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{'item': 'W173 2002333-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.04.2019 GeschäftszahlW173 2002333-1 SpruchW173 2002333-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KR Karl GAUSTER und Erwin GATTINGER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien, vom 27.7.2010, betreffend Widerruf, Berichtigung und Rückzahlung von unberechtigt empfangenem Arbeitslosengeld nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.4.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KR Karl GAUSTER und Erwin GATTINGER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien, vom 27.7.2010, betreffend Widerruf, Berichtigung und Rückzahlung von unberechtigt empfangenem Arbeitslosengeld nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.4.2019 zu Recht erkannt: A) Der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 27.7.2010 wird dahingehend abgeändert als der Widerruf des Bezugs des Arbeitslosengeldes sich auf den Zeitraum vom 10.3.2010 bis 19.6.2010 bezieht und für diesen Zeitraum die Bemessung rückwirkend berichtigt sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung des unberechtigten empfangenen Arbeitslosengeldes für die BF darauf abgestimmt auf die Höhe von Euro 2.237,88 reduziert wird. Darüber hinaus wird der Spruch des angefochtenen Bescheides bestätigt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG:

  1. Verfahrensgang:
  2. Mit Bescheid vom 27.7.2010 wurde von der belangten Behörde für den Zeitraum vom 1.3.2010 bis 30.6.2010 bei Frau XXXX (in der Folge BF) der Bezug des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen, berichtigt und die BF für den genannten Zeitraum zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von Euro 2.676,68 gemäß § 25 Abs. 1 leg.cit. verpflichtet. Sofern die BF nicht im Leistungsbezug stehe, sei die Rückforderung binnen 14 Tagen auf das eingeführte Postscheckkonto unter Angabe der regionalen Geschäftsstelle und der Sozialversicherungsnummer einzubezahlen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des AlVG stützte sich die belangte Behörde auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, wonach die BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 1.3.2010 bis 30.6.2010 zu Unrecht bezogen habe, da sie die Meldung unterlassen habe, gleichzeitig in einem Dienstverhältnis zu stehen.
  3. Mit Bescheid vom 27.7.2010 wurde von der belangten Behörde für den Zeitraum vom 1.3.2010 bis 30.6.2010 bei Frau römisch 40 (in der Folge BF) der Bezug des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen, berichtigt und die BF für den genannten Zeitraum zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von Euro 2.676,68 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, leg.cit. verpflichtet. Sofern die BF nicht im Leistungsbezug stehe, sei die Rückforderung binnen 14 Tagen auf das eingeführte Postscheckkonto unter Angabe der regionalen Geschäftsstelle und der Sozialversicherungsnummer einzubezahlen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des AlVG stützte sich die belangte Behörde auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, wonach die BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 1.3.2010 bis 30.6.2010 zu Unrecht bezogen habe, da sie die Meldung unterlassen habe, gleichzeitig in einem Dienstverhältnis zu stehen.
  4. Gegen den Bescheid vom 27.7.2010 erhob die BF mit Schreiben vom 2.8.2010 Einspruch in Verbindung mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde vorgebracht, in der Zeit vom 1.3.2010 bis 30.6.2010 in keinem Dienstverhältnis gestanden zu sein. Sie habe lediglich an folgenden Tagen (10 bis
  5. März 2010,
  6. und
  7. März 2010,
  8. und 8.April 2010,
  9. und
  10. April 2010,
  11. und
  12. April 2010,
  13. und
  14. Mai 2010,
  15. und
  16. Mai 2010,
  17. und
  18. Juni 2010) als Beauftragte für eine eingetragene Erwachsenenbildung im Gesundheitswesen referiert und dafür Aufwandsentschädigungen erhalten. Es werde daher die Einstellung des Verfahrens und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Dem Einspruch war eine vom XXXX unterzeichnete Auflistung der Tage, an denen die BF referiert habe, angeschlossen.
  19. Gegen den Bescheid vom 27.7.2010 erhob die BF mit Schreiben vom 2.8.2010 Einspruch in Verbindung mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde vorgebracht, in der Zeit vom 1.3.2010 bis 30.6.2010 in keinem Dienstverhältnis gestanden zu sein. Sie habe lediglich an folgenden Tagen (10 bis
  20. März 2010,
  21. und
  22. März 2010,
  23. und 8.April 2010,
  24. und
  25. April 2010,
  26. und
  27. April 2010,
  28. und
  29. Mai 2010,
  30. und
  31. Mai 2010,
  32. und
  33. Juni 2010) als Beauftragte für eine eingetragene Erwachsenenbildung im Gesundheitswesen referiert und dafür Aufwandsentschädigungen erhalten. Es werde daher die Einstellung des Verfahrens und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Dem Einspruch war eine vom römisch 40 unterzeichnete Auflistung der Tage, an denen die BF referiert habe, angeschlossen.
