RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.04.2019 GeschäftszahlW227 2115999-1 SpruchW227 2115999-1/12E W227 2116003-1/12E W227 2116008-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des XXXX als Schulerhalter der Privatschule " XXXX " ( XXXX ) gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom
- Mai 2015, Zl. 100.167/0025-kanz1/2015:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des römisch 40 als Schulerhalter der Privatschule " römisch 40 " ( römisch 40 ) gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom
- Mai 2015, Zl. 100.167/0025-kanz1/2015: A) Die Beschwerde im Umfang der Verwendung von XXXX , XXXX und XXXX als Lehrer an der XXXX wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren im Umfang der Verwendung von XXXX , XXXX und XXXX als Lehrer an der XXXX wird eingestellt.Die Beschwerde im Umfang der Verwendung von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 als Lehrer an der römisch 40 wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren im Umfang der Verwendung von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 als Lehrer an der römisch 40 wird eingestellt. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer ist der Schulerhalter der Privatschule " XXXX ". Bereits im Schuljahr 2004/2005 zeigte der Beschwerdeführer dem Stadtschulrat für Wien (nunmehr Bildungsdirektion für Wien) die Bestellung der Lehrer XXXX , XXXX und XXXX an.römisch 40 ". Bereits im Schuljahr 2004 aus 2005, zeigte der Beschwerdeführer dem Stadtschulrat für Wien (nunmehr Bildungsdirektion für Wien) die Bestellung der Lehrer römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 an. Dazu erging kein Untersagungsbescheid.
- Nach Aufforderung zur Vorlage einer Lehrerliste für das Schuljahr 2014/2015 zeigte der Beschwerdeführer am
- April 2015 dem (damaligen) Stadtschulrat für Wien die Bestellung nachstehender Personen an: XXXX als Schulleiter, XXXX als Lehrerin für Arabische Sprache, Zeichnen und Französisch, XXXX als Lehrerin für Arabische Sprache und Religion, XXXX als Lehrer für Biologie, XXXX als Lehrerin für den Gesamtunterricht im Volkschulbereich, XXXX als Lehrerin für Mathematik, XXXX als Lehrerin für Politische Bildung,
- Nach Aufforderung zur Vorlage einer Lehrerliste für das Schuljahr 2014 aus 2015, zeigte der Beschwerdeführer am
- April 2015 dem (damaligen) Stadtschulrat für Wien die Bestellung nachstehender Personen an: römisch 40 als Schulleiter, römisch 40 als Lehrerin für Arabische Sprache, Zeichnen und Französisch, römisch 40 als Lehrerin für Arabische Sprache und Religion, römisch 40 als Lehrer für Biologie, römisch 40 als Lehrerin für den Gesamtunterricht im Volkschulbereich, römisch 40 als Lehrerin für Mathematik, römisch 40 als Lehrerin für Politische Bildung, XXXX als Lehrer für Mathematik, XXXX als Lehrer für EDV, XXXX als Lehrerin für Englisch und XXXX als Lehrerin für Physik.römisch 40 als Lehrer für Mathematik, römisch 40 als Lehrer für EDV, römisch 40 als Lehrerin für Englisch und römisch 40 als Lehrerin für Physik.
- Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte der Stadtschulrat für Wien gemäß § 5 PrivSchG die Verwendung von XXXX als Schulleiter und die Verwendung von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX ,
- Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte der Stadtschulrat für Wien gemäß Paragraph 5, PrivSchG die Verwendung von römisch 40 als Schulleiter und die Verwendung von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , XXXX , XXXX und XXXX als Lehrer an der XXXX .römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 als Lehrer an der römisch 40 .
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde.
- Daraufhin behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom
- April 2017 den angefochtenen Bescheid im Umfang der Untersagung der Verwendung von XXXX , XXXX und XXXX als Lehrer an der XXXX gemäß § 5 Abs. 6 erster Satz PrivSchG ersatzlos und hob den Bescheid im Umfang der Untersagung der weiteren im angefochtenen Bescheid genannten Personen als Schulleiter bzw. Lehrer gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtschulrat für Wien zurück.
- Daraufhin behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom
- April 2017 den angefochtenen Bescheid im Umfang der Untersagung der Verwendung von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 als Lehrer an der römisch 40 gemäß Paragraph 5, Absatz 6, erster Satz PrivSchG ersatzlos und hob den Bescheid im Umfang der Untersagung der weiteren im angefochtenen Bescheid genannten Personen als Schulleiter bzw. Lehrer gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtschulrat für Wien zurück.
- Dagegen erhob der Stadtschulrat für Wien eine Amtsrevision.
- Mit Erkenntnis vom
- September 2018, Zl. Ra 2017/10/0101, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes - mit Ausnahme der ersatzlosen Behebung der verwaltungsbehördlichen Untersagung der Verwendung von XXXX und XXXX - auf.
