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{'item': 'L521 2165672-1'}

Obsah (12)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 52a§ 19§ 62Art. 121

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2019 GeschäftszahlL521 2165672-1 SpruchL521 2165688-1/27Z L521 2165672-1/21Z L521 2165681-1/16Z L521 2200700-1/8Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK!

§ 3Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.wird

Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Maga. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2017, Zl. 1063455500-150386165, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.06.2018 und am 17.12.2018 zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Maga. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2017, Zl. 1063455500-150386165, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.06.2018 und am 17.12.2018 zu Recht: A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen BescheidesA) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird

§ 3Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.wird

Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

III. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die Eltern XXXX , diese vertreten durch Maga. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2017, Zl. 1131565506-161377404, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.06.2018 und am 17.12.2018 zu Recht:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die Eltern römisch 40 , diese vertreten durch Maga. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2017, Zl. 1131565506-161377404, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.06.2018 und am 17.12.2018 zu Recht: A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen BescheidesA) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird

§ 3Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.wird

Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

IV. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch XXXX diese vertreten durch Maga. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018, Zl. 1187063502-180340710, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.06.2018 und am 17.12.2018 zu Recht:römisch vier. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch römisch 40 diese vertreten durch Maga. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018, Zl. 1187063502-180340710, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.06.2018 und am 17.12.2018 zu Recht: A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen BescheidesA) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird

