eingeleitet wurden, wurde ich und meine Familie vom Filialleiter des Großkonzerns in unserem Dorf bedroht. Der Gründer dieses Großkonzerns ist ein Parlamentsmitglied und hat 50 solcher Großkonzerne. Als die Personen des Großkonzerns erfuhren, dass wir Beschwerde gegen sie eingereicht haben und, dass wir sich an die verschiedensten Behörden gewendet haben, wurden ich und meine Familie vom oa. Filialleiter mit dem Tod bedroht. Eines Tages ging in der Nacht zu den Feldern um diese mit Wasser zu versorgen. An diesem Tag ging ich alleine zum Feld. Die Felder grenzen an die Wälder, genau da wo die Vulkane ausbrechen. Sie wussten, dass ich täglich um 21:00 Uhr zum Feld gehe. Als ich zum Feld kam, standen diese Leute bereits dort und gleich nach meiner Ankunft wurde ich von ihnen brutal verprügelt. Bei der Schlägerei war es bei den Feldern sehr wässrig, ich bin ausgerutscht und bin in den Brunnen, der 15-20 Meter tief war, ausgerutscht. Bis in der Früh musste ich dort bleiben. In der Früh, als die Arbeiter kamen, habe ich um Hilfe gerufen, die mich dann befreiten. Als dies alles passiert ist, hatte ich Angst erneut zu irgendeiner Behörde zu gehen, da ich mich um mein Leben fürchtete. Ich habe danach einem Freund von meinem Problem erzählt, der mir dann diese Arbeit bei einer Baufirma verschafft hat. Dort habe ich auch gearbeitet, ca. 6 Monate lang. Im Nachhinein haben sich die Behörden eingeschaltet und sind zum Großkonzern unseres Dorfes gegangen und haben eine Kontrolle durchgeführt. Die Leiter des Großkonzerns sind erneut zu mir gekommen. Sie haben meinen Aufenthalt aufgedeckt und haben mir gesagt, dass sie nun nur wegen mir Probleme mit den Behörden haben. Dann kamen diese Leute vom Großkonzern in die Baufirma und schlugen mich erneut. Ich dachte, dass wenn es so weitergeht, sie mich noch töten werden. Ein Freund und ich sprachen dann über das Problem. Er riet mir das Land zu verlassen, da mir dort keine Sicherheit gewährt wurde. Also ging ich zum Konsulat XXXX und beantrage ein Visum und bis ich mein Visum erhalten habe, habe ich versteckt gelebt und dann flüchtete ich endgültig nach Österreich.Als ich zum Feld kam, standen diese Leute bereits dort und gleich nach meiner Ankunft wurde ich von ihnen brutal verprügelt. Bei der Schlägerei war es bei den Feldern sehr wässrig, ich bin ausgerutscht und bin in den Brunnen, der 15-20 Meter tief war, ausgerutscht. Bis in der Früh musste ich dort bleiben. In der Früh, als die Arbeiter kamen, habe ich um Hilfe gerufen, die mich dann befreiten. Als dies alles passiert ist, hatte ich Angst erneut zu irgendeiner Behörde zu gehen, da ich mich um mein Leben fürchtete. Ich habe danach einem Freund von meinem Problem erzählt, der mir dann diese Arbeit bei einer Baufirma verschafft hat. Dort habe ich auch gearbeitet, ca. 6 Monate lang. Im Nachhinein haben sich die Behörden eingeschaltet und sind zum Großkonzern unseres Dorfes gegangen und haben eine Kontrolle durchgeführt. Die Leiter des Großkonzerns sind erneut zu mir gekommen. Sie haben meinen Aufenthalt aufgedeckt und haben mir gesagt, dass sie nun nur wegen mir Probleme mit den Behörden haben. Dann kamen diese Leute vom Großkonzern in die Baufirma und schlugen mich erneut. Ich dachte, dass wenn es so weitergeht, sie mich noch töten werden. Ein Freund und ich sprachen dann über das Problem. Er riet mir das Land zu verlassen, da mir dort keine Sicherheit gewährt wurde. Also ging ich zum Konsulat römisch 40 und beantrage ein Visum und bis ich mein Visum erhalten habe, habe ich versteckt gelebt und dann flüchtete ich endgültig nach Österreich. Entsprechen diese Angaben, die Sie am XXXX gemacht haben, der Wahrheit?Entsprechen diese Angaben, die Sie am römisch 40 gemacht haben, der Wahrheit? VP: Ja LA. Sie gaben damals an, dass Sie bedroht wurden? VP: Ja, es gab auch einen Anschlag gegen mich. LA: Wann war dass, als Sie zu dem Feld gegangen sein, den Tag bitte angeben? VP: An diesen Tag kann ich mich nicht erinnern, es war Nacht. Das Datum weiß ich nicht mehr. LA: Wie war das Wetter? VP: Es war gut, ich glaube das war im Sommer. LA: Wer sind Ihre Gegner? VP: Der Unternehmer, der das Unternehmen führt. LA: Warum bedroht er Sie? Es wird schon seit 11 Jahre das gemacht und gerade Sie werden bedroht? VP: Wie gesagt, ich bin zu ihm gegangen, dass er aufhören soll. Das hat nichts genützt und deshalb habe ich eine Beschwerde eingebracht. LA: Wie viele Leute haben Sie damals verprügelt? VP: 3 bis 4 Personen, es war dunkel und es war Nacht und ich konnte diese Leute nicht erkennen. LA: Wie waren diese Leute angezogen? VP: Sie trugen ein nationales Lungi, sie haben aber nicht meine Sprache gesprochen, sie waren nicht Personen von meinem Ortsgebiet. LA: Wurden Sie verletzt? VP: Nein, ich bin von dort geflüchtet. LA: Also sind Sie nicht verprügelt worden? VP: Sie wollten mich schlagen, aber sie haben es nicht geschafft. Sie sind mit Waffen gekommen und mit Holzstangen. LA: Welche Waffen waren das? VP: Das konnte ich nicht sehen. LA: Haben Sie diesen Überfall der Polizei gemeldet? VP: Ja, die Polizei sagte, dass ich das selber klären müsste. LA: Den Überfall? VP: Sie haben mich gefragt, ob ich Verletzungen habe. Ich sagte nein, dann muss ich das selber klären. Sie hatten selber Angst von diesem Unternehmer. LA: Wie heißt eigentlich dieser Großkonzern? VP: XXXX .VP: römisch 40 . LA: Wie heißt der Unternehmer? VP: Das weiß ich nicht genau, man nennt XXXXVP: Das weiß ich nicht genau, man nennt römisch 40 LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Heimatland? VP: Nein LA: Sie bekommen von mir eine Länderfeststellung zu Indien ausgehändigt. Sie bekommen 1 Wochen Zeit eine Stellungnahme dazu abzugeben. VP: Ja. LA: Haben Sie noch andere weitere Fluchtgründe? VP: Nein. LA: Was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten? Was würde Sie dort erwarten? VP: Ich bin in ein anderes Bundesland geflüchtet, aber dort hat er mich auch gefunden und ich wurde mit dem Tod bedroht. LA: Wann hat Ihnen dieser Unternehmer das letzte Mal bedroht? VP: (AW überlegt)... das war.. vor ca. 1 1/2 Jahre bevor ich nach Österreich gekommen bin. LA. Wie oft wurden Sie bedroht? VP: 2-mal. LA: Wo war das 2x? VP: Dort wo ich gearbeitet habe beim Bauunternehmer LA: Wer hat Sie dort bedroht? VP: Das waren seine Leute. Sie haben aber nicht meine Sprache gesprochen, aber es waren Leute vom Unternehmen. Sie haben recht. In 1 oder 2 Jahren sind die anderen Dorfbewohner betroffen und beschweren sich, damit eine Maßnahme gesetzt wird, daß diese Sprengungen aufhören. Es ist dann gut für mich, dann werde ich wieder dort hingehen und dort leben können. Meine Frau hat in meinem Heimatdorf eine Arbeit gehabt und diese musste Sie aufgeben. LA: Bestehen Anzeigen oder Verurteilungen gegen Sie in Ihrer Heimat? VP: Nein LA: Wovon werden Sie hier leben bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? VP: Ich werde Reklamen austeilen. LA: Haben Sie in Österreich Verwandte? VP: Ich hatte, aber sein Kind hatte mentale Probleme daher ist er von hier gegangen. LA: Wer ist Ihr Unterkunftgeber? VP: Er ist ein Herr unseres Distriktes. Er ist auch ein Inder. Er ist auch Asylwerber. Er nimmt auch dort Unterkunft. Sein Name ist XXXX , mehr weiß ich nicht über ihn.VP: Er ist ein Herr unseres Distriktes. Er ist auch ein Inder. Er ist auch Asylwerber. Er nimmt auch dort Unterkunft. Sein Name ist römisch 40 , mehr weiß ich nicht über ihn. LA: Besuchten Sie Kurse (z.B. Deutschkurs) oder machten Sie Ausbildungen? VP: Ich ging in Klagenfurt zu einem Kurs, aber der kostete ca. € 400,-- aber das Geld hatte ich nicht. LA: Kostet Ihnen der Rechtsanwalt etwas? VP: Ja, € 100,-- habe ich dort gezahlt. Lege auch eine Rechnung vor. LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein, oder einer Organisation hier in Österreich? VP: Nein. LA: Verfügen Sie über Eigentum in Österreich? VP: Nein. LA: Sind Sie damit einverstanden, dass wir Vorortrecherchen durchführen können? VP: Ja, natürlich. LA: Haben Sie bis jetzt alles sagen können, was sie wollten? Haben Sie ausreden dürfen? VP: Ich möchte noch was sagen: Ich wollte ehrlich nur in Indien leben. Seit diesen Problemen bin ich mental sehr gestresst, ich hatte immer Angst um meine Frau und Kinder. Und um mich, als ich mit dem Tod bedroht wurde. Ich bin auch hier gestresst. Ich werde alle 14 Tage kontrolliert. Von der Polizei werde ich immer kontrolliert. Sie haben mich einmal mitgenommen ohne Grund. Ich habe auch hier Angst. Ich kann hier kein friedliches Leben führen. LA. Warum habe Sie nicht Ihre Familie mitgenommen hier her? VP: Ich wollte zuerst alleine hierherkommen und dann meine Familie nachholen. Ich wollte zuerst einmal hier in Frieden sein. Meine Felder sind jetzt in Besitz des Unternehmens. LA: Sie wurden enteignet? VP: Sie sind noch auf meinen Namen, aber er hat sie in Besitz genommen. LA: Sie haben eine Ladung zu einem Beratungsgespräch zur freiwilligen Rückkehr erhalten. Sie werden hiermit belehrt, diesen Termin wahrzunehmen. Haben Sie das verstanden? VP: Ja. LA: Es gibt natürlich die freiwillige Rückkehr? VP: Ok, Es tut mir leid, aber ich will nicht dorthin gehen. Aber ich gehe dort hin. Ich möchte nur in Sicherheit leben. Es wurde von Ihnen bis zur Bescheiderstellung keine Stellungnahme zur Länderfeststellung abgegeben. Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. (.........)
