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{'item': 'W128 2122193-2'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 94§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 13§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.04.2019 GeschäftszahlW128 2122193-2 SpruchW128 2122192-2/4E W128 2122193-2/4E W128 2122195-2/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerden werden

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführer, afghanische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens und Angehörige der Volksgruppe der Sadat, stellten am 12.09.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheiden vom 02.02.2016, Zlen. (1.) 1086945806/151331215, (2.) 1086945708/151331185 und (3.) 1086946008/151331229, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

§ 3Abs.

1 i.V.m.(2.) 1086945708/151331185 und (3.) 1086946008/151331229, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) ab (Spruchteil I.), erkannte ihnen

§ 8Abs. 1 Asyl

G den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihnen

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.02.2017 (Spruchteil III.).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG) ab (Spruchteil römisch eins.), erkannte ihnen

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil römisch zwei.) und erteilte ihnen

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.02.2017 (Spruchteil römisch drei.).

  1. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer jeweils fristgerecht eine Beschwerde.
  2. Mit Erkenntnis vom 17.11.2016, Zlen. W166 2122192-1/9E, W166 2122193-1/7E und W166 2122195-2/6E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden gegen die Spruchteile I. der angefochtenen Bescheide

§ 3Abs. 1 Asyl

G ab.4. Mit Erkenntnis vom 17.11.2016, Zlen. W166 2122192-1/9E, W166 2122193-1/7E und W166 2122195-2/6E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden gegen die Spruchteile römisch eins. der angefochtenen Bescheide

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab. 5. Mit Bescheiden vom 22.01.2019, Zlen. (1.) 1086945806-151331215/BMI-BFA_NOE_RD, (2.) 1086945708-151331185/BMI-BFA_NOE_RD und (3.) 1086946008-151331229/BMI-BFA_NOE_RD, erteilte das BFA den Beschwerdeführern

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.02.2021.5. Mit Bescheiden vom 22.01.2019, Zlen. (1.) 1086945806-151331215/BMI-BFA_NOE_RD, (2.) 1086945708-151331185/BMI-BFA_NOE_RD und (3.) 1086946008-151331229/BMI-BFA_NOE_RD, erteilte das BFA den Beschwerdeführern

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.02.

  1. Mit Schreiben vom (1.) 22.02.2019, (2.) 11.12.2019 (wohl gemeint: 11.12.2018) und (3.) 20.02.2019 erhoben die Beschwerdeführer jeweils eine Säumnisbeschwerde und führten insbesondere aus, dass sie bereits mehrfach einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gestellt hätten. Über diese Anträge sei bis dato nicht entschieden worden.
  2. Per E-Mail vom 20.03.2019 und 21.03.2019 teilte das BFA mit, dass bis dato keine Anträge der Beschwerdeführer auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses eingelangt seien. Über die Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses sei im Falle des Erstbeschwerdeführers am 17.05.2017, des Zweitbeschwerdeführers am 19.05.2017 und der Drittbeschwerdeführerin am 19.04.2017 entschieden worden.
  3. In Folge wurden den Beschwerdeführern jeweils mit Schreiben vom 25.03.2019 vorgehalten, dass laut Mitteilung des BFA vom 20.03.2019 und 21.03.2019 keine Anträge auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses eingelangt seien. Es wurde den Beschwerdeführern jeweils der Auftrag erteilt, den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses - mittels tauglicher Bestätigung über das Einlangen beim BFA - nachzureichen, ansonsten werde die Säumnisbeschwerde zurückgewiesen werden. Abgesehen davon wurde angemerkt, dass

§ 94Abs.

1 Fremdenpolizeigesetz 2005 bloß Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigen zukomme, auf Antrag Konventionsreisepässe auszustellen seien.Abgesehen davon wurde angemerkt, dass

Paragraph 94, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 bloß Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigen zukomme, auf Antrag Konventionsreisepässe auszustellen seien.