§ 3Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.wird

Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin in aufrechter Ehe verheiratet, die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin sind leibliche Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak, der arabischen Volksgruppe zugehörig und sunnitischen Glaubens.
  2. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten im Gefolge ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 16.04.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Drittbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich nachgeboren und stellte der Vater als gesetzlicher Vertreter der Drittbeschwerdeführerin am 05.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Viertbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich nachgeboren und stellten die Eltern als gesetzliche Vertreter der Viertbeschwerdeführerin am 09.04.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren.
  3. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten im Gefolge ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 16.04.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Drittbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Österreich nachgeboren und stellte der Vater als gesetzlicher Vertreter der Drittbeschwerdeführerin am 05.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Viertbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Österreich nachgeboren und stellten die Eltern als gesetzliche Vertreter der Viertbeschwerdeführerin am 09.04.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. 3.
  4. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 18.04.2015 gab der Erstbeschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei XXXX in Kirkuk geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und verheiratet. Er habe in Kirkuk von 1996 bis 2005 die Grundschule, von 2005 bis 2008 eine allgemein bildende höhere Schule und von 2008 bis 2010 eine Fachhochschule besucht. Zuletzt sei er als Elektriker beruflich tätig gewesen. Seine Mutter und drei Schwestern seien im Irak oder einem anderen Drittstaat aufhältig. Sein Vater sei im März 2015 verstorben.3.
  5. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 18.04.2015 gab der Erstbeschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei römisch 40 in Kirkuk geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und verheiratet. Er habe in Kirkuk von 1996 bis 2005 die Grundschule, von 2005 bis 2008 eine allgemein bildende höhere Schule und von 2008 bis 2010 eine Fachhochschule besucht. Zuletzt sei er als Elektriker beruflich tätig gewesen. Seine Mutter und drei Schwestern seien im Irak oder einem anderen Drittstaat aufhältig. Sein Vater sei im März 2015 verstorben. Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vor, am 13.03.2015 den Irak legal von Kirkuk ausgehend auf dem Landweg mit einem Personenkraftwagen in die Türkei nach Istanbul verlassen zu haben. In weiterer Folge sei er - schlepperunterstützt - auf dem Luftweg nach einem etwa dreistündigen Flug in ein ihm unbekanntes Land gelangt. Von dort setzte er seine Reise nach Österreich auf dem Landweg mit einem Personenkraftwagen und anschließend mit der Eisenbahn fort. Zu den Gründen seiner Ausreise befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, sein Vater sei im März 2015 von ihm unbekannten und bewaffneten Männern getötet worden. Er sei ebenfalls angegriffen worden, habe aber entkommen können. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben und das Leben seiner Gattin. 3.
  6. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 18.04.2015 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehörige des Irak zu sein. Sie sei XXXX in Kirkuk geboren, Angehörige der arabischen Volksgruppe, Muslima der sunnitischen Glaubensrichtung und verheiratet. Sie habe in Kirkuk von 1998 bis 2007 die Grundschule, von 2007 bis 2010 eine allgemein bildende höhere Schule und von 2010 bis 2012 eine Fachhochschule besucht. Ihre Eltern und zwei Brüder seien im Irak oder einem anderen Drittstaat aufhältig.3.
  7. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 18.04.2015 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehörige des Irak zu sein. Sie sei römisch 40 in Kirkuk geboren, Angehörige der arabischen Volksgruppe, Muslima der sunnitischen Glaubensrichtung und verheiratet. Sie habe in Kirkuk von 1998 bis 2007 die Grundschule, von 2007 bis 2010 eine allgemein bildende höhere Schule und von 2010 bis 2012 eine Fachhochschule besucht. Ihre Eltern und zwei Brüder seien im Irak oder einem anderen Drittstaat aufhältig. Im Hinblick auf ihren Reiseweg brachte die Zweitbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, am 13.03.2015 den Irak legal von Kirkuk ausgehend auf dem Landweg mit einem Personenkraftwagen in die Türkei nach Istanbul verlassen zu haben. In weiterer Folge sei sie - schlepperunterstützt - auf dem Luftweg nach einem etwa dreistündigen Flug in ein ihr unbekanntes Land gelangt. Von dort setzte sie ihre Reise nach Österreich auf dem Landweg mit einem Personenkraftwagen und anschließend mit der Eisenbahn fort. Zu den Gründen ihrer Ausreise befragt, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, ihr Ehemann sei von ihr unbekannten Männern mit dem Tode bedroht worden. Kurz zuvor sei ihr Schwiegervater von diesen Personen ermordet worden. Bei einer Rückkehr habe sie Angst um das Leben ihres Ehegatten.
  8. Mit E-Mail vom 27.07.2016 ersuchte der Erstbeschwerdeführer um eine möglichst zeitnahe Erledigung seines Verfahrens. 5.
  9. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich Außenstelle Linz, am 01.02.2017 im Beisein eines Dolmetschers in arabischer Sprache von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Zur Person und seinen Lebensumständen befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen. Sein Stammesname laute XXXX . Er sei XXXX in Kirkuk geboren und dort im Haus seiner Eltern aufgewachsen, Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Seine Muttersprache sei Arabisch und spreche er ein wenig Kurdisch und Turkmenisch. Er sei mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und Vater der Drittbeschwerdeführerin. Er habe in einem Zeitraum von zwölf Jahren die Grund-, Mittel- und Realschule absolviert. Anschließend habe er zwei Jahre ein Technik-College erfolgreich besucht. Er sei bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 als selbständiger Elektriker tätig gewesen. Er habe vor seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Gattin das Obergeschoß seines Elternhauses bewohnt. Seine Eltern hätten das Erdgeschoß genutzt. Seine finanziellen Verhältnisse seien mittelmäßig gewesen. Seine Mutter und drei Schwestern seien im Irak aufhältig. Sein Vater sei im März 2015 verstorben. Er stehe mit seiner Mutter regelmäßig in Kontakt. Diese bestreite ihren Lebensunterhalt von der Pension seines verstorbenen Vaters. Zwei Schwestern seien verheiratet und würden den Haushalt für ihre jeweiligen Ehegatten führen. Die dritte Schwester wohne bei seiner Mutter im Elternhaus und arbeite für eine Telefongesellschaft.Zur Person und seinen Lebensumständen befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen. Sein Stammesname laute römisch 40 . Er sei römisch 40 in Kirkuk geboren und dort im Haus seiner Eltern aufgewachsen, Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Seine Muttersprache sei Arabisch und spreche er ein wenig Kurdisch und Turkmenisch. Er sei mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und Vater der Drittbeschwerdeführerin. Er habe in einem Zeitraum von zwölf Jahren die Grund-, Mittel- und Realschule absolviert. Anschließend habe er zwei Jahre ein Technik-College erfolgreich besucht. Er sei bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 als selbständiger Elektriker tätig gewesen. Er habe vor seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Gattin das Obergeschoß seines Elternhauses bewohnt. Seine Eltern hätten das Erdgeschoß genutzt. Seine finanziellen Verhältnisse seien mittelmäßig gewesen. Seine Mutter und drei Schwestern seien im Irak aufhältig. Sein Vater sei im März 2015 verstorben. Er stehe mit seiner Mutter regelmäßig in Kontakt. Diese bestreite ihren Lebensunterhalt von der Pension seines verstorbenen Vaters. Zwei Schwestern seien verheiratet und würden den Haushalt für ihre jeweiligen Ehegatten führen. Die dritte Schwester wohne bei seiner Mutter im Elternhaus und arbeite für eine Telefongesellschaft. Des Weiteren bestätigte der Erstbeschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt zu haben. Die Fragen, ob er vorbestraft oder im Heimatland inhaftiert gewesen sei, Probleme mit den Behörden gehabt habe, gegen ihn aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen bestünden, er politisch tätig oder in der Vergangenheit politisch tätig gewesen sei, er Mitglied einer politischen Partei sei oder in der Vergangenheit gewesen sei, er im Irak aufgrund seines Religionsbekenntnisses bzw. seiner Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme gehabt habe, er gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.) gehabt habe oder im Irak an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teilgenommen habe, verneinte der Erstbeschwerdeführer. Zu den Gründen seiner Antragstellung befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sein Vater bei einem Amt als Kontrolleur für Finanzen gearbeitet habe. Dieser sei beim ersten Mal telefonisch bedroht und eine Weile danach am Weg von der Arbeit nach Hause erschossen worden. Am dritten Tag der Beileidssitzung für seinen Vater habe ihn bei der Rückfahrt nach Hause ein fremdes Fahrzeug anhalten wollen. In diesem Moment sei die Polizei erschienen, woraufhin dieses fremde Fahrzeug wieder weggefahren sei. Er sei nach Hause zurückgekehrt und habe seiner Mutter von diesem Vorfall erzählt. Seine Mutter habe ihn ins Ausland geschickt. Ferner bestätigte der Erstbeschwerdeführer, dass für die Drittbeschwerdeführerin dieselben Fluchtgründe gelten würden. Nachgefragt zu Details führte der Erstbeschwerdeführer unter anderem aus, dass sein Vater von ihm nicht bekannten Personen getötet worden sei. Sein Vater sei für die Buchhaltung und die Kontrollen bei einer Gas- und Stromfirma in Kirkuk zuständig gewesen. Der Vorfall habe sich auf der Hauptstraße Richtung Bagdad ereignet. Sein Vater sei mit dessen Fahrer in einem Dienstwagen unterwegs gewesen. Bei seiner Ankunft am Tatort sei das Fahrzeug dagestanden. Sein Vater und der Fahrer seien tot gewesen. Die Polizei und die Rettung seien bereits vor Ort gewesen. Sein Vater habe als Kontrolleur gearbeitet und kriminelle Machenschaften bei den Ämtern aufgedeckt. Sein Vater sei auch vorher bedroht worden. Man habe von ihm verlangt, seine Arbeit aufzugeben. Er habe keine Anzeige wegen des Todes seines Vaters erstattet. Er besitze eine Kopie der Sterbeurkunde. Diese habe ihm seine Mutter gesandt. Das Anhalten seiner Person durch ein Fahrzeug auf der Straße habe für ihn eine erste Drohung dargestellt. Diese Personen seien immer bewaffnet. Man trage in solchen Fahrzeugen Kalaschnikows und halte den Lauf aus dem Fenster. Er sei zudem wegen seines Stammesnamens gelegentlich kurz angehalten worden. Abschließend wurden dem Erstbeschwerdeführer auch Fragen bezüglich seiner Integration in Österreich gestellt. Im Gefolge dessen wurden dem Erstbeschwerdeführer die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde zur Lage im Irak ausgehändigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt hiezu innerhalb einer zweiwöchigen Frist eine Stellungnahme abzugeben. Im Rahmen seiner Einvernahme brachte der Erstbeschwerdeführer einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis samt deutscher Übersetzung, eine irakische Heiratsurkunde samt deutscher Übersetzung, ein irakisches Zeugnis des Technik-College in Kirkuk und eine irakische Sterbeurkunde seines Vaters in Vorlage. 5.
  10. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich Außenstelle Linz, am 01.02.2017 im Beisein eines Dolmetschers in arabischer Sprache von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Zur Person und ihren Lebensumständen befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, den Namen XXXX zu führen. Sie sei XXXX in Kirkuk geboren und dort im Haus ihrer Eltern aufgewachsen, Staatsangehörige des Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe und Muslima der sunnitischen Glaubensrichtung. Ihre Muttersprache sei Arabisch und spreche sie ein wenig Deutsch und Turkmenisch. Sie sei mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet und Mutter der Drittbeschwerdeführerin. Sie habe in einem Zeitraum von zwölf Jahren die Schule absolviert. Anschließend habe sie von 2010 bis 2013 ein Technik-College erfolgreich besucht und Buchhaltung studiert. In weiterer Folge sei sie bis zu ihrer Eheschließung etwa zwei Jahre arbeitslos gewesen. Ihr Ehegatte sei bis zur Ausreise im Jahr 2015 als selbständiger Elektriker tätig gewesen. Sie habe vor ihrer Ausreise gemeinsam mit ihrem Ehegatten in dessen Elternhaus gewohnt. Ihre finanziellen Verhältnisse seien gut gewesen. Ihre Eltern und zwei Brüder seien im Irak aufhältig. Ihr Vater sei Englischlehrer und ein Bruder unterrichte Kunst. Der zweite Bruder besuche noch die Schule. Sie stehe alle zwei Tage mit ihren Verwandten über Internet in Kontakt.Zur Person und ihren Lebensumständen befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, den Namen römisch 40 zu führen. Sie sei römisch 40 in Kirkuk geboren und dort im Haus ihrer Eltern aufgewachsen, Staatsangehörige des Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe und Muslima der sunnitischen Glaubensrichtung. Ihre Muttersprache sei Arabisch und spreche sie ein wenig Deutsch und Turkmenisch. Sie sei mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet und Mutter der Drittbeschwerdeführerin. Sie habe in einem Zeitraum von zwölf Jahren die Schule absolviert. Anschließend habe sie von 2010 bis 2013 ein Technik-College erfolgreich besucht und Buchhaltung studiert. In weiterer Folge sei sie bis zu ihrer Eheschließung etwa zwei Jahre arbeitslos gewesen. Ihr Ehegatte sei bis zur Ausreise im Jahr 2015 als selbständiger Elektriker tätig gewesen. Sie habe vor ihrer Ausreise gemeinsam mit ihrem Ehegatten in dessen Elternhaus gewohnt. Ihre finanziellen Verhältnisse seien gut gewesen. Ihre Eltern und zwei Brüder seien im Irak aufhältig. Ihr Vater sei Englischlehrer und ein Bruder unterrichte Kunst. Der zweite Bruder besuche noch die Schule. Sie stehe alle zwei Tage mit ihren Verwandten über Internet in Kontakt. Des Weiteren bestätigte die Zweitbeschwerdeführerin, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt zu haben. Die Fragen, ob sie vorbestraft oder im Heimatland inhaftiert gewesen sei, Probleme mit den Behörden gehabt habe, gegen sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen bestünden, sie politisch tätig oder in der Vergangenheit politisch tätig gewesen sei, sie Mitglied einer politischen Partei sei oder in der Vergangenheit gewesen sei, sie im Irak aufgrund ihres Religionsbekenntnisses bzw. ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme gehabt habe, sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.) gehabt habe oder im Irak an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teilgenommen habe, verneinte die Zweitbeschwerdeführerin. Zu den Gründen ihrer Antragstellung befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihr Schwiegervater getötet worden sei. Zudem sei auch ihr Ehegatte bedroht worden. Nachgefragt zu Details führte die Zweitbeschwerdeführerin unter anderem aus, keine eigenen Fluchtgründe zu haben. Sie sei im Irak weder persönlich bedroht noch verfolgt worden. Ihr Ehegatte habe ihr erzählt, dass ihr Schwiegervater erschossen worden sei. Sie wisse aber nicht, wie sich dies ereignet habe. Sie könne auch das Motiv für die Tötung ihres Schwiegervaters nicht nennen. Ihr Ehegatte habe ihr gesagt, dass ihr Schwiegervater in der Arbeit genau gewesen sei. Dieser sei Kontrolleur bei einer Firma für Strom gewesen. Ihr Ehegatte sei auch bedroht worden. Dieser sei auf dem Weg nach Hause mit Fahrzeugen belagert worden. Er habe erzählt, dass die Polizei und die Sicherheitskräfte erschienen seien, woraufhin er entkommen sei. Es habe ihn niemand persönlich angesprochen oder bedroht. Sie wisse nicht, ob die Polizei Ermittlungen wegen des Todes ihres Schwiegervaters führe. Der Familie ihres Ehegatten sei nach dessen Ausreise nichts passiert. Abschließend wurden der Zweitbeschwerdeführerin auch Fragen bezüglich ihrer Integration in Österreich gestellt. Im Gefolge dessen verzichtete die Zweitbeschwerdeführerin auf die Aushändigung der allgemeinen länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde zur Lage im Irak, da diese bereits ihr Ehegatte erhalten habe. Ferner wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt hiezu innerhalb einer zweiwöchigen Frist eine Stellungnahme abzugeben. Im Rahmen ihrer Einvernahme brachte die Zweitbeschwerdeführerin einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis in Vorlage. 5.
  11. Weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin brachte zu den aktuellen länderkundlichen Informationen eine Stellungnahme ein. 6.
  12. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2017 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Erstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).6.1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2017 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Erstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person insbesondere aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Erstbeschwerdeführer im Irak von ihm nicht bekannten Männern bedroht worden sei. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer bestimmten politischen Überzeugung festgestellt werden können. Es könne ferner nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Irak in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Er könne nach Kirkuk zurückkehren, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. In der Beweiswürdigung wurde diesbezüglich dargelegt, der Erstbeschwerdeführer habe sein Vorbringen in der Einvernahme gegenüber der Erstbefragung widersprüchlich dargestellt und würden seine Schilderungen, weshalb er von den Mördern seines Vaters bedroht worden sei, unplausibel erscheinen. Zudem sei anzumerken, dass die Mutter und drei Schwestern des Erstbeschwerdeführers nach seiner Ausreise vor zwei Jahren unbehelligt von Verfolgern in Kirkuk leben könnten. Schließlich habe der Erstbeschwerdeführer den Irak lediglich aufgrund der Entscheidung seiner Mutter verlassen, sei bis zu seiner Ausreise seiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen und habe Ausreisevorbereitungen tätigen können. Im Übrigen mangle es dem vom Erstbeschwerdeführer geschilderten Versuch einer Anhaltung an der erforderlichen Intensität einer Verfolgungshandlung. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem Erstbeschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da er im Irak über genügend Anknüpfungspunkte verfüge und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechten sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Dem Erstbeschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 zu erteilen.In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem Erstbeschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da er im Irak über genügend Anknüpfungspunkte verfüge und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechten sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Dem Erstbeschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen. 6.2. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2017 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Zweitbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).6.2. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2017 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Zweitbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen der Zweitbeschwerdeführerin und den Feststellungen zu deren Person aus, die Zweitbeschwerdeführerin beziehe sich auf das Fluchtvorbingen ihres Ehegatten. Dies habe sich als nicht asylrelevant erwiesen. Es könne ferner nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Irak einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt sei. Sie könne nach Kirkuk zurückkehren, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein.Es könne ferner nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Irak einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt sei. Sie könne nach Kirkuk zurückkehren, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, die Zweitbeschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern die Ausreise mit der Bedrohung ihres Ehehatten begründet, weshalb bezüglich dessen - als nicht asylrelevant qualifizierten - Ausreisevorbringens auf die Beweiswürdigung im Bescheid des Erstbeschwerdeführers verwiesen werde. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Zweitbeschwerdeführerin habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Der Zweitbeschwerdeführerin sei der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechten sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Der Zweitbeschwerdeführerin sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 zu erteilen.In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Zweitbeschwerdeführerin habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Der Zweitbeschwerdeführerin sei der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechten sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Der Zweitbeschwerdeführerin sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen. 6.3. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2017 wurde der Antrag der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Drittbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).6.3. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2017 wurde der Antrag der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Drittbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und den Feststellungen zur Person der Drittbeschwerdeführerin aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass die Drittbeschwerdeführerin im Irak einer asylrelevanten Verfolgung unterliege. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer bestimmten politischen Überzeugung festgestellt werden können. Die Drittbeschwerdeführerin beziehe sich auf das Fluchtvorbingen ihres Vaters. Dies habe sich als nicht asylrelevant erwiesen. Es könne ferner nicht festgestellt werden, dass die Drittbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Irak einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt sei.Es könne ferner nicht festgestellt werden, dass die Drittbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Irak einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt sei. Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, die Drittbeschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern die Ausreise mit der Bedrohung ihres Vaters begründet, weshalb bezüglich dessen - als nicht asylrelevant qualifizierten - Ausreisevorbringens auf die Beweiswürdigung im Bescheid des Erstbeschwerdeführers verwiesen werde. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Drittbeschwerdeführerin habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Der Drittbeschwerdeführerin sei der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechten sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Der Drittbeschwerdeführerin sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 zu erteilen.In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Drittbeschwerdeführerin habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Der Drittbeschwerdeführerin sei der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechten sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Der Drittbeschwerdeführerin sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen. 6.4. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018 wurde der Antrag der Viertbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Viertbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI).6.4. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018 wurde der Antrag der Viertbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Viertbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und den Feststellungen zur Person der Viertbeschwerdeführerin aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass die Viertbeschwerdeführerin im Irak einer asylrelevanten Verfolgung unterliege. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer bestimmten politischen Überzeugung festgestellt werden können. Die Viertbeschwerdeführerin beziehe sich auf das Fluchtvorbingen ihres Vaters. Dies habe sich als nicht asylrelevant erwiesen. Es könne ferner nicht festgestellt werden, dass die Viertbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Irak einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt sei.Es könne ferner nicht festgestellt werden, dass die Viertbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Irak einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt sei. Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, die Viertbeschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern die Ausreise mit der Bedrohung ihres Vaters begründet, weshalb bezüglich dessen - als nicht asylrelevant qualifizierten - Ausreisevorbringens auf die Beweiswürdigung im Bescheid des Erstbeschwerdeführers verwiesen werde. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Viertbeschwerdeführerin habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Der Viertbeschwerdeführerin sei der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechten sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Der Viertbeschwerdeführerin sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 zu erteilen.In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Viertbeschwerdeführerin habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Der Viertbeschwerdeführerin sei der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechten sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Der Viertbeschwerdeführerin sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen. 7. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2017 bezüglich des Erstbeschwerdeführers, vom 31.05.2017 bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin und vom 11.06.2018 bezüglich der Viertbeschwerdeführerin wurde den Beschwerdeführern

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und diese ferner

§ 52aAbs.

