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{'item': 'L501 2215341-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 15§ 2§ 9§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2019 GeschäftszahlL501 2215341-1 SpruchL501 2215341-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDO

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Linz vom 30.01.2019, GZ. LGS OÖ/Abt.4/2018-0566-4-001152-RM, ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Linz vom 30.01.2019, GZ. LGS OÖ/Abt.4/2018-0566-4-001152-RM, ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz (im Folgenden belangte Behörde) vom 09.11.2018 wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP)

§ 38i

Vm § 10 AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 10.10.2018 bis 25.11.2018 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP durch ihr Verhalten das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses bei einer näher bezeichneten Firma vereitelt habe und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen würden bzw. nicht berücksichtigt werden könnten.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz (im Folgenden belangte Behörde) vom 09.11.2018 wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP)

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 10.10.2018 bis 25.11.2018 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP durch ihr Verhalten das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses bei einer näher bezeichneten Firma vereitelt habe und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen würden bzw. nicht berücksichtigt werden könnten. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde bestritt die bP das Stellenangebot vereitelt zu haben. Sie habe sich auftragsgemäß mit der Ansprechperson des Personal suchenden Unternehmens fernmündlich in Verbindung gesetzt. Sie habe die Fragen über ihre Vergangenheit der Wahrheit entsprechend beantwortet und laufend gesagt, dass sie die Stelle gerne haben möchte. Mit Bescheid vom 30.01.2019, GZ. LGS OÖ/Abt.4/2018-0566-4-001152-RM, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antworten der bP in dem fernmündlich geführten Bewerbungsgespräch immer provokanter geworden seien und sie schließlich geäußert habe, sie bewerbe sich, weil sie diese Stelle vom AMS erhalten habe und das AMS so lästig sei. Eine Vereitelungshandlung liege jedenfalls vor, wenn ein Arbeitsloser im Vorstellungsgespräch zum Ausdruck bringt, dass er an einer Arbeitsaufnahme eigentlich nicht interessiert sei und sich nur bewerbe, weil ihm dies vom AMS aufgetragen wurde (vgl. VwGH 06.07.2001, ZI. 2000/19/0150). Im Sinne dieser Judikatur bestehe daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe.Mit Bescheid vom 30.01.2019, GZ. LGS OÖ/Abt.4/2018-0566-4-001152-RM, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antworten der bP in dem fernmündlich geführten Bewerbungsgespräch immer provokanter geworden seien und sie schließlich geäußert habe, sie bewerbe sich, weil sie diese Stelle vom AMS erhalten habe und das AMS so lästig sei. Eine Vereitelungshandlung liege jedenfalls vor, wenn ein Arbeitsloser im Vorstellungsgespräch zum Ausdruck bringt, dass er an einer Arbeitsaufnahme eigentlich nicht interessiert sei und sich nur bewerbe, weil ihm dies vom AMS aufgetragen wurde vergleiche VwGH 06.07.2001, ZI. 2000/19/0150). Im Sinne dieser Judikatur bestehe daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe. Mit Schreiben vom 12.02.2018 beantragte die bP die Vorlage ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bestritt, die Aussage "das AMS so lästig ist" getätigt zu haben. Das Parteiengehör zu den ergänzenden Ermittlungen der belangten Behörde habe sich nicht erhalten. Es sei zwar richtig, dass ein PKW auf sie zugelassen sei, aufgrund eines Unfalls mit Totalschaden verfüge sie jedoch über kein Auto; dies habe sie dem AMS auch unverzüglich bekannt gegeben. Auf Anraten ihres Versicherungsberaters habe sie das Auto nicht abgemeldet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.

