Obsah (13)
§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 2§ 9§ 10§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2019 GeschäftszahlL501 2211589-1 SpruchL501 2211589-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDO
§ 28Abs.
1 ersatzlos behoben.Die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Linz vom 12.12.2018, GZ. LGS OÖ/Abt.4/2018-0566-4-001085-24 wird
Paragraph 28, Absatz eins, ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2018 wurde ausgesprochen, dass die bP
§ 38i
Vm § 10 AlVG 1977 ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 23.10.2018 bis 03.12.2018 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP eine mögliche Arbeitsaufnahme bei einer näher bezeichneten Firma vereitelt habe sowie Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorlägen bzw. nicht berücksichtigt werden könnten.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2018 wurde ausgesprochen, dass die bP
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG 1977 ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 23.10.2018 bis 03.12.2018 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP eine mögliche Arbeitsaufnahme bei einer näher bezeichneten Firma vereitelt habe sowie Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorlägen bzw. nicht berücksichtigt werden könnten. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die bP vor, dass sie trotz Meldung eines Auslandsaufenthalts Vermittlungsvorschläge, darunter den gegenständlichen, zugesandt bekommen habe. Nach ihrer Bewerbung bei der verfahrensgegenständlichen Firma am
- November 2018 sei sie am
- November 2018 vom Bereichsleiter Energieanlagenautomation Systeme in einem 20-minütigen Telefongespräch detailliert und umfangreich über die in Aussicht stehende Tätigkeit aufgeklärt worden. Hierbei habe sich herausgestellt, dass das Stellenprofil nicht mit ihren durch ihre Ausbildung erlangten Qualifikationen übereinstimme. Die ausgeschriebene Stelle erfordere Kompetenzen aus den Fachgebieten Elektrotechnik und Projektleitung, sie habe sich während ihres Studiums jedoch auf Softwareentwicklung und Embedded spezialisiert. Sie sei daher auch in ihrer letzten Anstellung als Softwareentwicklerin tätig gewesen. Aufgrund dieser Diskrepanz habe der Bereichsleiter gemeint, es sei niemandem geholfen, wenn das Dienstverhältnis nach kurzer Zeit beendet werde, zumal auch der Firma großer Einschulungs-, Einarbeitungs und Zeitaufwand entstehen würde. In dem nach Ablauf der vereinbarten Bedenkzeit geführten weiteren Telefongespräch habe der Bereichsleiter gemeint, dass eine Einstellung aufgrund unpassender Qualifikation nicht sinnvoll sei. Sie habe um firmeninterne Weiterleitung ihrer Unterlagen zwecks eventuell passendem Aufgabenbereich ersucht. Nach 26 Bewerbungen, 16 Vorstellungsgespräche und einigen Telefonaten im Zeitraum
- Oktober bis
- November habe sie nun eine Einstellungszusage für einen ihrer Ausbildung, Zielsetzung und Qualifikationen entsprechenden Arbeitsplatz. Im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens teilte der Bereichsleiter der verfahrensgegenständlichen Firma auf Anfrage mit, dass er der bP fernmündlich detailliert die mit der Ausschreibung (Projektleiter und Projekttechniker im Bereich Automatisierung von Stromversorgungsanlagen) verbundenen Aufgaben und Anforderungen erörtert habe. Es sei vereinbart worden, dass sich diese im Laufe der darauf folgenden Woche melde. Am 22.10.2018 habe die bP ihm mitgeteilt, dass die Stelle als Projektleiterin bzw. Projekttechnikerin nicht ihren Vorstellungen entspreche, da ihre Ambitionen nicht in Richtung Projektbearbeitung gehen würden. Es