F iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 7, AVG idgF in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG idgF eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: Verfahrensgang und Sachverhalt: Die beschwerdeführende Partei stellte am 01.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, wies den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit Bescheid vom 31.08.2016, Zahl: XXXX ,
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I).
G 2005 wurde dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde ihm
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 30.08.2017 erteilt (Spruchpunkt III).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, wies den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit Bescheid vom 31.08.2016, Zahl: römisch 40 ,
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Gleichzeitig wurde ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 30.08.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gegen Spruchpunkt I des oben genannten Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.Gegen Spruchpunkt römisch eins des oben genannten Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In der mündlichen Verhandlung am 18.03.2019 zog der Beschwerdeführer in Beisein seiner rechtsfreundlichen Vertreterin bekannt diese Beschwerde ausdrücklich und vollinhaltlich zurück. Rechtliche Beurteilung:
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
F (VwGVG), sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
Vm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.Da der Beschwerdeführer im Beisein seiner rechtsfreundlichen Vertreterin die Beschwerde zurückgezogen hat, ist (auch) der angefochtene Spruchpunkt römisch eins des Bescheides rechtskräftig geworden und das diesbezügliche Verfahren
Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen. Zu B):
F (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W177.2135443.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.