RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2019 GeschäftszahlW129 2115534-1 SpruchW129 2115534-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch: RA Mag. Helmut HOHL, gegen den Bescheid des Leiters des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes vom 05.08.2015, Zl. PM/PR 100808-2015-A03, betreffend § 13 DVG, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch: RA Mag. Helmut HOHL, gegen den Bescheid des Leiters des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes vom 05.08.2015, Zl. PM/PR 100808-2015-A03, betreffend Paragraph 13, DVG, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Der Beamtin wurde ab 1999 jeweils mit Bescheid für jeweils ein Jahr ein Karenzurlaub nach § 75c zur Betreuung ihrer Kinder, insbesondere zur Pflege ihrer Tochter XXXX , geb. XXXX , gewährt. Zuletzt wurde ein Karenzurlaub nach § 75c mit Bescheid vom 22.03.2002, Zl. 306343-HS/02, gewährt.
- Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Der Beamtin wurde ab 1999 jeweils mit Bescheid für jeweils ein Jahr ein Karenzurlaub nach Paragraph 75 c, zur Betreuung ihrer Kinder, insbesondere zur Pflege ihrer Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , gewährt. Zuletzt wurde ein Karenzurlaub nach Paragraph 75 c, mit Bescheid vom 22.03.2002, Zl. 306343-HS/02, gewährt.
- Mit Antrag vom 10.03.2003 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung (Verlängerung) eines Karenzurlaubes. Im Betreff des Schreibens wurde die Gesetzesstelle "BDG 1975 § 75" angeführt. Der Antrag wurde wie folgt begründet: Sie wolle ihre beiden Kinder betreuen; besonders die Tochter XXXX , geb. XXXX , für die aufgrund einer ärztlich festgestellten Behinderung erhöhte Kinderbeihilfe bezogen werde, benötige besondere Fürsorge. Es sei aufgrund ihrer Entwicklungsrückstände ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden; der Unterricht erfolge nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei ganztägig berufstätig, die Eltern der Beschwerdeführerin stünden wegen ihres Gesundheitszustandes für die Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung.
- Mit Antrag vom 10.03.2003 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung (Verlängerung) eines Karenzurlaubes. Im Betreff des Schreibens wurde die Gesetzesstelle "BDG 1975 Paragraph 75, angeführt. Der Antrag wurde wie folgt begründet: Sie wolle ihre beiden Kinder betreuen; besonders die Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , für die aufgrund einer ärztlich festgestellten Behinderung erhöhte Kinderbeihilfe bezogen werde, benötige besondere Fürsorge. Es sei aufgrund ihrer Entwicklungsrückstände ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden; der Unterricht erfolge nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei ganztägig berufstätig, die Eltern der Beschwerdeführerin stünden wegen ihres Gesundheitszustandes für die Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung. Auf dem Antrag findet sich am Ende ein handschriftlicher Vermerk "lt. tel. Rückspr. mit Herrn XXXX [Anm. BVwG: Ehemann der Beschwerdeführerin] betreffend beh. Kinder trifft § 75 c Abs. 2 - 1,Auf dem Antrag findet sich am Ende ein handschriftlicher Vermerk "lt. tel. Rückspr. mit Herrn römisch 40 [Anm. BVwG: Ehemann der Beschwerdeführerin] betreffend beh. Kinder trifft Paragraph 75, c Absatz 2, - 1, 20.3 nicht in Kraft [sic!] Kinder besuchen tagsüber die Schule!! Bereits KU § 75c - Verl. Bis 4.7.2003 (...)" ohne Unterschrift und ohne Nennung jener Person, die diesen Vermerk verfasst hat.20.3 nicht in Kraft [sic!] Kinder besuchen tagsüber die Schule!! Bereits KU Paragraph 75 c, - Verl. Bis 4.7.2003 (...)" ohne Unterschrift und ohne Nennung jener Person, die diesen Vermerk verfasst hat. Mit Bescheid vom 18.03.2003, Zl. 331170/03 Abf, wurde im Spruch ein "Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß §§ 75 Abs 1 und 75a Abs 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Zeit vom 05.07.2003 bis einschließlich 04.07.2004" gewährt.Mit Bescheid vom 18.03.2003, Zl. 331170/03 Abf, wurde im Spruch ein "Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß Paragraphen 75, Absatz eins und 75 a Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Zeit vom 05.07.2003 bis einschließlich 04.07.2004" gewährt.
- Mit Antrag vom 21.03.2004 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung eines Karenzurlaubes. Im Betreff des Schreibens wurde die Gesetzesstelle "BDG 1975 § 75" angeführt. Der Antrag wurde wie folgt begründet: Sie wolle ihre beiden Kinder betreuen; besonders die Tochter XXXX , geb. XXXX , für die aufgrund einer ärztlich festgestellten Behinderung erhöhte Kinderbeihilfe bezogen werde, benötige besondere Fürsorge. Es sei aufgrund ihrer Entwicklungsrückstände ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden; der Unterricht erfolge nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei ganztägig berufstätig, die Mutter der Beschwerdeführerin stünde wegen ihres Gesundheitszustandes für die Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung.
- Mit Antrag vom 21.03.2004 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung eines Karenzurlaubes. Im Betreff des Schreibens wurde die Gesetzesstelle "BDG 1975 Paragraph 75, angeführt. Der Antrag wurde wie folgt begründet: Sie wolle ihre beiden Kinder betreuen; besonders die Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , für die aufgrund einer ärztlich festgestellten Behinderung erhöhte Kinderbeihilfe bezogen werde, benötige besondere Fürsorge. Es sei aufgrund ihrer Entwicklungsrückstände ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden; der Unterricht erfolge nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei ganztägig berufstätig, die Mutter der Beschwerdeführerin stünde wegen ihres Gesundheitszustandes für die Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung. Mit Bescheid vom 26.03.2004, Zl. 391235/04 Abf. 01, wurde im Spruch ein "weiterer Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß §§ 75 Abs 1 und 75a Abs 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Zeit vom 05.07.2004 bis einschließlich 04.07.2005" gewährt.Mit Bescheid vom 26.03.2004, Zl. 391235/04 Abf. 01, wurde im Spruch ein "weiterer Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß Paragraphen 75, Absatz eins und 75 a Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Zeit vom 05.07.2004 bis einschließlich 04.07.2005" gewährt.
- Mit Antrag vom 04.04.2005 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung eines Karenzurlaubes. Im Betreff des Schreibens wurde die Gesetzesstelle "BDG 1975 § 75" angeführt. Der Antrag wurde wie folgt begründet: Sie wolle ihre beiden Kinder betreuen; besonders die Tochter XXXX , geb. XXXX , für die aufgrund einer ärztlich festgestellten Behinderung erhöhte Kinderbeihilfe bezogen werde, benötige besondere Fürsorge. Es sei aufgrund ihrer Entwicklungsrückstände ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden; der Unterricht erfolge nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei ganztägig berufstätig, die Mutter der Beschwerdeführerin stünde wegen ihres Gesundheitszustandes für die Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung.