  34. Mit Bescheid vom 29.10.2010 gab das Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle dem Antrag der BF zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge. Mit Bescheid des Arbeitsmakrtservices Wien, Landesgeschäftsstelle, vom 21.10.2011, GZ 2010-0566-9-002329, wurde das Einspruchsverfahren der BF gegen den Bescheid vom 27.7.2010 der belangten Behörde gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Versicherungspflicht des Dienstverhältnisses der BF beim XXXX bei der Wiener Gebietskrankenkasse ausgesetzt.
  35. Mit Bescheid vom 29.10.2010 gab das Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle dem Antrag der BF zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge. Mit Bescheid des Arbeitsmakrtservices Wien, Landesgeschäftsstelle, vom 21.10.2011, GZ 2010-0566-9-002329, wurde das Einspruchsverfahren der BF gegen den Bescheid vom 27.7.2010 der belangten Behörde gemäß Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Versicherungspflicht des Dienstverhältnisses der BF beim römisch 40 bei der Wiener Gebietskrankenkasse ausgesetzt.
  36. Im Zuge von weiteren Ermittlungen der belangten Behörde übersandte das XXXX vorliegende schriftliche mit der BF abgeschlossene Kooperationsverträge samt angeführter Gesamthonorarbeträge. Die Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge WGKK) stellte mit Bescheid vom 12.12.2012, VA-VR 9413669/12-Sig/Schu, aufgrund der Beschäftigung der BF als Erwachsenenbildnerin beim Dienstgeber XXXX in der Zeit vom 10.3.2010 bis 19.6.2010 die Voll- (Kranken -, Unfall -, Pensions -) Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 14 ASVG aufgrund der Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen aufgrund eines freien Dienstvertrages gemäß § 4 Abs. 4 ASVG und die Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 8 AlVG für die BF fest. Für die BF wurde aufgrund dieser Beschäftigung gemäß § 44 Abs. 1 und 8 ASVG und § 49 Abs. 1 ASVG i.V.m. § 49 Abs. 7 Z. 2 ASVG für den Zeitraum 10.3.2010 bis 19.6.2010 eine allgemeine Beitragsgrundlage in der Höhe von Euro 4.823,26 festgelegt. Auf Grund des dagegen erhobenen Einspruchs der BF erließ das LH von Wien den Teilbescheid vom 16.9.2013, Zl MA 40-SR180.365/
  37. Es wurde festgestellt, dass die BF aufgrund ihrer Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX in der Zeit vom 10.3.2010 bis 19.6.2010 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-)Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit.a AlVG unterliege. Am 3.3.2014 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zum Einspruch (nunmehr Beschwerde) der BF gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.7.2010 zur Entscheidung vorgelegt und unter der Aktenzahl W173 2002333-1 der Gerichtsabteilung W173 zugeteilt.
  38. Im Zuge von weiteren Ermittlungen der belangten Behörde übersandte das römisch 40 vorliegende schriftliche mit der BF abgeschlossene Kooperationsverträge samt angeführter Gesamthonorarbeträge. Die Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge WGKK) stellte mit Bescheid vom 12.12.2012, VA-VR 9413669/12-Sig/Schu, aufgrund der Beschäftigung der BF als Erwachsenenbildnerin beim Dienstgeber römisch 40 in der Zeit vom 10.3.2010 bis 19.6.2010 die Voll- (Kranken -, Unfall -, Pensions -) Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, ASVG aufgrund der Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen aufgrund eines freien Dienstvertrages gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG und die Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz 8, AlVG für die BF fest. Für die BF wurde aufgrund dieser Beschäftigung gemäß Paragraph 44, Absatz eins und 8 ASVG und Paragraph 49, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 7, Ziffer 2, ASVG für den Zeitraum 10.3.2010 bis 19.6.2010 eine allgemeine Beitragsgrundlage in der Höhe von Euro 4.823,26 festgelegt. Auf Grund des dagegen erhobenen Einspruchs der BF erließ das LH von Wien den Teilbescheid vom 16.9.2013, Zl MA 40-SR180.365/
  39. Es wurde festgestellt, dass die BF aufgrund ihrer Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 in der Zeit vom 10.3.2010 bis 19.6.2010 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-)Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliege. Am 3.3.2014 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zum Einspruch (nunmehr Beschwerde) der BF gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.7.2010 zur Entscheidung vorgelegt und unter der Aktenzahl W173 2002333-1 der Gerichtsabteilung W173 zugeteilt.