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AslyG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V). Unter Spruchpunkt VI. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.). Unter Spruchpunkt VIII. wurde dem BF gemäß § 15 b Abs. 1 AsylG aufgetragen, ab dem XXXX in einem namentlich genannten Quartier Unterkunft zu nehmen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AslyG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.). Unter Spruchpunkt römisch acht. wurde dem BF gemäß Paragraph 15, b Absatz eins, AsylG aufgetragen, ab dem römisch 40 in einem namentlich genannten Quartier Unterkunft zu nehmen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF angegeben habe sein Herkunftsland verlassen zu haben, weil auf sein Grundstück Felsbrocken gefallen seien, die von einem Berg weggesprengt worden seien. Der BF hätte sich beschwert und würden diese demzufolge vom Chef dieser Firma bedroht werden und ihnen das Grundstück weggenommen. Der BF sei deshalb einmal brutal verprügelt worden. Hierzu würde auf die Einvernahmen im BFA verwiesen werden. In der Einvernahme vom XXXX habe der BF zunächst angegeben versprügelt worden zu sein, während er unmittelbar später dazu ausführte nicht verprügelt worden zu sein, da er entkommen hätte können. Ebenso habe er am XXXX noch angegeben sich in einem Brunnen versteckt zu haben, während er am XXXX dazu ausführte in einen 20 Meter tiefen Brunnen gefallen zu sein. Des weiteres habe dieser ausgeführt, dass die Leute, die ihn bedroht hätten, Eisenstangen mitgebracht hätten, während er in der zweiten Einvernahme am XXXX erläuterte, dass diese Männer Waffen mitgehabt hätten. Gesehen hätte der BF diese Waffen allerdings nicht, da es finster gewesen sei.In der Einvernahme vom römisch 40 habe der BF zunächst angegeben versprügelt worden zu sein, während er unmittelbar später dazu ausführte nicht verprügelt worden zu sein, da er entkommen hätte können. Ebenso habe er am römisch 40 noch angegeben sich in einem Brunnen versteckt zu haben, während er am römisch 40 dazu ausführte in einen 20 Meter tiefen Brunnen gefallen zu sein. Des weiteres habe dieser ausgeführt, dass die Leute, die ihn bedroht hätten, Eisenstangen mitgebracht hätten, während er in der zweiten Einvernahme am römisch 40 erläuterte, dass diese Männer Waffen mitgehabt hätten. Gesehen hätte der BF diese Waffen allerdings nicht, da es finster gewesen sei. Unglaubwürdig sei überdies, dass das Feld mit Felsbrocken übersät gewesen sei, aber sein Haus davon nichts abbekommen habe. Gesprengt hätte man bereits seit dem Jahr XXXX und habe der BF erst XXXX Indien verlassen und würde erst jetzt seinen Fluchtgrund geltend machen. Es würde zwar stimmen, dass es im Gebiet des BF laut Antwort der Staatendokumentation vom XXXX Landraub geben würde, aber nie glaubhaft dargelegt worden sei, dass der BF damit betroffen gewesen sei. Wenn man so wie der BF angebe, dass Felsen vom Berg in dessen Grundstück fliegen hätten können, so würde dies nicht stimmen, da man Granitblöcke aus dem Felsen abbauen hätte wollen. Eine solche Sprengung sei dafür nicht zielführend gewesen.Unglaubwürdig sei überdies, dass das Feld mit Felsbrocken übersät gewesen sei, aber sein Haus davon nichts abbekommen habe. Gesprengt hätte man bereits seit dem Jahr römisch 40 und habe der BF erst römisch 40 Indien verlassen und würde erst jetzt seinen Fluchtgrund geltend machen. Es würde zwar stimmen, dass es im Gebiet des BF laut Antwort der Staatendokumentation vom römisch 40 Landraub geben würde, aber nie glaubhaft dargelegt worden sei, dass der BF damit betroffen gewesen sei. Wenn man so wie der BF angebe, dass Felsen vom Berg in dessen Grundstück fliegen hätten können, so würde dies nicht stimmen, da man Granitblöcke aus dem Felsen abbauen hätte wollen. Eine solche Sprengung sei dafür nicht zielführend gewesen. Dem BF sei jegliche Asylrelevanz abzusprechen. Eine Gefährdung auf Grund ethnischer, nationaler oder religiöser Zugehörigkeit, seiner politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer besonderen sozialen Gruppe habe der BF nicht einmal behauptet. Aus seinem ganzen Vorbringen würde sich nicht der geringste Anhaltspunkt auf das Vorliegen einer Gefährdung seiner Person durch den indischen Staat bzw. einer Gefährdung, vor der der BF zu schützen der indische Staat nicht fähig und willens sei, ergeben. Es sei nicht anzunehmen, dass dem BF die Hilfe verweigert werden würde bzw. es zu keiner ernsthaft betriebenen Strafverfolgung gegen seine Angreifer kommen würde. Der BF habe zwar behauptet, dass er Anzeige bei der Polizei erstattet habe, doch habe diese ihm nur gesagt, dass er dies alleine Regeln müsse. Wenn dem BF die Polizei gesagt hätte, dass sie nicht zuständig gewesen wären, hätte er sich in seiner Angelegenheit an Rechtsanwälte wenden können. Fraglich würde auch der zeitliche Zusammenhang mit den angeblichen fluchtauslösenden Momenten erscheinen, als dieser angegeben habe, dass die Handlungen schon im Oktober XXXX stattgefunden hätten und der BF jedoch erst im Jahr XXXX aus Indien ausgereist sei. Unglaubwürdig sei auch die Aussage gewertet worden, dass der BF in ein anderes Bundesland geflohen und dort auch von den Männern dieser Firma gefunden worden sei. Indien sei ein sehr großes Land und würde über keine Meldeverpflichtung verfügen. Insgesamt würde für das BFA feststehen, dass der BF keiner wie auch immer gearteten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein würde und dies nach einer Rückkehr nach menschlichen Ermessen auch nicht sein werde. Dass es dem BF nach einer Rückkehr nicht zumutbar sei, seinen Lebensunterhalt notfalls durch Gelegenheitsarbeiten zu verdienen oder sich beruflich anders zu orientieren, würde sich weder aus seinen Angaben ergeben noch könne in Hinblick auf die den gegenständlichen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen erkannt werden, dass die objektive Lage dies von vornherein als aussichtslos erscheinen habe lassen. Dem Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen könne kein Glauben geschenkt werden. Selbst bei Wahrunterstellung der Fluchtgründe, könne keine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten erfolgen, da die Schutzwilligkeit und die Schutzfähigkeit der indischen Behörden gegeben seien. Darüber hinaus stehe dem BF auch eine inländische Fluchtalternative offen. Auch eine "refoulementschutzrechtlich" relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben.Fraglich würde auch der zeitliche Zusammenhang mit den angeblichen fluchtauslösenden Momenten erscheinen, als dieser angegeben habe, dass die Handlungen schon im Oktober römisch 40 stattgefunden hätten und der BF jedoch erst im Jahr römisch 40 aus Indien ausgereist sei. Unglaubwürdig sei auch die Aussage gewertet worden, dass der BF in ein anderes Bundesland geflohen und dort auch von den Männern dieser Firma gefunden worden sei. Indien sei ein sehr großes Land und würde über keine Meldeverpflichtung verfügen. Insgesamt würde für das BFA feststehen, dass der BF keiner wie auch immer gearteten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein würde und dies nach einer Rückkehr nach menschlichen Ermessen auch nicht sein werde. Dass es dem BF nach einer Rückkehr nicht zumutbar sei, seinen Lebensunterhalt notfalls durch Gelegenheitsarbeiten zu verdienen oder sich beruflich anders zu orientieren, würde sich weder aus seinen Angaben ergeben noch könne in Hinblick auf die den gegenständlichen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen erkannt werden, dass die objektive Lage dies von vornherein als aussichtslos erscheinen habe lassen. Dem Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen könne kein Glauben geschenkt werden. Selbst bei Wahrunterstellung der Fluchtgründe, könne keine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten erfolgen, da die Schutzwilligkeit und die Schutzfähigkeit der indischen Behörden gegeben seien. Darüber hinaus stehe dem BF auch eine inländische Fluchtalternative offen. Auch eine "refoulementschutzrechtlich" relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG. Außergewöhnliche Umstände, beispielsweise eine außergewöhnliche tiefgreifende Verwurzelung in Österreich, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen lassen würden, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF würde in Indien jedenfalls besser als in Österreich verwurzelt sein und daher sei kein Standortvorteil in Österreich dem BF gegenüber seinem angestammten Heimatland zu erkennen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Indien. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass das Vorbringen des BF zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Hinsichtlich der Anordnung der Unterkunftnahme gemäß § 15 b AsylG wurde festgehalten, dass aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrages auf internationalen Schutz eine Anordnung zur Unterkunftnahme geboten sei.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG. Außergewöhnliche Umstände, beispielsweise eine außergewöhnliche tiefgreifende Verwurzelung in Österreich, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen lassen würden, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF würde in Indien jedenfalls besser als in Österreich verwurzelt sein und daher sei kein Standortvorteil in Österreich dem BF gegenüber seinem angestammten Heimatland zu erkennen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Indien. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass das Vorbringen des BF zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Hinsichtlich der Anordnung der Unterkunftnahme gemäß Paragraph 15, b AsylG wurde festgehalten, dass aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrages auf internationalen Schutz eine Anordnung zur Unterkunftnahme geboten sei.
- Gegen diesen Bescheid wurde durch den bevollmächtigten Vertreter des BF fristgerecht Beschwerde erhoben und nach Wiederholung der Fluchtgründe ausgeführt, dass sich beim Lesen der Beweiswürdigung zeigen würde, dass die Beweiswürdigung in keiner Weise nachvollziehbar sein würde und es nicht mit dem Protokoll der Einvernahme übereinstimmen würde. Der BF habe die Ereignisse chronologisch konsistent inklusive Erklärungen über sämtliche relevante Personen, sowie auch über scheinbar nebensächliche Detailangaben gemacht. Die Behauptung des BFA, die Erklärungen des BF seien nicht "erlebnisnahe" gewesen, seien angesichts des Protokolls nicht nachvollziehbar, insbesondere in Hinblick auf den Bildungsgrad des BF erklärlich. Dies insbesondere in Anbetracht dessen, dass der BF in seinen Wahrnehmungen auf Grund der Unübersichtlichkeit der Ereignisse überfordert gewesen sei, zumal diese natürlich auch traumatisierend gewesen sei. Dass jemand den genauen Verlauf der Ereignisse nicht in allen Details schildern könne, sei ihm hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit allenfalls anzurechnen gewesen, da Asylwerber in der Einvernahme stets dazu angehalten werden würden nichts dazu zu erfinden oder zu spekulieren, sondern zuzugeben, wenn sie über bestimmte Dinge keine Erinnerungen haben würden. Die diesbezüglichen Angaben des BF würden daher genau dem, was von jemanden mit solcher Situation zu erwarten sei, entsprechen. Hinsichtlich der Vorwürfe angeblicher Divergenzen in der Einvernahme vor dem BFA gegenüber der polizeilichen Erstbefragung sei festzustellen, dass dies nicht einmal dazu gedacht gewesen sei die Fluchtgründe eines Asylwerbers erschöpfend darzustellen. Es sei nicht nachvollziehbar dem BF in Bezug auf seine gesetzlich vorgesehenen Ergänzungen bzw. Berichtigungen Vorhaltungen zu machen, zumal er dies ohnehin schon in der Einvernahme beim BFA gemacht habe. Dem BF bereits von vornherein abzusprechen ohne eine Beurteilung seiner Fluchtgründe durchzuführen sei nicht überzeugend. Aus dem Überleben des BF und seiner gelungenen Flucht die Schlussfolgerungen zu ziehen, er könne keiner Verfolgung unterliegen, ist dies nicht nachvollziehbar. Aus dem Protokoll der Transkription der Aussagen des BF gehe hervor, dass die indischen Behörden ihm gegenüber schutzunwillig bzw. schutzunfähig sein würden. Es solle sein, dass die indische Polizei in mancher Hinsicht funktionsfähig sei, aber im Falle des BF dies nichtzutreffend sei, wie er auch in der Einvernahme bereits ausführlich erklärt habe. Dies sei von der Behörde jedenfalls zu untersuchen gewesen, eventuell auch durch Recherchen vor Ort. Dadurch, dass dies nicht passiere, liege ein schwerer Begründungsmangel im angefochtenen Bescheid vor. Mit der Frage der Schutzwilligkeit der indischen Behörden dem BF gegenüber, setzte sich das BFA nicht auseinander und liege daher im angefochtenen Bescheid ein wesentlicher Begründungsmangel vor. Nach ständiger Judikatur könne auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung Asylrelevanz zukommen, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden. Der BF habe in der Einvernahme erklärt, dass er keinen Schutz der indischen Behörden erhalten könne und sein Vorbringen daher inhaltlich geprüft werden müsse, anstatt lediglich die Asylrelevanz seiner Befürchtungen abzulehnen. Zur allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative sei noch festzustellen, dass die pauschale Behauptung des BFA, in Indien gebe es immer für jeden eine innerstaatliche Fluchtalternative und man brauche sich nur in der Anonymität unter Verleumdung seiner persönlichen Identität verstecken, um einer Verfolgung entgehen zu können, nicht zutreffend. Auch wenn im Falle des BF dringlich um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ersucht werde, würde außerdem festgestellt, dass für den Fall einer Abschiebung, die reale Gefahr einer menschen- rechtswidrigen Behandlung des BF bestehe, aufgrund der katastrophalen Sicherheitslage in Indien und der hoffnungslosen Situation, der der BF im Falle einer Rückkehr ausgesetzt sei. Zur Frage der allfälligen Gewährung subsidiären Schutzes seien dem angefochtenen Bescheid nur rudimentäre Erklärungen zu entnehmen. Bei einer sorgfältigen Betrachtung der Situation in Indien und der persönlichen Situation des BF hätte festgestellt werden müssen, dass der BF bei einer Abschiebung in realistischer Gefahr sei, in eine existenzbedrohende Lage zu geraten. Den behördlichen Ermittlungsverpflichtungen würde nicht adäquat Rechnung getragen werden. Die Bewertung der Glaubwürdigkeit und der Asylrelevanz der Fluchtgründe des BF sei ebenso falsch, wie die Bewertung der Gefährdung, der der BF bei einer Rückkehr ausgesetzt sei und ob er in Indien eine zumutbare Existenz führen könne. Die Rückkehrbefürchtungen des BF seien wohl begründet und es sei allenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Der BF verfüge über kein Auffangnetz in seiner Heimat mehr, welches ihm eine Rückkehr ermöglichen könne. Er sei aus seiner Heimat entwurzelt und im Falle einer Rückkehr sei davon auszugehen, dass er in eine aussichtslose Lage geraten würde und damit eine Verletzung der durch Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK geschützten Rechte vorliegen würden.Der BF verfüge über kein Auffangnetz in seiner Heimat mehr, welches ihm eine Rückkehr ermöglichen könne. Er sei aus seiner Heimat entwurzelt und im Falle einer Rückkehr sei davon auszugehen, dass er in eine aussichtslose Lage geraten würde und damit eine Verletzung der durch Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK geschützten Rechte vorliegen würden. Auch hinsichtlich des Privat-, und Familienlebens des BF erfolge eine nur unzureichende Behandlung mit seinem Vorbringen. Die Begründung des BFA, warum das Privat und Familienleben des BF nicht als schützenswert angesehen werde, sei insbesondere im Hinblick auf diese Tatsache nicht verständlich. Der BF sei schon seit über sieben Jahre in Österreich aufhältig, habe die deutsche Sprache erlernt, intensive soziale Kontakte geknüpft, sei unbescholten und selbsterhaltungsfähig. Eine Abschiebung des BF würde daher gegen Art. 2 und 3 EMRK und auch gegen Art. 8 EMRK verstoßen. Es hätte jedenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt werden müssen.Auch hinsichtlich des Privat-, und Familienlebens des BF erfolge eine nur unzureichende Behandlung mit seinem Vorbringen. Die Begründung des BFA, warum das Privat und Familienleben des BF nicht als schützenswert angesehen