Obsah (10)
§ 8§ 28Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 29a§ 19§§ 4RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.04.2019 GeschäftszahlW260 2191952-1 SpruchW260 2191952-1/11E W260 2191959-1/11E W260 2191924-1/10E W260 2191941-1/10E W260 2191956-1/10E Schriftliche Ausf
§ 8Abs 1 Z 1 i
Vm § 8 Abs 4 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und wird dem römisch 40 alias römisch 40
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III.
§ 28Abs 1 und Abs 2 Vw
GVG iVm § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird dem XXXX alias XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 30.01.2020 erteilt.römisch drei.
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem römisch 40 alias römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 30.01.2020 erteilt. IV.
§ 28Abs 1 und Abs 2 Vw
GVG werden die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheids aufgehoben.römisch vier.
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG werden die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheids aufgehoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs 4 B-VG nicht zulässig
Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX (Zweitbeschwerdeführerin, "BF2"), geboren XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 (Zweitbeschwerdeführerin, "BF2"), geboren römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 12.03.2018, Zahl: XXXX , nachRegionaldirektion Oberösterreich, vom 12.03.2018, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird
römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird
§ 28Abs 2 Vw
GVG stattgegeben und wird der XXXX
§ 8Abs 1 Z 1 Asyl
G 2005 iVm § 8 Abs 4 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III.
§ 28Abs 1 und Abs 2 Vw
GVG iVm § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird der XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 30.01.2020 erteilt.römisch drei.
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird der römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 30.01.2020 erteilt. IV.
§ 28Abs 1 und Abs 2 Vw
GVG werden die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheids aufgehoben.römisch vier.
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG werden die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheids aufgehoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs 4 B-VG nicht zulässig
Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde des unmündigen mj. XXXX , (Drittbeschwerdeführer, "BF3"), geboren XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch seinen Vater XXXX als gesetzlichen Vertreter, dieser vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2018, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde des unmündigen mj. römisch 40 , (Drittbeschwerdeführer, "BF3"), geboren römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch seinen Vater römisch 40 als gesetzlichen Vertreter, dieser vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2018, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird
römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird
§ 28Abs 2 Vw
GVG stattgegeben und wird dem mj. XXXX
§ 8Abs 1 Z 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und wird dem mj. römisch 40
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III.
§ 28Abs 1 und Abs 2 Vw
GVG iVm § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird dem mj. XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 30.01.2020 erteilt.römisch drei.
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem mj. römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 30.01.2020 erteilt. IV.
§ 28Abs 1 und Abs 2 Vw
GVG werden die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheids aufgehoben.römisch vier.
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG werden die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheids aufgehoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs 4 B-VG nicht zulässig
Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde des mj XXXX (Viertbeschwerdeführer, "BF4"), geboren XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch seinen Vater XXXX als gesetzlichen Vertreter, dieser vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde des mj römisch 40 (Viertbeschwerdeführer, "BF4"), geboren römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch seinen Vater römisch 40 als gesetzlichen Vertreter, dieser vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 12.03.2017, Zahl: XXXX , nachRegionaldirektion Oberösterreich vom 12.03.2017, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird
römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird
§ 28Abs 2 Vw
GVG stattgegeben und wird dem mj. XXXX
§ 8Abs 1 Z 1 Asyl
G 2005 iVm § 8 Abs 4 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III.
§ 28Abs 1 und Abs 2 Vw
GVG iVm § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird dem mj. XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 30.01.2020 erteilt.römisch drei.
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem mj. römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 30.01.2020 erteilt. IV.
§ 28Abs 1 und Abs 2 Vw
GVG werden die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheids aufgehoben.römisch vier.
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG werden die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheids aufgehoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs 4 B-VG nicht zulässig
Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX (Fünftbeschwerdeführer, "BF5"), geboren XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch seinen Vater XXXX als gesetzlichen Vertreter, dieser vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2018, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. römisch 40 (Fünftbeschwerdeführer, "BF5"), geboren römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch seinen Vater römisch 40 als gesetzlichen Vertreter, dieser vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2018, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird
römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird
§ 28Abs 2 Vw
GVG stattgegeben und wird dem mj. XXXX
§ 8Abs 1 Z 1 Asyl
G 2005 iVm § 8 Abs 4 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III.
§ 28Abs 1 und Abs 2 Vw
GVG iVm § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird dem mj. XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem bis zum 30.01.2020 erteilt.römisch drei.
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem mj. römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem bis zum 30.01.2020 erteilt. IV.
§ 28Abs 1 und Abs 2 Vw
GVG werden der Spruchpunkt III. bisrömisch vier.
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG werden der Spruchpunkt römisch drei. bis VI. des angefochtenen Bescheids aufgehoben.römisch sechs. des angefochtenen Bescheids aufgehoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs 4 B-VG nicht zulässig
Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführer BF1 und BF2 stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet für sich und ihre minderjährigen Kinder BF4 bis BF5 am 11.02.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 12.02.2016 erfolgte eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. BF1 gab in der Befragung als Fluchtgrund an, dass die iranischen Behörden ihn nach Syrien zum Kämpfen schicken hätten wollen und, als er sich dazu weigerte, hätten ihn die iranischen Behörden nach Afghanistan abschieben wollen. Aus diesem Grunde sei er mit seiner Familie Richtung Bundesgebiet geflohen. Seine Fluchtgründe würden auch für seine minderjährigen Söhne BF4 und BF5 gelten. Die BF2 gab zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass ihr Ehemann (BF1) Probleme im Iran gehabt habe, da ihn die Behörden "zum Kämpfen" schicken hätten wollen (vgl. Aussage der BF2, Erstbefragung nach AsylG am 12.02.2106, Seite 5).Die BF2 gab zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass ihr Ehemann (BF1) Probleme im Iran gehabt habe, da ihn die Behörden "zum Kämpfen" schicken hätten wollen vergleiche Aussage der BF2, Erstbefragung nach AsylG am 12.02.2106, Seite 5). Eigene Fluchtgründe machte sie nicht geltend.
- Am 21.03.2016 wurde der BF3 im Bundesgebiet geboren.
- Am 05.02.2018 wurden der BF1 und die BF2 zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, (im Folgenden "belangte Behörde") niederschriftlich einvernommen. Entgegen seinen Ausführungen in der Ersteinvernahme führte der BF1 zu seinen Fluchtgründen befragt zusammengefasst aus, dass er und sein Bruder als "Bodyguard" für die Dauer eines Jahres für die "Hezb-e-Islami" tätig gewesen seien. In der Folge sei er nach Teheran gegangen um ein neues Leben zu beginnen. Ca. acht Jahre später habe er erfahren, dass sein Bruder, der in Afghanistan geblieben sei, umgebracht worden sei. Folglich sei der BF1 nach Mashad gefahren um näheres in Erfahrung zu bringen, dort sei er gefragt worden, ob er den Weg des Bruders fortsetzen wolle, was der BF1 verneinte, ohne Angaben zu tätigen, wer diese Personen, die ihn gefragt hätten gewesen seien. Ca. 13 Jahre später sei er in Teheran im Abstand von jeweils einem Jahr abermals zur Mitarbeit nach Afghanistan in den "Dschihad" zu ziehen aufgefordert worden. Als der ebenfalls in Teheran aufhältige Vater des BF1 im Jahre 1394 verstarb, habe er ihn zum Begräbnis nach Afghanistan überstellen müssen. Beim Begräbnis sei er erkannt worden und sei ihm am darauffolgenden Tage angedroht worden, dass er jetzt mitgenommen werde. Ca. fünf Monate später sei er in Teheran von drei Personen abermals zur Mitarbeit aufgefordert und sei seine Ehefrau (BF2) mit der Pistole bedroht worden. Vier bis fünf Tage später habe sich laut Erzählung seiner Frau ein weiterer Vorfall ereignet. Die Personen, welche bei ihnen Zuhause gewesen seien, hätten bei der Schule ein Kind der Beschwerdeführer zu sich geholt und ihr und den Kindern mit der Ermordung gedroht. Zwei Tage später seien sie aus dem Iran ausgereist. Die BF2 führte zu ihren Fluchtgründen befragt zusammengefasst aus, dass das Leben der Familie wegen der Probleme ihres Mannes in Gefahr gewesen sei. Als Männer bei Ihnen im Haus waren, sei über den Syrienkrieg gesprochen worden. Zum angeblichen Vorfall vor der Schule befragt, gab die BF2 an, dass die Männer ihren Sohn im Auto gehabt hätten und sie ihrem Mann sagen solle, dass er mit ihnen zusammenarbeiten solle. Befragt, wann sie persönlich bedroht worden sei, gab die BF2 an, dass dies zum Zeitpunkt des "Besuches" der Männer bei ihnen Zuhause gewesen sei. Zu ihrem Leben im Bundesgebiet befragt gab die BF2 zusammengefasst an, dass sie bereits freiwillig gearbeitet habe. Im Iran habe sie aushilfsweise als Friseurin gearbeitet. In Österreich gehe sie allein oder mit ihrem Mann einkaufen, ihre Kleidung suche sie selbst aus, beim AMS sei sie noch nicht gewesen, einen Deutschkurs besuche sie, eine Prüfung habe sie noch nicht abgelegt bzw. erfolgreich bestanden.
- Mit verfahrensgegenständlichen Bescheiden der belangten Behörde vom selben Tage wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und den Beschwerdeführern jeweils der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie
§ 8Abs. 1 Z 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde den Beschwerdeführern jeweils ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt und wurde
§ 10Abs 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG die Rückkehrentscheidung
§ 52Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.).
Mit Spruchpunkt V. wurde ausgesprochen, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer, 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).5. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheiden der belangten Behörde vom selben Tage wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und den Beschwerdeführern jeweils der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde den Beschwerdeführern jeweils ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Spruchpunkt römisch fünf. wurde ausgesprochen, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer, 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen die Bescheide der belangten Behörde richten sich die zulässigen und fristgerecht erhobenen inhaltsgleichen Beschwerden der BF1 bis BF5, welche durch ihren bevollmächtigten Vertreter, den MigrantInnenverein St.Marx, erstattet wurden.
- Die bezughabenden Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerdevorlage vom 09.04.2018 am 10.04.2018 ein.
- Am 30.10.2018 und am 30.01.2019 wurden öffentliche mündliche Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, an welchen jeweils ein Dolmetscher für die Sprache Dari und ein bevollmächtigter Vertreter der Beschwerdeführer teilnahmen. Die Beschwerdeführer wurden im Zuge der Verhandlung eingehend zu ihren persönlichen Verhältnissen und Fluchtgründen befragt und wurden seitens der Beschwerdeführer Beweismittel zur Integration zur Vorlage gebracht. Die belangte Behörde blieb den mündlichen Beschwerdeverhandlungen entschuldigt fern. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.01.2019 wurde das Erkenntnis im gegenständlichen Familienverfahren mündlich verkündet. Die Beschwerdeführer gaben namens ihres bevollmächtigten Vertreters in der Verhandlung keine Erklärung ab.