  1. Dazu äußerten sich die Beschwerdeführer nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen Beim BFA langten keine Anträge der Beschwerdeführer auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses ein. Die Beschwerdeführer entsprachen den Mängelbehebungsaufträgen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2019 nicht.
  3. Beweiswürdigung Aus dem Akteninhalt geht deutlich hervor, dass die Beschwerdeführer nicht gegen die (positiv erledigten) Bescheide des BFA vom 22.01.2019, Zlen. (1.) 1086945806-151331215/BMI-BFA_NOE_RD, (2.) 1086945708-151331185/BMI-BFA_NOE_RD und (3.) 1086946008-151331229/BMI-BFA_NOE_RD Beschwerde erhoben haben, sondern vielmehr die Säumigkeit des BFA betreffend die Ausstellung eines Konventionsreisepasses behaupten. Dass beim BFA keine Anträge der Beschwerdeführer auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses einlangten, ergibt sich aus den Schreiben des BFA vom 20.03.2019 und 21.03.2019 (siehe OZ. 2). Dass die Beschwerdeführer den Mängelbehebungsaufträgen des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entsprachen, ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
  4. Rechtliche Beurteilung

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.1. Zur Zurückweisung der Säumnisbeschwerden (Spruchpunkt A)

§ 13Abs.

1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

Paragraph 13, Absatz eins, AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

§ 13Abs.

3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung entschieden hat.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung entschieden hat. 3.

  1. Im Detail setzt die Säumnisbeschwerde damit zunächst voraus, dass die Behörde in einem Verwaltungsverfahren, in dem der Beschwerdeführer Partei ist, ihre Entscheidungspflicht verletzt hat (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG, Rz 5 [Stand 15.02.2017, rdb.at]). Sie bedingt damit, dass die Behörde - i.S.d. § 73 Abs. 1 AVG - zur Erlassung eines Bescheides verpflichtet und damit säumig ist (vgl. VwGH 28.05.2015, Ro 2014/07/0079).3.
  2. Im Detail setzt die Säumnisbeschwerde damit zunächst voraus, dass die Behörde in einem Verwaltungsverfahren, in dem der Beschwerdeführer Partei ist, ihre Entscheidungspflicht verletzt hat (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, VwGVG, Rz 5 [Stand 15.02.2017, rdb.at]). Sie bedingt damit, dass die Behörde - i.S.d. Paragraph 73, Absatz eins, AVG - zur Erlassung eines Bescheides verpflichtet und damit säumig ist vergleiche VwGH 28.05.2015, Ro 2014/07/0079). In der Regel bedarf es daher eines Begehrens des Einschreiters, das auf die Erlassung eines Bescheides selbst gerichtet ist. Die Säumnisbeschwerdefrist beginnt nach § 8 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG expressis verbis mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG, Rz 6 und 17 [Stand 15.02.2017, rdb.at]).In der Regel bedarf es daher eines Begehrens des Einschreiters, das auf die Erlassung eines Bescheides selbst gerichtet ist. Die Säumnisbeschwerdefrist beginnt nach Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG expressis verbis mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, VwGVG, Rz 6 und 17 [Stand 15.02.2017, rdb.at]). Die Säumnisbeschwerde ist

§ 8Abs. 1 erster Satz Vw

GVG zulässig, sobald die dafür vorgesehene Wartefrist abgelaufen ist, ohne dass über den die Entscheidungspflicht begründenden Antrag entschieden worden ist. Sie kann ab diesem Zeitpunkt jederzeit (unbefristet) erhoben werden, solange der Antrag noch offen ist. Dabei ist zu gewärtigen, dass die Säumnis der Behörde durch jede Erledigung des Antrags verhindert oder beendet wird (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG, Rz 12 [Stand 15.2.2017, rdb.at] mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Säumnisbeschwerde ist

Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz VwGVG zulässig, sobald die dafür vorgesehene Wartefrist abgelaufen ist, ohne dass über den die Entscheidungspflicht begründenden Antrag entschieden worden ist. Sie kann ab diesem Zeitpunkt jederzeit (unbefristet) erhoben werden, solange der Antrag noch offen ist. Dabei ist zu gewärtigen, dass die Säumnis der Behörde durch jede Erledigung des Antrags verhindert oder beendet wird (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, VwGVG, Rz 12 [Stand 15.2.2017, rdb.at] mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Gegenständlich brachten die Beschwerdeführer jedoch keine - wie in der Säumnisbeschwerde behaupteten - Anträge auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses beim BFA ein, die die Entscheidungspflicht des BFA ausgelöst hätten (siehe OZ 2). Auch zu den Mängelbehebungsaufträgen des Bundesverwaltungsgerichtes äußerten sich die Beschwerdeführer nicht. Die Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht waren daher als unzulässig zurückzuweisen. 3.3. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt) konnte

§ 24Abs. 2 Z 2 Vw

GVG entfallen, da die Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zurückzuweisen waren.3.3. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt) konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG entfallen, da die Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zurückzuweisen waren. 3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - obzitierten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - obzitierten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W128.2122193.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.