2 BFA-VG darüber informiert, dass sie verpflichtet seien, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.7. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2017 bezüglich des Erstbeschwerdeführers, vom 31.05.2017 bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin und vom 11.06.2018 bezüglich der Viertbeschwerdeführerin wurde den Beschwerdeführern

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und diese ferner

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass sie verpflichtet seien, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. 8.1. Gegen die dem Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin am 06.06.2017 eigenhändig und der Zweitbeschwerdeführerin am 07.06.2017 durch Hinterlegung zugestellten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht eingebrachte - für den Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin gemeinsam verfasste - Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, sofern nicht alle zu Lasten des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin gehenden Rechtswidrigkeiten in den angefochtenen Bescheiden geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufzugreifen beziehungsweise allenfalls den Beschwerdeführern einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, um die nicht in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können, der Beschwerde stattzugeben und die Bescheide dahingehend abzuändern, dass den Anträgen auf internationalen Schutz stattgegeben und festgestellt werde, dass dem Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zukomme oder hilfsweise die angefochtenen Entscheidungen dahingehend abzuändern, dass den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde oder hilfsweise die angefochtenen Entscheidungen dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G erteilt sowie festgestellt werde, dass deren Abschiebung in den Irak unzulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise ersatzlos behoben werde oder hilfsweise die angefochtenen Entscheidungen ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.In dieser wird beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, sofern nicht alle zu Lasten des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin gehenden Rechtswidrigkeiten in den angefochtenen Bescheiden geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufzugreifen beziehungsweise allenfalls den Beschwerdeführern einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, um die nicht in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können, der Beschwerde stattzugeben und die Bescheide dahingehend abzuändern, dass den Anträgen auf internationalen Schutz stattgegeben und festgestellt werde, dass dem Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zukomme oder hilfsweise die angefochtenen Entscheidungen dahingehend abzuändern, dass den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde oder hilfsweise die angefochtenen Entscheidungen dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG erteilt sowie festgestellt werde, dass deren Abschiebung in den Irak unzulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise ersatzlos behoben werde oder hilfsweise die angefochtenen Entscheidungen ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Des Weiteren wird moniert, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft gewesen sei. Der Erstbeschwerdeführer habe bei der Einvernahme am 01.02.2017 zur Untermauerung seines Vorbringens Dokumente vorlegen wollen, die seine Tätigkeit und die Tätigkeit seines Vaters beim "Ministry of Electricity" belegen. Diese seien von der die Einvernahme durchführenden Organwalterin nicht angenommen worden. Die Tätigkeiten seien von erheblicher Asylrelevanz und hätte die belangte Behörde diese die Tätigkeiten belegenden Urkunden im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht in den Akt nehmen und übersetzen beziehungsweise überprüfen lassen müssen. Aufgrund der fehlerhaften und voneinander abweichenden Übersetzungen der Ausführungen des Erstbeschwerdeführers bezüglich der Tätigkeit seines Vaters, wäre es der belangten Behörde ohne die besagten Dokumente auch gar nicht möglich gewesen, entsprechende Feststellungen zu treffen. Umso verwunderlicher sei es, dass das belangte Bundesamt die Dokumente nicht entgegengenommen habe. Stattdessen zitiere die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung die offensichtlich falschen Übersetzungen aus der Einvernahme. Darüber hinaus wird ausgeführt, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen unvollständig seien und sich nur unzureichend mit dem Fluchtvorbringen auseinandersetzen würden. So hätten die beschwerdeführenden Parteien vorgebracht, insbesondere auch aufgrund ihrer Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, in ihrer Heimat verfolgt zu sein. Unter auszugsweiser Zitierung zweier Länderberichte wird angemerkt, dass kurdische Sicherheitskräfte massenhaft Sunniten aus Kirkuk vertreiben würden. Was die Beweiswürdigung betrifft, so wird zunächst angemerkt, dass der Erstbeschwerdeführer ausgeführt habe, dass sein Vater, bevor dieser getötet worden sei, bereits Probleme gehabt habe. Dem Erstbeschwerdeführer sei es jedoch nicht ermöglicht worden, diesbezüglich nähere Ausführungen zu treffen. Der Vater des Erstbeschwerdeführers sei an dessen Arbeitsstelle im Nordirak der einzige Araber in einer höheren Position und ständig mit Schikanen seitens der kurdischen Kollegen konfrontiert gewesen. 2013 sei ihm von kurdischen Ministeriumsmitarbeitern Korruption vorgeworfen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde annehme, dass sich der vom Erstbeschwerdeführer bei der Erstbefragung dargestellte Sachverhalt "in erheblichem Ausmaß" von dem bei der niederschriftlichen Einvernahme dargestellten Vorbringen unterscheiden würde. Das belangte Bundesamt übersehe auch, dass

§ 19Absatz 1 Asyl

G 2005 die Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung "insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden diene und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe."Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde annehme, dass sich der vom Erstbeschwerdeführer bei der Erstbefragung dargestellte Sachverhalt "in erheblichem Ausmaß" von dem bei der niederschriftlichen Einvernahme dargestellten Vorbringen unterscheiden würde. Das belangte Bundesamt übersehe auch, dass

Paragraph 19, Absatz 1 AsylG 2005 die Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung "insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden diene und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe." Des Weiteren wird ausgeführt, dass es bei der Einvernahme vor der belangten Behörde zu Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gekommen sei. Es sei auffallend, dass vom Erstbeschwerdeführer einerseits Fragen nicht verstanden worden, andererseits einige Übersetzungsfehler unterlaufen seien. So habe der Erstbeschwerdeführer genau gesehen, dass der Beifahrer eine Kalaschnikow in der Hand gehalten und deren Lauf aus dem Fenster gestreckt habe. Von den vier Insassen des Geländewagens seien drei Personen ausgestiegen, wobei eben zwei mit Kalaschnikows und einer mit einer Pistole bewaffnet gewesen sei. Lediglich der Fahrer sei nicht sichtbar bewaffnet gewesen und im Fahrzeug sitzen geblieben. Anstatt den Erstbeschwerdeführer genauer zu dem Vorfall zu befragen, stütze sich das belangte Bundesamt auf konstruierte Widersprüche, die bei genauer Betrachtung bloß Lücken in der Darstellung seien, die sich darin begründen würden, dass es dem Erstbeschwerdeführer nicht ermöglicht worden sei, sein Vorbringen vollständig und detailliert darzulegen. Der Erstbeschwerdeführer hätte noch sämtliche Details über den Vorfall zu schildern gewusst. So habe er etwa bereits länger gemerkt, dass ihm bewaffnete Männer in einem weißen Toyota Land Cruiser folgen würden. Der Wagen habe ihn schließlich überholt und zum Anhalten gezwungen. Die drei Männer seien ausgestiegen und hätten ihm befohlen, die Stadt zu verlassen, ansonsten er wie sein Vater umgebracht werden würde. Das belangte Bundesamt sei der Ansicht, es wäre nicht glaubhaft, dass die Mörder des Vaters eine Gefahr im Erstbeschwerdeführer gesehen hätten und daher auch diesen töten hätten wollen. Ein direkter Bezug zur Person des Erstbeschwerdeführers sowie eine direkte Bedrohung könnte aus dem Vorfall mit seinem Vater nicht abgeleitet werden. Dabei übersehe die belangte Behörde, dass der Erstbeschwerdeführer beim selben Ministerium wie sein Vater beschäftigt gewesen sei und mit diesem zusammengearbeitet habe. Jeder habe gewusst, dass der Erstbeschwerdeführer der Sohn seines Vaters sei, ein direkter Bezug sei daher schnell hergestellt. Des Weiteren sei es durchaus üblich, dass die Tötung des Vaters auch direkt eine Bedrohung eines engen Verwandten nach sich ziehe, unabhängig davon, ob dieser bereits Bemühungen anstelle, die Täter zu finden. Allein aufgrund der potentiellen Gefahr, die von ihm für die Täter ausgehe, könne der Erstbeschwerdeführer zur Zielscheibe der Täter werden. Wenn die belangte Behörde vermeine, es hätte sich bei der Ermordung des Vaters ebenso um einen Fall von Straßenkriminalität handeln können, wäre wiederholt darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesamt, ehe es solche Vermutungen anstelle, mit der Tätigkeit des Vaters auseinandersetzen hätten müssen. Gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers spreche nach Ansicht der belangten Behörde auch, dass seine Mutter und seine drei Schwestern weiterhin in Kirkuk leben würden. Dies lasse in vielerlei Hinsicht nicht den Schluss zu, dass auch der Erstbeschwerdeführer weiterhin in Kirkuk leben könnte. Bereits aufgrund der Tatsache, dass es sich um weibliche Familienmitglieder handle, seien diese für die Angreifer nicht vom selben Interesse wie der männliche Erstbeschwerdeführer. Darüber hinaus hätten diese im Gegensatz zum Erstbeschwerdeführer keinerlei Verbindung zur Tätigkeit des Vaters und seien daher die Angreifer nicht davon ausgegangen, dass sie über dasselbe Wissen wie der Vater des Erstbeschwerdeführers verfügen würden. Im Übrigen seien alle drei Frauen in der Zwischenzeit in die Türkei geflüchtet. Zwei der Schwestern würden zwar nun wieder in Kirkuk bei deren Ehemännern leben, eine Schwester und die Mutter des Erstbeschwerdeführers seien jedoch in der Türkei geblieben, nachdem ihre Wohnung in Kirkuk verkauft worden sei. Die Argumentation des belangten Bundesamts, wonach der Erstbeschwerdeführer die Gefahr als nicht sehr groß einschätzen habe können, da seine Mutter für ihn den Entschluss gefasst habe, zu flüchten, sei völlig verfehlt. Bloß weil ihm seine Mutter logischerweise zur Flucht geraten habe, habe sie nicht die Entscheidung für ihn getroffen, sondern habe dies der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie selbst getan. Was Spruchpunkt II betrifft, mit welchem die belangte Behörde den Beschwerdeführern den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt habe, führe die belangte Behörde im Widerspruch zu den von ihr selbst herangezogenen Quellen aus, dass eine Gefährdungslage über das als nicht glaubhaft festgestellte Fluchtvorbringen hinaus nicht ersichtlich wäre.Was Spruchpunkt römisch zwei betrifft, mit welchem die belangte Behörde den Beschwerdeführern den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt habe, führe die belangte Behörde im Widerspruch zu den von ihr selbst herangezogenen Quellen aus, dass eine Gefährdungslage über das als nicht glaubhaft festgestellte Fluchtvorbringen hinaus nicht ersichtlich wäre. Es bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative, was auch die belangte Behörde offenbar erkannt habe, zumal sie lediglich auf Kirkuk verweise. Jedoch würden auch die eigenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zeigen, dass die Situation in der Autonomen Region Kurdistan immer prekärer werde. Neben der Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin aufgrund asylrelevanter Verfolgung nicht nach Kirkuk zurückkehren könnten, habe insbesondere der Erstbeschwerdeführer dort auch keine hinreichenden familiären Anknüpfungspunkte mehr. Soweit das belangte Bundesamt vermeine, die steigende Anzahl der freiwilligen Rückkehrer in den Irak würde auch zeigen, dass eine Rückkehr in den Irak nicht per se unzumutbar wäre, mute dies zynisch an, wo doch nach den eigenen Länderfeststellungen der belangten Behörde, die im Übrigen veraltet seien, der Konflikt im Irak der zweittödlichste weltweit sei, sich die Opferzahlen im Irak im Jahr 2014 verglichen zu 2013 mehr als verdoppelt hätten und die Sicherheitslage im Irak im Jahr 2017 als weiterhin höchst instabil bezeichnet werde. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde würden der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Asylgewährung wegen politischer Verfolgung sowie der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familienangehörigen von aus politischen Gründen ermordeter Personen erfüllen. Eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit bestehe für die sunnitischen Beschwerdeführer nicht. Die belangte Behörde verkenne die Rechtslage auch insoweit, als sie den Beschwerdeführern zumindest subsidiären Schutz gewähren hätte müssen, da ihnen aufgrund des im Irak vorherrschenden innerstaatlichen Konflikts sowie mangels familiärer Anknüpfungspunkte eine Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 3 EMRK drohe. Auch die Rückkehrentscheidung, die gegen die Beschwerdeführer erlassen worden sei, fuße auf einer mangelhaften Interessenabwägung und sei daher zu Unrecht erlassen worden. Der Beschwerde sind der irakische Reisepass und der irakische Personalausweis sowie irakische Dienstausweise des Vaters des Erstbeschwerdeführers, ein irakischer Dienstausweis des Erstbeschwerdeführers und zwei irakische Medienberichte in Kopie angeschlossen. 8.

