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{'item': 'W187 2215690-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2019 GeschäftszahlW187 2215690-2 SpruchW187 2215690-2/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Vorsitzenden, DI Dr. Heinz STIEFELMEYER als fachkundigen Laienrichter der Auftraggeberseite und MMag. Dr. Günther FEUCHTINGER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite über den Nachprüfungsantrag der XXXX vertreten durch die MECENOVIC Rechtsanwalt GmbH, Burggasse 16/III, 8010 Graz, betreffend das Vergabeverfahren "HTL-BULME Sanierung und Erweiterung, 8051 Graz, Ibererstraße 15-21/HKLS-MSR-Arbeiten" der Auftraggeberin Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., Trabrennstraße 2c, 1020 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Bundesimmobiliengesellschaft m. b.H., Unternehmensbereich Schulen, Anzengrubergasse 6, 8010 Graz, vom

  1. März 2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Vorsitzenden, DI Dr. Heinz STIEFELMEYER als fachkundigen Laienrichter der Auftraggeberseite und MMag. Dr. Günther FEUCHTINGER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite über den Nachprüfungsantrag der römisch 40 vertreten durch die MECENOVIC Rechtsanwalt GmbH, Burggasse 16/III, 8010 Graz, betreffend das Vergabeverfahren "HTL-BULME Sanierung und Erweiterung, 8051 Graz, Ibererstraße 15-21/HKLS-MSR-Arbeiten" der Auftraggeberin Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., Trabrennstraße 2c, 1020 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Bundesimmobiliengesellschaft m. b.H., Unternehmensbereich Schulen, Anzengrubergasse 6, 8010 Graz, vom
  2. März 2019 zu Recht erkannt: A) Das Bundesverwaltungsgericht weist den Antrag der XXXX , das Bundesverwaltungsgericht möge, "die angefochtene Entscheidung der Antragsgegnerin, das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden und dass dem Angebot der XXXX , (Nettoangebotssummer € 2,519.616,52) der Zuschlag erteilt werden soll, für nichtig erklären", ab.Das Bundesverwaltungsgericht weist den Antrag der römisch 40 , das Bundesverwaltungsgericht möge, "die angefochtene Entscheidung der Antragsgegnerin, das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden und dass dem Angebot der römisch 40 , (Nettoangebotssummer € 2,519.616,52) der Zuschlag erteilt werden soll, für nichtig erklären", ab. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
  3. Mit Schriftsatz vom
  4. März 2019, beantragte die XXXX , vertreten durch die MECENOVIC Rechtsanwalt GmbH, Burggasse 16/III, 8010 Graz, in der Folge Antragstellerin, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung und der Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der XXXX und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie den Ersatz der Pauschalgebühr. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren "HTL-BULME Sanierung und Erweiterung, 8051 Graz, Ibererstraße 15-21/HKLS-MSR-Arbeiten" der Auftraggeberin Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., Trabrennstraße 2c, 1020 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., Unternehmensbereich Schulen, Anzengrubergasse 6, 8010 Graz.
  5. Mit Schriftsatz vom
  6. März 2019, beantragte die römisch 40 , vertreten durch die MECENOVIC Rechtsanwalt GmbH, Burggasse 16/III, 8010 Graz, in der Folge Antragstellerin, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung und der Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der römisch 40 und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie den Ersatz der Pauschalgebühr. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren "HTL-BULME Sanierung und Erweiterung, 8051 Graz, Ibererstraße 15-21/HKLS-MSR-Arbeiten" der Auftraggeberin Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., Trabrennstraße 2c, 1020 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., Unternehmensbereich Schulen, Anzengrubergasse 6, 8010 Graz. 1.1 Nach der Darstellung des Sachverhalts, der anzuwendenden Rechtslage und der angefochtenen Entscheidung führt die Antragstellerin zur Rechtswidrigkeit im Wesentlichen aus, dass die Position 01.62.16.310 keine Kriterien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des angebotenen Produkts enthalte. Der Vorwurf, dass die Antragstellerin ein Produkt ohne Typenbezeichnung angeboten habe, gehe ins Leere. Die Antragstellerin habe zu den Bieterlücken in der OG 09 der MSR-Regelanlage durchgehend den Systemlieferanten " XXXX " und das Regelfabrikat " XXXX" bekannt gegeben. In der Ausschreibung würden in den OG 09 Systeme beschrieben, die aus vielen Einzelkomponenten bestünden und keine direkte Typenbezeichnung aufwiesen. Es werde lediglich der Systemlieferant " XXXX genannt, jedoch keine beispielhafte Bezeichnung eines Regelfabrikats vorgenommen. Der Lieferant XXXX sei kein Regelfabrikatshersteller und bediene sich verschiedener Fabrikate. Eine Überprüfung der von der Antragstellerin genannten Fabrikate sei jederzeit leicht möglich gewesen, weil die Spezifizierung eindeutig sei. Der Vorwurf, es liege ein fehlerhaftes und unvollständiges Angebot vor, sei zusammenfassen vollkommen unzutreffend. Die Entscheidungen der Auftraggeberin, das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden und den Zuschlag dem Angebot der XXXX zu erteilen, seien daher rechtswidrig.1.1 Nach der Darstellung des Sachverhalts, der anzuwendenden Rechtslage und der angefochtenen Entscheidung führt die Antragstellerin zur Rechtswidrigkeit im Wesentlichen aus, dass die Position 01.62.16.310 keine Kriterien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des angebotenen Produkts enthalte. Der Vorwurf, dass die Antragstellerin ein Produkt ohne Typenbezeichnung angeboten habe, gehe ins Leere. Die Antragstellerin habe zu den Bieterlücken in der OG 09 der MSR-Regelanlage durchgehend den Systemlieferanten " römisch 40 " und das Regelfabrikat " XXXX" bekannt gegeben. In der Ausschreibung würden in den OG 09 Systeme beschrieben, die aus vielen Einzelkomponenten bestünden und keine direkte Typenbezeichnung aufwiesen. Es werde lediglich der Systemlieferant " römisch 40 genannt, jedoch keine beispielhafte Bezeichnung eines Regelfabrikats vorgenommen. Der Lieferant römisch 40 sei kein Regelfabrikatshersteller und bediene sich verschiedener Fabrikate. Eine Überprüfung der von der Antragstellerin genannten Fabrikate sei jederzeit leicht möglich gewesen, weil die Spezifizierung eindeutig sei. Der Vorwurf, es liege ein fehlerhaftes und unvollständiges Angebot vor, sei zusammenfassen vollkommen unzutreffend. Die Entscheidungen der Auftraggeberin, das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden und den Zuschlag dem Angebot der römisch 40 zu erteilen, seien daher rechtswidrig. 1.2 Als drohenden Schaden nennt die Antragstellerin den Entgang des Gewinnes sowie der anfallenden, nicht verminderten kalkulierten Geschäftsgemeinkosten (Erfüllungsinteresse), die fehlende Auslastung ihres Personalstandes, Folgekosten für die Akquisition anderer Aufträge und Vorhaltekosten für die Niederlassungen bis hin zum alternativen Einsatz ihrer Ressourcen bei anderen Bauaufträgen. Die Antragstellerin beziffert den Schaden. Es handle sich um ein wichtiges Referenzprojekt. Die Antragstellerin fechte die Ausscheidens- und die Zuschlagsentscheidung an. Sie habe bei pflichtgemäßer Berücksichtigung ihres Angebotes das gemäß den Angaben in der Ausschreibung beste Angebot gelegt, sodass ihrem Angebot der Zuschlag zu erteilen sei und sie durch die angefochtene Entscheidung in ihrem Recht auf Erteilung des Zuschlags an ihrem Angebot sowie in ihrem Recht auf Durchführung eines gesetzesgemäßen Vergabeverfahrens, insbesondere im Recht auf Transparenz der Zuschlagsentscheidung und auf Gleichbehandlung aller Bieter verletzt sei. Es liege weiters auf der Hand, dass die Antragstellerin ein Interesse am Vertragsabschluss habe.
  7. Am
  8. März 2019 erteilte die Auftraggeberin allgemeine Auskünfte.
  9. Am
  10. März 2019 nahm die Auftraggeberin zum Nachprüfungsantrag Stellung. 3.1 Darin führt sie im Wesentlichen aus, dass das Angebot der Antragstellerin zu Recht aus dem Vergabeverfahren ausgeschieden worden sei. Die Antragstellerin habe in den Bieterlücken gleichwertige Erzeugnisse angeben können. Sie habe mehrfach ihre Eintragungen zum Erzeugnis nicht spezifiziert, sodass das Angebot unbehebbar mangelhaft gewesen und ihr Angebot zu Recht ausgeschieden worden sei. Zur Spezifikation der Kriterien sei anzuführen, dass die Leistungsposition sowohl eine detaillierte Festlegung der technischen Daten als auch das Leitprodukt mit Fabrikat und Type sam den entsprechenden Gleichwertigkeitskriterien. Letztere seien für jeden durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung üblicher Sorgfalt transparent festgelegt. Im Vorfeld der Angebotslegung habe es keine diesbezüglichen Anfragen gegeben und die Antragstellerin habe ihr Angebot auf Grundlage der bestandsfesten Ausschreibung abgegeben. Auch bei echten Bieterlücken seien die Produkte hinreichend genau zu spezifizieren. 3.2 In der OG 09 des Leistungsverzeichnisses seien die Leitfabrikate, dazugehörige Typen und Gleichwertigkeitskriterien detailliert angeführt. Die Antragstellerin habe die Bieterlücke mit " XXXX " ausgefüllt. Dies sei eine verkürzte Wiedergabe einer Firmenbezeichnung, vermutlich der " XXXX " und die Angabe von " XXXX " sei keine Typenangabe. Es könnte das Vertriebsunternehmen XXXX . gemeint sein. Demnach habe es die Antragstellerin unterlassen, ihr Angebot hinreichend genau zu spezifizieren, womit die Auftraggeberin nicht einmal in die Lage versetzt worden sei, ein konkretes Produkt anhand der Angaben im Angebot zu prüfen. Es liege demnach bereits aus diesem Grunde ein unbehebbar mangelhaftes Angebot der Antragstellerin vor und es sei zu Recht ausgeschieden worden. Die Auftraggeberin nennt beispielhaft die Leistungsposition 9700800E Z. Im beigelegten Bieterlückenverzeichnis im Angebot der Antragstellerin hat die Auftraggeberin Positionen markiert, wo bereits auf den ersten Blick eindeutig sei, dass die Antragstellerin keine entsprechende Spezifikation des Produkts vorgenommen habe. Eine Überprüfung der angebotenen Produkte sei mangels Spezifikation nicht möglich.3.2 In der OG 09 des Leistungsverzeichnisses seien die Leitfabrikate, dazugehörige Typen und Gleichwertigkeitskriterien detailliert angeführt. Die Antragstellerin habe die Bieterlücke mit " römisch 40 " ausgefüllt. Dies sei eine verkürzte Wiedergabe einer Firmenbezeichnung, vermutlich der " römisch 40 " und die Angabe von " römisch 40 " sei keine Typenangabe. Es könnte das Vertriebsunternehmen römisch 40 . gemeint sein. Demnach habe es die Antragstellerin unterlassen, ihr Angebot hinreichend genau zu spezifizieren, womit die Auftraggeberin nicht einmal in die Lage versetzt worden sei, ein konkretes Produkt anhand der Angaben im Angebot zu prüfen. Es liege demnach bereits aus diesem Grunde ein unbehebbar mangelhaftes Angebot der Antragstellerin vor und es sei zu Recht ausgeschieden worden. Die Auftraggeberin nennt beispielhaft die Leistungsposition 9700800E Z. Im beigelegten Bieterlückenverzeichnis im Angebot der Antragstellerin hat die Auftraggeberin Positionen markiert, wo bereits auf den ersten Blick eindeutig sei, dass die Antragstellerin keine entsprechende Spezifikation des Produkts vorgenommen habe. Eine Überprüfung der angebotenen Produkte sei mangels Spezifikation nicht möglich. 3.3 Nachdem sich der vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilende Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage ergebe, sei keine mündliche Verhandlung erforderlich. Es sei ersichtlich, dass dem Nachprüfungsantrag kein Erfolg beschieden sei. Daher komme die Erlassung einer einstweiligen Verfügung kein geeignetes und erforderliches Mittel iSd Provisorialverfahrens gemäß BVergG. Die Auftraggeberin beantragt, sämtliche Anträge ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab- bzw zurückweisen. Sie macht weiters Ausführungen zum Umfang der Akteneinsicht.
