Vm Abs. 3 VwGVG von Amts wegen wiederaufgenommen.römisch eins. Das mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2019 erledigte Verfahren wird
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, VwGVG von Amts wegen wiederaufgenommen. II. Die gebührenrechtlichen Ansprüche des Sachverständigen werden
GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mitrömisch zwei. Die gebührenrechtlichen Ansprüche des Sachverständigen werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit € 419,10 (exkl. USt) bestimmt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet auszugsweise:Paragraph 32, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet auszugsweise: "§ 32 Wiederaufnahme des Verfahrens
der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (RV 2009 BlgNR 24. GP, Seite 7) entsprechen die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz.
der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, Seite 7) entsprechen die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz. Mit Erkenntnis vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012, stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet seien, weshalb auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne.Mit Erkenntnis vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012, stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet seien, weshalb auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne. Mit Beschluss des VwGH vom 24.02.2015, Ra 2015/05/0004, hielt dieser fest, dass sich die bisherige Rechtsprechung zur amtswegigen Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens im Sinne des § 69 Abs. 3 AVG ebenfalls auf die gleichlautende Bestimmung des § 32 Abs. 3 VwGVG übertragen lasse.Mit Beschluss des VwGH vom 24.02.2015, Ra 2015/05/0004, hielt dieser fest, dass sich die bisherige Rechtsprechung zur amtswegigen Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens im Sinne des Paragraph 69, Absatz 3, AVG ebenfalls auf die gleichlautende Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG übertragen lasse. Voraussetzung ist das Vorliegen eines - von der antragstellenden Partei nicht verschuldeten - Tatsachenirrtums des Verwaltungsgerichts. Abgestellt wird auf sogenannte nova reperta, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs können auch "neu entstandene" Beweismittel zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, sofern sie sich auf "alte", also nicht ebenfalls neu entstandene Tatsachen beziehen (vgl. VwGH vom 19.04.2007, 2004/09/0159).Voraussetzung ist das Vorliegen eines - von der antragstellenden Partei nicht verschuldeten - Tatsachenirrtums des Verwaltungsgerichts. Abgestellt wird auf sogenannte nova reperta, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs können auch "neu entstandene" Beweismittel zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, sofern sie sich auf "alte", also nicht ebenfalls neu entstandene Tatsachen beziehen vergleiche VwGH vom 19.04.2007, 2004/09/0159). Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) generell nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Verwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH vom 19.04.2007, 2004/09/0159 und vom 18.01.2017, Ra 2016/18/0197). Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist mithin, dass die Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruchs anders lautende Entscheidung herbeizuführen (relativer Charakter des Wiederaufnahmegrundes). Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist. Ob das Verfahren tatsächlich einen anderen Ausgang nimmt, ist im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären (VwGH vom 19.04.2007, 2004/09/0159; vgl. hiezu auch Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2, Anm 9 zu § 32 VwGVG).Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) generell nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Verwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat vergleiche VwGH vom 19.04.2007, 2004/09/0159 und vom 18.01.2017, Ra 2016/18/0197). Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist mithin, dass die Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruchs anders lautende Entscheidung herbeizuführen (relativer Charakter des Wiederaufnahmegrundes). Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist. Ob das Verfahren tatsächlich einen anderen Ausgang nimmt, ist im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären (VwGH vom 19.04.2007, 2004/09/0159; vergleiche hiezu auch Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2, Anmerkung 9 zu Paragraph 32, VwGVG).
G sind Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG im Veranlagungszeitraum € 30.000,00 nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie Umsätze, die nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. d und j, Z 9 lit. b und d, Z 10 bis 15, Z 17 bis 26 und Z 28 leg cit steuerfrei sind, außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG sind Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 UStG im Veranlagungszeitraum € 30.000,00 nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie Umsätze, die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera d und j, Ziffer 9, Litera b und d, Ziffer 10 bis 15, Ziffer 17 bis 26 und Ziffer 28, leg cit steuerfrei sind, außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich. Im gegenständlichen Fall wurde der gebührenrechtliche Anspruch des Antragstellers (Sachverständigen) betreffend die Honorarnoten-Nr. XXXX mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2019, Zl. W181 2210988-1/3E, mit € 503,00 (inklusive Umsatzsteuer) bestimmt.Im gegenständlichen Fall wurde der gebührenrechtliche Anspruch des Antragstellers (Sachverständigen) betreffend die Honorarnoten-Nr. römisch 40 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2019, Zl. W181 2210988-1/3E, mit € 503,00 (inklusive Umsatzsteuer) bestimmt. Der Antragsteller gab nach der Zustellung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2019, Zl. W181 2210988-1/3E, an, dass die Berechnung der Umsatzsteuer fehlerhaft und er jedenfalls im Zeitpunkt der Auszahlung iSd § 6 Abs. 1 Z 27 UStG umsatzsteuerbefreit gewesen sei. Unter Berücksichtigung des Umstandes der Steuerbefreiung besteht die Eignung eine im Hauptinhalt des Spruchs anders lautende Entscheidung herbeizuführen.Der Antragsteller gab nach der Zustellung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2019, Zl. W181 2210988-1/3E, an, dass die Berechnung der Umsatzsteuer fehlerhaft und er jedenfalls im Zeitpunkt der Auszahlung iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG umsatzsteuerbefreit gewesen sei. Unter Berücksichtigung des Umstandes der Steuerbefreiung besteht die Eignung eine im Hauptinhalt des Spruchs anders lautende Entscheidung herbeizuführen. Im Zuge der nunmehrigen Wiederaufnahme des Verfahrens tritt der Bescheid (hier: Beschluss), mit dem das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen wurde, außer Kraft (vgl. VwGH vom 29.05.2008, 2007/07/0040).Im Zuge der nunmehrigen Wiederaufnahme des Verfahrens tritt der Bescheid (hier: Beschluss), mit dem das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen wurde, außer Kraft vergleiche VwGH vom 29.05.2008, 2007/07/0040). Aus den bisherigen Ausführungen, insbesondere der Steuerbefreiung
G ergibt sich daher folgende (neuerliche) Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:Aus den bisherigen Ausführungen, insbesondere der Steuerbefreiung
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG ergibt sich daher folgende (neuerliche) Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten (§ 43 Abs. 1 lit. d)Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten (Paragraph 43, Absatz eins, Litera d,) 3 Fragen á € 116,20 -€ 348,60 Aktenstudium (§ 36)Aktenstudium (Paragraph 36,) 1 Aktenband à € 44,90 -€ 44,90 Reinschreiben (§ 31 Abs. 1 Z 3) -€ 16,00Reinschreiben (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3,) -€ 16,00 Ausfertigungen (§ 31 Abs. 1 Z 3) -€ 9,60Ausfertigungen (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3,) -€ 9,60 Summe -€ 419,10 0 % Umsatzsteuer (befreit
G)-0 % Umsatzsteuer (befreit
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG)- Endsumme (aufgerundet auf volle 10 Cent) -€ 419,10 Die Gebühren des Sachverständigen sind daher mit € 419,10 (exklusive Umsatzsteuer) zu bestimmen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W181.2210988.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.