G 2005 als unbegründet abgewiesen.wird
Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Maga. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2017, Zl. 1063455500-150386165, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.06.2018 und am 17.12.2018 zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Maga. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2017, Zl. 1063455500-150386165, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.06.2018 und am 17.12.2018 zu Recht: A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen BescheidesA) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird
G 2005 als unbegründet abgewiesen.wird
Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
III. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die Eltern XXXX , diese vertreten durch Maga. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2017, Zl. 1131565506-161377404, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.06.2018 und am 17.12.2018 zu Recht:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die Eltern römisch 40 , diese vertreten durch Maga. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2017, Zl. 1131565506-161377404, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.06.2018 und am 17.12.2018 zu Recht: A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen BescheidesA) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird
G 2005 als unbegründet abgewiesen.wird
Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
IV. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch XXXX diese vertreten durch Maga. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018, Zl. 1187063502-180340710, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.06.2018 und am 17.12.2018 zu Recht:römisch vier. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch römisch 40 diese vertreten durch Maga. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018, Zl. 1187063502-180340710, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.06.2018 und am 17.12.2018 zu Recht: A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen BescheidesA) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird
G 2005 als unbegründet abgewiesen.wird
Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I).
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 wurde nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Erstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).6.1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2017 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Erstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person insbesondere aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Erstbeschwerdeführer im Irak von ihm nicht bekannten Männern bedroht worden sei. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer bestimmten politischen Überzeugung festgestellt werden können. Es könne ferner nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Irak in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Er könne nach Kirkuk zurückkehren, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. In der Beweiswürdigung wurde diesbezüglich dargelegt, der Erstbeschwerdeführer habe sein Vorbringen in der Einvernahme gegenüber der Erstbefragung widersprüchlich dargestellt und würden seine Schilderungen, weshalb er von den Mördern seines Vaters bedroht worden sei, unplausibel erscheinen. Zudem sei anzumerken, dass die Mutter und drei Schwestern des Erstbeschwerdeführers nach seiner Ausreise vor zwei Jahren unbehelligt von Verfolgern in Kirkuk leben könnten. Schließlich habe der Erstbeschwerdeführer den Irak lediglich aufgrund der Entscheidung seiner Mutter verlassen, sei bis zu seiner Ausreise seiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen und habe Ausreisevorbereitungen tätigen können. Im Übrigen mangle es dem vom Erstbeschwerdeführer geschilderten Versuch einer Anhaltung an der erforderlichen Intensität einer Verfolgungshandlung. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem Erstbeschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da er im Irak über genügend Anknüpfungspunkte verfüge und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechten sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Dem Erstbeschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 zu erteilen.In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem Erstbeschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da er im Irak über genügend Anknüpfungspunkte verfüge und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechten sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Dem Erstbeschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen. 6.2. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2017 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I).
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 wurde nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Zweitbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Irak
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).6.2. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2017 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Zweitbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen der Zweitbeschwerdeführerin und den Feststellungen zu deren Person aus, die Zweitbeschwerdeführerin beziehe sich auf das Fluchtvorbingen ihres Ehegatten. Dies habe sich als nicht asylrelevant erwiesen. Es könne ferner nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Irak einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt sei. Sie könne nach Kirkuk zurückkehren, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein.Es könne ferner nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Irak einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt sei. Sie könne nach Kirkuk zurückkehren, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, die Zweitbeschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern die Ausreise mit der Bedrohung ihres Ehehatten begründet, weshalb bezüglich dessen - als nicht asylrelevant qualifizierten - Ausreisevorbringens auf die Beweiswürdigung im Bescheid des Erstbeschwerdeführers verwiesen werde. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Zweitbeschwerdeführerin habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Der Zweitbeschwerdeführerin sei der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechten sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Der Zweitbeschwerdeführerin sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 zu erteilen.In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Zweitbeschwerdeführerin habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Der Zweitbeschwerdeführerin sei der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechten sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Der Zweitbeschwerdeführerin sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen. 6.3. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2017 wurde der Antrag der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I).
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 wurde nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Drittbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Irak
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).6.3. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2017 wurde der Antrag der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Drittbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und den Feststellungen zur Person der Drittbeschwerdeführerin aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass die Drittbeschwerdeführerin im Irak einer asylrelevanten Verfolgung unterliege. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer bestimmten politischen Überzeugung festgestellt werden können. Die Drittbeschwerdeführerin beziehe sich auf das Fluchtvorbingen ihres Vaters. Dies habe sich als nicht asylrelevant erwiesen. Es könne ferner nicht festgestellt werden, dass die Drittbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Irak einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt sei.Es könne ferner nicht festgestellt werden, dass die Drittbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Irak einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt sei. Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, die Drittbeschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern die Ausreise mit der Bedrohung ihres Vaters begründet, weshalb bezüglich dessen - als nicht asylrelevant qualifizierten - Ausreisevorbringens auf die Beweiswürdigung im Bescheid des Erstbeschwerdeführers verwiesen werde. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Drittbeschwerdeführerin habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Der Drittbeschwerdeführerin sei der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechten sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Der Drittbeschwerdeführerin sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 zu erteilen.In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Drittbeschwerdeführerin habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Der Drittbeschwerdeführerin sei der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechten sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Der Drittbeschwerdeführerin sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen. 6.4. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018 wurde der Antrag der Viertbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I).