  11. Am
  12. März 2019 erließ das Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W187 2215690-1/4E eine einstweilige Verfügung. Darin untersagte es der Auftraggeberin die Zuschlagsentscheidung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens.
  13. Am
  14. März 2019 erhob die XXXX , vertreten durch Dr. Dieter Zaponig, Rechtsanwalt, Keesgasse 7/II, 8010 Graz, in der Folge in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin, begründete Einwendungen. Darin bringt sie im Wesentlichen vor, dass sie als Bestbieterin ermittelt worden sei. Das Angebot der Antragstellerin sei zu recht ausgeschieden worden, weil sie kein gleichwertiges Produkt angeboten habe. Die Position 01.62.16.310 enthalte eine detaillierte Festlegung sämtlicher technischer Daten und das Leitprodukt selbst samt den entsprechenden Gleichwertigkeitskriterien. Sie enthalte die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit iSd § 98 Abs 8 BVergG
  15. Sie seien bei Anwendung der üblichen Sorgfalt transparent festgelegt und auch verständlich. In der OG 09 seien die Leitfabrikate, dazugehörige Typen und Gleichwertigkeitskriterien detailliert angeführt. Die Ausschreibungsunterlagen seien bestandsfest. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin beantragt, den gegenständlichen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens abzuweisen, das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden, die einsteilige Verfügung aufzuheben und ihrem Angebot den Zuschlag zu erteilen.
  16. Am
  17. März 2019 erhob die römisch 40 , vertreten durch Dr. Dieter Zaponig, Rechtsanwalt, Keesgasse 7/II, 8010 Graz, in der Folge in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin, begründete Einwendungen. Darin bringt sie im Wesentlichen vor, dass sie als Bestbieterin ermittelt worden sei. Das Angebot der Antragstellerin sei zu recht ausgeschieden worden, weil sie kein gleichwertiges Produkt angeboten habe. Die Position 01.62.16.310 enthalte eine detaillierte Festlegung sämtlicher technischer Daten und das Leitprodukt selbst samt den entsprechenden Gleichwertigkeitskriterien. Sie enthalte die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit iSd Paragraph 98, Absatz 8, BVergG
  18. Sie seien bei Anwendung der üblichen Sorgfalt transparent festgelegt und auch verständlich. In der OG 09 seien die Leitfabrikate, dazugehörige Typen und Gleichwertigkeitskriterien detailliert angeführt. Die Ausschreibungsunterlagen seien bestandsfest. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin beantragt, den gegenständlichen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens abzuweisen, das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden, die einsteilige Verfügung aufzuheben und ihrem Angebot den Zuschlag zu erteilen.
  19. Am
  20. März 2019 legte die Auftraggeberin über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom
  21. März 2019 ergänzende Unterlagen des Vergabeverfahrens vor.
  22. Am
  23. März 2019 nahm die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin Stellung. Darin führt sie im Wesentlichen aus, dass sie die Ansicht der Auftraggeberin in vollem Umfang teile. Die Position 01.62.16.310 enthalte ein Leitprodukt und die Kriterien für die Gleichwertigkeit. Gleiches gelte für die OG
  24. Die Ausschreibung sei bestandsfest. Eine Anfechtung sei nicht möglich. Die Auftraggeberin habe nicht eindeutig feststellen können, was ihr angeboten worden sei. Das Angebot der Antragstellerin sei zu Recht ausgeschieden worden. Der Zuschlag solle daher zu Recht der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin erteilt werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei nicht notwendig, weil sich der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage ergebe. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge sämtliche Anträge der Antragstellerin ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab- bzw zurückweisen.
  25. Am
  26. März 2019 nahm die Antragstellerin Stellung. Darin führt sie im Wesentlichen aus, dass es sich bei der von der Auftraggeberin angeführten Hauptposition 01.62.16.310 um eine mobile Heizwasseraufbereitung handle, die nicht in der Anlage verbaut werde, sondern dem Betreiber nur als Werkzeug dienen solle, um Heizwasser nachspeisen zu können. Die Antragstellerin habe alternativ zum Leitfabrikat eine Anlage eines anderen Fabrikats angeboten, das auftragsspezifisch gemäß den angeforderten Spezifikationen aus Einzelkomponenten gefertigt werde. Die Anlagen würden unter der Bezeichnung "Mobile Heizwasserstation" ohne gesonderte Typenbezeichnung vertrieben. Die Auftraggeberin wäre in diesem Zusammenhang zur Durchführung von Aufklärungsgesprächen zur Nachforderung von Unterlagen verpflichtet gewesen. Bei den weiteren Positionen dieses Herstellers handle es sich um unwesentliche Nebenpositionen wie Enthärtungssalz und Harz, somit um Verbrauchsmaterialien, weiters um Bediener-Tagebücher oder Aufzahlungen zu spezifizierten Artikeln. Eine Überprüfung sei jederzeit möglich. Bei der Position 01.74.0700b handle es sich um einen Dehnungskompensator, der mit dem angegebenen Fabrikat für jeden Fachmann ausreichend spezifiziert sei. Die MSR-Positionen der Obergruppe 09 seien über die Angaben in den Bieterlücken ausreichend beschrieben. Die Angabe der Subfirma XXXX und des Fabrikats XXXX ermögliche in Verbindung mit dem Leistungsbuch ohne weiteres eine Überprüfung. Die XXXX sei ein Schaltschrankbauer, sodass sämtliche Positionen, die den Schaltschrank betreffen, richtig bezeichnet seien. Alle weiteren beanstandeten Positionen seien im Leistungsbuch genau spezifiziert. Durch die Angabe in der Bieterlücke sei das Fabrikat genau definiert worden. Die Antragstellerin beantrag die Beiziehung eines technischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass aufgrund der Angaben der Antragstellerin in den Bieterlücken die Überprüfung, ob es sich dabei um gleichwertige Produkte und Typen handle, leicht möglich gewesen wäre.
  27. Am
  28. März 2019 nahm die Antragstellerin Stellung. Darin führt sie im Wesentlichen aus, dass es sich bei der von der Auftraggeberin angeführten Hauptposition 01.62.16.310 um eine mobile Heizwasseraufbereitung handle, die nicht in der Anlage verbaut werde, sondern dem Betreiber nur als Werkzeug dienen solle, um Heizwasser nachspeisen zu können. Die Antragstellerin habe alternativ zum Leitfabrikat eine Anlage eines anderen Fabrikats angeboten, das auftragsspezifisch gemäß den angeforderten Spezifikationen aus Einzelkomponenten gefertigt werde. Die Anlagen würden unter der Bezeichnung "Mobile Heizwasserstation" ohne gesonderte Typenbezeichnung vertrieben. Die Auftraggeberin wäre in diesem Zusammenhang zur Durchführung von Aufklärungsgesprächen zur Nachforderung von Unterlagen verpflichtet gewesen. Bei den weiteren Positionen dieses Herstellers handle es sich um unwesentliche Nebenpositionen wie Enthärtungssalz und Harz, somit um Verbrauchsmaterialien, weiters um Bediener-Tagebücher oder Aufzahlungen zu spezifizierten Artikeln. Eine Überprüfung sei jederzeit möglich. Bei der Position 01.74.0700b handle es sich um einen Dehnungskompensator, der mit dem angegebenen Fabrikat für jeden Fachmann ausreichend spezifiziert sei. Die MSR-Positionen der Obergruppe 09 seien über die Angaben in den Bieterlücken ausreichend beschrieben. Die Angabe der Subfirma römisch 40 und des Fabrikats römisch 40 ermögliche in Verbindung mit dem Leistungsbuch ohne weiteres eine Überprüfung. Die römisch 40 sei ein Schaltschrankbauer, sodass sämtliche Positionen, die den Schaltschrank betreffen, richtig bezeichnet seien. Alle weiteren beanstandeten Positionen seien im Leistungsbuch genau spezifiziert. Durch die Angabe in der Bieterlücke sei das Fabrikat genau definiert worden. Die Antragstellerin beantrag die Beiziehung eines technischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass aufgrund der Angaben der Antragstellerin in den Bieterlücken die Überprüfung, ob es sich dabei um gleichwertige Produkte und Typen handle, leicht möglich gewesen wäre.
  29. Am
  30. März 2019 nahm die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin erneut Stellung. Darin betonte sie, dass sie die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin sei und die Beiziehung eines technischen Sachverständigen nicht notwendig und nicht zweckentsprechend sei. Sie hält ihre Anträge aufrecht und beantragt, den Antrag der Antragstellerin auf Beiziehung eines technischen Sachverständigen abzuweisen.
