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{'item': 'G302 2179240-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 17Art. 130§ 24§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2019 GeschäftszahlG302 2179240-1 SpruchG302 2179240-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelricht

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27.10.2017, Zl. XXXX, wurde der Antrag von XXXX, geb. XXXX (in weiterer Folge: BF) vom 09.12.2015 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Asyl

G in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Absatz 2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27.10.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 (in weiterer Folge: BF) vom 09.12.2015 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der Vertreter des BF fristgerecht Beschwerde. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 11.12.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen Der BF wurde im Verfahren vor der belangten Behörde durch die Rechtsanwältin Mag. XXXX vertreten und legte diese am 08.09.2017 eine diesbezügliche Vollmacht vor. Die Vollmacht umfasste auch eine Zustellvollmacht.Der BF wurde im Verfahren vor der belangten Behörde durch die Rechtsanwältin Mag. römisch 40 vertreten und legte diese am 08.09.2017 eine diesbezügliche Vollmacht vor. Die Vollmacht umfasste auch eine Zustellvollmacht. Der im Spruch genannte Bescheid wurde dem BF als Empfänger per RSa am 03.11.2017 zugestellt (persönliche Übernahme). Die Rechtsanwaltskanzlei Mag. XXXX legte mit Schreiben vom 20.11.2017 ihre Vollmacht nieder.Die Rechtsanwaltskanzlei Mag. römisch 40 legte mit Schreiben vom 20.11.2017 ihre Vollmacht nieder. Der BF erhob durch seinen nunmehrigen Vertreter fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid.
  2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes. Die Feststellungen zur Zustellung des Bescheides an den BF beruhen auf den Angaben auf dem Rückschein. Dass der BF im Verfahren vor der belangten Behörde anwaltlich vertreten war, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt inliegenden Vollmacht vom 08.09.
  3. Auf telefonische Nachfrage teilte die Kanzlei Mag. XXXX am 12.04.2019 mit, dass die Auflösung der Vollmacht erst am 20.11.2017 erfolgte und der belangten Behörde am 21.11.2017 mitgeteilt wurde.Dass der BF im Verfahren vor der belangten Behörde anwaltlich vertreten war, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt inliegenden Vollmacht vom 08.09.
  4. Auf telefonische Nachfrage teilte die Kanzlei Mag. römisch 40 am 12.04.2019 mit, dass die Auflösung der Vollmacht erst am 20.11.2017 erfolgte und der belangten Behörde am 21.11.2017 mitgeteilt wurde.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): 3.2. Zurückweisung der Beschwerde: 3.2.1. Zustellung des Bescheides Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides hat dessen Zustellung (oder Ausfolgung

§ 24Zustellgesetz) zur Voraussetzung. Erst wenn eine rechtswirksame Zustellung vorliegt, ist der Bescheid erlassen (Vw

GH 26.06.2001, 2000/04/0190).Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides hat dessen Zustellung (oder Ausfolgung

Paragraph 24, Zustellgesetz) zur Voraussetzung. Erst wenn eine rechtswirksame Zustellung vorliegt, ist der Bescheid erlassen (VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190). Die Beurteilung, ob die Zustellung des Schriftstückes rechtswirksam erfolgt ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes (vgl. § 1 ZustG). Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten (§ 5 ZustG).Die Beurteilung, ob die Zustellung des Schriftstückes rechtswirksam erfolgt ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes vergleiche Paragraph eins, ZustG). Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten (Paragraph 5, ZustG). § 9 ZustG (Zustellungsbevollmächtigter) lautet:Paragraph 9, ZustG (Zustellungsbevollmächtigter) lautet: "