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Viertbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und
9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Irak
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI).6.4. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018 wurde der Antrag der Viertbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Viertbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und den Feststellungen zur Person der Viertbeschwerdeführerin aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass die Viertbeschwerdeführerin im Irak einer asylrelevanten Verfolgung unterliege. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer bestimmten politischen Überzeugung festgestellt werden können. Die Viertbeschwerdeführerin beziehe sich auf das Fluchtvorbingen ihres Vaters. Dies habe sich als nicht asylrelevant erwiesen. Es könne ferner nicht festgestellt werden, dass die Viertbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Irak einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt sei.Es könne ferner nicht festgestellt werden, dass die Viertbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Irak einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt sei. Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, die Viertbeschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern die Ausreise mit der Bedrohung ihres Vaters begründet, weshalb bezüglich dessen - als nicht asylrelevant qualifizierten - Ausreisevorbringens auf die Beweiswürdigung im Bescheid des Erstbeschwerdeführers verwiesen werde. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Viertbeschwerdeführerin habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Der Viertbeschwerdeführerin sei der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechten sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Der Viertbeschwerdeführerin sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 zu erteilen.In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Viertbeschwerdeführerin habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Der Viertbeschwerdeführerin sei der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechten sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Der Viertbeschwerdeführerin sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen. 7. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2017 bezüglich des Erstbeschwerdeführers, vom 31.05.2017 bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin und vom 11.06.2018 bezüglich der Viertbeschwerdeführerin wurde den Beschwerdeführern
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und diese ferner
2 BFA-VG darüber informiert, dass sie verpflichtet seien, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.7. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2017 bezüglich des Erstbeschwerdeführers, vom 31.05.2017 bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin und vom 11.06.2018 bezüglich der Viertbeschwerdeführerin wurde den Beschwerdeführern
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und diese ferner
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass sie verpflichtet seien, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. 8.1. Gegen die dem Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin am 06.06.2017 eigenhändig und der Zweitbeschwerdeführerin am 07.06.2017 durch Hinterlegung zugestellten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht eingebrachte - für den Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin gemeinsam verfasste - Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, sofern nicht alle zu Lasten des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin gehenden Rechtswidrigkeiten in den angefochtenen Bescheiden geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufzugreifen beziehungsweise allenfalls den Beschwerdeführern einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, um die nicht in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können, der Beschwerde stattzugeben und die Bescheide dahingehend abzuändern, dass den Anträgen auf internationalen Schutz stattgegeben und festgestellt werde, dass dem Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zukomme oder hilfsweise die angefochtenen Entscheidungen dahingehend abzuändern, dass den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde oder hilfsweise die angefochtenen Entscheidungen dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel
G erteilt sowie festgestellt werde, dass deren Abschiebung in den Irak unzulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise ersatzlos behoben werde oder hilfsweise die angefochtenen Entscheidungen ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.In dieser wird beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, sofern nicht alle zu Lasten des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin gehenden Rechtswidrigkeiten in den angefochtenen Bescheiden geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufzugreifen beziehungsweise allenfalls den Beschwerdeführern einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, um die nicht in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können, der Beschwerde stattzugeben und die Bescheide dahingehend abzuändern, dass den Anträgen auf internationalen Schutz stattgegeben und festgestellt werde, dass dem Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zukomme oder hilfsweise die angefochtenen Entscheidungen dahingehend abzuändern, dass den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde oder hilfsweise die angefochtenen Entscheidungen dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG erteilt sowie festgestellt werde, dass deren Abschiebung in den Irak unzulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise ersatzlos behoben werde oder hilfsweise die angefochtenen Entscheidungen ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Des Weiteren wird moniert, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft gewesen sei. Der Erstbeschwerdeführer habe bei der Einvernahme am 01.02.2017 zur Untermauerung seines Vorbringens Dokumente vorlegen wollen, die seine Tätigkeit und die Tätigkeit seines Vaters beim "Ministry of Electricity" belegen. Diese seien von der die Einvernahme durchführenden Organwalterin nicht angenommen worden. Die Tätigkeiten seien von erheblicher Asylrelevanz und hätte die belangte Behörde diese die Tätigkeiten belegenden Urkunden im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht in den Akt nehmen und übersetzen beziehungsweise überprüfen lassen müssen. Aufgrund der fehlerhaften und voneinander abweichenden Übersetzungen der Ausführungen des Erstbeschwerdeführers bezüglich der Tätigkeit seines Vaters, wäre es der belangten Behörde ohne die besagten Dokumente auch gar nicht möglich gewesen, entsprechende Feststellungen zu treffen. Umso verwunderlicher sei es, dass das belangte Bundesamt die Dokumente nicht entgegengenommen habe. Stattdessen zitiere die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung die offensichtlich falschen Übersetzungen aus der Einvernahme. Darüber hinaus wird ausgeführt, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen unvollständig seien und sich nur unzureichend mit dem Fluchtvorbringen auseinandersetzen würden. So hätten die beschwerdeführenden Parteien vorgebracht, insbesondere auch aufgrund ihrer Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, in ihrer Heimat verfolgt zu sein. Unter auszugsweiser Zitierung zweier Länderberichte wird angemerkt, dass kurdische Sicherheitskräfte massenhaft Sunniten aus Kirkuk vertreiben würden. Was die Beweiswürdigung betrifft, so wird zunächst angemerkt, dass der Erstbeschwerdeführer ausgeführt habe, dass sein Vater, bevor dieser getötet worden sei, bereits Probleme gehabt habe. Dem Erstbeschwerdeführer sei es jedoch nicht ermöglicht worden, diesbezüglich nähere Ausführungen zu treffen. Der Vater des Erstbeschwerdeführers sei an dessen Arbeitsstelle im Nordirak der einzige Araber in einer höheren Position und ständig mit Schikanen seitens der kurdischen Kollegen konfrontiert gewesen. 2013 sei ihm von kurdischen Ministeriumsmitarbeitern Korruption vorgeworfen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde annehme, dass sich der vom Erstbeschwerdeführer bei der Erstbefragung dargestellte Sachverhalt "in erheblichem Ausmaß" von dem bei der niederschriftlichen Einvernahme dargestellten Vorbringen unterscheiden würde. Das belangte Bundesamt übersehe auch, dass
G 2005 die Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung "insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden diene und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe."Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde annehme, dass sich der vom Erstbeschwerdeführer bei der Erstbefragung dargestellte Sachverhalt "in erheblichem Ausmaß" von dem bei der niederschriftlichen Einvernahme dargestellten Vorbringen unterscheiden würde. Das belangte Bundesamt übersehe auch, dass
Paragraph 19, Absatz 1 AsylG 2005 die Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung "insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden diene und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe." Des Weiteren wird ausgeführt, dass es bei der Einvernahme vor der belangten Behörde zu Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gekommen sei. Es sei auffallend, dass vom Erstbeschwerdeführer einerseits Fragen nicht verstanden worden, andererseits einige Übersetzungsfehler unterlaufen seien. So habe der Erstbeschwerdeführer genau gesehen, dass der Beifahrer eine Kalaschnikow in der Hand gehalten und deren Lauf aus dem Fenster gestreckt habe. Von den vier Insassen des Geländewagens seien drei Personen ausgestiegen, wobei eben zwei mit Kalaschnikows und einer mit einer Pistole bewaffnet gewesen sei. Lediglich der Fahrer sei nicht sichtbar bewaffnet gewesen und im Fahrzeug sitzen geblieben. Anstatt den Erstbeschwerdeführer genauer zu dem Vorfall zu befragen, stütze sich das belangte Bundesamt auf konstruierte Widersprüche, die bei genauer Betrachtung bloß Lücken in der Darstellung seien, die sich darin begründen würden, dass es dem Erstbeschwerdeführer nicht ermöglicht worden sei, sein Vorbringen vollständig und detailliert darzulegen. Der Erstbeschwerdeführer hätte noch sämtliche Details über den Vorfall zu schildern gewusst. So habe er etwa bereits länger gemerkt, dass ihm bewaffnete Männer in einem weißen Toyota Land Cruiser folgen würden. Der Wagen habe ihn schließlich überholt und zum Anhalten gezwungen. Die drei Männer seien ausgestiegen und hätten ihm befohlen, die Stadt zu verlassen, ansonsten er wie sein Vater umgebracht werden würde. Das belangte Bundesamt sei der Ansicht, es wäre nicht glaubhaft, dass die Mörder des Vaters eine Gefahr im Erstbeschwerdeführer gesehen hätten und daher auch diesen töten hätten wollen. Ein direkter Bezug zur Person des Erstbeschwerdeführers sowie eine direkte Bedrohung könnte aus dem Vorfall mit seinem Vater nicht abgeleitet werden. Dabei übersehe die belangte Behörde, dass der Erstbeschwerdeführer beim selben Ministerium wie sein Vater beschäftigt gewesen sei und mit diesem zusammengearbeitet habe. Jeder habe gewusst, dass