  31. Am
  32. April 2019 nahm die Auftraggeberin Stellung. Darin bringt sie im Wesentlichen vor, dass die mobile Heizwasserstation ohne gesonderte Typenbezeichnung nicht zu einer Aufforderung zu Aufklärung verpflichte. Es wäre Sache der Antragstellerin gewesen, ihrem Angebot die Nachweise zur Gleichwertigkeit vorzulegen. Ein "Nachschieben" der Angaben zur Spezifikation des angebotenen Produkts werde gemäß ständiger Rechtsprechung vor dem Hintergrund der Verbesserung der Wettbewerbsstellung als unzulässig erachtet. Die Antragstellerin habe aufgrund der Angaben im Angebot der Antragstellerin nicht wissen können, welche konkreten gleichwertigen Produkte sie erhalten würde. Deshalb gehe die Bestellung eines Sachverständigen ins Leere. Aus den aktuellen Produktkatalogen der XXXX gehe hervor, dass alleine bei den Zentraleinheiten (LG 85.01) verschiedene Typen zur Auswahl stünden. Deshalb sei die Beiziehung eines technischen Sachverständigen überflüssig. Die Auftraggeberin beantragt, sämtliche Anträge der Antragstellerin nach Durchführung der anberaumten mündlichen Verhandlung ab- bzw zurückweisen.
  33. Am
  34. April 2019 nahm die Auftraggeberin Stellung. Darin bringt sie im Wesentlichen vor, dass die mobile Heizwasserstation ohne gesonderte Typenbezeichnung nicht zu einer Aufforderung zu Aufklärung verpflichte. Es wäre Sache der Antragstellerin gewesen, ihrem Angebot die Nachweise zur Gleichwertigkeit vorzulegen. Ein "Nachschieben" der Angaben zur Spezifikation des angebotenen Produkts werde gemäß ständiger Rechtsprechung vor dem Hintergrund der Verbesserung der Wettbewerbsstellung als unzulässig erachtet. Die Antragstellerin habe aufgrund der Angaben im Angebot der Antragstellerin nicht wissen können, welche konkreten gleichwertigen Produkte sie erhalten würde. Deshalb gehe die Bestellung eines Sachverständigen ins Leere. Aus den aktuellen Produktkatalogen der römisch 40 gehe hervor, dass alleine bei den Zentraleinheiten (LG 85.01) verschiedene Typen zur Auswahl stünden. Deshalb sei die Beiziehung eines technischen Sachverständigen überflüssig. Die Auftraggeberin beantragt, sämtliche Anträge der Antragstellerin nach Durchführung der anberaumten mündlichen Verhandlung ab- bzw zurückweisen.
  35. Am
  36. April 2019 brachte die Antragstellerin eine Stellungnahme ein. Darin führte sie aus, dass sie ihr Vorbringen uneingeschränkt aufrechterhalte. Eine Überprüfung der von der Antragstellerin namhaft gemachten Fabrikate wäre jederzeit leicht möglich gewesen; die Spezifizierung sei eindeutig. Ebenso bleibe der Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen uneingeschränkt aufrecht.
  37. Am
  38. April 2019 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie hatte folgenden Verlauf: Dr. Werner MECENOVIC, Rechtsvertreter der Antragstellerin: Zur Position 01.62.16.310 Z ist anzumerken, dass die Firma XXXX Heizungswasserbereitungsanlagen nach Bedarf individuell anfertigt. Es gibt keine abrufbaren Typen. Zum Beweis wird vorgelegt, das Schreiben der Firma XXXX vom 4.3.2019 (Beilage ./2 zur Verhandlungsschrift).Dr. Werner MECENOVIC, Rechtsvertreter der Antragstellerin: Zur Position 01.62.16.310 Z ist anzumerken, dass die Firma römisch 40 Heizungswasserbereitungsanlagen nach Bedarf individuell anfertigt. Es gibt keine abrufbaren Typen. Zum Beweis wird vorgelegt, das Schreiben der Firma römisch 40 vom 4.3.2019 (Beilage ./2 zur Verhandlungsschrift). XXXX , Mitarbeiter der Auftraggeberin: Dabei handelt es sich um eine bloße Behauptung. Das Schreiben ist kein technischer Nachweis. Es enthält keine bezeichneten Komponenten und ist technisch nicht überprüfbar.römisch 40 , Mitarbeiter der Auftraggeberin: Dabei handelt es sich um eine bloße Behauptung. Das Schreiben ist kein technischer Nachweis. Es enthält keine bezeichneten Komponenten und ist technisch nicht überprüfbar. XXXX , Berater der Auftraggeberin: Selbst unter Annahme, es handele sich um eine Sonderanfertigung, sind Komponenten nicht angegeben. Es ist nicht überprüfbar, wie die Anlage aufgebaut ist und ob sie gleichwertig ist.römisch 40 , Berater der Auftraggeberin: Selbst unter Annahme, es handele sich um eine Sonderanfertigung, sind Komponenten nicht angegeben. Es ist nicht überprüfbar, wie die Anlage aufgebaut ist und ob sie gleichwertig ist. XXXX , Geschäftsführer der Antragstellerin: Im Leistungsverzeichnis ist genau definiert, was das Gerät kann.römisch 40 , Geschäftsführer der Antragstellerin: Im Leistungsverzeichnis ist genau definiert, was das Gerät kann. XXXX : Warum hat die Antragstellerin nicht bereits mit dem Angebot technische Nachweise vorgelegt, um zu erklären, was überhaupt angeboten ist? Ich verweise auf die Rechtsprechung, dass in einer Bieterlücke klar erkennbar sein muss, welches Produkt angeboten ist. Andernfalls hat der Bieter einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil.römisch 40 : Warum hat die Antragstellerin nicht bereits mit dem Angebot technische Nachweise vorgelegt, um zu erklären, was überhaupt angeboten ist? Ich verweise auf die Rechtsprechung, dass in einer Bieterlücke klar erkennbar sein muss, welches Produkt angeboten ist. Andernfalls hat der Bieter einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil. XXXX : Ich verweise auf das Begleitschreiben. XXXX baut ausschließlich auf Anforderung.römisch 40 : Ich verweise auf das Begleitschreiben. römisch 40 baut ausschließlich auf Anforderung. XXXX : Auf Grund der Bezeichnung " XXXX " ist nicht erkennbar, ob überhaupt eine Heizungswasseraufbereitungsanlage angeboten ist.römisch 40 : Auf Grund der Bezeichnung " römisch 40 " ist nicht erkennbar, ob überhaupt eine Heizungswasseraufbereitungsanlage angeboten ist. XXXX , Mitarbeiter der Auftraggeberin: XXXX ist ein Händler.römisch 40 , Mitarbeiter der Auftraggeberin: römisch 40 ist ein Händler. XXXX : In der Position 09.85.10.00 E wollte der Auftraggeber nur zum Ausdruck geben, welches System die Anforderungen der Ausschreibungen erfüllt.römisch 40 : In der Position 09.85.10.00 E wollte der Auftraggeber nur zum Ausdruck geben, welches System die Anforderungen der Ausschreibungen erfüllt. XXXX Für die Regelungstechnik beschäftigen wir normaler Weise die XXXX oder die XXXX . Im gegenständlichen Angebot haben wir die XXXX für diesen Leistungsteil als Subunternehmer vorgesehen. Für die Isolierung haben wir einen anderen Subunternehmer vorgesehen sowie auch für die Gase. Der jeweilige Subunternehmer erstellt einen Vorschlag für jenen Teil des Leistungsverzeichnisses, der seine Subunternehmerleistung betrifft. In meiner Firma wird das dann zu einem einheitlichen Leistungsverzeichnis zusammengeführt. XXXX ist ein "Systemintegrator". Sie kaufen Komponenten auf dem Markt und bauen sie zu Anlagen zusammen.römisch 40 Für die Regelungstechnik beschäftigen wir normaler Weise die römisch 40 oder die römisch 40 . Im gegenständlichen Angebot haben wir die römisch 40 für diesen Leistungsteil als Subunternehmer vorgesehen. Für die Isolierung haben wir einen anderen Subunternehmer vorgesehen sowie auch für die Gase. Der jeweilige Subunternehmer erstellt einen Vorschlag für jenen Teil des Leistungsverzeichnisses, der seine Subunternehmerleistung betrifft. In meiner Firma wird das dann zu einem einheitlichen Leistungsverzeichnis zusammengeführt. römisch 40 ist ein "Systemintegrator". Sie kaufen Komponenten auf dem Markt und bauen sie zu Anlagen zusammen. XXXX : Damit macht XXXX das Gleiche wie XXXX .römisch 40 : Damit macht römisch 40 das Gleiche wie römisch 40 . XXXX : Das System XXXX XXXX entspricht Sauter XXXX . Bei beiden handelt es sich um Systeme, die verschiedene Einzelkomponenten umfassen. Je nach genauerer Bezeichnung ist, die jeweilige Komponente aus diesem System zu verwenden.römisch 40 : Das System römisch 40 römisch 40 entspricht Sauter römisch 40 . Bei beiden handelt es sich um Systeme, die verschiedene Einzelkomponenten umfassen. Je nach genauerer Bezeichnung ist, die jeweilige Komponente aus diesem System zu verwenden. XXXX Dann wäre in die Bieterlücke zumindest XXXX / XXXX XXXX einzutragen gewesen. Bei XXXX gibt es 51 verschiedene Lüftungsklappenantriebe.römisch 40 Dann wäre in die Bieterlücke zumindest römisch 40 / römisch 40 römisch 40 einzutragen gewesen. Bei römisch 40 gibt es 51 verschiedene Lüftungsklappenantriebe. Außer Streit steht, dass die Produkte der XXXX einschlägig bekannt sind.Außer Streit steht, dass die Produkte der römisch 40 einschlägig bekannt sind. XXXX Die Bezeichnung " XXXX " konnte ich - trotz aller Bemühungen - nicht finden.römisch 40 Die Bezeichnung " römisch 40 " konnte ich - trotz aller Bemühungen - nicht finden. Dr. Werner MECENOVIC: Auf Nachfrage wäre jedenfalls Auskunft gegeben worden. Dr. Dieter ZAPONIG, Rechtsvertreter der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin: Ich schließe mich den Ausführungen der Auftraggeberin an. Die Parteien bringen nichts mehr vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
  39. Feststellungen (Sachverhalt) 1.1 Die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. vertreten durch die vergebende Stelle Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., Unternehmensbereich Schulen schreibt unter der Bezeichnung "HTL-BULME Sanierung und Erweiterung, 8051 Graz, Ibererstraße 15-21/HKLS-MSR-Arbeiten" Bauarbeiten mit dem CPV-Code 45331000-6 - Installation von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen im Oberschwellenbereich in einem offenen Verfahren nach dem Bestangebotsprinzip aus. Der geschätzte Auftragswert des Gesamtauftrags liegt oberhalb des Schwellenwerts, der geschätzte Auftragswert des verfahrensgegenständlichen Loses unterhalb des Schwellenwertes. Die Auftraggeberin veröffentlichte die Ausschreibung im Supplement zum Amtsblatt der EU vom
  40. Februar 2018 zur Zahl 2018/S 038-82007 und im Amtlichen Lieferungsanzeiger vom
  41. Februar 2018 online und vom
  42. Februar 2018 in der Druckausgabe zur Zahl L-636090-7b
  43. Das Ende der Angebotsfrist war der
  44. März
  45. (Auskünfte der Auftraggeberin; Unterlagen des Vergabeverfahrens) 1.2 Die Ausschreibung in der Letztfassung lautet auszugsweise wie folgt: "... ANGEBOTSSCHREIBEN ... 19 Diesem rechtsgültig unterfertigten Angebotsschreiben sind als weitere Bestandteile des Angebotes (siehe Punkt 6.f)) angeschlossen (bitte Zutreffendes ankreuzen): ... Bitte ab 19.3 die Blattanzahl angeben oder die Kästchen streichen: ... 19.5 Begleitschreiben (ohne allgemeine Geschäftsbedingungen des Bieters; auf § 106 Abs. 7 letzter Satz BVergG 2006 (Gleichwertigkeit der angebotenen Erzeugnisse) wird verwiesen.)Begleitschreiben (ohne allgemeine Geschäftsbedingungen des Bieters; auf Paragraph 106, Absatz 7, letzter Satz BVergG 2006 (Gleichwertigkeit der angebotenen Erzeugnisse) wird verwiesen.) ... EINLADUNG ZUR ANGEBOTSABGABE UND ANGEBOTSBESTIMMUNGEN ... ANGEBOTSBESTIMMUNGEN ...