  1. Gegen den der Viertbeschwerdeführerin am 13.06.2018 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der bevollmächtigen Rechtsberatungsorganisation fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und der Viertbeschwerdeführerin den Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen oder hilfsweise den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen oder hilfsweise den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Ferner wird beantragt jedenfalls die Rückkehrentscheidung aufzuheben und die Abschiebung in den Irak für unzulässig zu erklären oder hilfsweise einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach §§ 55 ff AsylG zu erteilen. Abschließend wird eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt.In dieser wird beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und der Viertbeschwerdeführerin den Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen oder hilfsweise den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen oder hilfsweise den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Ferner wird beantragt jedenfalls die Rückkehrentscheidung aufzuheben und die Abschiebung in den Irak für unzulässig zu erklären oder hilfsweise einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraphen 55, ff AsylG zu erteilen. Abschließend wird eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt. Des Weiteren wird zu den Beschwerdegründen aufgrund der Führung eines Familienverfahrens vollinhaltlich auf die bisherigen Ausführungen und Vorbringen der Eltern der Viertbeschwerdeführerin verwiesen.
  2. Die Beschwerdevorlage bezüglich des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin langte am 27.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssachen wurden in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
  3. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2017 wurde der Erstbeschwerdeführer aufgefordert, sämtliche Unterlagen, welche in der Beschwerde vom 20.06.2017 in Kopie übermittelt wurden, innerhalb einer zweiwöchigen Frist ab Zustellung dieses Schreibens, im Original vorzulegen.
  4. Am 17.08.2017 übermittelten der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung - entgegen den Schilderungen in dieser Stellungnahme - lediglich einen Medienartikel im Original, nicht aber den ebenfalls erwähnten Dienstausweis des Vaters. Stattdessen war diesem Schreiben ein Dienstausweis des Erstbeschwerdeführers im Original angeschlossen. Des Weiteren teilte die rechtsfreundliche Vertretung mit, dass die Dienstausweise und der Reisepass des Vaters des Erstbeschwerdeführers nur in Kopie vorliegen würden. Was den Zeitungsartikel aus dem Jahr 2003 betrifft, so befinde sich dieser im Original noch bei der Mutter des Erstbeschwerdeführers in der Türkei, welche diesen dem Erstbeschwerdeführer postalisch übermitteln werde. Bei der Familie in der Türkei befinde sich zudem ein Staatsbürgerschaftsnachweis sowie ein Militärdienstausweis des Vaters im Original, welche dem Erstbeschwerdeführer ebenfalls postalisch übermittelt werden würde.
  5. Die der Beschwerde vom 20.06.2017 angeschlossenen Unterlagen wurden - mit Ausnahme des irakischen Reisepasses des Vaters des Erstbeschwerdeführers - seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 04.08.2017 amtswegig einer Übersetzung zugeführt.
  6. Mit Schreiben vom 07.09.2017 brachte die rechtsfreundliche Vertretung des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin Unterlagen bezüglich des Namenswechsels von XXXX vom 01.04.1988, einen abgelaufenen Führerschein des Vaters des Erstbeschwerdeführers im Original, eine Bestätigung über die Ableistung des Militärdienstes des Vaters des Erstbeschwerdeführers im Original, einen Staatsbürgerschaftsnachweis des Vaters des Erstbeschwerdeführers im Original, einen Zeitungartikel im Original und erneut den Medienartikel vom 17.04.2014 im Original, in Vorlage.
  7. Mit Schreiben vom 07.09.2017 brachte die rechtsfreundliche Vertretung des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin Unterlagen bezüglich des Namenswechsels von römisch 40 vom 01.04.1988, einen abgelaufenen Führerschein des Vaters des Erstbeschwerdeführers im Original, eine Bestätigung über die Ableistung des Militärdienstes des Vaters des Erstbeschwerdeführers im Original, einen Staatsbürgerschaftsnachweis des Vaters des Erstbeschwerdeführers im Original, einen Zeitungartikel im Original und erneut den Medienartikel vom 17.04.2014 im Original, in Vorlage.
  8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.05.2018 wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 29.05.2017 bezüglich der Drittbeschwerdeführerin insofern von Amts wegen

§ 62Abs.

4 AVG dahingehend berichtigt, als deren Name XXXX zu lauten habe.14. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.05.2018 wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 29.05.2017 bezüglich der Drittbeschwerdeführerin insofern von Amts wegen

Paragraph 62, Absatz 4, AVG dahingehend berichtigt, als deren Name römisch 40 zu lauten habe.

