RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2019 GeschäftszahlW179 2217668-1 SpruchW179 2217668-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über das Anbringen der XXXX , vom XXXX , betreffend den anlässlich der Europawahl 2019 gestellten Antrag des XXXX (geb am XXXX ) auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über das Anbringen der römisch 40 , vom römisch 40 , betreffend den anlässlich der Europawahl 2019 gestellten Antrag des römisch 40 (geb am römisch 40 ) auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses, beschlossen: Das Anbringen wird als unzulässig zurückgewiesen. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am XXXX ging bei der genannten Stadtgemeinde das Begehren des Antragstellers auf "Berichtigung der Europawählerevidenz" unter Beischluss des ausgefüllten Europa-Wähleranlageblattes im Sinne des Europa-Wählerevidenzgesetzes und einer Kopie seines "Unionsreisepasses" ein. Der Antragsteller ist XXXX Staatsbürger und damit Unionsbürger; er hat seinen Hauptwohnsitz in besagter Stadtgemeinde.
- Am römisch 40 ging bei der genannten Stadtgemeinde das Begehren des Antragstellers auf "Berichtigung der Europawählerevidenz" unter Beischluss des ausgefüllten Europa-Wähleranlageblattes im Sinne des Europa-Wählerevidenzgesetzes und einer Kopie seines "Unionsreisepasses" ein. Der Antragsteller ist römisch 40 Staatsbürger und damit Unionsbürger; er hat seinen Hauptwohnsitz in besagter Stadtgemeinde.
- In der Sitzung der zuständigen Gemeindewahlbehörde am XXXX gab diese dem gestellten Berichtigungsantrag hinsichtlich des "Wählerverzeichnisses" (anlässlich der Europawahl 2019) statt, und wurde der Antragsteller diesbezüglich zumindest fernmündlich in Kenntnis gesetzt.
- In der Sitzung der zuständigen Gemeindewahlbehörde am römisch 40 gab diese dem gestellten Berichtigungsantrag hinsichtlich des "Wählerverzeichnisses" (anlässlich der Europawahl 2019) statt, und wurde der Antragsteller diesbezüglich zumindest fernmündlich in Kenntnis gesetzt.
- Mit Schreiben vom XXXX informiert die betreffende Stadtgemeinde das Bundesverwaltungsgericht über das Verfahrensergebnis unter Beischluss des gestellten Antrages samt Anlagen sowie des Sitzungsprotokolls der Gemeindewahlbehörde.
- Mit Schreiben vom römisch 40 informiert die betreffende Stadtgemeinde das Bundesverwaltungsgericht über das Verfahrensergebnis unter Beischluss des gestellten Antrages samt Anlagen sowie des Sitzungsprotokolls der Gemeindewahlbehörde.
- Eine hiergerichtliche Rückfrage bei der zuständigen Stadtgemeinde am selben Tage ergibt, diese habe das Bundesverwaltungsgericht lediglich informieren wollen, eine Beschwerde gegen die getroffene Entscheidung liegt nicht vor, auch habe man den Antragsteller über den Ausgang des Verfahrens bereits fernmündlich informiert und ist dieser mit dem Ergebnis (welches in seinem Sinne ist) "zufrieden". II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt):
- Als Sachverhalt werden die Punkte
- bis
- des Verfahrensganges festgestellt.
- Beweiswürdigung:
- Diese Feststellungen erschließen sich zweifelsfrei aus der Aktenlage sowie der hiergerichtlichen Rückfrage bei der zuständigen Stadtgemeinde.
- Rechtliche Beurteilung: a) Rechtsnormen:
- Die hier maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlamentes (Europawahlordnung - EuWO), BGBl Nr 117/1996 idF BGBl I Nr 106/2016, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:
- Die hier maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlamentes (Europawahlordnung - EuWO), Bundesgesetzblatt Nr 117 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 106 aus 2016,, lautet (auszugsweise) wortwörtlich: "Beschwerden § 20.
(1)Gegen die Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen vier Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. (...).Paragraph 20,
(1)Gegen die Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen vier Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. (...).
(2)Über die Beschwerde hat binnen sechs Tagen nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
(3)Die §§ 16 Abs. 2 bis 4 und 18 Abs. 2 sowie § 19 sind anzuwenden."
(3)Die Paragraphen 16, Absatz 2 bis 4 und 18 Absatz 2, sowie Paragraph 19, sind anzuwenden." b) Zum Anbringen:
- Die Intention des Anbringens an das Bundesverwaltungsgericht ist (zunächst) unklar. Hat ein Anbringen einen unklaren oder einen nicht genügend bestimmten Inhalt, so hat die Behörde den Gegenstand des Anbringens von amtswegen zu ermitteln (st Rsp des VwGH, vgl nur E vom 06.11.2006, Zl 2006/09/0094, mH auf E 18.2.1991, 89/10/0188). Eine entsprechende hiergerichtliche Rückfrage bei der zuständigen Stadtgemeinde ergab, wie dargestellt, man habe das Bundesverwaltungsgericht lediglich informieren wollen; eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Wahlbehörde liege nicht vor.