  46. Bieterlücken: Die in Leistungsverzeichnissen namentlich angeführten bestimmten Leitprodukte (Referenzfabrikate, Typen, Erzeugnisse, Systeme oder Materialien) sollen, über die Leistungsbeschreibung hinausgehend, den gewünschten Standard festlegen. Sofern der Positionstext "oder gleichwertiger Art" enthält, kann der Bieter ein Fabrikat, Type, Erzeugnis, System oder Material seiner Wahl anbieten. Der Bieter hat durch Prüfzeugnisse anerkannter Prüf- und Eichlaboratorien sowie Inspektions- und Zertifizierungsstellen im Sinne des BVergG die Gleichwertigkeit vollständig nachzuweisen. Wenn die vom Bieter genannten Fabrikate, Typen, Erzeugnisse, Systeme oder Materialien nach erfolgter Aufklärung und sachverständiger Prüfung den in den Ausschreibungsunterlagen angeführten Kriterien der Gleichwertigkeit nicht entsprechen, gilt gemäß § 106 Abs. 7 BVergG 2006 das ausgeschriebene Leitprodukt nur dann als angeboten, wenn der Bieter dies in einem Begleitschreiben zum Angebot erklärt hat.Die in Leistungsverzeichnissen namentlich angeführten bestimmten Leitprodukte (Referenzfabrikate, Typen, Erzeugnisse, Systeme oder Materialien) sollen, über die Leistungsbeschreibung hinausgehend, den gewünschten Standard festlegen. Sofern der Positionstext "oder gleichwertiger Art" enthält, kann der Bieter ein Fabrikat, Type, Erzeugnis, System oder Material seiner Wahl anbieten. Der Bieter hat durch Prüfzeugnisse anerkannter Prüf- und Eichlaboratorien sowie Inspektions- und Zertifizierungsstellen im Sinne des BVergG die Gleichwertigkeit vollständig nachzuweisen. Wenn die vom Bieter genannten Fabrikate, Typen, Erzeugnisse, Systeme oder Materialien nach erfolgter Aufklärung und sachverständiger Prüfung den in den Ausschreibungsunterlagen angeführten Kriterien der Gleichwertigkeit nicht entsprechen, gilt gemäß Paragraph 106, Absatz 7, BVergG 2006 das ausgeschriebene Leitprodukt nur dann als angeboten, wenn der Bieter dies in einem Begleitschreiben zum Angebot erklärt hat. Erfordern die als gleichwertig angebotenen Fabrikate und Typen, Erzeugnisse, Systeme oder Materialien das Ändern von Plänen und/oder ausgeführten Leistungen, so gehen im Falle der Beauftragung die daraus entstehenden Kosten zu Lasten des Bieters. Setzt ein Bieter bei den entsprechenden Positionen in die hierfür vorgesehenen Zeilen (Bieterlücken) keine Fabrikate und Typen Erzeugnisse, Systeme oder Materialien seiner Wahl ein, so gelten die beispielhaft angeführten Leitprodukte (Referenzfabrikate und Typen) als angeboten. ...
  47. Begleitschreiben zum Angebot sind im Angebotsschreiben an der hierfür vorgesehenen Stelle (Punkt 19.5.) als Beilage anzuführen. ... OG 00 Allgemein Ständige Vorbemerkung der LB ... Unklarheiten, Widersprüche: Bei etwaigen Unklarheiten oder Widersprüchen in den Formulierungen des Leistungsverzeichnisses gilt nachstehende Reihenfolge:
  48. Folgetext einer Position (vor dem zugehörigen Grundtext)
  49. Positionstext (vor Vertragsbestimmungen)
  50. Vertragsbestimmung der Unterleistungsgruppe
  51. Vertragsbestimmung der Leistungsgruppe
  52. Vertragsbestimmung der Leistungsbeschreibung ... Material/Erzeugnis/Type: Nachstehend werden Bauprodukte, wie Baumaterialien, Bauelemente, Bausysteme und dergleichen mit dem Begriff Material bezeichnet, für technische Geräte und Anlagenteile wird der Begriff Erzeugnis/Type verwendet. Bieterangaben: Zu den in den einzelnen Unterleistungsgruppen angegebenen Positionen sind vom Bieter - soferne vorgesehen - in den Bieterlücken angebotene Materialien/Erzeugnisse/Typen genannt. Die angebotenen Materialien/Erzeugnisse/Typen entsprechen mindestens den in der Ausschreibung bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Spezifikationen. Auf Verlangen des Auftraggebers weist der Bieter die in der Ausschreibung bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten technischen Spezifikationen vollständig nach (Erfüllung der Mindestqualität). Die den Anforderungen entsprechenden angebotenen Materialien/Erzeugnisse/Typen gelten für den Fall des Zuschlages als Vertragsbestandteil. Nachträgliche Änderungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Wenn nicht anders angegeben, werden Eigenschaften, die über die Mindestqualität hinausgehen, vom Auftraggeber bei der Zuschlagsentscheidung nicht gewertet. Beispielhafte Materialien/Erzeugnisse/Typen: Sind im Leistungsverzeichnis zu den in den einzelnen Unterleistungsgruppen angegebenen Positionen zusätzlich beispielhafte Materialien/Erzeugnisse/Typen angeführt, können - soferne vorgesehen - in der jeweiligen Bieterlücke gleichwertige Bauprodukte angeboten werden. Die Kriterien der Gleichwertigkeit sind bei den angegebenen Positionen beschrieben. Auf Verlangen des Auftraggebers weist der Bieter die Erfüllung der Gleichwertigkeit vollständig nach. Setzt der Bieter in die Bieterlücke keine Materialien/Erzeugnisse/Typen seiner Wahl ein, gelten die beispielhaft genannten Bauprodukte als angeboten. Für die vom Auftraggeber genannten beispielhaften Bauprodukte gilt die Erfüllung der Kriterien auch ohne Nachweis als erbracht. Zulassungen: Es werden nur Materialien/Erzeugnisse/Typen verwendet, die alle für den projektspezifischen Standort und Verwendungszweck erforderlichen Zulassungen haben. Nachweise darüber werden dem Auftraggeber auf Verlangen vorgelegt. Leistungsumfang: Wenn nicht anders angegeben, zählen zum Leistungsumfang neben den im Leistungsverzeichnis beschriebenen Angaben über die jeweiligen Leistungen (z.B. Bauteil, Ausführung, Bauart, Baumaterial und Abmessungen) auch etwaige in Betracht kommende gesetzliche und behördliche Vorschriften, Ausführungsbestimmungen der im ÖNORM-Verzeichnis enthaltenen Normen und sonstige technische Spezifikationen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen unter Beachtung dieser Rangfolge. Jede Bezugnahme auf bestimmte technische Spezifikationen gilt grundsätzlich mit dem Zusatz, dass auch rechtlich zugelassene gleichwertige technische Spezifikationen vom Auftraggeber anerkannt werden, sofern die Gleichwertigkeit vom Bieter oder Auftragnehmer nachgewiesen wird. In den Normen enthaltene Beschreibungen über Ausführung, Nebenleistungen, Bauhilfsmaterialien, Ausmaßfeststellung, Abrechnung und dergleichen werden in den Texten des Leistungsverzeichnisses in der Regel nicht mehr angeführt. Somit sind alle im Leistungsumfang direkt oder indirekt enthaltenen Leistungen in den Einheitspreisen einkalkuliert. Wenn nicht anders angegeben, umfassen alle beschriebenen Leistungen auch das Liefern der dazugehörigen Materialien/Erzeugnisse/Typen einschließlich Abladen, Lagern und Fördern (Vertragen) bis zur Einbaustelle. Sind für die Inbetrieb- oder Ingebrauchnahme einer erbrachten Leistung besondere Überprüfungen, Befunde, Abnahmen oder dergleichen erforderlich, sind etwaige Kosten hierfür einkalkuliert. ... OG 01 Heizungsanlage ... 62 Wasseraufbereitungsanlagen Version 07, 2005-04 Ständige Vertragsbestimmungen:
  53. Nennleistungen: Die in den Positionsstichworten angegebenen Nennleistungen dienen zur Gliederung der Folgepositionen.
  54. Nichtrostender Stahl: Unter dem Begriff Nichtrostender Stahl (NIRO) ist ein rostbeständiger, austenitischer Werkstoff zu verstehen. Wenn nicht anders angegeben, ist nichtrostender Stahl (NIRO) mindestens mit der Werkstoffnummer 1.4301 angeboten.