  40. Die gegen den Teilbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16.9.2013 erhobene Beschwerde der BF, die beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W217 2004360-1 protokollierte wurde, wurde der Gerichtabteilung W217 zugeteilt. Mit Erkenntnis vom 17.11.2015, W217 2004360-1/13E, wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde der BF gegen den Teilbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16.9.2013 als unbegründet ab. Die dagegen erhobene Revision der BF wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 1.8.2016, Ra 2016/08/0003, zurückgewiesen. Mit weiterem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.6.2017, W217 2004360-1/34E, wurde dem Einspruch der BF (nunmehr Beschwerde) gegen den Bescheid der WGKK vom 12.12.2012 zur allgemeinen Beitragsgrundlagen stattgegeben und der diesbezüglich Spruchteil des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dieser wie folgt zu lauten habe: "Es werden für Frau XXXX aufgrund ihrer Tätigkeit beim XXXX als Erwachsenenbildnerin im Zeitraum vom 10.3.2010 bis 19.6.2010 gemäß § 44 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 und 7 Z. 1 lit. a folgende allgemeine Beitragsgrundlagen festgestellt: März 2010: Euro 862,22; April 2010: Euro 2.412,22; Mai 2010: Euro 1.108,98 und Juni 2010: Euro 76,50". Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.6.2017 erhob die BF keine Revision.
  41. Die gegen den Teilbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16.9.2013 erhobene Beschwerde der BF, die beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W217 2004360-1 protokollierte wurde, wurde der Gerichtabteilung W217 zugeteilt. Mit Erkenntnis vom 17.11.2015, W217 2004360-1/13E, wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde der BF gegen den Teilbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16.9.2013 als unbegründet ab. Die dagegen erhobene Revision der BF wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 1.8.2016, Ra 2016/08/0003, zurückgewiesen. Mit weiterem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.6.2017, W217 2004360-1/34E, wurde dem Einspruch der BF (nunmehr Beschwerde) gegen den Bescheid der WGKK vom 12.12.2012 zur allgemeinen Beitragsgrundlagen stattgegeben und der diesbezüglich Spruchteil des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dieser wie folgt zu lauten habe: "Es werden für Frau römisch 40 aufgrund ihrer Tätigkeit beim römisch 40 als Erwachsenenbildnerin im Zeitraum vom 10.3.2010 bis 19.6.2010 gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins und 7 Ziffer eins, Litera a, folgende allgemeine Beitragsgrundlagen festgestellt: März 2010: Euro 862,22; April 2010: Euro 2.412,22; Mai 2010: Euro 1.108,98 und Juni 2010: Euro 76,50". Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.6.2017 erhob die BF keine Revision.
  42. Auf Grund der nunmehr vorliegenden rechtskräftigen Entscheidungen zur Versicherungspflicht der BF und zu den Beitragsgrundlagen wurde vom Bundesverwaltungsgericht beschlossen, das unter der Aktenzahl W173 2002333-1 anhängigen Beschwerdeverfahren, das von der belangten Behörde mit Bescheid vom 21.10.2011 ausgesetzt worden war, von Amts wegen fortzuführen und eine mündliche Verhandlung für 17.4.2019 anzuberaumen. Im vorbereiteten Schriftsatz vom 20.3.2019 stützt sich die belangte Behörde auf die nunmehr vorliegenden rechtskräftigen Entscheidungen. Es stehe damit rechtskräftig fest, dass die BF im Zeitraum vom 10.3.2010 bis zum 19.6.2010 in einem Dienstverhältnis gestanden sei. Im Hinblick auf die Feststellungen zur Versicherungspflicht der BF sei der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 27.7.2010 entsprechend abzuändern. Es sei der Bezug des Arbeitslosengeldes lediglich für den Zeitraum vom 10.3.2010 bis 19.6.2010 zu widerrufen und nur für diesen Zeitraum der Rückersatz vorzuschreiben. Für den zu berichtigenden Zeitraum vom 10.3.2010 bis zum 19.6.2010 mit 102 Tagen zu Tagessätzen von Euro 21,94 ergebe sich ein Gesamtbetrag von Euro 2.237,
  43. Der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 ASVG sei erfüllt, zumal die BF es unterlassen habe, das gegenständliche Dienstverhältnis zu melden. Es handle sich dabei um eine verschuldensunabhängige Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes.
  44. Auf Grund der nunmehr vorliegenden rechtskräftigen Entscheidungen zur Versicherungspflicht der BF und zu den Beitragsgrundlagen wurde vom Bundesverwaltungsgericht beschlossen, das unter der Aktenzahl W173 2002333-1 anhängigen Beschwerdeverfahren, das von der belangten Behörde mit Bescheid vom 21.10.2011 ausgesetzt worden war, von Amts wegen fortzuführen und eine mündliche Verhandlung für 17.4.2019 anzuberaumen. Im vorbereiteten Schriftsatz vom 20.3.2019 stützt sich die belangte Behörde auf die nunmehr vorliegenden rechtskräftigen Entscheidungen. Es stehe damit rechtskräftig fest, dass die BF im Zeitraum vom 10.3.2010 bis zum 19.6.2010 in einem Dienstverhältnis gestanden sei. Im Hinblick auf die Feststellungen zur Versicherungspflicht der BF sei der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 27.7.2010 entsprechend abzuändern. Es sei der Bezug des Arbeitslosengeldes lediglich für den Zeitraum vom 10.3.2010 bis 19.6.2010 zu widerrufen und nur für diesen Zeitraum der Rückersatz vorzuschreiben. Für den zu berichtigenden Zeitraum vom 10.3.2010 bis zum 19.6.2010 mit 102 Tagen zu Tagessätzen von Euro 21,94 ergebe sich ein Gesamtbetrag von Euro 2.237,
  45. Der Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, ASVG sei erfüllt, zumal die BF es unterlassen habe, das gegenständliche Dienstverhältnis zu melden. Es handle sich dabei um eine verschuldensunabhängige Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes.