- Mit Antrag vom 04.04.2005 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung eines Karenzurlaubes. Im Betreff des Schreibens wurde die Gesetzesstelle "BDG 1975 Paragraph 75, angeführt. Der Antrag wurde wie folgt begründet: Sie wolle ihre beiden Kinder betreuen; besonders die Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , für die aufgrund einer ärztlich festgestellten Behinderung erhöhte Kinderbeihilfe bezogen werde, benötige besondere Fürsorge. Es sei aufgrund ihrer Entwicklungsrückstände ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden; der Unterricht erfolge nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei ganztägig berufstätig, die Mutter der Beschwerdeführerin stünde wegen ihres Gesundheitszustandes für die Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung. Mit Bescheid vom 14.06.2005, Zl. 446325/05 Abf. 01, wurde im Spruch ein "weiterer Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß §§ 75 Abs 1 und 75a Abs 1 und § 75b Abs 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Zeit vom 05.07.2005 bis einschließlich 04.07.2006" gewährt.Mit Bescheid vom 14.06.2005, Zl. 446325/05 Abf. 01, wurde im Spruch ein "weiterer Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß Paragraphen 75, Absatz eins und 75 a Absatz eins und Paragraph 75 b, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Zeit vom 05.07.2005 bis einschließlich 04.07.2006" gewährt.
- Mit Antrag vom 17.03.2006 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung eines Karenzurlaubes. Im Betreff des Schreibens wurde - abweichend von den Anträgen der letzten Jahre - die Gesetzesstelle "BDG 1975 § 75c" angeführt. Der Antrag wurde wie folgt begründet:
- Mit Antrag vom 17.03.2006 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung eines Karenzurlaubes. Im Betreff des Schreibens wurde - abweichend von den Anträgen der letzten Jahre - die Gesetzesstelle "BDG 1975 Paragraph 75 c, angeführt. Der Antrag wurde wie folgt begründet: Sie wolle ihre beiden Kinder betreuen; besonders die Tochter XXXX , geb. XXXX , für die aufgrund einer ärztlich festgestellten Behinderung erhöhte Kinderbeihilfe bezogen werde, benötige besondere Fürsorge. Es sei aufgrund ihrer Entwicklungsrückstände ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden; der Unterricht erfolge nach dem Lehrplan für Schwerstbehinderte. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei ganztägig berufstätig, die Mutter der Beschwerdeführerin stünde wegen ihres Gesundheitszustandes für die Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung.Sie wolle ihre beiden Kinder betreuen; besonders die Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , für die aufgrund einer ärztlich festgestellten Behinderung erhöhte Kinderbeihilfe bezogen werde, benötige besondere Fürsorge. Es sei aufgrund ihrer Entwicklungsrückstände ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden; der Unterricht erfolge nach dem Lehrplan für Schwerstbehinderte. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei ganztägig berufstätig, die Mutter der Beschwerdeführerin stünde wegen ihres Gesundheitszustandes für die Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung. Mit Bescheid vom 24.03.2006, Zl. 474971/06 Abf. 01, wurde im Spruch ein "weiterer Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß §§ 75 Abs 1 und 75a Abs 1 und § 75b Abs 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Zeit vom 05.07.2006 bis einschließlich 04.07.2007" gewährt.Mit Bescheid vom 24.03.2006, Zl. 474971/06 Abf. 01, wurde im Spruch ein "weiterer Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß Paragraphen 75, Absatz eins und 75 a Absatz eins und Paragraph 75 b, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Zeit vom 05.07.2006 bis einschließlich 04.07.2007" gewährt.
- Mit Antrag vom 29.03.2007 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung eines Karenzurlaubes. Im Betreff des Schreibens wurde - wie im Jahr zuvor - die Gesetzesstelle "BDG 1975 § 75c" angeführt.
- Mit Antrag vom 29.03.2007 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung eines Karenzurlaubes. Im Betreff des Schreibens wurde - wie im Jahr zuvor - die Gesetzesstelle "BDG 1975 Paragraph 75 c, angeführt. Der Antrag wurde wie folgt begründet: Sie wolle ihre beiden Kinder betreuen; besonders die Tochter XXXX , geb. XXXX , für die aufgrund einer ärztlich festgestellten Behinderung erhöhte Kinderbeihilfe bezogen werde, benötige besondere Fürsorge. Es sei aufgrund ihrer Entwicklungsrückstände ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden; der Unterricht erfolge nach dem Lehrplan für Schwerstbehinderte. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei ganztägig berufstätig, die Mutter der Beschwerdeführerin stünde wegen ihres Gesundheitszustandes für die Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung.Der Antrag wurde wie folgt begründet: Sie wolle ihre beiden Kinder betreuen; besonders die Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , für die aufgrund einer ärztlich festgestellten Behinderung erhöhte Kinderbeihilfe bezogen werde, benötige besondere Fürsorge. Es sei aufgrund ihrer Entwicklungsrückstände ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden; der Unterricht erfolge nach dem Lehrplan für Schwerstbehinderte. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei ganztägig berufstätig, die Mutter der Beschwerdeführerin stünde wegen ihres Gesundheitszustandes für die Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung. Mit Bescheid vom 23.04.2007, Zl. 511017/07 Abf. 01, wurde im Spruch ein "weiterer Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß §§ 75 Abs 1 und 75a Abs 1 und § 75b Abs 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Zeit vom 05.07.2007 bis einschließlich 04.07.2008" gewährt.Mit Bescheid vom 23.04.2007, Zl. 511017/07 Abf. 01, wurde im Spruch ein "weiterer Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß Paragraphen 75, Absatz eins und 75 a Absatz eins und Paragraph 75 b, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Zeit vom 05.07.2007 bis einschließlich 04.07.2008" gewährt.
- Mit Antrag vom 18.03.2008 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung eines Karenzurlaubes. Im Betreff des Schreibens wurde - wie in den beiden Jahren zuvor - die Gesetzesstelle "BDG 1975 § 75c" angeführt. Der Antrag wurde wie folgt begründet: Sie wolle ihre beiden Kinder betreuen; besonders die Tochter XXXX , geb. XXXX , für die aufgrund einer ärztlich festgestellten Behinderung erhöhte Kinderbeihilfe bezogen werde, benötige besondere Fürsorge. Es sei aufgrund ihrer Entwicklungsrückstände ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden; der Unterricht erfolge nach dem Lehrplan für Schwerstbehinderte. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei ganztägig berufstätig, die Mutter der Beschwerdeführerin stünde wegen ihres Gesundheitszustandes für die Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung.
- Mit Antrag vom 18.03.2008 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung eines Karenzurlaubes. Im Betreff des Schreibens wurde - wie in den beiden Jahren zuvor - die Gesetzesstelle "BDG 1975 Paragraph 75 c, angeführt. Der Antrag wurde wie folgt begründet: Sie wolle ihre beiden Kinder betreuen; besonders die Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , für die aufgrund einer ärztlich festgestellten Behinderung erhöhte Kinderbeihilfe bezogen werde, benötige besondere Fürsorge. Es sei aufgrund ihrer Entwicklungsrückstände ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden; der Unterricht erfolge nach dem Lehrplan für Schwerstbehinderte. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei ganztägig berufstätig, die Mutter der Beschwerdeführerin stünde wegen ihres Gesundheitszustandes für die Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung. Mit Bescheid vom 27.03.2008, Zl. 541092/08 Abf. 01, wurde im Spruch ein "weiterer Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß §§ 75 Abs 1 und 75a Abs 1 und § 75b Abs 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Zeit vom 05.07.2008 bis einschließlich 04.07.2009" gewährt.Mit Bescheid vom 27.03.2008, Zl. 541092/08 Abf. 01, wurde im Spruch ein "weiterer Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß Paragraphen 75, Absatz eins und 75 a Absatz eins und Paragraph 75 b, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Zeit vom 05.07.2008 bis einschließlich 04.07.2009" gewährt.