  55. Anschlussspannung: Wenn nicht anders angegeben, beträgt die Anschlussspannung 230 V.Wenn nicht anders angegeben, beträgt die Anschlussspannung 230 römisch fünf.
  56. Schutzart: Wenn nicht anders angegeben, beträgt die Schutzart für Schaltgeräte: mindestens IP
  57. Schaltschrank: mindestens IP
  58. Arbeitshöhen: Alle Positionen sind mit einer Arbeitshöhe bis 3,20 m einschließlich etwaiger Gerüstkosten und Montagehilfen kalkuliert. 6216 Heizungswasseraufbereitung Ständige Vertragsbestimmungen: Behandlung einer Heizungsanlage oder des Kaltwassersystems einer Kühlanlage zum Schutz der inneren Oberflächen vor Korrosion und Kalkablagerungen im Kessel oder Umformer einschließlich Bekämpfung eines mikrobakteriellen Wachstums zur Erhöhung der Funktionssicherheit der Anlagen gemäß NORM. 621600 Das Verwenden nachstehend angebotener Erzeugnisse/Typen zu den angegebenen Positionen der Unterleistungsgruppe 62.16 wird vereinbart: 621600B Erzeugnis/Type zu 62.16 Beispiel AG Betrifft Position(en): 62.
  59. Hinweis: inkl. lösbaren Verschraubungen beidseitig, Flanschen, Schrauben, Muttern, Dichtungen, usw... Beispielhaftes Erzeugnis/Type: im Positionstext angeführt Angeboten ist das beispielhafte oder ein Erzeugnis/Type gleichwertiger Art.Angeboten ist das beispielhafte oder ein Erzeugnis/Type gleichwertiger "Art". Kriterien der Gleichwertigkeit: wenn nicht zusätzlich im Positionstext angeführt sind nachstehende Gleichwertigkeitskriterien einzuhalten: Dimension, Durchflussleistung, Spitzendurchfluss, Filtergröße Angeboten: .............................................. ... 6216310 Z Heizungswasseraufbereitungsanlage 700l/h flexibles und tragbares Wasseraufbereitungssystem zur Vollentsalzung bzw. Vollenthärtung und Filtration des Kreislaufwassers von Heizungssystemen bis max. 60°C. Mit der Aufbereitungsanlage wurde speziell für die Heizungswasseraufbereitung eine Funktionseinheit entwickelt, die nicht nur die VDI-Richtlinie 2035 erfüllt, sondern zusätzlich hoch effizient ist. Ausführung: Auf handlichem Rahmengestell komplett vormontiertes, intern hydraulisch verrohrtes und elektrisch verdrahtetes Wasseraufbereitungssystem bestehend aus eingangsseitigem Absperr-Kugelhahn, Magnetitfilter mit Entlüftungssystem, einer Heizungsumwälzpumpe mit Netzanschlussleitung mit Schukostecker, Rückflussverhinderer, Edelstahl-Austauscherbehälter (werkseitig erstbefüllt mit hochwertigem Mischbett-Ionenaustauscherharz zur Vollentsalzung), Vor- und Nachdruckmanometer, ein- und ausgangsseitigem Leitwertsensor zur Feststellung der Leitfähigkeit von unbehandeltem sowie behandeltem Kreislaufwasser, Messzähler zur Überwachung der Durchflussmenge und zur Ermittlung einer eventuellen Füll- bzw. Ergänzungswassermenge, ausgangsseitigem Absperr-Kugelhahn. Technische Daten: Durchflussleistung max. 700 l/h Kapazität bei Vollentsalzung * 40 °dHxm3 Kapazität bei Vollenthärtung ** 100 °dHxm3 Anschluss Eingang Kreislauf IG 3/4 Zoll Anschluss Ausgang Kreislauf IG 3/4 Zoll Anschluss Eingang Nachspeisung AG 3/4 Zoll Vordruck dynamisch min. 2,5 bar Betriebsdruck max. 6 bar Designdruck 6 bar Mediumstemperatur max. 60 °C Umgebungstemperatur max. 40 °C Spannungsversorgung 230 +/- 10 % VSpannungsversorgung 230 +/- 10 % römisch fünf Frequenz 50 Hz Motorleistung 60 W Nennstrom 0,58 A Schutzart 54 IP Abmessungen Rahmengestell ca. Breite/Höhe/Tiefe 350/800/380 mm Gewicht ca. 19 kg Austauscherbehälter Durchmesser/Höhe 239/703 mm Harzvolumen Austauscherbehälter 25 l Gewicht (inkl. Harzfüllung) ca. 28 kg * Mischbett-Ionenaustauscherharz ** Kationen-Austauscherharz Kriterien der Gleichwertigkeit: Dimension, Durchflussleistung, Spitzendurchfluss, Kapazitätsleistungen, max. Mediumstemperatur, Betriebsdruck Fabr.: XXXXFabr.: römisch 40 Type: XXXXType: römisch 40 Bestellnummer: XXXXBestellnummer: römisch 40 oder gleichwertig angebotenes Fabrikat/Type: ........................................................ Lo ...................................................... So ...................................................... 1 ST EP ...................................................... ... OG 09 MSR-Regelungsanlage 00 Allgemeine Bestimmungen Version 07, 2005-04 0013 Zusammenfassende Beschreibung der Leistung ... 80 Z Mess- und Kontrollgeräte ... 8003 Wasserzähler 800300 Das Verwenden nachstehend angebotener Erzeugnisse/Typen zu den angegebenen Positionen der Unterleistungsgruppe 80.03 wird vereinbart: 800300E Z Erzeugnis/Type zu 80.03 Beispiel AG ... Beispielhaftes Erzeugnis/Type: XXXX / XXXXBeispielhaftes Erzeugnis/Type: römisch 40 / römisch 40 ... 84 Z MSRL-Raumautomation ... 8402 Z Kommunikative Systeme ... 840200E Z Erzeugnis/Type zu 84.02 Beispiel Auftraggeber Betrifft Position(en): ULG8702 Beispielhaftes Erzeugnis/Type: XXXX / XXXXBeispielhaftes Erzeugnis/Type: römisch 40 / römisch 40 ... 8404 Z Feldgeräte Raumautomation kommunikativ ... 840400E Z Erzeugnis/Type zu 84.04 Beispiel Auftraggeber ... Beispielhaftes Erzeugnis/Type: XXXX / XXXXBeispielhaftes Erzeugnis/Type: römisch 40 / römisch 40 ... 85 Z MSRL-Automation ... 8501 Z AutoGer Hardware ... 850100E Z Erzeugnis/Type zu 85.01 Beispiel AG ... Beispielhaftes Erzeugnis/Type: XXXX / XXXXBeispielhaftes Erzeugnis/Type: römisch 40 / römisch 40 ... 8510 Z AutoGer Komponenten ... 851000E Z Erzeugnis/Type zu 85.10 Beispiel AG ... Beispielhaftes Erzeugnis/Type: XXXXBeispielhaftes Erzeugnis/Type: römisch 40 ... 8513 Z BSK busbasierendes Brandfallsteuersystem ... 851300E Z Erzeugnis/Type zu 85.13 Beispiel AG ... Beispielhaftes Erzeugnis/Type: XXXX / XXXXBeispielhaftes Erzeugnis/Type: römisch 40 / römisch 40 ... 86 Z MSRL-Management ... 8601 Z Management Hardware ... 860100E Z Erzeugnis/Type zu 86.01 Beispiel AG ... Beispielhaftes Erzeugnis/Type: XXXXBeispielhaftes Erzeugnis/Type: römisch 40 ... 8602 Z Management Software Systemmanagement ... 860200E Z Erzeugnis/Type zu 86.02 Beispiel AG ... Beispielhaftes Erzeugnis/Type: XXXX / XXXXBeispielhaftes Erzeugnis/Type: römisch 40 / römisch 40 ... 8603 Z Management Software Systemmanagement ... 860300E Z Erzeugnis/Type zu 86.03 Beispiel AG ... Beispielhaftes Erzeugnis/Type: XXXX / XXXXBeispielhaftes Erzeugnis/Type: römisch 40 / römisch 40 ... 8608 Z Management Zubehör, Sonstiges ... 860800E Z Erzeugnis/Type zu 86.08 Beispiel AG ... Beispielhaftes Erzeugnis/Type: XXXXBeispielhaftes Erzeugnis/Type: römisch 40 ... 8610 Z Management-Komponenten ... 861000E Z Erzeugnis/Type zu 86.10 Beispiel AG ... Beispielhaftes Erzeugnis/Type: XXXXBeispielhaftes Erzeugnis/Type: römisch 40 ... 88 Z MSRL-Verteiler ... 8803 Z Allgemeine Verteilereinbauten ... 880300E1 Z Erzeugnis/Type zu 88.03 Beispiel AG ... Beispielhaftes Erzeugnis/Type: XXXX / XXXXBeispielhaftes Erzeugnis/Type: römisch 40 / römisch 40 ... 8804 Z Motorabgänge einstufig ... 880400E Z Erzeugnis/Type zu 88.04 Beispiel AG ... Beispielhaftes Erzeugnis/Type: XXXX / XXXXBeispielhaftes Erzeugnis/Type: römisch 40 / römisch 40 ... ..." (Ausschreibung in den Unterlagen des Vergabeverfahrens) 1.3 Am
  60. März 2018 fand um 12.03 Uhr die Angebotsöffnung in Anwesenheit von Vertretern von vier Bietern und zwei Mitarbeitern der Auftraggeberin statt. Dabei wurden folgende Angebote mit den nebenstehenden Angebotspreisen ohne USt geöffnet: * -XXXX € 2.480.266,24 * -XXXX € 2.683.940,30 * -XXXX € 2.614.218,05 * -XXXX € 2.519.616,53 * -XXXX € 2.556.020,54 * -XXXX € 2.628.255,05 (Protokoll der Angebotsöffnung in den Unterlagen des Vergabeverfahrens) 1.4 Die Antragstellerin hat ihrem Angebot ein Begleitschreiben angeschlossen und dieses auch in Punkt 19.5 des Angebotsschreibens genannt. Es lautet "Wir erklären, dass bei nachgewiesener Nichtgleichwertigkeit das ausgeschriebene Leitprodukt als angeboten gilt." In der Position 01.62.16310 hat die Antragstellerin das Produkt " XXXX " angeboten. XXXX stellt Anlagen nach den Anforderungen des Bestellers individuell her, weshalb es keine Produktbezeichnung gibt. In der Position 01.740700B hat die Antragstellerin das Produkt " XXXX " angeboten. In der Position 09.800300E hat die Antragstellerin das Produkt " XXXX " angeboten. In den Positionen 09.840200E, 09.840200G, 09.840200I, 09.840400E, 09.850003B, 09.850100E, 09.851000E, 09.860100E, 09.860200E, 09.860300E, 09.860800E und 09.861000E hat die Antragstellerin das Produkt " XXXX / XXXX " angeboten. In der Position 09.851300E hat die Antragstellerin das Produkt " XXXX / XXXX " angeboten. In den Positionen 09.8708649G, 09.8708649I, 09.8708649J, 09.8708649K, 09.871020B, 09.871020G, 09.871020O, 09.871020X und 09.871020Y hat die Antragstellerin das Produkt " XXXX / XXXX " angeboten. In den Positionen 09.870700E, 09.870751F, 09.870751G, 09.870751H, 09.870751I, 09.870751J, 09.870751L, 09.870800E, 09.870900E und 09.870800E hat die Antragstellerin das Produkt " XXXX / XXXX " angeboten. In