- Die Niederschrift vom 30.10.2018 und die Niederschrift vom 30.01.2019 samt bezughabender Belehrung
§ 29aAbs. 2a Vw
GVG, wurden der belangten Behörde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2019 übermittelt.9. Die Niederschrift vom 30.10.2018 und die Niederschrift vom 30.01.2019 samt bezughabender Belehrung
Paragraph 29 a, Absatz 2 a, VwGVG, wurden der belangten Behörde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2019 übermittelt. 10. In der Folge stellten sowohl die belangte Behörde als auch die Beschwerdeführer fristgemäß den Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 30.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Allgemein zu den Personen der Beschwerdeführer und deren Leben in Österreich: Die Identität der BF1 bis BF5 steht für das Verfahren mit ausreichender Sicherheit fest. Die Beschwerdeführer sind allesamt Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan (im Folgenden "Afghanistan"), BF1 Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, BF2 Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und sind sunnitischen Glaubensbekenntnisses. Der BF1 ist am 01.01.1976 in Herat, Afghanistan, geboren. Er hat im Alter von sieben Jahren in seinem Herkunftsstaat für die Dauer von ca. eineinhalb Jahren die Koranschule besucht. Der BF1 spricht Dari, kann jedoch Dari weder lesen noch schreiben und gilt als Analphabet. Für die Dauer von einem Jahr zwischen 1370 und 1371 war der BF1 Mitglied der Hezb-e-Islami und hat im Anschluss im Alter von ca. 16 Jahren Afghanistan Richtung Iran verlassen. Einige Monate danach ist auch der Vater, die Mutter und zwei Brüder in den Iran nachgezogen. Der BF1 hat nach seiner Einreise in den Iran keinen Kontakt mehr zu Mitgliedern der Hezb-e-Islami gesucht oder aufgenommen. Der Bruder des BF1 ist im Jahr 1379 (=2000/2001) in Afghanistan ums Leben gekommen. Der BF1 hat im Alter von ca. 24 Jahren die BF2 im Jahr 1382 (=2003/2004) in Teheran, Iran, geheiratet. Im Iran verdingte sich der BF1 als Bauarbeiter und führte ua. Spachtelarbeiten bei Gipskartonplatten durch. Im Herkunftsstaat hat der BF1 einen Onkel väterlicherseits, der in der Provinz Herat aufhältig ist. Dieser Onkel ist einfacher Landarbeiter. Die wirtschaftliche Situation dieses Verwandten des BF1 ist dahingehend zu beschreiben, dass eine Unterstützung der Beschwerdeführer durch diesen Verwandten in Form von Zurverfügungstellung von Wohnraum, bei der Arbeits- und Wohnungssuche oder durch finanzielle Beiträge bei einer Rückkehr nach Afghanistan bzw. Neuansiedelung in Afghanistan bzw. in Herat selbst, nicht zu erwarten ist. Die BF2 ist am 01.01.1986 in Teheran, Islamische Republik Iran (im Folgenden "Iran") geboren. Im Alter von vier oder fünf Jahren war die BF2 für die Dauer von ca. zwei Jahren in Herat, Islamische Republik Afghanistan, aufhältig und kehrte im Anschluss in den Iran zurück, wo sie den BF1 im Jahr 1382 (entspricht 2003/2004) in Teheran geheiratet hat. Die Muttersprache der BF2 ist Dari, wurde ebendort alphabetisiert und kann Dari in Grundzügen lesen und schreiben. In Teheran hat sich die BF2 um den Haushalt gekümmert und aushilfsweise in einem Friseursalon einer Freundin gearbeitet. Im Herkunftsstaat der BF2 leben noch drei Onkeln väterlicherseits, sowie ein Onkel und eine Tante mütterlicherseits in Herat. Die Mutter der BF2, eine Schwester und ein Bruder sind in der Bundesrepublik Deutschland, ein weiterer Bruder und eine Schwester sind im Iran aufhältig. Der Vater der BF2 ist verstorben.Die BF2 ist am 01.01.1986 in Teheran, Islamische Republik Iran (im Folgenden "Iran") geboren. Im Alter von vier oder fünf Jahren war die BF2 für die Dauer von ca. zwei Jahren in Herat, Islamische Republik Afghanistan, aufhältig und kehrte im Anschluss in den Iran zurück, wo sie den BF1 im Jahr 1382 (entspricht 2003 aus 2004,) in Teheran geheiratet hat. Die Muttersprache der BF2 ist Dari, wurde ebendort alphabetisiert und kann Dari in Grundzügen lesen und schreiben. In Teheran hat sich die BF2 um den Haushalt gekümmert und aushilfsweise in einem Friseursalon einer Freundin gearbeitet. Im Herkunftsstaat der BF2 leben noch drei Onkeln väterlicherseits, sowie ein Onkel und eine Tante mütterlicherseits in Herat. Die Mutter der BF2, eine Schwester und ein Bruder sind in der Bundesrepublik Deutschland, ein weiterer Bruder und eine Schwester sind im Iran aufhältig. Der Vater der BF2 ist verstorben. Die BF2 hat im Herkunftsstaat Verwandte, die in Herat leben. Die wirtschaftliche Situation dieser Verwandten der BF2 ist dahingehend zu beschreiben, dass eine Unterstützung der Beschwerdeführer durch diese Verwandten in Form von Zurverfügungstellung von Wohnraum, bei der Arbeits- und Wohnungssuche oder durch finanzielle Beiträge bei einer Rückkehr nach Afghanistan bzw. Neuansiedelung in Afghanistan bzw. in Herat selbst, nicht zu erwarten ist. BF1 und BF2 sind die leiblichen Eltern der minderjährigen BF3, BF4 und BF5. BF4 ist am 01.01.2007 und BF5 ist am 01.01.2009 im Iran geboren. BF3 ist am 21.03.2016 im Bundesgebiet geboren. BF1, BF2, BF4 und BF5 haben bis zu ihrer Ausreise ins Bundesgebiet zuletzt im Iran gelebt und reisten in Umgehung der Grenzkontrollen unrechtmäßig nach Österreich ein und stellten am 11.02.2016 den beschwerdegegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF1 bis BF5 leben von der Grundversorgung und es scheinen im Strafregister der Republik Österreich keine Vormerkungen auf. BF1 und BF2 haben außer ihren Kindern in Österreich keine Familienangehörigen. Alle Beschwerdeführer sind gesund, anderslautendes ist dem Gericht nicht bekannt geworden, BF1 und BF2 sind arbeitsfähig. Die BF2 hat das ÖSD Zertifikat A1 am 27.09.2018 mit "gut" bestanden, der BF1 kann keine bestandene Deutsch-Prüfung vorweisen. BF1 hat am Werte und Orientierungskurs teilgenommen. Eine verfestigte Integration der Beschwerdeführer kann nicht erkannt und nicht festgestellt werden. Der BF5 besucht die Volksschule Pfarrkirchen, der BF4 die Neue Mittelschule Hofkirchen. 1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: Der BF1 konnte keine asylrelevante Verfolgung nach der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen. Die BF2 führt seit ihrer Einreise in Österreich im Jahr 2016 kein selbstbestimmtes - auch als "westlich" bezeichnetes - Leben. Sie hat keine selbstbestimmte Lebensführung in einem Ausmaß angenommen, dass dadurch eine so intensive "westliche Orientierung" vorliegen würde, deren Aufgabe für sie entweder unmöglich wäre, oder ihr einen unzumutbaren Leidensdruck auferlegen würde. Sie kümmert sich in Österreich primär um den Haushalt und die Kinder, was sie auch bisher im Iran getan hat. Eine geschlechtsspezifische Verfolgung der BF2 bzw. eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe westlich orientierter Frauen konnte auch nicht glaubhaft gemacht werden. In Afghanistan besteht Schulpflicht, wo ein Schulangebot faktisch auch vorhanden ist. Die Minderjährigen BF3, BF4 und BF5 haben dieselben Fluchtgründe wie deren gesetzlicher Vertreter BF1. Es besteht daher keine Gefahr einer Verfolgung, wenn dem BF3, dem BF4 und dem BF5 eine grundlegende Bildung zukommt. Eigene und in den Personen der allesamt minderjährigen BF3, BF4 und BF5 liegenden Gründe einer asylrelevanten Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat sind nicht hervorgekommen. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie oder wegen ihrer politischen Ansichten von Seiten Dritter bedroht wären. Der BF1 war in Afghanistan für die Dauer von einem Jahr vor über 20 Jahren Mitglied der Hezb-e-Islami und ist danach ausgeschieden. Er war in Afghanistan niemals in Haft, ist in Afghanistan nicht vorbestraft und wird auch nicht mit einer staatlichen Fahndungsmaßnahme wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief gesucht. Der BF1 konnte eine persönliche Bedrohung in Afghanistan nicht glaubhaft machen. Die BF2 wurde in Afghanistan niemals persönlich bedroht oder verfolgt, weil es sich bei ihr um eine Frau handelt. Die Beschwerdeführer hatten allesamt in Afghanistan zu keinem Zeitpunkt Probleme mit Behörden, der Polizei oder einem Gericht. Die Beschwerdeführer wurden insgesamt in Afghanistan weder aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bedroht oder verfolgt, noch aufgrund der Religionszugehörigkeit. 1.3. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat: Mit ihren Angaben zeigen die Beschwerdeführer asylrelevante Gründe für das Verlassen Afghanistans nicht auf, welche dazu geeignet wären, sie im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen auszusetzen. Es besteht betreffend dem unmündig minderjährigen BF3 eine allgemeine Gefährdungslage im Herkunftsstaat. Bei dem unmündig minderjährigen BF3 handelt es sich um eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Person (VwGH 21.3.2018, Ra 2017/18/0474 bis 0479-9) und geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass dem unmündig minderjährigen BF3 bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Kabul, Mazar-e-Sharif oder eine Rückkehr in die Herkunftsprovinz des BF1, Herat, die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohen würde.Bei dem unmündig minderjährigen BF3 handelt es sich um eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Person (VwGH 21.3.2018, Ra 2017/18/0474 bis 0479-9) und geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass dem unmündig minderjährigen BF3 bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Kabul, Mazar-e-Sharif oder eine Rückkehr in die Herkunftsprovinz des BF1, Herat, die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK drohen würde. Kabul, Mazar-e-Sharif oder Herat stehen nicht als eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, sodass der unmündig minderjährige BF3 nicht in zumutbarer Weise auf die Übersiedelung in andere Landesteile Afghanistans verwiesen werden kann. 1.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Afghanistan: Zur Lage in Afghanistan werden die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018 mit Stand vom 09.01.2019, in den UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018 und den EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2018 enthaltenen folgenden Informationen als entscheidungsrelevant festgestellt: 1.4.1. Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus. In einigen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In bestimmten Gebieten machen Gewalt durch Aufständische, Landminen und improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht. Bewaffnete Aufständischengruppen betreiben illegale Checkpoints und erpressen Geld und Waren. 1.4.1.1. Herat Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vgl. UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Des Weiteren wurde Ende Oktober 2017 verlautbart, dass die Provinz Herat zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat (Khaama Press 25.10.2017).Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vergleiche UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Des Weiteren wurde Ende Oktober 2017 verlautbart, dass die Provinz Herat zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat (Khaama Press 25.10.2017). 1.4.1.2. Kabul Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vgl. UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vgl. FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vgl. VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018).Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vergleiche UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vergleiche FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vergleiche VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 war die höchste Anzahl ziviler Opfer Afghanistans in der Provinz Kabul zu verzeichnen, die hauptsächlich auf willkürliche Angriffe in der Stadt Kabul zurückzuführen waren; 16% aller zivilen Opfer in Afghanistan sind in Kabul zu verzeichnen. Selbstmordangriffe und komplexe Attacken, aber auch andere Vorfallsarten, in denen auch IEDs verwendet wurden, erhöhten die Anzahl ziviler Opfer in Kabul. Dieser öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriff im Mai 2017 war alleine für ein Drittel ziviler Opfer in der Stadt Kabul im Jahr 2017 verantwortlich (UNAMA 2.2018). 1.4.1.3. Mazar-e Sharif/Balkh Bei der Provinz Balkh, mit deren Hauptstadt Mazar- e Sharif, handelt es sich laut EASO um einen jener Landesteile, wo willkürliche Gewalt ein derart niedriges Ausmaß erreicht, dass für Zivilisten im Allgemeinen keine reelle Gefahr besteht, von willkürlicher Gewalt im Sinne von Art 15 (