  1. Feststellungenrömisch zwei.
  2. Feststellungen Die bP bezieht seit 24.09.2018 (mit kurzen Unterbrechungen) Notstandshilfe. Ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis wurde von der bP bis dato nicht aufgenommen. Die belangte Behörde hat der bP am 08.10.2018 eine Beschäftigung als Produktionsmitarbeiterin bei einer näher bezeichneten Firma mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung verbindlich angeboten. Gesucht wurde ein/e Mitarbeiter/in für die Endkontrolle/Verpackung in Vollbeschäftigung, 3-Schicht Modell, Montag bis Samstag von 6-14, 14-22 und 22-6 Uhr; eigenes Auto zum Erreichen des Arbeitsortes notwendig. Die Arbeitsstelle ist mit öffentlichen Verkehrsmittel sehr schlecht zu erreichen, zumal die Arbeitnehmer wegen der Schichtübernahme 10 Minuten vor Schichtbeginn in der Firma sein müssen. In der am 08.10.2018 zwischen der belangten Behörde und der bP abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung ist festgehalten, dass der bP ein PKW zur Verfügung steht. Auf die bP war im Zeitpunkt der Zuweisung des verfahrensgegenständlichen Arbeitsangebots auch tatsächlich ein PKW zugelassen, Anmeldedatum 05.09.
  3. Am 09.10.2018 hatte sie einen Unfall, das Auto einen Totalschaden. Auf Anraten ihres Versicherungsvertreters meldete die bP das Fahrzeug nicht ab. Den Totalschaden ihres PKW gab die bP ihrem Betreuer ca. 3 bis 4 Tage später bekannt. In der EDV der belangten Behörde schien der Privat PKW auf der ALL Seite bei den Nicht Schlüsselwörtern auf; weshalb die belangte Behörde im Beschwerdevorverfahren von der Nichtmeldung eines vorhandenen PKW ausging. Die bP bewarb sich per E-Mail bei der Personal suchenden Firma. Seit dem Inkrafttreten der DSGVO kommen alle Bewerbungen zur Geschäftsführerin, diese druckt die E-Mails aus und teilt sie auf die zuständigen Bereichsleiter auf. Die verfahrensgegenständliche Bereichsleiterin versuchte die bP fernmündlich zu kontaktieren, konnte sie aber nicht erreichen. Am 10.10.2019 rief die bP zurück und absolvierte das ca. fünf minütige telefonische Bewerbungsgespräch. Es wurden Fragen betreffend Ausbildung, bisherige Arbeitsstellen, Deutschkenntnisse, eigenen PKW usw. gestellt. Die Bereichsleitern fragte, ob die bP Arbeitslose oder Notstand bekomme, weil sie seit 2017 arbeitssuchend sei. Die bP bestätigte, dass sie Notstand erhielte. Die Bereichsleiterin erkundigte sich hierauf, ob sie vom Arbeitsamt geschickt worden sei. Die bP gab bekannt, dass sie die Stellenausschreibung von der belangten Behörde erhalten habe. Die bP war schon als Schichtarbeiterin tätig. Ein großer Teil ihrer Bewerbungen betrifft Schichtarbeitsstellen. Warum in ihrem Lebenslauf so viele kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse aufscheinen, kann die bP nicht wirklich erklären. Das Beschäftigungsverhältnis ist nicht zustande gekommen. II.
  4. Beweiswürdigungrömisch zwei.
  5. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung unter Einschluss und Zugrundelegung des hg. Aktes sowie des dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde. Die Feststellungen fußen insbesondere auf den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Aussagen der bP und der zuständigen Bereichsleiterin. Die bP schilderte im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Ablauf des Bewerbungsgesprächs und versicherte glaubhaft, weder die Frage, ob sie sich in einer Quizshow befinde, noch den Ausspruch "das AMS ist so lästig" getätigt zu haben. Vergleicht man die diesbezügliche Aussage der Zeugin ("Dann hat Sie das Arbeitsamt geschickt, habe ich gefragt - dann sagte er ja, die sind immer so lästig. Ich weiß jetzt nicht mehr genau, ob er das Wort lästig verwendet hat, aber meines Erachtens hat er zum Ausdruck gebracht, dass es ihn nicht interessiert.") mit jener der bP ("Ich habe gesagt, ja weil das AMS mir das zugeschickt hat... als die Frage kam ob ich die Stelle vom AMS habe, habe ich klar gesagt ja, ich habe sie vom AMS."), so wird die Diskrepanz zwischen dem mit der Antwort verfolgten Ziel und der ihr beigemessenen Bedeutung offenbar. Während die bP neutral die Bewerbung aufgrund Vermittlung der belangten Behörde zu bestätigen gedachte, brachte sie nach Auffassung der zuständigen Bereichsleiterin ihr Desinteresse an der Stelle zum Ausdruck. Warum dieser Eindruck entstand, vermochte die Bereichsleiterin nicht an einer konkreten Äußerung festzumachen; ob der Satz "die sind immer so lästig" tatsächlich gefallen ist, konnte sie in der mündlichen Verhandlung nicht mehr zu bestätigen. Den Vorwurf, die bP sei über das Arbeiten in der 3er Schicht nicht sehr erfreut gewesen, konnte die Zeugin nicht näher erläutern. Befragt, woraus sie dies geschlossen habe, meinte sie "Er hat gesagt er macht es aber, er macht es, war dabei aber nicht erfreut." Auf der Bewerbung der bP (Beilage ./I) befinden sich folgende handschriftliche Notizen der Bereichsleiterin: "nein, geht gar nicht, will nicht muss! Notstand --> beim AMS gemeldet"; abgehakt durch die Geschäftsführerin am 10.10.
  6. Die handschriftlichen Notizen der Geschäftsführerin (Beilage ./II) entstanden wegen einer Anfrage der belangten Behörde im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens vom 17.12.2018; sie sind das Ergebnis eines diesbezüglich zwischen der Geschäftsführerin und der Bereichsleiterin geführten Gespräches; es bildet die Grundlage des Antwortschreibens der Geschäftsführerin an die belangte Behörde vom 18.12.
  7. Auch wenn die Zeugin in der mündlichen Verhandlung nach bestem Wissen und Gewissen aussagte, wird der von ihr vorgenommenen Zuordnung des Ausdrucks "Quizshow" angesichts der in sich schlüssigen und überzeugenden Ausführungen der bP aus folgenden Gründen nicht gefolgt: Die Notizen entstanden mehr als zwei Monate nach dem Gespräch, sie konnte sich in der Verhandlung nicht mehr erinnern, ob sie an diesem Tag mehrere Bewerbungstelefonate führte oder nur das eine, auch finden im Laufe ihres Berufsleben zahlreiche solcher telefonischer Vorauswahlgespräche statt. Nicht bewahrheitete sich zudem der Vorwurf, die bP habe ein ihr zur Verfügung stehendes Fahrzeug der belangten Behörde verschwiegen. Der auf sie zugelassene PKW scheint vielmehr in dem für das gegenständliche Verfahren relevanten Betreuungsplan auf. Gesamt gesehen, ist es der bP sohin nach Ansicht des erkennenden Senats unter Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks der handelnden Akteure gelungen, die Geschehnisse rund um das Bewerbungsgespräch glaubhaft darzulegen. II.
  8. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.
  9. Rechtliche Beurteilung