- Mit Antrag vom 14.05.2009 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung eines Karenzurlaubes. Im Betreff des Schreibens wurde - wie in den drei Jahren zuvor - die Gesetzesstelle "BDG 1975 § 75c" angeführt. Der Antrag wurde wie folgt begründet: Sie wolle ihre behinderte Tochter XXXX , geb. XXXX , betreuen. Für die Tochter werde die erhöhte Kinderbeihilfe und die Pflegegeldstufe 3 bezogen. Es gebe eine Zusage für eine Aufnahme der Tochter ab 07.09.2009 bei der Lebenshilfe XXXX ; sie (die Beschwerdeführerin) selbst erwäge nach erfolgter Integration ihrer Tochter die Rückkehr in den aktiven Postdienst.
- Mit Antrag vom 14.05.2009 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung eines Karenzurlaubes. Im Betreff des Schreibens wurde - wie in den drei Jahren zuvor - die Gesetzesstelle "BDG 1975 Paragraph 75 c, angeführt. Der Antrag wurde wie folgt begründet: Sie wolle ihre behinderte Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , betreuen. Für die Tochter werde die erhöhte Kinderbeihilfe und die Pflegegeldstufe 3 bezogen. Es gebe eine Zusage für eine Aufnahme der Tochter ab 07.09.2009 bei der Lebenshilfe römisch 40 ; sie (die Beschwerdeführerin) selbst erwäge nach erfolgter Integration ihrer Tochter die Rückkehr in den aktiven Postdienst. Auf dem per Fax übermittelten Antrag ist - offenkundig durch einen Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin - der Buchstabe "c" im Betreff ("BDG 1979 § 75c") handschriftlich durchgestrichen worden.Auf dem per Fax übermittelten Antrag ist - offenkundig durch einen Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin - der Buchstabe "c" im Betreff ("BDG 1979 Paragraph 75 c,) handschriftlich durchgestrichen worden. Mit Bescheid vom 02.06.2009, Zl. 577088/09 Abf. 01, wurde im Spruch ein "weiterer Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß §§ 75 Abs 1 und 75a Abs 1 und § 75b Abs 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Zeit vom 05.07.2009 bis einschließlich 04.07.2010" gewährt.Mit Bescheid vom 02.06.2009, Zl. 577088/09 Abf. 01, wurde im Spruch ein "weiterer Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß Paragraphen 75, Absatz eins und 75 a Absatz eins und Paragraph 75 b, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Zeit vom 05.07.2009 bis einschließlich 04.07.2010" gewährt.
- Mit Antrag vom 07.04.2010 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung eines Karenzurlaubes. Im Betreff des Schreibens wurde - wie in den Jahren zuvor - die Gesetzesstelle "BDG 1975 § 75c" angeführt. Der Antrag wurde wie folgt begründet: Sie wolle ihre behinderte Tochter XXXX , geb. XXXX , betreuen. Für die Tochter werde die erhöhte Kinderbeihilfe und die Pflegegeldstufe 3 bezogen. Die Tochter sei seit 07.09.2009 bei der Lebenshilfe XXXX beschäftigt; sie (die Beschwerdeführerin) selbst erwäge nach erfolgter Integration ihrer Tochter die Rückkehr in den aktiven Postdienst.
- Mit Antrag vom 07.04.2010 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung eines Karenzurlaubes. Im Betreff des Schreibens wurde - wie in den Jahren zuvor - die Gesetzesstelle "BDG 1975 Paragraph 75 c, angeführt. Der Antrag wurde wie folgt begründet: Sie wolle ihre behinderte Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , betreuen. Für die Tochter werde die erhöhte Kinderbeihilfe und die Pflegegeldstufe 3 bezogen. Die Tochter sei seit 07.09.2009 bei der Lebenshilfe römisch 40 beschäftigt; sie (die Beschwerdeführerin) selbst erwäge nach erfolgter Integration ihrer Tochter die Rückkehr in den aktiven Postdienst. Auf dem per Fax übermittelten Antrag ist - offenkundig durch einen Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin - der Buchstabe "c" im Betreff ("BDG 1979 § 75c") handschriftlich durchgestrichen worden.Auf dem per Fax übermittelten Antrag ist - offenkundig durch einen Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin - der Buchstabe "c" im Betreff ("BDG 1979 Paragraph 75 c,) handschriftlich durchgestrichen worden. Weiters findet sich der Aktenvermerk "Nach Rücksprache mit der Bediensteten geklärt, dass auf Grund der Sachlage nur KU aus beliebigen Gründen in Frage kommt! 29/4" sowie eine (unleserliche) Paraphe. Mit Bescheid vom 29.04.2010, Zl. 600336/10 Abf. 01, wurde im Spruch ein "weiterer Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß §§ 75 Abs 1 und 75a Abs 1 und § 75b Abs 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Zeit vom 05.07.2010 bis einschließlich 04.07.2011" gewährt.Mit Bescheid vom 29.04.2010, Zl. 600336/10 Abf. 01, wurde im Spruch ein "weiterer Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß Paragraphen 75, Absatz eins und 75 a Absatz eins und Paragraph 75 b, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Zeit vom 05.07.2010 bis einschließlich 04.07.2011" gewährt.
- Mit Antrag vom 29.04.2011 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung eines Karenzurlaubes. Im Betreff des Schreibens wurde - wie in den Jahren zuvor - die Gesetzesstelle "BDG 1975 § 75c" angeführt. Der Antrag wurde wie folgt begründet: Sie wolle ihre behinderte Tochter XXXX , geb. XXXX , betreuen. Für die Tochter werde die erhöhte Kinderbeihilfe und die Pflegegeldstufe 3 bezogen. Die Tochter sei seit 07.09.2009 bei der Lebenshilfe XXXX beschäftigt; sie (die Beschwerdeführerin) selbst erwäge nach erfolgter Integration ihrer Tochter die Rückkehr in den aktiven Postdienst.
- Mit Antrag vom 29.04.2011 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung eines Karenzurlaubes. Im Betreff des Schreibens wurde - wie in den Jahren zuvor - die Gesetzesstelle "BDG 1975 Paragraph 75 c, angeführt. Der Antrag wurde wie folgt begründet: Sie wolle ihre behinderte Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , betreuen. Für die Tochter werde die erhöhte Kinderbeihilfe und die Pflegegeldstufe 3 bezogen. Die Tochter sei seit 07.09.2009 bei der Lebenshilfe römisch 40 beschäftigt; sie (die Beschwerdeführerin) selbst erwäge nach erfolgter Integration ihrer Tochter die Rückkehr in den aktiven Postdienst. Auf dem per Fax übermittelten Antrag ist - offenkundig durch einen Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin - der Buchstabe "c" im Betreff ("BDG 1979 § 75c") handschriftlich durchgestrichen worden.Auf dem per Fax übermittelten Antrag ist - offenkundig durch einen Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin - der Buchstabe "c" im Betreff ("BDG 1979 Paragraph 75 c,) handschriftlich durchgestrichen worden. Mit Bescheid vom 10.06.2011, Zl. 0050-070958-2011, wurde im Spruch ein "weiterer Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß §§ 75 Abs 1, 75a Abs 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Zeit vom 05.07.2011 bis einschließlich 04.07.2012" gewährt.Mit Bescheid vom 10.06.2011, Zl. 0050-070958-2011, wurde im Spruch ein "weiterer Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß Paragraphen 75, Absatz eins, 75 a, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Zeit vom 05.07.2011 bis einschließlich 04.07.2012" gewährt.
- Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 27.02.2012 wurde (unter anderem) darauf hingewiesen, dass die Anträge der Beschwerdeführerin lediglich nach § 75a statt § 75c BDG bewilligt worden seien, obwohl die Beschwerdeführerin stets nach § 75c BDG angesucht habe.
- Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 27.02.2012 wurde (unter anderem) darauf hingewiesen, dass die Anträge der Beschwerdeführerin lediglich nach Paragraph 75 a, statt Paragraph 75 c, BDG bewilligt worden seien, obwohl die Beschwerdeführerin stets nach Paragraph 75 c, BDG angesucht habe.
- Mit Antwortschreiben vom 22.03.2012 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin (unter anderem) auch mitgeteilt habe, dass die Tochter in die Schule gehe. Daher sei man davon ausgegangen, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin nicht mehr zur Gänze beansprucht werde und dass somit die Voraussetzungen des § 75c BDG nicht mehr gegeben seien. Sämtliche Bescheide seien unbekämpft geblieben und daher in Rechtskraft erwachsen.
- Mit Antwortschreiben vom 22.03.2012 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin (unter anderem) auch mitgeteilt habe, dass die Tochter in die Schule gehe. Daher sei man davon ausgegangen, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin nicht mehr zur Gänze beansprucht werde und dass somit die Voraussetzungen des Paragraph 75 c, BDG nicht mehr gegeben seien. Sämtliche Bescheide seien unbekämpft geblieben und daher in Rechtskraft erwachsen.
- Mit Antrag vom 02.04.2012 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung eines Karenzurlaubes nach § 75c BDG für die Zeit vom 05.07.2012 bis 04.07.2013.
- Mit Antrag vom 02.04.2012 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung eines Karenzurlaubes nach Paragraph 75 c, BDG für die Zeit vom 05.07.2012 bis 04.07.
- Mit Bescheid des Personalamtes Wien vom 02.07.2012 wurde dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin durch die Unterbringung und Beschäftigung in der Lebenshilfe (Werkstätte) XXXX nicht ständige persönliche Hilfe und Pflege benötigen würde.Mit Bescheid des Personalamtes Wien vom 02.07.2012 wurde dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin durch die Unterbringung und Beschäftigung in der Lebenshilfe (Werkstätte) römisch 40 nicht ständige persönliche Hilfe und Pflege benötigen würde. Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde seitens des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes mit Bescheid vom 05.09.2013 stattgegeben; aufgrund eines eingeholten medizinischen Gutachtens kam die Rechtsmittelbehörde zum Schluss, dass die Tochter der Beschwerdeführerin ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.
- Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 26.04.2012 wurde auf die Möglichkeit der Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen hingewiesen. Auch wurde vorgebracht, dass seiner Mandantin etwas anderes zuerkannt worden sei als beantragt worden sei.
- Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 07.01.2014 wurde der Antrag gestellt, die Bescheide ab dem Jahr 2003 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin die Karenzzeiten nach § 75c BDG gewährt werden und zuerkannt wird, dass die Karenzzeit als ruhegenussfähige Dienstzeit zuerkannt wird.
- Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 07.01.2014 wurde der Antrag gestellt, die Bescheide ab dem Jahr 2003 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin die Karenzzeiten nach Paragraph 75 c, BDG gewährt werden und zuerkannt wird, dass die Karenzzeit als ruhegenussfähige Dienstzeit zuerkannt wird.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.11.2014 wurde der Beschwerdeführerin Parteiengehör in Bezug auf den von der Behörde ermittelten Sachverhalt gewährt.
- Nach erfolgter Akteneinsicht brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters mit Schreiben vom 17.03.2015 vor, dass der Aktenvermerk auf dem Antrag vom 10.03.2013, wonach mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin telefonisch Rücksprache gehalten worden sei, unrichtig sei. Laut Aktenvermerk habe dieser von "behinderten Kindern" gesprochen, es sei jedoch nur die Tochter, nicht aber der Sohn behindert. Auch sei der Ehemann kein Antragsteller gewesen. Auch seien die im Akt angegeben Daten rund um den Aktenvermerk widersprüchlich. Somit sei ohne Einbindung der Antragstellerin eine Abänderung des Antrages vorgenommen worden. Tatsache sei, dass sich am Gesundheitszustand und Pflegebedarf der Tochter nie etwas geändert habe. Die Voraussetzungen für § 75c BDG seien immer gegeben gewesen.
- Nach erfolgter Akteneinsicht brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters mit Schreiben vom 17.03.2015 vor, dass der Aktenvermerk auf dem Antrag vom 10.03.2013, wonach mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin telefonisch Rücksprache gehalten worden sei, unrichtig sei. Laut Aktenvermerk habe dieser von "behinderten Kindern" gesprochen, es sei jedoch nur die Tochter, nicht aber der Sohn behindert. Auch sei der Ehemann kein Antragsteller gewesen. Auch seien die im Akt angegeben Daten rund um den Aktenvermerk widersprüchlich. Somit sei ohne Einbindung der Antragstellerin eine Abänderung des Antrages vorgenommen worden. Tatsache sei, dass sich am Gesundheitszustand und Pflegebedarf der Tochter nie etwas geändert habe. Die Voraussetzungen für Paragraph 75 c, BDG seien immer gegeben gewesen.
- Am 14.04.2015 und 16.04.2015 wurden die beiden ab 2003 für die Beschwerdeführerin zuständigen Referentinnen im Personalmanagement als Zeuginnen niederschriftlich befragt. Frau XXXX gab am 14.04.2015 auf das Wesentlichste zusammengefasst an, dass der Aktenvermerk auf dem Antrag vom 10.03.2003 von ihrer Vertretung stamme. Die Beschwerdeführerin habe erstmals mit Antrag vom 17.03.2006 den Antrag auf § 75c BDG gestützt. Sie könne nicht mehr sagen, ob sie das "c" einfach übersehen habe. Bei den Folgeanträgen habe eine aktuelle Bestätigung über den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe vom Finanzamt gefehlt, die alte habe nur bis 9/2003 gegolten. Sie habe sicher mit der Beschwerdeführerin telefoniert und sie darauf aufmerksam gemacht. Erst im Antrag vom 14.05.2009 werde auf eine bestimmte Pflegegeldstufe Bezug genommen. Da im Antrag eine Zusage für die Aufnahme bei der Lebenshilfe XXXX erwähnt worden sei, habe sie wohl vermutet, dass die Voraussetzungen des § 75c BDG nicht erfüllt gewesen seien. Sie sei auch Personalvertreterin, daher hätte sie den Bescheid anders aufbereitet, wenn sie der Ansicht gewesen wäre, dass der Beschwerdeführerin ein Rechtsanspruch nach § 75c BDG zukomme.Frau römisch 40 gab am 14.04.2015 auf das Wesentlichste zusammengefasst an, dass der Aktenvermerk auf dem Antrag vom 10.03.2003 von ihrer Vertretung stamme. Die Beschwerdeführerin habe erstmals mit Antrag vom 17.03.2006 den Antrag auf Paragraph 75 c, BDG gestützt. Sie könne nicht mehr sagen, ob sie das "c" einfach übersehen habe. Bei den Folgeanträgen habe eine aktuelle Bestätigung über den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe vom Finanzamt gefehlt, die alte habe nur bis 9 aus 2003, gegolten. Sie habe sicher mit der Beschwerdeführerin telefoniert und sie darauf aufmerksam gemacht. Erst im Antrag vom 14.05.2009 werde auf eine bestimmte Pflegegeldstufe Bezug genommen. Da im Antrag eine Zusage für die Aufnahme bei der Lebenshilfe römisch 40 erwähnt worden sei, habe sie wohl vermutet, dass die Voraussetzungen des Paragraph 75 c, BDG nicht erfüllt gewesen seien. Sie sei auch Personalvertreterin, daher hätte sie den Bescheid anders aufbereitet, wenn sie der Ansicht gewesen wäre, dass der Beschwerdeführerin ein Rechtsanspruch nach Paragraph 75 c, BDG zukomme. Frau XXXX gab am 16.05.2015 auf das Wesentlichste zusammengefasst an, dass sie den gegenständlichen Aktenvermerk angelegt habe. Sie habe sicherlich mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin telefoniert und hätte niemals einen vom tatsächlichen Gesprächsinhalt Abweichendes festgehalten.Frau römisch 40 gab am 16.05.2015 auf das Wesentlichste zusammengefasst an, dass sie den gegenständlichen Aktenvermerk angelegt habe. Sie habe sicherlich mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin telefoniert und hätte niemals einen vom tatsächlichen Gesprächsinhalt Abweichendes festgehalten.
