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{'item': 'W125 2162484-2'}

Obsah (22)§§ 57Art 133§ 10§ 3§ 8§ 34§ 68Art 12§ 5§ 61§ 17§ 17a§ 77§ 29Art 20Art 17§ 43§ 41a§ 7§ 46aArt 19Art 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.04.2019 GeschäftszahlW125 2162484-2 SpruchW125 2162481-2/10E W125 2162484-2/ 9E W125 2162483-2/ 9E W125 2215344-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverw

§§ 57Asyl

G 2005 und § 61 Abs 1 Z 2 iVm Abs 2 FPG (1. - 3.) bzw §§ 5 AsylG 2005 und § 61 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 FPG (4.) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 57, AsylG 2005 und Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, FPG (1. - 3.) bzw Paragraphen 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG (4.) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen zweitbis viertbeschwerdeführenden Parteien. 1. Die Mutter der Erstbeschwerdeführerin stellte am 29.1.1999 mündlich (unter Angabe der Identität XXXX , geboren am XXXX ) und der Vater der Erstbeschwerdeführerin stellte am 18.6.1999 schriftlich (unter Angabe der Identität XXXX , geboren am XXXX ) für die damals minderjährige Erstbeschwerdeführerin einen Asylerstreckungsantrag

§ 10Asyl

G 1997. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.4.2000, Zl XXXX ,

§ 10in Verbindung mit § 11 Abs 1 Asyl

G 1997 abgewiesen, weil sowohl der Asylantrag des Vaters als auch jener der Mutter der Erstbeschwerdeführerin abgewiesen worden waren. Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 14.6.2000, Zl 216.717/0-IX/26/00,

§§ 10, 11 Asyl

G 1997 ab.1. Die Mutter der Erstbeschwerdeführerin stellte am 29.1.1999 mündlich (unter Angabe der Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 ) und der Vater der Erstbeschwerdeführerin stellte am 18.6.1999 schriftlich (unter Angabe der Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 ) für die damals minderjährige Erstbeschwerdeführerin einen Asylerstreckungsantrag

Paragraph 10, AsylG 1997. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.4.2000, Zl römisch 40 ,

Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen, weil sowohl der Asylantrag des Vaters als auch jener der Mutter der Erstbeschwerdeführerin abgewiesen worden waren. Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 14.6.2000, Zl 216.717/0-IX/26/00,

Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 ab. 2. Die Mutter der Erstbeschwerdeführerin stellte am 9.1.2001 einen zweiten Asylerstreckungsantrag für die damals minderjährige Erstbeschwerdeführerin, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.4.2001, Zl XXXX ,

§ 10i

Vm § 11 Abs 1 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.11.2001, Zl 216.717/1-IX/26/01,

§§ 10, 11 Asyl

G abgewiesen, weil der Asylantrag der Mutter der Erstbeschwerdeführerin abgewiesen worden war. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde zufolge Zurückziehung der Beschwerde als gegenstandslos erklärt und das Verfahren mit Beschluss vom 27.2.2003, Zl 2002/20/0008, eingestellt.2. Die Mutter der Erstbeschwerdeführerin stellte am 9.1.2001 einen zweiten Asylerstreckungsantrag für die damals minderjährige Erstbeschwerdeführerin, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.4.2001, Zl römisch 40 ,

Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.11.2001, Zl 216.717/1-IX/26/01,

Paragraphen 10, 11, AsylG abgewiesen, weil der Asylantrag der Mutter der Erstbeschwerdeführerin abgewiesen worden war. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde zufolge Zurückziehung der Beschwerde als gegenstandslos erklärt und das Verfahren mit Beschluss vom 27.2.2003, Zl 2002/20/0008, eingestellt. Der Zweitbeschwerdeführer wurde am XXXX in Armenien geboren.Der Zweitbeschwerdeführer wurde am römisch 40 in Armenien geboren. 3. Am 5.3.2007 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer (unter dem Namen XXXX ) Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 4.4.2008, Zl XXXX und Zl XXXX , wurde der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer weder der Status von Asylberechtigten

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 noch der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien

§ 8Abs 1 Z 1 Asyl

G 2005 zuerkannt und sie wurden unter einem

§ 10Abs 1 Z 2 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.3. Am 5.3.2007 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer (unter dem Namen römisch 40 ) Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 4.4.2008, Zl römisch 40 und Zl römisch 40 , wurde der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer weder der Status von Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 noch der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zuerkannt und sie wurden unter einem

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen. Am XXXX wurde der Drittbeschwerdeführer in Österreich geboren. Der Vater des Drittbeschwerdeführers stellte für ihn mit Schriftsatz vom 23.9.2008, eingelangt am 25.9.2008, einen Antrag auf internationalen Schutz

§ 34Abs 1 Z 3 Asyl

G 2005 (unter Angabe des Namens XXXX). Mit Bescheid vom 18.12.2008, Zl XXXX , wies das Bundesasylamt den Antrag des Drittbeschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs 1 in Verbindung mit § 2 Abs 1 Z 13 Asyl

G 2005 als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien

§ 8Abs 1 in Verbindung mit § 2 Abs 1 Z 13 Asyl

G 2005 ab und der Drittbeschwerdeführer wurde unter einem

§ 10Abs 1 Z 2 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.Am römisch 40 wurde der Drittbeschwerdeführer in Österreich geboren. Der Vater des Drittbeschwerdeführers stellte für ihn mit Schriftsatz vom 23.9.2008, eingelangt am 25.9.2008, einen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 (unter Angabe des Namens römisch 40 ). Mit Bescheid vom 18.12.2008, Zl römisch 40 , wies das Bundesasylamt den Antrag des Drittbeschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab und der Drittbeschwerdeführer wurde unter einem

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen. Die gegen die obgenannten Bescheide erhobenen Beschwerden wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 2.2.2009, Zl E11 216.717-3/2008, Zl E11 319.071-1/2008 und Zl E11 403.818-1/2009,

§§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 Asyl

G 2005 als unbegründet ab.Die gegen die obgenannten Bescheide erhobenen Beschwerden wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 2.2.2009, Zl E11 216.717-3/2008, Zl E11 319.071-1/2008 und Zl E11 403.818-1/2009,

Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab. Die Behandlung der gegen diese Entscheidungen erhobenen Beschwerden der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 16.6.2009, U 425-427/09, ab. 4. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 16.7.2009 erneut für sich und die minderjährigen zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien Anträge auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 16.10.2009, Zl XXXX , Zl XXXX und Zl XXXX ,

§ 68Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden.

Unter einem wurden die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien

§ 10Abs 1 Z 1 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 13.11.2009, Zl E14 216.717-4/2009, Zl E14 319.071-2/2009 und Zl E14 403.818-2/2009, wurden die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden

§ 68Abs 1 AVG und § 10 Abs 1 Z 1 Asyl

G 2005 abgewiesen.4. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 16.7.2009 erneut für sich und die minderjährigen zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien Anträge auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 16.10.2009, Zl römisch 40 , Zl römisch 40 und Zl römisch 40 ,

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Unter einem wurden die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 13.11.2009, Zl E14 216.717-4/2009, Zl E14 319.071-2/2009 und Zl E14 403.818-2/2009, wurden die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden

Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.

  1. Am 24.1.2017 beantragte die Erstbeschwerdeführerin für sich (unter Verwendung der Identität XXXX ) und für die minderjährigen zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien (unter Angabe der Namen
  2. Am 24.1.2017 beantragte die Erstbeschwerdeführerin für sich (unter Verwendung der Identität römisch 40 ) und für die minderjährigen zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien (unter Angabe der Namen XXXX und XXXX die Gewährung internationalen Schutzes.römisch 40 und römisch 40 die Gewährung internationalen Schutzes. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.1.2017 brachte die Erstbeschwerdeführerin jeweils Kopien der Datenseite der Reisepässe der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien in Vorlage und gab im Wesentlichen an, sie sei am XXXX .12.2016 aus Jerewan mit dem Flugzeug über Moskau nach Wien mit einem gültigen spanischen Touristenvisum geflogen. Ihr mitgereister "Ehemann" habe ihren Reisepass samt dem darin angebrachten Visum mitgenommen, als er wieder aus Österreich ausgereist sei. Der Aufenthalt ihres "Ehemanns" sei ihr nicht bekannt. Sie habe die Grundschule in Jerewan von September 1991 bis Mai 1999 sowie ein Jahr die Hauptschule in XXXX besucht und verfüge über eine Berufsausbildung als Ballettlehrerin. In Österreich würden sich abgesehen von ihren mitgereisten Söhnen (den zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien) ihre Eltern und zwei Schwestern aufhalten. Sie und ihre beiden Kinder könnten bei ihrer Schwester XXXX Unterkunft nehmen. Ihr Fuß bereite ihr gesundheitliche Probleme und sie sei auf Hilfe angewiesen.Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.1.2017 brachte die Erstbeschwerdeführerin jeweils Kopien der Datenseite der Reisepässe der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien in Vorlage und gab im Wesentlichen an, sie sei am römisch 40 .12.2016 aus Jerewan mit dem Flugzeug über Moskau nach Wien mit einem gültigen spanischen Touristenvisum geflogen. Ihr mitgereister "Ehemann" habe ihren Reisepass samt dem darin angebrachten Visum mitgenommen, als er wieder aus Österreich ausgereist sei. Der Aufenthalt ihres "Ehemanns" sei ihr nicht bekannt. Sie habe die Grundschule in Jerewan von September 1991 bis Mai 1999 sowie ein Jahr die Hauptschule in römisch 40 besucht und verfüge über eine Berufsausbildung als Ballettlehrerin. In Österreich würden sich abgesehen von ihren mitgereisten Söhnen (den zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien) ihre Eltern und zwei Schwestern aufhalten. Sie und ihre beiden Kinder könnten bei ihrer Schwester römisch 40 Unterkunft nehmen. Ihr Fuß bereite ihr gesundheitliche Probleme und sie sei auf Hilfe angewiesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 25.1.2017 unter Hinweis auf die spanischen Schengen-Visa (gültig von XXXX .11.2016 bis XXXX .5.2017) ein auf Art 12 Abs 2 oder Abs 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Spanien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 25.1.2017 unter Hinweis auf die spanischen Schengen-Visa (gültig von römisch 40 .11.2016 bis römisch 40 .5.2017) ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Spanien. Am 9.2.2017 stimmten die spanischen Behörden diesem Ersuchen

Art 12

Abs 2 Dublin-III-VO ausdrücklich zu.Am 9.2.2017 stimmten die spanischen Behörden diesem Ersuchen

Artikel 12, Absatz 2, Dublin-III-VO ausdrücklich zu.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 1.3.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab die Erstbeschwerdeführerin im Beisein eines Rechtsberaters und einer Vertrauensperson an, dass sie sich gesund fühle und derzeit nicht in ärztlichen Behandlung stehe. Sie nehme Schmerzmittel, weil sie Gelenksschmerzen habe. Sie habe wegen eines gebrochenen Knochens auch eine Beinoperation gehabt. Ihre beiden Kinder seien gesund und würden keine Medikamente einnehmen. Die Erstbeschwerdeführerin verneinte die Frage, ob sie im Bereich der EU Verwandte habe, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis beziehungsweise eine besonders enge Beziehung bestehe. In Österreich würden sich ihre Eltern, zwei Schwestern und ein Onkel väterlicherseits mit dessen Familie aufhalten. Sie lebe mit ihren Kindern im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Schwester. Von ihrer Familie bekomme sie Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld je nach Bedarf. Ihr Mann, der auch der Vater ihrer zwei Kinder sei, sei nicht in Armenien und sie wisse nicht, wo er sich aufhalte. Er wolle nicht nach Österreich, weil er schon einmal abgeschoben worden sei. Sie habe keinen Kontakt zu ihrem Mann; sie hätten sich nicht getrennt. Konfrontiert mit dem Umstand, dass geplant sei, die Anträge der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien

§ 5Asyl

G 2005 wegen Zuständigkeit Spaniens zurückzuweisen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, ihre ganze Familie sei in Österreich. Sie könne etwas Deutsch, habe Probleme mit dem Knochen und würde bei der Verpflegung ihrer Kinder von ihrer Familie unterstützt werden. Ihre Kinder würden in Österreich die Schule besuchen; ihr Sohn spreche gut Deutsch und zeige guten Lernerfolg. Ihre Familie sei bereit, sämtliche Kosten für sie und ihre Kinder zu übernehmen. In Spanien hätten sie niemanden. Sie ersuche um eine Prüfung des Verfahrens in Österreich; sie sei bereit einen Beruf zu erlernen und zu arbeiten.Konfrontiert mit dem Umstand, dass geplant sei, die Anträge der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien

Paragraph 5, AsylG 2005 wegen Zuständigkeit Spaniens zurückzuweisen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, ihre ganze Familie sei in Österreich. Sie könne etwas Deutsch, habe Probleme mit dem Knochen und würde bei der Verpflegung ihrer Kinder von ihrer Familie unterstützt werden. Ihre Kinder würden in Österreich die Schule besuchen; ihr Sohn spreche gut Deutsch und zeige guten Lernerfolg. Ihre Familie sei bereit, sämtliche Kosten für sie und ihre Kinder zu übernehmen. In Spanien hätten sie niemanden. Sie ersuche um eine Prüfung des Verfahrens in Österreich; sie sei bereit einen Beruf zu erlernen und zu arbeiten. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5.6.2017, Zl IFA: XXXX , Verfahrenszahl: XXXX (Erstbeschwerdeführerin), Zl IFA: XXXX , Verfahrenszahl: XXXX (Zweitbeschwerdeführer), IFA: XXXX , Verfahrenszahl: XXXX (Drittbeschwerdeführer), wurden die Anträge der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien für die Prüfung der Anträge

Art 12Abs 2 Dublin-III-VO zuständig sei (Spruchpunkte I.).