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und die bP fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und die bP fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.

  1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:römisch zwei.3.
  2. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt: Nach § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht

§ 2leg.

cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 9Abs. 1 Al

VG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Zumutbar ist

§ 9Abs.

2 erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. [...] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.Zumutbar ist

Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. [...] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie

§ 10Abs. 1 Al

VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.

Abs. 3 leg. cit. ist der Verlust des Anspruches

Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Absatz 3, leg. cit. ist der Verlust des Anspruches

Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Diese Bestimmungen sind

§ 38Al

VG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Diese Bestimmungen sind

Paragraph 38, AlVG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. II.3.

  1. Einschlägige Rechtsprechungrömisch zwei.3.
  2. Einschlägige Rechtsprechung Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH vom 25.
  3. 2013, 2011/08/0052, mwN).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung VwGH vom 25.
  4. 2013, 2011/08/0052, mwN). II.3.
  5. gegenständliches Verfahrenrömisch zwei.3.
  6. gegenständliches Verfahren Strittig ist, ob die bP im Rahmen der telefonischen Vorauswahl ein Verhalten gesetzt hat, dass eine Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG bzw. der dazu ergangenen Judikatur darstellt.Strittig ist, ob die bP im Rahmen der telefonischen Vorauswahl ein Verhalten gesetzt hat, dass eine Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, AlVG bzw. der dazu ergangenen Judikatur darstellt. Unter "Vereitelung" im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Arbeitslosen zu verstehen, das - bei Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (vgl. VwGH vom 07.09.2005, 2002/08/0193).Unter "Vereitelung" im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Arbeitslosen zu verstehen, das - bei Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt vergleiche VwGH vom 07.09.2005, 2002/08/0193). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom
  7. Jänner 2012, 2008/08/0243).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom
  8. Jänner 2012, 2008/08/0243). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (VwGH vom 20.10.1992, 92/08/0042, VwGH vom 19.10.2011,2008/08/0251). Aufgrund der glaubhaften Schilderung des Bewerbungsgespräches durch die bP steht für den erkennenden Senat fest, dass die bP Interesse an der Beschäftigung hatte, sich arbeitswillig zeigte, und - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - die ihr vorgeworfenen Äußerungen nicht tätigte. Die bP hat folglich kein Verhalten gesetzt, dass für das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses im Rechtssinne ursächlich war bzw. die Chancen für das Zustandekommen verringert hat. Das Verhalten der bP ist folglich nicht als Vereitelungshandlung zu werten, sodass der Beschwerde Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L501.2215341.1.00

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