(1)Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
(2)Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(3)Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
(4)Haben mehrere Parteien oder Beteiligte einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Dokumentes an ihn die Zustellung an alle Parteien oder Beteiligte als bewirkt. Hat eine Partei oder hat ein Beteiligter mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.
(5)Wird ein Anbringen von mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht und kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.
(6)§ 8 ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden. Die angefochtenen Bescheide wurden nach einem Zustellversuch beim Postamt hinterlegt. Die Verständigung erfolgte durch Einwurf in den Briefkasten. Dass der Zusteller Grund zur Annahme hatte, dass sich die Beschwerdeführer nicht an der Abgabestelle regelmäßig aufhielten, kommt nicht hervor. In der Beschwerde wurde viel mehr angegeben, dass die dort wohnhaften Beschwerdeführer ihre Postsendungen regelmäßig kontrollierten."
(6)Paragraph 8, ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden. Die angefochtenen Bescheide wurden nach einem Zustellversuch beim Postamt hinterlegt. Die Verständigung erfolgte durch Einwurf in den Briefkasten. Dass der Zusteller Grund zur Annahme hatte, dass sich die Beschwerdeführer nicht an der Abgabestelle regelmäßig aufhielten, kommt nicht hervor. In der Beschwerde wurde viel mehr angegeben, dass die dort wohnhaften Beschwerdeführer ihre Postsendungen regelmäßig kontrollierten." Eine (allgemeine) Bevollmächtigung umfasst auch die Zustellungsbevollmächtigung (VwGH 28.10.2014, 2012/13/0102; 20.6.2012, 2010/17/0215). Im Fall des Bestehens eines wirksamen Vertretungsverhältnisses sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit dem Bevollmächtigten zuzustellen. Dieser ist als Empfänger der Schriftstücke zu bezeichnen (VwGH 17.12.2013, 2013/09/0011). Ist eine Person, für die das zuzustellende Dokument inhaltlich bestimmt ist (Empfänger im materiellen Sinn), durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person vertreten, so ist deren Kanzlei ausschließliche Abgabestelle. In einer solchen Konstellation ist der berufsmäßige Parteienvertreter Empfänger (im formellen Sinn) nach § 2 Z 1 ZustG (VwGH 23.05.2018, Ro 2018/22/0003).Im Fall des Bestehens eines wirksamen Vertretungsverhältnisses sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit dem Bevollmächtigten zuzustellen. Dieser ist als Empfänger der Schriftstücke zu bezeichnen (VwGH 17.12.2013, 2013/09/0011). Ist eine Person, für die das zuzustellende Dokument inhaltlich bestimmt ist (Empfänger im materiellen Sinn), durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person vertreten, so ist deren Kanzlei ausschließliche Abgabestelle. In einer solchen Konstellation ist der berufsmäßige Parteienvertreter Empfänger (im formellen Sinn) nach Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG (VwGH 23.05.2018, Ro 2018/22/0003). Im gegenständlichen Fall wurde der im Spruch genannte und an den BF als Empfänger gerichtete Bescheid am 03.11.2017 trotz aufrechter (Zustell-)vollmacht der Rechtsanwältin Mag. XXXX an den BF zugestellt. Entsprechend obigen Ausführungen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte durch die Übermittlung des im Spruch genannten Bescheides an den BF somit keine wirksame Erlassung des Bescheides.Im gegenständlichen Fall wurde der im Spruch genannte und an den BF als Empfänger gerichtete Bescheid am 03.11.2017 trotz aufrechter (Zustell-)vollmacht der Rechtsanwältin Mag. römisch 40 an den BF zugestellt. Entsprechend obigen Ausführungen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte durch die Übermittlung des im Spruch genannten Bescheides an den BF somit keine wirksame Erlassung des Bescheides. Der Umstand, dass die anwaltliche Vertretung ihre Vollmacht mit 20.11.2017 niederlegte, ändert nichts an dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der Zustellung am 03.11.2017 eine aufrechte Zustellvollmacht bestand und der Bescheid somit an die Bevollmächtigte zuzustellen gewesen wäre. 3.2.2. Heilung der Zustellung § 9 Abs. 3 zweiter Satz ZustG ist für die Heilung eines Zustellmangels, der in der unrichtigen Bezeichnung des Empfängers liegt, lex specialis gegenüber § 7. Während § 7 keine Heilung einer unrichtigen Empfängerbezeichnung zulässt, heilt nach § 9 Abs. 3 zweiter Satz ZustG der in der unrichtigen Bezeichnung des Empfängers gelegene Mangel, wenn das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt. Für andere Zustellmängel bei der Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten (zB Fehler bei der Hinterlegung) gilt § 7 (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 9, K24, Stand 1.1.2018, rdb.at).Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz ZustG ist für die Heilung eines Zustellmangels, der in der unrichtigen Bezeichnung des Empfängers liegt, lex specialis gegenüber Paragraph 7, Während Paragraph 7, keine Heilung einer unrichtigen Empfängerbezeichnung zulässt, heilt nach Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz ZustG der in der unrichtigen Bezeichnung des Empfängers gelegene Mangel, wenn das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt. Für andere Zustellmängel bei der Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten (zB Fehler bei der Hinterlegung) gilt Paragraph 7, (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 9,, K24, Stand 1.1.2018, rdb.at).

