Obsah (12)
§ 3Art. 133§ 5§ 18§ 61§ 17§ 21§ 8§§ 15§ 6§§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.04.2019 GeschäftszahlW262 2149662-1 SpruchW262 2149662-1/50E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 27.11.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER R
§ 3Abs. 3 Z 2 i
Vm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.wird
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste als Minderjähriger mit seinen Eltern und seinen vier minderjährigen Geschwistern nach Österreich ein und stellte am 04.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Beschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.06.2015 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er am XXXX in Kabul geboren und afghanischer Staatsangehöriger sei. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und bekenne sich zum sunnitisch-islamischen Glauben. Seine Muttersprache sei Dari. Er sei mit seinen Eltern und seinen vier minderjährigen Geschwistern (hg. zu W262 2149673-1 u.a. protokolliert) nach Österreich gekommen.
- Der Beschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.06.2015 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er am römisch 40 in Kabul geboren und afghanischer Staatsangehöriger sei. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und bekenne sich zum sunnitisch-islamischen Glauben. Seine Muttersprache sei Dari. Er sei mit seinen Eltern und seinen vier minderjährigen Geschwistern (hg. zu W262 2149673-1 u.a. protokolliert) nach Österreich gekommen. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass ihm von einem Mann ein Job angeboten worden sei. Er habe erst später erfahren, dass er Drogen verkaufe. Sein Vater habe dann diesen Mann kontaktiert und ihm gesagt, dass er die Polizei verständigen werde. Der Mann habe daraufhin die Familie mit anderen Leuten attackiert. Dabei sei eine Schwester ums Leben gekommen.
- Mit Bescheid vom 09.07.2015 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA oder belangte Behörde) aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 04.06.2015, ohne in die Sache einzutreten,
§ 5Abs. 1 Asyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen werde. Für die Prüfung des internationalen Schutzes sei
§ 18Abs.
1b der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rate Ungarn zuständig.
§ 61Abs.
1 FPG werde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei
§ 61Abs.
2 FPG eine Abschiebung nach Ungarn zulässig.3. Mit Bescheid vom 09.07.2015 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA oder belangte Behörde) aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 04.06.2015, ohne in die Sache einzutreten,
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen werde. Für die Prüfung des internationalen Schutzes sei
Paragraph 18, Absatz eins b, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlamentes und des Rate Ungarn zuständig.
Paragraph 61, Absatz eins, FPG werde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei
Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Ungarn zulässig. 4. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.09.2015, W168 2111428-1/4Z u.a.
§ 17
BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.10.2015, W168 2111428-1/5E u.a.
§ 21Abs.
3
- Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
- Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.09.2015, W168 2111428-1/4Z u.a.
Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.10.2015, W168 2111428-1/5E u.a.
Paragraph 21, Absatz 3,
- Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
- Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 22.09.2016 bestätigte der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben und führte zu seinen Fluchtgründen befragt zusammengefasst an, dass er zehn Tage lang von Fremden festgehalten worden sei. Dort habe er ein Terrortraining erhalten. Er habe jedoch entkommen können. In derselben Nacht sei seine Familie zu Hause von acht maskierten und bewaffneten Männern (Taliban) angegriffen worden, als sie gerade beim Essen waren. Eine seiner Schwestern sei bei dem Vorfall getötet worden. Durch das laute Geschrei haben die Nachbarn die Polizei verständigt. Später habe er dieselben Männer auch in Jalalabad auf dem Basar gesehen. Dieselben Männer haben auch seine Tante erschossen.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 30.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.06.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, ihm
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 subsidiärer Schutz zuerkannt und
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 30.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.06.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, ihm
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 subsidiärer Schutz zuerkannt und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die belangte Behörde traf Feststellungen zum Beschwerdeführer, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, zur Situation im Falle seiner Rückkehr sowie zur Lage in Afghanistan. Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage von unbedenklichen Identitätsdokumenten nicht feststehe. Die vorgebrachten Fluchtgründe seien im Ergebnis nicht glaubhaft dargelegt worden. Die Angaben des Beschwerdeführers weichen in wesentlichen Punkten, etwa bezüglich des Aussehens der Angreifer oder des Ablaufs der Geschehnisse von denen seiner Eltern ab. Auch die Angaben zu den Drohbriefen seien nicht authentisch gewesen. Das BFA gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen anfänglich erwähnten Drogenverkauf nachträglich gesteigert habe, um seine Chancen auf Asyl in Österreich zu erhöhen. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat komme derzeit nicht in Frage, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt und in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden würde.Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat komme derzeit nicht in Frage, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt und in Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzt zu werden würde. Im Anschluss unterzog die belangte Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt unter Bezugnahme auf die einzelnen Spruchpunkte des Bescheides einer rechtlichen Beurteilung.