Gleichzeitig wurden gegen die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien

§ 61

Abs 1 FPG die Außerlandesbringungen angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Spanien

§ 61

Abs 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkte II.).Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5.6.2017, Zl IFA: römisch 40 , Verfahrenszahl: römisch 40 (Erstbeschwerdeführerin), Zl IFA: römisch 40 , Verfahrenszahl: römisch 40 (Zweitbeschwerdeführer), IFA: römisch 40 , Verfahrenszahl: römisch 40 (Drittbeschwerdeführer), wurden die Anträge der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien für die Prüfung der Anträge

Artikel 12, Absatz 2, Dublin-III-VO zuständig sei (Spruchpunkte römisch eins.).

Gleichzeitig wurden gegen die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringungen angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Spanien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch zwei.). Den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.6.2017, Zl W233 2162481-1/3Z, Zl W233 2162483-1/3Z, und Zl W233 2162484-1/3Z,

§ 17

BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.6.2017, Zl W233 2162481-1/3Z, Zl W233 2162483-1/3Z, und Zl W233 2162484-1/3Z,

Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Schreiben vom 30.6.2017 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die spanischen Behörden über die Erhebung eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung in Kenntnis. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.7.2017, Zl W233 2162481-1, Zl W233 2162483-1 und Zl W233 2162484-1, wurden die Beschwerden

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.7.2017, Zl W233 2162481-1, Zl W233 2162483-1 und Zl W233 2162484-1, wurden die Beschwerden

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Eine für den 18.9.2017 geplante Überstellung der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien scheiterte, weil die geplante Festnahme negativ verlief. Am 20.10.2017 konnten die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien an der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Wohnadresse nicht angetroffen werden. Die Bewohnerin der Wohnung gab an, dass ihr die Familie nicht bekannt sei. Die beiden Schwestern der Erstbeschwerdeführerin gaben an, die Erstbeschwerdeführerin befinde sich in Wien und ihnen seien keine Kontaktdaten bekannt. Die Ladung für den 31.10.2017 wurde der Schwester der Erstbeschwerdeführerin ausgefolgt. Zum Ladungstermin am 31.10.2017 wurde die Schwester der Erstbeschwerdeführerin vorstellig, die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien erschienen jedoch nicht. Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin wurde eine Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 31.10.2017 in Vorlage gebracht, wonach sie wegen Krankheit vom 30.10.2017 bis 3.11.2017 nicht in der Lage sei / wäre, ihren Beruf auszuüben. Bei Nachschauen an der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Wohnadresse der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien am 31.10.2017 um XXXX Uhr und um XXXX Uhr sowie am 1.11.2017 um XXXX Uhr durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes konnten sie nicht angetroffen werden. Die Eltern und die Schwester der Erstbeschwerdeführerin gaben an, die Erstbeschwerdeführerin sei in den Morgenstunden mit ihren Kindern nach XXXX gefahren, weil sie einen Termin habe.Bei Nachschauen an der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Wohnadresse der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien am 31.10.2017 um römisch 40 Uhr und um römisch 40 Uhr sowie am 1.11.2017 um römisch 40 Uhr durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes konnten sie nicht angetroffen werden. Die Eltern und die Schwester der Erstbeschwerdeführerin gaben an, die Erstbeschwerdeführerin sei in den Morgenstunden mit ihren Kindern nach römisch 40 gefahren, weil sie einen Termin habe. Die für den 2.11.2017 geplante Überstellung der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien wurde storniert. Bei einem Zustellversuch einer Ladung für den 14.11.2017 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes konnten die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien am 6.11.2017 um XXXX Uhr nicht an der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Wohnadresse angetroffen werden. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin gab an, er wisse nicht, wann die Erstbeschwerdeführerin zurückkomme. Sie sei in Wien und nur ab und zu in XXXX . Die Schwester der Erstbeschwerdeführerin gab an, nicht zu wissen, wo sich die Erstbeschwerdeführerin aufhalte.Bei einem Zustellversuch einer Ladung für den 14.11.2017 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes konnten die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien am 6.11.2017 um römisch 40 Uhr nicht an der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Wohnadresse angetroffen werden. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin gab an, er wisse nicht, wann die Erstbeschwerdeführerin zurückkomme. Sie sei in Wien und nur ab und zu in römisch 40 . Die Schwester der Erstbeschwerdeführerin gab an, nicht zu wissen, wo sich die Erstbeschwerdeführerin aufhalte. Am 7.11.2017 wurde der damalige Rechtsvertreter per E-Mail ersucht, den erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien die Ladung für den 14.11.2017 zur Kenntnis zu bringen. Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 14.11.2017 im Parteienverkehr ohne ihre Kinder vorstellig. Sie gab an, ihre Kinder seien krank und die Mutter der Erstbeschwerdeführerin passe auf sie auf. Am gleichen Tag erschienen der Lebensgefährte und die Schwester der Erstbeschwerdeführerin samt deren Ehemann vor der Verwaltungsbehörde. Die für den 16.11.2017 geplante Überstellung der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien wurde storniert, weil eine gemeinsame Festnahme der Erstbeschwerdeführerin mit ihren Kindern nicht möglich war. Am 6.12.2017 wurden die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien an der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Adresse amtlich abgemeldet. Nachschauen an dieser Adresse sowie an den Adressen der beiden Schwestern der Erstbeschwerdeführerin zwecks Vollziehung eines Festnahmeauftrages verliefen am 17.12.2017 um XXXX Uhr und um XXXX Uhr sowie am 18.12.2017 um XXXX Uhr respektive um XXXX Uhr negativ.Nachschauen an dieser Adresse sowie an den Adressen der beiden Schwestern der Erstbeschwerdeführerin zwecks Vollziehung eines Festnahmeauftrages verliefen am 17.12.2017 um römisch 40 Uhr und um römisch 40 Uhr sowie am 18.12.2017 um römisch 40 Uhr respektive um römisch 40 Uhr negativ. Mit Schreiben vom 18.12.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den spanischen Behörden mit, dass die für den 19.12.2017 geplante Überstellung storniert werde und die Überstellung verschoben werden müsse, weil die Antragsteller flüchtig seien. Daher werde die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert. Am XXXX wurde die Viertbeschwerdeführerin in Österreich geboren.Am römisch 40 wurde die Viertbeschwerdeführerin in Österreich geboren.

§ 17aAbs 2 Asyl

G 2005 wurde für die Viertbeschwerdeführerin am 6.11.2018 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Paragraph 17 a, Absatz 2, AsylG 2005 wurde für die Viertbeschwerdeführerin am 6.11.2018 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Schreiben vom 6.11.2018 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die spanische Dublin-Behörde von der Geburt der Viertbeschwerdeführerin in Kenntnis. Am 23.11.2018 wurden die Erstbeschwerdeführerin samt ihren Kindern sowie ihr Lebensgefährte festgenommen. Die Erstbeschwerdeführerin "hyperventilierte" im Zuge der Festnahme und wurde in das Landeskrankenhaus XXXX gebracht, wo sie ambulant medizinisch versorgt wurde und am gleichen Tag entlassen wurde. Die erst-, dritt- und viertbeschwerdeführenden Parteien wurden zunächst in das Polizeianhaltezentrum XXXX und später an das Polizeianhaltezentrum XXXX übergeben. Der Zweitbeschwerdeführer konnte während der Festnahmehandlung untertauchen. Die Erstbeschwerdeführerin verweigerte am gleichen Tag die Übernahme von Bescheiden vom 23.11.2018 über die Anordnung eines gelinderen Mittels

§ 77

FPG und die Übernahme einer Verfahrensanordnung

§ 29Abs 3 und § 15a Asyl

G 2005.Am 23.11.2018 wurden die Erstbeschwerdeführerin samt ihren Kindern sowie ihr Lebensgefährte festgenommen. Die Erstbeschwerdeführerin "hyperventilierte" im Zuge der Festnahme und wurde in das Landeskrankenhaus römisch 40 gebracht, wo sie ambulant medizinisch versorgt wurde und am gleichen Tag entlassen wurde. Die erst-, dritt- und viertbeschwerdeführenden Parteien wurden zunächst in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 und später an das Polizeianhaltezentrum römisch 40 übergeben. Der Zweitbeschwerdeführer konnte während der Festnahmehandlung untertauchen. Die Erstbeschwerdeführerin verweigerte am gleichen Tag die Übernahme von Bescheiden vom 23.11.2018 über die Anordnung eines gelinderen Mittels

Paragraph 77, FPG und die Übernahme einer Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG

  1. Der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin wurde am 24.11.2018 aus der Anhaltung ohne Verhängung der Schubhaft entlassen und die erst-, dritt- und viertbeschwerdeführenden Parteien kamen ihrer Meldeverpflichtung seit dem 25.11.2018 ( XXXX Uhr) nicht mehr nach und waren unbekannten Aufenthalts.Der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin wurde am 24.11.2018 aus der Anhaltung ohne Verhängung der Schubhaft entlassen und die erst-, dritt- und viertbeschwerdeführenden Parteien kamen ihrer Meldeverpflichtung seit dem 25.11.2018 ( römisch 40 Uhr) nicht mehr nach und waren unbekannten Aufenthalts.
  2. Im Rahmen der Festnahmehandlung wurden am 23.11.2018 Aufenthaltstitel der Erstbeschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten für Polen im Scheckkartenformat sichergestellt. Daraufhin richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin am 27.11.2018 unter Hinweis auf den bis XXXX .1.2021 gültigen polnischen Aufenthaltstitel und ihre minderjährigen Kinder sowie ihren Lebensgefährten ein auf Art 12 Abs 1 oder Abs 3 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Polen.Daraufhin richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin am 27.11.2018 unter Hinweis auf den bis römisch 40 .1.2021 gültigen polnischen Aufenthaltstitel und ihre minderjährigen Kinder sowie ihren Lebensgefährten ein auf Artikel 12, Absatz eins, oder Absatz 3, Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 3.12.2018 stimmte die polnische Dublin-Behörde dem Ersuchen

Art 12

Abs 1 Dublin III-VO zu und ersuchte um Übermittlung der Geburtsurkunden hinsichtlich der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien.Mit Schreiben vom 3.12.2018 stimmte die polnische Dublin-Behörde dem Ersuchen

Artikel 12

, Absatz eins, Dublin III-VO zu und ersuchte um Übermittlung der Geburtsurkunden hinsichtlich der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien. Am 7.12.2018 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Geburtsurkunde der Viertbeschwerdeführerin und Kopien der Reisepässe bezüglich der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien. Mit Schreiben vom 11.12.2018 stimmte die polnische Dublin-Behörde der Überstellung der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien

Art 20

Abs 3 Dublin-III-VO zu.Mit Schreiben vom 11.12.2018 stimmte die polnische Dublin-Behörde der Überstellung der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien

Artikel 20, Absatz 3, Dublin-III-VO zu.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 9.1.2019 (offenbar irrtümlich mit 9.1.2018 datiert) gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie sei derzeit nicht in ärztlicher Behandlung. Sie nehme Beruhigungsmittel sowie Medikamente gegen Schmerzen und gegen nervöse Herzprobleme. Die Frage nach Neuigkeiten hinsichtlich ihrer familiären Verhältnisse verneinte sie und gab an, es sei alles gleich geblieben. Ihr ältester Sohn sei ein erfolgreicher Schüler und er wolle seine Ausbildung hier abschließen, weil er sehr gut Deutsch spreche. Der zweitälteste Sohn könne Deutsch nur schreiben und könne Armenisch sprechen. Ihre Kinder seien alle gesund, aber sie seien sehr ängstlich und hätten vor der Polizei Angst wegen des Polizeieinsatzes. Ihr Mann und ihr ältester Sohn würden nicht gemeinsam bei ihr mit den jüngeren Kindern wohnen. Sie habe keine behördliche Meldeadresse und habe sich seit Rechtskraft des Verfahrens bei ihrer Mutter in XXXX aufgehalten. Befragt nach den polnischen Aufenthaltstiteln führte sie dann aus, sie hätten einen Antrag auf Aufenthaltstitel gestellt, nachdem das Verfahren hier negativ geworden sei. Ihr Mann habe bereits einen Aufenthaltstitel in Polen gestellt gehabt, sie habe die Heiratsurkunde vorlegen müssen und auch einen Aufenthaltstitel bekommen.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 9.1.2019 (offenbar irrtümlich mit 9.1.2018 datiert) gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie sei derzeit nicht in ärztlicher Behandlung. Sie nehme Beruhigungsmittel sowie Medikamente gegen Schmerzen und gegen nervöse Herzprobleme. Die Frage nach Neuigkeiten hinsichtlich ihrer familiären Verhältnisse verneinte sie und gab an, es sei alles gleich geblieben. Ihr ältester Sohn sei ein erfolgreicher Schüler und er wolle seine Ausbildung hier abschließen, weil er sehr gut Deutsch spreche. Der zweitälteste Sohn könne Deutsch nur schreiben und könne Armenisch sprechen. Ihre Kinder seien alle gesund, aber sie seien sehr ängstlich und hätten vor der Polizei Angst wegen des Polizeieinsatzes. Ihr Mann und ihr ältester Sohn würden nicht gemeinsam bei ihr mit den jüngeren Kindern wohnen. Sie habe keine behördliche Meldeadresse und habe sich seit Rechtskraft des Verfahrens bei ihrer Mutter in römisch 40 aufgehalten. Befragt nach den polnischen Aufenthaltstiteln führte sie dann aus, sie hätten einen Antrag auf Aufenthaltstitel gestellt, nachdem das Verfahren hier negativ geworden sei. Ihr Mann habe bereits einen Aufenthaltstitel in Polen gestellt gehabt, sie habe die Heiratsurkunde vorlegen müssen und auch einen Aufenthaltstitel bekommen. Konfrontiert mit dem Umstand, dass geplant sei, die beschwerdeführenden Parteien nach Polen zu überstellen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, ihre Kinder gingen in die Schule und sie wolle das Sorgerecht auf ihre Schwester übertragen. Sie selbst sei seit 1999 in Österreich und sei sogar in die Schule gegangen. In Polen habe sie keine Chance, eine Arbeit zu finden, und sie sowie ihre Kinder würden die Sprache nicht kennen. Ihre ganze Familie befinde sich in Österreich, in Polen habe sie niemanden. Sie habe psychische Probleme und brauche die Hilfe ihrer Mutter und ihrer Geschwister. Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer gab im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom gleichen Tag im Wesentlichen an, er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er lebe mit seinem Vater zusammen, wolle in Österreich weiter in die Schule gehen und hier an einer Universität studieren. Seine Muttersprache sei Armenisch; er spreche sehr gut Deutsch sowie Russisch und auch gut Englisch. In Polen müsse er die polnische Sprache lernen. Er habe sich in Österreich integriert und Freunde gefunden. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.1.2019 wurden den erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkte I.) und