seien daher keine weiteren Termine (persönliches Gespräch, etc.) vereinbart worden. Mit Bescheid vom 12.12.2018, GZ. LGS OÖ/Abt.4/2018-0566-4-001085-24, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG iVm § 56 AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei die sofort mögliche Arbeitsaufnahme bei einer näher bezeichneten Firma abgelehnt habe. Mangels Arbeitswilligkeit bestehe daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.Mit Bescheid vom 12.12.2018, GZ. LGS OÖ/Abt.4/2018-0566-4-001085-24, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei die sofort mögliche Arbeitsaufnahme bei einer näher bezeichneten Firma abgelehnt habe. Mangels Arbeitswilligkeit bestehe daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Am 20.11.2018 beantragte die bP die Vorlage ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Ergänzend führte sie unter Hinweis auf die beiliegenden Arbeitszeugnisse aus, dass sowohl ihre vorherige Beschäftigung als auch ihr Studienschwerpunkt auf Softwareentwicklung und industrielle Informatik fokussiert gewesen seien. Die Informationstechnologie, insbesondere im Bereich der industriellen Informatik, entwickle sich stets weiter, und erschwere eine längere Anstellung in einem Themenbereich, der diese Aufgaben nicht umfasst, eine künftige Beschäftigung maßgeblich. Die Frist von 100 Tagen sei definitiv noch nicht vorbei gewesen. Es habe keine sofort mögliche Arbeitsaufnahme gegeben. Auch habe der Bereichsleiter kein großes Interesse an Einschulungs-, Einarbeitungs- und Zeitaufwand gehabt, da für ihn nachvollziehbar gewesen sei, dass sie eine Beschäftigung im bisherigen Beruf anstrebe. Am 5.03.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungenrömisch zwei.
- Feststellungen Die bP bezog im Zeitraum 22.08.2013-24.08.2013, 01.09.2013-30.09.2013, 29.09.2018 - 01.10.2018 und ab 09.10.2018 Arbeitslosengeld. Ab 26.
- war sie arbeitssuchend vorgemerkt. Am XXXX legte sie ihre Masterprüfung ab, von 01.10.2018 bis 08.10.2018 befand sie sich im Ausland (dem AMS gemeldet). Von XXXX war sie arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt.Die bP bezog im Zeitraum 22.08.2013-24.08.2013, 01.09.2013-30.09.2013, 29.09.2018 - 01.10.2018 und ab 09.10.2018 Arbeitslosengeld. Ab 26.
- war sie arbeitssuchend vorgemerkt. Am römisch 40 legte sie ihre Masterprüfung ab, von 01.10.2018 bis 08.10.2018 befand sie sich im Ausland (dem AMS gemeldet). Von römisch 40 war sie arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Die bP absolvierte erfolgreich die HTL für Mechatronik sowie den Bachelor- und Masterstudiengang Automatisierungstechnik mit der Spezialisierungsrichtung Industrielle Informatik. Im Rahmen ihres Bachelorstudiums absolvierte sie in der Zeit von 18.04.2016 - 16.09.2016 ein bezahltes Praktikum bei einer näher bezeichneten Firma (in der Folge Firma A.) und war dort von 03.04.2017 bis 28.02.2018 in Teilzeit für 15,4 Stunden die Woche beschäftigt. Der Unternehmensbereich ihres ehemaligen Dienstgebers umfasst die Automatisierung von Maschinen und Fertigungsanlagen mit modernen Technologien. Die Firma erstellt Software für Steuerungen und verkauft diese Steuerungen dem Kunden. Der Kunde muss die Steuerung mit Codes so programmieren, dass die Maschine so gesteuert wird, wie er es will. (Beispiel: Kunde Möbelhaus -Lagersystem). Die bP hat sich im Rahmen ihres Studiums sowie ihres Praktikums und anschließender Teilzeitbeschäftigung bei der Firma A. mit Softwareentwicklung, Programmierung und dem Schreiben von Codes befasst. Beim Praktikum ging es um den Austausch von Informationen von einer Steuerung zu einer anderen Steuerung über IDA-Net. Die