- Mit Schreiben vom 07.06.2015 nahm die Beschwerdeführerin zu den zeugenschaftlichen Aussagen der beiden Referentinnen auf das Wesentlichste zusammengefasst wie folgt Stellung: Sie lege in der Anlage mehrere Schreiben des Finanzamtes XXXX aus den letzten Jahren vor, wonach sie seit Juli 1994 durchgehend erhöhte Kinderbeihilfe für ihre Tochter bezogen habe. Hätte auch nur ein Telefonat stattgefunden, dass diesbezüglich ein Nachweis benötigt werde oder fehle, hätte sie jederzeit diesen Nachweis erbringen können. Es habe aber niemals ein Telefonat stattgefunden und sei niemals ein Verbesserungsauftrag erteilt worden.Sie lege in der Anlage mehrere Schreiben des Finanzamtes römisch 40 aus den letzten Jahren vor, wonach sie seit Juli 1994 durchgehend erhöhte Kinderbeihilfe für ihre Tochter bezogen habe. Hätte auch nur ein Telefonat stattgefunden, dass diesbezüglich ein Nachweis benötigt werde oder fehle, hätte sie jederzeit diesen Nachweis erbringen können. Es habe aber niemals ein Telefonat stattgefunden und sei niemals ein Verbesserungsauftrag erteilt worden.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.08.2015, Zl. PM/PR 100808-2015-A03, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Abänderung der seit 2003 ergangenen Bescheide nach § 13 DVG dahingehend, dass der Beschwerdeführerin ein Karenzurlaub nach § 75c BDG gewährt werde und die Karenzzeiten jeweils nach § 75c BDG als ruhegenussfähige Dienstzeit zuerkannt würden, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.08.2015, Zl. PM/PR 100808-2015-A03, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Abänderung der seit 2003 ergangenen Bescheide nach Paragraph 13, DVG dahingehend, dass der Beschwerdeführerin ein Karenzurlaub nach Paragraph 75 c, BDG gewährt werde und die Karenzzeiten jeweils nach Paragraph 75 c, BDG als ruhegenussfähige Dienstzeit zuerkannt würden, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Bescheid wurde - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst - wie folgt begründet: Die Anträge der Jahre 2003, 2004 und 2005 seien auf § 75 BDG gestützt gewesen, die Bescheide seien antragsgemäß erledigt worden.Die Anträge der Jahre 2003, 2004 und 2005 seien auf Paragraph 75, BDG gestützt gewesen, die Bescheide seien antragsgemäß erledigt worden. Die Anträge der Jahre 2006, 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011 seien deswegen nicht nach § 75c BDG abgehandelt worden, weil von der Beschwerdeführerin keine Bestätigungen des Finanzamtes über den Bezug von erhöhter Kinderbeihilfe ab Oktober 2003 vorgelegt worden seien. Zudem sei die Dienstbehörde der Ansicht gewesen, dass durch den Schulbesuch der Tochter die Voraussetzungen des § 75c BDG nicht mehr gegeben waren.Die Anträge der Jahre 2006, 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011 seien deswegen nicht nach Paragraph 75 c, BDG abgehandelt worden, weil von der Beschwerdeführerin keine Bestätigungen des Finanzamtes über den Bezug von erhöhter Kinderbeihilfe ab Oktober 2003 vorgelegt worden seien. Zudem sei die Dienstbehörde der Ansicht gewesen, dass durch den Schulbesuch der Tochter die Voraussetzungen des Paragraph 75 c, BDG nicht mehr gegeben waren.
- Gegen den genannten Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Mit Begleitschreiben vom 06.10.2015 wurden die Beschwerde sowie der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Am 08.11.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in welcher der Sachverhalt sowie die im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Standpunkte eingehend erörtert wurden.
- Mit Beschluss vom 21.09.2018, W129 2115534-1/6E, hob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.
- Mit Beschluss vom 21.09.2018, W129 2115534-1/6E, hob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.
- Mit Erkenntnis vom 30.01.2019, Ra 2018/12/0057, hob der Verwaltungsgerichtshof den mit amtswegiger Revision angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin steht seit 01.10.1987 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und ist gem. § 17 Abs 1 PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen (Schalterbeamtin in PT5).1.
- Die Beschwerdeführerin steht seit 01.10.1987 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und ist gem. Paragraph 17, Absatz eins, PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen (Schalterbeamtin in PT5). 1.
- Die Beschwerdeführerin ist Mutter zweier Kinder, ihre Tochter wurde am XXXX geboren, ihr Sohn am XXXX .1.
- Die Beschwerdeführerin ist Mutter zweier Kinder, ihre Tochter wurde am römisch 40 geboren, ihr Sohn am römisch 40 . 1.
- Die Tochter leidet seit Geburt an congenitaler Muskelschwäche, einer Störung der Grob- und Feinmotorik, wies seit Geburt einen Entwicklungsrückstand auf und litt an Harn- und Stuhlinkontinenz. 1.
- Ab 1999 wurde jeweils mit Bescheid der Dienstbehörde für jeweils ein Jahr ein Karenzurlaub nach § 75c BDG zur Betreuung ihrer Kinder, insbesondere zur Pflege ihrer Tochter, gewährt.1.
- Ab 1999 wurde jeweils mit Bescheid der Dienstbehörde für jeweils ein Jahr ein Karenzurlaub nach Paragraph 75 c, BDG zur Betreuung ihrer Kinder, insbesondere zur Pflege ihrer Tochter, gewährt. Zuletzt wurde ein Karenzurlaub nach §75c BDG mit Bescheid vom 22.03.2002, Zl. 306343-HS/02, gewährt (ohne Begründung). Der dem letztgenannten Bescheid zugrunde liegende Antrag der Beschwerdeführerin wurde ausdrücklich auf "BDG 1979 § 75" gestützt und wie folgt begründet: Sie wolle ihre beiden Kinder betreuen; besonders die Tochter XXXX , geb. XXXX , für die aufgrund einer ärztlich festgestellten Behinderung erhöhte Kinderbeihilfe bezogen werde, benötige besondere Fürsorge. Es sei aufgrund ihrer Entwicklungsrückstände ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden; der Unterricht erfolge nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei ganztägig berufstätig, die Eltern der Beschwerdeführerin stünden wegen ihres Gesundheitszustandes für die Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung.Der dem letztgenannten Bescheid zugrunde liegende Antrag der Beschwerdeführerin wurde ausdrücklich auf "BDG 1979 Paragraph 75, gestützt und wie folgt begründet: Sie wolle ihre beiden Kinder betreuen; besonders die Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , für die aufgrund einer ärztlich festgestellten Behinderung erhöhte Kinderbeihilfe bezogen werde, benötige besondere Fürsorge. Es sei aufgrund ihrer Entwicklungsrückstände ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden; der Unterricht erfolge nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei ganztägig berufstätig, die Eltern der Beschwerdeführerin stünden wegen ihres Gesundheitszustandes für die Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung. 1.