der Erstbeschwerdeführer der Sohn seines Vaters sei, ein direkter Bezug sei daher schnell hergestellt. Des Weiteren sei es durchaus üblich, dass die Tötung des Vaters auch direkt eine Bedrohung eines engen Verwandten nach sich ziehe, unabhängig davon, ob dieser bereits Bemühungen anstelle, die Täter zu finden. Allein aufgrund der potentiellen Gefahr, die von ihm für die Täter ausgehe, könne der Erstbeschwerdeführer zur Zielscheibe der Täter werden. Wenn die belangte Behörde vermeine, es hätte sich bei der Ermordung des Vaters ebenso um einen Fall von Straßenkriminalität handeln können, wäre wiederholt darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesamt, ehe es solche Vermutungen anstelle, mit der Tätigkeit des Vaters auseinandersetzen hätten müssen. Gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers spreche nach Ansicht der belangten Behörde auch, dass seine Mutter und seine drei Schwestern weiterhin in Kirkuk leben würden. Dies lasse in vielerlei Hinsicht nicht den Schluss zu, dass auch der Erstbeschwerdeführer weiterhin in Kirkuk leben könnte. Bereits aufgrund der Tatsache, dass es sich um weibliche Familienmitglieder handle, seien diese für die Angreifer nicht vom selben Interesse wie der männliche Erstbeschwerdeführer. Darüber hinaus hätten diese im Gegensatz zum Erstbeschwerdeführer keinerlei Verbindung zur Tätigkeit des Vaters und seien daher die Angreifer nicht davon ausgegangen, dass sie über dasselbe Wissen wie der Vater des Erstbeschwerdeführers verfügen würden. Im Übrigen seien alle drei Frauen in der Zwischenzeit in die Türkei geflüchtet. Zwei der Schwestern würden zwar nun wieder in Kirkuk bei deren Ehemännern leben, eine Schwester und die Mutter des Erstbeschwerdeführers seien jedoch in der Türkei geblieben, nachdem ihre Wohnung in Kirkuk verkauft worden sei. Die Argumentation des belangten Bundesamts, wonach der Erstbeschwerdeführer die Gefahr als nicht sehr groß einschätzen habe können, da seine Mutter für ihn den Entschluss gefasst habe, zu flüchten, sei völlig verfehlt. Bloß weil ihm seine Mutter logischerweise zur Flucht geraten habe, habe sie nicht die Entscheidung für ihn getroffen, sondern habe dies der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie selbst getan. Was Spruchpunkt II betrifft, mit welchem die belangte Behörde den Beschwerdeführern den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt habe, führe die belangte Behörde im Widerspruch zu den von ihr selbst herangezogenen Quellen aus, dass eine Gefährdungslage über das als nicht glaubhaft festgestellte Fluchtvorbringen hinaus nicht ersichtlich wäre.Was Spruchpunkt römisch zwei betrifft, mit welchem die belangte Behörde den Beschwerdeführern den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt habe, führe die belangte Behörde im Widerspruch zu den von ihr selbst herangezogenen Quellen aus, dass eine Gefährdungslage über das als nicht glaubhaft festgestellte Fluchtvorbringen hinaus nicht ersichtlich wäre. Es bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative, was auch die belangte Behörde offenbar erkannt habe, zumal sie lediglich auf Kirkuk verweise. Jedoch würden auch die eigenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zeigen, dass die Situation in der Autonomen Region Kurdistan immer prekärer werde. Neben der Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin aufgrund asylrelevanter Verfolgung nicht nach Kirkuk zurückkehren könnten, habe insbesondere der Erstbeschwerdeführer dort auch keine hinreichenden familiären Anknüpfungspunkte mehr. Soweit das belangte Bundesamt vermeine, die steigende Anzahl der freiwilligen Rückkehrer in den Irak würde auch zeigen, dass eine Rückkehr in den Irak nicht per se unzumutbar wäre, mute dies zynisch an, wo doch nach den eigenen Länderfeststellungen der belangten Behörde, die im Übrigen veraltet seien, der Konflikt im Irak der zweittödlichste weltweit sei, sich die Opferzahlen im Irak im Jahr 2014 verglichen zu 2013 mehr als verdoppelt hätten und die Sicherheitslage im Irak im Jahr 2017 als weiterhin höchst instabil bezeichnet werde. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde würden der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Asylgewährung wegen politischer Verfolgung sowie der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familienangehörigen von aus politischen Gründen ermordeter Personen erfüllen. Eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit bestehe für die sunnitischen Beschwerdeführer nicht. Die belangte Behörde verkenne die Rechtslage auch insoweit, als sie den Beschwerdeführern zumindest subsidiären Schutz gewähren hätte müssen, da ihnen aufgrund des im Irak vorherrschenden innerstaatlichen Konflikts sowie mangels familiärer Anknüpfungspunkte eine Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 3 EMRK drohe. Auch die Rückkehrentscheidung, die gegen die Beschwerdeführer erlassen worden sei, fuße auf einer mangelhaften Interessenabwägung und sei daher zu Unrecht erlassen worden. Der Beschwerde sind der irakische Reisepass und der irakische Personalausweis sowie irakische Dienstausweise des Vaters des Erstbeschwerdeführers, ein irakischer Dienstausweis des Erstbeschwerdeführers und zwei irakische Medienberichte in Kopie angeschlossen. 8.
4 AVG dahingehend berichtigt, als deren Name XXXX zu lauten habe.14. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.05.2018 wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 29.05.2017 bezüglich der Drittbeschwerdeführerin insofern von Amts wegen
Paragraph 62, Absatz 4, AVG dahingehend berichtigt, als deren Name römisch 40 zu lauten habe.