A. Steuerung hat eine Datei generiert, die bP hat ein Programm geschrieben, das diese Datei liest, auswertet und verändert. In der Zeit ihrer Teilzeitbeschäftigung ging es um einen internen Prozess, wie die Steuerung mit einzelnen Modulen kommuniziert. Die bP hat eine Sequenz im Ablauf verändert. Die Tätigkeit der bP bei der Firma A. ist dem Bereich Forschung und Entwicklung zuzuordnen. Mit Schreiben vom 26.09.2018 wurde der bP eine Beschäftigung als Projektleiter und Projekttechniker - Automatisierung von Stromversorgungsanlagen mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher Arbeitsaufnahme ab sofort bei der verfahrensgegenständlichen Firma (in der Folge Firma B.) angeboten. Es handelte sich um Dauerdienstverhältnis auf Vollzeitbasis. Das Stellenangebot lautete auszugweise wie folgt: International renommierte Energieversorger, Industrie- und Verkehrsbetriebe setzen weltweit auf B- Automation. Mit zuverlässigen und modularen Automatisierungs-, Schutz- und Schaltanlagenlösungen leisten wir einen entscheidenden Beitrag zur sicheren und stabilen Energieversorgung. Ihre Aufgabenstellung umfasst: *Gemeinsam mit unserem Vertrieb finden Sie Lösungen für die Automatisierung von Energieverteilung und -erzeugung sowie für weitere verteilte Prozesse wie Wasser, Abwasser oder Verkehr *Planung und Projektierung der leittechnischen Einrichtungen in diesen Anlagen *Detailabstimmung der technischen Vorgaben direkt mit unseren Kunden *Konfiguration und Parametrierung der Leittechniksysteme (auf Basis unserer Schutz- und Automatisierungsplattform A.). Dies betrifft Prozessautomatisierung, Übertragungstechnik, Visualisierung und Auswertung *Inhouse-Tests und Inbetriebsetzung der Kundenanlagen vor Ort Sie bringen mit: *FH-, HTL-Ausbildung in Elektrotechnik, Automatisierungstechnik, Elektronik, Informatik udgl, *Berufspraxis wäre von Vorteil, ist aber nicht Bedingung Sie finden bei uns die Sicherheit und die Entwicklungsmöglichkeiten eines aufstrebenden, nachhaltigen und mitarbeiterorientierten Unternehmens. Rund 40% der Mitarbeiter sind an unserem Unternehmen beteiligt und partizipieren somit direkt am Unternehmenserfolg. Wir bieten ein Jahresgehalt ab EUR 34.300,-. Ein höherer Bildungsabschluss und/oder langjährige passende Berufspraxis führen selbstverständlich zu deutlichen Gehaltsaufschlägen. Eine Reihe attraktiver Nebenleistungen sowie großer Raum für selbständiges und eigenverantwortliches Arbeiten innerhalb eines äußerst flexiblen Arbeitszeitmodells ergänzen unser Angebot. Kontakt: Das Arbeitsmarktservice Linz unterstützt uns bei der Stellenbesetzung durch eine Vorauswahl der Bewerber/innen. Ihre schriftliche Bewerbung senden Sie daher bitte bevorzugt per E-Mail an: sfu.linzXX@ams.at oder an das Arbeitsmarktservice Linz, Herrn X., Bulgariplatz 17-19,4021 Linz.Ihre schriftliche Bewerbung senden Sie daher bitte bevorzugt per E-Mail an: sfu.linzXX@ams.at oder an das Arbeitsmarktservice Linz, Herrn römisch zehn., Bulgariplatz 17-19,4021 Linz. Die Tätigkeit der bP bei der Firma B. hätte das/die Projektmanagement -abwicklung umfasst. Der bP wäre es oblegen, die Anforderung des Energieversorgers aufzunehmen, das System der Firma B. den Bedürfnissen des Energieversorgers entsprechend einzustellen und so zu implementieren. Die Anlagen der Firma B. sind grundsätzlich zu parametrieren, nur in Ausnahmefällen wird programmiert. Die angebotene Stelle ist der Industriellen Informatik, Bereich Implementierung/Umsetzung zuzuordnen. Ein Techniker kann diese Stelle ausfüllen, auch wenn Elektrotechnik im Vordergrund steht. Die Einschulung zum Projektleiter dauert ca. ein Jahr. Die Ausbildung