  1. Mit E-Mails vom 13.06.2018 übermittelten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ein Konvolut an Dokumenten zum Beleg der Integration und das irakische Zeugnis des Technik-College des Erstbeschwerdeführers in Kopie, wobei Letzteres im gegenständlichen Verfahren bereits einmal in der Einvernahme vor dem belangten Bundesamt am 01.02.2017 in Vorlage gebracht wurde.
  2. Am 28.06.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, deren rechtsfreundlicher Vertretung sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde den beiden Beschwerdeführern Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist der mündlichen Verhandlung endschuldigt ferngeblieben, wobei bereits mit Note vom 05.06.2018 mitgeteilt wurde, dass eine Teilnahme eines informierten Vertreters an einer mündlichen Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Im Gefolge der mündlichen Verhandlung brachte der Erstbeschwerdeführer ein Referenzschreiben vom 20.06.2018 in Vorlage und wurde er aufgefordert binnen vier Wochen Nachweise zum behaupteten Aufenthalt seiner Mutter und zweier Schwestern in der Türkei sowie länderkundliche Informationen, dass Blutgelder bzw. finanzielle Kompensationen nur von Männern gefordert oder angenommen werden, vorzulegen. Schließlich kam während der Erörterung der Sache der Beschwerdeführer hervor, dass der erstinstanzliche Bescheid betreffend die Viertbeschwerdeführerin bereits am 08.06.2018 erlassen worden war, was dem Bundesverwaltungsgericht im Vorfeld der Verhandlung weder von den beschwerdeführenden Parteien, noch vom belangten Bundesamt zur Kenntnis gebracht wurde.
  3. Die Beschwerdevorlage bezüglich der Viertbeschwerdeführerin langte am 11.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
  4. Im Zuge einer Urkundenvorlage vom 07.08.2018 übermittelten die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung am 09.08.2018 - jeweils in Kopie - einen türkischen Mietvertrag der Mutter des Erstbeschwerdeführers, Fotografien, die die Mutter und eine Schwester des Erstbeschwerdeführers zeigen sollen, und eine Einstellungszusage vom 10.07.2018 bezüglich des Erstbeschwerdeführers sowie eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs Niveau A2 vom 31.07.2018 bezüglich des Erstbeschwerdeführers.
  5. Am 17.12.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung im Beisein des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, deren rechtsfreundlicher Vertretung, zweier informierter Vertreter der belangten Behörde sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurden mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin nochmals die Rückkehrsituation und die Lage in Kirkuk erörtert und seitens des erkennenden Richters festgehalten, dass dem in der letzten Verhandlung erteilten Auftrag, länderkundliche Informationen, dass Blutgelder bzw. finanzielle Kompensationen nur von Männern gefordert oder angenommen werden, vorzulegen, nicht entsprochen wurde. Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin wurden ferner die erörterten länderkundlichen Berichte ausgehändigt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Seitens des Erstbeschwerdeführers wurden Deutschkursbesuchsbestätigungen vom 31.10.2018 und 12.12.2018 sowie ein Referenzschreiben vom 31.10.2018 vorgelegt. Im Gefolge der mündlichen Verhandlung wurde dem Erstbeschwerdeführer zudem eine Frist von vier Wochen eingeräumt, um die von ihm erwähnten - am Tag der mündlichen Verhandlung an seine rechtsfreundliche Vertretung übergebenen - Unterlagen bezüglich der Stammeskonflikte vorzulegen und um ein abschließendes Vorbringen abgeben zu können. Bis zum Entscheidungszeitpunkt wurde diese Unterlagen vom Erstbeschwerdeführer nicht in Vorlage gebracht.
  6. Mit Schreiben vom 11.01.2019 langte im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung eine Stellungnahme der Beschwerdeführer bezüglich der in der mündlichen Verhandlung am 17.12.2018 ausgehändigten länderkundlichen Berichte beim Bundesverwaltungsgericht ein, wobei zunächst das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführer wiederholt wird. Ansonsten wird den übermittelten Länderfeststelllungen nicht entgegengetreten, sondern werden diese mehrfach auszugswiese zu den Themenbereichen Stammeskonflikte, Sicherheitslage in Kirkuk und Situation der Frauen mit westlicher Orientierung zitiert. Ergänzend wird angemerkt, dass sich aus dem ausgehändigten UNHCR-Bericht vom 15.01.2018 "Tribal Conflict Resolution in Iraq" herauslesen lasse, dass grundsätzlich jedes Verhalten, das als "Angriff" auf die Ehre verstanden werde oder aufgrund dessen finanzieller Schaden erlitten werde, Vergeltungsmaßnahmen zur Folge habe. Diese würden von der Forderung einer finanziellen Entschädigung bis hin zur Ermordung des "Täters" oder eines Familienmitglieds reichen. Zudem wird unter auszugsweiser Zitierung zweier Länderberichte (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak Update: Aktuelle Entwicklungen, 14.08.2008, https://www.ecoi.net/en/file/local/1117429/1002_1218810065_irak-uodate-situation.pdf und Schweizerische Flüchtlingshilfe, Asylsuchende aus Irak - Position der SFH, 09.06.2004, https://www.ecoi.net/en/file/local/1067154/1006_1187097945_irak-asylsuchende.pdf) in der Folge ausgeführt, dass auch kritische Berichterstattung von Politikern als persönliche Beleidigung empfunden und mit Drohungen (Verhaftung, Blutrache) beantwortet werde. Des Weiteren sei die Sicherheit von Personen, denen Blutrache angedroht worden sei, nicht gewährleistet und würden alle männlichen Mitglieder eines Clans für das Verbrechen eines Einzelnen haftbar gemacht werden. Darüber hinaus wird unter auszugsweiser Zitierung des in der mündlichen Verhandlung am 17.12.2018 ausgehändigten Länderinformationsblattes dargelegt, dass für die Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Ergänzend wird angemerkt, dass der Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak des Deutschen Auswärtigen Amtes auf Seite 16 festhalte, dass sich Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten 2017 vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehöriger vermeintlicher Anhänger des Islamischen Staates gerichtet hätten. Abschließend werden Ausführungen zum Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich getroffen. Der Stellungnahme ist ein Zeugnis zur Integrationsprüfung (bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz (Niveau: A2) und zu Werte- und Orientierungswissen) bezüglich des Erstbeschwerdeführers angeschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und des Stammes der XXXX sowie der sunnitischen Glaubensrichtung, mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und Vater zweier Kinder (Dritt- und Viertbeschwerdeführerin). Die Muttersprache des Erstbeschwerdeführers ist Arabisch. Die Identität des Erstbeschwerdeführers steht fest. Er wurde am XXXX in Kirkuk geboren und lebte dort gemeinsam mit seiner Ehegattin im Obergeschoß seines Elternhauses.1.
  9. Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und des Stammes der römisch 40 sowie der sunnitischen Glaubensrichtung, mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und Vater zweier Kinder (Dritt- und Viertbeschwerdeführerin). Die Muttersprache des Erstbeschwerdeführers ist Arabisch. Die Identität des Erstbeschwerdeführers steht fest. Er wurde am römisch 40 in Kirkuk geboren und lebte dort gemeinsam mit seiner Ehegattin im Obergeschoß seines Elternhauses. Die Mutter und zwei Schwestern befinden in der Türkei. Eine weitere Schwester des Erstbeschwerdeführers lebt mit deren Familie weiterhin in Kirkuk. Der Erstbeschwerdeführer besuchte im Irak insgesamt zwölf Jahre die Schule und legte erfolgreich die Matura ab. Im Anschluss absolvierte er ein zweijähriges technisches College für Elektro und eröffnete Mitte 2013 gemeinsam mit einem Freund ein Elektrogeschäft. Neben seiner selbständigen Tätigkeit war der Erstbeschwerdeführer auch bei der Elektrizitätsstation Kirkuk angestellt und verrichtete dort zweimal pro Woche Arbeiten als Elektriker. Mitte März 2015 verließ der Erstbeschwerdeführer den Irak auf dem Landweg in die Türkei und reiste in weiterer Folge schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 16.04.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.
  10. Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX , ist Staatsangehörige des Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung, mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet und Mutter zweier Kinder (Dritt- und Viertbeschwerdeführerin). Die Muttersprache der Zweitbeschwerdeführerin ist Arabisch. Die Identität der Zweitbeschwerdeführerin steht fest.1.
  11. Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehörige des Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung, mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet und Mutter zweier Kinder (Dritt- und Viertbeschwerdeführerin). Die Muttersprache der Zweitbeschwerdeführerin ist Arabisch. Die Identität der Zweitbeschwerdeführerin steht fest. Sie wurde am XXXX in Kirkuk geboren, wuchs dort auf und lebte vor der Ausreise gemeinsam mit ihrem Ehegatten im Obergeschoß des Hauses ihrer Schwiegereltern.Sie wurde am römisch 40 in Kirkuk geboren, wuchs dort auf und lebte vor der Ausreise gemeinsam mit ihrem Ehegatten im Obergeschoß des Hauses ihrer Schwiegereltern. Ihre Schwiegermutter und zwei Schwägerinnen befinden sich in der Türkei. Ihre Eltern, zwei Brüder und eine weitere Schwägerin leben weiterhin in Kirkuk. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte im Irak insgesamt zwölf Jahre die Schule und legte erfolgreich die Matura ab. Im Anschluss absolvierte sie ein zweijähriges College für Buchhaltung und organisierte vor der Ausreise den Haushalt für sich und ihren Ehegatten. Mitte März 2015 verließ die Zweitbeschwerdeführerin den Irak auf dem Landweg in die Türkei und reiste in weiterer Folge schlepperunterstützt nach Österreich, wo sie am 16.04.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.
  12. Die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin sind die minderjährigen Töchter der Zweitbeschwerdeführerin und des Erstbeschwerdeführers. Sie sind Staatsangehörige des Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe und Muslima der sunnitischen Glaubensrichtung. Die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin wurden im Bundesgebiet geboren. Die Drittbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX und die Viertbeschwerdeführerin den Namen XXXX . Hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin wurde am 05.10.2016 seitens des Erstbeschwerdeführers als gesetzlicher Vertreter und hinsichtlich der Viertbeschwerdeführerin am 09.04.2018 seitens des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Die Identität der Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin steht jeweils fest.1.
  13. Die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin sind die minderjährigen Töchter der Zweitbeschwerdeführerin und des Erstbeschwerdeführers. Sie sind Staatsangehörige des Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe und Muslima der sunnitischen Glaubensrichtung. Die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin wurden im Bundesgebiet geboren. Die Drittbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und die Viertbeschwerdeführerin den Namen römisch 40 . Hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin wurde am 05.10.2016 seitens des Erstbeschwerdeführers als gesetzlicher Vertreter und hinsichtlich der Viertbeschwerdeführerin am 09.04.2018 seitens des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Die Identität der Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin steht jeweils fest. 1.
  14. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gehören keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatten in ihrem Herkunftsstaat keine Schwierigkeiten aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder ihres Religionsbekenntnisses zu gewärtigen. Der Erstbeschwerdeführer wurde gelegentlich bei Straßenkontrollen angehalten und aufgrund seines Stammesnamens schikaniert. Der Vater des Erstbeschwerdeführers war im Bereich der Energieversorgung in verschiedenen Bereichen/ Positionen beruflich tätig. Zuletzt als XXXX Der Vater des Erstbeschwerdeführers ist aufgrund mehrfacher Schussverletzungen am XXXX in der Provinz Kirkuk verstorben. Die Identität oder das Motiv der Täter waren nicht feststellbar.Der Vater des Erstbeschwerdeführers war im Bereich der Energieversorgung in verschiedenen Bereichen/ Positionen beruflich tätig. Zuletzt als römisch 40 Der Vater des Erstbeschwerdeführers ist aufgrund mehrfacher Schussverletzungen am römisch 40 in der Provinz Kirkuk verstorben. Die Identität oder das Motiv der Täter waren nicht feststellbar. Die Zweitbeschwerdeführerin pflegt einen progressiven Kleidungsstil und trägt kein Kopftuch, wobei eine sich daraus ergebende individuellen Gefährdung der Zweitbeschwerdeführerin oder ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Rückkehrfall drohende psychische und/oder physische Gewalt nicht festgestellt werden kann. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt in ihrem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder sie im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat vor der Ausreise aufgrund von seinem Vater aufgedeckter korrupter Machenschaften Drohungen oder Übergriffen des turkmenischen Stammes der XXXX oder eines seiner Mitglieder ausgesetzt war bzw. die Beschwerdeführer der Gefahr von Übergriffen durch diesen Stamm, im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt in ihrem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder sie im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat vor der Ausreise aufgrund von seinem Vater aufgedeckter korrupter Machenschaften Drohungen oder Übergriffen des turkmenischen Stammes der römisch 40 oder eines seiner Mitglieder ausgesetzt war bzw. die Beschwerdeführer der Gefahr von Übergriffen durch diesen Stamm, im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. 1.
  15. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über ein irakisches Ausweisdokument (Personalausweis) im Original. 1.
  16. Zur gegenwärtigen Lage im Irak werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und den Beschwerdeführern offengelegten Quellen getroffen:
  17. Aktuelle Ereignisse 27.06.2018: Papst Franziskus kreierte Patriarch Mar Louis I Sako, Oberhaupt der Chaldäisch Katholischen Kirche, als Kardinal. Ägypten betonte, dass es sich weiter am Wiederaufbau und an der Stabilisierung des Irak beteiligen wird. Muqtada al-Sadr gab bekannt, dass er alle Operationen seiner Miliz Saraya al-Salam in Basra einstellen lassen wird, nachdem es Zwischenfälle mit den örtlichen Kräften gegeben hatte.27.06.2018: Papst Franziskus kreierte Patriarch Mar Louis römisch eins Sako, Oberhaupt der Chaldäisch Katholischen Kirche, als Kardinal. Ägypten betonte, dass es sich weiter am Wiederaufbau und an der Stabilisierung des Irak beteiligen wird. Muqtada al-Sadr gab bekannt, dass er alle Operationen seiner Miliz Saraya al-Salam in Basra einstellen lassen wird, nachdem es Zwischenfälle mit den örtlichen Kräften gegeben hatte. 01.07.2018: Die nationale irakische Ölgesellschaft kündigte an, dass sie mit Zustimmung der OPEC eine schwimmende Ölspeicherplattform bauen wird um ihre Kapazität auf sechs Millionen Barrel zu erhöhen. 02.07.2018: Die Sicherheitssituation an der irakisch-syrischen Grenze entspannt sich wegen der Militäroperationen gegen die konzentrierten IS-Zellen in der Region. 02.0.7./04.07.2018: Die Bundespolizei verlegte einige ihrer Truppen in die Provinz Kirkuk um die Sicherheit zu gewährleisten, da sich IS-Kämpfer im Süden formierten. Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF), die PMUs und die Peshmerga starteten eine gemeinsame Offensive in der Region. 10.07.2018:

einer Aussage von Premier Abadi habe sich die Sicherheitssituation in Mosul seit dem erklärten Sieg über den IS im Dezember 2017 massiv verbessert. 13.07.2018: Laut den Aussagen von PMU-Patrouillen bleibt die Sicherheitssituation in der Region westlich von Bayji wegen der IS-Zellen angespannt. 16.07./17.07.2018: Der irakische Elektrizitätsminister kündigte an, dass Teheran keine Elektrizität mehr in den Irak exportieren wird. Daraufhin reiste der irakische Minister für Planung nach Jeddah um die Energiekrise mit einer saudischen Delegation zu besprechen. 23.07.2018: Kuwait bot dem Irak mit der Sendung von mobilen Generatoren Hilfe an um seine Energiekrise zu lösen. 14.08.2018: Die Türkei und der Irak einigten sich auf ein Abkommen um einen neuen Grenzübergang nahe dem Grenzübergang Fish-Khabour zu eröffnen. Jordanien unterzeichnete mit dem Irak ein Sicherheitsabkommen um die Straße zwischen Amman und Bagdad und um die Grenze zu öffnen. 16.08./21.08.2018: Durch das Wiederinkrafttreten der Iransanktionen ist der damals amtierende Premierminister Abadi bemüht das Verhältnis zwischen den Vereinigten Staaten und dem Iran auszubalancieren. Dank einer intensiven wirtschaftlichen Kooperation reiste eine irakische Delegation nach Washington um Ausnahmen von den Sanktionen zu verhandeln. 19.08.2018: Die irakische Zentralregierung und die kurdische Regionalregierung einigten sich mittels eines Abkommens darauf gemeinsame Checkpoints an der Straße von Erbil nach Kirkuk einzurichten um die Straße öffnen zu können. 20.08.2018: Die Türkei und der Irak unterzeichneten ein Energieabkommen, in dem festgehalten wurde, dass die Türkei dem Irak Elektrizität liefern werde und bei der Entwicklung der lokalen Infrastruktur Unterstützung leisten wird. 20.10.2018/21.10.2018: Die irakischen Streitkräfte setzen ihre Militäroperationen gegen den IS fort. So töteten Sicherheitskräfte am 20.10.18 vier Extremisten in ihrem Versteck in Hit, drei Extremisten in Kirkuk und zwei Extremisten in der Provinz Diyala. Mindestens 23 Menschen wurden bei jüngsten sicherheitsrelevanten Vorfällen getötet. So kamen am 21.10.18 mindestens vier irakische Polizisten bei zwei Bombenexplosionen ums Leben, die von den Kämpfern des IS in den Regionen al-Shoura und Makhmour verübt wurden. Ebenfalls am 21.10.18 wurde eine turkmenische Familie von unbekannten bewaffneten Männern im Distrikt Hawija, rund 55 Kilometer südwestlich von Kirkuk, getötet. Auch in Jalawla, Provinz Diyala, töteten Unbekannte eine Familie. 25.11.2018: Am 25.11.18 verkündete das Gesundheitsministerium, dass bei starken Regenfällen mindestens 21 Menschen ums Leben gekommen und etwa 180 Personen verletzt worden seien. Laut der UN-Mission im Irak (UNAMI) sind in Salah ad-Din etwa 10.000 und in Ninewa etwa 15.000 Menschen in Folge der Fluten auf Unterstützung angewiesen. Am stärksten betroffen seien der Distrikt Shirqat (Provinz Salah ad-Din) und die Vertriebenenlager Qayyarah und Jedda (Provinz Ninewa). Flutschäden wurden auch in einigen südlichen Provinzen gemeldet. Häuser und Viehbestände seien hier zerstört sowie Brücken und Dörfer überschwemmt worden. UNAMI beteiligt sich an einer Notfallunterstützungsmission. 03.12.2018: Die Demokratische Partei Kurdistans (DPK) nominiert Nechviran Barzani als Präsidentschaftskandidaten für die autonome Region Kurdistan. Sein Nachfolger für das Amt des Ministerpräsidenten soll Masrur Barzani (Sohn des langjährigen Präsidenten Massud Barsani) werden. 04.12.2018: Laut Medienberichten unterbrachen Parlamentsabgeordnete am 04.12.18 eine Parlamentssitzung, die zu einer Regierungsbildung nach der Wahl im Mai 2018 führen sollte. Die Posten u.a. für das Innen- und Verteidigungsministerium bleiben unbesetzt. Dem Stillstand liegt eine Spaltung zwischen den zwei schiitischen Hauptblöcken von Moqtada Sadr und dem Milizenführer Hadi al-Amiri zugrunde. 07.12.2018: Massive Regenfälle haben in weiten Teilen des Landes zu Zerstörungen und Beschädigungen von Infrastruktur sowie Wohnhäusern geführt. Besonders betroffen sind intern Vertriebene in den Provinzen Salah ad-Din und Ninewa (Mosul, Nimrud, Sinjar Gebirge). Lokalen Medien zufolge wurden etwa 80 Familien aus dem Dorf Zanazel (Provinz Ninewa) evakuiert. Das Krisenkoordinierungszentrum des kurdischen Innenministeriums (Joint Crisis Coordination Centre) meldete am 07.12.18, dass im Vertriebenenlager Dibaga 2 in der Provinz Erbil etwa 700 intern Vertriebene auf Notfallhilfe angewiesen seien. 2. Politische Lage Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018).

der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.02.2018), der aus 18 Provinzen (muhafazät) besteht (Fanack 27.9.2018). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 27.9.2018). An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwab, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat), für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt. Zusammen bilden sie den Präsidialrat (Fanack 27.9.2018). Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005). Am 002.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih zum Präsidenten des Irak (DW 02.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (BBC 3.10.2018). Abd al-Mahdi ist seit 2005 der erste Premier, der nicht die Linie der schiitischen Da'wa-Partei vertritt, die seit dem Ende des Krieges eine zentrale Rolle in der Geschichte Landes übernommen hat. Er unterhält gute Beziehungen zu den USA. Der Iran hat sich seiner Ernennung nicht entgegengestellt (Guardian 3.10.2018).Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vergleiche RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005). Am 002.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih zum Präsidenten des Irak (DW 02.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (BBC 3.10.2018). Abd al-Mahdi ist seit 2005 der erste Premier, der nicht die Linie der schiitischen Da'wa-Partei vertritt, die seit dem Ende des Krieges eine zentrale Rolle in der Geschichte Landes übernommen hat. Er unterhält gute Beziehungen zu den USA. Der Iran hat sich seiner Ernennung nicht entgegengestellt (Guardian 3.10.2018). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik (Fanack 27.9.2018) Im Gegensatz zum Präsidenten, dessen Rolle weitgehend zeremoniell ist, liegt beim Premierminister damit die eigentliche Exekutivgewalt (Guardian 3.10.2018). Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 27.9.2018). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 17.10.2018). Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich (Standard 3.10.2018). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnite, der Premierminister ist ein Schiite und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018). In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vgl. IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante "Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018).In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vergleiche IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante "Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018). Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten und Schiiten sowie Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 12.02.2018). Die Zeit des Wahlkampfs im Frühjahr 2018 war nichtsdestotrotz von einem Moment des verhaltenen Optimismus gekennzeichnet, nach dem Sieg über den sogenannten Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (ICG 9.5.2018). Am 09.12.2017 hatte Haider al-Abadi, der damalige irakische Premierminister, das Ende des Krieges gegen den IS ausgerufen (BBC 9.12.2017). Irakische Sicherheitskräfte hatten zuvor die letzten IS-Hochburgen in den Provinzen Anbar, Salah al-Din und Ninewa unter ihre Kontrolle gebracht. (UNSC 17.1.2018). Im Irak leben ca. 36 Millionen Einwohner, wobei die diesbezüglichen Schätzungen unterschiedlich sind. Die letzte Volkszählung wurde 1997 durchgeführt. Im Gouvernement Bagdad leben ca. 7,6 Millionen Einwohner. Geschätzte 99% der Einwohner sind Moslems, wovon ca. 60%-65% der schiitischen und ca. 32%-37% der sunnitischen Glaubensrichtung angehören (CIA World Factbook 2014-2015, AA 12.02.2018). Die ethnische und religiöse Zusammensetzung der einzelnen Regionen des Irak ist aus der Grafik im Punkt Minderheiten ersichtlich. 2.1. Parteienlandschaft Es gibt vier große schiitische politische Gruppierungen im Irak: die Islamische Da'wa-Partei, den Obersten Islamischen Rat im Irak (OIRI) (jetzt durch die Bildung der Hikma-Bewegung zersplittert), die Sadr-Bewegung und die Badr-Organisation. Diese Gruppen sind islamistischer Natur, sie halten die meisten Sitze im Parlament und stehen in Konkurrenz zueinander - eine Konkurrenz, die sich, trotz des gemeinsamen konfessionellen Hintergrunds und der gemeinsamen Geschichte im Kampf gegen Saddam Hussein, bisweilen auch in Gewalt niedergeschlagen hat (KAS 2.5.2018). Die meisten politischen Parteien verfügen über einen bewaffneten Flügel oder werden einer Miliz zugeordnet (Niqash 7.7.2016; vgl. BP 17.12.2017) obwohl dies

dem Parteiengesetz von 2015 verboten ist (Niqash 7.7.2016; vgl. WI 12.10.2015). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018) und haben sich zu einer einflussreichen politischen Kraft entwickelt (Niqash 5.4.2018; vgl. Guardian 12.5.2018). Die sunnitische politische Szene im Irak ist durch anhaltende Fragmentierung und Konflikt gekennzeichnet, zwischen Kräften, die auf Provinz-Ebene agieren, und solchen, die auf Bundesebene agieren. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS 2.5.2018)Die meisten politischen Parteien verfügen über einen bewaffneten Flügel oder werden einer Miliz zugeordnet (Niqash 7.7.2016; vergleiche BP 17.12.2017) obwohl dies

dem Parteiengesetz von 2015 verboten ist (Niqash 7.7.2016; vergleiche WI 12.10.2015). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018) und haben sich zu einer einflussreichen politischen Kraft entwickelt (Niqash 5.4.2018; vergleiche Guardian 12.5.2018). Die sunnitische politische Szene im Irak ist durch anhaltende Fragmentierung und Konflikt gekennzeichnet, zwischen Kräften, die auf Provinz-Ebene agieren, und solchen, die auf Bundesebene agieren. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS 2.5.2018) Die politische Landschaft der Autonomen Region Kurdistan ist historisch von zwei großen Parteien geprägt: der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK). Dazu kommen Gorran ("Wandel"), eine 2009 gegründete Bewegung, die sich auf den Kampf gegen Korruption und Nepotismus konzentriert, sowie eine Reihe kleinere islamistische Parteien (KAS 2.5.2018). Abgesehen von den großen konfessionell bzw. ethnisch dominierten Parteien des Irak, gibt es auch nennenswerte überkonfessionelle politische Gruppierungen. Unter diesen ist vor allem die Iraqiyya/Wataniyya Bewegung des Ayad Allawi von Bedeutung (KAS 2.5.2018). Die folgende Grafik veranschaulicht die Sitzverteilung im neu gewählten irakischen Parlament. Sairoon, unter der Führung des schiitischen Geistlichen Muqtada al-Sadrs, ist mit 54 Sitzen die größte im Parlament vertretene Gruppe, gefolgt von der Fath-Bewegung des Milizenführers Hadi al-Amiri und Haider al-Abadi's Nasr ("Victory")-Allianz (LSE 7.2018). Bild kann nicht dargestellt werden Die Wahl im Mai 2018 war von Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten und Wahlbetrug begleitet (Al-Monitor 23.8.2018; vgl. Reuters 24.5.2018, Al Jazeera 6.6.2018). Eine manuelle Nachzählung der Stimmen, die daraufhin angeordnet wurde, ergab jedoch fast keinen Unterschied zu den zunächst verlautbarten Ergebnissen und bestätigte den Sieg von Muqtada al-Sadr (WSJ 9.8.2018; vgl. Reuters 10.8.2018). Die Mehrheit der Abgeordneten im Parlament ist neu und jung (WZ 9.10.2018). Im Prozess zur Designierung des neuen Parlamentssprechers, des Präsidenten und des Premierministers stimmten die Abgeordneten zum ersten Mal individuell und nicht in Blöcken - eine Entwicklung, die einen Bruch mit den üblichen, schwer zu durchbrechenden Loyalitäten entlang parteipolitischer, konfessioneller und ethnischer Linien, darstellt (Arab Weekly 7.10.2018).Die Wahl im Mai 2018 war von Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten und Wahlbetrug begleitet (Al-Monitor 23.8.2018; vergleiche Reuters 24.5.2018, Al Jazeera 6.6.2018). Eine manuelle Nachzählung der Stimmen, die daraufhin angeordnet wurde, ergab jedoch fast keinen Unterschied zu den zunächst verlautbarten Ergebnissen und bestätigte den Sieg von Muqtada al-Sadr (WSJ 9.8.2018; vergleiche Reuters 10.8.2018). Die Mehrheit der Abgeordneten im Parlament ist neu und jung (WZ 9.10.2018). Im Prozess zur Designierung des neuen Parlamentssprechers, des Präsidenten und des Premierministers stimmten die Abgeordneten zum ersten Mal individuell und nicht in Blöcken - eine Entwicklung, die einen Bruch mit den üblichen, schwer zu durchbrechenden Loyalitäten entlang parteipolitischer, konfessioneller und ethnischer Linien, darstellt (Arab Weekly 7.10.2018). 2.