§ 9Abs 3 Zust

G idF BGBl I Nr 5/2008 hat die Behörde, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist VwGH 09.03.2018, Ra 2017/02/0263).

Paragraph 9, Absatz 3, ZustG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2008, hat die Behörde, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist VwGH 09.03.2018, Ra 2017/02/0263). Eine Heilung

§ 9Abs. 3 Zust

G des durch die ursprüngliche Zustellung an den handlungsunfähigen Beschwerdeführer bewirkten Zustellmangels kann nur dann eintreten, wenn dem Zustellbevollmächtigten ein Originaldokument des Bescheids zukommt. Weder die bloße Kenntnisnahme (etwa im Wege einer Akteneinsicht [VwGH 29.5.1990, 89/04/0111, 0112]), die private Anfertigung einer Fotokopie, noch das Zukommen einer Abschrift oder das Zukommen via Telefax (VwGH 29.3.2001, 2001/06/0004; 26.1.2010, 2009/08/0069) bewirken das geforderte Zukommen (VwGH 8.11.1995, 95/12/0175; 15.11.2000, 99/01/0261). (vgl. Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht² (Juni 2011), zu § 9 Abs. 3 ZustG, Rz 8a).Eine Heilung

Paragraph 9, Absatz 3, ZustG des durch die ursprüngliche Zustellung an den handlungsunfähigen Beschwerdeführer bewirkten Zustellmangels kann nur dann eintreten, wenn dem Zustellbevollmächtigten ein Originaldokument des Bescheids zukommt. Weder die bloße Kenntnisnahme (etwa im Wege einer Akteneinsicht [VwGH 29.5.1990, 89/04/0111, 0112]), die private Anfertigung einer Fotokopie, noch das Zukommen einer Abschrift oder das Zukommen via Telefax (VwGH 29.3.2001, 2001/06/0004; 26.1.2010, 2009/08/0069) bewirken das geforderte Zukommen (VwGH 8.11.1995, 95/12/0175; 15.11.2000, 99/01/0261). vergleiche Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht² (Juni 2011), zu Paragraph 9, Absatz 3, ZustG, Rz 8a). Eine Heilung scheidet aus, als der Bescheid der zum Zeitpunkt der Zustellung bevollmächtigten Vertreterin zu keinem Zeitpunkt tatsächlich zukam. Der Umstand, dass der BF in weiterer Folge seinen nunmehrigen Vertreter bevollmächtigte und diesem allenfalls den Bescheid im Original überreichte, konnte ebenso keine Heilung bewirken, als die Zustellung an einen "Nichtvertreter" durch das bloße spätere Erlangen der Vertreterstellung nicht heilt (Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 9 ZustG Rz 25, Stand 1.7.2016, rdb.at, Hinweis auf OGH 3 Ob 37/98g).Der Umstand, dass der BF in weiterer Folge seinen nunmehrigen Vertreter bevollmächtigte und diesem allenfalls den Bescheid im Original überreichte, konnte ebenso keine Heilung bewirken, als die Zustellung an einen "Nichtvertreter" durch das bloße spätere Erlangen der Vertreterstellung nicht heilt (Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 Paragraph 9, ZustG Rz 25, Stand 1.7.2016, rdb.at, Hinweis auf OGH 3 Ob 37/98g). 3.2.3. Aufgrund obiger Ausführungen wurde der im Spruch genannte Bescheid nicht wirksam zugestellt und ist somit nicht als erlassen anzusehen, weshalb die Beschwerde in Ermangelung des Vorliegens eines wirksam erlassenen Bescheides spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen war. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G302.2179240.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.