  46. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.4.2019 räumte die BF ein, von der belangten Behörde Mitteilungen über das Ausmaß des Arbeitslosengeldes erhalten zu haben, in denen ein Tagsatz zwischen Euro 21,-- und Euro 22,-- festgehalten gewesen sei. In diesen Mitteilungen sei auch auf die Verpflichtung hingewiesen worden, im Fall eines Zuverdienstes das AMS darüber zu informieren. Darauf sei sie auch vom AMS mündlichen hingewiesen worden. Die BF habe allerdings das Praktikum beim XXXX nicht als meldepflichtigen Verdienst gewertet. Sie habe vom 2006 bis 2010 eine geförderte aber kostenintensive Ausbildung zur Kunsttherapeutin sowie Lebens- und Sozialberaterin absolviert. Nach der Vorladung durch die WGKK sei in der Folge ihre Tätigkeit vom XXXX beendet worden. Sie habe sich ab 2011 selbstständig gemacht. Die BF habe die Meinung vertreten, die Aufwandsentschädigung für die Seminare seien nicht als Verdienst zu melden. Vor dem Hintergrund ihrer schlechten finanziellen Lage und privater Turbulenzen sei es ihr entgangen, eine Meldung beim AMS zu erstatten. Im Oktober 2010 habe sie sich zur Überprüfung und Klärung ihrer sozialversicherungsrechtlichen Stellung an die WGKK gewandt. Sie sei in der Folge bei der XXXX bis zu ihrer Pensionierung 2014 geringfügig beschäftig gewesen. Mit Schreiben vom 15.7.2010 sei sie vom AMS zu ihrer Tätigkeit beim XXXX zur Stellungnahme aufgefordert worden. Es sei auf die Meldung beim Hauptverband zu ihrem Dienstverhältnis verwiesen worden.
  47. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.4.2019 räumte die BF ein, von der belangten Behörde Mitteilungen über das Ausmaß des Arbeitslosengeldes erhalten zu haben, in denen ein Tagsatz zwischen Euro 21,-- und Euro 22,-- festgehalten gewesen sei. In diesen Mitteilungen sei auch auf die Verpflichtung hingewiesen worden, im Fall eines Zuverdienstes das AMS darüber zu informieren. Darauf sei sie auch vom AMS mündlichen hingewiesen worden. Die BF habe allerdings das Praktikum beim römisch 40 nicht als meldepflichtigen Verdienst gewertet. Sie habe vom 2006 bis 2010 eine geförderte aber kostenintensive Ausbildung zur Kunsttherapeutin sowie Lebens- und Sozialberaterin absolviert. Nach der Vorladung durch die WGKK sei in der Folge ihre Tätigkeit vom römisch 40 beendet worden. Sie habe sich ab 2011 selbstständig gemacht. Die BF habe die Meinung vertreten, die Aufwandsentschädigung für die Seminare seien nicht als Verdienst zu melden. Vor dem Hintergrund ihrer schlechten finanziellen Lage und privater Turbulenzen sei es ihr entgangen, eine Meldung beim AMS zu erstatten. Im Oktober 2010 habe sie sich zur Überprüfung und Klärung ihrer sozialversicherungsrechtlichen Stellung an die WGKK gewandt. Sie sei in der Folge bei der römisch 40 bis zu ihrer Pensionierung 2014 geringfügig beschäftig gewesen. Mit Schreiben vom 15.7.2010 sei sie vom AMS zu ihrer Tätigkeit beim römisch 40 zur Stellungnahme aufgefordert worden. Es sei auf die Meldung beim Hauptverband zu ihrem Dienstverhältnis verwiesen worden. Die belangte Behörde führte dazu aus, nach der Aufforderung vom 15.7.2010 eine Niederschrift mit der BF am 26.7.2010 verfasst zu haben, wobei die BF ihre Anstellung bestritten habe und auf ihrer tageweisen Beschäftigung beharrt habe. Am 10.3.2010 sei die BF über ihren Leistungsanspruch vom 1.1.2010 bis 19.6.2010 informiert worden, wobei eine Unterbrechung vom 5.2.201 bis 8.2.2010 festgehalten worden sei. Die Höhe des Arbeitslosengeldes sei für den gegenständlichen Zeitraum mit einem Tagsatz von Euro 21,94 beziffert worden. Die BF bestätigte den Tagsatz in der Höhe von Euro 21,94, der korrekt und ihr zugestanden sei. Die belangte Behörde gab weiter an, zwischen Anfang bis Mitte Juli 2010 vom Hauptverband in Erfahrung gebracht zu haben, dass die BF im Zeitraum März 2010 bis Juni 2010 in einem Dienstverhältnis zum XXXX gestanden zu sein. Daraufhin sei die Mitteilung vom 15.7.2010 an die BF mit der Aufforderung zur Stellungnahme ergangen.Die belangte Behörde gab weiter an, zwischen Anfang bis Mitte Juli 2010 vom Hauptverband in Erfahrung gebracht zu haben, dass die BF im Zeitraum März 2010 bis Juni 2010 in einem Dienstverhältnis zum römisch 40 gestanden zu sein. Daraufhin sei die Mitteilung vom 15.7.2010 an die BF mit der Aufforderung zur Stellungnahme ergangen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  48. Feststellungen: 1.1.Die BF bezog ab 1.3.2010 bis zum 30.6.2010 ein Arbeitslosengeld in der Höhe von Euro 2.676,