einer Aussage von Premier Abadi habe sich die Sicherheitssituation in Mosul seit dem erklärten Sieg über den IS im Dezember 2017 massiv verbessert. 13.07.2018: Laut den Aussagen von PMU-Patrouillen bleibt die Sicherheitssituation in der Region westlich von Bayji wegen der IS-Zellen angespannt. 16.07./17.07.2018: Der irakische Elektrizitätsminister kündigte an, dass Teheran keine Elektrizität mehr in den Irak exportieren wird. Daraufhin reiste der irakische Minister für Planung nach Jeddah um die Energiekrise mit einer saudischen Delegation zu besprechen. 23.07.2018: Kuwait bot dem Irak mit der Sendung von mobilen Generatoren Hilfe an um seine Energiekrise zu lösen. 14.08.2018: Die Türkei und der Irak einigten sich auf ein Abkommen um einen neuen Grenzübergang nahe dem Grenzübergang Fish-Khabour zu eröffnen. Jordanien unterzeichnete mit dem Irak ein Sicherheitsabkommen um die Straße zwischen Amman und Bagdad und um die Grenze zu öffnen. 16.08./21.08.2018: Durch das Wiederinkrafttreten der Iransanktionen ist der damals amtierende Premierminister Abadi bemüht das Verhältnis zwischen den Vereinigten Staaten und dem Iran auszubalancieren. Dank einer intensiven wirtschaftlichen Kooperation reiste eine irakische Delegation nach Washington um Ausnahmen von den Sanktionen zu verhandeln. 19.08.2018: Die irakische Zentralregierung und die kurdische Regionalregierung einigten sich mittels eines Abkommens darauf gemeinsame Checkpoints an der Straße von Erbil nach Kirkuk einzurichten um die Straße öffnen zu können. 20.08.2018: Die Türkei und der Irak unterzeichneten ein Energieabkommen, in dem festgehalten wurde, dass die Türkei dem Irak Elektrizität liefern werde und bei der Entwicklung der lokalen Infrastruktur Unterstützung leisten wird. 20.10.2018/21.10.2018: Die irakischen Streitkräfte setzen ihre Militäroperationen gegen den IS fort. So töteten Sicherheitskräfte am 20.10.18 vier Extremisten in ihrem Versteck in Hit, drei Extremisten in Kirkuk und zwei Extremisten in der Provinz Diyala. Mindestens 23 Menschen wurden bei jüngsten sicherheitsrelevanten Vorfällen getötet. So kamen am 21.10.18 mindestens vier irakische Polizisten bei zwei Bombenexplosionen ums Leben, die von den Kämpfern des IS in den Regionen al-Shoura und Makhmour verübt wurden. Ebenfalls am 21.10.18 wurde eine turkmenische Familie von unbekannten bewaffneten Männern im Distrikt Hawija, rund 55 Kilometer südwestlich von Kirkuk, getötet. Auch in Jalawla, Provinz Diyala, töteten Unbekannte eine Familie. 25.11.2018: Am 25.11.18 verkündete das Gesundheitsministerium, dass bei starken Regenfällen mindestens 21 Menschen ums Leben gekommen und etwa 180 Personen verletzt worden seien. Laut der UN-Mission im Irak (UNAMI) sind in Salah ad-Din etwa 10.000 und in Ninewa etwa 15.000 Menschen in Folge der Fluten auf Unterstützung angewiesen. Am stärksten betroffen seien der Distrikt Shirqat (Provinz Salah ad-Din) und die Vertriebenenlager Qayyarah und Jedda (Provinz Ninewa). Flutschäden wurden auch in einigen südlichen Provinzen gemeldet. Häuser und Viehbestände seien hier zerstört sowie Brücken und Dörfer überschwemmt worden. UNAMI beteiligt sich an einer Notfallunterstützungsmission. 03.12.2018: Die Demokratische Partei Kurdistans (DPK) nominiert Nechviran Barzani als Präsidentschaftskandidaten für die autonome Region Kurdistan. Sein Nachfolger für das Amt des Ministerpräsidenten soll Masrur Barzani (Sohn des langjährigen Präsidenten Massud Barsani) werden. 04.12.2018: Laut Medienberichten unterbrachen Parlamentsabgeordnete am 04.12.18 eine Parlamentssitzung, die zu einer Regierungsbildung nach der Wahl im Mai 2018 führen sollte. Die Posten u.a. für das Innen- und Verteidigungsministerium bleiben unbesetzt. Dem Stillstand liegt eine Spaltung zwischen den zwei schiitischen Hauptblöcken von Moqtada Sadr und dem Milizenführer Hadi al-Amiri zugrunde. 07.12.2018: Massive Regenfälle haben in weiten Teilen des Landes zu Zerstörungen und Beschädigungen von Infrastruktur sowie Wohnhäusern geführt. Besonders betroffen sind intern Vertriebene in den Provinzen Salah ad-Din und Ninewa (Mosul, Nimrud, Sinjar Gebirge). Lokalen Medien zufolge wurden etwa 80 Familien aus dem Dorf Zanazel (Provinz Ninewa) evakuiert. Das Krisenkoordinierungszentrum des kurdischen Innenministeriums (Joint Crisis Coordination Centre) meldete am 07.12.18, dass im Vertriebenenlager Dibaga 2 in der Provinz Erbil etwa 700 intern Vertriebene auf Notfallhilfe angewiesen seien. 2. Politische Lage Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018).