  1. Protestbewegung Die Protestbewegung, die es schon seit 2014 gibt, gewinnt derzeit an Bedeutung. Zumeist junge Leute gehen in Scharen auf die Straße, fordern bessere Lebensbedingungen, Arbeitsplätze, Reformen, einen effektiven Kampf gegen Korruption und die Abkehr vom religiösen Fundamentalismus (WZ 9.10.2018). Im Juli 2018 brachen im Süden des Landes, in Basra, nahe den Ölfeldern West Qurna und Zubayr Proteste aus. Diese eskalierten, nachdem die Polizei in West Qurna auf Demonstranten schoss (ICG 31.7.2018). Reich an Ölvorkommen, liefert die Provinz Basra 80 Prozent der Staatseinnahmen des Irak. Unter den Einwohnern der Provinz wächst jedoch das Bewusstsein des Gegensatzes zwischen dem enormem Reichtum und ihrer eigenen täglichen Realität von Armut, Vernachlässigung, einer maroden Infrastruktur, Strom- und Trinkwasserknappheit (Carnegie 19.9.2018; vgl. NPR 27.9.2018).Die Protestbewegung, die es schon seit 2014 gibt, gewinnt derzeit an Bedeutung. Zumeist junge Leute gehen in Scharen auf die Straße, fordern bessere Lebensbedingungen, Arbeitsplätze, Reformen, einen effektiven Kampf gegen Korruption und die Abkehr vom religiösen Fundamentalismus (WZ 9.10.2018). Im Juli 2018 brachen im Süden des Landes, in Basra, nahe den Ölfeldern West Qurna und Zubayr Proteste aus. Diese eskalierten, nachdem die Polizei in West Qurna auf Demonstranten schoss (ICG 31.7.2018). Reich an Ölvorkommen, liefert die Provinz Basra 80 Prozent der Staatseinnahmen des Irak. Unter den Einwohnern der Provinz wächst jedoch das Bewusstsein des Gegensatzes zwischen dem enormem Reichtum und ihrer eigenen täglichen Realität von Armut, Vernachlässigung, einer maroden Infrastruktur, Strom- und Trinkwasserknappheit (Carnegie 19.9.2018; vergleiche NPR 27.9.2018). Die Proteste im Juli weiteten sich schnell auf andere Städte und Provinzen im Süd- und Zentralirak aus (DW 15.7.2018; vgl. Presse 15.7.2018, CNN 17.7.2018, Daily Star 19.7.2018). So gingen tausende Menschen in Dhi Qar, Maysan, Najaf und Karbala auf die Straße, um gegen steigende Arbeitslosigkeit, Korruption und eine schlechte Regierungsführung, sowie die iranische Einmischung in die irakische Politik zu protestieren (Al Jazeera 22.7.2018). Die Proteste erreichten auch die Hauptstadt Bagdad (Joel Wing 25.7.2018; vgl. Joel Wing 17.7.2018). Am 20.
  2. wurden Proteste in 10 Provinzen verzeichnet (Joel Wing 21.7.2018). Demonstranten setzten die Bürogebäude der Da'wa-Partei, der Badr-Organisation und des Obersten Islamischen Rats in Brand; praktisch jede politische Partei wurde angegriffen (Al Jazeera 22.7.2018). Es kam zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften, sowie zu Todesfällen (Kurier 15.7.2018; vgl. CNN 17.7.2018, HRW 24.7.2018). Ende August war ein Nachlassen der Demonstrationen zu verzeichnen (Al Jazeera 3.8.2018). Im September flammten die Demonstrationen wieder auf. Dabei wurden in Basra Regierungsgebäude, die staatliche Fernsehstation, das iranische Konsulat, sowie die Hauptquartiere fast aller Milizen, die vom Iran unterstützt werden, angegriffen. Mindestens 12 Demonstranten wurden getötet (Vox 8.9.2018; vgl. NPR 27.9.2018).Die Proteste im Juli weiteten sich schnell auf andere Städte und Provinzen im Süd- und Zentralirak aus (DW 15.7.2018; vergleiche Presse 15.7.2018, CNN 17.7.2018, Daily Star 19.7.2018). So gingen tausende Menschen in Dhi Qar, Maysan, Najaf und Karbala auf die Straße, um gegen steigende Arbeitslosigkeit, Korruption und eine schlechte Regierungsführung, sowie die iranische Einmischung in die irakische Politik zu protestieren (Al Jazeera 22.7.2018). Die Proteste erreichten auch die Hauptstadt Bagdad (Joel Wing 25.7.2018; vergleiche Joel Wing 17.7.2018). Am 20.
  3. wurden Proteste in 10 Provinzen verzeichnet (Joel Wing 21.7.2018). Demonstranten setzten die Bürogebäude der Da'wa-Partei, der Badr-Organisation und des Obersten Islamischen Rats in Brand; praktisch jede politische Partei wurde angegriffen (Al Jazeera 22.7.2018). Es kam zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften, sowie zu Todesfällen (Kurier 15.7.2018; vergleiche CNN 17.7.2018, HRW 24.7.2018). Ende August war ein Nachlassen der Demonstrationen zu verzeichnen (Al Jazeera 3.8.2018). Im September flammten die Demonstrationen wieder auf. Dabei wurden in Basra Regierungsgebäude, die staatliche Fernsehstation, das iranische Konsulat, sowie die Hauptquartiere fast aller Milizen, die vom Iran unterstützt werden, angegriffen. Mindestens 12 Demonstranten wurden getötet (Vox 8.9.2018; vergleiche NPR 27.9.2018). 2.
  4. Autonome Region Kurdistan Ein Teil des föderalen Staates Irak ist die Autonome Region Kurdistan, das im Nordosten des Iraks angesiedelt ist. Die Autonome Region Kurdistan hat weitgehende Souveränität. Sie verfügt über eigene exekutive, legislative und judikative Organe und besitzt seit 2009 eine eigene Verfassung.

Art. 121

der irakischen Verfassung üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peschmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaimaniyya, Dohuk und Halabdscha aus; diese Kräfte kontrollieren darüber hinaus de facto Teile der Provinzen Diyala, Kirkuk und Ninawa. Die Autonome Region Kurdistan betreibt außerdem eine eigenständige Wirtschafts- und Außenpolitik und regelt Fragen der Grenzkontrolle selbst - hierzu gehört auch die von zentralirakischen Behörden unabhängige Vergabe von Visa.Ein Teil des föderalen Staates Irak ist die Autonome Region Kurdistan, das im Nordosten des Iraks angesiedelt ist. Die Autonome Region Kurdistan hat weitgehende Souveränität. Sie verfügt über eigene exekutive, legislative und judikative Organe und besitzt seit 2009 eine eigene Verfassung.

Artikel 121

, der irakischen Verfassung üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peschmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaimaniyya, Dohuk und Halabdscha aus; diese Kräfte kontrollieren darüber hinaus de facto Teile der Provinzen Diyala, Kirkuk und Ninawa. Die Autonome Region Kurdistan betreibt außerdem eine eigenständige Wirtschafts- und Außenpolitik und regelt Fragen der Grenzkontrolle selbst - hierzu gehört auch die von zentralirakischen Behörden unabhängige Vergabe von Visa. Bis heute ist die Region faktisch zwischen KDP (Kurdistan Democratic Party) und PUK (Patriotic Union of Kurdistan) aufgeteilt - wobei die PUK in den letzten Jahren Einfluss an Goran abgeben musste. Innerhalb der autonomen Kurdenregion gibt es immer wieder Konflikte zwischen den drei großen irakisch-kurdischen Parteien KDP, Goran und PUK. Grund dafür ist unter anderem die Wirtschaftskrise und die weit verbreitete Korruption und Vetternwirtschaft, die im Kurdengebiet vorherrschen. Darüber hinaus sorgte der Streit um die Präsidentschaft Mas?ud Barzanis für Spannungen, dessen (bereits außertourlich verlängerte) Amtszeit schon im August 2015 abgelaufen war. Die Waffenlieferungen des Westens und anderer Verbündeter an die Kurden haben zudem den Effekt, dass die kurdische Politik insgesamt zwar an Bedeutung gewinnt, sich jedoch dadurch die Spannungen zwischen den kurdischen Fraktionen weiter erhöhen. KDP und PUK sind durch ihre jeweiligen Bündnisse mit mächtigen - teilweise gegensätzlichen - Partnern gespalten: Die KDP mit Mas'ud Barzani, dem Präsidenten der KRG (Kurdish Regional Government - die Regionalregierung in der KRI) wird vorrangig vom Westen unterstützt und steht der Türkei nahe, während die PUK vorrangig vom Iran unterstützt wird und der türkischen PKK sowie der irakischen Regierung in Bagdad nahesteht. Beide Parteien haben ihre jeweils eigenen Militäreinheiten (Peschmerga), die im Kampf gegen den IS oftmals in einem starken Konkurrenzverhältnis zueinander stehen. Das Verhältnis der Zentralregierung zur kurdischen Autonomieregion, die einen semi-autonomen Status innehat, hat sich seit der Durchführung eines Unabhängigkeitsreferendums in der Autonomieregion und einer Reihe zwischen Bagdad und Erbil umstrittener Gebiete am 25.09.2017 deutlich verschlechtert (AA 12.02.2018). Die Kurden konnten das von ihnen kontrollierte Territorium im Irak in Folge der Siege gegen den IS zunächst ausdehnen. Mit dem Referendum am 25.09.2017 versuchte die kurdische Regional-Regierung unter Präsident Masud Barzani, ihren Anspruch auch auf die von ihr kontrollierten Gebiete außerhalb der drei kurdischen Provinzen zu bekräftigen und ihre Verhandlungsposition gegenüber der Zentralregierung in Bagdad zu stärken (BPB 24.1.2018). Bagdad reagierte mit der militärischen Einnahme eines Großteils der umstrittenen Gebiete, die während des Kampfes gegen den IS von kurdischen Peshmerga übernommen worden waren, angefangen mit der ölreichen Region um Kirkuk (AA 12.02.2018). Die schnelle militärische Rückeroberung der umstrittenen Gebiete durch die irakische Armee, einschließlich der Erdöl- und Erdgasfördergebiete um Kirkuk, mit massiver iranischer Unterstützung, bedeutete für die kurdischen Ambitionen einen Dämpfer. Präsident Barzani erklärte als Reaktion darauf am 29.10.2017 seinen Rücktritt. Der kampflose Rückzug der kurdischen Peshmerga scheint auch auf zunehmende Differenzen zwischen den kurdischen Parteien hinzudeuten (BPB 24.1.2018). Grundlegende Fragen wie Öleinnahmen, Haushaltsfragen und die Zukunft der umstrittenen Gebiete sind weiterhin ungelöst zwischen Bagdad und der kurdischen Autonomieregion (AA 12.02.2018). Im Dezember 2017 forderte die gewaltsame Auflösung von Demonstrationen gegen die Regionalregierung in Sulaymaniya mehrere Todesopfer. Daraufhin hat sich die Oppositionspartei Gorran aus dem kurdischen Parlament zurückgezogen (BPB 24.1.2018). In der Autonomieregion gehen die Proteste schon auf die Zeit gleich nach 2003 zurück und haben seitdem mehrere Phasen durchlaufen. Die Hauptforderungen der Demonstranten sind jedoch gleich geblieben und drehen sich einerseits um das Thema Infrastrukturversorgung und staatliche Leistungen (Strom, Wasser, Bildung, Gesundheitswesen, Straßenbau, sowie die enormen Einkommensunterschiede) und andererseits um das Thema Regierungsführung (Rechenschaftspflicht, Transparenz und Korruption) (LSE 4.6.2018). Das Parlament der Autonomen Region Kurdistan hat 110 Abgeordnete; elf davon sind quotierte Vertreter ethnischer und religiöser Minderheiten. Zudem regelt eine Quote, dass dreißig Prozent der Mandate von Frauen wahrgenommen werden müssen. Am 30.9.2018 fanden in der kurdischen Autonomieregion Wahlen zum Regionalparlament statt (Tagesschau 30.9.2018). Mit einer Verzögerung von drei Wochen konnte die regionale Wahlkommission am 20.10.2018 die Endergebnisse veröffentlichen. Zahlreiche Parteien hatten gegen die vorläufigen Ergebnisse Widerspruch eingelegt.