  49. Damit bezog sie für 122 Tage einen Tagessatz von Euro 21,94, zu dem sie Mitteilungen des AMS erhielt, die auch einen Hinweis über die Informationspflichten der BF umfassten. 1.2.Vom 10.3.2010 war die BF beim XXXX als Erwachsenenausbilderin bis zum 19.6.2010 tätig und erhielt dafür eine finanzielle Vergütung. Obwohl mit dieser Tätigkeit auf Grund der finanziellen Vergütung sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der BF geändert haben, hat es die BF unterlassen, dem AMS ihre Tätigkeit beim XXXX bekanntzugeben.1.2.Vom 10.3.2010 war die BF beim römisch 40 als Erwachsenenausbilderin bis zum 19.6.2010 tätig und erhielt dafür eine finanzielle Vergütung. Obwohl mit dieser Tätigkeit auf Grund der finanziellen Vergütung sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der BF geändert haben, hat es die BF unterlassen, dem AMS ihre Tätigkeit beim römisch 40 bekanntzugeben. 1.
  50. Nachdem die belangte Behörde vom Hauptverband in Erfahrung gebracht hat, dass die BF im Zeitraum März bis Juni 2010 in einem Dienstverhältnis beim XXXX gestanden ist, wurde die BF mit Schreiben vom 15.7.2010 zur Stellungnahme aufgefordert. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme der BF durch die belangte Behörde am 26.7.2010, bestritt die BF auf Grund ihrer tageweisen Beschäftigung beim XXXX in einem Dienstverhältnis zum XXXX gestanden zu sein.1.
  51. Nachdem die belangte Behörde vom Hauptverband in Erfahrung gebracht hat, dass die BF im Zeitraum März bis Juni 2010 in einem Dienstverhältnis beim römisch 40 gestanden ist, wurde die BF mit Schreiben vom 15.7.2010 zur Stellungnahme aufgefordert. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme der BF durch die belangte Behörde am 26.7.2010, bestritt die BF auf Grund ihrer tageweisen Beschäftigung beim römisch 40 in einem Dienstverhältnis zum römisch 40 gestanden zu sein. 1.4.Mit Bescheid vom 27.7.2010 wurde gegenüber der BF vom AMS der Bezug ihres Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 1.3.2010 bis 30.6.2010 widerrufen, die Bemessung rückwirkend berichtigt und die BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe des Gesamtbetrags von Euro 2.676,68 für den genannten Zeitraum verpflichtet. Gegen diesen Bescheid erhob die BF Beschwerde.1.4.Mit Bescheid vom 27.7.2010 wurde gegenüber der BF vom AMS der Bezug ihres Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 1.3.2010 bis 30.6.2010 widerrufen, die Bemessung rückwirkend berichtigt und die BF gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe des Gesamtbetrags von Euro 2.676,68 für den genannten Zeitraum verpflichtet. Gegen diesen Bescheid erhob die BF Beschwerde. 1.5.Die BF unterlag für diese Tätigkeit als Dienstnehmerin beim XXXX in der Zeit vom 10.3.2010 bis zum 19.6.2010 der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-)Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit.a AlVG. Als Beitragsgrundlagen gemäß ASVG wurden rechtskräftig folgende Beträgen für die Monate im gegenständlichen Zeitraum festgestellt: März 2010: Euro 862,22; April 2010: Euro 2.412,22; Mai 2010: Euro 1.108,98 und Juni 2010: Euro 76,50.1.5.Die BF unterlag für diese Tätigkeit als Dienstnehmerin beim römisch 40 in der Zeit vom 10.3.2010 bis zum 19.6.2010 der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-)Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG. Als Beitragsgrundlagen gemäß ASVG wurden rechtskräftig folgende Beträgen für die Monate im gegenständlichen Zeitraum festgestellt: März 2010: Euro 862,22; April 2010: Euro 2.412,22; Mai 2010: Euro 1.108,98 und Juni 2010: Euro 76,
  52. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts mit der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 17.4.