§ 61

Abs 1 Z 2 FPG Anordnungen zur Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebungen nach Polen

§ 61Abs 2 FPG zulässig seien (Spruchpunkte II.).

In den Rechtsmittelbelehrungen dieser Bescheide wurde eine vierwöchige Beschwerdefrist eingeräumt.Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.1.2019 wurden den erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkte römisch eins.) und

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG Anordnungen zur Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebungen nach Polen

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig seien (Spruchpunkte römisch zwei.). In den Rechtsmittelbelehrungen dieser Bescheide wurde eine vierwöchige Beschwerdefrist eingeräumt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9.1.2019 betreffend die Viertbeschwerdeführerin wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ihren Antrag auf internationalen Schutz vom 6.11.2018 ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen für die Prüfung des Antrages

Art 20Abs 3 Dublin-III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.).

Gleichzeitig wurde gegen die Viertbeschwerdeführerin

§ 61

Abs 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Polen

§ 61Abs 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde eine zweiwöchige Beschwerdefrist genannt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9.1.2019 betreffend die Viertbeschwerdeführerin wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ihren Antrag auf internationalen Schutz vom 6.11.2018 ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen für die Prüfung des Antrages

Artikel 20, Absatz 3, Dublin-III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.).

Gleichzeitig wurde gegen die Viertbeschwerdeführerin

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Polen

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde eine zweiwöchige Beschwerdefrist genannt. Zur Lage in Polen traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils folgende Feststellungen (unkorrigiert): " (...) Allgemeines zum Asylverfahren In erster Instanz für das Asylverfahren in Polen zuständig ist das Office for Foreigners (Urzad do Spraw Cudzoziemcow, UDSC), das dem Innenministerium untersteht. Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten: Bild kann nicht dargestellt werden. (AIDA 2.2017; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle) Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (2.2017): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.v_final.pdf, Zugriff 3.11.2017 Dublin-Rückkehrer Es gibt keine Berichte über Zugangshindernisse zum Verfahren für Dublin-Rückkehrer. Personen, die im Rahmen der Dublin-Bestimmungen nach Polen zurückkehren, müssen bei der Grenzwache einen Asylantrag stellen oder die Wiedereröffnung eines etwaigen vorherigen Verfahrens beantragen. So eine Wiedereröffnung ist innerhalb von neun Monaten ab dessen Einstellung möglich. Sind diese neun Monate verstrichen, wird ihr Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft. 2016 gab es keinen einzigen Fall, in dem ein Verfahren innerhalb der Neun-Monatsfrist wiedereröffnet worden wäre. Viele Rückkehrer zogen hingegen die freiwillige Rückkehr ins Herkunftsland einer Wiedereröffnung ihrer Verfahren vor. Dublin-Rückkehrer sind zu denselben Bedingungen zu Versorgung in Polen berechtigt wie alle anderen Antragsteller (AIDA 2.2017; vgl. EASO 24.10.2017).Es gibt keine Berichte über Zugangshindernisse zum Verfahren für Dublin-Rückkehrer. Personen, die im Rahmen der Dublin-Bestimmungen nach Polen zurückkehren, müssen bei der Grenzwache einen Asylantrag stellen oder die Wiedereröffnung eines etwaigen vorherigen Verfahrens beantragen. So eine Wiedereröffnung ist innerhalb von neun Monaten ab dessen Einstellung möglich. Sind diese neun Monate verstrichen, wird ihr Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft. 2016 gab es keinen einzigen Fall, in dem ein Verfahren innerhalb der Neun-Monatsfrist wiedereröffnet worden wäre. Viele Rückkehrer zogen hingegen die freiwillige Rückkehr ins Herkunftsland einer Wiedereröffnung ihrer Verfahren vor. Dublin-Rückkehrer sind zu denselben Bedingungen zu Versorgung in Polen berechtigt wie alle anderen Antragsteller (AIDA 2.2017; vergleiche EASO 24.10.2017). Das medizinische Personal der Grenzwache beurteilt den Gesundheitszustand eines Rückkehrers nach seiner Überstellung nach Polen, auch im Hinblick auf seine speziellen Bedürfnisse. Außerdem werden im Einvernehmen mit dem Fremdenamt (UDSC) und dem medizinischen Personal die Möglichkeiten der Anpassung der Aufenthaltsverhältnisse in Polen an die gesundheitliche Situation des Antragstellers bzw. die eventuelle Notwendigkeit, ihn in einer fachlichen medizinischen Einrichtung unterzubringen, abgesprochen. Abhängig von dem Zustand der motorischen Fähigkeit des Ausländers stellt die Grenzwache den Transport eines bedürftigen Rückkehrers zum Aufnahmezentrum, einer medizinischen Einrichtung (falls er einer sofortigen Hospitalisierung bedarf) oder einer fachlichen medizinischen Einrichtung sicher. Personen mit einer vorübergehenden oder dauerhaften motorischen Behinderung, die eines Rollstuhls bedürfen, werden in einem für die Bedürfnisse der motorisch Behinderten angepassten Zentrum untergebracht. Falls der Ausländer einer Rehabilitation bedarf, wird medizinische Ausrüstung sichergestellt. Das medizinische Personal des Flüchtlingszentrums bestimmt die Bedürfnisse des Rückkehrers im Bereich der Rehabilitation und der medizinischen Ausrüstung. Es besteht die Möglichkeit, eine vom Arzt verordnete Diät anzuwenden. Das Fremdenamt garantiert einen Transport zu fachärztlichen Untersuchungen oder Rehabilitation. Der Transport zu ärztlichen Terminen in medizinischen Einrichtungen wird garantiert. Antragsteller, die schwer behindert, pflegebedürftig oder bettlägerig sind, deren Pflege in einem Flüchtlingszentrum nicht gewährleistet werden kann, werden in speziellen Pflegeanstalten oder Hospizen untergebracht. Diese Einrichtungen garantieren medizinische Leistungen samt der notwendigen Rehabilitation für Behinderte rund um die Uhr und professionell ausgebildetes Personal (VB 7.7.2017). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (2.2017): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.v_final.pdf, Zugriff 6.11.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query. Subject: Access to Procedures and Reception Conditions for persons transferred back from another Member State of the Dublin regulation, per E-Mail -Strichaufzählung VB des BM.I in Polen (7.7.2017): Bericht der polnischen Asylbehörde, per E-Mail Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable Als vulnerabel gelten in Polen laut Gesetz Minderjährige, Behinderte, Alte, Schwangere, alleinerziehende Elternteile, Opfer von Menschenhandel, ernsthaft Kranke, psychisch Beeinträchtigte, Folteropfer und Opfer psychischer, physischer bzw. sexueller Gewalt. Am Anfang und während des Asylverfahrens sind vom Gesetz gewisse medizinische und psychologische Identifikationsmechanismen vorgesehen und werden auch angewendet, wenn auch die Initiative dazu oft vom Antragsteller ausgehen muss. An der Grenze wendet die Grenzwache eigene Identifizierungsmechanismen für Vulnerable an, die von NGOs als ungenügend kritisiert werden. Einige NGOs behaupten, dass das im polnischen Gesetz vorgesehene Identifikationssystem für Vulnerable in der Praxis nicht funktioniere (AIDA 2.2017). Die für die medizinische Versorgung von Asylwerbern in Polen zuständige Vertragsfirma Petra Medica ist vertraglich verpflichtet, einen Früherkennungsmechanismus für Vulnerable zu betreiben. Psychologische Versorgung inklusive Übersetzung ist in allen Unterbringungseinrichtungen vorhanden. Verfahren vulnerabler Personen werden priorisiert und alle Beamten im Umgang mit Vulnerablen geschult. Das Verfahren zur Identifizierung Vulnerabler wurde im Zuge eines Projekts mit einer NGO entwickelt. Die Bewertung spezieller Bedürfnisse geschieht durch einen Arzt während der Erstuntersuchung (epidemiologischer Filter). Werden psychische Probleme erkannt, wird der Betreffende zu einem Psychologen überwiesen. Wenn zu einem späteren Zeitpunkt Hinweise auf Vulnerabilität aufkommen, wird ebenfalls eine psychologische Untersuchung veranlasst. Gleiches gilt bei Hinweisen auf Folter. Wenn auch von NGOs behauptet wird, die Identifizierung der Vulnerabilität funktioniere in der Praxis nicht immer, kann Polen dennoch als positives Beispiel genannt werden, da der Identifikationsmechanismus verpflichtend ist, und konkrete Umsetzungsmaßnahmen festgelegt wurden (HHC 5.2017). In Polen gibt es drei NGOs, die sich auf die psychologische Betreuung von vulnerablen Asylwerbern spezialisieren. Die NGO International Humanitarian Initiative arbeitet in Warschau und besucht nötigenfalls auch geschlossene Einrichtungen. Sie betreiben auch das Projekt "Protect" für Folteropfer. Die NGO Ocalenie Foundation arbeitet auch in Warschau und hat einen Psychologen, der Russisch und Englisch spricht. Die dritte ist die Stiftung Róznosfera, welche 2015-2016 ein Projekt mit Grenzwache und Asylbehörde zur Identifizierung von Vulnerablen betrieben hat. Andere NGOs bieten psychologische Hilfe aus finanziellen Gründen nur eingeschränkt und unregelmäßig an (AIDA 2.2017). Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen sind auch entsprechend unterzubringen. Einige der Unterbringungszentren in Polen sind behindertengerecht angepasst. Drei Zentren haben spezielle Eingänge und Bäder für Rollstuhlfahrer, sieben andere Zentren haben gewisse Verbesserungen für diese Gruppe umgesetzt, und es gibt Rehabilitationsmaßnahmen. Traumatisierte Asylwerber (etwa Folteropfer) können in Einzelzimmern untergebracht werden. In Warschau gibt es ein Zentrum, speziell für alleinstehende Frauen mit Kindern. Es gibt spezielle Gegenmaßnahmen der Behörden in Kooperation mit UNHCR und NGOs (sogenannte Local Cooperation Teams) gegen geschlechterbasierte Gewalt in den Unterbringungszentren (AIDA 2.2017; vgl. HHC 5.2017).Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen sind auch entsprechend unterzubringen. Einige der Unterbringungszentren in Polen sind behindertengerecht angepasst. Drei Zentren haben spezielle Eingänge und Bäder für Rollstuhlfahrer, sieben andere Zentren haben gewisse Verbesserungen für diese Gruppe umgesetzt, und es gibt Rehabilitationsmaßnahmen. Traumatisierte Asylwerber (etwa Folteropfer) können in Einzelzimmern untergebracht werden. In Warschau gibt es ein Zentrum, speziell für alleinstehende Frauen mit Kindern. Es gibt spezielle Gegenmaßnahmen der Behörden in Kooperation mit UNHCR und NGOs (sogenannte Local Cooperation Teams) gegen geschlechterbasierte Gewalt in den Unterbringungszentren (AIDA 2.2017; vergleiche HHC 5.2017). Wenn Zweifel an der Minderjährigkeit eines Antragstellers bestehen, ist, mit Zustimmung des Antragstellers bzw. seines Vertreters, eine medizinische Altersfeststellung vorgesehen. Es gibt drei Möglichkeiten hierfür: allgemeine Untersuchung, Handwurzelröntgen und Zahnuntersuchung, in dieser Reihenfolge. Im Zweifelsfall wird die Minderjährigkeit angenommen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, wird der Betreffende als Erwachsener behandelt. Die Gesetze sehen vor, dass für unbegleitete Minderjährige auf Antrag der Asylbehörde vom lokalen Bezirksfamiliengericht ein Vormund (kurator) bestimmt werden muss, was in der Praxis auch ausnahmslos der Fall ist. Die Frist zur Bestellung beträgt drei Tage. Es gibt keine Berichte zur Einhaltung dieser Regel. Der Vormund ist nur für das Asylverfahren zuständig, nicht für andere Lebensbereiche des UMA. In den letzten Jahren gab es in der Praxis Probleme mit der zu geringen Zahl an Kandidaten für eine Vormundschaft. Meist wurden NGO-Mitarbeiter oder entsprechend engagierte Rechtswissenschaftsstudenten bestellt. Der Vormund soll während des Asylinterviews des unbegleiteten Minderjährigen anwesend sein, ebenso ein Psychologe (AIDA 2.2017). Unbegleitete Minderjährige (UM) werden nicht in den herkömmlichen Unterbringungszentren für Asylwerber, sondern in verschiedenen Kinderschutzeinrichtungen in ganz Polen untergebracht. Auch die Unterbringung in Pflegefamilien ist möglich. 2016 waren die meisten UM (142 Anträge von UM gab es in jenem Jahr) in Einrichtungen in Ketrzyn, in der Nähe des dortigen Unterbringungszentrums untergebracht, andere auch in Przemysl oder Rzeszów. Wenn das Asylverfahren negativ ausgeht, bleibt der UM in der Unterbringung, in der er sich befindet. 2016 wurden zwölf Verfahren von UM eingestellt, weil sich diese dem Verfahren entzogen (absconded) (AIDA 2.2017). Unbegleitete Minderjährige unter 15 Jahren dürfen nicht in geschlossenen Einrichtungen untergebracht werden (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (2.2017): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.v_final.pdf, Zugriff 6.11.2017 -Strichaufzählung HHC - Hungarian Helsinki Committee (5.2017): Unidentified and Unattended. The Response of Eastern EU Member States to the Special Needs of Torture Survivor and Traumatised Asylum Seekers, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1504851185_2017-05-hhc-unidentified-and-unattended.pdf, Zugriff 9.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Poland, https://www.ecoi.net/local_link/337193/479957_de.html, Zugriff 10.11.2017 Non-Refoulement

