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{'item': 'W136 2205583-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2019 GeschäftszahlW136 2205583-1 SpruchW136 2205583-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) - dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 31.01.2012 festgestellt wurde - brachte am 23.04.2012 eine mängelfreie Zivildiensterklärung ein.
  2. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 11.05.2012 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht rechtskräftig festgestellt.
  3. Mit Bescheid der ZISA vom 06.03.2014 wurde dem BF der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis 31.01.2018 zum Zwecke der Absolvierung des Diplomstudiums der Pharmazie an der Universität Innsbruck aufgeschoben, wobei die ZISA von einer Studiendauer von neun Semester ausging.
  4. Über Antrag des BF wurde mit Bescheid der ZISA vom 02.02.2018 der Antritt des Zivildienstes bis zum 31.10.2018 zum Zwecke des Verfassens der Diplomarbeit aufgeschoben.
  5. Mit Bescheid der ZISA vom 15.06.2018 wurde der vorgenannte Aufschub widerrufen, da der BF mit Mail vom 28.05.2018 mitgeteilt hatte, dass er kurzfristig seine alte Diplomarbeitsstelle habe aufgeben müssen, jedoch bereits eine neue gefunden habe, aber deswegen sein Studium voraussichtlich nicht bis Oktober 2018 werde abschließen können. Er könne den Bescheid für den dritten Abschnitt seines Studiums erst im Herbst vorlegen.
  6. Mit Note vom 03.06.2018 stellte der BF unter Anschluss einer aktuellen Studienbeihilfebestätigung und einer Bestätigung über den voraussichtlichen Studienabschuss mit dem Sommersemester 2019 erneut einen Antrag auf Aufschub des Zivildienstes bis zum Herbst
  7. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der BF aufgefordert wurde Beweismittel für einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. eines bedeutenden Nachteils welcher ihm bei der Unterbrechung durch den Zivildienst entstünde, vorzulegen, wurde der Antrag des BF mit dem bekämpften Bescheid abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF ein Studienblatt für das Wintersemester 2018/19 für das Diplomstudium der Pharmazie und eine Studienbeihilfebestätigung bis zum Wintersemester 2017 vorgelegt habe. Nachdem die Studienbeihilfe abgelaufen sei, der Bezug eines Selbsterhalterstipendiums für einen Aufschub nicht relevant sei und der diesbezügliche Bezugszeitraum bis August 2018 angegeben sei, sei dem BF der Nachweis eines besonderen Nachteils bei Unterbrechung der Hochschulausbildung nicht gelungen.
  8. Mit Schreiben vom 03.09.2018 brachte der BF eine Beschwerde gegen den oa. Bescheid ein. Begründend wurde ausgeführt, dass er seit Beginn seines Studiums im Oktober 2013 ein "Selbsterhalterstipendium" beziehe, das eine Sonderform der Studienbeihilfe nach dem StudFG darstelle und dessen Verlust bei Unterbrechung des Studiums ein bedeutender Nachteil sei. Da der Systemantrag für den offiziellen Bescheid nur jährlich im September geprüft werde, könne er, wie er bereits mitgeteilt habe, diese Bestätigung noch nicht vorlegen. Zusätzlich werde sein Studium im nächsten Jahr dem Bachelor/Master-System unterstellt, was bei einer Unterbrechung für ihn einen schweren Nachteil bedeuten würde, da er statt im September 2019 sein Diplomstudium abzuschließen, ein Bachelorstudium zu absolvieren habe.
  9. Mit Schriftsatz vom 10.09.2018 legte die ZISA - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor (eingelangt 13.09.2018).
  10. Am 25.09.2018 übermittelte die ZISA dem Bundesverwaltungsgericht einen vom BF vorgelegten Bescheid der Studienbeihilfebehörde vom 12.09.2018, mit dem dem BF aufgrund günstigen Studienerfolges und sozialer Bedürftigkeit Studienbeihilfe nachdem Studienförderungsgesetz bis August 2019 gewährt wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen und Beweiswürdigung: Aufgrund des oa. Verfahrensganges, den vorgelegten Verwaltungsakten, des Studienblattes und des nachgereichten Studienbeihilfebescheides steht fest, dass der BF im dritten Studienabschnitt seines Pharmaziestudiums an der Universität Innsbruck steht, dieses Studium voraussichtlich mit dem Sommersemesters 2019 abschließen wird und ihm bis August 2019 Studienbeihilfe gewährt wurde.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Zulässigkeit und Verfahren Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem vorgelegten Studienbeihilfebescheid geklärt ist bzw. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine "civil rights" betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem vorgelegten Studienbeihilfebescheid geklärt ist bzw. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (keine "civil rights" betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen. Zu A) 3.
  14. Der hinsichtlich des Aufschubes des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare § 14 Zivildienstgesetz (ZDG) lautet:3.
  15. Der hinsichtlich des Aufschubes des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare Paragraph 14, Zivildienstgesetz (ZDG) lautet: "§ 14.

(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  1. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  2. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht."§ 14.
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  1. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  2. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde."
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde." 3.3. Der Beschwerde kommt Berechtigung zu. Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass der vorliegende Sachverhalt nach § 14 Abs. 2 ZDG zu beurteilen ist und hat den BF mit Schreiben vom 16.06.2018 aufgefordert, Nachweise der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils im Sinne des bezogenen Gesetzes vorzulegen. Laut der in diesem Schreiben der ZISA angeführten Information ist ua. der Verlust der Studienbeihilfe oder die Unterbrechung der Diplomarbeit ein derartiger bedeutender Nachteil bzw. eine außerordentlichen Härte .Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass der vorliegende Sachverhalt nach Paragraph 14, Absatz 2, ZDG zu beurteilen ist und hat den BF mit Schreiben vom 16.06.2018 aufgefordert, Nachweise der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils im Sinne des bezogenen Gesetzes vorzulegen. Laut der in diesem Schreiben der ZISA angeführten Information ist ua. der Verlust der Studienbeihilfe oder die Unterbrechung der Diplomarbeit ein derartiger bedeutender Nachteil bzw. eine außerordentlichen Härte . Zwar hat der BF nachgewiesen, dass er sich im dritten Studienabschnitt befindet und mitgeteilt, dass er an der Diplomarbeit arbeitet, der aktuelle Nachweis des Studienbeihilfebezuges war ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung allerdings noch nicht möglich. Dass der BF Studienbeihilfe bis August 2019 bezieht, hat er mittlerweile nachgewiesen, so dass für ihn, wie die belangte Behörde selbst anführt, bei der Unterbrechung seines Studiums durch den Zivildienst ein bedeutender Nachteil wegen des Verlustes der Studienbeihilfe droht. Dem BF war daher der Aufschub des Antritts des Zivildienstes bis zum voraussichtlichen Abschluss des Hochschulstudiums, der laut vorgelegter Bestätigung der Stipendienstelle Innsbruck vom 29.05.2018 im Sommersemester 2019 erfolgen wird, zu gewähren. Das Mehrbegehren eines Aufschubes bis zum Herbst 2019 war ungeachtet des Umstandes, dass der Studienbeihilfebezug bis August 2019 gewährt wurde, abzuweisen, weil ein Aufschub zur Vermeidung von Nachteilen einer Studienunterbrechung jedenfalls nur für einen Zeitraum eines noch nicht abgeschlossenen Studiums gewährt werden kann. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W136.2205583.1.00

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