  53. Den Parteien wurde ausreichend Gelegenheit eingeräumt, ihre Standpunkte dazulegen. Die oben angeführte Versicherungspflicht der BF für ihre Tätigkeit als Dienstnehmerin gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG bei ihrem Dienstgeber ( XXXX ) sowie ihre Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit a AlVG im Zeitraum 10.3.2010 bis 19.6.2010 resultieren aus der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2015, W217 2004360-1/13E, wobei die dagegen eingebrachte Revision der BF vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 1.8.2016, Ra 2016/08/0003, zurückgewiesen wurde. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.6.2017, W217 2004360-1/34E, wurden die oben angeführten Beitragsgrundlagen gemäß ASVG für den genannten Zeitraum der Beschäftigung der BF beim XXXX festgelegt.Die oben angeführte Versicherungspflicht der BF für ihre Tätigkeit als Dienstnehmerin gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG bei ihrem Dienstgeber ( römisch 40 ) sowie ihre Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG im Zeitraum 10.3.2010 bis 19.6.2010 resultieren aus der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2015, W217 2004360-1/13E, wobei die dagegen eingebrachte Revision der BF vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 1.8.2016, Ra 2016/08/0003, zurückgewiesen wurde. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.6.2017, W217 2004360-1/34E, wurden die oben angeführten Beitragsgrundlagen gemäß ASVG für den genannten Zeitraum der Beschäftigung der BF beim römisch 40 festgelegt.
  54. Rechtliche Beurteilung: 3.
  55. Verfahrensbestimmungen: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG des AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 in der maßgeblichen Fassung (AlVG), entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Im vorliegenden Fall liegt demnach Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG des AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der maßgeblichen Fassung (AlVG), entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Im vorliegenden Fall liegt demnach Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.
  56. Zu Spruchpunkt A) 3.2.
  57. Rechtsgrundlagen: AlVG Arbeitslosigkeit § 12.

(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2).....................
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b)wer selbständig erwerbstätig ist;
  3. c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
  4. c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
  5. d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;
  6. e)wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;
  7. f)wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
  8. g)ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;
  9. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
  10. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
(4)................... Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(3)Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.
(4)Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(4)Rückforderungen, die gemäß Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(5)Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Absatz 2, oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.
(7)Abs. 4 gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen des Arbeitsmarktservice.
(7)Absatz 4, gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen des Arbeitsmarktservice. Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen. 3.2.
  1. Meldepflichtverletzung gemäß § 50 Abs. 1 AlVG durch die BF und deren Folgen3.2.
  2. Meldepflichtverletzung gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG durch die BF und deren Folgen 3.2.2.
  3. Interpretation der maßgeblichen Bestimmungen des AlVG Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.4.2003, 2002/08/0284). Es kommt nicht darauf an, ob die Änderung Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat (VwGH 20.9.2006, 2005/08/0 146). Ihren Grund findet diese Meldepflicht im massenhaften Auftreten gleichartiger Verwaltungssachen, weshalb die Behörde naturgemäß nicht in der Lage ist, den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen in jedem Einzelfall im Auge zu behalten und regelmäßig zu überprüfen, um daraus gegebenenfalls die Konsequenzen für den Leistungsanspruch zu ziehen (VwGH 17.2.1998, 98/08/0014).Der Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.4.2003, 2002/08/0284). Es kommt nicht darauf an, ob die Änderung Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat (VwGH 20.9.2006, 2005/08/0 146). Ihren Grund findet diese Meldepflicht im massenhaften Auftreten gleichartiger Verwaltungssachen, weshalb die Behörde naturgemäß nicht in der Lage ist, den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen in jedem Einzelfall im Auge zu behalten und regelmäßig zu überprüfen, um daraus gegebenenfalls die Konsequenzen für den Leistungsanspruch zu ziehen (VwGH 17.2.1998, 98/08/0014). Anzuzeigen ist dem Arbeitsmarktservice jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand bzw. dessen Änderung den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 3.10.2002,97/08/0611). Ein Arbeitsloser hat vielmehr dem Arbeitsmarktservice eine Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (VwGH 23.5.2012, 2010/08/0119). Nur Meldungen über andere - nicht im § 50 Abs. 1 leg.cit. angeführte - Ereignisse fallen nicht unter die Meldepflicht (VwGH 19.1.1999,96/08/0099).Anzuzeigen ist dem Arbeitsmarktservice jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand bzw. dessen Änderung den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 3.10.2002,97/08/0611). Ein Arbeitsloser hat vielmehr dem Arbeitsmarktservice eine Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (VwGH 23.5.2012, 2010/08/0119). Nur Meldungen über andere - nicht im Paragraph 50, Absatz eins, leg.cit. angeführte - Ereignisse fallen nicht unter die Meldepflicht (VwGH 19.1.1999,96/08/0099). Die Meldepflichtverletzung bezieht sich insbesondere auf die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 leg cit., die der Behörde unverzüglich anzuzeigen ist. Dazu zählt beispielsweise der Eintritt in ein Dienstverhältnis oder die Aufnahme einer selbstständigen Beschäftigung. Selbst eine die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigung ist anzuzeigen, da die Behörde dadurch in die Lage versetzt wird, die Anspruchsrelevanz der angezeigten Beschäftigung zu beurteilten (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Grundvoraussetzung dafür, dass eine Rückforderung aber überhaupt in Betracht kommt, ist das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Leistungsveränderung im Sinne des § 24 AlVG (VwGH 9.2.19 93, 92/08/0211).Die Meldepflichtverletzung bezieht sich insbesondere auf die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, leg cit., die der Behörde unverzüglich anzuzeigen ist. Dazu zählt beispielsweise der Eintritt in ein Dienstverhältnis oder die Aufnahme einer selbstständigen Beschäftigung. Selbst eine die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigung ist anzuzeigen, da die Behörde dadurch in die Lage versetzt wird, die Anspruchsrelevanz der angezeigten Beschäftigung zu beurteilten (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Grundvoraussetzung dafür, dass eine Rückforderung aber überhaupt in Betracht kommt, ist das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Leistungsveränderung im Sinne des Paragraph 24, AlVG (VwGH 9.2.19 93, 92/08/0211). Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt in diesem Zusammenhang die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG (VwGH 16.2.2011, 2 007/08/0150). Wird daher durch eine Meldepflichtverletzung (Verschweigung maßgebender Tatsachen) ein ungebührlicher Überbezug bewirkt, kann der Arbeitslose gemäß § 25 AlVG zum Ersatz des unberechtigten Empfangenen verpflichtet werden. Dabei kommt es nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat, nicht aber darauf, ob er auch das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002/2002/08/0208).Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt in diesem Zusammenhang die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG (VwGH 16.2.2011, 2 007/08/0150). Wird daher durch eine Meldepflichtverletzung (Verschweigung maßgebender Tatsachen) ein ungebührlicher Überbezug bewirkt, kann der Arbeitslose gemäß Paragraph 25, AlVG zum Ersatz des unberechtigten Empfangenen verpflichtet werden. Dabei kommt es nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat, nicht aber darauf, ob er auch das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002/2002/08/0208). 3.2.2.
  4. Folgen für die Meldepflichtverletzung der BF gegenüber der belangten Behörde In der gegenständlichen Fallkonstellation hat die BF im Zeitraum vom 1.3.2010 bis 30.6.2010 Arbeitslosengeld in der Höhe von Euro 2.676,68 bezogen. Obwohl sie eine finanziell vergütete Tätigkeit als Erwachsenenbildnerin beim XXXX vom 10.3.2010 bis 16.6.2010 ausgeübte, sah die BF von einer Meldung ihrer finanziell vergüteten Tätigkeit beim XXXX von Beginn an (10.3.2010) beim Arbeitsmarktservice ab. Es hat sich bei dieser finanziell vergüteten Tätigkeit um eine Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse gehandelt, die unter die Meldepflicht gemäß § 50 Abs. 1 AlVG zu subsumieren ist. Diese Meldepflicht zu ihrer finanziell vergüteten Tätigkeit der BF beim XXXX besteht für die BF selbst dann, wenn sie die Auffassung vertritt, dass die Aufnahme dieser Beschäftigung beim XXXX ihren Anspruch auf Leistung bei der Arbeitslosenversicherung nicht beeinflussen würde (vgl oben zitierte Judikatur des VwGH, 23.5.2012, 2010/08/0119). Es kommt nämlich nur darauf an, dass die BF die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208). Die BF hat selbst ihre Tätigkeit als Erwachsenenbildnerin beim AEZ am 10.3.2010 aufgenommen, die ihr auch finanzielle vergütet wurde. Damit war ihr jedenfalls auch die Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt. Ungeachtet dessen hat es die BF unterlassen, diese maßgebende Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der belangten Behörde anzuzeigen.In der gegenständlichen