der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.02.2018), der aus 18 Provinzen (muhafazät) besteht (Fanack 27.9.2018). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 27.9.2018). An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwab, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat), für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt. Zusammen bilden sie den Präsidialrat (Fanack 27.9.2018). Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005). Am 002.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih zum Präsidenten des Irak (DW 02.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (BBC 3.10.2018). Abd al-Mahdi ist seit 2005 der erste Premier, der nicht die Linie der schiitischen Da'wa-Partei vertritt, die seit dem Ende des Krieges eine zentrale Rolle in der Geschichte Landes übernommen hat. Er unterhält gute Beziehungen zu den USA. Der Iran hat sich seiner Ernennung nicht entgegengestellt (Guardian 3.10.2018).Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vergleiche RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005). Am 002.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih zum Präsidenten des Irak (DW 02.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (BBC 3.10.2018). Abd al-Mahdi ist seit 2005 der erste Premier, der nicht die Linie der schiitischen Da'wa-Partei vertritt, die seit dem Ende des Krieges eine zentrale Rolle in der Geschichte Landes übernommen hat. Er unterhält gute Beziehungen zu den USA. Der Iran hat sich seiner Ernennung nicht entgegengestellt (Guardian 3.10.2018). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik (Fanack 27.9.2018) Im Gegensatz zum Präsidenten, dessen Rolle weitgehend zeremoniell ist, liegt beim Premierminister damit die eigentliche Exekutivgewalt (Guardian 3.10.2018). Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 27.9.2018). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 17.10.2018). Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich (Standard 3.10.2018). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnite, der Premierminister ist ein Schiite und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018). In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vgl. IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante "Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018).In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vergleiche IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante "Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018). Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten und Schiiten sowie Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 12.02.2018). Die Zeit des Wahlkampfs im Frühjahr 2018 war nichtsdestotrotz von einem Moment des verhaltenen Optimismus gekennzeichnet, nach dem Sieg über den sogenannten Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (ICG 9.5.2018). Am 09.12.2017 hatte Haider al-Abadi, der damalige irakische Premierminister, das Ende des Krieges gegen den IS ausgerufen (BBC 9.12.2017). Irakische Sicherheitskräfte hatten zuvor die letzten IS-Hochburgen in den Provinzen Anbar, Salah al-Din und Ninewa unter ihre Kontrolle gebracht. (UNSC 17.1.2018). Im Irak leben ca. 36 Millionen Einwohner, wobei die diesbezüglichen Schätzungen unterschiedlich sind. Die letzte Volkszählung wurde 1997 durchgeführt. Im Gouvernement Bagdad leben ca. 7,6 Millionen Einwohner. Geschätzte 99% der Einwohner sind Moslems, wovon ca. 60%-65% der schiitischen und ca. 32%-37% der sunnitischen Glaubensrichtung angehören (CIA World Factbook 2014-2015, AA 12.02.2018). Die ethnische und religiöse Zusammensetzung der einzelnen Regionen des Irak ist aus der Grafik im Punkt Minderheiten ersichtlich. 2.1. Parteienlandschaft Es gibt vier große schiitische politische Gruppierungen im Irak: die Islamische Da'wa-Partei, den Obersten Islamischen Rat im Irak (OIRI) (jetzt durch die Bildung der Hikma-Bewegung zersplittert), die Sadr-Bewegung und die Badr-Organisation. Diese Gruppen sind islamistischer Natur, sie halten die meisten Sitze im Parlament und stehen in Konkurrenz zueinander - eine Konkurrenz, die sich, trotz des gemeinsamen konfessionellen Hintergrunds und der gemeinsamen Geschichte im Kampf gegen Saddam Hussein, bisweilen auch in Gewalt niedergeschlagen hat (KAS 2.5.2018). Die meisten politischen Parteien verfügen über einen bewaffneten Flügel oder werden einer Miliz zugeordnet (Niqash 7.7.2016; vgl. BP 17.12.2017) obwohl dies
dem Parteiengesetz von 2015 verboten ist (Niqash 7.7.2016; vgl. WI 12.10.2015). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018) und haben sich zu einer einflussreichen politischen Kraft entwickelt (Niqash 5.4.2018; vgl. Guardian 12.5.2018). Die sunnitische politische Szene im Irak ist durch anhaltende Fragmentierung und Konflikt gekennzeichnet, zwischen Kräften, die auf Provinz-Ebene agieren, und solchen, die auf Bundesebene agieren. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS 2.5.2018)Die meisten politischen Parteien verfügen über einen bewaffneten Flügel oder werden einer Miliz zugeordnet (Niqash 7.7.2016; vergleiche BP 17.12.2017) obwohl dies