- Mit Antrag vom 10.03.2003 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung eines Karenzurlaubes. Im Betreff des Schreibens wurde die Gesetzesstelle "BDG 1979 § 75" angeführt. Der Antrag wurde wie folgt begründet: Sie wolle ihre beiden Kinder betreuen; besonders die Tochter XXXX , geb. XXXX , für die aufgrund einer ärztlich festgestellten Behinderung erhöhte Kinderbeihilfe bezogen werde, benötige besondere Fürsorge. Es sei aufgrund ihrer Entwicklungsrückstände ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden; der Unterricht erfolge nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei ganztägig berufstätig, die Eltern der Beschwerdeführerin stünden wegen ihres Gesundheitszustandes für die Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung.1.
- Mit Antrag vom 10.03.2003 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung eines Karenzurlaubes. Im Betreff des Schreibens wurde die Gesetzesstelle "BDG 1979 Paragraph 75, angeführt. Der Antrag wurde wie folgt begründet: Sie wolle ihre beiden Kinder betreuen; besonders die Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , für die aufgrund einer ärztlich festgestellten Behinderung erhöhte Kinderbeihilfe bezogen werde, benötige besondere Fürsorge. Es sei aufgrund ihrer Entwicklungsrückstände ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden; der Unterricht erfolge nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei ganztägig berufstätig, die Eltern der Beschwerdeführerin stünden wegen ihres Gesundheitszustandes für die Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung. Auf dem Antrag findet sich am Ende ein handschriftlicher Vermerk "lt. tel. Rückspr. mit Herrn XXXX [Anm. BVwG: Ehemann der Beschwerdeführerin] betreffend beh. Kinder trifft § 75 c Abs. 2 - 1,Auf dem Antrag findet sich am Ende ein handschriftlicher Vermerk "lt. tel. Rückspr. mit Herrn römisch 40 [Anm. BVwG: Ehemann der Beschwerdeführerin] betreffend beh. Kinder trifft Paragraph 75, c Absatz 2, - 1, 20.3 nicht in Kraft [sic!] Kinder besuchen tagsüber die Schule!! Bereits KU § 75c - Verl. Bis 4.7.2003 (...)" ohne Unterschrift und ohne Nennung jener Person, die diesen Vermerk verfasst hat.20.3 nicht in Kraft [sic!] Kinder besuchen tagsüber die Schule!! Bereits KU Paragraph 75 c, - Verl. Bis 4.7.2003 (...)" ohne Unterschrift und ohne Nennung jener Person, die diesen Vermerk verfasst hat. Mit Bescheid vom 18.03.2003, Zl. 331170/03 Abf, wurde im Spruch ein "Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß §§ 75 Abs 1 und 75a Abs 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Zeit vom 05.07.2003 bis einschließlich 04.07.2004" gewährt. Der Bescheid beinhaltet keine Begründung.Mit Bescheid vom 18.03.2003, Zl. 331170/03 Abf, wurde im Spruch ein "Urlaub unter Entfall der Bezüge gemäß Paragraphen 75, Absatz eins und 75 a Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Zeit vom 05.07.2003 bis einschließlich 04.07.2004" gewährt. Der Bescheid beinhaltet keine Begründung. 1.
- Auch in den Jahren 2004 und 2005 wurden die Anträge der Beschwerdeführerin in ihrem Antragsschreiben auf "§ 75 BDG" gestützt (mit einer - im Vergleich zum Kalenderjahr 2002 - im Wesentlichen wortidenten Begründung) bzw. erfolgte eine bescheidmäßige Karenzgewährung nach § 75 sowie § 75a BDG (ohne Begründung).1.
- Auch in den Jahren 2004 und 2005 wurden die Anträge der Beschwerdeführerin in ihrem Antragsschreiben auf "§ 75 BDG" gestützt (mit einer - im Vergleich zum Kalenderjahr 2002 - im Wesentlichen wortidenten Begründung) bzw. erfolgte eine bescheidmäßige Karenzgewährung nach Paragraph 75, sowie Paragraph 75 a, BDG (ohne Begründung). 1.
- In den Jahren 2006, 2007, 2008 und 2009 erfolgte der jeweilige Antrag der Beschwerdeführerin unter Anführung des "75c BDG" (mit einer - im Vergleich zum Kalenderjahr 2002 - im Wesentlichen wortidenten Begründung; für das Kalenderjahr 2009 führte die Beschwerdeführerin abweichend vom bisherigen Hinweis auf den Schulbesuch der Tochter aus, dass die Tochter bei der Lebenshilfe aufgenommen worden sei). Die jeweiligen einen einjährigen Karenzurlaub gewährenden Bescheide bezogen sich jedoch auf §§ 75, 75a sowie 75b BDG und erfolgten ohne Begründung.Die jeweiligen einen einjährigen Karenzurlaub gewährenden Bescheide bezogen sich jedoch auf Paragraphen 75, 75 a, sowie 75b BDG und erfolgten ohne Begründung. 1.
- Auch im Jahr 2010 erfolgte der Antrag der Beschwerdeführerin unter Anführung des "75c BDG" (mit einer - im Vergleich zum Kalenderjahr 2009 - im Wesentlichen wortidenten Begründung). Auf dem per Fax übermittelten Antrag ist - offenkundig durch einen Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin - der Buchstabe "c" im Betreff ("BDG 1979 § 75c") handschriftlich durchgestrichen worden.Auf dem per Fax übermittelten Antrag ist - offenkundig durch einen Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin - der Buchstabe "c" im Betreff ("BDG 1979 Paragraph 75 c,) handschriftlich durchgestrichen worden. Weiters findet sich der Aktenvermerk "Nach Rücksprache mit der Bediensteten geklärt, dass auf Grund der Sachlage nur KU aus beliebigen Gründen in Frage kommt! 29/4" sowie eine (unleserliche) Paraphe. Der einen einjährigen Karenzurlaub gewährende Bescheid vom 29.04.2010, Zl. 600336/10 Abf. 01, bezog sich jedoch auf §§ 75, 75a sowie 75b BDG (ohne Begründung).Der einen einjährigen Karenzurlaub gewährende Bescheid vom 29.04.2010, Zl. 600336/10 Abf. 01, bezog sich jedoch auf Paragraphen 75, 75 a, sowie 75b BDG (ohne Begründung). 1.
- Auch im Jahr 2011 erfolgte der Antrag der Beschwerdeführerin unter Anführung des "75c BDG" (mit einer - im Vergleich zum Kalenderjahr 2009 - im Wesentlichen wortidenten Begründung). Der einen einjährigen Karenzurlaub gewährende Bescheid vom 10.06.2011, Zl. 0050-070958-2011, bezog sich jedoch auf §§ 75 und 75a (ohne Begründung).Der einen einjährigen Karenzurlaub gewährende Bescheid vom 10.06.2011, Zl. 0050-070958-2011, bezog sich jedoch auf Paragraphen 75 und 75 a (ohne Begründung). 1.