- c)der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen zu sein.Bei der Provinz Balkh, mit deren Hauptstadt Mazar- e Sharif, handelt es sich laut EASO um einen jener Landesteile, wo willkürliche Gewalt ein derart niedriges Ausmaß erreicht, dass für Zivilisten im Allgemeinen keine reelle Gefahr besteht, von willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15, (
- c)der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen zu sein. Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans, sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan. Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen. Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften, oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte. Im Zeitraum 01.01.2017 - 30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden 129 zivile Opfer (52 getötete Zivilisten und 77 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Bodenoffensiven und Blindgänger/Landminen. Dies bedeutet einen Rückgang von 68% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften finden statt. Regierungsfeindliche Gruppierungen versuchen ihren Aufstand in der Provinz Balkh voranzutreiben. Die Stadt Mazar- e Sharif ist über den internationalen Flughafen sicher erreichbar. Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher. Zur Wirtschafts- und Versorgungslage ist festzuhalten, dass Afghanistan weiterhin ein Land mit hoher Armutsrate und Arbeitslosigkeit ist. Seit 2002 hat Afghanistan mit Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft wichtige Fortschritte beim Wiederaufbau seiner Wirtschaft erzielt. Nichtsdestotrotz bleiben bedeutende Herausforderungen bestehen, da das Land weiterhin von Konflikten betroffen, arm und von Hilfeleistungen abhängig ist. Während auf nationaler Ebene die Armutsrate in den letzten Jahren etwas gesunken ist, stieg sie in Nordostafghanistan in sehr hohem Maße. Im Norden und im Westen des Landes konnte sie hingegen reduziert werden. Angesichts des langsamen Wachstums, sicherheitsbedingter Versorgungsunterbrechungen und schwacher landwirtschaftlicher Leistungen, nimmt die Armut auch im Jahr 2018 weiterhin zu. In den Jahren 2016-2017 wuchs die Arbeitslosenrate, die im Zeitraum 2013-2014 bei 22,6% gelegen hatte, um 1%. Die Arbeitslosigkeit betrifft hauptsächlich gering qualifizierte bildungsferne Personen, diese sind auch am meisten armutsgefährdet. In Mazar- e Sharif besteht laut EASO grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Als Alternative dazu stehen ferner günstige Unterkünfte in "Teehäusern" zur Verfügung. Generell besteht in Mazar- e Sharif laut EASO, trotz der im Umland herrschenden Dürre, keinerlei Lebensmittelknappheit. In Mazar- e Sharif haben die meisten Leute laut EASO Zugang zu erschlossenen Wasserquellen sowie auch zu besseren Sanitäreinrichtungen. Schulische Einrichtungen sind in Mazar-e Sharif vorhanden ist aber besonders für Kinder von Vertriebenen und Rückkehrern wie im gegenständlichen Beschwerdeverfahren schwierig, zumal die Aufnahmekapazität der Schulen begrenzt ist und oftmals nicht ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um die Kinder in die Schule schicken zu können. 1.4.2. Frauen Die Lage afghanischer Frauen hat sich in den letzten 15 Jahren zwar insgesamt ein wenig verbessert, jedoch nicht so sehr wie erhofft (BFA Staatendokumentation 4.2018). Wenngleich es in den unterschiedlichen Bereichen viele Fortschritte gab, bedarf die Lage afghanischer Frauen spezieller Beachtung (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. TD 23.3.2016). Die afghanische Regierung ist bemüht, die Errungenschaften der letzten eineinhalb Jahrzehnte zu verfestigen - eine Institutionalisierung der Gleichberechtigung von Frauen in Afghanistan wird als wichtig für Stabilität und Entwicklung betrachtet (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. UNAMA/OHCHR. Trotzdem gilt Afghanistan weiterhin als eines der gefährlichsten Länder für Frauen weltweit (AF 13.12.2017). In einigen Bereichen hat der Fortschritt für Frauen stagniert, was großteils aus der Talibanzeit stammenden unnachgiebigen konservativen Einstellungen ihnen gegenüber geschuldet ist (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. AF 13.12.2017). Viel hat sich dennoch seit dem Ende des Talibanregimes geändert: Frauen haben das verfassungsmäßige Recht an politischen Vorgängen teilzunehmen, sie streben nach Bildung und viele gehen einer Erwerbstätigkeit nach (TET 15.3.2018). Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (MPI 27.1.2004). In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der Umsetzung dieser Rechte (AA 5.2018; vgl. UNAMA/OHCHR 5.2018). Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 9.2016; vgl.USDOS 20.4.2018). Traditionell diskriminierende Praktiken gegen Frauen existieren insbesondere in ländlichen und abgelegenen Regionen weiter (AA 5.2018).Die Lage afghanischer Frauen hat sich in den letzten 15 Jahren zwar insgesamt ein wenig verbessert, jedoch nicht so sehr wie erhofft (BFA Staatendokumentation 4.2018). Wenngleich es in den unterschiedlichen Bereichen viele Fortschritte gab, bedarf die Lage afghanischer Frauen spezieller Beachtung (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche TD 23.3.2016). Die afghanische Regierung ist bemüht, die Errungenschaften der letzten eineinhalb Jahrzehnte zu verfestigen - eine Institutionalisierung der Gleichberechtigung von Frauen in Afghanistan wird als wichtig für Stabilität und Entwicklung betrachtet (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche UNAMA/OHCHR. Trotzdem gilt Afghanistan weiterhin als eines der gefährlichsten Länder für Frauen weltweit (AF 13.12.2017). In einigen Bereichen hat der Fortschritt für Frauen stagniert, was großteils aus der Talibanzeit stammenden unnachgiebigen konservativen Einstellungen ihnen gegenüber geschuldet ist (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche AF 13.12.2017). Viel hat sich dennoch seit dem Ende des Talibanregimes geändert: Frauen haben das verfassungsmäßige Recht an politischen Vorgängen teilzunehmen, sie streben nach Bildung und viele gehen einer Erwerbstätigkeit nach (TET 15.3.2018). Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (MPI 27.1.2004). In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der Umsetzung dieser Rechte (AA 5.2018; vergleiche UNAMA/OHCHR 5.2018). Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 9.2016; vgl.USDOS 20.4.2018). Traditionell diskriminierende Praktiken gegen Frauen existieren insbesondere in ländlichen und abgelegenen Regionen weiter (AA 5.2018). Bildung Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt (BFA Staatendokumentation 3.7.2014). Laut Verfassung haben alle afghanischen Staatsbürger/innen das Recht auf Bildung (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. MPI 27.1.2004). Öffentliche Kindergärten und Schulen sind bis zur Hochschulebene kostenlos. Private Bildungseinrichtungen und Universitäten sind kostenpflichtig (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. IOM 2017). Aufgeschlossene und gebildete Afghanen, welche die finanziellen Mittel haben, schicken ihre Familien ins Ausland, damit sie dort leben und eine Ausbildung genießen können (z.B. in die Türkei); während die Familienväter oftmals in Afghanistan zurückbleiben (BFA Staatendokumentation 4.2018).Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt (BFA Staatendokumentation 3.7.2014). Laut Verfassung haben alle afghanischen Staatsbürger/innen das Recht auf Bildung (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche MPI 27.1.2004). Öffentliche Kindergärten und Schulen sind bis zur Hochschulebene kostenlos. Private Bildungseinrichtungen und Universitäten sind kostenpflichtig (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche IOM 2017). Aufgeschlossene und gebildete Afghanen, welche die finanziellen Mittel haben, schicken ihre Familien ins Ausland, damit sie dort leben und eine Ausbildung genießen können (z.B. in die Türkei); während die Familienväter oftmals in Afghanistan zurückbleiben (BFA Staatendokumentation 4.2018). Eine der Herausforderungen für alle in Afghanistan tätigen Organisationen ist der Zugang zu jenen Gegenden, die außerhalb der Reichweite öffentlicher Bildung liegen. Der Bildungsstand der Kinder in solchen Gegenden ist unbekannt und Regierungsprogramme sind für sie unzugänglich; speziell, wenn die einzigen verfügbaren Bildungsstätten Madrassen sind. In den Jahren 2016 und 2017 wurden durch den United Nations Children's Fund (UNICEF) mit Unterstützung der United States Agency for International Development (USAID) landesweit 4.055 Dorfschulen errichtet - damit kann die Bildung von mehr als 119.000 Kindern in ländlichen Gebieten sichergestellt werden, darunter mehr als 58.000 Mädchen. Weitere 2.437 Ausbildungszentren in Afghanistan wurden mit Unterstützung von USAID errichtet, etwa für Personen, die ihre Ausbildung in frühen Bildungsjahren unterbrechen mussten. Mehr als 49.000 Student/innen sind in diesen Ausbildungszentren eingeschrieben (davon mehr als 23.000 Mädchen). USAID hat mehr als 154.000 Lehrer ausgebildet (davon mehr als 54.000 Lehrerinnen) sowie 17.000 Schuldirektoren bzw. Schulverwalter (mehr als 3.000 davon Frauen). Sowohl Männer als auch Frauen schließen Hochschulstudien ab - derzeit sind etwa 300.000 Student/innen an afghanischen Hochschulen eingeschrieben - darunter 100.000 Frauen. Dem afghanischen Statistikbüro (CSO) zufolge gab es im Zeitraum 2016-2017 in den landesweit 16.049 Schulen, insgesamt 8.868.122 Schüler, davon waren 3.418.877 weiblich. Diese Zahlen beziehen sich auf Schüler/innen der Volks- und Mittelschulen, Abendschulen, Berufsschulen, Lehrerausbildungszentren sowie Religionsschulen. Im Vergleich mit den Zahlen aus dem Zeitraum 2015-2016 hat sich die Anzahl der Studentinnen um 5,8% verringert (CSO 2017). Die Gesamtzahl der Lehrer für den Zeitraum 2016-2017 betrug 197.160, davon waren 64.271 Frauen. Insgesamt existieren neun medizinische Fakultäten, an diesen sind 342.043 Studierende eingeschrieben, davon 77.909 weiblich. Verglichen mit dem Zeitraum 2015-2016 hat sich die Anzahl der Frauen um 18.7% erhöht (CSO 2017). Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Complex, mit dazugehörendem Kindergarten und Schule für Kinder der Studentinnen. Die Universität bietet unter anderem Lehrveranstaltungen für Medizin, Geburtshilfe etc. an. (TE 13.8.2016; vgl. MORAA 31.5.2016). Im Jahr 2017 wurde ein Programm ins Leben gerufen, bei dem 70 Mädchen aus Waisenhäusern in Afghanistan, die Gelegenheit bekommen ihre höhere Bildung an der Moraa Universität genießen zu können (Tolonews 17.8.2017).Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Complex, mit dazugehörendem Kindergarten und Schule für Kinder der Studentinnen. Die Universität bietet unter anderem Lehrveranstaltungen für Medizin, Geburtshilfe etc. an. (TE 13.8.2016; vergleiche MORAA 31.5.2016). Im Jahr 2017 wurde ein Programm ins Leben gerufen, bei dem 70 Mädchen aus Waisenhäusern in Afghanistan, die Gelegenheit bekommen ihre höhere Bildung an der Moraa Universität genießen zu können (Tolonews 17.8.2017). Im Herbst 2015 eröffnete an der Universität Kabul der Masterlehrgang für "Frauen- und Genderstudies" (KP 18.10.2015; vgl. UNDP 10.7.2016). Im Jahr 2017 haben die ersten Absolvent/innen des Masterprogramms den Lehrgang abgeschlossen: 15 Frauen und sieben Männer, haben sich in ihrem Studium zu Aspekten der Geschlechtergleichstellung und Frauenrechte ausbilden lassen; dazu zählen Bereiche wie der Rechtsschutz, die Rolle von Frauen bei der Armutsbekämpfung, Konfliktschlichtung etc. (UNDP 7.11.2017).Im Herbst 2015 eröffnete an der Universität Kabul der Masterlehrgang für "Frauen- und Genderstudies" (KP 18.10.2015; vergleiche UNDP 10.7.2016). Im Jahr 2017 haben die ersten Absolvent/innen des Masterprogramms den Lehrgang abgeschlossen: 15 Frauen und sieben Männer, haben sich in ihrem Studium zu Aspekten der Geschlechtergleichstellung und Frauenrechte ausbilden lassen; dazu zählen Bereiche wie der Rechtsschutz, die Rolle von Frauen bei der Armutsbekämpfung, Konfliktschlichtung etc. (UNDP 7.11.2017). Berufstätigkeit Berufstätige Frauen sind oft Ziel von sexueller Belästigung durch ihre männlichen Kollegen. Die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen variiert je nach Region und ethnischer bzw. Stammeszugehörigkeit (AA 5.2018). Aus einer Umfrage der Asia Foundation (AF) aus dem Jahr 2017 geht hervor, dass die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen außerhalb des Hauses unter den Hazara 82,5% beträgt und am höchsten ist. Es folgen die Usbeken (77,2%), die Tadschiken (75,5%) und die Paschtunen (63,4%). In der zentralen Region bzw. Hazarajat tragen 52,6% der Frauen zum Haushaltseinkommen bei, während es im Südwesten nur 12% sind. Insgesamt sind 72,4% der befragten Afghanen und Afghaninnen der Meinung, dass Frauen außerhalb ihres Hauses arbeiten sollen (AF 11.2017). Die Erwerbstätigkeit von Frauen hat sich seit dem Jahr 2001 stetig erhöht und betrug im Jahr 2016 19%. Frauen sind dennoch einer Vielzahl von Hindernissen ausgesetzt; dazu zählen Belästigung, Diskriminierung und Gewalt, aber auch praktische Hürden, wie z.B. fehlende Arbeitserfahrung, Fachkenntnisse und (Aus)Bildung (UNW o. D.). Nichtsdestotrotz arbeiten viele afghanische Frauen grundlegend an der Veränderung patriarchaler Einstellungen mit. Viele von ihnen partizipieren an der afghanischen Zivilgesellschaft oder arbeiten im Dienstleistungssektor (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. LobeLog 15.11.2017). Aber noch immer halten soziale und wirtschaftliche Hindernisse (Unsicherheit, hartnäckige soziale Normen, Analphabetismus, fehlende Arbeitsmöglichkeiten und mangelnder Zugang zu Märkten) viele afghanische Frauen davon ab, ihr volles Potential auszuschöpfen (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. MENA FN 19.12.2017).Viele von ihnen partizipieren an der afghanischen Zivilgesellschaft oder arbeiten im Dienstleistungssektor (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche LobeLog 15.11.2017). Aber noch immer halten soziale und wirtschaftliche Hindernisse (Unsicherheit, hartnäckige soziale Normen, Analphabetismus, fehlende Arbeitsmöglichkeiten und mangelnder Zugang zu Märkten) viele afghanische Frauen davon ab, ihr volles Potential auszuschöpfen (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche MENA FN 19.12.2017). Die Einstellung gegenüber der Berufstätigkeit von Frauen hat sich in Afghanistan in den letzten Jahren geändert; dies hängt auch mit den NGOs und den privaten Firmen zusammen, die in Afghanistan aktiv sind. Die städtische Bevölkerung hat kaum ein Problem mit der Berufstätigkeit ihrer Ehefrauen oder Töchter. Davor war der Widerstand gegen arbeitende Frauen groß und wurde damit begründet, dass ein Arbeitsplatz ein schlechtes Umfeld für Frauen darstelle, etc. In den meisten ländlichen Gemeinschaften sind konservative Einstellungen nach wie vor präsent (BFA Staatendokumentation 4.2018) und afghanische Frauen sehen sich immer noch Hindernissen ausgesetzt, wenn es um Arbeit außerhalb ihres Heimes geht (BFA Staatendokumentation; vgl. IWPR 18.4.2017). Im ländlichen Afghanistan gehen viele Frauen, aus Furcht vor sozialer Ächtung, keiner Arbeit außerhalb des Hauses nach (BFA Staatendokumentation 4.2018).Die Einstellung gegenüber der Berufstätigkeit von Frauen hat sich in Afghanistan in den letzten Jahren geändert; dies hängt auch mit den NGOs und den privaten Firmen zusammen, die in Afghanistan aktiv sind. Die städtische Bevölkerung hat kaum ein Problem mit der Berufstätigkeit ihrer Ehefrauen oder Töchter. Davor war der Widerstand gegen arbeitende Frauen groß und wurde damit begründet, dass ein Arbeitsplatz ein schlechtes Umfeld für Frauen darstelle, etc. In den meisten ländlichen Gemeinschaften sind konservative Einstellungen nach wie vor präsent (BFA Staatendokumentation 4.2018) und afghanische Frauen sehen sich immer noch Hindernissen ausgesetzt, wenn es um Arbeit außerhalb ihres Heimes geht (BFA Staatendokumentation; vergleiche IWPR 18.4.2017). Im ländlichen Afghanistan gehen viele Frauen, aus Furcht vor sozialer Ächtung, keiner Arbeit außerhalb des Hauses nach (BFA Staatendokumentation 4.2018). Das Gesetz sieht zwar die Gleichstellung von Mann und Frau im Beruf vor, jedoch beinhaltet es keine egalitären Zahlungsvorschriften bei gleicher Arbeit. Das Gesetz kriminalisiert Eingriffe in das Recht auf Arbeit der Frauen; dennoch werden diese beim Zugang zu Beschäftigung und Anstellungsbedingungen diskriminiert (USDOS 20.4.2018). Dennoch hat in Afghanistan aufgrund vieler Sensibilisierungsprogramme sowie Projekte zu Kapazitätsaufbau und Geschlechtergleichheit ein landesweiter Wandel stattgefunden, wie Frauen ihre Rolle in- und außerhalb des Hauses sehen. Immer mehr Frauen werden sich ihrer Möglichkeiten und Chancen bewusst. Sie beginnen auch wirtschaftliche Macht zu erlangen, indem eine wachsende Zahl Teil der Erwerbsbevölkerung wird - in den Städten mehr als in den ländlichen Gebieten (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. WD 21.12.2017). Frauen als Ernährerinnen mit Verantwortung für die gesamte Familie während ihr Mann arbeitslos ist, sind keine Seltenheit mehr. Mittlerweile existieren in Afghanistan oft mehr Arbeitsmöglichkeiten für Frauen als für Männer, da Arbeitsstellen für letztere oftmals schon besetzt sind (BFA Staatendokumentation 4.2018). In und um Kabul eröffnen laufend neue Restaurants, die entweder von Frauen geführt werden oder in ihrem Besitz sind. Der Dienstleistungssektor ist zwar von Männern dominiert, dennoch arbeitet eine kleine, aber nicht unwesentliche Anzahl afghanischer Frauen in diesem Sektor und erledigt damit Arbeiten, die bis vor zehn Jahren für Frauen noch als unangebracht angesehen wurden (und teilweise heute noch werden) (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. YM 11.12.2017). Auch soll die Anzahl der Mitarbeiterinnen im Finanzsektor erhöht werden (BFA Staatendokumentation; vgl. USAID 26.9.2017). In Kabul zum Beispiel eröffnete im Sommer 2017 eine Filiale der First MicroFinance Bank, Afghanistan (FMFB-A), die nur für Frauen gedacht ist und nur von diesen betrieben wird. Diese Initiative soll es Frauen ermöglichen, ihre Finanzen in einer sicheren und fördernden Umgebung zu verwalten, um soziale und kulturelle Hindernisse, die ihrem wirtschaftlichen Empowerment im Wege stehen, zu überwinden. Geplant sind zwei weitere Filialen in Mazar-e Sharif bis 2019 (BFA Staatendokumentation). In Kabul gibt es eine weitere Bank, die - ausschließlich von Frauen betrieben - hauptsächlich für Frauen da ist und in deren Filiale sogar ein eigener Spielbereich für Kinder eingerichtet wurde (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. GABV 26.7.2017).Dennoch hat in Afghanistan aufgrund vieler Sensibilisierungsprogramme sowie Projekte zu Kapazitätsaufbau und Geschlechtergleichheit ein landesweiter Wandel stattgefunden, wie Frauen ihre Rolle in- und außerhalb des Hauses sehen. Immer mehr Frauen werden sich ihrer Möglichkeiten und Chancen bewusst. Sie beginnen auch wirtschaftliche Macht zu erlangen, indem eine wachsende Zahl Teil der Erwerbsbevölkerung wird - in den Städten mehr als in den ländlichen Gebieten (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche WD 21.12.2017). Frauen als Ernährerinnen mit Verantwortung für die gesamte Familie während ihr Mann arbeitslos ist, sind keine Seltenheit mehr. Mittlerweile existieren in Afghanistan oft mehr Arbeitsmöglichkeiten für Frauen als für Männer, da Arbeitsstellen für letztere oftmals schon besetzt sind (BFA Staatendokumentation 4.2018). In und um Kabul eröffnen laufend neue Restaurants, die entweder von Frauen geführt werden oder in ihrem Besitz sind. Der Dienstleistungssektor ist zwar von Männern dominiert, dennoch arbeitet eine kleine, aber nicht unwesentliche Anzahl afghanischer Frauen in diesem Sektor und erledigt damit Arbeiten, die bis vor zehn Jahren für Frauen noch als unangebracht angesehen wurden (und teilweise heute noch werden) (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche YM 11.12.2017). Auch soll die Anzahl der Mitarbeiterinnen im Finanzsektor erhöht werden (BFA Staatendokumentation; vergleiche USAID 26.9.2017). In Kabul zum Beispiel eröffnete im Sommer 2017 eine Filiale der First MicroFinance Bank, Afghanistan (FMFB-A), die nur für Frauen gedacht ist und nur von diesen betrieben wird. Diese Initiative soll es Frauen ermöglichen, ihre Finanzen in einer sicheren und fördernden Umgebung zu verwalten, um soziale und kulturelle Hindernisse, die ihrem wirtschaftlichen Empowerment im Wege stehen, zu überwinden. Geplant sind zwei weitere Filialen in Mazar-e Sharif bis 2019 (BFA Staatendokumentation). In Kabul gibt es eine weitere Bank, die - ausschließlich von Frauen betrieben - hauptsächlich für Frauen da ist und in deren Filiale sogar ein eigener Spielbereich für Kinder eingerichtet wurde (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche GABV 26.7.2017). Eine Position in der Öffentlichkeit ist für Frauen in Afghanistan noch immer keine Selbstverständlichkeit (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. NZZ 23.4.2017). Dass etwa der afghanische Präsident dies seiner Ehefrau zugesteht, ist Zeichen des Fortschritts (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. WD 21.12.2017). Frauen in öffentlichen bzw. semi-öffentlichen Positionen sehen sich deshalb durchaus in einer gewissen Vorbildfunktion. So polarisiert die Talent-Show "Afghan Star" zwar einerseits das Land wegen ihrer weiblichen Teilnehmer und für viele Familien ist es inakzeptabel, ihre Töchter vor den Augen der Öffentlichkeit singen oder tanzen zu lassen. Dennoch gehört die Sendung zu den populärsten des Landes (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. NZZ 23.4.2017).Eine Position in der Öffentlichkeit ist für Frauen in Afghanistan noch immer keine Selbstverständlichkeit (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche NZZ 23.4.2017). Dass etwa der afghanische Präsident dies seiner Ehefrau zugesteht, ist Zeichen des Fortschritts (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche WD 21.12.2017). Frauen in öffentlichen bzw. semi-öffentlichen Positionen sehen sich deshalb durchaus in einer gewissen Vorbildfunktion. So polarisiert die Talent-Show "Afghan Star" zwar einerseits das Land wegen ihrer weiblichen Teilnehmer und für viele Familien ist es inakzeptabel, ihre Töchter vor den Augen der Öffentlichkeit singen oder tanzen zu lassen. Dennoch gehört die Sendung zu den populärsten des Landes (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche NZZ 23.4.2017). Politische Partizipation und Öffentlichkeit Die politische Partizipation von Frauen ist rechtlich verankert und hat sich deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor: Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus (Meshrano Jirga) werden durch den Präsidenten vergeben; die Hälfte davon ist