dem Parteiengesetz von 2015 verboten ist (Niqash 7.7.2016; vergleiche WI 12.10.2015). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018) und haben sich zu einer einflussreichen politischen Kraft entwickelt (Niqash 5.4.2018; vergleiche Guardian 12.5.2018). Die sunnitische politische Szene im Irak ist durch anhaltende Fragmentierung und Konflikt gekennzeichnet, zwischen Kräften, die auf Provinz-Ebene agieren, und solchen, die auf Bundesebene agieren. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS 2.5.2018) Die politische Landschaft der Autonomen Region Kurdistan ist historisch von zwei großen Parteien geprägt: der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK). Dazu kommen Gorran ("Wandel"), eine 2009 gegründete Bewegung, die sich auf den Kampf gegen Korruption und Nepotismus konzentriert, sowie eine Reihe kleinere islamistische Parteien (KAS 2.5.2018). Abgesehen von den großen konfessionell bzw. ethnisch dominierten Parteien des Irak, gibt es auch nennenswerte überkonfessionelle politische Gruppierungen. Unter diesen ist vor allem die Iraqiyya/Wataniyya Bewegung des Ayad Allawi von Bedeutung (KAS 2.5.2018). Die folgende Grafik veranschaulicht die Sitzverteilung im neu gewählten irakischen Parlament. Sairoon, unter der Führung des schiitischen Geistlichen Muqtada al-Sadrs, ist mit 54 Sitzen die größte im Parlament vertretene Gruppe, gefolgt von der Fath-Bewegung des Milizenführers Hadi al-Amiri und Haider al-Abadi's Nasr ("Victory")-Allianz (LSE 7.2018). Bild kann nicht dargestellt werden Die Wahl im Mai 2018 war von Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten und Wahlbetrug begleitet (Al-Monitor 23.8.2018; vgl. Reuters 24.5.2018, Al Jazeera 6.6.2018). Eine manuelle Nachzählung der Stimmen, die daraufhin angeordnet wurde, ergab jedoch fast keinen Unterschied zu den zunächst verlautbarten Ergebnissen und bestätigte den Sieg von Muqtada al-Sadr (WSJ 9.8.2018; vgl. Reuters 10.8.2018). Die Mehrheit der Abgeordneten im Parlament ist neu und jung (WZ 9.10.2018). Im Prozess zur Designierung des neuen Parlamentssprechers, des Präsidenten und des Premierministers stimmten die Abgeordneten zum ersten Mal individuell und nicht in Blöcken - eine Entwicklung, die einen Bruch mit den üblichen, schwer zu durchbrechenden Loyalitäten entlang parteipolitischer, konfessioneller und ethnischer Linien, darstellt (Arab Weekly 7.10.2018).Die Wahl im Mai 2018 war von Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten und Wahlbetrug begleitet (Al-Monitor 23.8.2018; vergleiche Reuters 24.5.2018, Al Jazeera 6.6.2018). Eine manuelle Nachzählung der Stimmen, die daraufhin angeordnet wurde, ergab jedoch fast keinen Unterschied zu den zunächst verlautbarten Ergebnissen und bestätigte den Sieg von Muqtada al-Sadr (WSJ 9.8.2018; vergleiche Reuters 10.8.2018). Die Mehrheit der Abgeordneten im Parlament ist neu und jung (WZ 9.10.2018). Im Prozess zur Designierung des neuen Parlamentssprechers, des Präsidenten und des Premierministers stimmten die Abgeordneten zum ersten Mal individuell und nicht in Blöcken - eine Entwicklung, die einen Bruch mit den üblichen, schwer zu durchbrechenden Loyalitäten entlang parteipolitischer, konfessioneller und ethnischer Linien, darstellt (Arab Weekly 7.10.2018). 2.
der irakischen Verfassung üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peschmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaimaniyya, Dohuk und Halabdscha aus; diese Kräfte kontrollieren darüber hinaus de facto Teile der Provinzen Diyala, Kirkuk und Ninawa. Die Autonome Region Kurdistan betreibt außerdem eine eigenständige Wirtschafts- und Außenpolitik und regelt Fragen der Grenzkontrolle selbst - hierzu gehört auch die von zentralirakischen Behörden unabhängige Vergabe von Visa.Ein Teil des föderalen Staates Irak ist die Autonome Region Kurdistan, das im Nordosten des Iraks angesiedelt ist. Die Autonome Region Kurdistan hat weitgehende Souveränität. Sie verfügt über eigene exekutive, legislative und judikative Organe und besitzt seit 2009 eine eigene Verfassung.
, der irakischen Verfassung üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peschmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaimaniyya, Dohuk und Halabdscha aus; diese Kräfte kontrollieren darüber hinaus de facto Teile der Provinzen Diyala, Kirkuk und Ninawa. Die Autonome Region Kurdistan betreibt außerdem eine eigenständige Wirtschafts- und Außenpolitik und regelt Fragen der Grenzkontrolle selbst - hierzu gehört auch die von zentralirakischen Behörden unabhängige Vergabe von Visa. Bis heute ist die Region faktisch zwischen KDP (Kurdistan Democratic Party) und PUK (Patriotic Union of Kurdistan) aufgeteilt - wobei die PUK in den letzten Jahren Einfluss an Goran abgeben musste. Innerhalb der autonomen Kurdenregion gibt es immer wieder Konflikte zwischen den drei großen irakisch-kurdischen Parteien KDP, Goran und PUK. Grund dafür ist unter anderem die Wirtschaftskrise und die weit verbreitete Korruption und Vetternwirtschaft, die im Kurdengebiet vorherrschen. Darüber hinaus sorgte der Streit um die Präsidentschaft Mas?ud Barzanis für Spannungen, dessen (bereits außertourlich verlängerte) Amtszeit schon im August 2015 