- Auch im Jahr 2012 erfolgte der Antrag der Beschwerdeführerin unter Anführung des "75c BDG" (mit einer - im Vergleich zum Kalenderjahr 2009 - im Wesentlichen wortidenten Begründung). Mit Bescheid des Personalamtes Wien vom 02.07.2012 wurde dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin durch die Unterbringung und Beschäftigung in der Lebenshilfe (Werkstätte) XXXX nicht ständige persönliche Hilfe und Pflege benötigen würde.Mit Bescheid des Personalamtes Wien vom 02.07.2012 wurde dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin durch die Unterbringung und Beschäftigung in der Lebenshilfe (Werkstätte) römisch 40 nicht ständige persönliche Hilfe und Pflege benötigen würde. Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde seitens des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes mit Bescheid vom 05.09.2013 stattgegeben; aufgrund eines eingeholten medizinischen Gutachtens kam die Rechtsmittelbehörde zum Schluss, dass die Tochter der Beschwerdeführerin ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf. 1.
- Mit Schreiben vom 26.04.2012 sowie vom 07.01.2014 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Dienstbehörde möge in Anwendung des § 13 DVG 1.) die über ihre Anträge auf Gewährung von Karenzurlaub ergangenen Bescheide vom 27.03.2008, vom 02.06.2009, vom 20.04.2010 und vom 10.06.2011 sowie 2.) auch die zuvor ab dem Jahr 2003 betreffend die Gewährung von Karenzurlaub ergangenen Bescheide dahingehend abändern, dass ihr jeweils Karenzzeiten gemäß § 75c BDG 1979 gewährt und ihr diese Karenzzeiten gemäß § 75 Abs. 5 BDG 1979 als ruhegenussfähige Dienstzeiten zuerkannt würden.1.
- Mit Schreiben vom 26.04.2012 sowie vom 07.01.2014 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Dienstbehörde möge in Anwendung des Paragraph 13, DVG 1.) die über ihre Anträge auf Gewährung von Karenzurlaub ergangenen Bescheide vom 27.03.2008, vom 02.06.2009, vom 20.04.2010 und vom 10.06.2011 sowie 2.) auch die zuvor ab dem Jahr 2003 betreffend die Gewährung von Karenzurlaub ergangenen Bescheide dahingehend abändern, dass ihr jeweils Karenzzeiten gemäß Paragraph 75 c, BDG 1979 gewährt und ihr diese Karenzzeiten gemäß Paragraph 75, Absatz 5, BDG 1979 als ruhegenussfähige Dienstzeiten zuerkannt würden. 1.
- Mit Bescheid vom 05.08.2015 wies die Dienstbehörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Abänderung der oben genannten Bescheide (u.a.) gemäß § 68 AVG in Verbindung mit § 13 DVG wegen entschiedener Sache zurück. Nach Ansicht der Dienstbehörde lägen die Voraussetzungen für die Abänderung der in Rede stehenden Bescheide gemäß § 68 AVG in Verbindung mit § 13 DVG nicht vor.1.
- Mit Bescheid vom 05.08.2015 wies die Dienstbehörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Abänderung der oben genannten Bescheide (u.a.) gemäß Paragraph 68, AVG in Verbindung mit Paragraph 13, DVG wegen entschiedener Sache zurück. Nach Ansicht der Dienstbehörde lägen die Voraussetzungen für die Abänderung der in Rede stehenden Bescheide gemäß Paragraph 68, AVG in Verbindung mit Paragraph 13, DVG nicht vor.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu den Punkten 1.
- bis 1.
- ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und sind soweit unstrittig. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- und 1.
- ergeben sich aus dem unstrittigen Verwaltungsakt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen von Bedeutung: Zu § 68 AVGZu Paragraph 68, AVG § 13.
(1)In Dienstrechtsangelegenheiten ist eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wußte oder wissen mußte, daß der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.Paragraph 13,
(1)In Dienstrechtsangelegenheiten ist eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wußte oder wissen mußte, daß der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.
(2)Zur Aufhebung und Abänderung gemäß Abs. 1 und gemäß § 68 Abs. 2 AVG sowie zur Nichtigerklärung gemäß § 68 Abs. 4 AVG ist die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts zuständig, dessen Personalstand der Bedienstete, auf den sich das Verfahren bezieht,
(2)Zur Aufhebung und Abänderung gemäß Absatz eins und gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG sowie zur Nichtigerklärung gemäß Paragraph 68, Absatz 4, AVG ist die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts zuständig, dessen Personalstand der Bedienstete, auf den sich das Verfahren bezieht,
- im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Sinne des § 68 AVG oder
- im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Sinne des Paragraph 68, AVG oder
- im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis angehört hat. Hat eine nachgeordnete Dienstbehörde einen Bescheid erlassen und gehört der betreffende Bedienstete weiterhin dem Personalstand dieser nachgeordneten Dienstbehörde an, kann auch sie diesen Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG - ausgenommen in den Fällen des Abs. 1 - abändern oder aufheben.angehört hat. Hat eine nachgeordnete Dienstbehörde einen Bescheid erlassen und gehört der betreffende Bedienstete weiterhin dem Personalstand dieser nachgeordneten Dienstbehörde an, kann auch sie diesen Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG - ausgenommen in den Fällen des Absatz eins, - abändern oder aufheben.
(3)Zur Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 2 ist, soweit es sich um Angelegenheiten im Sinne des § 2 Abs. 6 zweiter Satz handelt, die Dienststelle zuständig, die über den Pensionsaufwand verfügt.
(3)Zur Erlassung von Bescheiden gemäß Absatz 2, ist, soweit es sich um Angelegenheiten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, zweiter Satz handelt, die Dienststelle zuständig, die über den Pensionsaufwand verfügt.
(4)Die Nichtigerklärung im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 1 AVG ist jedenfalls innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt an zulässig, in dem der zuständigen Dienstbehörde der von der unzuständigen Behörde erlassene Bescheid bekanntgeworden ist, längstens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Erlassung des Bescheides.
(4)Die Nichtigerklärung im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG ist jedenfalls innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt an zulässig, in dem der zuständigen Dienstbehörde der von der unzuständigen Behörde erlassene Bescheid bekanntgeworden ist, längstens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Erlassung des Bescheides.
(5)Die Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 AVG reicht auf den Zeitpunkt zurück, in dem der nichtigerklärte Bescheid erlassen worden ist.
(5)Die Nichtigerklärung nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG reicht auf den Zeitpunkt zurück, in dem der nichtigerklärte Bescheid erlassen worden ist. 2. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden Abänderung und Behebung von Amts wegen § 68.
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3)Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4)Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
- von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
- einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
- tatsächlich undurchführbar ist oder
- an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.
(6)Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7)Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.