Verfassung für Frauen bestimmt (AA 9.2016; vgl. USDOS 20.4.2018). Zurzeit sind 18 Senatorinnen in der Meshrano Jirga vertreten. Im Unterhaus (Wolesi Jirga) sind 64 der 249 Sitze für Parlamentarierinnen reserviert; derzeit sind 67 Frauen Mitglied des Unterhauses. Das per Präsidialdekret erlassene Wahlgesetz sieht eine Frauenquote von min. 25% in den Provinzräten vor. Zudem sind min. zwei von sieben Sitzen in der einflussreichen Wahlkommission (Indpendent Electoral Commission, IEC) für Frauen vorgesehen. Die afghanische Regierung veröffentlichte im Jänner 2018 einen Strategieplan zur Erhöhung des Frauenanteils im öffentlichen Dienst um 2% für das Jahr 2018 (AA 5.2018). Drei Afghaninnen sind zu Botschafterinnen ernannt worden (UNW o.D.). Im Winter 2017 wurde mit Khojesta Fana Ebrahimkhel eine weitere Frau zur afghanischen Botschafterin (in Österreich) ernannt (APA 5.12.2017). Dennoch sehen sich Frauen, die in Regierungspositionen und in der Politik aktiv sind, weiterhin mit Bedrohungen und Gewalt konfrontiert und sind Ziele von Angriffen der Taliban und anderer aufständischer Gruppen. Traditionelle gesellschaftliche Praktiken schränken die Teilnahme der Frauen am politischen Geschehen und Aktivitäten außerhalb des Hauses und der Gemeinschaft weiterhin ein. Der Bedarf einer männlichen Begleitung bzw. einer Arbeitserlaubnis ist weiterhin gängig. Diese Faktoren sowie ein Mangel an Bildung und Arbeitserfahrung haben wahrscheinlich zu einer männlich dominierten Zusammensetzung der Zentralregierung beigetragen (USDOS 20.4.2018).Die politische Partizipation von Frauen ist rechtlich verankert und hat sich deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor: Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus (Meshrano Jirga) werden durch den Präsidenten vergeben; die Hälfte davon ist
Verfassung für Frauen bestimmt (AA 9.2016; vergleiche USDOS 20.4.2018). Zurzeit sind 18 Senatorinnen in der Meshrano Jirga vertreten. Im Unterhaus (Wolesi Jirga) sind 64 der 249 Sitze für Parlamentarierinnen reserviert; derzeit sind 67 Frauen Mitglied des Unterhauses. Das per Präsidialdekret erlassene Wahlgesetz sieht eine Frauenquote von min. 25% in den Provinzräten vor. Zudem sind min. zwei von sieben Sitzen in der einflussreichen Wahlkommission (Indpendent Electoral Commission, IEC) für Frauen vorgesehen. Die afghanische Regierung veröffentlichte im Jänner 2018 einen Strategieplan zur Erhöhung des Frauenanteils im öffentlichen Dienst um 2% für das Jahr 2018 (AA 5.2018). Drei Afghaninnen sind zu Botschafterinnen ernannt worden (UNW o.D.). Im Winter 2017 wurde mit Khojesta Fana Ebrahimkhel eine weitere Frau zur afghanischen Botschafterin (in Österreich) ernannt (APA 5.12.2017). Dennoch sehen sich Frauen, die in Regierungspositionen und in der Politik aktiv sind, weiterhin mit Bedrohungen und Gewalt konfrontiert und sind Ziele von Angriffen der Taliban und anderer aufständischer Gruppen. Traditionelle gesellschaftliche Praktiken schränken die Teilnahme der Frauen am politischen Geschehen und Aktivitäten außerhalb des Hauses und der Gemeinschaft weiterhin ein. Der Bedarf einer männlichen Begleitung bzw. einer Arbeitserlaubnis ist weiterhin gängig. Diese Faktoren sowie ein Mangel an Bildung und Arbeitserfahrung haben wahrscheinlich zu einer männlich dominierten Zusammensetzung der Zentralregierung beigetragen (USDOS 20.4.2018). Strafverfolgung und rechtliche Unterstützung Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 5.2018; vgl. MPI 27.1.2004). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebener, Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich (AA 5.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit (AA 9.2016).Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 5.2018; vergleiche MPI 27.1.2004). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebener, Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich (AA 5.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit (AA 9.2016). Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte, sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht, nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen (AA 5.2018). Andere Frauen, die nicht zu ihren Familien zurückkehren können, erhalten in einigen Fällen Unterstützung vom Ministerium für Frauenangelegenheiten und Nichtregierungsinstitutionen, indem Ehen für diese arrangiert werden (USDOS 20.4.2018). Eine erhöhte Sensibilisierung seitens der afghanischen Polizei und Justiz führt zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Insbesondere die Schaffung von auf Frauen spezialisierte Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen hatte positive Auswirkungen. Um Frauen und Kindern, die Opfer von häuslicher Gewalt wurden, beizustehen, hat das Innenministerium (MoI) landesweit Family Response Units (FRU) eingerichtet. Die FRU sind mit Fachleuten wie Psychologen und Sozialarbeitern besetzt, welche die Opfer befragen und aufklären und ihre physische sowie psychische medizinische Behandlung nachverfolgen. Im Jahr 2017 existierten 208 FRU im Land (USDOD 12.2017). EVAW-Gesetz Das Law on Elimination of Violence against Women (EVAW-Gesetz) wurde durch ein Präsidialdekret im Jahr 2009 eingeführt und ist eine wichtige Grundlage für den Kampf gegen Gewalt gegen Frauen - inklusive der weit verbreiteten häuslichen Gewalt (AA 5.2018). Das EVAW-Gesetz ist nach wie vor in seiner Form als eigenständiges Gesetz gültig (Pajhwok 11.11.2017; vgl. UNN 22.2.2018); und bietet rechtlichen Schutz für Frauen (UNAMA 22.2.2018).Das Law on Elimination of Violence against Women (EVAW-Gesetz) wurde durch ein Präsidialdekret im Jahr 2009 eingeführt und ist eine wichtige Grundlage für den Kampf gegen Gewalt gegen Frauen - inklusive der weit verbreiteten häuslichen Gewalt (AA 5.2018). Das EVAW-Gesetz ist nach wie vor in seiner Form als eigenständiges Gesetz gültig (Pajhwok 11.11.2017; vergleiche UNN 22.2.2018); und bietet rechtlichen Schutz für Frauen (UNAMA 22.2.2018). Das EVAW-Gesetz definiert fünf schwere Straftaten gegen Frauen: Vergewaltigung, Zwangsprostitution, die Bekanntgabe der Identität eines Opfers, Verbrennung oder Verwendung von chemischen Substanzen und erzwungene Selbstverbrennung oder erzwungener Selbstmord. Dem EVAW-Gesetz zufolge muss der Staat genannte Verbrechen untersuchen und verfolgen, auch, wenn die Frau die Beschwerde nicht einreichen kann bzw. diese zurückzieht. Dieselben Taten werden auch im neuen afghanischen Strafgesetzbuch kriminalisiert (UNAMA/OHCHR 5.2018). Das EVAW-Gesetz wird jedoch weiterhin nur unzureichend umgesetzt. Frauen können sich grundsätzlich, abgesehen von großen Städten wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif nicht ohne einen männlichen Begleiter in der Öffentlichkeit bewegen. Es gelten strenge soziale Anforderungen an ihr äußeres Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, deren Einhaltung sie jedoch nicht zuverlässig vor sexueller Belästigung schützt (AA 5.2018). 1.4.
- Kinder Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Während Mädchen unter der Taliban-Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen waren, machen sie von den heute ca. acht Millionen Schulkindern rund drei Millionen aus. Der Anteil der Mädchen nimmt jedoch mit fortschreitender Klassen- und Bildungsstufe ab. Den geringsten Anteil findet man im Süden und Südwesten des Landes (Helmand, Uruzgan, Zabul und Paktika) (AA 5.2018). Landesweit gehen in den meisten Regionen Mädchen und Buben in der Volksschule in gemischten Klassen zur Schule; erst in der Mittel- und Oberstufe werden sie getrennt (USDOS 3.3.2017). Bildungssystem in Afghanistan Der Schulbesuch ist in Afghanistan bis zur Unterstufe der Sekundarbildung Pflicht (die Grundschule dauert sechs Jahre und die Unterstufe der Sekundarbildung drei Jahre). Das Gesetz sieht kostenlose Schulbildung bis zum Hochschulniveau vor (USDOS 20.4.2018). Aufgrund von Unsicherheit, konservativen Einstellungen und Armut haben Millionen schulpflichtiger Kinder keinen Zugang zu Bildung - insbesondere in den südlichen und südwestlichen Provinzen. Manchmal fehlen auch Schulen in der Nähe des Wohnortes. Auch sind in von den Taliban kontrollierten Gegenden gewalttätige Übergriffe auf Schulkinder, insbesondere Mädchen, ein weiterer Hinderungsgrund beim Schulbesuch. Taliban und andere Extremisten bedrohen und greifen Lehrer/innen sowie Schüler/innen an und setzen Schulen in Brand (USDOS 20.4.2018). Nichtregierungsorganisationen sind im Bildungsbereich tätig, wie z. B. UNICEF, NRC, AWEC und Save the Children. Eine der Herausforderungen für alle Organisationen ist der Zugang zu jenen Gegenden, die außerhalb der Reichweite öffentlicher Bildung liegen. Der Bildungsstand der Kinder in solchen Gegenden ist unbekannt und Regierungsprogramme sind für sie unzugänglich - speziell, wenn die einzigen verfügbaren Bildungsstätten Madrassen sind. UNICEF unterstützt daher durch die Identifizierung von Dorfgemeinschaften, die mehr als drei Kilometer von einer ordentlichen Schule entfernt sind. Dort wird eine Dorfschule mit lediglich einer Klasse errichtet. UNICEF bezeichnet das als "classroom". Auf diese Art "kommt die Schule zu den Kindern". Auch wird eine Lehrkraft aus demselben, gegebenenfalls aus dem nächstgelegenen Dorf, ausgewählt - bevorzugt werden Frauen. Lehrkräfte müssen fortlaufend Tests des Provinzbüros des Bildungsministeriums absolvieren. Je nach Ausbildungsstand beträgt das monatliche Gehalt der Lehrkräfte zwischen US$ 90 und
- Die Infrastruktur für diese Schulen wird von der Dorfgemeinschaft zur Verfügung gestellt, UNICEF stellt die Unterrichtsmaterialien. Aufgrund mangelnder Finanzierung sind Schulbücher knapp. Wenn keine geeignete Lehrperson gefunden werden kann, wendet sich UNICEF an den lokalen Mullah, um den Kindern des Dorfes doch noch den Zugang zu Bildung zu ermöglichen. UNICEF zufolge ist es wichtig, Kindern die Möglichkeit zu geben, auch später einem öffentlichen Schulplan folgen zu können (BFA Staatendokumentation 4.2018). In Afghanistan existieren zwei parallele Bildungssysteme; religiöse Bildung liegt in der Verantwortung des Klerus in den Moscheen, während die Regierung kostenfreie Bildung an staatlichen Einrichtungen bietet (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. IOM 2017). Nachdem in den meisten ländlichen Gemeinden konservative Einstellungen nach wie vor präsent sind, ist es hilfreich, wenn beim Versuch Modernisierungen durchzusetzen, auf die Unterstützung lokaler Meinungsträger zurückgegriffen wird - vor allem lokaler religiöser Würdenträger, denen die Dorfgemeinschaft vertraut. Im Rahmen von Projekten arbeiten unterschiedliche UNOrganisationen mit religiösen Führern in den Gemeinden zusammen, um sie in den Bereichen Frauenrechte, Bildung, Kinderehen und Gewalt, aber auch Gesundheit, Ernährung und Hygiene zu beraten. Eines dieser Projekte wurde von UNDP angeboten; als Projektteilnehmer arbeiten die Mullahs der Gemeinden, die weiterzugebenden Informationen in ihre Freitagpredigten ein. Auch halten sie Workshops zu Themen wie Bildung für Mädchen, Kinderehen und Gewalt an Frauen. Auf diesem Wege ist es ihnen möglich eine Vielzahl von Menschen zu erreichen. Im Rahmen eines Projektes hat UNICEF im Jahr 2003 mit rund 80.000 Mullahs zusammengearbeitet, mit dem Ziel Informationen zu Gesundheit, Ernährung, Hygiene, Bildung und Sicherheit in ihre Predigten einzubauen. Die tatsächliche Herausforderung dabei ist es, die Informationen in den Predigten zu vermitteln, ohne dabei Widerstand innerhalb der Gemeinschaft hervorzurufen (BFA Staatendokumentation 4.2018).In Afghanistan existieren zwei parallele Bildungssysteme; religiöse Bildung liegt in der Verantwortung des Klerus in den Moscheen, während die Regierung kostenfreie Bildung an staatlichen Einrichtungen bietet (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche IOM 2017). Nachdem in den meisten ländlichen Gemeinden konservative Einstellungen nach wie vor präsent sind, ist es hilfreich, wenn beim Versuch Modernisierungen durchzusetzen, auf die Unterstützung lokaler Meinungsträger zurückgegriffen wird - vor allem lokaler religiöser Würdenträger, denen die Dorfgemeinschaft vertraut. Im Rahmen von Projekten arbeiten unterschiedliche UNOrganisationen mit religiösen Führern in den Gemeinden zusammen, um sie in den Bereichen Frauenrechte, Bildung, Kinderehen und Gewalt, aber auch Gesundheit, Ernährung und Hygiene zu beraten. Eines dieser Projekte wurde von UNDP angeboten; als Projektteilnehmer arbeiten die Mullahs der Gemeinden, die weiterzugebenden Informationen in ihre Freitagpredigten ein. Auch halten sie Workshops zu Themen wie Bildung für Mädchen, Kinderehen und Gewalt an Frauen. Auf diesem Wege ist es ihnen möglich eine Vielzahl von Menschen zu erreichen. Im Rahmen eines Projektes hat UNICEF im Jahr 2003 mit rund 80.000 Mullahs zusammengearbeitet, mit dem Ziel