- Gegen diese Bescheide des BFA richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde gegen Spruchpunkt I., mit denen der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Das BFA sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers vorliege.
- Gegen diese Bescheide des BFA richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., mit denen der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Das BFA sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers vorliege.
- Die Beschwerde und die Verwaltungsakten langten am 10.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren mit den hg. zu W262 2149673-1 u.a. protokollierten Verfahren zur Verhandlung verbunden und führte am 10.10.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführer, Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers und ihre Rechtsvertreterin teilnahmen und ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde. Die belangte Behörde teilte mit Beschwerdevorlage mit, dass sie auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Betreffend den Beschwerdeführer wurden anlässlich dieser Verhandlung diverse (psychiatrische) Befunde vorgelegt. Die erkennende Richterin sah von einer Einvernahme des Beschwerdeführers ab und stellte die Einholung eines nervenfachärztlichen Sachverständigengutachtens zur Feststellung der Verhandlungsfähigkeit in Aussicht.
- In dem über Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erstellten psychiatrisch neurologischen Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 05.01.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom und einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Es bestehe jedoch keine höhergradige psychische Beeinträchtigung, die gegen eine Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers spreche.
- Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zweimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt: Mit Urteil des Landesgerichts XXXX XXXX zu XXXX vom 11.07.2018 (rk 17.07.2018) wegen §§ 27 Abs. 2a SMG, 15 StGB zu einem Schuldspruch ohne Strafe als junger Erwachsener und mit Urteil des Landesgerichts XXXX zu XXXX vom 09.10.2018 (rk 12.10.2018),
§§ 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 2. Fall St
GB, § 142 Abs. 1 StGB wegen des Verbrechens des Raubes und des Verbrechens des versuchten schweren Raubes zu drei Jahren Freiheitsstrafe als junger Erwachsener.11. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zweimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt: Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 römisch 40 zu römisch 40 vom 11.07.2018 (rk 17.07.2018) wegen Paragraphen 27, Absatz 2 a, SMG, 15 StGB zu einem Schuldspruch ohne Strafe als junger Erwachsener und mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 zu römisch 40 vom 09.10.2018 (rk 12.10.2018),
Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins,
- Fall StGB, Paragraph 142, Absatz eins, StGB wegen des Verbrechens des Raubes und des Verbrechens des versuchten schweren Raubes zu drei Jahren Freiheitsstrafe als junger Erwachsener.
- Am 27.11.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der aus der Haft vorgeführte Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die Sprache Dari beigezogen wurde. Die (ordnungsgemäß geladene) belangte Behörde entschuldigte sich unter Verweis auf dienstliche und personelle Gründe für die Nichtteilnahme an der Verhandlung und beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde sowie die Übersendung des Verhandlungsprotokolls. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wurde dem BFA im Anschluss an die Verhandlung übermittelt. Der Beschwerdeführer wurde vom erkennenden Gericht eingehend zu seiner Identität, Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter Gelegenheit gegeben, sich zu dem - erstmals vom Bundesverwaltungsgericht in Prüfung gezogenen - Asylausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zu äußern.Der Beschwerdeführer wurde vom erkennenden Gericht eingehend zu seiner Identität, Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter Gelegenheit gegeben, sich zu dem - erstmals vom Bundesverwaltungsgericht in Prüfung gezogenen - Asylausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 zu äußern. Im Zuge der Verhandlungen wurden vom erkennenden Gericht auch die Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren eingebracht, zu denen der Rechtsvertreter Stellung nahm und auf bereits schriftlich eingebrachte Stellungnahmen verwies. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Auf Grundlage der Niederschrift über die Erstbefragung des Beschwerdeführers, der Niederschrift über seine weitere Einvernahme durch die belangte Behörde, des Beschwerdevorbringens, der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der erstatteten Stellungnahmen des Beschwerdeführers und der von ihm vorgelegten Unterlagen werden folgende Feststellungen getroffen: Zu Person, strafbarem Verhalten und (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich 1.