werde, sei insbesondere im Hinblick auf diese Tatsache nicht verständlich. Der BF sei schon seit über sieben Jahre in Österreich aufhältig, habe die deutsche Sprache erlernt, intensive soziale Kontakte geknüpft, sei unbescholten und selbsterhaltungsfähig. Eine Abschiebung des BF würde daher gegen Artikel 2 und 3 EMRK und auch gegen Artikel 8, EMRK verstoßen. Es hätte jedenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt werden müssen. Dem Bundesamt sei es in keiner nachvollziehbaren Weise gelungen die Glaubwürdigkeit des BF zu widerlegen; dies sei im Wesentlichen nicht einmal versucht worden. Auf die Fluchtgründe des BF sei in der Beweiswürdigung nicht substantiell in irgendeiner erkennbaren Weise eingegangen. Die fluchtauslösenden Ereignisse seien im Bescheid überhaupt nicht in nicht erkennbarer Weise beurteilt worden. Das Vorbringen des BF würde der Wahrheit entsprechen, sei glaubwürdig, gründlich substantiiert, in sich konsistent und durch die Länderberichte belegt. Dem BF drohe in seiner Heimat Verfolgung im Sinne der GFK und sei dem BF daher Asyl zu gewähren. Allenfalls sei dem BF aufgrund der katastrophalen Sicherheitslage in seiner Heimat, sowie der fehlenden Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative und der daraus entstehenden Gefahr einer existenzbedrohenden Lage im Falle einer Rückkehr subsidiärer Schutz zu gewähren oder aufgrund der Schützenswürdigkeit seines Privat-, und Familienlebens eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären gewesen. Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung sei zu berücksichtigen, dass bei Nichtgewährung ein effektiver Rechtsschutz nicht gegeben sei. Es müsse angenommen werden, dass der BF bereits abgeschoben werden würde, bevor eine Entscheidung ergehen würde. Darüber hinaus falle die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung weniger schwer ins Gewicht, als der Schaden, den der BF im Falle einer sofortigen Abschiebung erleiden würde. Hinsichtlich der Wohnsitzauflage sei festzustellen, dass kein Bedarf dafür ersichtlich sei, den in eine Privatunterkunft wohnhaften BF in einer Betreuungseinrichtung unterzubringen. Das vom BF bereits entwickelte Privat-, und Familienleben könne er in einer Betreuungsstelle nicht fortsetzen. Die belangte Behörde würde nicht darzulegen vermögen, weshalb dies verhältnismäßig sei, zumal der Ausgang des Asylverfahrens offen sei. Aus diesem Grunde stelle sich die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr derzeit nicht. Die Wohnsitzauflage stelle tatsächlich keinen bloß geringfügigen Eingriff, sondern eine-unzumutbar-große Änderung im Leben des BF dar. De facto würde dem BF die Freiheit genommen, sein Leben selbstständig zu führen und seinen Wohnort-entsprechend seinen Bedürfnissen, seines sozialen Umfeldes etc- frei zu wählen. Tatsächlich sei eine Wohnsitznahme in der Betreuungsstelle ein Freiheitsentzug, mindestens eine erhebliche Einschränkung der persönlichen Freiheits-, und sonstigen Rechte. Offensichtlich ziele die Aufforderung zur Wohnsitznahme im konkreten Fall darauf ab, den BF aus seinem sozialen Umfeld herauszureißen. Für einen derartig schweren Eingriff würde es keinen Grund gegeben. Die Entscheidung würde daher in verfassungsrechtlich geschützte Grundrechte des BF eingreifen. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des BF und der aktuellen Situation in Indien auseinanderzusetzen. Die Verpflichtung, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, bedeute, dass die konkrete und aktuelle Situation untersucht werden würde. Dies sei im gegenständlichen Fall verabsäumt worden, insbesondere dadurch, dass dem BFA als Spezialbehörde ausreichend Material vorliegen müsse, aus dem die Verfolgungssituation erkennbar sei. Dadurch, dass sich die erkennende Behörde nicht mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen nicht möglich gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat XXXX , Distrikt XXXX , Dorf XXXX und gehört der Religionsgemeinschaft der Hindus an. Seine Identität steht nicht fest. Er spricht die Sprache Hindi. Im Herkunftsstaat besuchte er 10 Jahre die Grundschule und arbeitete in der Landwirtschaft und im Bauwesen. Er lebte in Indien in einem eigenen Haus mit seiner Mutter und seiner Familie (Ehefrau und 2 Kinder), welche nunmehr bei seinem Schwiegervater lebt. Die Familie des Bruders des BF wohnt nach wie vor in dem 160 km entfernten Haus vom Wohnort des BF in Indien entfernt. Den Familienangehörigen des BF geht es gut.Der BF ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 und gehört der Religionsgemeinschaft der Hindus an. Seine Identität steht nicht fest. Er spricht die Sprache Hindi. Im Herkunftsstaat besuchte er 10 Jahre die Grundschule und arbeitete in der Landwirtschaft und im Bauwesen. Er lebte in Indien in einem eigenen Haus mit seiner Mutter und seiner Familie (Ehefrau und 2 Kinder), welche nunmehr bei seinem Schwiegervater lebt. Die Familie des Bruders des BF wohnt nach wie vor in dem 160 km entfernten Haus vom Wohnort des BF in Indien entfernt. Den Familienangehörigen des BF geht es gut. Der BF hatte keine Probleme mit den Behörden im Heimatland. Abgesehen davon, dass die Bedrohungen von Seiten des Eigentümers bzw. dessen Mitarbeiters eines Großkonzerns, gegenüber dem BF bzw. seiner Familie nicht glaubwürdig sind, steht dem BF in Indien eine inländische Schutz-, bzw. Fluchtalternative offen. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Der BF hat keine Verwandten oder sonstigen Familienangehörige in Österreich und hat keinen Deutschkurs besucht bzw. eine Prüfung absolviert. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisationen, geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist strafgerichtlich unbescholten und steht im erwerbsfähigen Alter. Im Herkunftsstaat leben nach wie vor seine Ehefrau, zwei Kinder, Mutter und die Familie des Bruders des BF. 1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt: Rechtsschutz/Justizwesen In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig überlange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 18.9.2018). Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Vorurteile z.B. gegenüber Angehörigen niederer Kasten oder Indigenen dürften zudem eine nicht unerhebliche Rolle spielen (AA 18.9.2018). Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt (FH 27.1.2018). Das Justizsystem gliedert sich in den Supreme Court, das Oberstes Gericht mit Sitz in Delhi; das als Verfassungsgericht die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten regelt. Es ist auch Appellationsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen wie etwa bei Todesurteilen. Der High Court bzw. das Obergericht besteht in jedem Unionsstaat. Es ist Kollegialgericht als Appellationsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen und führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates aus, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen. Subordinate Civil and Criminal Courts sind untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten und nach Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden. Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche als auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate und, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB 12.2018). Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet und verfügt nicht über moderne Systeme zur Fallbearbeitung. Der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums für 2015 bis 2016 ergab eine Vakanz von 43 Prozent der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 20.4.2018). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 18.9.2018). Insbesondere auf unteren Ebenen der Justiz ist Korruption weit verbreitet und die meisten Bürger haben große Schwierigkeiten, ihr Recht bei Gericht durchzusetzen. Das System ist rückständig und stark unterbesetzt, was zu langer Untersuchungshaft für eine große Zahl von Verdächtigen führt. Vielen von ihnen bleiben so länger im Gefängnis, als es der eigentliche Strafrahmen wäre (FH 27.1.2018). Die Dauer der Untersuchungshaft ist entsprechend zumeist exzessiv lang. Außer bei von Todstrafe bedrohten Delikten soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70 Prozent aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 18.9.2018). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 18.9.2018). Die Inhaftierung eines Verdächtigen durch die Polizei ohne Haftbefehl darf nach den allgemeinen Gesetzen nur 24 Stunden dauern. Eine Anklageerhebung soll bei Delikten mit bis zu zehn Jahren Strafandrohung innerhalb von 60, in Fällen mit höherer Strafandrohung innerhalb von 90 Tagen erfolgen. Diese Fristen werden regelmäßig überschritten. Festnahmen erfolgen jedoch häufig aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr sowie im Rahmen der Sondergesetze zur inneren Sicherheit, z.B. aufgrund des Gesetzes über nationale Sicherheit ("National Security Act", 1956) oder des lokalen Gesetzes über öffentliche Sicherheit ("Jammu and Kashmir Public Safety Act", 1978). Festgenommene Personen können auf Grundlage dieser Gesetze bis zu einem Jahr ohne Anklage in Präventivhaft gehalten werden. Auch zur Zeugenvernehmung können gemäß Strafprozessordnung Personen über mehrere Tage festgehalten werden, sofern eine Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. (AA 18.9.2018). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischen Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse. Es gibt Fälle, in denen Häftlinge misshandelt werden. Ein im Mai 2016 von der renommierten National Law University Delhi veröffentlichter empirischer Bericht zur Situation der Todesstrafe in Indien zeichnet ein düsteres Bild des indischen Strafjustizsystems. So haben bspw. 80 Prozent aller Todeskandidaten angegeben, in Haft gefoltert worden zu sein. Nach glaubwürdigen, vertraulichen Schätzungen des IKRK Internationales Komitee des Roten Kreuz) kommt es weiterhin zu systematischer Folter in den Verhörzentren in Jammu und Kaschmir (AA 18.9.2018). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung, ausgenommen bei Anwendung des "Unlawful Activities (Prevention) Amendment Bill", und sie haben das Recht, ihren Anwalt frei zu wählen. Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt (USDOS 20.4.2018). Gerichte sind verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht schuldig zu bekennen (USDOS 20.4.2018). Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908/2002 geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein.Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908 aus 2002, geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein. Ladungen werden gemäß CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an die Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist, oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt. Gemäß Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖB 12.2018). Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - was besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten betrifft (FH 27.1.2018).
- Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2018): Freedom in the World 2018 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1142635.html, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2018): Asylländerbericht Indien - Arbeitsversion -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430388.html, Zugriff 18.10.2018 Sicherheitsbehörden Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 12.2018) und untersteht den Bundesstaaten (AA 18.9.2018). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und die Bundesstaaten übergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 12.2018). Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 12.2018). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt, was in einigen Fällen zu Korruption führt (USDOS 20.4.2018). Polizeireformen verzögerten sich 2017 erneut (HRW 18.1.2018). Die Effektivität der Strafverfolgung und der Sicherheitskräfte ist im gesamten Land sehr unterschiedlich ausgeprägt. Während es einerseits Fälle von Polizisten/Beamten gibt, die auf allen Ebenen ungestraft handeln, so gab es andererseits auch Fälle, in denen Sicherheitsbeamte für ihre illegalen Handlungen zur Verantwortung gezogen wurden (USDOS 20.4.2018). Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 12.2018). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 18.9.2018; vgl. BICC 12.2018). Paramilitärischen Einheiten werden als Teil der Streitkräfte, vor allem bei internen Konflikten eingesetzt, so in Jammu und Kaschmir sowie in den nordöstlichen Bundesstaaten. Bei diesen Einsätzen kommt es oft zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen (BICC 12.2018).Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 12.2018). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 18.9.2018; vergleiche BICC 12.2018). Paramilitärischen Einheiten werden als Teil der Streitkräfte, vor allem bei internen Konflikten eingesetzt, so in Jammu und Kaschmir sowie in den nordöstlichen Bundesstaaten. Bei diesen Einsätzen kommt es oft zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen (BICC 12.2018). Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) zur Aufrechterhaltung von "Recht und Ordnung" herangezogen (USDOS 20.4.2018). Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Das umstrittene Sonderermächtigungsgesetz für die Streitkräfte (AFSPA) wurde am 23.04.2018 für den Bundesstaat Meghalaya nach 27 Jahren aufgehoben und im Bundesstaat Arunachal Pradesh auf 8 Polizeidistrikte beschränkt. Unverändert in Kraft ist es in folgenden als Unruhegebiete geltenden Staaten: Assam, und Nagaland sowie in Teilen von Manipur. Für Jammu und Kaschmir existiert eine eigene Fassung (AA 18.9.2018). Die unter anderem auch in den von linksextremistischen Gruppen (sog. Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium (AA 18.9.2018). Dazu zählen insbesondere die National Security Guard (Nationale Sicherheitspolizei NSG), aus Angehörigen des Heeres und der Polizei zusammengestellte Spezialtruppe für Personenschutz, auch als "Black Cat" bekannt, die Rashtriya Rifles, eine Spezialtruppe zum Schutz der Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen bei inneren Unruhen und zur Bekämpfung von bewaffneten Rebellionen, die Central Reserve Police Force (CRPF) - die Bundesreservepolizei, eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze - die Border Security Force (BSF - Bundesgrenzschutz) als größte und am besten ausgestattete Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesch und Myanmar. Sie wird aber auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt. Weiters zählen die Assam Rifles - zuständig für Grenzverteidigung im Nordosten - die Indo-Tibetan Border Force (ITBP) als Indo-Tibetische Grenzpolizei sowie die Küstenwache, die Railway Protective Force zum Schutz der nationalen Eisenbahn und die Central Industrial Security Force zum Werkschutz der Staatsbetriebe dazu (ÖB 12.2018). Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 18.9.2018). Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten im Grenzgebiet zu China eingesetzt werden. Sie agieren im Rahmen der Geheimdienste, des sogenannten Aufklärungsbüros ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und dem Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst) (War Heros of India, 16.9.2018). Das Gesetz erlaubt es den Behörden auch, Häftlinge bis zu 180 Tage lang ohne Anklage in Gerichtsgewahrsam zu nehmen (einschließlich der 30 Tage in Polizeigewahrsam). Das Gesetz zur Verhinderung ungesetzlicher Aktivitäten (UAPA) gibt den Behörden die Möglichkeit, Personen in Fällen im Zusammenhang mit Aufständen oder Terrorismus festzuhalten (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2018): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2018_indien.pdf, Zugriff 29.1.2019 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422455.html, Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2018): Asylländerbericht Indien - Arbeitsversion -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430388.html, Zugriff 18.10.2018 -Strichaufzählung War Heros of India (16.9.2018): Special Forces of India Part 3: Special Frontier Force, https://gallantryawardwinners.blogspot.com/2017/01/Special-Frontier-Force.html, Zugriff 6.11.2018 Allgemeine Menschenrechtslage Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 18.9.2018). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 12.2018). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 18.9.2018). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, aber ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Es gibt glaubhafte Berichte über extralegale Tötungen (AA 18.9.2018). Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind Missbrauch durch Polizei und Sicherheitskräfte einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Folter und Vergewaltigung. Korruption bleibt weit verbreitet und trägt zur ineffektiven Verbrechensbekämpfung bei, insbesondere auch von Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Mitglieder registrierter Kasten und Stämme sowie auch gesellschaftlicher Gewalt aufgrund von Geschlechts-, Religions-, Kasten- oder Stammeszugehörigkeit (USDOS 20.4.2018). Eine verallgemeinernde Bewertung der Menschenrechtslage ist für Indien kaum möglich: Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 18.9.2018). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tiefverwurzelte soziale Praktiken wie nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 18.9.2018). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niederer Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 12.2018). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Insbesondere hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten, wird den Sicherheitskräften Parteilichkeit vorgeworfen. Die Stimmung wird durch hindu-nationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 12.2018). Separatistische Rebellen und Terroristen in Jammu und Kaschmir, den nordöstlichen Bundesstaaten und im "Maoistengürtel" begingen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Morde an Zivilisten, Polizisten, Streitkräften und Regierungsbeamten. Aufständische sind für zahlreiche Fälle von Entführung, Folter, Vergewaltigung, Erpressung und den Einsatz von Kindersoldaten verantwortlich (USDOS 20.4.2018). In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein, Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2018): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2018_indien.pdf, Zugriff 29.1.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2018: Asylländerbericht Indien - Arbeitsversion -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430388.html, Zugriff 18.10.2018 Ethnische Minderheiten Minderheiten sind nach indischem Recht als religiöse und sprachliche Minderheiten definiert (ÖB 12.2018). Die Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz vor Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort. Minderheiten haben das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer Sprache und Kultur (AA 18.9.2018; vgl. FH 27.1.2018).Minderheiten sind nach indischem Recht als religiöse und sprachliche Minderheiten definiert (ÖB 12.2018). Die Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz vor Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort. Minderheiten haben das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer Sprache und Kultur (AA 18.9.2018; vergleiche FH 27.1.2018). Historisch sind weite Teile der Gesellschaft in Kasten oder Clans organisiert (USDOS 13.4.2016) und Mitglieder unterer Kasten und Minderheiten sind weiterhin alltäglicher Diskriminierung ausgesetzt (FH 27.1.2018). Obwohl mit der Verfassung die Kastendiskriminierung verboten ist, bleibt die Registrierung zum Zwecke positiver Förderprogramme bestehen, und die Regierung betreibt weiterhin verschiedene Programme, um Mitglieder niederer Kasten zu stärken (USDOS 20.4.2018). Besonders auf dem Land bleiben Diskriminierungen aufgrund der Kastenzugehörigkeit jedoch weit verbreitet (USDOS 20.4.2018). Um Minderheiten stärker in das öffentliche Leben zu integrieren und ihre Teilhabe zu erhöhen, erfahren die unterste Schicht der Kastenordnung (rd. 16,6 Prozent der Gesamtbevölkerung) sowie Indigene (Adivasi) eine positive Diskriminierung, deren Zulässigkeit in der Verfassung festgeschrieben ist. Im Bildungswesen (u.a. Studienplätze) und in der staatlichen Verwaltung (u.a. Stellenvergabe) sind Quoten von bis zu 49,5 Prozent für die sog. "Scheduled Castes" und "Scheduled Tribes" ("scheduled" = in der Verfassung erwähnte Kasten und Stämme) sowie für andere benachteiligte Gruppen, "Other Backward Castes", vorgesehen. Quoten werden auf zentralstaatlicher Ebene nur nach Kastenzugehörigkeit und sozialem Status, nicht aber nach Religion, zugeordnet. Muslime oder Christen fallen dadurch häufig durch das Raster der positiven Diskriminierung. Allerdings gibt es in einigen Bundesstaaten Quotenregelungen für bestimmte religiöse Gemeinschaften, so z.B. in Tamil Nadu, Kerala und Andhra Pradesh für "rückständige" Christen und Muslime (AA 18.9.2018). Trotz dieser umfangreichen positiven Förderprogramme, weitreichender gesetzlichen Schutzbestimmungen und verfassungsmäßigem Verbot von "Unberührbarkeit" werden Angehörige von niederen Kasten und Dalits in Indien noch immer massiv und systematisch diskriminiert, vor allem auch durch Polizei und Strafjustiz (AA 18.9.2018; vgl. FH 27.1.2018).Trotz dieser umfangreichen positiven Förderprogramme, weitreichender gesetzlichen Schutzbestimmungen und verfassungsmäßigem Verbot von "Unberührbarkeit" werden Angehörige von niederen Kasten und Dalits in Indien noch immer massiv und systematisch diskriminiert, vor allem auch durch Polizei und Strafjustiz (AA 18.9.2018; vergleiche FH 27.1.2018). Zum Schutz der benachteiligten Gruppen und zur Gewährleistung ihrer Repräsentation im Unterhaus des Parlaments, muss jeder Bundesstaat Sitze für die geschützten Kasten und Stämme in Proportion zur Bevölkerung des Staates reservieren. Nur Kandidaten, die diesen Gruppen angehören dürfen an den Wahlen in den reservierten Wahlkreisen teilnehmen. Mitglieder der Minderheitenbevölkerung dienten als Premierminister, Vizepräsidenten, Richter des Obersten Gerichts und Mitglieder des Parlaments (USDOS 20.4.2018). Vor allem in Indiens abgelegenen Nordosten gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Stämme und Ethnien. Ihr Verhältnis untereinander und gegenüber der Zentralregierung birgt großes Konfliktpotential. Dieses beruht v.a. auf der Missachtung der großen ethnischen und kulturellen Vielfalt der dortigen Bevölkerungsgruppen, ihren Bestrebungen zur Wahrung ihrer kulturellen Identität sowie auf den wirtschaftlichen Entwicklungsdefiziten (AA 18.9.2019). Die Situation von Kindern aus sozial und wirtschaftlich marginalisierten Gemeinschaften bleiben weiterhin in ganz Indien ein ernsthaftes Problem (HRW 17.1.2019). Konfliktfördernd ist v.a. auch der teilweise als Bedrohung wahrgenommene, illegale Zustrom von (muslimischen) Migranten, vor allem aus Bangladesch. Es gibt zahlreiche Rebellengruppen, deren Aktivitäten bis heute zehntausende Menschenleben gekostet haben. Aktionen von Polizei und Militär richten sich gegen diese militante Gewalt, nicht aber gegen bestimmte Ethnien (AA 18.9.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2018): Freedom in the World 2018 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1142635.html, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch(17.1.2019): World Report 2019 - India, ttps://www.ecoi.net/de/dokument/2002249.html, Zugriff 23.1.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2018): Asylländerbericht Indien - Arbeitsversion -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430388.html, Zugriff 18.10.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): India, Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 29.10.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430388.html, Zugriff 18.10.2018 Bewegungsfreiheit Das Gesetz gewährt landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.4.2018). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt. Abgesehen davon ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gewährleistet (AA 18.9.2018). Die Regierung lockerte Einschränkungen für ausländische Reisende in Bezug auf Reisen nach Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram, Manipur und Teilen von Jammu und Kaschmir, außer für Ausländer aus Pakistan, China und Burma. Das Innenministerium und die Bundesstaatenregierungen verlangen vor Reiseantritt von den Bürgern spezielle Genehmigungen einzuholen, um in bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen zu reisen (USDOS 20.4.2018). Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 18.9.2018). In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people) (ÖB 12.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2018): Asylländerbericht Indien - Arbeitsversion -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430388.html, Zugriff 18.10.2018 Meldewesen Noch gibt es in Indien kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister. Die Regierung verfolgt seit einigen Jahren ein nationales Projekt zur Registrierung der Staatsbürger, und damit verbunden wird die Ausstellung von Personalausweisen ("Aadhar Card") sein. Von der Realisierung dieses Projektes ist man trotz einiger Vorarbeit aber noch weit entfernt. Es gibt kein Meldewesen in Indien (ÖB 12.2018; vgl. AA 18.9.2018).Noch gibt es in Indien kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister. Die Regierung verfolgt seit einigen Jahren ein nationales Projekt zur Registrierung der Staatsbürger, und damit verbunden wird die Ausstellung von Personalausweisen ("Aadhar Card") sein. Von der Realisierung dieses Projektes ist man trotz einiger Vorarbeit aber noch weit entfernt. Es gibt kein Meldewesen in Indien (ÖB 12.2018; vergleiche AA 18.9.