- Die Intention des Anbringens an das Bundesverwaltungsgericht ist (zunächst) unklar. Hat ein Anbringen einen unklaren oder einen nicht genügend bestimmten Inhalt, so hat die Behörde den Gegenstand des Anbringens von amtswegen zu ermitteln (st Rsp des VwGH, vergleiche nur E vom 06.11.2006, Zl 2006/09/0094, mH auf E 18.2.1991, 89/10/0188). Eine entsprechende hiergerichtliche Rückfrage bei der zuständigen Stadtgemeinde ergab, wie dargestellt, man habe das Bundesverwaltungsgericht lediglich informieren wollen; eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Wahlbehörde liege nicht vor.
- Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 7 Abs 1 Z 4 VwGVG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden (gegen erlassene Bescheide; hier eines Intimationsbescheides). Ebenso knüpfen § 20 Abs 1 und Abs 2 Europawahlordnung an das Vorliegen einer Beschwerde an.
- Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden (gegen erlassene Bescheide; hier eines Intimationsbescheides). Ebenso knüpfen Paragraph 20, Absatz eins und Absatz 2, Europawahlordnung an das Vorliegen einer Beschwerde an. Da dem vorliegenden Anbringen jedoch, wie dargestellt, keine Beschwerde zu Grunde liegt (aus diesem Grunde konnte auch ein Mängelbehebungsauftrag unterbleiben), und die gesetzlichen Grundlagen eine "amtswegige" Nachprüfung einer Entscheidung einer Wahlbehörde bzw einer erfolgten Eintragung ins Wählerverzeichnis durch das Bundesverwaltungsgericht nicht vorsehen, ist das Anbringen aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen.
- Ergänzend ist zum Inhalt des Anbringens auszuführen: Die Wahlbehörde hat den gestellten Antrag auf Berichtigung der Wählerevidenz richtigerweise auf eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses umgedeutet, war doch auf dem Boden des hier im Sinne der § 2 Abs 2 Europawahlordnung maßgeblichen Stichtages (Dienstag,
- März 2019) der erste Tag der Auflegung der Wählerverzeichnisse in Gemeinden mit einem Einsichtszeitraum von zehn Tagen (vgl § 13 Abs 1 Europawahlordnung) der
- April 2019, welcher somit bereits vor dem Zeitpunkt der Antragstellung lag, und dürfen ausweislich § 13 Abs 4 Europawahlordnung vom ersten Tag der Auflegung an Änderungen in den Wählerverzeichnissen nunmehr auf dem Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens und somit nach den §§ 16ff Europawahlordnung vorgenommen werden.
- Ergänzend ist zum Inhalt des Anbringens auszuführen: Die Wahlbehörde hat den gestellten Antrag auf Berichtigung der Wählerevidenz richtigerweise auf eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses umgedeutet, war doch auf dem Boden des hier im Sinne der Paragraph 2, Absatz 2, Europawahlordnung maßgeblichen Stichtages (Dienstag,
- März 2019) der erste Tag der Auflegung der Wählerverzeichnisse in Gemeinden mit einem Einsichtszeitraum von zehn Tagen vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, Europawahlordnung) der
- April 2019, welcher somit bereits vor dem Zeitpunkt der Antragstellung lag, und dürfen ausweislich Paragraph 13, Absatz 4, Europawahlordnung vom ersten Tag der Auflegung an Änderungen in den Wählerverzeichnissen nunmehr auf dem Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens und somit nach den Paragraphen 16 f, f, Europawahlordnung vorgenommen werden. Auch hat die zuständige Gemeindewahlbehörde ihre Entscheidung mit XXXX rechtzeitig getroffen, ist sie doch gemäß § 18 Abs 1 Europawahlordnung verhalten, binnen neun Tagen nach Ende des Einsichtszeitraumes, das war der
- April 2019, zu entscheiden.Auch hat die zuständige Gemeindewahlbehörde ihre Entscheidung mit römisch 40 rechtzeitig getroffen, ist sie doch gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Europawahlordnung verhalten, binnen neun Tagen nach Ende des Einsichtszeitraumes, das war der
- April 2019, zu entscheiden.
- Bei diesem Ergebnis konnte das Durchführen einer mündlichen Verhandlung nach § 24 Abs 2 VwGVG unterbleiben.
- Bei diesem Ergebnis konnte das Durchführen einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W179.2217668.1.00