Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn
c. der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für die Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers zuständig sei (Spruchpunkt I.). Der Beschwerdeführer wurde
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn sei
G zulässig (Spruchpunkt II.).2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dieser Antrag, ohne in die Sache einzutreten,
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn
343 aus 2003, des Rates für die Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Der Beschwerdeführer wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn sei
Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX ,
G 2005 als unbegründet abgewiesen.Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ,
Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Am 25.02.2010 wurde der Beschwerdeführer nach Ungarn überstellt und hielt sich in der Folge in Ungarn, Pakistan und Afghanistan auf.
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.03.2012 erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dieser Antrag
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.03.2012 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm wurde die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
G 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan
G 2005 unzulässig sei (Spruchpunkt III.). Am Ende des Bescheides wies die Behörde darauf hin, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet
Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2011 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm wurde die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Am Ende des Bescheides wies die Behörde darauf hin, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet sei.
G 2005 als unbegründet abgewiesen.11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2015, Zl. W148 1411270-2, wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2014 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28.03.2011
Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. 12. Mit einem weiteren Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2015, Zl. W148 1411270-3, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2014 hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides vom 09.05.2014
G 2005 als unbegründet abgewiesen und es wurde ausgesprochen, dass der Fremde nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzuerstatten habe (Spruchpunkt I.).
G 2005 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.).12. Mit einem weiteren Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2015, Zl. W148 1411270-3, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2014 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides vom 09.05.2014
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und es wurde ausgesprochen, dass der Fremde nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzuerstatten habe (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, letzter Satz AsylG 2005 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Weiters wurde
Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Abs 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde
Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.19. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2017, Zl. W139 2175313-1/3E, wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
G 2005 nicht erteilt und
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Weiters wurde
Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Abs 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diesen bescheid wurde
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57, AsylG 2005 nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diesen bescheid wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). 22. Gegen den zuletzt genannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 09.04.2019, in welcher der Bescheid im vollen Umfang angefochten wurde. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in seinem gesamten Umfang, in eventu, den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde stütze sich in ihrer neuerlichen Beweiswürdigung im Wesentlichen auf dieselben pauschalen Erwägungen wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht bereits behobenen Bescheid vom XXXX . Es würden eindeutige Hinweise und Nachweise vorliegen, die eine Abschiebung aufgrund der Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK unzulässig machen. XXXX habe die Verantwortung für den Angriff auf die der Schwester des Beschwerdeführers, der Menschenrechtsanwältin XXXX , übernommen und er habe in diesem Zusammenhang in einem Interview im Jänner 2018 gesagt, Selbstmordattentate auf bestimmte Menschen seien gottgewollt. Gegenüber dem Onkel des Beschwerdeführers seien in der Folge Todesdrohungen betreffend den Beschwerdeführer und seinen Vater geäußert worden. Im Übrigen stelle die Rückkehrentscheidung und Verweigerung des Aufenthaltstitels einen unverhältnismäßigen Eingriff in Artikel 8 EMRK dar. Die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers habe aufgrund des gleichen Fluchtvorbringens einen sicheren Aufenthaltsstatus und lebe, ebenso wie der Beschwerdeführer, in Graz. Seine Eltern und die Schwester würden den Beschwerdeführer schon seit Jahren finanziell unterstützen. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner österreichischen Ehefrau, die er nach langjähriger Beziehung traditionell geheiratet habe, in einem gemeinsamen Haushalt. Sie würden ein Kind erwarten. Der Beschwerdeführer habe überdurchschnittliche Deutschkenntnisse. Er habe mittlerweile die Aussicht auf eine Vollzeitstelle. In Afghanistan bestehe keine Wohnmöglichkeit, für die gesamte Familie bestehe akute Verfolgungs- und Lebensgefahr. Bezüglich des straffälligen Verhaltens des Beschwerdeführers gehe die belangte Behörde pauschal von einer negativen Prognosetendenz aus und berücksichtige weder das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers noch die Tatumstände. Der Beschwerdeführer habe sich nach dem Tod der Schwester wie auch nach dem Selbstmord seiner Lebensgefährtin in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Bei der Beurteilung der Gefährdungsprognose sei auch das Verhalten während der Haft zu berücksichtigen, sein Haftverhalten sei von Reue und Offenheit geprägt. Er habe dort am psychotherapeutischen Kurzzeit-Behandlungsprogramm und an einem Anti-Aggressionstraining teilgenommen und sei seit dieser Zeit strafrechtlich unbescholten. Das Familienleben zu seinen Eltern und seiner Schwester habe schon zu einem Zeitpunkt bestanden, in dem der Beschwerdeführer einen sicheren Aufenthaltstitel innegehabt habe. In einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände sei das private Interesse an der