polnischem Asylgesetz gilt ein Asylantrag als unzulässig, wenn ein anderes Land existiert, in dem der Antragsteller als Flüchtling behandelt wird und dort Schutz genießen kann bzw. in anderer Form vor Refoulement geschützt ist (first country of asylum). 2016 gab es in Polen 770 Unzulässigkeitsentscheidungen, aber es gibt keine Daten, wieviele davon auf die genannte Regelung zurückgehen (AIDA 2.2017). Es gibt Berichte, wonach immer wieder potentiellen Antragstellern an der Grenze zu Weißrussland die Einreise nach Polen und der Zugang zum Asylverfahren verwehrt wird (AIDA 2.2017). Stattdessen werden sie nach Belarus zurückgeschickt. Die Grenzwache sagt, dass jene, denen die Einreise verweigert wurde, Wirtschaftsmigranten ohne Visa gewesen seien, die lediglich nach Westeuropa weiterreisen wollten (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2017). NGOs kritisieren, dass die Grenzwache diese Erkenntnis aus lediglich rudimentären zwei- bis dreiminütigen Befragungen (pre-screening interviews) gewinne. Das polnische Außenministerium wiederum sagt, dass das Gebiet, auf dem diese pre-screening interviews stattfinden, nicht polnisches Territorium sei (HRW 15.6.2017). Es wird weiter kritisiert, dass Belarus über kein funktionierendes Asylsystem verfüge, und daher die hauptsächlich tschetschenischen bzw. zentralasiatischen Schutzsuchenden einem Risiko ausgesetzt seien, in ihre Herkunftsländer zurückgeschickt zu werden und dort Opfer von Folter oder Misshandlung zu werden. Diese Praxis dauert angeblich trotz mehrerer interim measures des EGMR weiter an (AI 5.7.2017).Es gibt Berichte, wonach immer wieder potentiellen Antragstellern an der Grenze zu Weißrussland die Einreise nach Polen und der Zugang zum Asylverfahren verwehrt wird (AIDA 2.2017). Stattdessen werden sie nach Belarus zurückgeschickt. Die Grenzwache sagt, dass jene, denen die Einreise verweigert wurde, Wirtschaftsmigranten ohne Visa gewesen seien, die lediglich nach Westeuropa weiterreisen wollten (USDOS 3.3.2017; vergleiche AI 22.2.2017). NGOs kritisieren, dass die Grenzwache diese Erkenntnis aus lediglich rudimentären zwei- bis dreiminütigen Befragungen (pre-screening interviews) gewinne. Das polnische Außenministerium wiederum sagt, dass das Gebiet, auf dem diese pre-screening interviews stattfinden, nicht polnisches Territorium sei (HRW 15.6.2017). Es wird weiter kritisiert, dass Belarus über kein funktionierendes Asylsystem verfüge, und daher die hauptsächlich tschetschenischen bzw. zentralasiatischen Schutzsuchenden einem Risiko ausgesetzt seien, in ihre Herkunftsländer zurückgeschickt zu werden und dort Opfer von Folter oder Misshandlung zu werden. Diese Praxis dauert angeblich trotz mehrerer interim measures des EGMR weiter an (AI 5.7.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Poland, https://www.ecoi.net/local_link/336602/479283_de.html, Zugriff 10.11.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (5.7.2017): Public Statement: Poland: EU Should Tackle Unsafe Returns to Belarus, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1499329689_eur3766622017english.pdf, Zugriff 10.11.2017 -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (2.2017): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.v_final.pdf, Zugriff 6.11.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (15.6.2017): Poland Ignores European Court Over Return of Asylum Seeker, https://www.ecoi.net/local_link/341960/485286_de.html, Zugriff 10.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Poland, https://www.ecoi.net/local_link/337193/479957_de.html, Zugriff 10.11.2017 Versorgung Asylwerber müssen sich binnen zwei Tagen ab Antragstellung in einem Erstaufnahmezentrum registrieren, ansonsten wird das Verfahren eingestellt. Ab Registrierung im Erstaufnahmezentrum sind sie während des gesamten Asylverfahrens sowie ohne Unterschied zu materieller Unterstützung berechtigt, auch im Zulassungs- und im Dublinverfahren sowie bei Folgeanträgen und während laufender erster Beschwerde. Wenn Antragsteller nach einer erfolglosen Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid den Beschwerdeweg weiter beschreiten (Beschwerde an den Voivodeship Administrative Court in Warschau; 2. Beschwerdeinstanz), wird ihnen das Recht auf Versorgung aberkannt. Wenn das Gericht die angefochtene Entscheidung suspendiert, wird dem Beschwerdeführer das Recht auf Versorgung wieder zuerkannt. Jedoch hat der Voivodeship Administrative Court dies im Jahr 2016 meist nicht getan, was dazu führte, dass die betroffenen Beschwerdeführer ohne staatliche Versorgung blieben (AIDA 2.2017). Generell werden Unterbringung, materielle Hilfe und Gesundheitsversorgung bis zu zwei Monate nach der endgülitigen Entscheidung im Asylverfahren (positiv wie negativ) gewährt. Wird das Verfahren allerdings schlicht eingestellt (z.B. in der Zulassungsphase), verkürzt sich dieser Zeitraum auf 14 Tage. Da Antragsteller mit einer abschließend negativen Entscheidung Polen binnen 30 Tagen zu verlassen haben und keine Versorgung mehr gewährt wird, wenn sie diese Frist zur freiwilligen Ausreise verstreichen lassen, werden sie in der Praxis nur für 30 Tage weiterversorgt. Einzelne Asylwerber berichten jedoch, dass ihnen sogar ein längerer Verbleib im Zentrum gestattet wurde als rechtlich vorgesehen. Versorgung wird in Polen auch ohne Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten des AW gewährt. Für AW, die außerhalb des Zentrums wohnen, gibt es eine Zulage (AIDA 2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (2.2017): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.v_final.pdf, Zugriff 6.11.2017 Unterbringung Asylwerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, medizinische Versorgung, Mahlzeiten (oder PLN 9,-/Tag für Selbstverpflegung), Taschengeld (PLN 50,-/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,-/Monat), eine Einmalzahlung für Bekleidung (PLN 140,-), einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten) und Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, erhalten eine finanzielle Beihilfe (von PLN 25,-/Tag für eine Einzelperson; bis hin zu PLN 12,50/Tag und Person für Familien mit vier oder mehr Familienmitgliedern), einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung. 2016 erhielten durchschnittlich 1.735 Asylwerber Versorgung innerhalb der Zentren und 2.416 außerhalb der Zentren. Die Höhe der Unterstützungen liegt unter dem sogenannten "sozialen Minimum" und wird als zu gering kritisiert, um in Polen außerhalb der Zentren einen angemessenen Lebensstandard führen zu können. Vor allem Mieten in Warschau, wo die meisten AW ihr Asylverfahren abwickeln, sind damit schwer abzudecken. Dies trage dazu bei, dass AW oft zu mehreren in beengten Wohnungen oder unsicheren Verhältnissen lebten und oft illegaler Beschäftigung nachgehen müssten. Selbst für Familien reiche die Unterstützung gerade einmal für die Miete (AIDA 2.2017). In Polen gibt es elf Unterbringungszentren mit insgesamt 2.331 Plätzen. Zwei der Zentren dienen der Erstaufnahme. Mit Überbelegung gibt es keine Probleme. Alle Zentren unterstehen der polnischen Asylbehörde UDSC, sieben der Zentren werden von Vertragspartnern geführt. Die Unterbringungsbedingungen in den Zentren sind unterschiedlich. Gewisse Grundlagen müssen erfüllt werden, der Rest ist abhängig vom Willen und den finanziellen Möglichkeiten des Vertragspartners. Es gibt keine speziellen Zentren für AW im Grenzverfahren oder in Transitzonen (AIDA 2.2017). Antragsteller dürfen sechs Monate nach Antragstellung arbeiten. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist wegen mangelnden Sprachkenntnissen usw. in der Praxis aber potentiell schwierig (AIDA 2.2017). Es gibt spezielle Gegenmaßnahmen der Behörden in Kooperation mit UNHCR und NGOs (sogenannte Local Cooperation Teams) gegen geschlechterbasierte Gewalt in den Unterbringungszentren (AIDA 2.2017; vgl. HHC 5.2017). UNHCR und NGOs berichten über keine größeren oder anhaltenden Probleme von Missbrauch in den Zentren (USDOS 3.3.2017).Es gibt spezielle Gegenmaßnahmen der Behörden in Kooperation mit UNHCR und NGOs (sogenannte Local Cooperation Teams) gegen geschlechterbasierte Gewalt in den Unterbringungszentren (AIDA 2.2017; vergleiche HHC 5.2017). UNHCR und NGOs berichten über keine größeren oder anhaltenden Probleme von Missbrauch in den Zentren (USDOS 3.3.2017). Polen verfügt außerdem über sechs geschlossene Unterbringungszentren (guarded centers) in Biala Podlaska, Bialystok, Lesznowola, Ketrzyn, Krosno Odrzanskie, und Przemysl mit zusammen 510 Plätzen (AIDA 2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (2.2017): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.v_final.pdf, Zugriff 6.11.2017 -Strichaufzählung HHC - Hungarian Helsinki Committee (5.2017): Unidentified and Unattended. The Response of Eastern EU Member States to the Special Needs of Torture Survivor and Traumatised Asylum Seekers, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1504851185_2017-05-hhc-unidentified-and-unattended.pdf, Zugriff 9.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Poland, https://www.ecoi.net/local_link/337193/479957_de.html, Zugriff 10.11.2017 Medizinische Versorgung MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016). Asylwerber in Polen mit laufendem Asylverfahren haben bezüglich medizinischer Versorgung, mit der Ausnahme von Kurbehandlungen, dieselben Rechte wie polnische Staatsbürger. Aufgrund einer Vereinbarung mit der polnischen Asylbehörde ist die Firma Petra Medica für die medizinische Versorgung von Asylwerbern verantwortlich, genauer medizinische Basisversorgung, Spezialbehandlung, Zahnbehandlung, Versorgung mit Medikamenten und psychologische Betreuung. Die psychologische Betreuung steht sowohl in den Asylzentren, wenn Asylwerber dort wohnhaft sind, aber auch in den Beratungsstellen der Asylbehörde in Warschau, für die diejenige, die außerhalb der Zentren wohnen, zur Verfügung. Die folgenden Leistungen werden im Rahmen der psychologischen Betreuung angeboten: psychologische Unterstützung, Bildungsaktivitäten, Psychotherapie in Form einer kognitiven Verhaltenstherapie und Krisenintervention. Die erwähnten Maßnahmen basieren auf Standards der polnischen Psychologischen Vereinigung. Wenn die Notwendigkeit einer fachärztlichen Behandlung festgestellt wird, wird der Patient entsprechend seines Alters in eine Klinik für psychische Gesundheit für Kinder oder Erwachsene eingewiesen (UDSC 19.6.2017). Asylwerber in Polen haben ab Antragstellung das Recht auf medizinische Versorgung, das auch dann weiterbesteht, wenn die materielle Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder eingestellt wird. Gesetzlich garantiert ist medizinische Versorgung im selben Ausmaß wie für versicherte polnische Staatsbürger. Die medizinische Versorgung von AW wird öffentlich finanziert. Seit 1.7.2015 wird die medizinische Versorgung von AW durch die Vertragsfirma Petra Medica gewährleistet. Sie umfasst in jedem Unterbringungszentrum auch psychologische Versorgung. Pro 120 AW sind vier Stunden Zuwendung durch einen Psychologen vorgesehen. Das umfasst Identifizierung von Vulnerablen und grundlegende Behandlung. AW können aber auch an Psychiater oder psychiatrische Einrichtungen überwiesen werden. NGOs zeigen sich damit nicht zufrieden, beklagen den Mangel an PTSD-Behandlungen und einige NGOs meinen sogar, die spezialisierte Behandlung von traumatisierten AW und Folteropfern wäre in Polen nicht möglich. Zusätzlich bieten NGO-Psychologen in Unterbringungszentren ihre Dienste an, in manchen Zentren aber nicht regelmäßig. Die Psychologen in den Unterbringungszentren sprechen in der Regel auch Russisch. Darüber hinausgehende Übersetzung wird durch die zuständige Abteilung der Petra Medica gewährleistet. Manchmal ist bei der medizinischen Behandlung die Übersetzung bzw. mangelnde interkulturelle Kompetenz des medizinischen Personals ein Problem. Ebenfalls ein Problem ist, dass einige der Spitäler, die mit Petra Medica in der Behandlung von Asylwerbern zusammenarbeiten, weit von den Unterbringungszentren entfernt liegen, während die nächstgelegenen medizinischen Einrichtungen von Asylwerbern nur im Notfall frequentiert werden dürfen (AIDA 2.2017; vgl. HHC 5.2017).Asylwerber in Polen haben ab Antragstellung das Recht auf medizinische Versorgung, das auch dann weiterbesteht, wenn die materielle Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder eingestellt wird. Gesetzlich garantiert ist medizinische Versorgung im selben Ausmaß wie für versicherte polnische Staatsbürger. Die medizinische Versorgung von AW wird öffentlich finanziert. Seit 1.7.2015 wird die medizinische Versorgung von AW durch die Vertragsfirma Petra Medica gewährleistet. Sie umfasst in jedem Unterbringungszentrum auch psychologische Versorgung. Pro 120 AW sind vier Stunden Zuwendung durch einen Psychologen vorgesehen. Das umfasst Identifizierung von Vulnerablen und grundlegende Behandlung. AW können aber auch an Psychiater oder psychiatrische Einrichtungen überwiesen werden. NGOs zeigen sich damit nicht zufrieden, beklagen den Mangel an PTSD-Behandlungen und einige NGOs meinen sogar, die spezialisierte Behandlung von traumatisierten AW und Folteropfern wäre in Polen nicht möglich. Zusätzlich bieten NGO-Psychologen in Unterbringungszentren ihre Dienste an, in manchen Zentren aber nicht regelmäßig. Die Psychologen in den Unterbringungszentren sprechen in der Regel auch Russisch. Darüber hinausgehende Übersetzung wird durch die zuständige Abteilung der Petra Medica gewährleistet. Manchmal ist bei der medizinischen Behandlung die Übersetzung bzw. mangelnde interkulturelle Kompetenz des medizinischen Personals ein Problem. Ebenfalls ein Problem ist, dass einige der Spitäler, die mit Petra Medica in der Behandlung von Asylwerbern zusammenarbeiten, weit von den Unterbringungszentren entfernt liegen, während die nächstgelegenen medizinischen Einrichtungen von Asylwerbern nur im Notfall frequentiert werden dürfen (AIDA 2.2017; vergleiche HHC 5.2017). Petra Medica ist aufgrund einer Vereinbarung mit der polnischen Asylbehörde verantwortlich für die medizinische Versorgung von Asylwerbern in Polen. In den Empfangszentren wird ein Gesundheits-Check, darunter auch der sogenannte epidemiologische Filter auf Tuberkulose, Infektionskrankheiten, Geschlechtskrankheiten und parasitäre Erkrankungen, vorgenommen. In den Unterbringungszentren wird ambulante medizinische Versorgung, darunter medizinische Grundversorgung, Zahnbehandlung, psychologische Betreuung und Versorgung mit Medikamenten geboten. Wenn nötig, werden Patienten für Tests oder Spezialbehandlung in medizinische Einrichtung der Petra Medica oder andere Vertragseinrichtungen überwiesen. Psychologische Betreuung findet im Zentrum statt, in Spezialfällen kann auch in spezialisierte Kliniken überwiesen werden. Rehabilitationsmaßnahmen sind mit Genehmigung der Abteilung Sozialwohlfahrt der UDSC möglich. Wenn AW außerhalb der Zentren leben, erhalten sie die Behandlung ebenfalls in den oben genannten Einrichtungen oder in relevanten Einrichtungen in den Hauptstädten der Woiwodschaften (Verwaltungsbezirke, Anm.). Wenn nötig, kann eine Überweisung in das nächstgelegene Krankenhaus erfolgen, das mit Petra Medica zusammenarbeitet. Außerhalb des Zentrums konsumierte Leistungen werden über Petra Medicas Patient Registration Coordinator serviciert (werktags zu den Bürozeiten). Wenn ein Patient sich dorthin wendet und er die nötigen Daten bereitstellen kann, wird die Behandlung genehmigt, Einrichtung und Datum für die Durchführung der Leistung ermittelt und dem Betreffenden mitgeteilt. Bei Akutfällen, in der Nacht und an Feiertagen, stehen entweder die übliche landesweite Versorgung bzw. medizinische Notdienste zur Verfügung. Um in den Unterbringungszentren und beim Foreigner Service Team Medikamente zu erhalten, ist eine entsprechende Verschreibung nötig. Wer außerhalb der Zentren lebt und Sozialhilfezahlungen erhält, kann verschriebene Medikamente erhalten, indem er das Rezept an Petra Medica schickt oder diese selbst kauft und sich die Kosten hinterher ersetzen lässt (UDSC 12.12.2016; vgl. PM o.D.).Petra Medica ist aufgrund einer Vereinbarung mit der polnischen Asylbehörde verantwortlich für die medizinische Versorgung von Asylwerbern in Polen. In den Empfangszentren wird ein Gesundheits-Check, darunter auch der sogenannte epidemiologische Filter auf Tuberkulose, Infektionskrankheiten, Geschlechtskrankheiten und parasitäre Erkrankungen, vorgenommen. In den Unterbringungszentren wird ambulante medizinische Versorgung, darunter medizinische Grundversorgung, Zahnbehandlung, psychologische Betreuung und Versorgung mit Medikamenten geboten. Wenn nötig, werden Patienten für Tests oder Spezialbehandlung in medizinische Einrichtung der Petra Medica oder andere Vertragseinrichtungen überwiesen. Psychologische Betreuung findet im Zentrum statt, in Spezialfällen kann auch in spezialisierte Kliniken überwiesen werden. Rehabilitationsmaßnahmen sind mit Genehmigung der Abteilung Sozialwohlfahrt der UDSC möglich. Wenn AW außerhalb der Zentren leben, erhalten sie die Behandlung ebenfalls in den oben genannten Einrichtungen oder in relevanten Einrichtungen in den Hauptstädten der Woiwodschaften (Verwaltungsbezirke, Anmerkung Wenn nötig, kann eine Überweisung in das nächstgelegene Krankenhaus erfolgen, das mit Petra Medica zusammenarbeitet. Außerhalb des Zentrums konsumierte Leistungen werden über Petra Medicas Patient Registration Coordinator serviciert (werktags zu den Bürozeiten). Wenn ein Patient sich dorthin wendet und er die nötigen Daten bereitstellen kann, wird die Behandlung genehmigt, Einrichtung und Datum für die Durchführung der Leistung ermittelt und dem Betreffenden mitgeteilt. Bei Akutfällen, in der Nacht und an Feiertagen, stehen entweder die übliche landesweite Versorgung bzw. medizinische Notdienste zur Verfügung. Um in den Unterbringungszentren und beim Foreigner Service Team Medikamente zu erhalten, ist eine entsprechende Verschreibung nötig. Wer außerhalb der Zentren lebt und Sozialhilfezahlungen erhält, kann verschriebene Medikamente erhalten, indem er das Rezept an Petra Medica schickt oder diese selbst kauft und sich die Kosten hinterher ersetzen lässt (UDSC 12.12.2016; vergleiche PM o.D.). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (2.2017): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.v_final.pdf, Zugriff 6.11.2017 -Strichaufzählung HHC - Hungarian Helsinki Committee (5.2017): Unidentified and Unattended. The Response of Eastern EU Member States to the Special Needs of Torture Survivor and Traumatised Asylum Seekers, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1504851185_2017-05-hhc-unidentified-and-unattended.pdf, Zugriff 9.11.2017 -Strichaufzählung MedCOI - Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail -Strichaufzählung PM - Petra Medica (o.D.): Opieka medyczna dla Cudzoziemców, http://www.petramedica.pl/nasza-oferta/oferta-dla-pacjentow-indywidualnych/opieka-medyczna-dla-cudzoziemcow, Zugriff 10.11.2017 -Strichaufzählung UDSC - Urzad do Spraw Cudzoziemców (12.12.2016): Auskunft der polnischen Asylbehörde, per E-Mail -Strichaufzählung UDSC - Urzad do Spraw Cudzoziemców (19.6.2017): Auskunft der polnischen Asylbehörde, per E-Mail" Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass sich hinsichtlich der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien keine Anhaltspunkte für die Erteilung von Aufenthaltstiteln

