RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.04.2019 GeschäftszahlW255 2216536-1 SpruchW255 2216536-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, M
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
- Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) beantragte beim Arbeitsmarktservice XXXX XXXX (in der Folge: AMS) am 28.12.2018 (Geltendmachung per 01.01.2019) die Zuerkennung von Arbeitslosengeld.1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) beantragte beim Arbeitsmarktservice römisch 40 römisch 40 (in der Folge: AMS) am 28.12.2018 (Geltendmachung per 01.01.2019) die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 22.01.2019, VN: XXXX , wurde dem Antrag des BF auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.01.2019 gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG, wonach in den letzten zwei Jahren vor Arbeitslosmeldung 52 Wochen Anwartschaftszeiten, ohne Berücksichtigung der Ausbildungszeiten als Rahmenfrist, vorliegen müssten, seien nicht erfüllt.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 22.01.2019, VN: römisch 40 , wurde dem Antrag des BF auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.01.2019 gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Die Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz AlVG, wonach in den letzten zwei Jahren vor Arbeitslosmeldung 52 Wochen Anwartschaftszeiten, ohne Berücksichtigung der Ausbildungszeiten als Rahmenfrist, vorliegen müssten, seien nicht erfüllt. 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe. Im ersten Monat seiner Arbeitslosigkeit (Jänner 2019) habe er noch drei Prüfungen während seines Studiums abzulegen gehabt und warte er nur noch auf die Benotung. Um Prüfungen ablegen zu können, müsse er pro forma zum Studium angemeldet sein. Ab Februar sei er sohin nur noch aus dem Grund Studierender, weil er auf seine Noten warte. Die letzten beiden Semester sei der BF arbeitstätig gewesen; es sei sohin auch in dieser Zeit kein Vollzeitstudium vorgelegen, sondern sei er nur angemeldet gewesen, um die restlichen Prüfungen abzulegen, für welche er bereits davor die nötige Ausbildung erhalten habe. Zu § 15 Abs. 1 Z 4 AlVG brachte der BF vor, dass er sich in einer Ausbildung befunden habe, durch die er überwiegend in Anspruch genommen worden sei. Die letzten beiden Semester sei er berufstätig gewesen und habe nur Prüfungstermine wahrgenommen. Mit der Betrachtungsweise "Arbeitstätigkeit der letzten zwei Jahre" würden ca. sechs bis sieben Wochen auf einen Anspruch auf Arbeitslosengeld fehlen. Die restlichen sieben Semester Vollzeitstudium, davon sechs Semester Regelstudienzeit, würden die Rahmenfrist somit um mindestens drei bis dreieinhalb Jahre verlängern. Schon allein die Arbeitstätigkeit von Jänner/Februar 2014 seien acht Wochen. Rechne man exakt die dreieinhalb Jahre, so erfülle der BF die Voraussetzungen bei Weitem.1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe. Im ersten Monat seiner Arbeitslosigkeit (Jänner 2019) habe er noch drei Prüfungen während seines Studiums abzulegen gehabt und warte er nur noch auf die Benotung. Um Prüfungen ablegen zu können, müsse er pro forma zum Studium angemeldet sein. Ab Februar sei er sohin nur noch aus dem Grund Studierender, weil er auf seine Noten warte. Die letzten beiden Semester sei der BF arbeitstätig gewesen; es sei sohin auch in dieser Zeit kein Vollzeitstudium vorgelegen, sondern sei er nur angemeldet gewesen, um die restlichen Prüfungen abzulegen, für welche er bereits davor die nötige Ausbildung erhalten habe. Zu Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG brachte der BF vor, dass er sich in einer Ausbildung befunden habe, durch die er überwiegend in Anspruch genommen worden sei. Die letzten beiden Semester sei er berufstätig gewesen und habe nur Prüfungstermine wahrgenommen. Mit der Betrachtungsweise "Arbeitstätigkeit der letzten zwei Jahre" würden ca. sechs bis sieben Wochen auf einen Anspruch auf Arbeitslosengeld fehlen. Die restlichen sieben Semester Vollzeitstudium, davon sechs Semester Regelstudienzeit, würden die Rahmenfrist somit um mindestens drei bis dreieinhalb Jahre verlängern. Schon allein die Arbeitstätigkeit von Jänner/Februar 2014 seien acht Wochen. Rechne man exakt die dreieinhalb Jahre, so erfülle der BF die Voraussetzungen bei Weitem. 1.