den Positionen 09.880300E1 und 09.880400E1 hat die Antragstellerin das Produkt " XXXX " angeboten. XXXX ist eine Gesellschaft, die ebenso wie XXXX aus marktüblichen Komponenten eigene Anlagen zusammenbaut und vertreibt oder überhaupt als Händler auftritt.In der Position 01.62.16310 hat die Antragstellerin das Produkt " römisch 40 " angeboten. römisch 40 stellt Anlagen nach den Anforderungen des Bestellers individuell her, weshalb es keine Produktbezeichnung gibt. In der Position 01.740700B hat die Antragstellerin das Produkt " römisch 40 " angeboten. In der Position 09.800300E hat die Antragstellerin das Produkt " römisch 40 " angeboten. In den Positionen 09.840200E, 09.840200G, 09.840200I, 09.840400E, 09.850003B, 09.850100E, 09.851000E, 09.860100E, 09.860200E, 09.860300E, 09.860800E und 09.861000E hat die Antragstellerin das Produkt " römisch 40 / römisch 40 " angeboten. In der Position 09.851300E hat die Antragstellerin das Produkt " römisch 40 / römisch 40 " angeboten. In den Positionen 09.8708649G, 09.8708649I, 09.8708649J, 09.8708649K, 09.871020B, 09.871020G, 09.871020O, 09.871020X und 09.871020Y hat die Antragstellerin das Produkt " römisch 40 / römisch 40 " angeboten. In den Positionen 09.870700E, 09.870751F, 09.870751G, 09.870751H, 09.870751I, 09.870751J, 09.870751L, 09.870800E, 09.870900E und 09.870800E hat die Antragstellerin das Produkt " römisch 40 / römisch 40 " angeboten. In den Positionen 09.880300E1 und 09.880400E1 hat die Antragstellerin das Produkt " römisch 40 " angeboten. römisch 40 ist eine Gesellschaft, die ebenso wie römisch 40 aus marktüblichen Komponenten eigene Anlagen zusammenbaut und vertreibt oder überhaupt als Händler auftritt. (Angebot der Antragstellerin in den Unterlagen des Vergabeverfahrens; Schreiben von XXXX Beilage ./2 zur Verhandlungsschrift; Aussagen von Dr. Werner MECENOVIC, Rechtsvertreter der Antragstellerin, XXXX , Geschäftsführer der Antragstellerin, und XXXX , Mitarbeiter der Auftraggeberin, alle in der mündlichen Verhandlung)(Angebot der Antragstellerin in den Unterlagen des Vergabeverfahrens; Schreiben von römisch 40 Beilage ./2 zur Verhandlungsschrift; Aussagen von Dr. Werner MECENOVIC, Rechtsvertreter der Antragstellerin, römisch 40 , Geschäftsführer der Antragstellerin, und römisch 40 , Mitarbeiter der Auftraggeberin, alle in der mündlichen Verhandlung) 1.5 Am
  61. Februar 2019 gab die Auftraggeberin die nachstehende Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung bekannt: "... wir geben bekannt, dass der Zuschlag im oben angeführten Vergabeverfahren an Dipl. Ing. XXXX erteilt werden soll.wir geben bekannt, dass der Zuschlag im oben angeführten Vergabeverfahren an Dipl. Ing. römisch 40 erteilt werden soll. Die Vergabesumme beträgt EUR 2.519.619,53 (zuzügl. gesetzl. USt). Die Fa. XXXX wurde mit ihrem Angebot entsprechend den in der Ausschreibung festgelegten Zuschlagskriterien mit einer Gesamtpunkteanzahl von 96,67 als Bestbieter ermittelt.Die Fa. römisch 40 wurde mit ihrem Angebot entsprechend den in der Ausschreibung festgelegten Zuschlagskriterien mit einer Gesamtpunkteanzahl von 96,67 als Bestbieter ermittelt. Bieter Preis Gewährleistung Beschäftigung von Lehrlingen Gesamt Bestbieter 85 Pkt. 6,67 Pkt. 5 Pkt. 96,67 Pkt. Ihr Angebot ausgeschieden Ihr Angebot konnte bei der Bestbieterermittlung nicht berücksichtig werden, da es leider auszuscheiden war. Hinsichtlich der Pos., 01.62.16.310 sowie der Bieterlücke MSR OG 09 wurde Ihrerseits nur ein Fabrikat ohne Typenbezeichnung angeführt. Die Alternativfabrikate konnten aufgrund fehlender Typenbezeichnung daher nicht überprüft werden. Auf Ihr Begleitschreiben nach § 106 Abs 7 BVergG 2006 kann diesen Mangel nicht verbessern, da es sich bei den ausgefüllten Positionen nicht um ein ‚nichtgleichwertiges' Produkt, sondern um ein ‚nicht konkretisiertes' Produkt handelt. Ein Vergleich mit dem Leitprodukt war sohin nicht möglich.Hinsichtlich der Pos., 01.62.16.310 sowie der Bieterlücke MSR OG 09 wurde Ihrerseits nur ein Fabrikat ohne Typenbezeichnung angeführt. Die Alternativfabrikate konnten aufgrund fehlender Typenbezeichnung daher nicht überprüft werden. Auf Ihr Begleitschreiben nach Paragraph 106, Absatz 7, BVergG 2006 kann diesen Mangel nicht verbessern, da es sich bei den ausgefüllten Positionen nicht um ein ‚nichtgleichwertiges' Produkt, sondern um ein ‚nicht konkretisiertes' Produkt handelt. Ein Vergleich mit dem Leitprodukt war sohin nicht möglich. Somit liegt ein fehlerhaftes und unvollständiges Angebot vor. Die oben angeführten Mängel sind nicht behebbar, da eine nachträgliche Verbesserung Ihre Wettbewerbsstellung gegenüber den anderen Bietern verbessern und somit dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter gemäß § 19 BVergG 2006 widersprechen würde.Somit liegt ein fehlerhaftes und unvollständiges Angebot vor. Die oben angeführten Mängel sind nicht behebbar, da eine nachträgliche Verbesserung Ihre Wettbewerbsstellung gegenüber den anderen Bietern verbessern und somit dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter gemäß Paragraph 19, BVergG 2006 widersprechen würde. Aus diesem Grund war ihr Angebot gemäß § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006 nicht zuschlagsfähig.Aus diesem Grund war ihr Angebot gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 nicht zuschlagsfähig. Die Stillhaltefrist gemäß § 144 BVergG 2018 endet am 11.03.2019.Die Stillhaltefrist gemäß Paragraph 144, BVergG 2018 endet am 11.03.
  62. ..." (Auskünfte der Auftraggeberin; Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung Blg. /B zum Nachprüfungsantrag) 1.6 Die Auftraggeberin hat weder das Vergabeverfahren widerrufen noch den Zuschlag erteilt. (Auskünfte der Auftraggeberin) 1.7 Die Antragstellerin bezahlte Pauschalgebühren in der Höhe von € 4.
  63. (Verfahrensakt)
  64. Beweiswürdigung 2.1 Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind Veröffentlichungen wie die Vorinformation, die Unterlagen des Vergabeverfahrens, sowie Auskünfte, die nur der Auftraggeber erteilen kann. 2.2 Die Aussagen in der mündlichen Verhandlung wurden nur so weit herangezogen, als sie unbestritten blieben. Das gilt für die übereinstimmenden Aussagen von Herrn Dr. Werner MECENOVIC, Rechtsvertreter der Antragstellerin, Herrn XXXX Geschäftsführer der Antragstellerin, und Herrn XXXX , Mitarbeiter der Auftraggeberin, über die Eigenschaft der XXXX und der XXXX bei der Herstellung und dem Vertrieb von Systemen. Die Einzelanfertigung von Heizungswasseraufbereitungsanlagen durch XXXX ergibt sich aus dem Schreiben, das die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat.2.2 Die Aussagen in der mündlichen Verhandlung wurden nur so weit herangezogen, als sie unbestritten blieben. Das gilt für die übereinstimmenden Aussagen von Herrn Dr. Werner MECENOVIC, Rechtsvertreter der Antragstellerin, Herrn römisch 40 Geschäftsführer der Antragstellerin, und Herrn römisch 40 , Mitarbeiter der Auftraggeberin, über die Eigenschaft der römisch 40 und der römisch 40 bei der Herstellung und dem Vertrieb von Systemen. Die Einzelanfertigung von Heizungswasseraufbereitungsanlagen durch römisch 40 ergibt sich aus dem Schreiben, das die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat. 2.3 Die Echtheit und Richtigkeit von herangezogenen Unterlagen hat keine der Verfahrensparteien bestritten. Diese Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.
  65. Rechtliche Beurteilung 3.1 Anzuwendendes Recht 3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl I 2013/10 idgF, lauten:3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl römisch eins 2013/10 idgF, lauten: "Einzelrichter §
  66. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist."Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist." 3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I 2013/33 idgF, lauten:3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 idgF, lauten: "Anwendungsbereich §
  67. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. ... Erkenntnisse § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)..." 3.1.3 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 - BVergG 2018), BGBl I 2018/65 idgF, lauten:3.1.3 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 - BVergG 2018), BGBl römisch eins 2018/65 idgF, lauten: "
  1. Teil Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht
  2. Hauptstück Zuständigkeit, fachkundige Laienrichter, Ausschluss und Ablehnung Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes §
  3. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.Paragraph 327, Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Senatszuständigkeit und -zusammensetzung § 328.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.Paragraph 328,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
(2)...