Informationen zu Gesundheit, Ernährung, Hygiene, Bildung und Sicherheit in ihre Predigten einzubauen. Die tatsächliche Herausforderung dabei ist es, die Informationen in den Predigten zu vermitteln, ohne dabei Widerstand innerhalb der Gemeinschaft hervorzurufen (BFA Staatendokumentation 4.2018). Der gewaltfreie Umgang mit Kindern hat sich in Afghanistan noch nicht als Normalität durchsetzen können (AA 9.2016). Körperliche Züchtigung und Übergriffe im familiären Umfeld (AA 9.2016; vgl. CAN 2.2018), in Schulen oder durch die afghanische Polizei sind verbreitet. Dauerhafte und durchsetzungsfähige Mechanismen seitens des Bildungsministeriums, das Gewaltpotenzial einzudämmen, gibt es nicht. Gerade in ländlichen Gebieten gehört die Ausübung von Gewalt zu den gebräuchlichen Erziehungsmethoden an Schulen. Das Curriculum für angehende Lehrer beinhaltet immerhin Handreichungen zur Vermeidung eines gewaltsamen Umgangs mit Schülern (AA 9.2016). Einer Befragung in drei Städten zufolge (Jalalabad, Kabul und Torkham), berichteten Kinder von physischer Gewalt - auch der Großteil der befragten Eltern gab an, physische Gewalt als Disziplinierungsmethode anzuwenden. Eltern mit höherem Bildungsabschluss und qualifizierterem Beruf wendeten weniger Gewalt an, um ihre Kinder zu disziplinieren (CAN 2.2018).Der gewaltfreie Umgang mit Kindern hat sich in Afghanistan noch nicht als Normalität durchsetzen können (AA 9.2016). Körperliche Züchtigung und Übergriffe im familiären Umfeld (AA 9.2016; vergleiche CAN 2.2018), in Schulen oder durch die afghanische Polizei sind verbreitet. Dauerhafte und durchsetzungsfähige Mechanismen seitens des Bildungsministeriums, das Gewaltpotenzial einzudämmen, gibt es nicht. Gerade in ländlichen Gebieten gehört die Ausübung von Gewalt zu den gebräuchlichen Erziehungsmethoden an Schulen. Das Curriculum für angehende Lehrer beinhaltet immerhin Handreichungen zur Vermeidung eines gewaltsamen Umgangs mit Schülern (AA 9.2016). Einer Befragung in drei Städten zufolge (Jalalabad, Kabul und Torkham), berichteten Kinder von physischer Gewalt - auch der Großteil der befragten Eltern gab an, physische Gewalt als Disziplinierungsmethode anzuwenden. Eltern mit höherem Bildungsabschluss und qualifizierterem Beruf wendeten weniger Gewalt an, um ihre Kinder zu disziplinieren (CAN 2.2018). Bei der Bewertung des Sicherheitskriteriums in Hinblick auf eine potentielle innerstaatliche Fluchtalternative sollte auf die Lage der Kinder ebenfalls Bedacht genommen werden. Insbesondere sind folgende Teilaspekte zu berücksichtigen: Alter: Im Allgemeinen sind Kinder zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf andere Versorger angewiesen. Ferner kommt ihnen auch eine besondere Schutzbedürftigkeit zu (einschließlich auch in Hinblick auf Gefahren wie beispielsweise kinderspezifische Verfolgung oder schwerwiegende Schädigung infolge von Kinderheirat oder Kinderarbeit). Darüber hinaus haben Minderjährige auch spezielle Rechte und Bedürfnisse, für welche in Übereinstimmung mit internationalen Urkunden (wie z.B. der Kinderrechtskonvention) entsprechend Sorge zu tragen ist. Auch das Alter des Kindes kann bei der Einzelfallprüfung maßgeblich sein. Zugang zu Bildung: Die Frage des Zugangs zu einer schulischen Grundausbildung sollte unter Bezugnahme sowohl auf die allgemeine Lage in den drei Städten als auch auf die persönlichen Verhältnisse der Familie und insbesondere des Kindes beurteilt werden. Sozialer und wirtschaftlicher Hintergrund / Unterstützungsnetzwerk: Zur Absicherung ihres Lebensunterhalts und eines Zugangs zu Grundversorgungsdiensten ist eine Prüfung des sozialen und wirtschaftlichen Hintergrunds der Familie sowie der Möglichkeit, Unterstützung durch ein Hilfsnetzwerk zu erhalten, von maßgeblicher Bedeutung. Schulische Einrichtungen sind in den Städten Herat, Mazar-e Sharif und Kabul vorhanden. Der Zugang zu Schulen ist aber insbesondere für Kinder von Vertriebenen und Rückkehrern schwierig, zumal die Aufnahmekapazität der Schulen begrenzt ist und oftmals nicht ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um die Kinder zur Schule schicken zu können ["Key socio-economic indicators" - Sozio-ökonomische Kennzahlen, 2.5.]. Im Allgemeinen ist eine innerstaatliche Fluchtalternative für Kinder innerhalb einer Familie nicht zumutbar, sofern die Familie nicht über ausreichende finanzielle Mittel bzw. ein Unterstützungsnetzwerk im jeweiligen Landesteil von Afghanistan verfügt, wie es bei den Beschwerdeführern im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorliegt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen betreffend die Personen der Beschwerdeführer und deren Leben in Österreich: Die Feststellungen zu den Namen und Geburtsdaten der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren dahingehend glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde und in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Beschwerdeführer im Asylverfahren. Der offensichtliche Schreibfehler der belangten Behörde, dass der Vor- und Nachname des mj. BF3 doppelt geschrieben wurde, wird in der Folge von der belangten Behörde zu berichtigen sein. Die Feststellungen zu der Staatsangehörigkeit, der Volksgruppen- und der Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer gründen sich auf ihre diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Afghanistan deckenden - Aussagen der Beschwerdeführer zu zweifeln. Die Angaben der Beschwerdeführer zu ihren schulischen und beruflichen Werdegang, ihrem Familienstand, ihrem Verwandtschaftsverhältnissen, dem Zeitpunkt ihrer Eheschließung, ihren Familienangehörigen, dem Kontakt zu ihren Familienangehörigen, den Berufen und der wirtschaftlichen bzw. Wohnsituation der Familienangehörigen sowie ihrer Muttersprache waren im Wesentlichen - soweit dies angesichts des fehlenden bzw. schwachen Bildungshintergrundes gefordert werden kann - gleichbleibend und widerspruchsfrei, weitgehend chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Afghanistan plausibel und wurde mit Beweismitteln unterlegt. Die Feststellungen, dass die im Herkunftsstaat verbliebenen Verwandten des BF1 und der BF2 diese bei einer Rückkehr der Beschwerdeführer nach Afghanistan bzw. einer dortigen Neuansiedelung nicht in der Lage wäre, diese finanziell zu unterstützen, gründen sich auf die glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer zu den Berufen und der Einkommenssituation ihrer Familienangehörigen in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass eine Unterstützung der Beschwerdeführer in Herat in Form von Zurverfügungstellung von Wohnraum, bei der Arbeits- und Wohnungssuche oder durch finanzielle Beiträge bei einer Rückkehr nach Afghanistan bzw. Neuansiedelung in Afghanistan nicht zu erwarten wäre, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer gründen sich auf die glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung und ergaben sich auch aus dem Akteninhalt keine diesbezüglichen Zweifel. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister bzw. aus der Strafunmündigkeit der minderjährigen Beschwerdeführer aufgrund ihres Alters. 2.
- Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen der Beschwerdeführer insgesamt zur Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, aufgrund der behaupteten Verfolgung wegen einer westlichen Orientierung der BF2, vor Verfolgung des BF1 wegen angeblich seiner und seines verstorbenen Bruders Tätigkeit für die Hezb-e-Islami, der drohenden mangelnden Schulbildung der minderjährigen BF3, BF4 und BF5 aus den Angaben in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor der belangten Behörde, aus den Ausführungen in der Beschwerde, sowie aus den Angaben der Beschwerdeführer in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, aus folgenden Erwägungen für nicht glaubhaft: Eingangs gilt es beweiswürdigend auszuführen, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Wie in der Folge dargestellt wird, sind die Ausführungen der Beschwerdeführer objektiv nicht geeignet, einen asylrelevanten Grund zu begründen: 2.
- Zu den Fluchtgründen des BF1: 2.2.
- Zunächst ist zu erwähnen, dass der BF1 in der Erstbefragung, befragt zu seinen Fluchtgründen, angegeben hat, dass die iranischen Behörden ihn nach Syrien "zum Kämpfen" schicken hätten wollen (vgl. Aussage des BF1, Erstbefragung nach AsylG vom 12.02.2016, Seite 5). Als er sich geweigert habe, hätten ihn die Behörden nach Afghanistan abschieben wollen.2.2.
- Zunächst ist zu erwähnen, dass der BF1 in der Erstbefragung, befragt zu seinen Fluchtgründen, angegeben hat, dass die iranischen Behörden ihn nach Syrien "zum Kämpfen" schicken hätten wollen vergleiche Aussage des BF1, Erstbefragung nach AsylG vom 12.02.2016, Seite 5). Als er sich geweigert habe, hätten ihn die Behörden nach Afghanistan abschieben wollen. Davon, dass der Beschwerdeführer - wie in weiterer Folge vorgebracht - Leute mit Geld der iranischen Regierung für die Hezb-e-Islami in Tehehran aufstellen hätte sollen und im Falle der Weigerung "mitgenommen werde" (vgl. Ausssage des BF1, Niederschrift vor der belangten Behörde am 05.02.2018, Seite 11) und deshalb asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe, war in der Erstbefragung keine Rede.Davon, dass der Beschwerdeführer - wie in weiterer Folge vorgebracht - Leute mit Geld der iranischen Regierung für die Hezb-e-Islami in Tehehran aufstellen hätte sollen und im Falle der Weigerung "mitgenommen werde" vergleiche Ausssage des BF1, Niederschrift vor der belangten Behörde am 05.02.2018, Seite 11) und deshalb asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe, war in der Erstbefragung keine Rede.
§ 19Abs. 1 Asyl
G 2005 dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen (vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert; die Verwaltungsbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht können in ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen.
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen vergleiche hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert; die Verwaltungsbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht können in ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Es wird daher im vorliegenden Fall zwar nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung des BF1 nicht in erster Linie auf seine Fluchtgründe bezog und diese daher nur in aller Kürze angegeben und protokolliert wurden. Es ist dem BF1 aber sehr wohl vorzuwerfen, dass er seinen Fluchtgrund, die angebliche Anwerbung von Dschihadisten im Iran für die Auseinandersetzungen in Afghanistan auf Drängen von Mitgliedern der Hezb-e-Islami, nicht zumindest erwähnt hat. Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF1 wird daher bereits durch diesen Umstand massiv geschmälert. 2.2.
- Wie bereits erwähnt stützte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen in weiterer Folge darauf, dass er von 1370 bis 1371 bei der Hezb-e-Islami Mitglied war. Er sei lediglich für Wachdienste eingeteilt worden, sein Bruder hingegen für Kampfeinsätze, wie er vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte (vgl. Aussage des BF1, mündliche Beschwerdeverhandlung am 30.10.2018). Er habe ein Jahr später Afghanistan Richtung Iran verlassen, sein Bruder sei weiterhin bei der Hezb-e-Islami aktiv gewesen und ca. acht Jahre später getötet worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der BF1 nach Mashad, Afghanistan, gefahren um mehr über den Tod seines Bruders zu erfahren, seinen Leichnam habe er nicht gesehen, er sei jedoch aufgefordert worden, die Arbeit seines Bruders fortzusetzen, was er verweigert hätte (vgl. Aussage des BF1, Niederschrift vor der belangten Behörde am 05.02.2018, Seite 10). Ca. 20 Jahre später, im Jahr 1392, sei der BF1 aufgefordert worden, in ein Haus in Teheran zu gehen, dort sei ihm ein Schreiben gegeben worden, dass sie "dort" finanziell unterstützt werden würden und hätte eine Million Toman erhalten. Dieses Schreiben hätte er der Behörde vorgelegt (vgl. Aussage des Ausssage des BF1, Niederschrift vor der belangten Behörde am 05.02.2018, Seite 10).2.2.