- Mit Schreiben des AMS vom 08.03.2019 wurde dem BF die Sach- und Rechtslage im Rahmen des Parteiengehörs erörtert und ihm Gelegenheit geboten, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. 1.
- Mit Schreiben vom 25.03.2019 nahm der BF im Rahmen des Parteiengehörs Stellung und wiederholte im Wesentlichen seinen Standpunkt, den er in der Beschwerde geäußert hatte. 1.
- Am 27.03.2019 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen Der BF ist am XXXX geboren und mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.Der BF ist am römisch 40 geboren und mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. Der BF hat beim AMS mit Antrag vom 28.12.2018 (Geltendmachung: 01.01.2019) die Zuerkennung von Arbeitslosengeld beantragt. Der BF ist seit 01.09.2014 bis laufend als ordentlicher Studierender des Studiums "Bachelorstudium Wirtschaftsinformatik" an der Universität XXXX zugelassen.Der BF ist seit 01.09.2014 bis laufend als ordentlicher Studierender des Studiums "Bachelorstudium Wirtschaftsinformatik" an der Universität römisch 40 zugelassen. Von 21.02.2018 bis 31.12.2018 war der BF bei der Firma XXXX GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt. Es lagen somit zum Zeitpunkt der Antragstellung am 01.01.2019 314 Tage anwartschaftsbegründende Beschäftigungszeiten innerhalb der Rahmenfrist von 01.01.2017 bis 31.12.2018 (24 Monate vor Geltendmachung) vor.Von 21.02.2018 bis 31.12.2018 war der BF bei der Firma römisch 40 GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt. Es lagen somit zum Zeitpunkt der Antragstellung am 01.01.2019 314 Tage anwartschaftsbegründende Beschäftigungszeiten innerhalb der Rahmenfrist von 01.01.2017 bis 31.12.2018 (24 Monate vor Geltendmachung) vor. 2.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellung betreffend die Zulassung des BF zum Studium an der Universität XXXX ergibt sich aus dem Studienblatt sowie der Studienbestätigung der Universität XXXX .Die Feststellung betreffend die Zulassung des BF zum Studium an der Universität römisch 40 ergibt sich aus dem Studienblatt sowie der Studienbestätigung der Universität römisch 40 . Die Beschäftigung des BF im oben angeführten Zeitraum ist im Versicherungsdatenauszug dokumentiert. 2.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (§12) ist. Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist wer,Paragraph 12,
(1)Arbeitslos ist wer,
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)...
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: (
- a)- (e)... (
- f)wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht; (
- g)- (h)...
(4)Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.
(4)Abweichend von Absatz 3, Litera f, gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 14, Anwartschaft § 14.
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.Paragraph 14,
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des
- Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. 3.