der bP hätte für die angebotene Stelle gepasst. Am 15.10.2018 wurde vom Service für Unternehmer beim Berater der bP nachgefragt, warum noch keine Bewerbung eingelangt sei. Noch am selben Tag übermittelte die bP ihre Bewerbung, welche vom SfU dem näher bezeichneten Unternehmen weitergeleitet wurde. Am 18.10.2018 kontaktierte der Bereichsleiter Energieanlagenautomation des Personal suchenden Unternehmens die bP fernmündlich und erläuterte ihr detailliert die die mit der Ausschreibung "Projektleiter und Projekttechniker - Automatisierung von Stromversorgungsanlagen" verbundenen Aufgaben und Anforderungen. Vereinbart wurde, dass sich die bP im Laufe der folgenden Woche bei ihm meldet. Am 22.10.2018 teilte die bP dem Bereichsleiter mit, dass die ihr angebotene Stelle als Projektleiter bzw. -techniker mangels Ambitionen in Richtung Projektbearbeitung nicht ihren Vorstellungen entspräche. Weitere Termine (persönliches Gespräch, etc.) wurden folglich nicht vereinbart. Das Beschäftigungsverhältnis ist nicht zustande gekommen. Die bP absolvierte eigeninitiativ zahlreiche Bewerbungsverfahren, und zwar in der Zeit 09.
- - 23.10.2018 19 Bewerbungen, sechs konkrete Bewerbungstelefonate und fünf Bewerbungsgespräche und von 09.
- - 09.11.2018 26 Bewerbungen, 16 Vorstellungsgespräche und mehrere Telefonate. Am 09.11.2018 erhielt sie von der Firma C. eine Einstellungszusage, seit 07.01.2018 steht sie in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur Firma C. Sie arbeitet dort im Bereich Softwareentwicklung, sie programmiert die Steuerungen für Automaten. Der Bewerbungsprozess für diese Stelle fand gleichfalls im Oktober 2018 statt. Aufgrund ihrer Bewerbungen erhielt die bP noch eine weitere Einstellungszusage. Laut dem Berufslexikon des AMS ist Automatisierungstechnik ein interdisziplinäres Gebiet und umfasst Elektrotechnik, insbesondere Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik, Maschinen- und Anlagenbau in Verbindung mit Informatik. Automatisierungstechniker befassen sich mit der Herstellung, Implementierung und Wartung von elektronischen Steuerungseinheiten für Systeme, Anlagen und Geräte. Auf der Homepage der FH Oberösterreich findet sich zu dem von der bP absolvierten Studiengang folgende Information: Automatisierungstechniker entwickeln, optimieren und automatisieren Geräte. Oder anders gesagt: Sie bringen Maschinen mit Hilfe von Sensoren und spezieller Software dazu, intelligent zu handeln. So sorgen sie etwa dafür, dass der Bankomat die korrekte Anzahl von Scheinen auswirft, dass Motoren hochpräzise gebaut werden und Airbags sich bei einem Crash verlässlich öffnen. Automatisierungstechnik-Absolvent sind in der Lage, Maschinen, Anlagen, Prozesse, Fertigungs- und Produktionssysteme sowie mess- und regelungstechnische Geräte und Systeme zu planen, herzustellen und zu optimieren. Durch die Ausbildung werden die Absolventen zu Führungsaufgaben in den Bereichen Produktion, Qualitätssicherung, Forschung und Entwicklung sowie für alle Bereiche mit interdisziplinarem Charakter befähigt. II.
- Beweiswürdigungrömisch zwei.
- Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung unter Einschluss und Zugrundelegung des hg. Aktes sowie des dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde. Die Feststellungen fußen insbesondere auf den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Aussagen. Gesamt gesehen, ist es der bP nach Ansicht des erkennenden Senats unter Berücksichtigung des von ihr in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks gelungen, die Geschehnisse rund um das verfahrensgegenständliche Arbeitsanbot im Oktober 2018 glaubhaft darzulegen. II.
- Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.
- Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:römisch zwei.3.
- Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt: Nach § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht
§ 2leg.
cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht
Paragraph 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
§ 9Abs. 1 Al
VG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Zumutbar ist
§ 9Abs.
2 erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. [...] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. [...]Zumutbar ist
Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. [...] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. [...] In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist
§ 9Abs.
3 lec. cit. eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt.In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist
Paragraph 9, Absatz 3, lec. cit. eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie
§ 10Abs. 1 Al
VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.
Abs. 3 ist der Verlust des Anspruches
Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Absatz 3, ist der Verlust des Anspruches
Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. II.3.
- Einschlägige Rechtsprechungrömisch zwei.3.
- Einschlägige Rechtsprechung Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 23.02.2005, 2003/08/0039; 04.09.2013, 2011/08/0200, mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 23.02.2005, 2003/08/0039; 04.09.2013, 2011/08/0200, mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH vom 25.
- 2013, 2011/08/0052; 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung VwGH vom 25.
- 2013, 2011/08/0052; 29.01.2014, 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH vom 04.07.1995, 95/08/0099). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A, vom 05.09.1995, 94/08/0050; vom 18.11.2009, 2009/08/0228; vom 26.10.2010, 2008/08/0244).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche VwGH vom 04.07.1995, 95/08/0099). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A, vom 05.09.1995, 94/08/0050; vom 18.11.2009, 2009/08/0228; vom 26.10.2010, 2008/08/0244). II.3.
- gegenständliches Verfahrenrömisch zwei.3.
- gegenständliches Verfahren Vorliegend ist im Wesentlichen strittig, ob der bP die Stelle bei dem näher bezeichneten Unternehmen zumutbar war. Die bP macht geltend, dass die angebotene Beschäftigung gegen den Berufsschutz verstoße, da sowohl ihre vorherige Beschäftigung als auch ihr Studienschwerpunkt auf Softwareentwicklung und industrielle Informatik fokussiert gewesen sei. Die Informationstechnologie, insbesondere im Bereich der industriellen Informatik, entwickle sich stets weiter, und erschwere eine längere Anstellung - wie die angebotene - in einem Themenbereich, der diese Aufgaben nicht umfasst, eine künftige Beschäftigung maßgeblich. Ob die vermittelte Tätigkeit eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert, ist allerdings nur zu prüfen, wenn die Vermittlung eine Tätigkeit betrifft, die nicht dem "bisherigen Tätigkeitsbereich" des Arbeitslosen entspricht. Nach den Feststellungen war die bP vor dem Bezug von Arbeitslosengeld als Automatisierungstechnikerin im Bereich Forschung und Entwicklung (hardwarenahe Programmierung) beschäftigt. Die angebotene Stelle ist gleichfalls der Industriellen Informatik, jedoch dem Bereich Installation und Umsetzung zuzuordnen. Im Zusammenhang mit dem Berufsbild "Automatisierungstechniker" (Automatisierungstechniker befassen sich mit der Herstellung, Implementierung und Wartung von elektronischen Steuerungseinheiten für Systeme, Anlagen und Geräte) sowie dem auf der Homepage der FH beschriebenen Tätigkeitsprofil (Durch die Ausbildung werden die Absolventen zu Führungsaufgaben in den Bereichen Produktion, Qualitätssicherung, Forschung und Entwicklung sowie für alle Bereiche mit interdisziplinarem Charakter befähigt.) kann der belangten Behörde sohin nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Vermittlung im bisherigen Tätigkeitsbereich