(7)Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden. 3.2. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.01.2019, Ra 2018/12/0057, zur vorliegenden Rechtssache ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: "10 Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war die mit dem dienstbehördlichen Bescheid erfolgte Zurückweisung des auf § 68 AVG in Verbindung mit § 13 DVG gestützten Antrages der Mitbeteiligten auf Abänderung der in Rede stehenden rechtskräftigen Bescheide betreffend die Gewährung von Karenzurlaub."10 Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war die mit dem dienstbehördlichen Bescheid erfolgte Zurückweisung des auf Paragraph 68, AVG in Verbindung mit Paragraph 13, DVG gestützten Antrages der Mitbeteiligten auf Abänderung der in Rede stehenden rechtskräftigen Bescheide betreffend die Gewährung von Karenzurlaub. [...] 16 Der Verwaltungsgerichtshof hat zum VwGVG bereits ausgesprochen, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf. Dieser Grundsatz ist auch dann zu beachten, wenn § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs. 1 AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050). Ein Eingriff in die Rechtskraft der (mit dem vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid gemäß § 68 AVG in Verbindung von § 13 DVG weder abgeänderten noch aufgehobenen) Bescheide betreffend Karenzurlaub sowie ein nochmaliger Abspruch über die durch diese Bescheide bereits erledigte(
- n)Angelegenheit(
- en)ist dem Verwaltungsgericht in der vorliegenden Konstellation verwehrt.16 Der Verwaltungsgerichtshof hat zum VwGVG bereits ausgesprochen, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf. Dieser Grundsatz ist auch dann zu beachten, wenn Paragraph 17, VwGVG eine sinngemäße Anwendung des römisch vier. Teils des AVG und damit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050). Ein Eingriff in die Rechtskraft der (mit dem vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid gemäß Paragraph 68, AVG in Verbindung von Paragraph 13, DVG weder abgeänderten noch aufgehobenen) Bescheide betreffend Karenzurlaub sowie ein nochmaliger Abspruch über die durch diese Bescheide bereits erledigte(
- n)Angelegenheit(
- en)ist dem Verwaltungsgericht in der vorliegenden Konstellation verwehrt. Darüber hinaus ist auf Folgendes hinzuweisen: 17 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht niemandem ein Rechtsanspruch auf Ausübung des der Behörde gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechtes zu (siehe § 68 Abs. 7 erster Satz AVG). Die Ausübung des Aufsichtsrechtes kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden (VwGH 14.12.2017, Ro 2016/07/0013). Die Nichtausübung der Befugnisse nach § 68 Abs. 2 bis Abs. 4 AVG ist vollständig der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (d.h. auch hinsichtlich der Gründe, warum die Behörde nicht von der ihnen eingeräumten Möglichkeit der Aufhebung bzw. Abänderung Gebrauch machen) entzogen (vgl. VwGH 18.3.1994, 94/12/0034). In der vorliegenden Situation, in der mit dem vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid, ein Antrag auf Abänderung rechtskräftiger Bescheide zurückgewiesen wurde, stand dem Gericht weder die Ausübung der Befugnisse nach § 68 AVG in Verbindung mit § 13 DVG noch eine Entscheidung über bereits rechtskräftig erledigte Anträge noch die Erteilung von Aufträgen an die Dienstbehörde betreffend die Erledigung allenfalls durch die Behörde unerledigt gebliebener Anträge zu.17 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht niemandem ein Rechtsanspruch auf Ausübung des der Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechtes zu (siehe Paragraph 68, Absatz 7, erster Satz AVG). Die Ausübung des Aufsichtsrechtes kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden (VwGH 14.12.2017, Ro 2016/07/0013). Die Nichtausübung der Befugnisse nach Paragraph 68, Absatz 2 bis Absatz 4, AVG ist vollständig der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (d.h. auch hinsichtlich der Gründe, warum die Behörde nicht von der ihnen eingeräumten Möglichkeit der Aufhebung bzw. Abänderung Gebrauch machen) entzogen vergleiche VwGH 18.3.1994, 94/12/0034). In der vorliegenden Situation, in der mit dem vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid, ein Antrag auf Abänderung rechtskräftiger Bescheide zurückgewiesen wurde, stand dem Gericht weder die Ausübung der Befugnisse nach Paragraph 68, AVG in Verbindung mit Paragraph 13, DVG noch eine Entscheidung über bereits rechtskräftig erledigte Anträge noch die Erteilung von Aufträgen an die Dienstbehörde betreffend die Erledigung allenfalls durch die Behörde unerledigt gebliebener Anträge zu. 18 Aus § 13 Abs. 1 DVG ergibt sich nichts anderes, weil er in dieser Beziehung nichts von § 68 AVG Abweichendes im Sinne des § 1 Abs. 1 leg. cit. anordnet und sich die aus § 13 Abs. 1 DVG ableitbaren subjektiven Rechte der Mitbeteiligten darin erschöpfen, dass eine nach § 13 Abs. 1 DVG unzulässige Bescheidabänderung oder -aufhebung zu unterbleiben hat. Hingegen folgt aus dieser Bestimmung (arg: "von Amts wegen") kein Recht des Beamten auf Abänderung bzw. Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides durch die Behörde (siehe auch dazu VwGH 18.3.1994, 94/12/0034; vgl. weiters VwGH 22.4.2009, 2008/12/0091)."18 Aus Paragraph 13, Absatz eins, DVG ergibt sich nichts anderes, weil er in dieser Beziehung nichts von Paragraph 68, AVG Abweichendes im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. anordnet und sich die aus Paragraph 13, Absatz eins, DVG ableitbaren subjektiven Rechte der Mitbeteiligten darin erschöpfen, dass eine nach Paragraph 13, Absatz eins, DVG unzulässige Bescheidabänderung oder -aufhebung zu unterbleiben hat. Hingegen folgt aus dieser Bestimmung (arg: "von Amts wegen") kein Recht des Beamten auf Abänderung bzw. Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides durch die Behörde (siehe auch dazu VwGH 18.3.1994, 94/12/0034; vergleiche weiters VwGH 22.4.2009, 2008/12/0091)." Daraus folgt im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführerin kein Rechtsanspruch auf die Ausübung des der Behörde eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechtes zusteht. Die Zurückweisung des Antrages erfolgte daher zu Recht. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit oben angeführtem Erkenntnis ausgesprochen hat, ist die Nichtausübung der Befugnisse nach § 68 Abs. 2 bis Abs. 4 AVG vollständig der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (d.h. auch hinsichtlich der Gründe, warum die Behörde nicht von der ihnen eingeräumten Möglichkeit der Aufhebung bzw. Abänderung Gebrauch machen) entzogen. In der vorliegenden Situation, in der mit dem vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid, ein Antrag auf Abänderung rechtskräftiger Bescheide zurückgewiesen wurde, stand dem Gericht weder die Ausübung der Befugnisse nach § 68 AVG in Verbindung mit § 13 DVG noch eine Entscheidung über bereits rechtskräftig erledigte Anträge noch die Erteilung von Aufträgen an die Dienstbehörde betreffend die Erledigung allenfalls durch die Behörde unerledigt gebliebener Anträge zu.Wie der Verwaltungsgerichtshof mit oben angeführtem Erkenntnis ausgesprochen hat, ist die Nichtausübung der Befugnisse nach Paragraph 68, Absatz 2 bis Absatz 4, AVG vollständig der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (d.h. auch hinsichtlich der Gründe, warum die Behörde nicht von der ihnen eingeräumten Möglichkeit der Aufhebung bzw. Abänderung Gebrauch machen) entzogen. In der vorliegenden Situation, in der mit dem vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid, ein Antrag auf Abänderung rechtskräftiger Bescheide zurückgewiesen wurde, stand dem Gericht weder die Ausübung der Befugnisse nach Paragraph 68, AVG in Verbindung mit Paragraph 13, DVG noch eine Entscheidung über bereits rechtskräftig erledigte Anträge noch die Erteilung von Aufträgen an die Dienstbehörde betreffend die Erledigung allenfalls durch die Behörde unerledigt gebliebener Anträge zu. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.4.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W129.2115534.1.00