Fallkonstellation hat die BF im Zeitraum vom 1.3.2010 bis 30.6.2010 Arbeitslosengeld in der Höhe von Euro 2.676,68 bezogen. Obwohl sie eine finanziell vergütete Tätigkeit als Erwachsenenbildnerin beim römisch 40 vom 10.3.2010 bis 16.6.2010 ausgeübte, sah die BF von einer Meldung ihrer finanziell vergüteten Tätigkeit beim römisch 40 von Beginn an (10.3.2010) beim Arbeitsmarktservice ab. Es hat sich bei dieser finanziell vergüteten Tätigkeit um eine Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse gehandelt, die unter die Meldepflicht gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG zu subsumieren ist. Diese Meldepflicht zu ihrer finanziell vergüteten Tätigkeit der BF beim römisch 40 besteht für die BF selbst dann, wenn sie die Auffassung vertritt, dass die Aufnahme dieser Beschäftigung beim römisch 40 ihren Anspruch auf Leistung bei der Arbeitslosenversicherung nicht beeinflussen würde vergleiche oben zitierte Judikatur des VwGH, 23.5.2012, 2010/08/0119). Es kommt nämlich nur darauf an, dass die BF die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208). Die BF hat selbst ihre Tätigkeit als Erwachsenenbildnerin beim AEZ am 10.3.2010 aufgenommen, die ihr auch finanzielle vergütet wurde. Damit war ihr jedenfalls auch die Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt. Ungeachtet dessen hat es die BF unterlassen, diese maßgebende Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der belangten Behörde anzuzeigen. Abgesehen davon unterlag die BF - entgegen der von ihr vertretenen Meinung - aufgrund ihre Beschäftigung beim XXXX als Erwachsenenbildnern in der Zeit vom 10.3.2010 bis 19.6.2010 der Voll- (Kranken-, Unfall-, und Pensions-) Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG. Diese Versicherungspflicht als Dienstnehmerin bei ihrem genannten Dienstgeber im gegenständlichen Zeitraum wurde auch mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 1.8.2016, Ra 2016/08/0003, bestätigt. Darüber hinaus wurden mit rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.6.2017, W217 2004360-1/34E aufgrund ihrer Tätigkeit als Erwachsenenbildnern im gegenständlichen Zeitraum vom 10.3.2010 bis 19.6.2010 als allgemeine Beitragsgrundlagen gemäß ASVG folgendeAbgesehen davon unterlag die BF - entgegen der von ihr vertretenen Meinung - aufgrund ihre Beschäftigung beim römisch 40 als Erwachsenenbildnern in der Zeit vom 10.3.2010 bis 19.6.2010 der Voll- (Kranken-, Unfall-, und Pensions-) Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG. Diese Versicherungspflicht als Dienstnehmerin bei ihrem genannten Dienstgeber im gegenständlichen Zeitraum wurde auch mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 1.8.2016, Ra 2016/08/0003, bestätigt. Darüber hinaus wurden mit rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.6.2017, W217 2004360-1/34E aufgrund ihrer Tätigkeit als Erwachsenenbildnern im gegenständlichen Zeitraum vom 10.3.2010 bis 19.6.2010 als allgemeine Beitragsgrundlagen gemäß ASVG folgende Beträge festgestellt: März 2010: Euro 862,22; April 2010: 2412,22; Mai 2010: Euro 1108,98 und Juni 2010: Euro 76,
  5. Anders als die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde legte, war die BF nicht vom 1.3.2010 bis 30.6.2010 beim XXXX beschäftigt, sondern begann die BF ihrer Erwachsenenausbildertätigkeit erst am 10.3.2010 und beendete diese bereits am 19.6.2010.Anders als die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde legte, war die BF nicht vom 1.3.2010 bis 30.6.2010 beim römisch 40 beschäftigt, sondern begann die BF ihrer Erwachsenenausbildertätigkeit erst am 10.3.2010 und beendete diese bereits am 19.6.
  6. Dieser Zeitraum ist daher auch maßgeblich für den Widerruf und die Berichtigung des Bezugs des Arbeitslosengeldes. Es ist auch die Bemessung rückwirkend entsprechend zu berichtigen und die Verpflichtung zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes auf den maßgeblichen Zeitraum vom 10.3.2010 bis 19.6.2010 abzustimmen und zu berechnen. Somit ist bei der Berechnung nicht auf 122 Tage mit Tagessätzen von € 21,94 abzustimmen - wie dies im angefochtenen Bescheid vom 27.7.2010 erfolgte - sondern hat die Berechnung auf 102 Tage zu Tagessätzen von € 21,94 zu basieren. Daraus resultiert ein Betrag von Euro 2.237,88 an unberechtigt empfangenem Arbeitslosengeld für den Zeitraum 10.3.2010 bis 19.6.
  7. 3.
  8. Zu Spruchpunkt B) (Revision): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts konnte auf im Rahmen der oben zitierten Judikatur des VwGH entwickelte Grundsätze gestützt werden (vgl dazu VwGH 3.7.2015, Ra 2015/08/0055). Die Judikatur des VwGH ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Entscheidung hängt auch nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts konnte auf im Rahmen der oben zitierten Judikatur des VwGH entwickelte Grundsätze gestützt werden vergleiche dazu VwGH 3.7.2015, Ra 2015/08/0055). Die Judikatur des VwGH ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Entscheidung hängt auch nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W173.2002333.1.00

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