- Wie bereits erwähnt stützte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen in weiterer Folge darauf, dass er von 1370 bis 1371 bei der Hezb-e-Islami Mitglied war. Er sei lediglich für Wachdienste eingeteilt worden, sein Bruder hingegen für Kampfeinsätze, wie er vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte vergleiche Aussage des BF1, mündliche Beschwerdeverhandlung am 30.10.2018). Er habe ein Jahr später Afghanistan Richtung Iran verlassen, sein Bruder sei weiterhin bei der Hezb-e-Islami aktiv gewesen und ca. acht Jahre später getötet worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der BF1 nach Mashad, Afghanistan, gefahren um mehr über den Tod seines Bruders zu erfahren, seinen Leichnam habe er nicht gesehen, er sei jedoch aufgefordert worden, die Arbeit seines Bruders fortzusetzen, was er verweigert hätte vergleiche Aussage des BF1, Niederschrift vor der belangten Behörde am 05.02.2018, Seite 10). Ca. 20 Jahre später, im Jahr 1392, sei der BF1 aufgefordert worden, in ein Haus in Teheran zu gehen, dort sei ihm ein Schreiben gegeben worden, dass sie "dort" finanziell unterstützt werden würden und hätte eine Million Toman erhalten. Dieses Schreiben hätte er der Behörde vorgelegt vergleiche Aussage des Ausssage des BF1, Niederschrift vor der belangten Behörde am 05.02.2018, Seite 10). Nicht glaubhaft ist in diesem Zusammenhang, dass der BF1, auf das Dokument (ABl 131) in der Beschwerdeverhandlung angesprochen erklärte, dass dies von der Hezb-e-Islami ausgefüllt worden sei, damit seine Eltern Unterstützung erhalten sollten. Auf die Frage des Richters, warum er in der Beschwerdeverhandlung am 30.10.2018 angab, dass dies ein Haftbefehl sei und jetzt angibt, dass es ein Schreiben der Hezb-e-Islami sei, wo seine Familie Unterstützung erhalten solle, gab der BF1 an, dass ihn der Dolmetscher wohl schlecht verstanden habe. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang, dass die Hezb-e-Islami 20 Jahre nach der vorgebrachten Ermordung seines Bruders im Jahr 1393, ihm eine Million Toman (vgl. Ausssage des BF1, Niederschrift vor der belangten Behörde am 05.02.2018, Seite 10) zur Unterstützung der Eltern geben sollten (vgl. Aussage des BF1, mündliche Beschwerdeverhandlung am 30.10.2018, Seite 35). Völlig anders schildert der BF1 dies vor der belangten Behörde, wo er angab, zusammengefasst im Abstand eines Jahres je eine Million Toman vom Sohn seines ehemaligen Vorgesetzten erhalten zu haben um im Iran unter Billigung der iranischen Regierung Kämpfer zu rekrutieren, um diese in den Dschihad nach Afghanistan zu schicken (vgl. Ausssage des BF1, Niederschrift vor der belangten Behörde am 05.02.2018, Seite 10). Als sein Vater 1394 verstarb, reiste er mit dem Leichnam zum Begräbnis nach Afghanistan, sei erkannt worden und hätte fliehen können. Die "Leute" hätten gedroht ihn "mitzunehmen" (Ausssage des BF1, Niederschrift vor der belangten Behörde am 05.02.2018, Seite 11).Nicht glaubhaft ist in diesem Zusammenhang, dass der BF1, auf das Dokument Amtsblatt 131) in der Beschwerdeverhandlung angesprochen erklärte, dass dies von der Hezb-e-Islami ausgefüllt worden sei, damit seine Eltern Unterstützung erhalten sollten. Auf die Frage des Richters, warum er in der Beschwerdeverhandlung am 30.10.2018 angab, dass dies ein Haftbefehl sei und jetzt angibt, dass es ein Schreiben der Hezb-e-Islami sei, wo seine Familie Unterstützung erhalten solle, gab der BF1 an, dass ihn der Dolmetscher wohl schlecht verstanden habe. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang, dass die Hezb-e-Islami 20 Jahre nach der vorgebrachten Ermordung seines Bruders im Jahr 1393, ihm eine Million Toman vergleiche Ausssage des BF1, Niederschrift vor der belangten Behörde am 05.02.2018, Seite 10) zur Unterstützung der Eltern geben sollten vergleiche Aussage des BF1, mündliche Beschwerdeverhandlung am 30.10.2018, Seite 35). Völlig anders schildert der BF1 dies vor der belangten Behörde, wo er angab, zusammengefasst im Abstand eines Jahres je eine Million Toman vom Sohn seines ehemaligen Vorgesetzten erhalten zu haben um im Iran unter Billigung der iranischen Regierung Kämpfer zu rekrutieren, um diese in den Dschihad nach Afghanistan zu schicken vergleiche Ausssage des BF1, Niederschrift vor der belangten Behörde am 05.02.2018, Seite 10). Als sein Vater 1394 verstarb, reiste er mit dem Leichnam zum Begräbnis nach Afghanistan, sei erkannt worden und hätte fliehen können. Die "Leute" hätten gedroht ihn "mitzunehmen" (Ausssage des BF1, Niederschrift vor der belangten Behörde am 05.02.2018, Seite 11). Bereits die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens sind daher widersprüchlich und weisen Ungereimtheiten auf. Der Eindruck, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, setzt sich auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fort, zumal im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlungen am 30.10.2018 und 30.01.2017 weitere Widersprüche und Ungereimtheiten aufgetreten sind: In der Beschwerdeverhandlung am 30.10.2018 gab der BF1 an, lediglich ein-einhalb Jahre die Koranschule besucht zu haben. In dem von ihm selbst vorgelegten und von der belangten Behörde unstrittig übersetzten Dokument (ABl. 131) geht hervor, dass er neun Jahre lang die Grundschule besucht hätte. Vor der belangten Behörde gab der BF1, wie obig ausgeführt im Zusammenhang mit dem Begräbnis seines Vaters an, dass ihn Leute mit dem "mitnehmen" gedroht hätten, vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er an, dass man ihn töten hätte wollen (vgl. Aussage des BF1, mündliche Beschwerdeverhandlung am 30.10.2018, Seite 30), eine offensichtliche Steigerung seines im Ergebnis nicht glaubhaften Fluchtvorbringens.In der Beschwerdeverhandlung am 30.10.2018 gab der BF1 an, lediglich ein-einhalb Jahre die Koranschule besucht zu haben. In dem von ihm selbst vorgelegten und von der belangten Behörde unstrittig übersetzten Dokument Amtsblatt 131) geht hervor, dass er neun Jahre lang die Grundschule besucht hätte. Vor der belangten Behörde gab der BF1, wie obig ausgeführt im Zusammenhang mit dem Begräbnis seines Vaters an, dass ihn Leute mit dem "mitnehmen" gedroht hätten, vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er an, dass man ihn töten hätte wollen vergleiche Aussage des BF1, mündliche Beschwerdeverhandlung am 30.10.2018, Seite 30), eine offensichtliche Steigerung seines im Ergebnis nicht glaubhaften Fluchtvorbringens. Genauso wenig nachvollziehbar und unglaubwürdig sind die Angaben des BF1 hinsichtlich der angeblichen Besuche von Personen in Teheran, um ihn abermals aufzufordern, Leute für den Dschihad zu rekrutieren. So schilderte der BF1 vor der belangten Behörde, dass man seiner Frau, der BF2, eine Pistole an den Kopf gehalten hätte (Aussage des BF1, Niederschrift vor der belangten Behörde am 05.02.2018, Seite 11). Die BF2 hingegen gab zu dem Vorfall vor dem Bundesverwaltungsgericht befragt an, dass sie während des Besuches der drei Personen nicht im Raum gewesen sei, erst als sie laut wurde, hätte sie das "mitbekommen". Im Anschluss hätte sie den Leuten gedroht die Polizei zu holen (vgl. Aussage der BF1, mündliche Beschwerdeverhandlung am 30.10.2018, Seite 24). Eine Bedrohung mit einer Pistole an ihrem Kopf erwähnte sie mit keinem Wort. Es ist aus beweiswürdigender Sicht nicht nachvollziehbar, dass, sollte ein wie vom BF1 geschildertes eindringliches Erlebnis tatsächlich stattgefunden haben, von der BF2 nicht auch erwähnt worden wäre. Auf nochmalige konkrete Frage des Richters in der fortgesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.01.2019, die Situation so genau wie möglich zu schildern, erwähnte die BF2 die Pistole mit keinem Wort (vgl. Aussage der BF1, mündliche Beschwerdeverhandlung am 30.01.2019, Seite 6).Genauso wenig nachvollziehbar und unglaubwürdig sind die Angaben des BF1 hinsichtlich der angeblichen Besuche von Personen in Teheran, um ihn abermals aufzufordern, Leute für den Dschihad zu rekrutieren. So schilderte der BF1 vor der belangten Behörde, dass man seiner Frau, der BF2, eine Pistole an den Kopf gehalten hätte (Aussage des BF1, Niederschrift vor der belangten Behörde am 05.02.2018, Seite 11). Die BF2 hingegen gab zu dem Vorfall vor dem Bundesverwaltungsgericht befragt an, dass sie während des Besuches der drei Personen nicht im Raum gewesen sei, erst als sie laut wurde, hätte sie das "mitbekommen". Im Anschluss hätte sie den Leuten gedroht die Polizei zu holen vergleiche Aussage der BF1, mündliche Beschwerdeverhandlung am 30.10.2018, Seite 24). Eine Bedrohung mit einer Pistole an ihrem Kopf erwähnte sie mit keinem Wort. Es ist aus beweiswürdigender Sicht nicht nachvollziehbar, dass, sollte ein wie vom BF1 geschildertes eindringliches Erlebnis tatsächlich stattgefunden haben, von der BF2 nicht auch erwähnt worden wäre. Auf nochmalige konkrete Frage des Richters in der fortgesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.01.2019, die Situation so genau wie möglich zu schildern, erwähnte die BF2 die Pistole mit keinem Wort vergleiche Aussage der BF1, mündliche Beschwerdeverhandlung am 30.01.2019, Seite 6). Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des BF1 ergibt sich, dass eine Verfolgung des BF1 und in der Folge seiner Familie, aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden konnte und nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF1 gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen bei einer Rückkehr für wahrscheinlich erscheinen lassen. 2.
