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{'item': 'W129 2214096-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.04.2019 GeschäftszahlW129 2214096-1 SpruchW129 2214096-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERH

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die am 23.11.1983 geborene Beschwerdeführerin begann im Wintersemester 2018/19 das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Universität Linz und stellte am 19.09.2018 einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe (Selbsterhalter) bzw. Studienzuschuss.
  2. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Linz, vom 23.10.2018, Zl. 426401701, wurde der Beschwerdeführerin eine Studienbeihilfe (Selbsterhalter) in Höhe von € 543,- monatlich ab September 2018 zuerkannt.
  3. Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung und brachte - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst - vor, sie sei Besitzerin des Behindertenpasses über einen Grad einer Behinderung von 60% und dem Eintrag "Unzumutbarkeit der Benützung des öffentlichen Verkehrs", sie lebe mit ihren zwei leiblichen Kindern und ihrem Ehemann (der jedoch nicht Vater der beiden Kinder sei) in einem gemeinsamen Haushalt. Beide Kinder seien bei ihrem Gatten mitversichert, dieser trage alleine alle Kosten des täglichen Lebens. Sie selbst lebe alleine vom Unterhalt des Ehegatten. Bei der Einkommenssteuerbemessung ihres Gatten werde für beide Kinder ein Absetzbetrag berücksichtigt. Auch nach dem ABGB habe ihr Gatte Rechte in Bezug auf die Kinderobsorge. Auch das ASVG betrachte Stiefkinder als Angehörige. Sie erhalte von ihrem Mann Unterhalt, welcher als ihr Einkommen im Sinne des EStG zu betrachten ist. Davon müsse ihr der Kinderabsetzbetrag abgezogen werden. Auch werde die Unzumutbarkeit der Benützung des öffentlichen Verkehrs nicht berücksichtigt. Würden die beiden Kinder leibliche Kinder des Ehemannes sein, so würden die Absetzbeträge bei ihrem Mann berücksichtigt werden, in diesem Fall wäre die Studienbeihilfe um € 200 im Monat höher. Die in § 29 StudFG angesprochene Verordnung des Bundesministers für eine erhöhte Studienbeihilfe für behinderte Studierende gehe nicht auf Nicht-Blinde oder Nicht-Rollstullfahrer ein.Die in Paragraph 29, StudFG angesprochene Verordnung des Bundesministers für eine erhöhte Studienbeihilfe für behinderte Studierende gehe nicht auf Nicht-Blinde oder Nicht-Rollstullfahrer ein. Nach ihren Berechnungen ergebe sich eine zu gewährende Studienbeihilfe von € 953,47 oder zumindest €
  4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Linz, vom 18.12.2018 wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 07.11.2018 keine Folge gegeben und der Bescheid vom 23.10.2018 bestätigt. Auf das Wesentlichste zusammengefasst wurde die Entscheidung dahingehend begründet, dass die Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe nach den Vorgaben des Studienförderungsgesetzes erfolgt sei. Gegen den genannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher sie das Vorbringen aus dem Rechtsmittel der Vorstellung wiederholte.
  5. Mit Schreiben vom 04.02.2019 (eingelangt am 06.02.2019) wurde die Beschwerde von der belangten Behörde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin begann im Wintersemester 2018/19 das Diplomstudium Rechtswissenschaften Universität Linz. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihren beiden minderjährigen Kindern (zum Antragszeitpunkt 11 und 13 Jahre alt) und ihrem Ehemann, der jedoch nicht der Vater der Kinder ist, im gemeinsamen Haushalt. Das Einkommen der Beschwerdeführerin (iSd StudFG) betrug im Kalenderjahr 2017 € 0,
  7. Einkommen des Ehemannes (iSd StudFG) betrug im Kalenderjahr 2017 € 28.692,
  8. Die Beschwerdeführerin weist einen Grad einer Behinderung im Ausmaß von 60% auf. Die Beschwerdeführerin ist nicht blind, nicht hochgradig sehbehindert oder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen. Sie ist nicht gehörlos oder hochgradig schwerhörig und trägt kein Cochleaimplantat.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
  11. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes (StudFG) lauten (auszugsweise) wie folgt:
  12. Abschnitt Soziale Bedürftigkeit Kriterien der sozialen Bedürftigkeit § 7.

(1)Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sindParagraph 7,
(1)Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
  1. Einkommen,
  2. Familienstand und
  3. Familiengröße des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners.
(2)Für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.