- Der Beschwerdeführer wurde in Kabul geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Er stellte am 04.06.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zweimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt: Mit Urteil des Landesgerichts XXXX zu XXXX vom 11.07.2018 (rk. 17.07.2018) wegen §§ 27 Abs. 2a SMG, 15 StGB zu einem Schuldspruch ohne Strafe als junger Erwachsener und mit Urteil des Landesgerichts XXXX zu XXXX vom 09.10.2018 (rk. 12.10.2018),
§§ 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 2. Fall St
GB, § 142 Abs. 1 StGB wegen des Verbrechens des Raubes und des Verbrechens des versuchten schweren Raubes zu drei Jahren Freiheitsstrafe als junger Erwachsener.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 zu römisch 40 vom 11.07.2018 (rk. 17.07.2018) wegen Paragraphen 27, Absatz 2 a, SMG, 15 StGB zu einem Schuldspruch ohne Strafe als junger Erwachsener und mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 zu römisch 40 vom 09.10.2018 (rk. 12.10.2018),
Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins,
- Fall StGB, Paragraph 142, Absatz eins, StGB wegen des Verbrechens des Raubes und des Verbrechens des versuchten schweren Raubes zu drei Jahren Freiheitsstrafe als junger Erwachsener. Folgendes wurde rechtskräftig festgestellt: Der Beschwerdeführer hat am XXXX zunächst durch Androhung von körperlicher Gewalt eine Uhr in seinen Besitz gebracht. Kurz danach forderte er Zigaretten von drei jungen Männern und unterstrich seine Forderung mit einem Messer mit 21 cm Gesamtlänge, einer Klingenlänge von 9 cm sowie einem Schnellöffnungsmechanismus und bedrohte sie mit dem Tod. Lediglich aufgrund eines Angriffs in Notwehr eines Tatopfers blieb es beim Versuch.Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 zunächst durch Androhung von körperlicher Gewalt eine Uhr in seinen Besitz gebracht. Kurz danach forderte er Zigaretten von drei jungen Männern und unterstrich seine Forderung mit einem Messer mit 21 cm Gesamtlänge, einer Klingenlänge von 9 cm sowie einem Schnellöffnungsmechanismus und bedrohte sie mit dem Tod. Lediglich aufgrund eines Angriffs in Notwehr eines Tatopfers blieb es beim Versuch. Konkret wurden beim Beschwerdeführer bezüglich der Strafbemessung innerhalb eines Strafrahmens von bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 143 Abs. 1 StGB iVm § 19 Abs. 1 JGG) als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, der rasche Rückfall und eine einschlägige Vorstrafe und als mildernd die teils beim Versuch gebliebenen Tathandlungen und das Alter unter 21 Jahren gewertet. Der Beschwerdeführer bestritt seine Taten, änderte seine Verantwortung wiederholt und zeigte sich nicht einsichtig.Konkret wurden beim Beschwerdeführer bezüglich der Strafbemessung innerhalb eines Strafrahmens von bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (Paragraph 143, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, JGG) als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, der rasche Rückfall und eine einschlägige Vorstrafe und als mildernd die teils beim Versuch gebliebenen Tathandlungen und das Alter unter 21 Jahren gewertet. Der Beschwerdeführer bestritt seine Taten, änderte seine Verantwortung wiederholt und zeigte sich nicht einsichtig. 1.
- Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Seine Familie hält sich im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft. Zuvor wurde er im Rahmen der Grundversorgung versorgt. Er ist in Österreich nicht legal beschäftigt. Der Beschwerdeführer leidet an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Es besteht keine höhergradige psychische Beeinträchtigung. Der Beschwerdeführer ist seit September 2017 in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen über Namensführung und Geburtsdatum des Beschwerdeführers stützen sich auf dessen Angaben im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren kein Identitätsdokument vorgelegt; seine Identität steht nicht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest, wird aber als Verfahrensidentität angenommen. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Geburtsort, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, Familienstand, Muttersprache und weiteren Sprachenkenntnissen des Beschwerdeführers basieren auf den diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers im Verlauf des Verfahrens. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stützen sich auf die vorgelegten medizinischen Unterlagen, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte psychiatrisch neurologische Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 05.01.2018 und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Das Datum der Asylantragstellung basiert auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. 2.