den offiziellen Endergebnissen gewann die KDP mit 686.070 Stimmen (45 Sitze), vor der PUK mit 319.912 Stimmen (21 Sitze) und Gorran mit 186.903 Stimmen (12 Sitze) (ANF 21.10.2018; vgl. Al Jazeera 21.10.2018, RFE/RL 21.10.2018). Die Oppositionsparteien lehnen die Abstimmungsergebnisse ab und sagen, dass Beschwerden über den Wahlbetrug nicht gelöst wurden (Al Jazeera 21.10.2018).Das Parlament der Autonomen Region Kurdistan hat 110 Abgeordnete; elf davon sind quotierte Vertreter ethnischer und religiöser Minderheiten. Zudem regelt eine Quote, dass dreißig Prozent der Mandate von Frauen wahrgenommen werden müssen. Am 30.9.2018 fanden in der kurdischen Autonomieregion Wahlen zum Regionalparlament statt (Tagesschau 30.9.2018). Mit einer Verzögerung von drei Wochen konnte die regionale Wahlkommission am 20.10.2018 die Endergebnisse veröffentlichen. Zahlreiche Parteien hatten gegen die vorläufigen Ergebnisse Widerspruch eingelegt.

den offiziellen Endergebnissen gewann die KDP mit 686.070 Stimmen (45 Sitze), vor der PUK mit 319.912 Stimmen (21 Sitze) und Gorran mit 186.903 Stimmen (12 Sitze) (ANF 21.10.2018; vergleiche Al Jazeera 21.10.2018, RFE/RL 21.10.2018). Die Oppositionsparteien lehnen die Abstimmungsergebnisse ab und sagen, dass Beschwerden über den Wahlbetrug nicht gelöst wurden (Al Jazeera 21.10.2018).

  1. Sicherheitslage Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich verbessert, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde (CRS 4.10.2018; vgl. MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv und ist die Sicherheitslage regional unterschiedlich (CRS 4.10.2018).Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich verbessert, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde (CRS 4.10.2018; vergleiche MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv und ist die Sicherheitslage regional unterschiedlich (CRS 4.10.2018). Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates in allen Fällen sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen. aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten und zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren (AA 12.02.2018). In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.02.2018). Insbesondere in Bagdad kommt es weiterhin zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (MIGRI 6.2.2018). Die im Folgenden dargestellte Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle und ziviler Opfer ist im Kontext der Bevölkerungsanzahl eines Gouvernements zu sehen. Im Folgenden findet sich eine Tabelle mit Schätzungen der Bevölkerungszahlen der irakischen Provinzen (herausgegeben von der Republik Irak, mit Stand 2009): Bild kann nicht dargestellt werden (Quelle: Republik Irak, zitiert bei UK HO 3.2017) 3.
  2. Islamischer Staat (IS) Seitdem der IS Ende 2017 das letzte Stück irakischen Territoriums verlor, hat er drei Phasen durchlaufen: Zunächst kam es für einige Monate zu einer Phase remanenter Gewalt; dann gab es einen klaren taktischen Wandel, weg von der üblichen Kombination aus Bombenanschlägen und Schießereien, zu einem Fokus auf die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes. Die Kämpfer formierten sich neu und im Zuge dessen kam es zu einem starken Rückgang an Angriffen. Jetzt versucht der IS, die Kontrolle über die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes und über Grenzgebiete zurückzuerlangen. Gleichzeitig verstärkt er die direkte Konfrontation mit den Sicherheitskräften (Joel Wing 03.07.2018). Im September 2018 fanden die IS-Angriffe wieder vermehrt in Bagdad statt und es ist eine Rückkehr zu Selbstmordanschlägen und Autobomben feststellbar (Joel Wing 06.10.2018). Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 04.10.2018; vgl. ISW 02.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 04.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. Ortschaften werden angegriffen und Steuern vom IS erhoben. Es gibt Rückzugsgebiete des IS, die in der Nacht No-go-Areas für die Sicherheitskräfte sind und wo sich IS-Kämpfer tagsüber offen zeigen. Dies geschieht trotz ständiger Razzien durch die Sicherheitskräfte, die jedoch weitgehend wirkungslos sind (Joel Wing 06.10.2018). Die Extremisten richten auch falsche Checkpoints ein, an denen sie sich als Soldaten ausgeben, Autos anhalten und deren Insassen entführen, töten oder berauben (Niqash 12.7.2018; vgl. WP 17.7.2018).Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 04.10.2018; vergleiche ISW 02.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 04.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. Ortschaften werden angegriffen und Steuern vom IS erhoben. Es gibt Rückzugsgebiete des IS, die in der Nacht No-go-Areas für die Sicherheitskräfte sind und wo sich IS-Kämpfer tagsüber offen zeigen. Dies geschieht trotz ständiger Razzien durch die Sicherheitskräfte, die jedoch weitgehend wirkungslos sind (Joel Wing 06.10.2018). Die Extremisten richten auch falsche Checkpoints ein, an denen sie sich als Soldaten ausgeben, Autos anhalten und deren Insassen entführen, töten oder berauben (Niqash 12.7.2018; vergleiche WP 17.7.2018). Das Hauptproblem besteht darin, dass es in vielen dieser ländlichen Gebiete wenig staatliche Präsenz gibt und die Bevölkerung eingeschüchtert wird (Joel Wing 06.10.2018). Sie kooperiert aus Angst nicht mit den Sicherheitskräften. Im vergangenen Jahr hat sich der IS verteilt und in der Zivilbevölkerung verborgen. Kämpfer verstecken sich an den unzugänglichsten Orten: in Höhlen, Bergen und Flussdeltas. Der IS ist auch zu jenen Taktiken zurückgekehrt, die ihn 2012 und 2013 zu einer Kraft gemacht haben: Angriffe, Attentate und Einschüchterungen, besonders nachts. In den überwiegend sunnitischen Provinzen, in denen der IS einst dominant war (Diyala, Salah al-Din und Anbar), führt die Gruppe nun wieder Angriffe von großer Wirkung durch (Atlantic 31.08.2018). 3.
  3. Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen Der Irak verzeichnet derzeit die niedrigste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 (Joel Wing 5.4.2018). Die Sicherheitslage ist in verschiedenen Teilen des Landes sehr unterschiedlich, insgesamt hat sich die Lage jedoch verbessert (MIGRI 06.02.2018). So wurden beispielsweise im September 2018 vom Irak-Experten Joel Wing 210 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 195 Todesopfern im Irak verzeichnet. Dem standen im September des Jahres 2017 noch 306 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 728 Todesopfern gegenüber. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im September 2018 waren Bagdad mit 65 Vorfällen, Diyala mit 36, Kirkuk mit 31, Salah al-Din mit 21, Ninewa mit 18 und Anbar mit 17 Vorfällen (Joel Wing 06.10.2018). Die folgende Grafik von ACCORD zeigt, im linken Bild, die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle mit mindestens einem Todesopfer im dritten Quartal 2018, nach Provinzen aufgeschlüsselt. Auf der rechten Karte ist die Zahl der Todesopfer im Irak im dritten Quartal 2018, nach Provinzen aufgeschlüsselt, dargestellt (ACCORD 12.11.2018). Bild kann nicht dargestellt werden (Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) zusammengestellt von ACCORD, 12.11.2018) Laut Angaben von UNAMI, der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak, wurden im September 2018 im Irak insgesamt 75 irakische Zivilisten durch Terroranschläge. Gewalt und bewaffnete Konflikte getötet und weitere 179 verletzt (UNAMI 1.10.2018). Insgesamt verzeichnete UNAMI im Jahr 2017 3.298 getötete und 4.781 verwundete Zivilisten. Nicht mit einbezogen in diesen Zahlen waren zivile Opfer aus der Provinz Anbar im November und Dezember
  4. für die keine Angaben verfügbar sind. Laut UNAMI handelt es sich bei den Zahlen um absolute Mindestangaben. da die Unterstützungsmission bei der Überprüfung von Opferzahlen in bestimmten Gebieten eingeschränkt ist (UNAMI 2.1.2018). Im Jahr 2016 betrug die Zahl getöteter Zivilisten laut UNAMI noch 6.878 bzw. die verwundeter Zivilisten 12.
  5. Auch diese Zahlen beinhalten keine zivilen Opfer aus Anbar für die Monate Mai. Juli. August und Dezember (UNAMI 3.1.2017). Die folgenden Grafiken von Iraq Body Count (IBC) stellen die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer dar. Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar. Das erste Diagramm stellt die von IBC dokumentierten zivilen Todesopfer im Irak seit 2003 dar (pro Monat jeweils ein Balken). Die zweite Tabelle gibt die Zahlen selbst an. Laut Tabelle. dokumentierte IBC im September 2018 241 zivile Todesopfer im Irak. Im September

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