  1. Hauptstück Besondere Bestimmungen über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes
  2. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anzuwendendes Verfahrensrecht §
  3. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.Paragraph 333, Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden. Zuständigkeit § 334.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (
  1. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (
  2. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (
  3. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.Paragraph 334,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (
  1. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (
  2. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (
  3. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
(2)Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
  1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie
  2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.
(3)... 2. Abschnitt Nachprüfungsverfahren Einleitung des Verfahrens § 342.
(1)Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofernParagraph 342,
(1)Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern
  1. er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und
  2. ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(2)... Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers § 347.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wennParagraph 347,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn
  1. sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte rechtswidrig ist und
  2. die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.
(2)... Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsvorschriften § 376.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 62, 66, 232, 237, 367 und 368 und der §§ 54 Abs. 2, 62 samt Überschrift, 66 samt Überschrift, 223 Abs. 2, 232 samt Überschrift, 237 samt Überschrift, 367 samt Überschrift, 368 samt Überschrift und des 2. Abschnittes von Anhang VIII samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt das Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, außer Kraft.Paragraph 376,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 62, 66, 232, 237, 367 und 368 und der Paragraphen 54, Absatz 2, 62, samt Überschrift, 66 samt Überschrift, 223 Absatz 2, 232, samt Überschrift, 237 samt Überschrift, 367 samt Überschrift, 368 samt Überschrift und des 2. Abschnittes von Anhang römisch acht samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt das Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, außer Kraft.
(2)...
(4)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2018 neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes: Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Abs. 1 und 2 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Abs. 1 und 2 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Abs. 1 und 2 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage."
(4)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018, neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes: Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Absatz eins und 2 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Absatz eins und 2 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Absatz eins und 2 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage." 3.1.4 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006), BGBl I 2006/17 idgF, lauten:3.1.4 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006), BGBl römisch eins 2006/17 idgF, lauten: "Grundsätze des Vergabeverfahrens § 19.
(1)Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.Paragraph 19,
(1)Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.
(2)... Grundsätze der Leistungsbeschreibung § 96.
(1)Die Leistungen sind bei einer konstruktiven Leistungsbeschreibung so eindeutig, vollständig und neutral zu beschreiben, dass die Vergleichbarkeit der Angebote gewährleistet ist. Eine konstruktive Leistungsbeschreibung hat technische Spezifikationen zu enthalten und ist erforderlichenfalls durch Pläne, Zeichnungen, Modelle, Proben, Muster und dergleichen zu ergänzen.Paragraph 96,
(1)Die Leistungen sind bei einer konstruktiven Leistungsbeschreibung so eindeutig, vollständig und neutral zu beschreiben, dass die Vergleichbarkeit der Angebote gewährleistet ist. Eine konstruktive Leistungsbeschreibung hat technische Spezifikationen zu enthalten und ist erforderlichenfalls durch Pläne, Zeichnungen, Modelle, Proben, Muster und dergleichen zu ergänzen.
(2)...
(3)Die Leistung und die Aufgabenstellung darf nicht so umschrieben werden, dass bestimmte Bieter von vornherein Wettbewerbsvorteile genießen.
(4)... Technische Spezifikationen § 98.
(1)Technische Spezifikationen müssen für alle Bewerber und Bieter gleichermaßen zugänglich sein und dürfen den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.Paragraph 98,
(1)Technische Spezifikationen müssen für alle Bewerber und Bieter gleichermaßen zugänglich sein und dürfen den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.
(2)...
(7)Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmer oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann. Solche Verweise sind ausnahmslos mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen.
(8)Erfolgt ausnahmsweise die Ausschreibung eines bestimmten Erzeugnisses mit dem Zusatz "oder gleichwertig", sind in freien Zeilen (Bieterlücken) des Leistungsverzeichnisses nach der entsprechenden Position vom Bieter Angaben über Fabrikat und Type der von ihm gewählten gleichwertigen Produkte und, sofern gefordert, sonstige diese Produkte betreffende Angaben zu verlangen. Die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit sind in der Beschreibung der Leistung anzugeben. ... Ablauf des offenen Verfahrens § 101.
(1)...Paragraph 101,
(1)...
(4)Während eines offenen Verfahrens darf mit den Bietern über eine Angebotsänderung nicht verhandelt werden. ... Allgemeine Bestimmungen § 106.
(1)Der Bieter hat sich bei offenen oder nicht offenen Verfahren bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten. Der vorgeschriebene Text der Ausschreibungsunterlagen darf weder geändert noch ergänzt werden.Paragraph 106,
(1)Der Bieter hat sich bei offenen oder nicht offenen Verfahren bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten. Der vorgeschriebene Text der Ausschreibungsunterlagen darf weder geändert noch ergänzt werden.
(2)...
(6)Ist aus der Sicht eines Unternehmers eine Berichtigung der Ausschreibung oder der Ausschreibungsunterlagen erforderlich, so hat er dies umgehend dem Auftraggeber mitzuteilen. Der Auftraggeber hat erforderlichenfalls eine Berichtigung gemäß § 90 durchzuführen.
(6)Ist aus der Sicht eines Unternehmers eine Berichtigung der Ausschreibung oder der Ausschreibungsunterlagen erforderlich, so hat er dies umgehend dem Auftraggeber mitzuteilen. Der Auftraggeber hat erforderlichenfalls eine Berichtigung gemäß Paragraph 90, durchzuführen.
(7)Erfolgt ausnahmsweise gemäß § 98 Abs. 7 und 8 die Ausschreibung eines bestimmten Erzeugnisses mit dem Zusatz "oder gleichwertig", so kann der Bieter in freien Zeilen (Bieterlücken) des Leistungsverzeichnisses ein gleichwertiges Erzeugnis angeben. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter zu führen. Die in den Ausschreibungsunterlagen als Beispiele genannten Erzeugnisse gelten als angeboten, wenn vom Bieter keine anderen Erzeugnisse in die freien Zeilen des Leistungsverzeichnisses eingesetzt wurden. Wenn die vom Bieter genannten Erzeugnisse nach sachverständiger Prüfung den in den Ausschreibungsunterlagen angeführten Kriterien der Gleichwertigkeit nicht entsprechen, gilt das ausgeschriebene Erzeugnis nur dann als angeboten, wenn der Bieter dies in einem Begleitschreiben zum Angebot erklärt hat.
(7)Erfolgt ausnahmsweise gemäß Paragraph 98, Absatz 7 und 8 die Ausschreibung eines bestimmten Erzeugnisses mit dem Zusatz "oder gleichwertig", so kann der Bieter in freien Zeilen (Bieterlücken) des Leistungsverzeichnisses ein gleichwertiges Erzeugnis angeben. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter zu führen. Die in den Ausschreibungsunterlagen als Beispiele genannten Erzeugnisse gelten als angeboten, wenn vom Bieter keine anderen Erzeugnisse in die freien Zeilen des Leistungsverzeichnisses eingesetzt wurden. Wenn die vom Bieter genannten Erzeugnisse nach sachverständiger Prüfung den in den Ausschreibungsunterlagen angeführten Kriterien der Gleichwertigkeit nicht entsprechen, gilt das ausgeschriebene Erzeugnis nur dann als angeboten, wenn der Bieter dies in einem Begleitschreiben zum Angebot erklärt hat.
(8)... Inhalt der Angebote § 108.
(1)Jedes Angebot muss insbesondere enthalten:Paragraph 108,
(1)Jedes Angebot muss insbesondere enthalten:
  1. ...
  2. sonstige für die Beurteilung des Angebotes geforderte oder vom Bieter für notwendig erachtete Erläuterungen oder Erklärungen;
  3. die Aufzählung der dem Angebot beigeschlossenen sowie gesondert eingereichten Unterlagen;
  4. ...
(2)Mit der Abgabe seines Angebotes erklärt der Bieter, dass er die Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen kennt, dass er über die erforderlichen Befugnisse zur Ausführung des Auftrages verfügt, dass er die ausgeschriebene Leistung zu diesen Bestimmungen und den von ihm angegebenen Preisen erbringt, und dass er sich bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot bindet. ... Allgemeine Bestimmungen § 122. Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.Paragraph 122, Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen. Vorgehen bei der Prüfung § 123.
(1)Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.Paragraph 123,
(1)Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.
(2)Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist im Einzelnen zu prüfen,
  1. ob den in § 19 Abs. 1 angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;
  2. ob den in Paragraph 19, Absatz eins, angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;
  3. ...
  4. ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist. ... Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote § 126.
(1)Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot, einschließlich etwaiger Varianten-, Alternativ- oder Abänderungsangebote, oder über die geplante Art der Durchführung, oder werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, vom Bieter eine verbindliche schriftliche Aufklärung zu verlangen. Die vom Bieter erteilten schriftlichen Auskünfte bzw. die vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise sind der Niederschrift über die Prüfung der Angebote beizuschließen. Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich kann von der Vorgehensweise gemäß diesem Absatz abgesehen werden.Paragraph 126,
(1)Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot, einschließlich etwaiger Varianten-, Alternativ- oder Abänderungsangebote, oder über die geplante Art der Durchführung, oder werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, vom Bieter eine verbindliche schriftliche Aufklärung zu verlangen. Die vom Bieter erteilten schriftlichen Auskünfte bzw. die vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise sind der Niederschrift über die Prüfung der Angebote beizuschließen. Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich kann von der Vorgehensweise gemäß diesem Absatz abgesehen werden.
(2)Die durch die erteilten Aufklärungen allenfalls veranlasste weitere Vorgangsweise darf die Grundsätze der §§ 19 Abs. 1, 101 Abs. 4, 104 Abs. 2 und 127 nicht verletzen.
(2)Die durch die erteilten Aufklärungen allenfalls veranlasste weitere Vorgangsweise darf die Grundsätze der Paragraphen 19, Absatz eins, 101, Absatz 4, 104, Absatz 2 und 127 nicht verletzen.
(3)Weist ein Angebot solche Mängel auf, dass dem Auftraggeber eine Bearbeitung nicht zugemutet werden kann, so ist es auszuscheiden.
(4)... Aufklärungsgespräche und Erörterungen § 127.