- Zum strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und seinem Verhalten ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszug aus dem Strafregister, insbesondere aber aus den im Akt einliegenden Urteilen des Landesgerichts XXXX zu XXXX vom 11.07.2018 und des Landesgerichts XXXX zu XXXX vom 09.10.2018.Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und seinem Verhalten ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszug aus dem Strafregister, insbesondere aber aus den im Akt einliegenden Urteilen des Landesgerichts römisch 40 zu römisch 40 vom 11.07.2018 und des Landesgerichts römisch 40 zu römisch 40 vom 09.10.
- 2.
- Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich Die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer in Österreich, zum Familienstand sowie zum Aufenthaltsort seiner Familie stützen sich auf die Aktenlage sowie auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und deren Würdigung durch das Gericht. Die Feststellungen zu zwei rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszug aus dem Strafregister und den im Akt einliegenden Strafurteilen. Sie wurden im Übrigen vom Beschwerdeführer nach Vorhalt des Gerichtes nicht in Abrede gestellt. 2.
- Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass (auch) dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers insoweit Rechnung getragen wurde, als ihm vom BFA der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. 3.1.2 Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung war der Beschwerdeführer noch unbescholten; insofern konnte die Urteile des Landesgerichts XXXX vom 11.07.2018 und des Landesgerichts XXXX vom 09.10.2018 keine Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle der Behörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Verfahrensgegenstand beim BFA war die Gewährung von Asyl
§ 3Asyl
G 2005 und nicht nur die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zukommt oder nicht. Demgemäß darf das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich selbstständig auch die für die Frage der Asylgewährung maßgeblichen Asylausschlussgründe aufgreifen (vgl. VwGH 16.01.1996, 95/20/0124). Dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertreterin wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.11.2018 vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich Gelegenheit gegeben, zu dem im vorliegenden Fall zu prüfenden Asylausschlussgrund nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 Stellung zu nehmen.3.1.2 Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung war der Beschwerdeführer noch unbescholten; insofern konnte die Urteile des Landesgerichts römisch 40 vom 11.07.2018 und des Landesgerichts römisch 40 vom 09.10.2018 keine Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle der Behörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Verfahrensgegenstand beim BFA war die Gewährung von Asyl
Paragraph 3, AsylG 2005 und nicht nur die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zukommt oder nicht. Demgemäß darf das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich selbstständig auch die für die Frage der Asylgewährung maßgeblichen Asylausschlussgründe aufgreifen vergleiche VwGH 16.01.1996, 95/20/0124). Dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertreterin wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.11.2018 vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich Gelegenheit gegeben, zu dem im vorliegenden Fall zu prüfenden Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 Stellung zu nehmen. 3.1.3. Zum Vorliegen eines Asylausschlussgrundes
§ 6Abs. 1 Z 4 Asyl
G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.
§ 6Abs. 2 Asyl
G 2005 kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt. § 8 gilt.
Paragraph 6, Absatz 2, AsylG 2005 kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt. Paragraph 8, gilt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. dazu VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, Rz 23; 18.10.2018, Ra 2017/19/0109).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig vergleiche dazu VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, Rz 23; 18.10.2018, Ra 2017/19/0109). Im Zusammenhang mit der Auslegung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" auf ist vorauszuschicken, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer demonstrativen Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK ausgegangen ist (vgl. etwa VwGH 03.12.2002, 99/01/0449). Demnach sind "typischerweise schwere Verbrechen [...] etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen").Im Zusammenhang mit der Auslegung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" auf ist vorauszuschicken, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer demonstrativen Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK ausgegangen ist vergleiche etwa VwGH 03.12.2002, 99/01/0449). Demnach sind "typischerweise schwere Verbrechen [...] etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen"). Der Beschwerdeführer wurde - nach einem Schuldspruch ohne Strafe als junger Erwachsener wegen Vergehen nach dem SMG - mit Urteil des Landesgerichts XXXX zu XXXX vom 09.10.2018 (rk 12.10.2018),