§ 57Asyl

G ergeben hätten. Im Falle der Erstbeschwerdeführerin sei Art 12 Abs 1 Dublin-III-VO formell erfüllt. In Polen werde die Gefahr einer Verletzung der EMRK mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht eintreten. Es seien weder stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass in Polen eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte, noch hätten sich Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Art 17Abs 1 Dublin-III-VO ergeben.

Die Außerlandesbringung stelle auch keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens dar.Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass sich hinsichtlich der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien keine Anhaltspunkte für die Erteilung von Aufenthaltstiteln

Paragraph 57, AsylG ergeben hätten. Im Falle der Erstbeschwerdeführerin sei Artikel 12, Absatz eins, Dublin-III-VO formell erfüllt. In Polen werde die Gefahr einer Verletzung der EMRK mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht eintreten. Es seien weder stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass in Polen eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte, noch hätten sich Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO ergeben.

Die Außerlandesbringung stelle auch keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens dar. Diese Bescheide wurden allesamt in der Kanzlei des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer (RA Mag. XXXX ) am 11.1.2019 übernommen.Diese Bescheide wurden allesamt in der Kanzlei des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer (RA Mag. römisch 40 ) am 11.1.2019 übernommen. Dagegen richtet sich die für alle beschwerdeführenden Parteien gemeinsam erhobene und am 7.2.2019 vom nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer per E-Mail eingebrachte, rechtzeitige (in Bezug auf die Viertbeschwerdeführerin in unionsrechtskonformer Anwendung des § 16 Abs 3 BFA-VG) Beschwerde, worin im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass den Beschwerdeführern "Titel aus humanitären Gründen" zu erteilen gewesen wären. Die Erstbeschwerdeführerin sei schon im Jahr 1999 eingereist, zwei ihrer seien Kinder in Österreich geboren worden und sie würden die Schule besuchen. Die Familie sei unbescholten, beziehe keine staatliche Unterstützung, sei integriert und spreche fast perfekt Deutsch. Zudem seien die Großeltern und die Tante legal im Bundesgebiet aufhältig. Es werde daher auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach bei einem zehnjährigen Aufenthalt die persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen würden. In Polen hätten die beschwerdeführenden Parteien aufgrund der Aufenthaltstitel keinen Zugang zum Asylverfahren und nach Ablauf der Aufenthaltstitel würde ihnen die Abschiebung nach Armenien drohen. Im Übrigen sei aus den gegenständlichen Bescheiden nicht ersichtlich, von welchen Feststellungen die Verwaltungsbehörde ausgegangen sei und welchen Sachverhalt sie der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt habe.Dagegen richtet sich die für alle beschwerdeführenden Parteien gemeinsam erhobene und am 7.2.2019 vom nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer per E-Mail eingebrachte, rechtzeitige (in Bezug auf die Viertbeschwerdeführerin in unionsrechtskonformer Anwendung des Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG) Beschwerde, worin im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass den Beschwerdeführern "Titel aus humanitären Gründen" zu erteilen gewesen wären. Die Erstbeschwerdeführerin sei schon im Jahr 1999 eingereist, zwei ihrer seien Kinder in Österreich geboren worden und sie würden die Schule besuchen. Die Familie sei unbescholten, beziehe keine staatliche Unterstützung, sei integriert und spreche fast perfekt Deutsch. Zudem seien die Großeltern und die Tante legal im Bundesgebiet aufhältig. Es werde daher auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach bei einem zehnjährigen Aufenthalt die persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen würden. In Polen hätten die beschwerdeführenden Parteien aufgrund der Aufenthaltstitel keinen Zugang zum Asylverfahren und nach Ablauf der Aufenthaltstitel würde ihnen die Abschiebung nach Armenien drohen. Im Übrigen sei aus den gegenständlichen Bescheiden nicht ersichtlich, von welchen Feststellungen die Verwaltungsbehörde ausgegangen sei und welchen Sachverhalt sie der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt habe. Die Beschwerdevorlage langte am 1.3.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Nachdem in telefonischer und schriftlicher Form seitens des Bundesverwaltungsgerichts das Bestehen eines aufrechten Vollmachtsverhältnisses zum Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Bescheide abgeklärt worden war, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der gemeinsam erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 7.3.2019, Zlen W125 2162481-2/8Z, W125 2162484-2/7Z, W125 2162483-2/7Z, W125 2215344-1/7Z,