(3)Unter Eltern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die leiblichen Eltern und die Wahleltern zu verstehen. Einkommen § 8.
(1)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 8,
(1)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
  1. das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich
  2. das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich
  3. der Hinzurechnungen gemäß § 9 und
  4. der Hinzurechnungen gemäß Paragraph 9, und
  5. des Pauschalierungsausgleichs gemäß § 10.
  6. des Pauschalierungsausgleichs gemäß Paragraph 10,
(2)Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 11 Abs. 1 anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem gemäß § 11 Abs. 1 maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3.
(2)Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Absatz eins, die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß Paragraph 11, Absatz eins, anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem gemäß Paragraph 11, Absatz eins, maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3,
(3)Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen unter Anwendung des § 184 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zu schätzen.
(3)Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen unter Anwendung des Paragraph 184, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zu schätzen. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,) Hinzurechnungen §
  1. Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind folgende Beträge hinzuzurechnen:Paragraph 9, Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind folgende Beträge hinzuzurechnen:
  2. steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a - jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung -, Z 4 lit. a, c und e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 15, Z 22 bis 24 sowie Z 25, Z 27 und Z 28 EStG, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt;
  3. steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3, Litera a, - jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung -, Ziffer 4, Litera a, c und e, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 15,, Ziffer 22 bis 24 sowie Ziffer 25,, Ziffer 27 und Ziffer 28, EStG, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt;
  4. die Beträge nach § 4 Abs. 4 Z 4, 4a, 8 und 10, § 10, § 18 Abs. 6 und 7, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 3, § 41 Abs. 3 und § 124b Z 31 EStG sowie nach dem Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  5. die Beträge nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, 4 a, 8 und 10, Paragraph 10,, Paragraph 18, Absatz 6 und 7, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz 3 und Paragraph 124 b, Ziffer 31, EStG sowie nach dem Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1993,, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  6. Prämien nach den §§ 108c, 108e und 108f EStG, Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455.
  7. Prämien nach den Paragraphen 108 c, 108 e und 108 f EStG, Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr.
  8. Pauschalierungsausgleich §
  9. Gewinne, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, sind zu erhöhen. Die Erhöhung beträgtParagraph 10, Gewinne, die nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt werden, sind zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt
  10. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
  11. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, für die keine Veranlagung erfolgt, weitere 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
  12. bei Einkünften aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb 10% dieser Einkünfte. Einkommensnachweise § 11.
(1)Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen:Paragraph 11,
(1)Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen:
  1. grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist; der Einkommensteuerbescheid einer Arbeitnehmerveranlagung ist nicht heranzuziehen, wenn das zuletzt veranlagte Jahr mehr als drei Jahre zurückliegt und im gemäß Z 2 maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen wurden,
  2. grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist; der Einkommensteuerbescheid einer Arbeitnehmerveranlagung ist nicht heranzuziehen, wenn das zuletzt veranlagte Jahr mehr als drei Jahre zurückliegt und im gemäß Ziffer 2, maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen wurden,
  3. bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,
  4. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,
  5. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt werden, durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,
  6. bei steuerfreien Bezügen gemäß § 9 Z 1 und Z 3 durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge jenes Kalenderjahres, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.
  7. bei steuerfreien Bezügen gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3, durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge jenes Kalenderjahres, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.
(2)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge gemäß § 9 Z 2 sowie ausländische Einkünfte ist eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.
