Vm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird
Paragraph 30 a, Absatz eins und 8 in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 16.04.2019, eingelangt am selben Tag, stellte der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter Rechtsanwalt Mag. Ronald Frühwirth, den vorliegenden Fristsetzungsantrag. Begründet wurde dieser im Wesentlichen damit, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11.01.2017, Zl. 1125436106/161083770, noch keine Entscheidung getroffen habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Fristsetzungsantrag wurde über dessen Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Zl. W168 2146185-1/25E, vom 14.02.2019 entschieden. Das Erkenntnis, mit welchem der Beschwerde
3 BFA-VG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben wurde, wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.02.2019 mittels e-Zustellung zugestellt. Der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers (ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe) wurde das Erkenntnis ebenfalls am 20.02.2019 zugestellt.Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Fristsetzungsantrag wurde über dessen Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Zl. W168 2146185-1/25E, vom 14.02.2019 entschieden. Das Erkenntnis, mit welchem der Beschwerde
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben wurde, wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.02.2019 mittels e-Zustellung zugestellt. Der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers (ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe) wurde das Erkenntnis ebenfalls am 20.02.2019 zugestellt.
GG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
GG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
GG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser Frist, entschieden hat.
Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser Frist, entschieden hat. Voraussetzung für die Einbringung eines (zulässigen) Fristsetzungsantrags ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers bereits mit Erkenntnis vom 14.02.2019, Zl. W168 2146185-1/25E, ergangen ist, liegt - entgegen dem Vorbringen im Schriftsatz vom 16.04.2019 - eine Fristversäumnis, die einen Fristsetzungsantrag rechtfertigen würde, jedenfalls nicht vor (vgl. VwGH vom 12.11.2014, Fr 2014/20/0028). Der Fristsetzungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.Voraussetzung für die Einbringung eines (zulässigen) Fristsetzungsantrags ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers bereits mit Erkenntnis vom 14.02.2019, Zl. W168 2146185-1/25E, ergangen ist, liegt - entgegen dem Vorbringen im Schriftsatz vom 16.04.2019 - eine Fristversäumnis, die einen Fristsetzungsantrag rechtfertigen würde, jedenfalls nicht vor vergleiche VwGH vom 12.11.2014, Fr 2014/20/0028). Der Fristsetzungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W168.2146185.1.01
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