ausgegangen ist. Der bP ist zwar beizupflichten, dass Ihre Beschäftigung bei der Firma A. einen anderen Teilbereich des Berufsbildes umfasste als jener bei der Firma B. umfasst hätte, doch kann angesichts der kaum 11/2 jährigen Berufserfahrung (reduziertes Stundenausmaß) der bP in ihrem Interessensgebiet noch nicht von einer so hochgradigen Spezialisierung gesprochen werden, als dass die angebotene Beschäftigung als Wechsel in einen anderen Tätigkeitsbereich anzusehen wäre (vgl. VwGH vom 25.05.2011, 2008/08/0072).Ob die vermittelte Tätigkeit eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert, ist allerdings nur zu prüfen, wenn die Vermittlung eine Tätigkeit betrifft, die nicht dem "bisherigen Tätigkeitsbereich" des Arbeitslosen entspricht. Nach den Feststellungen war die bP vor dem Bezug von Arbeitslosengeld als Automatisierungstechnikerin im Bereich Forschung und Entwicklung (hardwarenahe Programmierung) beschäftigt. Die angebotene Stelle ist gleichfalls der Industriellen Informatik, jedoch dem Bereich Installation und Umsetzung zuzuordnen. Im Zusammenhang mit dem Berufsbild "Automatisierungstechniker" (Automatisierungstechniker befassen sich mit der Herstellung, Implementierung und Wartung von elektronischen Steuerungseinheiten für Systeme, Anlagen und Geräte) sowie dem auf der Homepage der FH beschriebenen Tätigkeitsprofil (Durch die Ausbildung werden die Absolventen zu Führungsaufgaben in den Bereichen Produktion, Qualitätssicherung, Forschung und Entwicklung sowie für alle Bereiche mit interdisziplinarem Charakter befähigt.) kann der belangten Behörde sohin nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Vermittlung im bisherigen Tätigkeitsbereich ausgegangen ist. Der bP ist zwar beizupflichten, dass Ihre Beschäftigung bei der Firma A. einen anderen Teilbereich des Berufsbildes umfasste als jener bei der Firma B. umfasst hätte, doch kann angesichts der kaum 11/2 jährigen Berufserfahrung (reduziertes Stundenausmaß) der bP in ihrem Interessensgebiet noch nicht von einer so hochgradigen Spezialisierung gesprochen werden, als dass die angebotene Beschäftigung als Wechsel in einen anderen Tätigkeitsbereich anzusehen wäre vergleiche VwGH vom 25.05.2011, 2008/08/0072). Da der bP sohin eine Tätigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich angeboten wurde, war weder zu prüfen, ob diese eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschweren würde, noch ob das Entgelt die 80% Grenze der letzten Bemessungsgrundlage erreicht hätte. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der individuelle Entgeltschutz jedenfalls eingehalten worden wäre, zumal das Entgelt für die angebotene Beschäftigung lt. Stellenausschreibung über jenem der letzten Bemessungsgrundlage (EUR 1.146,07) gelegen wäre. Hinsichtlich Berufsschutz ist auf die Judikatur zu verweisen, wonach der Arbeitslose konkret darzutun hat, inwieweit ihm mit der zugewiesenen Beschäftigung eine künftige Verwendung in seinem Beruf wesentlich erschwert wird. Dies ist der bP in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht gelungen. Das Vorbringen, die Informationstechnologie, insbesondere im Bereich der industriellen Informatik, entwickle sich rasant weiter, das Wissen von der Uni sei derzeit noch frisch und bei Nichtanwendung bestünde die Gefahr des Vergessens, reicht hierfür nach Ansicht des erkennenden Senats nicht aus. Die Vereitelungshandlung der bP lag gegenständlich in der fernmündlichen Absage der angebotenen Beschäftigung beim Bereichsleiter Energieanlagenautomation. Die Frage, ob die bP die Stelle überhaupt bekommen hätte, ist vorliegend nicht mehr von Belang. Für eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlvG ist es nämlich nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH vom 20.09.2006, 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. Dies ist aufgrund der Absage unstrittig zu bejahen. Dem steht auch das Ersuchen der bP, ihre Bewerbungsunterlagen für den Fall einer passenderen offenen Stelle evident zu halten, nicht entgegen (vgl. VwGH vom 13.11.2013, 2013/08/0020, mwN). Die