(2)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge gemäß Paragraph 9, Ziffer 2, sowie ausländische Einkünfte ist eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden. Sonderfälle der Einkommensbewertung § 12.
(1)Das im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartende Jahreseinkommen ist für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit zu schätzen, wenn es voraussichtlich eine mindestens ein Jahr dauernde Verminderung um mindestens 10 Prozent gegenüber dem gemäß § 11 zu berücksichtigenden Einkommen erfährt. Eine Schätzung ist nicht zulässig bei Einkommensschwankungen infolge von Zahlungen gemäß den §§ 67 und 68 EStG 1988 oder bei saisonal bedingten Einkommensschwankungen.Paragraph 12,
(1)Das im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartende Jahreseinkommen ist für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit zu schätzen, wenn es voraussichtlich eine mindestens ein Jahr dauernde Verminderung um mindestens 10 Prozent gegenüber dem gemäß Paragraph 11, zu berücksichtigenden Einkommen erfährt. Eine Schätzung ist nicht zulässig bei Einkommensschwankungen infolge von Zahlungen gemäß den Paragraphen 67 und 68 EStG 1988 oder bei saisonal bedingten Einkommensschwankungen.
(2)Bei Ableben eines Elternteils, dessen Einkommen zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen gewesen wäre, ist das zu erwartende Einkommen aller für die Beurteilung maßgeblichen Personen zu schätzen. Diese Schätzung hat die infolge des Todesfalles anfallenden, regelmäßig wiederkehrenden Einkünfte zum Zeitpunkt der Antragstellung, umgerechnet auf ein Kalenderjahr, heranzuziehen.
(3)Das Einkommen des Studierenden ist nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen, als es in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird. Der Studierende hat anlässlich der Antragstellung eine Erklärung über sein Einkommen in den Zeiträumen abzugeben, für die er Studienbeihilfe beantragt.
(4)Das Jahreseinkommen des letztvergangenen Kalenderjahres ist auf Antrag des Studierenden heranzuziehen, wenn er dieses Einkommen vollständig durch Einkommensnachweise im Sinne des § 11 Abs. 1 nachweisen kann.
(4)Das Jahreseinkommen des letztvergangenen Kalenderjahres ist auf Antrag des Studierenden heranzuziehen, wenn er dieses Einkommen vollständig durch Einkommensnachweise im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, nachweisen kann. [...] Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter § 27.
(1)Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 - monatlich 715 Euro (jährlich 8 580 Euro) für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben.Paragraph 27,
(1)Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß Paragraph 30, Absatz 5, - monatlich 715 Euro (jährlich 8 580 Euro) für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben.
(2)Ein Selbsterhalt liegt nur dann vor, wenn das jährliche Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes während dieser Zeit wenigstens die Höhe der jährlichen Höchststudienbeihilfe gemäß Abs. 1 erreicht hat.
(2)Ein Selbsterhalt liegt nur dann vor, wenn das jährliche Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes während dieser Zeit wenigstens die Höhe der jährlichen Höchststudienbeihilfe gemäß Absatz eins, erreicht hat. (
(3)Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sowie Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, ausgeübt wird, sind für die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen.(
(3)Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sowie Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, ausgeübt wird, sind für die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen. Höchststudienbeihilfe für Studierende mit Kindern §
  1. Die Höchststudienbeihilfe für Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, erhöht sich um monatlich 100 Euro für jedes Kind.Paragraph 28, Die Höchststudienbeihilfe für Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, erhöht sich um monatlich 100 Euro für jedes Kind. Höchststudienbeihilfe für behinderte Studierende §
  2. Die Höchststudienbeihilfe für behinderte Studierende im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 3 erhöht sich um einen Betrag, der durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzulegen ist. Dabei ist vom erforderlichen Ausgleich der Beeinträchtigung des Studiums nach Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung auszugehen.Paragraph 29, Die Höchststudienbeihilfe für behinderte Studierende im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, erhöht sich um einen Betrag, der durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzulegen ist. Dabei ist vom erforderlichen Ausgleich der Beeinträchtigung des Studiums nach Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung auszugehen.