§ 17

BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.Nachdem in telefonischer und schriftlicher Form seitens des Bundesverwaltungsgerichts das Bestehen eines aufrechten Vollmachtsverhältnisses zum Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Bescheide abgeklärt worden war, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der gemeinsam erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 7.3.2019, Zlen W125 2162481-2/8Z, W125 2162484-2/7Z, W125 2162483-2/7Z, W125 2215344-1/7Z,

Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Erstbeschwerdeführerin hielt sich von Jänner 1999 bis Februar 2003 im österreichischen Bundesgebiet auf. In diesem Zeitraum stellten ihre Eltern für sie zwei Asylerstreckungsanträge, die jeweils

§§ 10, 11 Asyl

G 1997 rechtskräftig abgewiesen wurden. Im Schuljahr 1999/2000 besuchte die Erstbeschwerdeführerin eine Hauptschule und wurde abgesehen vom Gegenstand "Bildnerische Erziehung" nicht beurteilt. Sie besuchte eine Ballettschule und arbeitete in einer Gärtnerei.Die Erstbeschwerdeführerin hielt sich von Jänner 1999 bis Februar 2003 im österreichischen Bundesgebiet auf. In diesem Zeitraum stellten ihre Eltern für sie zwei Asylerstreckungsanträge, die jeweils

Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 rechtskräftig abgewiesen wurden. Im Schuljahr 1999 aus 2000, besuchte die Erstbeschwerdeführerin eine Hauptschule und wurde abgesehen vom Gegenstand "Bildnerische Erziehung" nicht beurteilt. Sie besuchte eine Ballettschule und arbeitete in einer Gärtnerei. Nachdem sie in ihr Heimatland zurückgekehrt war und am XXXX der Zweitbeschwerdeführer in Armenien geboren worden war, stellte sie am 5.3.2007 für sich und den Zweitbeschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Am XXXX wurde der Drittbeschwerdeführer in Österreich geboren. Der Vater des Drittbeschwerdeführers stellte für ihn mit Schriftsatz vom 23.9.2008, eingelangt am 25.9.2008, einen Antrag auf internationalen Schutz

§ 34Abs 1 Z 3 Asyl

G 2005. Die Anträge der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien wurden rechtkräftig zur Gänze abgewiesen und in Rechtskraft erwachsene Ausweisungen gegen sie erlassen.Nachdem sie in ihr Heimatland zurückgekehrt war und am römisch 40 der Zweitbeschwerdeführer in Armenien geboren worden war, stellte sie am 5.3.2007 für sich und den Zweitbeschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Am römisch 40 wurde der Drittbeschwerdeführer in Österreich geboren. Der Vater des Drittbeschwerdeführers stellte für ihn mit Schriftsatz vom 23.9.2008, eingelangt am 25.9.2008, einen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005. Die Anträge der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien wurden rechtkräftig zur Gänze abgewiesen und in Rechtskraft erwachsene Ausweisungen gegen sie erlassen. Die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien verblieben im österreichischen Bundesgebiet und die Erstbeschwerdeführerin stellte am 16.7.2009 für sich sowie die zweit- bis drittbeschwerdeführenden Parteien Anträge auf internationalen Schutz. Diese Anträge wurden rechtskräftig

§ 68

Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien wurden aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.Die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien verblieben im österreichischen Bundesgebiet und die Erstbeschwerdeführerin stellte am 16.7.2009 für sich sowie die zweit- bis drittbeschwerdeführenden Parteien Anträge auf internationalen Schutz. Diese Anträge wurden rechtskräftig

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien wurden aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen. Im August 2010 verließen die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien Österreich. Sie kehrten nach Armenien zurück und begaben sich im Dezember 2016 auf dem Luftweg von Jerewan über Moskau mit Hilfe von jeweils vom Generalkonsulat des Königreichs Spanien in Moskau ausgestellten spanischen Schengen-Visa, gültig von XXXX .11.2016 bis XXXX .5.2017, nach Wien. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 24.1.2017 Anträge auf internationalen Schutz für sich und die zweit- bis drittbeschwerdeführende Partei. Am 9.2.2017 stimmten die spanischen Behörden dem Aufnahmeersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.1.2017

Art 12Abs 2 Dublin-III-VO ausdrücklich zu.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5.6.2017 wurden die Anträge ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Es wurde ausgesprochen, dass Spanien für die Prüfung der Anträge

Art 12

Abs 2 Dublin-III-VO zuständig sei, und gegen die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien wurden

§ 61

Abs 1 FPG die Außerlandesbringungen angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Spanien

§ 61Abs 2 FPG zulässig sei.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.7.2017 wurden die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden, denen zuvor mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.6.2017

§ 17

BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war,

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Im August 2010 verließen die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien Österreich. Sie kehrten nach Armenien zurück und begaben sich im Dezember 2016 auf dem Luftweg von Jerewan über Moskau mit Hilfe von jeweils vom Generalkonsulat des Königreichs Spanien in Moskau ausgestellten spanischen Schengen-Visa, gültig von römisch 40 .11.2016 bis römisch 40 .5.2017, nach Wien. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 24.1.2017 Anträge auf internationalen Schutz für sich und die zweit- bis drittbeschwerdeführende Partei. Am 9.2.2017 stimmten die spanischen Behörden dem Aufnahmeersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.1.2017

Artikel 12, Absatz 2, Dublin-III-VO ausdrücklich zu.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5.6.2017 wurden die Anträge ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Es wurde ausgesprochen, dass Spanien für die Prüfung der Anträge

Artikel 12

, Absatz 2, Dublin-III-VO zuständig sei, und gegen die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien wurden

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringungen angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Spanien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.7.2017 wurden die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden, denen zuvor mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.6.2017

Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war,

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Die für den 18.9.2017, den 2.11.2017, den 16.11.2017 und den 19.12.2017 geplanten Überstellungen konnten nicht durchgeführt werden, weil die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien mehrmals an der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Adresse nicht angetroffen werden konnten und die Erstbeschwerdeführerin am 14.11.2017 im Parteienverkehr ohne ihre Kinder erschien. Am XXXX wurde die Viertbeschwerdeführerin in Österreich geboren. Im Rahmen der Festnahme am 23.11.2018 wurden Aufenthaltstitel der Erstbeschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten für Polen im Scheckkartenformat sichergestellt. Die Erstbeschwerdeführerin besitzt einen am XXXX .2.2018 ausgestellten und bis XXXX .1.2021 gültigen polnischen Aufenthaltstitel.Am römisch 40 wurde die Viertbeschwerdeführerin in Österreich geboren. Im Rahmen der Festnahme am 23.11.2018 wurden Aufenthaltstitel der Erstbeschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten für Polen im Scheckkartenformat sichergestellt. Die Erstbeschwerdeführerin besitzt einen am römisch 40 .2.2018 ausgestellten und bis römisch 40 .1.2021 gültigen polnischen Aufenthaltstitel. Daraufhin richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.11.2018 unter Hinweis auf den bis XXXX .1.2021 gültigen polnischen Aufenthaltstitel, auf die vormals bestehende Zuständigkeit Spaniens und auf den Lebensgefährten sowie die zweitbis viertbeschwerdeführenden Parteien ein auf Art 12 Abs 1 oder Abs 3 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Polen hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin.Daraufhin richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.11.2018 unter Hinweis auf den bis römisch 40 .1.2021 gültigen polnischen Aufenthaltstitel, auf die vormals bestehende Zuständigkeit Spaniens und auf den Lebensgefährten sowie die zweitbis viertbeschwerdeführenden Parteien ein auf Artikel 12, Absatz eins, oder Absatz 3, Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Polen hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 3.12.2018 stimmte die polnische Dublin-Behörde dem Ersuchen

Art 12

Abs 1 Dublin III-VO zu und ersuchte um Übermittlung der Geburtsurkunden hinsichtlich der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien.Mit Schreiben vom 3.12.2018 stimmte die polnische Dublin-Behörde dem Ersuchen

Artikel 12

, Absatz eins, Dublin III-VO zu und ersuchte um Übermittlung der Geburtsurkunden hinsichtlich der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien. Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 7.12.2018 die Geburtsurkunde der Viertbeschwerdeführerin und Kopien der Reisepässe der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien übermittelt hatte, stimmte die polnische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 11.12.2018 dem Ersuchen auch hinsichtlich der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien

Art 20

Abs 3 Dublin-III-VO ausdrücklich zu.Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 7.12.2018 die Geburtsurkunde der Viertbeschwerdeführerin und Kopien der Reisepässe der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien übermittelt hatte, stimmte die polnische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 11.12.2018 dem Ersuchen auch hinsichtlich der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien

Artikel 20, Absatz 3, Dublin-III-VO ausdrücklich zu.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Polen an. Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle von Überstellungen nach Polen Gefahr laufen würden, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die beschwerdeführenden Parteien leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Krankheiten. In Österreich halten sich die Eltern der Erstbeschwerdeführerin, eine ledige Schwester und eine verheiratete Schwester mit zwei minderjährigen Kindern in Österreich auf. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin verfügt über eine gültige Niederlassungsbewilligung

§ 43Abs 3 NAG.

Die Mutter und die zwei Schwestern der Erstbeschwerdeführerin verfügen über gültige Rot-Weiß-Rot-Karten plus

§ 41aAbs 9 NAG.

Die beschwerdeführenden Parteien werden von diesen Verwandten hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und in finanzieller Hinsicht unterstützt. Es besteht jedoch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Verwandten.In Österreich halten sich die Eltern der Erstbeschwerdeführerin, eine ledige Schwester und eine verheiratete Schwester mit zwei minderjährigen Kindern in Österreich auf. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin verfügt über eine gültige Niederlassungsbewilligung

Paragraph 43, Absatz 3, NAG. Die Mutter und die zwei Schwestern der Erstbeschwerdeführerin verfügen über gültige Rot-Weiß-Rot-Karten plus

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG. Die beschwerdeführenden Parteien werden von diesen Verwandten hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und in finanzieller Hinsicht unterstützt. Es besteht jedoch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Verwandten. Der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin und Vater der zweitbis viertbeschwerdeführenden Parteien stellte erstmals am 14.4.2000 einen Asylantrag im österreichischen Bundesgebiet, der

§ 7Asyl

G 1997 in Verbindung mit § 8 AsylG 1997 rechtkräftig abgewiesen wurde. Ein am 1.6.2007 gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde

§§ 3Abs 1, 8 Abs 1 Z 1 Asyl

G 2005 rechtskräftig abgewiesen und

§ 10Abs 1 Z 2 Asyl

G 2005 eine rechtkräftige Ausweisung nach Armenien verfügt. Ein weiterer am 16.7.2009 gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig

§ 68

Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und unter einem die Ausweisung

§ 10Abs 1 Z 1 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien angeordnet. Der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin besitzt einen am XXXX .5.2017 ausgestellten und bis XXXX .3.2020 gültigen polnischen Aufenthaltstitel. Er war zuletzt vom XXXX .6.2017 bis zum XXXX .1.2019 in Österreich durchgehend gemeldet, wobei im Zentralen Melderegister der Vermerk "verzogen nach Polen" aufscheint, und besitzt zurzeit keinen Aufenthaltstitel für Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin besuchte in Armenien von 1991 bis 1999 die Grundschule und verfügt über eine Berufsausbildung als Ballettlehrerin. Im Rahmen des Projekts " XXXX " nahm sie an einem Deutschkurs teil. Der Zweitbeschwerdeführer besuchte vom 6.3.2017 bis zum 7.7.2017 die dritte Klasse einer Neuen Mittelschule als außerordentlicher Schüler und wurde in den Gegenständen "Deutsch als Zweitsprache", "Bildnerische Erziehung" und "Demokratie Lernen" jeweils mit "sehr gut" beurteilt. Danach besuchte er bis zum 23.11.2018 die Neue Mittelschule. Der Drittbeschwerdeführer besuchte vom 31.1.2017 bis zum 21.11.2018 die Volksschule.Der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin und Vater der zweitbis viertbeschwerdeführenden Parteien stellte erstmals am 14.4.2000 einen Asylantrag im österreichischen Bundesgebiet, der