bP hat durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingten Vorsatz gehandelt.Die Vereitelungshandlung der bP lag gegenständlich in der fernmündlichen Absage der angebotenen Beschäftigung beim Bereichsleiter Energieanlagenautomation. Die Frage, ob die bP die Stelle überhaupt bekommen hätte, ist vorliegend nicht mehr von Belang. Für eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlvG ist es nämlich nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH vom 20.09.2006, 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. Dies ist aufgrund der Absage unstrittig zu bejahen. Dem steht auch das Ersuchen der bP, ihre Bewerbungsunterlagen für den Fall einer passenderen offenen Stelle evident zu halten, nicht entgegen vergleiche VwGH vom 13.11.2013, 2013/08/0020, mwN). Die bP hat durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingten Vorsatz gehandelt. Die bP führt im Vorlageantrag aus, der Bereichsleiter habe kein großes Interesse an Einschulungs-, Einarbeitungs- und Zeitaufwand gehabt, da für ihn nachvollziehbar gewesen sei, dass sie eine Beschäftigung in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich anstrebe. Es wäre aber diesfalls an ihr gelegen, umgehend klar zu stellen, dass sie die Beschäftigung trotz ihres Interesses an Softwareentwicklung im Bereich der industriellen Informatik antreten wolle. Dadurch, dass sich die bP statt dessen mit dem Bereichsleiter "geeinigt" hat, von weiteren Schritten abzusehen, ist ihre Intention zum Ausdruck gekommen, die Beschäftigung nicht bzw. nur vorübergehend ausüben zu wollen. (vgl. VwGH vom 08.04.1997, 94/08/0072). Die bP hat vielmehr den Bereichsleiter in dessen Auffassung noch bestärkt, dass nur eine vorübergehende Beschäftigung stattfinden würde. Damit ist aber das Gesamtverhalten der bP objektiv geeignet, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung abzuhalten.Die bP führt im Vorlageantrag aus, der Bereichsleiter habe kein großes Interesse an Einschulungs-, Einarbeitungs- und Zeitaufwand gehabt, da für ihn nachvollziehbar gewesen sei, dass sie eine Beschäftigung in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich anstrebe. Es wäre aber diesfalls an ihr gelegen, umgehend klar zu stellen, dass sie die Beschäftigung trotz ihres Interesses an Softwareentwicklung im Bereich der industriellen Informatik antreten wolle. Dadurch, dass sich die bP statt dessen mit dem Bereichsleiter "geeinigt" hat, von weiteren Schritten abzusehen, ist ihre Intention zum Ausdruck gekommen, die Beschäftigung nicht bzw. nur vorübergehend ausüben zu wollen. vergleiche VwGH vom 08.04.1997, 94/08/0072). Die bP hat vielmehr den Bereichsleiter in dessen Auffassung noch bestärkt, dass nur eine vorübergehende Beschäftigung stattfinden würde. Damit ist aber das Gesamtverhalten der bP objektiv geeignet, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung abzuhalten. Zu prüfen wäre, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Nachsicht erfüllt sind. § 10 Abs. 3 AlVG nennt nur ein Beispiel für das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Falles, nämlich die Aufnahme einer anderen [die Arbeitslosigkeit ausschließenden] Beschäftigung. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Eine bestimmte Frist für eine noch berücksichtigungswürdige Beschäftigungsaufnahme - etwa bis zum Ende des Anspruchsverlust - ist nicht vorgesehen; allerdings werden gerade bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme schon im Vorfeld ernsthafte Bemühungen - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - zu verlangen sein, damit von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG gesprochen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nennt nur ein Beispiel für das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Falles, nämlich die Aufnahme einer anderen [die Arbeitslosigkeit ausschließenden] Beschäftigung. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Eine bestimmte Frist für eine noch berücksichtigungswürdige Beschäftigungsaufnahme - etwa bis zum Ende des Anspruchsverlust - ist nicht vorgesehen; allerdings werden gerade bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme schon im Vorfeld ernsthafte Bemühungen - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - zu verlangen sein, damit von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gesprochen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.06.2001, 2000/19/0136, ergibt sich des Weiteren, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) § 10 Abs. 3 AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt.Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.06.2001, 2000/19/0136, ergibt sich des Weiteren, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Die Erteilung der Nachsicht nach § 10 Abs. 3 AlVG kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben, wobei die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG keine Voraussetzung darstellt (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 mwN).Die Erteilung der Nachsicht nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben, wobei die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG keine Voraussetzung darstellt (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 mwN). Vorliegend wurde der Beginn des Anspruchsverlustes mit 23.10.2018 festgesetzt und ging die bP am 07.01.2019 ein bis dato aufrechtes, das Vorliegen von Arbeitslosigkeit ausschließendes Dienstverhältnis bei der Firma C. ein. Der Bewerbungsprozess für diese Stelle fand gleichfalls im Oktober 2018 statt und mündete in der am 09.11.2018 erhaltenen Einstellungszusage. Die bP zeigte im Zuge ihrer mit 26.09.2018 begonnenen (einwöchige Unterbrechung aufgrund eines gemeldeten Auslandsaufenthalt) Arbeitslosigkeit Eigeninitiative, absolvierte zahlreiche Bewerbungsverfahren (19 Bewerbungen, 6 konkrete Bewerbungstelefonate und 5 Bewerbungsgespräche binnen zwei Wochen) und gelang es ihr auf diese Weise zwei Einstellungszusagen zu erhalten. Das Gesamtverhalten der bP ist sohin unter Bedachtnahme auf die erst sehr kurze Arbeitslosigkeit als berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG zu werten, die eine gänzliche Nachsicht des Anspruchsverlustes rechtfertigt.Vorliegend wurde der Beginn des Anspruchsverlustes mit 23.10.2018 festgesetzt und ging die bP am 07.01.2019 ein bis dato aufrechtes, das Vorliegen von Arbeitslosigkeit ausschließendes Dienstverhältnis bei der Firma C. ein. Der Bewerbungsprozess für diese Stelle fand gleichfalls im Oktober 2018 statt und mündete in der am 09.11.2018 erhaltenen Einstellungszusage. Die bP zeigte im Zuge ihrer mit 26.09.2018 begonnenen (einwöchige Unterbrechung aufgrund eines gemeldeten Auslandsaufenthalt) Arbeitslosigkeit Eigeninitiative, absolvierte zahlreiche Bewerbungsverfahren (19 Bewerbungen, 6 konkrete Bewerbungstelefonate und 5 Bewerbungsgespräche binnen zwei Wochen) und gelang es ihr auf diese Weise zwei Einstellungszusagen zu erhalten. Das Gesamtverhalten der bP ist sohin unter Bedachtnahme auf die erst sehr kurze Arbeitslosigkeit als berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zu werten, die eine gänzliche Nachsicht des Anspruchsverlustes rechtfertigt. Im Beschwerdeverfahren kann die rechtskräftige Erteilung der Nachsicht auch dadurch zum Ausdruck gebracht werden, dass der die Sanktion aussprechende Bescheid der belangten Behörde bloß - ohne ausdrücklichen Ausspruch der Nachsicht - ersatzlos behoben wird; die Rechtskraft einer solchen Entscheidung steht der Verhängung einer Sanktion wegen desselben vorgeworfenen Verhaltens entgegen (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Im Beschwerdeverfahren kann die rechtskräftige Erteilung der Nachsicht auch dadurch zum Ausdruck gebracht werden, dass der die Sanktion aussprechende Bescheid der belangten Behörde bloß - ohne ausdrücklichen Ausspruch der Nachsicht - ersatzlos behoben wird; die Rechtskraft einer solchen Entscheidung steht der Verhängung einer Sanktion wegen desselben vorgeworfenen Verhaltens entgegen vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde war daher ersatzlos zu beheben Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L501.2211589.1.00