  3. Abschnitt Berechnung der Studienbeihilfe Höhe der Studienbeihilfe § 30.
(1)Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.Paragraph 30,
(1)Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.
(2)Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um
  1. die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 31 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 31 Abs. 2),
  2. die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (Paragraph 31, Absatz eins,) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (Paragraph 31, Absatz 2,),
  3. die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (§ 31 Abs. 3),
  4. die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (Paragraph 31, Absatz 3,),
  5. die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 31 Abs. 4),
  6. die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (Paragraph 31, Absatz 4,),
  7. den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2013, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass trotz eines entsprechenden Antrages für ihn gemäß § 5 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht,
  8. den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2013,, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass trotz eines entsprechenden Antrages für ihn gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht,
  9. den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988, der für den Studierenden zusteht, und
  10. den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988, der für den Studierenden zusteht, und
  11. Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht. Zum Nachweis kann die Studienbeihilfenbehörde die Vorlage einer Entscheidung der zuerkennenden Stelle über das Ansuchen auf Förderung verlangen, sofern dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand für den Studierenden verbunden ist.
(3)Für Selbsterhalter ist die Höchststudienbeihilfe nicht um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern zu vermindern.
(4)Auf die Studienbeihilfe sind Beihilfen auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, und Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft anzurechnen. Gebühren diese Leistungen nicht für denselben Zeitraum, so ist nur der auf diesen Zeitraum entfallende Teil anzurechnen; von einer Schul- und Heimbeihilfe ist für jeden Monat der zehnte Teil der zuerkannten Beihilfe anzurechnen.
(4)Auf die Studienbeihilfe sind Beihilfen auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455, und Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft anzurechnen. Gebühren diese Leistungen nicht für denselben Zeitraum, so ist nur der auf diesen Zeitraum entfallende Teil anzurechnen; von einer Schul- und Heimbeihilfe ist für jeden Monat der zehnte Teil der zuerkannten Beihilfe anzurechnen.
(5)Der so errechnete Jahresbetrag ist um 12% zu erhöhen, durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.
(5a)Die nach Abs. 1 bis 5 berechnete Studienbeihilfe erhöht sich für Studierende ab Vollendung des 24. Lebensjahres um 20 Euro monatlich, ab Vollendung des 27.Lebensjahres um 40 Euro monatlich.
(5a)Die nach Absatz eins bis 5 berechnete Studienbeihilfe erhöht sich für Studierende ab Vollendung des 24. Lebensjahres um 20 Euro monatlich, ab Vollendung des 27.Lebensjahres um 40 Euro monatlich.
(6)Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe fünf Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe. Zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen § 31.
(1)Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgtParagraph 31,
(1)Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt bis zu 11 273 Euro 0% für die nächsten 5 575 Euro (bis 16 848 Euro ) 10% für die nächsten 7 309 Euro (bis 24 157 Euro ) 15% für die nächsten 18 069 Euro (bis 42 226 Euro ) 20% über 42 226 Euro 25% der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.
(2)Von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung ist auszugehen, wenn der Studierende nachweist, daß der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Abs. 1 ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (§ 291c der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (§ 372 der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat.
(2)Von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung ist auszugehen, wenn der Studierende nachweist, daß der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Absatz eins, ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (Paragraph 291 c, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (Paragraph 372, der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat.
(3)Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners beträgt 30% des 8 400 Euro übersteigenden Betrages seiner Bemessungsgrundlage.
(4)Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 10 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß § 12 Abs. 3 auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.
(4)Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 10 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß Paragraph 12, Absatz 3, auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen. Bemessungsgrundlage § 32.