- Abweisung der Beschwerde Gemäß § 7 AlVG ist unter anderem das Vorliegen von Arbeitslosigkeit Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld.Gemäß Paragraph 7, AlVG ist unter anderem das Vorliegen von Arbeitslosigkeit Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld. Grundsätzlich ist gemäß § 12 Abs. 3 lit. f AlVG nicht arbeitslos, wer als ordentlicher Hörer einer Hochschule ausgebildet wird.Grundsätzlich ist gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG nicht arbeitslos, wer als ordentlicher Hörer einer Hochschule ausgebildet wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass ein Studierender, der einer Universität durch die Inskription (nunmehr "Fortsetzung der Zulassung") nach seiner Aufnahme als ordentlicher Studierender in der Form der Immatrikulation (nunmehr "Zulassung") meldet, dass er das gewählte ordentliche Studium im betreffenden Semester beginnen oder fortsetzen werde, so lange nicht als arbeitslos gilt, als er nicht in der nach den studienrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Form (z.B. durch Exmatrikulation) die Beendigung seiner Studien wirksam dokumentiert (vgl. VwGH vom 15.02.2006, Zl. 2004/08/0062). Zufolge der formalen Anknüpfung des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG kommt es auf das Fehlen einer Anwesenheitspflicht nicht an. Das Vorbringen des BF, wonach er die letzten beiden Semester nur zum Studium angemeldet gewesen sei, um Prüfungen zu absolvieren bzw. auf die Benotung zu warten, ist daher nicht geeignet, an der unstrittigen Tatsache, dass eine Zulassung zum Studium besteht, etwas zu ändern.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass ein Studierender, der einer Universität durch die Inskription (nunmehr "Fortsetzung der Zulassung") nach seiner Aufnahme als ordentlicher Studierender in der Form der Immatrikulation (nunmehr "Zulassung") meldet, dass er das gewählte ordentliche Studium im betreffenden Semester beginnen oder fortsetzen werde, so lange nicht als arbeitslos gilt, als er nicht in der nach den studienrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Form (z.B. durch Exmatrikulation) die Beendigung seiner Studien wirksam dokumentiert vergleiche VwGH vom 15.02.2006, Zl. 2004/08/0062). Zufolge der formalen Anknüpfung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG kommt es auf das Fehlen einer Anwesenheitspflicht nicht an. Das Vorbringen des BF, wonach er die letzten beiden Semester nur zum Studium angemeldet gewesen sei, um Prüfungen zu absolvieren bzw. auf die Benotung zu warten, ist daher nicht geeignet, an der unstrittigen Tatsache, dass eine Zulassung zum Studium besteht, etwas zu ändern. Arbeitslosigkeit trotz Absolvierens einer Ausbildung ist gemäß der Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 4 AlVG nur dann gegeben, wenn die Ausbildung eine Gesamtdauer von 3 Monaten innerhalb eines Jahres nicht übersteigt oder für Personen, die die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG ohne den Rahmenfristerstreckungsgrund "Ausbildung" erfüllen.Paragraph 12, Absatz 4, AlVG nur dann gegeben, wenn die Ausbildung eine Gesamtdauer von 3 Monaten innerhalb eines Jahres nicht übersteigt oder für Personen, die die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz AlVG ohne den Rahmenfristerstreckungsgrund "Ausbildung" erfüllen. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AlVG sind zusammengefasst dann gegeben, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten (Rahmenfrist) vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.Die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AlVG sind zusammengefasst dann gegeben, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten (Rahmenfrist) vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Im gegenständlichen Fall liegen Innerhalb der Rahmenfrist von 01.01.2017 bis 31.12.2018 (24 Monate vor Geltendmachung) 314 Tage anwartschaftsbegründende Zeiten vor, und zwar das Dienstverhältnis des BF bei der Firma XXXX von 21.02.2018 bis 31.12.2018.Im gegenständlichen Fall liegen Innerhalb der Rahmenfrist von 01.01.2017 bis 31.12.2018 (24 Monate vor Geltendmachung) 314 Tage anwartschaftsbegründende Zeiten vor, und zwar das Dienstverhältnis des BF bei der Firma römisch 40 von 21.02.2018 bis 31.12.
- Innerhalb der Rahmenfrist liegen somit nur 314 Tage (statt der für die Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 4 AlVG erforderlichen 364 Tage) anwartschaftsbegründende Zeiten vor. Die Erfüllung der mit § 12 Abs. 4 AlVG normierten Ausnahmebestimmung liegt daher nicht vor.Innerhalb der Rahmenfrist liegen somit nur 314 Tage (statt der für die Ausnahmeregelung des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG erforderlichen 364 Tage) anwartschaftsbegründende Zeiten vor. Die Erfüllung der mit Paragraph 12, Absatz 4, AlVG normierten Ausnahmebestimmung liegt daher nicht vor. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld sind daher nicht gegeben. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W255.2216536.1.00