4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27.10.2017, Zl. XXXX, wurde der Antrag von XXXX, geb. XXXX (in weiterer Folge: BF) vom 09.12.2015 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Absatz 2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27.10.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 (in weiterer Folge: BF) vom 09.12.2015 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der Vertreter des BF fristgerecht Beschwerde. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 11.12.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): 3.2. Zurückweisung der Beschwerde: 3.2.1. Zustellung des Bescheides Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides hat dessen Zustellung (oder Ausfolgung
GH 26.06.2001, 2000/04/0190).Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides hat dessen Zustellung (oder Ausfolgung
Paragraph 24, Zustellgesetz) zur Voraussetzung. Erst wenn eine rechtswirksame Zustellung vorliegt, ist der Bescheid erlassen (VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190). Die Beurteilung, ob die Zustellung des Schriftstückes rechtswirksam erfolgt ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes (vgl. § 1 ZustG). Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten (§ 5 ZustG).Die Beurteilung, ob die Zustellung des Schriftstückes rechtswirksam erfolgt ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes vergleiche Paragraph eins, ZustG). Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten (Paragraph 5, ZustG). § 9 ZustG (Zustellungsbevollmächtigter) lautet:Paragraph 9, ZustG (Zustellungsbevollmächtigter) lautet: "
G idF BGBl I Nr 5/2008 hat die Behörde, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist VwGH 09.03.2018, Ra 2017/02/0263).
Paragraph 9, Absatz 3, ZustG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2008, hat die Behörde, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist VwGH 09.03.2018, Ra 2017/02/0263). Eine Heilung
G des durch die ursprüngliche Zustellung an den handlungsunfähigen Beschwerdeführer bewirkten Zustellmangels kann nur dann eintreten, wenn dem Zustellbevollmächtigten ein Originaldokument des Bescheids zukommt. Weder die bloße Kenntnisnahme (etwa im Wege einer Akteneinsicht [VwGH 29.5.1990, 89/04/0111, 0112]), die private Anfertigung einer Fotokopie, noch das Zukommen einer Abschrift oder das Zukommen via Telefax (VwGH 29.3.2001, 2001/06/0004; 26.1.2010, 2009/08/0069) bewirken das geforderte Zukommen (VwGH 8.11.1995, 95/12/0175; 15.11.2000, 99/01/0261). (vgl. Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht² (Juni 2011), zu § 9 Abs. 3 ZustG, Rz 8a).Eine Heilung
Paragraph 9, Absatz 3, ZustG des durch die ursprüngliche Zustellung an den handlungsunfähigen Beschwerdeführer bewirkten Zustellmangels kann nur dann eintreten, wenn dem Zustellbevollmächtigten ein Originaldokument des Bescheids zukommt. Weder die bloße Kenntnisnahme (etwa im Wege einer Akteneinsicht [VwGH 29.5.1990, 89/04/0111, 0112]), die private Anfertigung einer Fotokopie, noch das Zukommen einer Abschrift oder das Zukommen via Telefax (VwGH 29.3.2001, 2001/06/0004; 26.1.2010, 2009/08/0069) bewirken das geforderte Zukommen (VwGH 8.11.1995, 95/12/0175; 15.11.2000, 99/01/0261). vergleiche Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht² (Juni 2011), zu Paragraph 9, Absatz 3, ZustG, Rz 8a). Eine Heilung scheidet aus, als der Bescheid der zum Zeitpunkt der Zustellung bevollmächtigten Vertreterin zu keinem Zeitpunkt tatsächlich zukam. Der Umstand, dass der BF in weiterer Folge seinen nunmehrigen Vertreter bevollmächtigte und diesem allenfalls den Bescheid im Original überreichte, konnte ebenso keine Heilung bewirken, als die Zustellung an einen "Nichtvertreter" durch das bloße spätere Erlangen der Vertreterstellung nicht heilt (Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 9 ZustG Rz 25, Stand 1.7.2016, rdb.at, Hinweis auf OGH 3 Ob 37/98g).Der Umstand, dass der BF in weiterer Folge seinen nunmehrigen Vertreter bevollmächtigte und diesem allenfalls den Bescheid im Original überreichte, konnte ebenso keine Heilung bewirken, als die Zustellung an einen "Nichtvertreter" durch das bloße spätere Erlangen der Vertreterstellung nicht heilt (Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 Paragraph 9, ZustG Rz 25, Stand 1.7.2016, rdb.at, Hinweis auf OGH 3 Ob 37/98g). 3.2.3. Aufgrund obiger Ausführungen wurde der im Spruch genannte Bescheid nicht wirksam zugestellt und ist somit nicht als erlassen anzusehen, weshalb die Beschwerde in Ermangelung des Vorliegens eines wirksam erlassenen Bescheides spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen war. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G302.2179240.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.