(1)Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet ist:Paragraph 32,
(1)Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den Paragraphen 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Absatz 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet ist:
  1. für jede Person bis zur Vollendung des
  2. Lebensjahres 3 000 Euro;
  3. für jede Person nach Vollendung des
  4. Lebensjahres bis zur Vollendung des
  5. Lebensjahres 4 400 Euro;
  6. für jede Person nach Vollendung des
  7. Lebensjahres bis zur Vollendung des
  8. Lebensjahres 5 200 Euro;
  9. für jede Person nach Vollendung des
  10. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2, jeweils unter Berücksichtigung des Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5;
  11. für jede Person nach Vollendung des
  12. Lebensjahres, die gemäß Paragraph 123, Absatz 4, ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß Paragraph 26, Absatz eins,; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, handelt, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß Paragraph 26, Absatz 2,, jeweils unter Berücksichtigung des Erhöhungszuschlages gemäß Paragraph 30, Absatz 5,;
  13. für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 2 200 Euro;
  14. für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 2 200 Euro;
  15. für jede weitere Person, für die eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht, 5 700 Euro.
(2)Für den Studierenden selbst und den zweiten Elternteil steht kein Absetzbetrag zu.
(3)Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, sind für jeden Elternteil die Bemessungsgrundlagen getrennt zu berechnen. Sind beide Elternteile für dieselbe Person kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet, ist das Einkommen jedes Elternteiles um die Hälfte des für diese Person zu berücksichtigenden Absetzbetrages zu vermindern. Ist jedoch das Einkommen eines Elternteiles geringer als der demnach abzuziehende Betrag, so ist der sein Einkommen übersteigende Teilbetrag vom Einkommen des anderen Elternteiles abzuziehen.
(4)Als Freibeträge sind zu berücksichtigen 1. bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden,
  1. a)wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 650 Euro;
  2. a)wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 650 Euro;
  3. b)wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 2 350 Euro;
  4. b)wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der Litera a, herangezogen werden, bei diesem 2 350 Euro; 2. bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden jeweils weitere 1 600 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden.2. bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden jeweils weitere 1 600 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3, zur Berechnung herangezogen werden.
(5)Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.
(5)Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 nicht überschreiten. 3.
  1. Nach der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Gewährung von Studienbeihilfe an behinderte Studierende, BGBl II Nr. 310/2004, wird die Höhe des Zuschlages iSd § 29 StudFG wie folgt normiert:3.
  2. Nach der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Gewährung von Studienbeihilfe an behinderte Studierende, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2004,, wird die Höhe des Zuschlages iSd Paragraph 29, StudFG wie folgt normiert: Höhe des Zuschlages §
  3. Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 v.H. festgestellt wurde, gebührt ein monatlicher Zuschlag zur Studienbeihilfe im Ausmaß von:Paragraph 2, Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 v.H. festgestellt wurde, gebührt ein monatlicher Zuschlag zur Studienbeihilfe im Ausmaß von:
  4. 160 €, wenn sie im Sinne des § 4a des Bundespflegegeldgesetzes blind, hochgradig sehbehindert oder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sind;
  5. 160 €, wenn sie im Sinne des Paragraph 4 a, des Bundespflegegeldgesetzes blind, hochgradig sehbehindert oder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sind;
  6. 420 €, wenn sie gehörlos oder hochgradig schwerhörig sind oder ein Cochleaimplantat tragen. 3.