§§ 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 2. Fall St
GB, § 142 Abs. 1 StGB wegen des Verbrechens des Raubes und des Verbrechens des versuchten schweren Raubes zu drei Jahren Freiheitsstrafe als junger Erwachsener verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde - nach einem Schuldspruch ohne Strafe als junger Erwachsener wegen Vergehen nach dem SMG - mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 zu römisch 40 vom 09.10.2018 (rk 12.10.2018),
Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins,
- Fall StGB, Paragraph 142, Absatz eins, StGB wegen des Verbrechens des Raubes und des Verbrechens des versuchten schweren Raubes zu drei Jahren Freiheitsstrafe als junger Erwachsener verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am XXXX zunächst durch Androhung von körperlicher Gewalt eine Uhr in seinen Besitz gebracht. Kurz danach forderte er Zigaretten von drei jungen Männern und unterstrich seine Forderung mit einem Messer mit 21 cm Gesamtlänge, einer Klingenlänge von 9 cm sowie einem Schnellöffnungsmechanismus und bedrohte sie mit dem Tod. Lediglich aufgrund eines Angriffs in Notwehr eines Tatopfers blieb es beim Versuch.Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 zunächst durch Androhung von körperlicher Gewalt eine Uhr in seinen Besitz gebracht. Kurz danach forderte er Zigaretten von drei jungen Männern und unterstrich seine Forderung mit einem Messer mit 21 cm Gesamtlänge, einer Klingenlänge von 9 cm sowie einem Schnellöffnungsmechanismus und bedrohte sie mit dem Tod. Lediglich aufgrund eines Angriffs in Notwehr eines Tatopfers blieb es beim Versuch. Der Beschwerdeführer hat dadurch das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB und das Verbrechen des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1
- Fall begangen.Der Beschwerdeführer hat dadurch das Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und das Verbrechen des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins,
- Fall begangen. Konkret wurden beim Beschwerdeführer bezüglich der Strafbemessung innerhalb eines Strafrahmens von bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 143 Abs. 1 StGB iVm § 19 Abs. 1 JGG) als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, der rasche Rückfall und eine einschlägige Vorstrafe und als mildernd die teils beim Versuch gebliebenen Tathandlungen und das Alter unter 21 Jahren gewertet. Der Beschwerdeführer bestritt seine Taten, änderte seine Verantwortung wiederholt und zeigte sich nicht einsichtig.Konkret wurden beim Beschwerdeführer bezüglich der Strafbemessung innerhalb eines Strafrahmens von bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (Paragraph 143, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, JGG) als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, der rasche Rückfall und eine einschlägige Vorstrafe und als mildernd die teils beim Versuch gebliebenen Tathandlungen und das Alter unter 21 Jahren gewertet. Der Beschwerdeführer bestritt seine Taten, änderte seine Verantwortung wiederholt und zeigte sich nicht einsichtig. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegt bei der Begehung des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB und des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1
- Fall angesichts des von der Strafnorm geschützten Rechtsgutes und des Strafrahmens von bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe nicht nur ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt vor. Die begangenen Verbrechen erweisen sich in ihrer Gesamtheit im Lichte der wiedergegebenen Tathandlungen, der gemeinschaftlichen Begehung von mehreren, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Verbrechen auch als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei auch nicht, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der von ihm begangenen Verbrechen das
- Lebensjahr noch nicht vollendet hatte bzw. die Tatsache, dass es beim bewaffneten Raub beim Versuch blieb (dies offensichtlich aber nur aufgrund der Tatsache, dass sich eines der Tatopfer körperlich zur Wehr setzte), doch mögen auch diese Umstände aufgrund der Art und Schwere der Straftaten an der Beurteilung nichts zu ändern.Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegt bei der Begehung des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins,
- Fall angesichts des von der Strafnorm geschützten Rechtsgutes und des Strafrahmens von bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe nicht nur ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt vor. Die begangenen Verbrechen erweisen sich in ihrer Gesamtheit im Lichte der wiedergegebenen Tathandlungen, der gemeinschaftlichen Begehung von mehreren, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Verbrechen auch als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei auch nicht, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der von ihm begangenen Verbrechen das