- Mit Erkenntnis vom
- September 2018, Zl. Ra 2017/10/0101, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes - mit Ausnahme der ersatzlosen Behebung der verwaltungsbehördlichen Untersagung der Verwendung von römisch 40 und römisch 40 - auf.
- Am
- März 2019 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer um Bekanntgabe, ob XXXX (noch) als Schulleiter sowie XXXX und XXXX (noch) als Lehrer an der XXXX verwendet würden und hielt ihm für den Fall, dass diese nicht mehr als Schulleiter bzw. als Lehrer an dieser Privatschule verwendet würden, die Gegenstandlosigkeit der vorliegenden Beschwerdeverfahren vor.
- Am
- März 2019 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer um Bekanntgabe, ob römisch 40 (noch) als Schulleiter sowie römisch 40 und römisch 40 (noch) als Lehrer an der römisch 40 verwendet würden und hielt ihm für den Fall, dass diese nicht mehr als Schulleiter bzw. als Lehrer an dieser Privatschule verwendet würden, die Gegenstandlosigkeit der vorliegenden Beschwerdeverfahren vor.
- Mit Schreiben vom
- April 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass XXXX , XXXX und XXXX nicht mehr als Lehrer an der XXXX verwendet würden. Die anderen genannten Personen würden jedoch noch "in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis" an der XXXX stehen.
- Mit Schreiben vom
- April 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 nicht mehr als Lehrer an der römisch 40 verwendet würden. Die anderen genannten Personen würden jedoch noch "in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis" an der römisch 40 stehen. Zum Vorhalt der Gegenstandslosigkeit gab der Beschwerdeführer keine (weitere) Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der Beschwerdeführer ist der Schulerhalter der Privatschule " XXXXDer Beschwerdeführer ist der Schulerhalter der Privatschule " römisch 40 ". XXXX , XXXX und XXXX werden nicht mehr als Lehrer an der XXXX verwendet.römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 werden nicht mehr als Lehrer an der römisch 40 verwendet.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zur Einstellung des Verfahrens (Spruchpunkt A) 3.1.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 28 VwGVG, Anm. 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).3.1.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. dazu etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils m. w.N.).Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche dazu etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils m. w.N.). Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. wieder VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann vergleiche wieder VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022). 3.1.
- Ein solcher Fall liegt hier vor: Gegenstand der vorliegenden Beschwerdeverfahren ist u.a. eine Bescheidbeschwerde zur Untersagung der Verwendung von XXXX , XXXX und XXXX als Lehrer an der XXXX .Gegenstand der vorliegenden Beschwerdeverfahren ist u.a. eine Bescheidbeschwerde zur Untersagung der Verwendung von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 als Lehrer an der römisch 40 . Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Untersagung der Verwendung von XXXX , XXXX und XXXX als Lehrer an dieser Privatschule könnte auch durch eine stattgebende Erledigung nicht verbessert werden, weil diese genannten Personen deren Verwendung angezeigt bzw. begehrt wurde, nicht mehr an dieser Privatschule beschäftigt sind.Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Untersagung der Verwendung von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 als Lehrer an dieser Privatschule könnte auch durch eine stattgebende Erledigung nicht verbessert werden, weil diese genannten Personen deren Verwendung angezeigt bzw. begehrt wurde, nicht mehr an dieser Privatschule beschäftigt sind. Da XXXX , XXXX und XXXX nicht mehr als Lehrer an der XXXX verwendet werden, ist das Beschwerdeverfahren zufolge materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses im Umfang der Verwendung von XXXX , XXXX und XXXX als Lehrer an der XXXX als gegenstandlos zu erklären.Da römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 nicht mehr als Lehrer an der römisch 40 verwendet werden, ist das Beschwerdeverfahren zufolge materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses im Umfang der Verwendung von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 als Lehrer an der römisch 40 als gegenstandlos zu erklären. 3.1.
- Die Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht strittig ist und die Lösung der Rechtssachen von Rechtsfragen abhängt, wofür eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR 07.03.2017, 24.719/12, Tusnovics v. Austria).3.1.
- Die Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht strittig ist und die Lösung der Rechtssachen von Rechtsfragen abhängt, wofür eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR 07.03.2017, 24.719/12, Tusnovics v. Austria). 3.1.
- Zur verwaltungsbehördlichen Untersagung der Verwendung der weiteren im angefochtenen Bescheid genannten Personen als Schulleiter bzw. Lehrer ergehen gesonderte Entscheidungen. 3.
- Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B) 3.2.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
- Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, entspricht der ständigen, oben unter Punkt 3.1.
- zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.
- Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, entspricht der ständigen, oben unter Punkt 3.1.
- zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. 3.
- Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W227.2115999.1.00