  7. Zur Abweisung der Beschwerde Wie sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergibt und wie auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, ist der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht der Vater der beiden minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin. In Bezug auf das mit € 28.692,67 errechnete Einkommen des Ehemannes macht die Beschwerdeführerin geltend, dass weder für sie selbst noch für die beiden Kinder ein Absetzbetrag berücksichtigt worden sei. Ersteres entspricht jedoch ebenso dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut des § 32 StudFG (Abs 2: "Für den Studierenden selbst (...) steht kein Absetzbetrag zu.") wie die Nichtberücksichtigung der beiden Kinder, da der Ehemann der Beschwerdeführerin diesen gegenüber nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist (Abs 1: "für die Personen, für die (...) sein Ehegatte (...) kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet ist."), auch wenn er tatsächlich zum überwiegenden Großteil zum Haushaltseinkommen beitragen sollte. Ob dem Stiefvater der beiden leiblichen Kinder der Beschwerdeführerin Obsorgerechte nach dem ABGB zustehen oder ob die beiden Kinder beim Stiefvater mitversichert sind, ändert weder etwas daran, dass er kraft Gesetzes nicht unterhaltspflichtig ist, noch etwas an der vom Studienförderungsrecht ausdrücklich vorgegebenen Ermittlung der Bemessungsgrundlage.In Bezug auf das mit € 28.692,67 errechnete Einkommen des Ehemannes macht die Beschwerdeführerin geltend, dass weder für sie selbst noch für die beiden Kinder ein Absetzbetrag berücksichtigt worden sei. Ersteres entspricht jedoch ebenso dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut des Paragraph 32, StudFG (Absatz 2 :, "Für den Studierenden selbst (...) steht kein Absetzbetrag zu.") wie die Nichtberücksichtigung der beiden Kinder, da der Ehemann der Beschwerdeführerin diesen gegenüber nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist (Absatz eins :, "für die Personen, für die (...) sein Ehegatte (...) kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet ist."), auch wenn er tatsächlich zum überwiegenden Großteil zum Haushaltseinkommen beitragen sollte. Ob dem Stiefvater der beiden leiblichen Kinder der Beschwerdeführerin Obsorgerechte nach dem ABGB zustehen oder ob die beiden Kinder beim Stiefvater mitversichert sind, ändert weder etwas daran, dass er kraft Gesetzes nicht unterhaltspflichtig ist, noch etwas an der vom Studienförderungsrecht ausdrücklich vorgegebenen Ermittlung der Bemessungsgrundlage. Das Bundesverwaltungsgericht kann diesbezüglich auch keine Unsachlichkeit erkennen, da verheiratete Studierende, deren nunmehriger Partner nicht Elternteil der leiblichen Kinder ist, Unterhaltsansprüche gegenüber dem Vater (oder Mutter) der leiblichen Kinder geltend machen können, gegebenenfalls auch im Wege eines staatlichen Unterhaltsvorschusses. Zudem gebührt der Beschwerdeführerin nach § 28 StudFG aufgrund ihrer eigenen Unterhaltspflichten eine um € 100 pro Monat und Kind - gesamt somit € 200 pro Monat - erhöhte Studienbeihilfe.Das Bundesverwaltungsgericht kann diesbezüglich auch keine Unsachlichkeit erkennen, da verheiratete Studierende, deren nunmehriger Partner nicht Elternteil der leiblichen Kinder ist, Unterhaltsansprüche gegenüber dem Vater (oder Mutter) der leiblichen Kinder geltend machen können, gegebenenfalls auch im Wege eines staatlichen Unterhaltsvorschusses. Zudem gebührt der Beschwerdeführerin nach Paragraph 28, StudFG aufgrund ihrer eigenen Unterhaltspflichten eine um € 100 pro Monat und Kind - gesamt somit € 200 pro Monat - erhöhte Studienbeihilfe. Auch der bei der Beschwerdeführerin entstandene Negativsaldo der Bemessungsgrundlage kann - mangels entsprechender Rechtsgrundlage - nicht zu einer Erhöhung der Studienbeihilfe führen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/10/0012). Ähnliches gilt für die mit der Behinderung verbundenen erhöhten Haushaltsausgaben, da die Beschwerdeführerin nicht von den in § 2 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Gewährung von Studienbeihilfe an behinderte Studierende aufgelisteten besonders erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen betroffen ist. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Staatszielbestimmung des Art 7 Abs 1 letzter Satz B-VG (Gleichstellung von behinderten und nichtbehinderten Menschen) verbietet es ohne Zweifel dem Gesetzgeber, behinderte und nichtbehinderte Menschen in allen Fällen gleich zu behandeln, in denen eine Differenzierung sachlich geboten ist. Die anzuwendende Rechtslage entspricht diesem Gebot jedoch zum einen dadurch, dass sich die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe für im Ausmaß von über 50% behinderte Studierende verlängert (§ 19 Abs 3 Z 3 StudFG; wovon auch die Beschwerdeführerin gegebenenfalls profitieren wird) - bei erheblichen Behinderungen sogar in einen höheren Ausmaß (§ 1 der der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Gewährung von Studienbeihilfe an behinderte Studierende); zum anderen dadurch, dass bei bestimmten besonders erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen ein Zuschlag zur Studienbeihilfe erfolgt (§ 2 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Gewährung von Studienbeihilfe an behinderte Studierende).Auch der bei der Beschwerdeführerin entstandene Negativsaldo der Bemessungsgrundlage kann - mangels entsprechender Rechtsgrundlage - nicht zu einer Erhöhung der Studienbeihilfe führen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/10/0012). Ähnliches gilt für die mit der Behinderung verbundenen erhöhten Haushaltsausgaben, da die Beschwerdeführerin nicht von den in Paragraph 2, der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Gewährung von Studienbeihilfe an behinderte Studierende aufgelisteten besonders erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen betroffen ist. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Staatszielbestimmung des Artikel 7, Absatz eins, letzter Satz B-VG (Gleichstellung von behinderten und nichtbehinderten Menschen) verbietet es ohne Zweifel dem Gesetzgeber, behinderte und nichtbehinderte Menschen in allen Fällen gleich zu behandeln, in denen eine Differenzierung sachlich geboten ist. Die anzuwendende Rechtslage entspricht diesem Gebot jedoch zum einen dadurch, dass sich die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe für im Ausmaß von über 50% behinderte Studierende verlängert (Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, StudFG; wovon auch die Beschwerdeführerin gegebenenfalls profitieren wird) - bei erheblichen Behinderungen sogar in einen höheren Ausmaß (Paragraph eins, der der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Gewährung von Studienbeihilfe an behinderte Studierende); zum anderen dadurch, dass bei bestimmten besonders erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen ein Zuschlag zur Studienbeihilfe erfolgt (Paragraph 2, der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Gewährung von Studienbeihilfe an behinderte Studierende). Es ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes als ausreichend sachlich anzusehen, wenn die von der anzuwendenden Rechtslage vorgesehenen zusätzlichen Begünstigungen auf bestimmte und ausdrücklich angeführte Fälle besonders erheblicher körperlicher Beeinträchtigungen beschränkt werden, zumal alle Studierenden, die zwar nicht von den abschließend aufgezählten Beeinträchtigungen, jedoch generell von einem Grad der Behinderung von zumindest 50% betroffen sind, jedenfalls von einer Verlängerung der Anspruchsdauer profitieren (§ 19 Abs 3 Z 3 StudFG).Es ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes als ausreichend sachlich anzusehen, wenn die von der anzuwendenden Rechtslage vorgesehenen zusätzlichen Begünstigungen auf bestimmte und ausdrücklich angeführte Fälle besonders erheblicher körperlicher Beeinträchtigungen beschränkt werden, zumal alle Studierenden, die zwar nicht von den abschließend aufgezählten Beeinträchtigungen, jedoch generell von einem Grad der Behinderung von zumindest 50% betroffen sind, jedenfalls von einer Verlängerung der Anspruchsdauer profitieren (Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, StudFG). Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Verfassungswidrigkeit der im gegenständlichen Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des Studienförderungsrechts kann daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden (ähnlich VfGH 16.03.2006, G85/05 = VfSlg 17807/2006).Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Verfassungswidrigkeit der im gegenständlichen Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des Studienförderungsrechts kann daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden (ähnlich VfGH 16.03.2006, G85/05 = VfSlg 17807 aus 2006,). Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. 3.
  8. Zur Unterlassung eine mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine höhere Studienbeihilfe erfüllt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.
  9. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W129.2214096.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.