- Zu den Fluchtgründen der BF2: Die Feststellung, dass die BF2 seit ihrer Einreise in Österreich im Jahr 2016 kein selbstbestimmtes, auch als "westlich" bezeichnetes Verhalten oder eine selbstbestimmte Lebensführung in einem Ausmaß angenommen hat, dass dadurch eine so intensive "westliche Orientierung" vorliegen würde, deren Aufgabe für sie entweder unmöglich wäre, oder ihr einen unzumutbaren Leidensdruck auferlegen würde, beruht auf folgenden Überlegungen: Aus der Lebenssituation der BF2 vor ihrer Einreise nach Österreich ergeben sich keine Hinweise auf eine Sozialisierung - im Zusammenhang mit ihrer Herkunft, Familie, Bildungsstand, Religiosität, etc. - die den in Afghanistan überwiegend vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen entgegenstehen. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die Beschwerdeführerin beinahe durchgehend bis zu ihrer Einreise ins Bundesgebiet im Iran aufhältig war. Beim Iran handelt es sich jedoch um einen islamischen Staat, in welchem das Rechtswesen großteils auf Grundlage der Scharia beruht und wurde die BF2 auch in diesem Umfeld sozialisiert; so war auch die Ehe des BF1 und BF2 arrangiert und der BF1 tätigte die Einkäufe (vgl. diesbezügliche Aussagen der BF2, Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 30.10.2018, Seite 14).Beim Iran handelt es sich jedoch um einen islamischen Staat, in welchem das Rechtswesen großteils auf Grundlage der Scharia beruht und wurde die BF2 auch in diesem Umfeld sozialisiert; so war auch die Ehe des BF1 und BF2 arrangiert und der BF1 tätigte die Einkäufe vergleiche diesbezügliche Aussagen der BF2, Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 30.10.2018, Seite 14). Die nicht vorhandenen Hinweise auf eine vorgebrachte westliche Sozialisierung zeigen sich darin, dass die BF2 keine Schulausbildung absolvierte, nur im Verband ihrer Familie lebte und indem sie nur aushilfsweise erwerbstätig war. Sie hat im Iran im Haushalt gearbeitet und war auf die Versorgung durch den Ehemann angewiesen. Ferner hat die BF2 im gesamten Asylverfahren nie vorgebracht, dass sie einer konkret geschlechtsspezifischen Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass die BF2 versucht hätte, die Grenzen der sozialen Normen in ihrem Herkunftsstaat oder auch in der islamischen Republik Iran (etwa im Hinblick auf Bekleidungsvorschriften, Verhalten oder selbstbestimmtes Auftreten) auszureizen oder sie gar in Frage zu stellen, die aushilfsweise Tätigkeit in einem Friseursalon ist dafür aus beweiswürdigender Sicht nicht ausreichend, ebenso wenig wie das Verwalten des Haushaltsgeldes. Die Beschwerdeführerin vermittelte in diesem Zusammenhang den Eindruck, dass sie nur deshalb noch kein höheres Deutsch-Niveau als die vorgelegte A1 Prüfung vom 27.09.2018 erreichte, da der Kurs eben "Geld koste". Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Leben mit drei Kindern finanziell belastend ist, doch wird beweiswürdigend ausgeführt, dass sich zahlreiche Fälle finden, wo Frauen wie die BF2 (auch deren Bildungsniveau entsprechend) die Wichtigkeit des Erlernens der neuen Sprache selbst erkennen und auch dahingehend wesentlich engagierter und Ergebnis auch selbstbestimmter handeln als eben die BF
- Auf die konkrete Frage was sich am Leben der BF2 als Frau im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ändern würde, führte die BF2 aus, dass sie weder in Afghanistan noch im Iran leben könne, das Leben sei "problematisch" (vgl. Aussage der BF2, Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 30.10.2018, Seite 25).Auf die konkrete Frage was sich am Leben der BF2 als Frau im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ändern würde, führte die BF2 aus, dass sie weder in Afghanistan noch im Iran leben könne, das Leben sei "problematisch" vergleiche Aussage der BF2, Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 30.10.2018, Seite 25). Die BF2 führt zwar aus, dass sie in Österreich sich ausbilden und arbeiten gehen könne (vgl. Aussage der BF2, Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 30.10.2018, Seite 16) hat jedoch diesbezüglich noch keine selbstständigen Schritte gesetzt. Befragt welche selbstständigen Behördenwege sie erledigt hätte, gab die BF2 an, dass sie mit dem Betreuer in der Unterkunft gesprochen hat und die Kinder in die Schule gebracht (vgl. Aussage der BF2, Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 30.10.2018, Seite 19). Eine besondere Eigeninitiative den Friseurberuf zu erlernen zeigte die BF2 ebenfalls nicht auf, sondern verwies vielmehr auf ihre Freundin, die ihr versprochen habe im Salon einen Job zu finden (vgl. Aussage der BF2, Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 30.10.2018, Seite 5).Die BF2 führt zwar aus, dass sie in Österreich sich ausbilden und arbeiten gehen könne vergleiche Aussage der BF2, Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 30.10.2018, Seite 16) hat jedoch diesbezüglich noch keine selbstständigen Schritte gesetzt. Befragt welche selbstständigen Behördenwege sie erledigt hätte, gab die BF2 an, dass sie mit dem Betreuer in der Unterkunft gesprochen hat und die Kinder in die Schule gebracht vergleiche Aussage der BF2, Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 30.10.2018, Seite 19). Eine besondere Eigeninitiative den Friseurberuf zu erlernen zeigte die BF2 ebenfalls nicht auf, sondern verwies vielmehr auf ihre Freundin, die ihr versprochen habe im Salon einen Job zu finden vergleiche Aussage der BF2, Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 30.10.2018, Seite 5). Diese Lebensumstände lassen mit Blick auf die Vergangenheit der BF2 keine Aspekte eines selbstbestimmten Lebens erkennen, wobei an dieser Stelle nicht verkannt wird, dass eine allenfalls vorliegende "westliche Orientierung" in Entsprechung der Judikatur des VwGH noch nicht im Herkunftsstaat vorliegen muss, was auch für die BF2 gilt. Die BF2 verfügt über schwache Deutschkenntnisse auf dem geprüften Niveau A
- Die fehlenden Deutschkenntnisse der BF2 stehen insofern auch als weiterer Punkt der in die Beweiswürdigung einfließen muss, der Glaubhaftmachung einer selbstbestimmten Lebensweise entgegen, als daraus ersichtlich wird, dass sie während der auch kurzen Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich keine Möglichkeit ergriffen hat, sich zumindest gefestigte Grundkenntnisse der deutschen Sprache anzueignen, die es ihr ermöglichen würden, eine zusammenhängende Kommunikation auf einfachem Niveau zu führen. Die Schwierigkeiten der BF2 beim Spracherwerb sind aufgrund ihrer mangelnden Vorbildung nachvollziehbar, können aber dennoch die für einfache Kommunikation fehlenden Sprachkenntnisse nach ihrem Aufenthalt in Österreich nicht erklären, da eine grundsätzliche Lernunfähigkeit der BF2 im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Insgesamt steht die Kommunikationsunfähigkeit der BF2 in deutscher Sprache der Annahme, sie würde nunmehr in Österreich ein selbstbestimmtes Leben führen bzw. sich an einer solchen Lebensführung orientieren, entgegen, weil diese Fähigkeiten für einen freibestimmten Lebenswandel essentiell sind. Auch der Besuch der BF2 bei ihren drei Freundinnen ist sicherlich für die Entwicklung der BF2 als förderlich zu sehen, dass sich daraus jedoch bereits im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung dieses Erkenntnisses eine verfestigte selbstbestimmte Lebensführung und Geisteshaltung bei der BF2 dargetan hat, ist nicht erkennbar. So beantwortete die BF2 die konkrete Frage was für sie "selbstständig" und "Freiheit" bedeute, dass Freiheit für sie ein "gutes Wort" ist und selbstständig "selbstständig arbeiten" bedeutet. (vgl. Aussagen der BF2, Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 30.10.2018, Seite 5).Auch der Besuch der BF2 bei ihren drei Freundinnen ist sicherlich für die Entwicklung der BF2 als förderlich zu sehen, dass sich daraus jedoch bereits im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung dieses Erkenntnisses eine verfestigte selbstbestimmte Lebensführung und Geisteshaltung bei der BF2 dargetan hat, ist nicht erkennbar. So beantwortete die BF2 die konkrete Frage was für sie "selbstständig" und "Freiheit" bedeute, dass Freiheit für sie ein "gutes Wort" ist und selbstständig "selbstständig arbeiten" bedeutet. vergleiche Aussagen der BF2, Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 30.10.2018, Seite 5). Auch die sonstigen Umstände ihres Alltagslebens in Österreich lassen nicht darauf schließen, dass die BF2 eine selbstbestimmte Lebensführung und Geisteshaltung angenommen hat, und dies ein wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden ist, die sie bei einer Rückkehr in die urbanen Zentren Afghanistans in einer die dortigen sozialen Normen verletzenden Weise exponieren würden. Sonstige Aktivitäten (gemeinnützige Tätigkeiten, Vereinsmitgliedschaften, Teilnahme an lokalen Veranstaltungen, etc.) sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die eingehende Befragung der BF2 in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen zu Aspekten, die Rückschlüsse auf ihre Geisteshaltung und ihre Lebensführung zulassen, und der bei der Beschwerdeverhandlung gewonnene persönliche Eindruck belegen, dass sie nach wie vor kein selbstbestimmtes Leben führt, und sie auch keine solche Geisteshaltung eingenommen hat. Es ist daher anzunehmen, dass sie eine solche zwar anstrebt, in der Gesamtheit ihrer inneren und auch nach außen tretenden Identität war jedoch bisher kein Abweichen von der in Afghanistan vorherrschenden Geschlechterrolle auszumachen. Der Gesamteindruck zur aktuellen Lebensweise der BF2 ergab zusammengefasst keinesfalls das Bild einer bereits stark verinnerlichten "westlichen Orientierung" (vgl. zuletzt VwGH vom 19.10.2017, Ra 2016/20/0345; zur Zulässigkeit der Einbeziehung der Aufenthaltsdauer siehe auch EGMR 20.07.2010, Appl. 23.505/09, N. gegen Schweden; im Anlassfall in der Länge von etwa sechs Jahren) und war dieses Vorbringen nicht glaubhaft.Der Gesamteindruck zur aktuellen Lebensweise der BF2 ergab zusammengefasst keinesfalls das Bild einer bereits stark verinnerlichten "westlichen Orientierung" vergleiche zuletzt VwGH vom 19.10.2017, Ra 2016/20/0345; zur Zulässigkeit der Einbeziehung der Aufenthaltsdauer siehe auch EGMR 20.07.2010, Appl. 23.505/09, N. gegen Schweden; im Anlassfall in der Länge von etwa sechs Jahren) und war dieses Vorbringen nicht glaubhaft. Diesem Fluchtvorbringen der BF2 kommt somit entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Glaubhaftigkeit zu. 2.
- Zu den Fluchtgründen der minderjährigen BF3 bis BF5: Voranzustellen ist, dass die minderjährigen BF3 bis BF5 keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht haben, erklärte der im Zeitpunkt der Antragstellung gesetzliche Vertreter BF1, dass die Kinder die gleichen Fluchtgründe wie er hätten; eigene Fluchtgründe hätten sie nicht. Aus diesem Vorbringen lässt sich auch unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des BF2 und des BF5 keine individuelle konkrete Bedrohung oder Verfolgung ableiten. Aufgrund des nicht glaubhaften Fluchtvorbringens des BF1 ist auch eine weitere beweiswürdigende Auseinandersetzung der angeblich drohenden Entführung der BF3 bis BF5, wie die BF2 von der bevollmächtigten Vertretung auf Nachfrage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.10.2018 angesprochen wurde, nicht weiter einzugehen und wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Für den im Bundesgebiet nachgeborenen BF3 wurde ebenfalls erklärt, dass er die gleichen Fluchtgründe wie der BF1, hätte. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte die BF2 aus, dass ihre Kinder im Herkunftsstaat nicht studieren oder zur Schule gehen könnten (vgl. Aussage der BF2, Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 30.10.2018, Seite 25).In der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte die BF2 aus, dass ihre Kinder im Herkunftsstaat nicht studieren oder zur Schule gehen könnten vergleiche Aussage der BF2, Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 30.10.2018, Seite 25). Darüber hinaus ist zu beachten, dass die vorliegenden Länderberichte belegen, dass sich die Situation von Kindern in den vergangenen Jahren in Afghanistan verbessert hat. So wurden mittlerweile rund zwei Drittel der Kinder eingeschult, davon sind 40% Mädchen. Für die konkrete Situation der minderjährigen BF2, BF3 und BF4 ist maßgeblich, dass sich ihre Eltern dafür ausgesprochen haben, dass sie eine Schulbildung erlangen. Da ihre Eltern den Schulbesuch befürworten, ist davon auszugehen, dass sie diesen ihren Kindern auch in Afghanistan im Fall einer Rückkehr ermöglichen werden. In einer Zusammenschau ergibt sich und ist hinsichtlich der minderjährigen BF2, BF3 und BF4 zu beachten, dass generell die vollständige Wahrnehmung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten in Afghanistan nach wie vor mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist bzw. sein kann, jedoch stehen insbesondere in urbanen Zentren Bildungs- und Erwerbsmöglichkeiten grundsätzlich offen. Aus den Länderberichten ist auch zu entnehmen, dass sich der gewaltfreie Umgang mit Kindern in Afghanistan noch nicht als Normalität durchsetzen konnte und körperliche Züchtigung und Übergriffe im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei verbreitet sind. Zusammenfassend ergeben sich für die minderjährigen BF2, BF3 und BF4 keine Anhaltspunkte, dass sie in ihrer konkreten Lebenssituation von Derartigem in einem asylrelevanten Ausmaß betroffen sein könnten. Auf die weiteren konkreten Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung wird verwiesen. 2.
- Zu den Feststellungen betreffend einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat: Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedelung des unmündig minderjährigen BF3 in außerhalb der Herkunftsprovinz des gesetzlichen Vertreters BF1 gelegenen Landesteilen wie etwa Kabul oder Mazar-e-Sharif, ergeben sich unter Berücksichtigung der vom UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan aus dem Länderbericht zu Kabul und Mazar-e-Sharif und wird diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Beschwerde ist zulässig. 3.
- Zur Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten: 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen ein