Paragraph 7, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 1997 rechtkräftig abgewiesen wurde. Ein am 1.6.2007 gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 eine rechtkräftige Ausweisung nach Armenien verfügt. Ein weiterer am 16.7.2009 gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und unter einem die Ausweisung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien angeordnet. Der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin besitzt einen am römisch 40 .5.2017 ausgestellten und bis römisch 40 .3.2020 gültigen polnischen Aufenthaltstitel. Er war zuletzt vom römisch 40 .6.2017 bis zum römisch 40 .1.2019 in Österreich durchgehend gemeldet, wobei im Zentralen Melderegister der Vermerk "verzogen nach Polen" aufscheint, und besitzt zurzeit keinen Aufenthaltstitel für Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin besuchte in Armenien von 1991 bis 1999 die Grundschule und verfügt über eine Berufsausbildung als Ballettlehrerin. Im Rahmen des Projekts " römisch 40 " nahm sie an einem Deutschkurs teil. Der Zweitbeschwerdeführer besuchte vom 6.3.2017 bis zum 7.7.2017 die dritte Klasse einer Neuen Mittelschule als außerordentlicher Schüler und wurde in den Gegenständen "Deutsch als Zweitsprache", "Bildnerische Erziehung" und "Demokratie Lernen" jeweils mit "sehr gut" beurteilt. Danach besuchte er bis zum 23.11.2018 die Neue Mittelschule. Der Drittbeschwerdeführer besuchte vom 31.1.2017 bis zum 21.11.2018 die Volksschule. Die beschwerdeführenden Parteien beziehen keine Leistungen im Rahmen der Grundversorgung und sie verfügen über einen Bekanntenkreis in Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Antragstellungen auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien, zum Verlauf der Asylverfahren und zu den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeleiteten Konsultationsverfahren ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Geburtsdaten und der Geburtsort der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien gründen auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in Zusammenschau mit den in Vorlage gebrachten Geburtsurkunden und Kopien der Reisepässe. Die Feststellungen zu den der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten von Polen ausgestellten Aufenthaltstitel basieren auf den im Akt einliegenden Kopien der Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat. Hinsichtlich der Feststellungen zum Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien im österreichischen Bundesgebiet erfolgte eine gesamtbetrachtende Zusammenschau der Angaben der Erstbeschwerdeführerin in den vorangegangenen Asylverfahren in Verbindung mit den Daten im Zentralen Melderegister. Die Behauptung der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 9.1.2019, seit 1999 in Österreich zu sein, steht angesichts der Aktenlage klar in Widerspruch zu ihren vormaligen eigenen Angaben und findet auch keine Deckung im Zentralen Melderegister. Im Übrigen wurde im Beschwerdeschriftsatz korrekter Weise vorgebracht, die Erstbeschwerdeführerin sei im Jahr 1999 eingereist. Dass vier geplante Überstellungen der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien nicht durchgeführt werden konnten und im Rahmen der Festnahme am 23.11.2018 polnische Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat sichergestellt wurden, ist den im Verwaltungsakt einliegenden Berichten der Sicherheitsbehörden zu entnehmen. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Zudem sind die beschwerdeführenden Parteien den herangezogenen Länderinformationen in ihrer Beschwerde nicht entgegengetreten. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass das Asylwesen in Polen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, haben die beschwerdeführenden Parteien im Laufe des Verfahrens nicht dargetan. Ebenso wenig wurde von ihnen eine sie konkret treffende Bedrohungssituation in Polen vorgebracht, zumal sich die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 9.1.2019 auch zu einer freiwilligen Ausreise nach Polen bereit erklärte (siehe dazu auch in der rechtlichen Beurteilung unter 3.3.2.1.). Dass die beschwerdeführenden Parteien an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Krankheiten leiden, ergibt sich insbesondere aus den rezenten Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 9.1.2019, wonach ihre Kinder alle gesund seien. Hinsichtlich ihres eigenen Gesundheitszustands brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, sie nehme Beruhigungsmittel und Medikamente gegen Schmerzen und nervöse Herzprobleme. Die von ihr behaupteten gesundheitlichen Beschwerden blieben im laufenden Verfahren jedoch bis dato unbelegt und die Erstbeschwerdeführerin steht den eigenen Angaben am 9.1.2019 zufolge auch nicht in ärztlicher Behandlung oder Therapie. Im Rahmen der Festnahme am 23.11.2018 "hyperventilierte" die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der Stresssituation, wurde ambulant in der Notfallaufnahme eines Landeskrankenhauses behandelt und am gleichen Tag ohne Empfehlung von weiteren Therapiemaßnahmen und mit dem Vermerk, dass keine Hinweise auf ein akut interventionspflichtiges internistisches Geschehen bestehen, wieder entlassen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die Erstbeschwerdeführerin im Laufe ihres vierten Asylverfahrens in Österreich medizinische Unterlagen aus dem Jahr 2009 in Vorlage brachte, denen zufolge sie wahrscheinlich an Polyarthrosen bei sportbedingter Hypermobilität leidet, wofür Schmerzmittel und isometrische Kräftigungsübungen empfohlen wurden. Auch der psychische Zustand der Erstbeschwerdeführerin wurde im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme am 10.8.2009 von Dris. XXXX abgeklärt, wonach weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen.Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die Erstbeschwerdeführerin im Laufe ihres vierten Asylverfahrens in Österreich medizinische Unterlagen aus dem Jahr 2009 in Vorlage brachte, denen zufolge sie wahrscheinlich an Polyarthrosen bei sportbedingter Hypermobilität leidet, wofür Schmerzmittel und isometrische Kräftigungsübungen empfohlen wurden. Auch der psychische Zustand der Erstbeschwerdeführerin wurde im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme am 10.8.2009 von Dris. römisch 40 abgeklärt, wonach weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen. Die Feststellungen zu den in Österreich aufenthaltsberechtigten Verwandten der beschwerdeführenden Parteien ergeben sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin und den amtswegig eingeholten Auszügen aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Wie auch schon vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den angefochtenen Bescheiden festgestellt wurde, werden die beschwerdeführenden Parteien von ihren Verwandten bei Unterkunft, Verpflegung und in finanzieller Hinsicht unterstützt. Dass diese Unterstützungsleistungen über das zwischen Verwandten übliche Ausmaß hinausgehen würden, wurde bis dato jedoch nicht dargelegt und ist auch nicht erkennbar, zumal es der im Wesentlichen gesunden, über eine Schulbildung und Berufsausbildung verfügenden Erstbeschwerdeführerin zumutbar ist, für sich und ihre minderjährigen Kinder zu sorgen. Im Übrigen hätten die beschwerdeführenden Parteien bei entsprechender Antragstellung auf internationalen Schutz in Polen Anspruch auf staatliche Versorgungleistungen, weshalb eine Deckung existenzieller Grundbedürfnisse auch ohne Unterstützungsleistungen seitens der in Österreich zum Aufenthalt berechtigten Verwandten möglich ist. Zudem könnten die in Österreich aufhältigen Verwandten den beschwerdeführenden Parteien auch in Polen finanzielle Unterstützung zukommen lassen; Umstände, die dem entgegenstehen könnten, wurden bis dato nicht geltend gemacht, obwohl schon im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.7.2017, Zlen W233 2162481-1, W233 2162483-1 und W233 2162484-1, auf diese Möglichkeit verwiesen wurde. Dass die beschwerdeführenden Parteien aus eigenem, freien Willen auf staatlichen Leistungen im Rahmen der Grundversorgung in Österreich verzichtet haben und stattdessen auf die Hilfe ihrer Verwandten zurückgegriffen haben, liegt in ihrer Ingerenz und vermag sohin kein Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. Letztlich wurde auch schon im obzitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien festgehalten, dass nicht gesagt werden könne, die beschwerdeführenden Parteien seien in wirtschaftlicher Hinsicht von ihren in Österreich lebenden Familienangehörigen existenziell abhängig. Dafür, dass diesbezüglich eine Änderung eingetreten wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor, zumal die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 9.1.2019 die Frage nach Neuigkeiten hinsichtlich ihrer familiären Verhältnisse verneinte und angab, es sei alles gleich geblieben. Hinsichtlich des Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin respektive Vater der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien beruhen die Feststellungen auf den in Vorlage gebrachten Verwaltungsakten samt Entscheidungen des Asylgerichtshofes sowie einer Einsicht in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und das Zentrale Melderegister. Zur Qualifikation der Beziehung zwischen der Erstbeschwerdeführerin und dem Vater ihrer Kinder als Lebensgemeinschaft ist auf die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 2.2.2009, Zl E11 216.717-3/2008 und Zl E11 219.021-2/2008, in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin und ihren Lebensgefährten zu verweisen, worin von einer Lebensgemeinschaft zwischen den Beteiligten ausgegangen wurde, zumal sie unterschiedliche Angaben zur behaupteten Eheschließung gemacht hatten und zum Beweis der Ehe kein Dokument in Vorlage gebracht worden war. Da die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 9.1.2019 bloß behauptete, in Polen eine Heiratsurkunde vorgelegt zu haben, bis dato jedoch der Aktenlage zufolge keine Dokumente in Vorlage gebracht wurden, die eine standesamtliche Eheschließung beweisen könnten, war auch weiterhin von einer Lebensgemeinschaft zwischen der Erstbeschwerdeführerin und dem Vater ihrer Kinder auszugehen. Selbst wenn eine Ehe vorläge, bliebe die rechtliche Beurteilung in der gegenständlichen Entscheidung aber unverändert. Die Feststellungen zum Schulbesuch der Erstbeschwerdeführerin in Armenien und in Österreich, einschließlich ihrer Berufsausbildung und Erwerbstätigkeit als Gärtnerin ergeben sich aus ihren eigenen Angaben im Rahmen des vierten und fünften Asylverfahrens sowie aus der in Vorlage gebrachten Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 1999/
  2. Der Besuch eines Deutschkurses durch die Erstbeschwerdeführerin wurde durch eine Bestätigung vom 26.6.2017 belegt.Die Feststellungen zum Schulbesuch der Erstbeschwerdeführerin in Armenien und in Österreich, einschließlich ihrer Berufsausbildung und Erwerbstätigkeit als Gärtnerin ergeben sich aus ihren eigenen Angaben im Rahmen des vierten und fünften Asylverfahrens sowie aus der in Vorlage gebrachten Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 1999 aus 2000,. Der Besuch eines Deutschkurses durch die Erstbeschwerdeführerin wurde durch eine Bestätigung vom 26.6.2017 belegt. Hinsichtlich des Schulbesuchs der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien wurden die in Vorlage gebrachten Unterlagen und die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl amtswegig eingeholte Anfrage an den Landesschulrat für XXXX zu Grunde gelegt. Dass die beschwerdeführenden Parteien keine Grundversorgungsleistungen beziehen und dass die Erstbeschwerdeführerin sowie der Zweitbeschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sind, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem und das Strafregister. Angesichts der in Vorlage gebrachten Empfehlungsschreiben (von Personen im schulischen Umfeld), war von einem Bekanntenkreis in Österreich auszugehen. Darüber hinausgehende integrationsbegründende Umstände konnten nicht festgestellt werden, zumal die beschwerdeführenden Parteien keine weiteren integrativen Maßnahmen ins Treffen führten und auch der Feststellung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid der Erstbeschwerdeführerin, wonach eine besondere Integrationsverfestigung nicht festgestellt werden könne, im Beschwerdeschriftsatz nicht entgegengetreten wurde.Hinsichtlich des Schulbesuchs der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien wurden die in Vorlage gebrachten Unterlagen und die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl amtswegig eingeholte Anfrage an den Landesschulrat für römisch 40 zu Grunde gelegt. Dass die beschwerdeführenden Parteien keine Grundversorgungsleistungen beziehen und dass die Erstbeschwerdeführerin sowie der Zweitbeschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sind, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem und das Strafregister. Angesichts der in Vorlage gebrachten Empfehlungsschreiben (von Personen im schulischen Umfeld), war von einem Bekanntenkreis in Österreich auszugehen. Darüber hinausgehende integrationsbegründende Umstände konnten nicht festgestellt werden, zumal die beschwerdeführenden Parteien keine weiteren integrativen Maßnahmen ins Treffen führten und auch der Feststellung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid der Erstbeschwerdeführerin, wonach eine besondere Integrationsverfestigung nicht festgestellt werden könne, im Beschwerdeschriftsatz nicht entgegengetreten wurde.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  4. Die vorrangig maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5, 10 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art 16, 17, 18, 19, 20 und 24 Dublin-III-VO relevant.3.
  5. Die vorrangig maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5, 10 und 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 16, 17, 18, 19, 20 und 24 Dublin-III-VO relevant. 3.
  6. Zu den Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide hinsichtlich der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien3.
  7. Zu den Spruchpunkten römisch eins. der angefochtenen Bescheide hinsichtlich der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien In den Fällen der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien prüfte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils zu Recht von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz (§ 57 AsylG 2005), zumal sich die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und auch nicht in den Anwendungsbereich des
  8. Hauptstückes des FPG fallen (vgl § 58 Abs 1 Z 5 AsylG 2005). Die Erstbeschwerdeführerin verfügt zwar über einen am XXXX .2.2018 ausgestellten und bis XXXX .1.2021 gültigen polnischen Aufenthaltstitel, sodass grundsätzlich rechtmäßige Aufenthalte bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen möglich wären (siehe Art 21 Schengener Durchführungsübereinkommen iVm § 31 Abs 1 Z 3 FPG), da die Erstbeschwerdeführerin jedoch im Jänner 2017 nach Österreich einreiste und nicht ansatzweise substantiiert darlegte, das österreichische Bundesgebiet für einen längeren Zeitraum verlassen zu haben, ist ihr Aufenthalt wegen Überschreitens der in Art 21 Schengener Durchführungsübereinkommen normierten Fristen nicht mehr rechtmäßig. Im Übrigen brachte die Erstbeschwerdeführerin lediglich eine Kopie ihres Reisepasses in Vorlage und konnte somit nicht zweifelsfrei darlegen "im Besitz eines gültigen Reisedokuments" zu sein, sodass auch davon auszugehen ist, dass die in Art 6 Abs 1 Schengener Grenzkodex (VO (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen) normierte und von Art 21 Abs 1 Schengener Durchführungsübereinkommen geforderte Einreisevoraussetzung nicht erfüllt ist. Im Ergebnis ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den angefochtenen Bescheiden bezüglich der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien sohin zu Recht von einem unrechtmäßigen Aufenthalt aus.In den Fällen der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien prüfte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils zu Recht von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz (Paragraph 57, AsylG 2005), zumal sich die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und auch nicht in den Anwendungsbereich des
  10. Hauptstückes des FPG fallen vergleiche Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005). Die Erstbeschwerdeführerin verfügt zwar über einen am römisch 40 .2.2018 ausgestellten und bis römisch 40 .1.2021 gültigen polnischen Aufenthaltstitel, sodass grundsätzlich rechtmäßige Aufenthalte bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen möglich wären (siehe Artikel 21, Schengener Durchführungsübereinkommen in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG), da die Erstbeschwerdeführerin jedoch im Jänner 2017 nach Österreich einreiste und nicht ansatzweise substantiiert darlegte, das österreichische Bundesgebiet für einen längeren Zeitraum verlassen zu haben, ist ihr Aufenthalt wegen Überschreitens der in Artikel 21, Schengener Durchführungsübereinkommen normierten Fristen nicht mehr rechtmäßig. Im Übrigen brachte die Erstbeschwerdeführerin lediglich eine Kopie ihres Reisepasses in Vorlage und konnte somit nicht zweifelsfrei darlegen "im Besitz eines gültigen Reisedokuments" zu sein, sodass auch davon auszugehen ist, dass die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex (VO (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  11. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen) normierte und von Artikel 21, Absatz eins, Schengener Durchführungsübereinkommen geforderte Einreisevoraussetzung nicht erfüllt ist. Im Ergebnis ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den angefochtenen Bescheiden bezüglich der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien sohin zu Recht von einem unrechtmäßigen Aufenthalt aus. Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den angefochtenen Bescheiden bezüglich der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien dargelegt hat, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln

§ 57Asyl

G 2005 nicht vor, zumal der Aufenthalt der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien weder im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist und die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien auch nicht Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 wurden.Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den angefochtenen Bescheiden bezüglich der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien dargelegt hat, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht vor, zumal der Aufenthalt der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien weder im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist und die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien auch nicht Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 wurden. 3.

  1. Zu den Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide hinsichtlich der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien und zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Viertbeschwerdeführerin3.
  2. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. der angefochtenen Bescheide hinsichtlich der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien und zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Viertbeschwerdeführerin 3.3.
  3. In den vorliegenden Fällen führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid der Erstbeschwerdeführerin in zutreffender Weise aus, dass die Zuständigkeit zur Prüfung der am 24.1.2017 in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien zunächst in Art 12 Abs 2 Dublin-III-Verordnung begründet war, zumal sie zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung auf internationalen Schutz im Sinne des Art 7 Abs 2 Dublin-III-VO über gültige, von Spanien ausgestellte Schengen-Visa verfügt hatten.3.3.
  4. In den vorliegenden Fällen führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid der Erstbeschwerdeführerin in zutreffender Weise aus, dass die Zuständigkeit zur Prüfung der am 24.1.2017 in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien zunächst in Artikel 12, Absatz 2, Dublin-III-Verordnung begründet war, zumal sie zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung auf internationalen Schutz im Sinne des Artikel 7, Absatz 2, Dublin-III-VO über gültige, von Spanien ausgestellte Schengen-Visa verfügt hatten. Die vormals bestehende Zuständigkeit Spaniens zur Prüfung dieser Anträge ist jedoch

Art 19

Abs 1 Dublin-III-VO durch die Erteilung eines polnischen Aufenthaltstitels an die Erstbeschwerdeführerin am XXXX .2.2018 auf Polen übergegangen. Aufgrund dieser Sonderzuständigkeitsnorm kommt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach (erstmaliger) Antragstellung entgegen der Sachverhaltsversteinerungsregel des Art 7 Abs 2 (Art 20 Abs 1) Dublin-III-VO Relevanz zu. Die Verpflichtungen des Art 18 Abs 1 Dublin-III-VO gehen ex lege auf den Mitgliedstaat über, der einem Drittstaatsangehörigen nach Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz einen Aufenthaltstitel erteilt. Da Art 19 Abs 1 Dublin-III-VO ausdrücklich davon spricht, dass diesem Mitgliedstaat die Verpflichtungen "obliegen", ist davon auszugehen, dass durch die Ausstellung des Aufenthaltstitels die Zuständigkeit nach Art 19 Abs 1 Dublin-III-VO gleichzeitig mitbegründet wird (siehe dazu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 1 und K2 zu Art 19). Angesichts dessen, dass Art 19 Abs 1 Dublin-III-VO ausdrücklich auf "Verpflichtungen des Art 18 Abs 1" Bezug nimmt, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut, dass Art 19 Abs 1 Dublin-III-VO auch bei Konstellationen wie der vorliegenden zur Anwendung kommen kann. Diesbezüglich ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.3.2013, 2011/21/0128, zu verweisen, worin ausgeführt wurde, dass die Dublin-Verordnung vom Konzept eines einzigen Antrags ausgeht, der auch von einem einzigen Mitgliedstaat - ohne dass es dort im Fall einer Überstellung noch einer weiteren "Antragstellung" bedürfte - zu erledigen ist (zur Übertragung dieser auf die Dublin-II-Verordnung bezogene Rechtsprechung auf die Dublin-III-VO siehe VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0025).Die vormals bestehende Zuständigkeit Spaniens zur Prüfung dieser Anträge ist jedoch

Artikel 19

, Absatz eins, Dublin-III-VO durch die Erteilung eines polnischen Aufenthaltstitels an die Erstbeschwerdeführerin am römisch 40 .2.2018 auf Polen übergegangen. Aufgrund dieser Sonderzuständigkeitsnorm kommt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach (erstmaliger) Antragstellung entgegen der Sachverhaltsversteinerungsregel des Artikel 7, Absatz 2, (Artikel 20, Absatz eins,) Dublin-III-VO Relevanz zu. Die Verpflichtungen des Artikel 18, Absatz eins, Dublin-III-VO gehen ex lege auf den Mitgliedstaat über, der einem Drittstaatsangehörigen nach Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz einen Aufenthaltstitel erteilt. Da Artikel 19, Absatz eins, Dublin-III-VO ausdrücklich davon spricht, dass diesem Mitgliedstaat die Verpflichtungen "obliegen", ist davon auszugehen, dass durch die Ausstellung des Aufenthaltstitels die Zuständigkeit nach Artikel 19, Absatz eins, Dublin-III-VO gleichzeitig mitbegründet wird (siehe dazu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 1 und K2 zu Artikel 19,). Angesichts dessen, dass Artikel 19, Absatz eins, Dublin-III-VO ausdrücklich auf "Verpflichtungen des Artikel 18, Absatz eins, Bezug nimmt, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut, dass Artikel 19, Absatz eins, Dublin-III-VO auch bei Konstellationen wie der vorliegenden zur Anwendung kommen kann. Diesbezüglich ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.3.2013, 2011/21/0128, zu verweisen, worin ausgeführt wurde, dass die Dublin-Verordnung vom Konzept eines einzigen Antrags ausgeht, der auch von einem einzigen Mitgliedstaat - ohne dass es dort im Fall einer Überstellung noch einer weiteren "Antragstellung" bedürfte - zu erledigen ist (zur Übertragung dieser auf die Dublin-II-Verordnung bezogene Rechtsprechung auf die Dublin-III-VO siehe VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0025). Polen bestätigte seine Zuständigkeit mit Schreiben vom 3.12.2018 (bezüglich der Erstbeschwerdeführerin) und vom 11.12.2018 (bezüglich der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien) ausdrücklich. Dass die Zuständigkeit Polens hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin in diesen Schreiben und im angefochtenen Bescheid bezüglich der Erstbeschwerdeführerin auf Art 12 Abs 1 Dublin III-VO gestützt wurde, ändert nichts am oben dargelegten Ergebnis, zumal die Zuständigkeit Polens eindeutig mit dem gültigen polnischen Aufenthaltstitel begründet wurde (und sohin implizit der Zuständigkeitsübergang von Spanien auf Polen als anerkannt gelten kann), und beeinträchtigt auch nicht die Rechtsposition der beschwerdeführenden Parteien.Polen bestätigte seine Zuständigkeit mit Schreiben vom 3.12.2018 (bezüglich der Erstbeschwerdeführerin) und vom 11.12.2018 (bezüglich der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien) ausdrücklich. Dass die Zuständigkeit Polens hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin in diesen Schreiben und im angefochtenen Bescheid bezüglich der Erstbeschwerdeführerin auf Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO gestützt wurde, ändert nichts am oben dargelegten Ergebnis, zumal die Zuständigkeit Polens eindeutig mit dem gültigen polnischen Aufenthaltstitel begründet wurde (und sohin implizit der Zuständigkeitsübergang von Spanien auf Polen als anerkannt gelten kann), und beeinträchtigt auch nicht die Rechtsposition der beschwerdeführenden Parteien. Hinsichtlich der minderjährigen zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien bezog sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht auf Art 20 Abs 3 Dublin-III-VO, zumal die Situation der minderjährigen Kinder untrennbar mit jener ihrer Mutter verbunden ist. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht dem Kindeswohl entsprechen würde, bestehen nicht, zumal die Kinder von ihrer Mutter versorgt werden und auch der Vater der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien über einen gültigen polnischen Aufenthaltstitel verfügt und dem Zentralen Melderegister zufolge bereits nach Polen verzogen ist.Hinsichtlich der minderjährigen zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien bezog sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht auf Artikel 20, Absatz 3, Dublin-III-VO, zumal die Situation der minderjährigen Kinder untrennbar mit jener ihrer Mutter verbunden ist. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht dem Kindeswohl entsprechen würde, bestehen nicht, zumal die Kinder von ihrer Mutter versorgt werden und auch der Vater der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien über einen gültigen polnischen Aufenthaltstitel verfügt und dem Zentralen Melderegister zufolge bereits nach Polen verzogen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Polens in der Zwischenzeit untergangen sein könnte, bestehen nicht. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle anzumerken, dass die Überstellungsfrist in den vorliegenden Fällen auch noch nicht abgelaufen ist. Im Urteil in der Rechtssache Aziz Hasan, C-360/16, Rz 63 bis 65, vom 25.1.2018 führte der EuGH zum Lauf von Fristen im Wiederaufnahmeverfahren

Art 24Dublin-III-VO wie folgt aus:Im Urteil in der Rechtssache Aziz Hasan, C-360/16, Rz 63 bis 65, vom 25.1.2018 führte der Eu

GH zum Lauf von Fristen im Wiederaufnahmeverfahren

Artikel 24

, Dublin-III-VO wie folgt aus: "Zu diesem Zweck gewährleisten die Fristen, dass der ersuchende Mitgliedstaat das Wiederaufnahmeverfahren innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt einleitet, zu dem er über Informationen verfügt, die es ihm erlauben, ein Wiederaufnahmegesuch an einen anderen Mitgliedstaat zu richten, wobei die in diesem Rahmen anwendbare Frist je nach der Art dieser Informationen variieren kann. Daraus folgt, dass diese Fristen logischerweise nicht zu einem Zeitpunkt zu laufen beginnen können, zu dem der ersuchende Mitgliedstaat nicht über Informationen verfügte, die es ihm erlaubten, das Wiederaufnahmeverfahren einzuleiten. Dies ist in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht nur dann der Fall, wenn der Mitgliedstaat keine Kenntnis von den Gesichtspunkten hat, die die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats begründen, sondern auch - in einem Kontext, in dem die Binnengrenzen grundsätzlich ohne Personenkontrollen an den Grenzen überschritten werden können - dann, wenn der Mitgliedstaat keine Kenntnis davon hat, dass sich die betreffende Person in seinem Hoheitsgebiet befindet." Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erst im Rahmen der Festnahme am 23.11.2018 von dem der Erstbeschwerdeführerin ausgestellten Aufenthaltstitel für Polen erfuhr, war es der Behörde erst ab diesem Zeitpunkt möglich, den inzwischen eingetretenen Zuständigkeitsübergang auf Polen geltend zu machen und ein entsprechendes (unter Anwendung des Art 24 Dublin-III-VO) Konsultationsverfahren mit Polen einzuleiten. Da Polen mit Schreiben vom 3.12.2018 und vom 11.12.2018 dem Übernahmeersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zustimmte, ist die Überstellungsfrist im Sinne von Art 29 Dublin-III-VO jedenfalls noch offen, mag auch die auf 18 Monate verlängerte, seinerzeitige Überstellungsfrist, die nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.7.2017 erneut zu laufen begann, im Hinblick auf das erste Konsultationsverfahren bereits abgelaufen sein.Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erst im Rahmen der Festnahme am 23.11.2018 von dem der Erstbeschwerdeführerin ausgestellten Aufenthaltstitel für Polen erfuhr, war es der Behörde erst ab diesem Zeitpunkt möglich, den inzwischen eingetretenen Zuständigkeitsübergang auf Polen geltend zu machen und ein ents

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