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2018): Asylländerbericht Indien - Arbeitsversion Grundversorgung und Wirtschaft In Indien lebt etwa ein Viertel der Bevölkerung unter dem veranschlagten Existenzminimum der Vereinten Nationen. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der untersten Schichten der Bevölkerung zum Großteil gewährleistet. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe gibt es nicht, die Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder von Bekannten angewiesen (ÖB 12.2018). Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2016/2017 bei 7,1 Prozent und in 2017/18 bei 6,75 Prozent mit wieder steigender Tendenz. Indien zählt damit nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt (AA 11.2018a).Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2016 aus 2017, bei 7,1 Prozent und in 2017/18 bei 6,75 Prozent mit wieder steigender Tendenz. Indien zählt damit nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt (AA 11.2018a). 2016 lag die Erwerbsquote laut Schätzungen der ILO bei 55,6 Prozent. Der Hauptteil der Menschen arbeitet im Privatsektor. Es gibt immer noch starke Unterschiede bei der geschlechtlichen Verteilung des Arbeitsmarktes. Indien besitzt mit 478,3 Millionen Menschen die zweitgrößte Arbeitnehmerschaft der Welt
(2012). Jährlich kommen 12,8 Millionen Arbeitskräfte hinzu. Im Jahr 2015 lag die Arbeitslosenquote bei 3,4 Prozent (nach ILO 2016) (BAMF 3.9.2018). Schätzungen zufolge stehen nur circa 10 Prozent aller Beschäftigten in einem vertraglich geregelten Arbeitsverhältnis. Die übrigen 90 Prozent werden dem sogenannten "informellen Sektor" zugerechnet - sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (AA 11.2018a). Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung lebt in ländlich-bäuerlichen Strukturen und bleibt wirtschaftlich benachteiligt. Der Anteil der Landwirtschaft an der indischen Wirtschaftsleistung sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt nur noch etwa 16,4 Prozent (2017/18) der Gesamtwirtschaft, obgleich fast 50 Prozent der indischen Arbeitskräfte in diesem Bereich tätig sind (AA 11.2018a). Die Regierung hat überall im Land rund 1.000 Arbeitsagenturen (Employment Exchanges) eingeführt um die Einstellung geeigneter Kandidaten zu erleichtern. Arbeitssuchende registrieren sich selbständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert sobald eine geeignete Stelle frei ist (BAMF 3.9.2018; vgl. PIB 23.7.2018). Das Nationale Mahatma Gandhi Beschäftigungsgarantieprogramm für die ländliche Bevölkerung (Mahatma Gandhi National Rural Employment Guarantee Act, MGNREGA), läuft bis
- Das Ziel des laufenden Programms besteht darin, die ländliche Infrastruktur zu verbessern, die Land- und Wasserressourcen zu vergrößern und der armen Landbevölkerung eine Lebensgrundlage zu bieten: Jedem Haushalt, dessen erwachsene Mitglieder bereit sind, manuelle Arbeiten zu verrichten, welche keiner besonderen Qualifikation bedarf, wird mindestens 100 Tage Lohnarbeit pro Haushaltsjahr garantiert (SNRD 26.3.2018). Einige Staaten in Indien geben Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen sie Informationen zu Verfügung stellen (BAMF 3.9.2018).Die Regierung hat überall im Land rund 1.000 Arbeitsagenturen (Employment Exchanges) eingeführt um die Einstellung geeigneter Kandidaten zu erleichtern. Arbeitssuchende registrieren sich selbständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert sobald eine geeignete Stelle frei ist (BAMF 3.9.2018; vergleiche PIB 23.7.2018). Das Nationale Mahatma Gandhi Beschäftigungsgarantieprogramm für die ländliche Bevölkerung (Mahatma Gandhi National Rural Employment Guarantee Act, MGNREGA), läuft bis
- Das Ziel des laufenden Programms besteht darin, die ländliche Infrastruktur zu verbessern, die Land- und Wasserressourcen zu vergrößern und der armen Landbevölkerung eine Lebensgrundlage zu bieten: Jedem Haushalt, dessen erwachsene Mitglieder bereit sind, manuelle Arbeiten zu verrichten, welche keiner besonderen Qualifikation bedarf, wird mindestens 100 Tage Lohnarbeit pro Haushaltsjahr garantiert (SNRD 26.3.2018). Einige Staaten in Indien geben Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen sie Informationen zu Verfügung stellen (BAMF 3.9.2018). Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei rund 1.970 USD. Auf dem Human Development Index der UNDP (Stand: September 2016) steht Indien auf Platz 130 unter 188 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Gleichzeitig konnten in den letzten beiden Jahrzehnten hunderte Millionen Menschen in Indien der Armut entkommen (AA 11.2018a). Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zu meist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, welche sich jedoch an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat) (BAMF 3.9.2018). Die Arbeitnehmerrentenversicherung ist verpflichtend und mit der Arbeit verknüpft. Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches es den Teilnehmer ermöglicht systematische Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (BAMF 3.9.2018). 55,3 Prozent der Bevölkerung (642,4 Mio.) lebt in multi-dimensionaler Armut (HDI 2016). Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 18.9.2018). Im September 2018 bestätigte der Oberste Gerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des biometrischen Identifikationsprojekts Aadhaar (HRW 17.1.2019). Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 Millionen indischer Bürger eine Aadhaar-ID Nummer ausgestellt. Ursprünglich wurde das System eingeführt, um Steuerbetrug entgegenzuwirken. In den folgenden Jahren wurde der Umfang jedoch stark ausgeweitet: In einigen indischen Bundesstaaten werden mittels Aadhaar Pensionen, Stipendien und die Essensausgabe für arme Menschen abgewickelt (ORF 27.9.2018). Aadhaar stellt für den Großteil der Bevölkerung den einzigen Zugang zu einem staatlich anerkannten Ausweis dar. Diejenigen, die sich bei Aadhaar angemeldet haben, erhielten nach der Übermittlung ihrer Fingerabdrücke und Netzhautscans eine eindeutige zwölfstellige Identifikationsnummer (BBC 26.9.2018). Menschenrechtsgruppen äußern Bedenken, dass die Bedingungen zur Registrierung für Aadhaar, arme und marginalisierte Menschen daran hindern, wesentliche, verfassungsmäßig garantierte Dienstleistungen wie etwa Nahrung und Gesundheitsversorgung zu erhalten (HRW 18.1.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2018a): Indien, Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/-/205976, Zugriff 17.1.2019 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (3.9.2018): Länderinformationsblatt Indien, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_India_DE.pdf, Zugriff 17.12.2018 -Strichaufzählung BBC British Broadcasting Corporation (26.9.2018): Aadhaar: India top court upholds world's largest biometric scheme, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-44777787, Zugriff 20.11.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - India, ttps://www.ecoi.net/de/dokument/2002249.html, Zugriff 23.1.2019 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (13.1.2018): India: Identification Project Threatens Rights, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422175.html, Zugriff 19.11.2018 -Strichaufzählung ORF - Österreichischer Rundfunk (27.9.2018): Indiens Form der digitalen Überwachung, https://orf.at/stories/3035121/, Zugriff 20.11.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2018): Asylländerbericht Indien - Arbeitsversion -Strichaufzählung PIB - Press Information Bureau Government of India Ministry of Labour & Employment (23.7.2018): Modernisation of Employment Exchanges, http://pib.nic.in/newsite/PrintRelease.aspx?relid=180854, Zugriff 20.11.2018 -Strichaufzählung SNRD - Sector Network Natural Resources and Rural Development Asia (26.3.2018): Environmental Benefits of the Mahatma Gandhi National Rural Employment Guarantee Act (MGNREGA-EB), https://snrd-asia.org/environmental-benefits-of-the-mahatma-gandhi-national-rural-employment-guarantee-act-mgnrega-eb/, Zugriff 29.1.2019 -Strichaufzählung WKO - Außenwirtschaft Austria (26.9.2018): Außen Wirtschaft Update Indien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/indien-update.pdf, Zugriff 20.11.2018
- Beweiswürdigung: 2.
- Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes steht die Identität des BF nicht fest. Seine Staatsangehörigkeit und seine Herkunft erscheinen auf Grund seiner Sprach-, und Ortskenntnisse glaubhaft. Die Feststellungen über die Lebenssituation des BF im Herkunftsstaat sowie die Feststellungen, dass der BF in Österreich keine Verwandten hat, keinen Deutschkurs besucht, keinem Erwerb nachgeht, nicht Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation und gesund ist, beruhen auf den Angaben des BF im Rahmen der Einvernahmen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX und XXXX .Die Feststellungen über die Lebenssituation des BF im Herkunftsstaat sowie die Feststellungen, dass der BF in Österreich keine Verwandten hat, keinen Deutschkurs besucht, keinem Erwerb nachgeht, nicht Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation und gesund ist, beruhen auf den Angaben des BF im Rahmen der Einvernahmen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 und römisch 40 . Dass der BF keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt und strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Grundversorgungssystem und ins österreichische Strafregister. Dass der BF keine Probleme mit den Behörden in seinem Herkunftsstaat hatte, ergibt sich daraus, dass der BF im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine diesbezüglichen Probleme vorbrachte. Bezüglich der Behauptung, dass der BF von einem Eigentümer eines Großkonzerns bzw. dessen Leuten bedroht worden sei und man ihm sein Grundstück weggenommen habe, haben sich in der Schilderung des Fluchtvorbringens, wie das BFA in seiner Begründung bereits aufgezeigt hat, entsprechende Widersprüchlichkeiten ergeben. So stellte der BF eine diesbezügliche Auseinandersetzung ursprünglich noch so dar, dass er auf einem Feld von seinen Angreifern auf brutale Weise zusammengeschlagen worden sei und dabei in einem Brunnen, der 15 bis 20 Meter tief gewesen wäre, ausgerutscht sei. Zwar wiederholte der BF in der mit ihm am XXXX aufgenommenen Niederschrift den Vorfall in entsprechender Weise, verneinte allerdings später deswegen verletzt worden zu sein, als es ihm gelungen sei von dort zu flüchten. Auf ausdrückliche Nachfrage bekräftigte dieser, dass man es nicht geschafft habe den BF zu schlagen. Unstimmigkeiten ergeben sich allerdings in diesem Zusammenhang auch dahingehend, dass der BF in der Niederschrift vom XXXX die Tatwerkzeuge mit denen er geschlagen worden sein soll, mit den Instrumenten, welche für die Zerstörung der Berge verwendet worden seien (auf Nachfrage Eisenstangen und Granaten mit denen man den Berg gesprengt habe), identifizierte, während er am XXXX in diesem Zusammenhang widersprüchlich dazu ausführte, dass sie mit Waffen und Holzstangen gekommen wären. Um welche Waffen es sich dabei gehandelt habe, habe er aber nicht erkennen können. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, dass es für das BVwG nicht nachvollziehbar ist, dass der BF nach erfolgten Todesdrohungen von Seiten des Konzerninhabers in der Nacht alleine auf sein Feld gegangen ist, um dieses mit Wasser zu besprengen, als der BF sich damit nur unnötig einer Gefahr ausgesetzt hätte. Unabhängig davon ist es für das BVwG unter den vom BF geschilderten Umständen auch nicht nachvollziehbar, dass der BF erst im Jahr XXXX deswegen aus Indien ausgereist sein soll, wenn die Schwierigkeiten in Bezug auf die Felder des BF bereits im Jahr XXXX begonnen hätten.Bezüglich der Behauptung, dass der BF von einem Eigentümer eines Großkonzerns bzw. dessen Leuten bedroht worden sei und man ihm sein Grundstück weggenommen habe, haben sich in der Schilderung des Fluchtvorbringens, wie das BFA in seiner Begründung bereits aufgezeigt hat, entsprechende Widersprüchlichkeiten ergeben. So stellte der BF eine diesbezügliche Auseinandersetzung ursprünglich noch so dar, dass er auf einem Feld von seinen Angreifern auf brutale Weise zusammengeschlagen worden sei und dabei in einem Brunnen, der 15 bis 20 Meter tief gewesen wäre, ausgerutscht sei. Zwar wiederholte der BF in der mit ihm am römisch 40 aufgenommenen Niederschrift den Vorfall in entsprechender Weise, verneinte allerdings später deswegen verletzt worden zu sein, als es ihm gelungen sei von dort zu flüchten. Auf ausdrückliche Nachfrage bekräftigte dieser, dass man es nicht geschafft habe den BF zu schlagen. Unstimmigkeiten ergeben sich allerdings in diesem Zusammenhang auch dahingehend, dass der BF in der Niederschrift vom römisch 40 die Tatwerkzeuge mit denen er geschlagen worden sein soll, mit den Instrumenten, welche für die Zerstörung der Berge verwendet worden seien (auf Nachfrage Eisenstangen und Granaten mit denen man den Berg gesprengt habe), identifizierte, während er am römisch 40 in diesem Zusammenhang widersprüchlich dazu ausführte, dass sie mit Waffen und Holzstangen gekommen wären. Um welche Waffen es sich dabei gehandelt habe, habe er aber nicht erkennen können. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, dass es für das BVwG nicht nachvollziehbar ist, dass der BF nach erfolgten Todesdrohungen von Seiten des Konzerninhabers in der Nacht alleine auf sein Feld gegangen ist, um dieses mit Wasser zu besprengen, als der BF sich damit nur unnötig einer Gefahr ausgesetzt hätte. Unabhängig davon ist es für das BVwG unter den vom BF geschilderten Umständen auch nicht nachvollziehbar, dass der BF erst im Jahr römisch 40 deswegen aus Indien ausgereist sein soll, wenn die Schwierigkeiten in Bezug auf die Felder des BF bereits im Jahr römisch 40 begonnen hätten. Selbst bei Wahrunterstellung der Bedrohungsbehauptungen des BF würde sich vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen über die Lage in seinem Herkunftsstaat daraus keine ernsthafte Bedrohungssituation für den BF ableiten lassen. Aus den Länderberichten ergibt sich deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Es kann grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedelung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Der BF gibt zwar an, dass dieser von den Leuten des Großkonzerns an einem anderen Aufenthaltsort aufgedeckt worden sei, doch kann dies lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden. Der BF räumt selbst ein später bei einem Freund seines Freundes Unterschlupf gefunden zu haben, wo er nicht entdeckt worden sei. In diesem Zusammenhang führt der BF aus, dass er versteckt gelebt habe, doch ist für das BVwG nicht nachvollziehbar, wie der BF ausfindig gemacht werden hätte können, als es in Indien nach wie vor kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Staatsbürger gibt und diese in der Mehrzahl keine Ausweise besitzen. Das Gesetz gewährt landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Der BF würde daher auch bei Zugrundelegung seiner Angaben über eine Bedrohungssituation die Möglichkeit haben, vor einer Verfolgung von dieser Seite durch Niederlassung außerhalb seiner Herkunftsregion Sicherheit zu finden. Dies ist für den BF aufgrund seiner Sprachkenntnisse in Hindi, seiner langjährigen Schulbildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft bzw. Baubranche zumutbar, zumal er seinen Lebensunterhalt auch durch Gelegenheitsarbeiten und die finanzielle Unterstützung seiner in Indien lebenden Familie sichern könnte. Insofern widerspricht auch die in der Beschwerde unsubstantiierte aufgestellte Behauptung den im gegenständlichen Fall herangezogenen Länderberichten, dass in Indien keine innerstaatliche Fluchtalternative zum Tragen kommen würde. 2.
- Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in Indien ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderberichten, die dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Den Länderberichten wurde weder in den Einvernahmen noch im Beschwerde