abgelaufen war. Die Waffenlieferungen des Westens und anderer Verbündeter an die Kurden haben zudem den Effekt, dass die kurdische Politik insgesamt zwar an Bedeutung gewinnt, sich jedoch dadurch die Spannungen zwischen den kurdischen Fraktionen weiter erhöhen. KDP und PUK sind durch ihre jeweiligen Bündnisse mit mächtigen - teilweise gegensätzlichen - Partnern gespalten: Die KDP mit Mas'ud Barzani, dem Präsidenten der KRG (Kurdish Regional Government - die Regionalregierung in der KRI) wird vorrangig vom Westen unterstützt und steht der Türkei nahe, während die PUK vorrangig vom Iran unterstützt wird und der türkischen PKK sowie der irakischen Regierung in Bagdad nahesteht. Beide Parteien haben ihre jeweils eigenen Militäreinheiten (Peschmerga), die im Kampf gegen den IS oftmals in einem starken Konkurrenzverhältnis zueinander stehen. Das Verhältnis der Zentralregierung zur kurdischen Autonomieregion, die einen semi-autonomen Status innehat, hat sich seit der Durchführung eines Unabhängigkeitsreferendums in der Autonomieregion und einer Reihe zwischen Bagdad und Erbil umstrittener Gebiete am 25.09.2017 deutlich verschlechtert (AA 12.02.2018). Die Kurden konnten das von ihnen kontrollierte Territorium im Irak in Folge der Siege gegen den IS zunächst ausdehnen. Mit dem Referendum am 25.09.2017 versuchte die kurdische Regional-Regierung unter Präsident Masud Barzani, ihren Anspruch auch auf die von ihr kontrollierten Gebiete außerhalb der drei kurdischen Provinzen zu bekräftigen und ihre Verhandlungsposition gegenüber der Zentralregierung in Bagdad zu stärken (BPB 24.1.2018). Bagdad reagierte mit der militärischen Einnahme eines Großteils der umstrittenen Gebiete, die während des Kampfes gegen den IS von kurdischen Peshmerga übernommen worden waren, angefangen mit der ölreichen Region um Kirkuk (AA 12.02.2018). Die schnelle militärische Rückeroberung der umstrittenen Gebiete durch die irakische Armee, einschließlich der Erdöl- und Erdgasfördergebiete um Kirkuk, mit massiver iranischer Unterstützung, bedeutete für die kurdischen Ambitionen einen Dämpfer. Präsident Barzani erklärte als Reaktion darauf am 29.10.2017 seinen Rücktritt. Der kampflose Rückzug der kurdischen Peshmerga scheint auch auf zunehmende Differenzen zwischen den kurdischen Parteien hinzudeuten (BPB 24.1.2018). Grundlegende Fragen wie Öleinnahmen, Haushaltsfragen und die Zukunft der umstrittenen Gebiete sind weiterhin ungelöst zwischen Bagdad und der kurdischen Autonomieregion (AA 12.02.2018). Im Dezember 2017 forderte die gewaltsame Auflösung von Demonstrationen gegen die Regionalregierung in Sulaymaniya mehrere Todesopfer. Daraufhin hat sich die Oppositionspartei Gorran aus dem kurdischen Parlament zurückgezogen (BPB 24.1.2018). In der Autonomieregion gehen die Proteste schon auf die Zeit gleich nach 2003 zurück und haben seitdem mehrere Phasen durchlaufen. Die Hauptforderungen der Demonstranten sind jedoch gleich geblieben und drehen sich einerseits um das Thema Infrastrukturversorgung und staatliche Leistungen (Strom, Wasser, Bildung, Gesundheitswesen, Straßenbau, sowie die enormen Einkommensunterschiede) und andererseits um das Thema Regierungsführung (Rechenschaftspflicht, Transparenz und Korruption) (LSE 4.6.2018). Das Parlament der Autonomen Region Kurdistan hat 110 Abgeordnete; elf davon sind quotierte Vertreter ethnischer und religiöser Minderheiten. Zudem regelt eine Quote, dass dreißig Prozent der Mandate von Frauen wahrgenommen werden müssen. Am 30.9.2018 fanden in der kurdischen Autonomieregion Wahlen zum Regionalparlament statt (Tagesschau 30.9.2018). Mit einer Verzögerung von drei Wochen konnte die regionale Wahlkommission am 20.10.2018 die Endergebnisse veröffentlichen. Zahlreiche Parteien hatten gegen die vorläufigen Ergebnisse Widerspruch eingelegt.
den offiziellen Endergebnissen gewann die KDP mit 686.070 Stimmen (45 Sitze), vor der PUK mit 319.912 Stimmen (21 Sitze) und Gorran mit 186.903 Stimmen (12 Sitze) (ANF 21.10.2018; vgl. Al Jazeera 21.10.2018, RFE/RL 21.10.2018). Die Oppositionsparteien lehnen die Abstimmungsergebnisse ab und sagen, dass Beschwerden über den Wahlbetrug nicht gelöst wurden (Al Jazeera 21.10.2018).Das Parlament der Autonomen Region Kurdistan hat 110 Abgeordnete; elf davon sind quotierte Vertreter ethnischer und religiöser Minderheiten. Zudem regelt eine Quote, dass dreißig Prozent der Mandate von Frauen wahrgenommen werden müssen. Am 30.9.2018 fanden in der kurdischen Autonomieregion Wahlen zum Regionalparlament statt (Tagesschau 30.9.2018). Mit einer Verzögerung von drei Wochen konnte die regionale Wahlkommission am 20.10.2018 die Endergebnisse veröffentlichen. Zahlreiche Parteien hatten gegen die vorläufigen Ergebnisse Widerspruch eingelegt.
den offiziellen Endergebnissen gewann die KDP mit 686.070 Stimmen (45 Sitze), vor der PUK mit 319.912 Stimmen (21 Sitze) und Gorran mit 186.903 Stimmen (12 Sitze) (ANF 21.10.2018; vergleiche Al Jazeera 21.10.2018, RFE/RL 21.10.2018). Die Oppositionsparteien lehnen die Abstimmungsergebnisse ab und sagen, dass Beschwerden über den Wahlbetrug nicht gelöst wurden (Al Jazeera 21.10.2018).
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