- Lebensjahr noch nicht vollendet hatte bzw. die Tatsache, dass es beim bewaffneten Raub beim Versuch blieb (dies offensichtlich aber nur aufgrund der Tatsache, dass sich eines der Tatopfer körperlich zur Wehr setzte), doch mögen auch diese Umstände aufgrund der Art und Schwere der Straftaten an der Beurteilung nichts zu ändern. Im Hinblick auf die o.a. begangenen Verbrechen und der deshalb verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren sind die vom Beschwerdeführer verwirklichten Delikte insgesamt als "besonders schwere Verbrechen" iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zu qualifizieren.Im Hinblick auf die o.a. begangenen Verbrechen und der deshalb verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren sind die vom Beschwerdeführer verwirklichten Delikte insgesamt als "besonders schwere Verbrechen" iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 zu qualifizieren. Zur Gefährdungsprognose ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einmal wegen eines Vergehens nach dem SMG und einmal wegen zwei Verbrechen rechtskräftig verurteilt wurde und sich seit September 2018 in Haft (zuerst in Untersuchungshaft und anschließend in Strafhaft) befindet. Aus den Handlungen des Beschwerdeführers kann ein hohes Aggressionspotential und eine hohe Gewaltbereitschaft abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer ist bereit, körperliche Gewalt gegen unbewaffnete Kontrahenten wegen Nichtigkeiten (Messerangriff wegen Zigaretten, obwohl er im Besitz von Zigaretten war) einzusetzen und weist insofern eine hochgradige Gefährlichkeit auf. Es kann auch auf Grund des relativ kurz zurückliegenden Tatzeitraums der vom Beschwerdeführer verübten schweren Verbrechen von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden; daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise nach Österreich im Juni 2015 bis zur ersten Tat im Juni 2018 wohlverhalten hat, zumal es nun einerseits zu einer Häufung von Straftaten und andererseits zu einer massiven Gewaltbereitschaft kommt. Auch der Umstand, dass sich sowohl seine Kernfamilie (Eltern und vier minderjährige Geschwister) als subsidiär Schutzberechtigte, als auch seine (österreichische) "Verlobte", die er seit Juli 2018 kennt, in Österreich aufhalten, lässt keine andere Entscheidung zu, da auch die Einbettung in dieses soziale Netz den Beschwerdeführer nicht von der Begehung der Straftaten abgehalten hat und insofern ist auch nicht nach Haftentlassung abhalten wird. Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.11.2018 zum Ausdruck bringt, dass auf seine psychische Erkrankung "Rücksicht zu nehmen sei", ist auszuführen, dass das Strafgericht von seiner vollen Schuldfähigkeit ausgegangen ist und im Asylverfahren dieser auch insoweit Rechnung getragen wurde, als ihm mit (unbekämpft gebliebenen) Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides subsidiärer Schutz zugesprochen wurde. Im Rahmen der strafgerichtlichen Verfahren wurden keine die Schuldfähigkeit mindernden Umstände vorgebracht bzw. festgestellt.Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.11.2018 zum Ausdruck bringt, dass auf seine psychische Erkrankung "Rücksicht zu nehmen sei", ist auszuführen, dass das Strafgericht von seiner vollen Schuldfähigkeit ausgegangen ist und im Asylverfahren dieser auch insoweit Rechnung getragen wurde, als ihm mit (unbekämpft gebliebenen) Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides subsidiärer Schutz zugesprochen wurde. Im Rahmen der strafgerichtlichen Verfahren wurden keine die Schuldfähigkeit mindernden Umstände vorgebracht bzw. festgestellt. Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass der Beschwerdeführer als gemeingefährlich einzustufen ist und keine positive Zukunftsprognose für ihn getroffen werden kann. 3.1.
- Ob die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers seine persönlichen Interessen am Bestehen des Schutzes durch die Republik Österreich überwiegen kann im Hinblick auf den von der belangten Behörde gewährten subsidiären Schutz dahingestellt bleiben, zumal insofern auch keine Verletzung der in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in Betracht kommt.3.1.
- Ob die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers seine persönlichen Interessen am Bestehen des Schutzes durch die Republik Österreich überwiegen kann im Hinblick auf den von der belangten Behörde gewährten subsidiären Schutz dahingestellt bleiben, zumal insofern auch keine Verletzung der in Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte in Betracht kommt. 3.1.
- Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz war daher
§ 3Abs. 3 Z 2 i
Vm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen.3.1.5. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz war daher
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist - soweit diese nicht unvertretbar ist - nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 handelt es sich letztlich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, die im Allgemeinen nicht revisibel ist (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039).Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist - soweit diese nicht unvertretbar ist - nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 handelt es sich letztlich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, die im Allgemeinen nicht revisibel ist (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W262.2149662.1.00