Fortführung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in seinem gesamten Umfang, in eventu, den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde stütze sich in ihrer neuerlichen Beweiswürdigung im Wesentlichen auf dieselben pauschalen Erwägungen wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht bereits behobenen Bescheid vom römisch 40 . Es würden eindeutige Hinweise und Nachweise vorliegen, die eine Abschiebung aufgrund der Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK unzulässig machen. römisch 40 habe die Verantwortung für den Angriff auf die der Schwester des Beschwerdeführers, der Menschenrechtsanwältin römisch 40 , übernommen und er habe in diesem Zusammenhang in einem Interview im Jänner 2018 gesagt, Selbstmordattentate auf bestimmte Menschen seien gottgewollt. Gegenüber dem Onkel des Beschwerdeführers seien in der Folge Todesdrohungen betreffend den Beschwerdeführer und seinen Vater geäußert worden. Im Übrigen stelle die Rückkehrentscheidung und Verweigerung des Aufenthaltstitels einen unverhältnismäßigen Eingriff in Artikel 8 EMRK dar. Die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers habe aufgrund des gleichen Fluchtvorbringens einen sicheren Aufenthaltsstatus und lebe, ebenso wie der Beschwerdeführer, in Graz. Seine Eltern und die Schwester würden den Beschwerdeführer schon seit Jahren finanziell unterstützen. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner österreichischen Ehefrau, die er nach langjähriger Beziehung traditionell geheiratet habe, in einem gemeinsamen Haushalt. Sie würden ein Kind erwarten. Der Beschwerdeführer habe überdurchschnittliche Deutschkenntnisse. Er habe mittlerweile die Aussicht auf eine Vollzeitstelle. In Afghanistan bestehe keine Wohnmöglichkeit, für die gesamte Familie bestehe akute Verfolgungs- und Lebensgefahr. Bezüglich des straffälligen Verhaltens des Beschwerdeführers gehe die belangte Behörde pauschal von einer negativen Prognosetendenz aus und berücksichtige weder das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers noch die Tatumstände. Der Beschwerdeführer habe sich nach dem Tod der Schwester wie auch nach dem Selbstmord seiner Lebensgefährtin in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Bei der Beurteilung der Gefährdungsprognose sei auch das Verhalten während der Haft zu berücksichtigen, sein Haftverhalten sei von Reue und Offenheit geprägt. Er habe dort am psychotherapeutischen Kurzzeit-Behandlungsprogramm und an einem Anti-Aggressionstraining teilgenommen und sei seit dieser Zeit strafrechtlich unbescholten. Das Familienleben zu seinen Eltern und seiner Schwester habe schon zu einem Zeitpunkt bestanden, in dem der Beschwerdeführer einen sicheren Aufenthaltstitel innegehabt habe. In einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände sei das private Interesse an der Fortführung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 15.04.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere Paragraph eins, BFA-VG).
Abs 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 1 BFA-VG bzw gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides ist mit Erkenntnis abzusprechen (ua VwGH 19.10.2017, Ra 2017/18/0278).
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG bzw gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides ist mit Erkenntnis abzusprechen (ua VwGH 19.10.2017, Ra 2017/18/0278). Zu A)
Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
GVG in den Fällen der Abs 1 bis 6 nicht anwendbar.
Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, "dass ein Rechtsbehelf jedenfalls dann notwendigerweise aufschiebende Wirkung haben muss, wenn er gegen eine Rückkehrentscheidung gerichtet ist, deren Vollzug geeignet ist, den betroffenen Drittstaatsangehörigen einer ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe auszusetzen, so dass auf diese Weise im Hinblick auf diesen Drittstaatsangehörigen die Einhaltung der Anforderungen von Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta gewährleistet ist" (vgl. das Urteil des EuGH vom 17.12.2015, C-239/14, Abdoulaye Amadou Tall, Rn. 58). Vor diesem Hintergrund muss im Falle eines Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 1 BFA-VG sichergestellt sein, dass diese Entscheidung durch ein Gericht überprüft wird, um ein wirksames Rechtsmittel iSd Art 13 MRK darzustellen. Eine solche Überprüfung ist durch § 18 Abs 5 BFA-VG sichergestellt (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, "dass ein Rechtsbehelf jedenfalls dann notwendigerweise aufschiebende Wirkung haben muss, wenn er gegen eine Rückkehrentscheidung gerichtet ist, deren Vollzug geeignet ist, den betroffenen Drittstaatsangehörigen einer ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe auszusetzen, so dass auf diese Weise im Hinblick auf diesen Drittstaatsangehörigen die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 19, Absatz 2 und Artikel 47, der Charta gewährleistet ist" vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.12.2015, C-239/14, Abdoulaye Amadou Tall, Rn. 58). Vor diesem Hintergrund muss im Falle eines Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG sichergestellt sein, dass diese Entscheidung durch ein Gericht überprüft wird, um ein wirksames Rechtsmittel iSd Artikel 13, MRK darzustellen. Eine solche Überprüfung ist durch Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sichergestellt (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung (Teilerkenntnis), die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Aus der dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der genannten, durch die EMRK garantierten Rechte bei einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer machte ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen - sowohl des Artikel 8 als auch der Artikel 2 und 3 EMRK - geltend. Es kann insofern nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass es sich um "vertretbare Behauptungen" handelt, dies auch vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Feststellung der Unzulässigkeit (insbesondere) der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan (siehe BVwG 29.065.2015, W148 1411270-3/16E). Aus diesem Grund ist
Abs 5 BFA-VG vorzugehen.Aus diesem Grund ist
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG vorzugehen.
Abs 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Abs 7 über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Absatz 7, über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Abgesehen davon liegt dann keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (siehe ua VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Abgesehen davon liegt dann keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (siehe ua VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W139.2175313.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.