(1)Während eines offenen oder eines nicht offenen Verfahrens sind nur Aufklärungsgespräche zum Einholen von Auskünften über die finanzielle und wirtschaftliche oder die technische Leistungsfähigkeit sowie Auskünfte, die zur Prüfung der Preisangemessenheit, der Erfüllung der Mindestanforderungen und der Gleichwertigkeit von Alternativ- oder Abänderungsangeboten erforderlich sind, zulässig.Paragraph 127,
(1)Während eines offenen oder eines nicht offenen Verfahrens sind nur Aufklärungsgespräche zum Einholen von Auskünften über die finanzielle und wirtschaftliche oder die technische Leistungsfähigkeit sowie Auskünfte, die zur Prüfung der Preisangemessenheit, der Erfüllung der Mindestanforderungen und der Gleichwertigkeit von Alternativ- oder Abänderungsangeboten erforderlich sind, zulässig.
(2)...
(3)Aufklärungsgespräche und Erörterungen sind kommissionell zu führen. Gründe und Ergebnisse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Niederschrift über die Prüfung § 128.
(1)Über die Prüfung der Angebote und ihr Ergebnis ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die Beurteilung der Angebote wesentlichen Umstände festzuhalten sind.Paragraph 128,
(1)Über die Prüfung der Angebote und ihr Ergebnis ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die Beurteilung der Angebote wesentlichen Umstände festzuhalten sind.
(2)...
(3)Der Bieter kann in den sein Angebot betreffenden Teil der Niederschrift Einsicht nehmen. Bei der Gestaltung der Niederschrift ist darauf Bedacht zu nehmen. Ausscheiden von Angeboten § 129.
(1)Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der Auftraggeber auf Grund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:Paragraph 129,
(1)Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der Auftraggeber auf Grund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:
  1. ...
  2. den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, Teil-, Alternativ- und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind;
  3. ... Wahl des Angebotes für den Zuschlag § 130.
(1)Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.Paragraph 130,
(1)Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
(2)Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten. Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung § 131.
(1)Der Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß § 132 Abs. 1, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.Paragraph 131,
(1)Der Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß Paragraph 132, Absatz eins,, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
(2)..." 3.2 Formale Voraussetzungen 3.2.1 Maßgebliche Rechtslage 3.2.1.1 Am
  1. August 2018 trat das BVergG 2018 nach seinem § 376 Abs 1 in Kraft und das BVergG 2006 zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.3.2.1.1 Am
  2. August 2018 trat das BVergG 2018 nach seinem Paragraph 376, Absatz eins, in Kraft und das BVergG 2006 zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. 3.2.1.2 Nach § 376 Abs 4 BVergG 2018 sind Vergabeverfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des BVergG 2018 eingeleitet waren, nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Vergabeverfahren im Februar 2018 eingeleitet wurde, ist es nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage, dem BVergG 2006, zu Ende zu führen und zu beurteilen.3.2.1.2 Nach Paragraph 376, Absatz 4, BVergG 2018 sind Vergabeverfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des BVergG 2018 eingeleitet waren, nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Vergabeverfahren im Februar 2018 eingeleitet wurde, ist es nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage, dem BVergG 2006, zu Ende zu führen und zu beurteilen. 3.2.1.3 Nach § 376 Abs 4 BVergG 2018 sind Nachprüfungsverfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des BVergG 2018 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig waren, nach der nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Da das gegenständliche Nachprüfungsverfahren nach diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde, ist es nach der Rechtslage des BVergG 2018 zu führen.3.2.1.3 Nach Paragraph 376, Absatz 4, BVergG 2018 sind Nachprüfungsverfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des BVergG 2018 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig waren, nach der nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Da das gegenständliche Nachprüfungsverfahren nach diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde, ist es nach der Rechtslage des BVergG 2018 zu führen. 3.2.2 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts 3.2.2.1 Auftraggeberin im Sinne des § 2 Z 8 BVergG 2006 ist die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. Sie ist nach ständiger Rechtsprechung öffentliche Auftraggeberin gemäß § 3 Abs 1 Z 2 BVergG 2006 (st Rspr zB BVwG
  3. 2014, W138 2009787-2/16E;
  4. 2015, W123 2100032-1/17E;
  5. 2016, W123 2133597-2/24E). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Bauauftrag gemäß § 4 BVergG
  6. Der geschätzte Auftragswert des Gesamtvorhabens liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert, jener des gegenständlichen Loses unter dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 3 BVergG 2006, sodass gemäß § 12 Abs 1 BVergG 2006 ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt, die Pauschalgebühren jedoch nach dem Satz für den Unterschwellenbereich zu bemessen sind.3.2.2.1 Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 8, BVergG 2006 ist die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. Sie ist nach ständiger Rechtsprechung öffentliche Auftraggeberin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 (st Rspr zB BVwG
  7. 2014, W138 2009787-2/16E;
  8. 2015, W123 2100032-1/17E;
  9. 2016, W123 2133597-2/24E). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Bauauftrag gemäß Paragraph 4, BVergG
  10. Der geschätzte Auftragswert des Gesamtvorhabens liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert, jener des gegenständlichen Loses unter dem relevanten Schwellenwert des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2006, sodass gemäß Paragraph 12, Absatz eins, BVergG 2006 ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt, die Pauschalgebühren jedoch nach dem Satz für den Unterschwellenbereich zu bemessen sind. 3.2.2.2 Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 342 Abs 2 BVergG 2018 iVm Art 14b Abs 2 Z 1 lit c B-VG ist sohin gegeben.3.2.2.2 Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend Paragraph 342, Absatz 2, BVergG 2018 in Verbindung mit Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, B-VG ist sohin gegeben. 3.2.2.3 Da darüber hinaus laut Stellungnahme des Auftraggebers das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß § 342 Abs 2 BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers und zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.3.2.2.3 Da darüber hinaus laut Stellungnahme des Auftraggebers das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß Paragraph 342, Absatz 2, BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers und zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig. 3.2.3 Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages 3.2.3.1 Der Antragstellerin fehlen die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs 1 BVergG 2018 nicht. Der Nachprüfungsantrag wurde rechtzeitig eingebracht. Er enthält alle in § 344 Abs 1 BVergG 2018 geforderten Inhalte.3.2.3.1 Der Antragstellerin fehlen die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 342, Absatz eins, BVergG 2018 nicht. Der Nachprüfungsantrag wurde rechtzeitig eingebracht. Er enthält alle in Paragraph 344, Absatz eins, BVergG 2018 geforderten Inhalte. 3.2.3.2 Im Ergebnis ist der Antrag auf Nichtigerklärung der Widerrufsentscheidung gemäß § 342 Abs 1 BVergG 2018 zulässig, wobei er auch die Voraussetzungen des § 344 Abs 1 BVergG erfüllt und kein Grund für die Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags gemäß § 344 Abs 2 BVergG 2018 vorliegen.3.2.3.2 Im Ergebnis ist der Antrag auf Nichtigerklärung der Widerrufsentscheidung gemäß Paragraph 342, Absatz eins, BVergG 2018 zulässig, wobei er auch die Voraussetzungen des Paragraph 344, Absatz eins, BVergG erfüllt und kein Grund für die Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags gemäß Paragraph 344, Absatz 2, BVergG 2018 vorliegen. 3.3 Zu Spruchpunkt A) - Inhaltliche Beurteilung des Nachprüfungsantrages 3.3.1 Vorbemerkungen 3.3.1.1 Die Antragstellerin beantragt die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung, da sie entsprechend den Anforderungen der Ausschreibung entsprechende alternative Produkte in den Bieterlücken angeboten habe. Die Auftraggeberin ist - wie der angefochtenen Ausscheidensentscheidung ausgeführt - der Ansicht, dass die Antragstellerin die alternativ angebotenen Produkte nicht so genau bezeichnet habe, dass eine Prüfung der Gleichwertigkeit möglich sei. Die Rechtmäßigkeit der Ausscheidensentscheidung ist Vorfrage für den Verbleib des Angebots der Antragstellerin im Vergabeverfahren und damit dafür, ob es für die Auswahl des Angebots für die Erteilung des Zuschlags gemäß § 130 BVergG 2006 überhaupt in Betracht kommt.3.3.1.1 Die Antragstellerin beantragt die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung, da sie entsprechend den Anforderungen der Ausschreibung entsprechende alternative Produkte in den Bieterlücken angeboten habe. Die Auftraggeberin ist - wie der angefochtenen Ausscheidensentscheidung ausgeführt - der Ansicht, dass die Antragstellerin die alternativ angebotenen Produkte nicht so genau bezeichnet habe, dass eine Prüfung der Gleichwertigkeit möglich sei. Die Rechtmäßigkeit der Ausscheidensentscheidung ist Vorfrage für den Verbleib des Angebots der Antragstellerin im Vergabeverfahren und damit dafür, ob es für die Auswahl des Angebots für die Erteilung des Zuschlags gemäß Paragraph 130, BVergG 2006 überhaupt in Betracht kommt. 3.3.1.2 Festzuhalten ist, dass die Ausschreibung und alle anderen Festlegungen in diesem Vergabeverfahren nicht rechtzeitig angefochten wurden und daher bestandsfest sind (VwGH
  11. 2014, 2013/04/0029). Alle am Vergabeverfahren Beteiligten sind daran gebunden (st Rspr zB VwGH
  12. 2011, 2008/04/0065). Das Bundesverwaltungsgericht kann allfällige Rechtswidrigkeiten der bestandsfesten Ausschreibung nicht mehr aufgreifen (VwGH
  13. 2014, 2013/04/0029). Das gilt auch für alle anderen Festlegungen der Auftraggeberin im Zuge des Vergabeverfahrens. Damit ist auch der Bewertungsmaßstab bestandsfest festgelegt und kann nicht mehr Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens sein. 3.3.1.3 Die Ausschreibung und alle anderen Festlegungen und Erklärungen sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen (st Rspr zB VwGH
  14. 2015, Ra 2015/04/0017;
  15. 2017, Ra 2014/04/0052). Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibung kommt es nicht an (VwGH
  16. 2017, Ro 2016/04/0054). Im Zweifel sind Festlegungen in der Ausschreibung gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen (st Rspr zB VwGH
  17. 2015, Ra 2014/04/0036). Gleiches gilt für die Willenserklärungen der Bieter (st Rspr zB VwGH
  18. 2011, 2006/04/0024;
  19. 2014, 2012/04/0066). Die Festlegungen sind für alle am Vergabeverfahren Beteiligten bindend (zB EuGH
  20. 1993, C-243/89, Kommission/Dänemark - Brücke über den "Storebælt" Rn 39, Slg 1993, I-3353;
  21. 2016, C-27/15, Pippo Pizzo, Rn 39 mwN; VwGH
  22. 2009, 2007/04/0090). Allfällige Rechtswidrigkeiten können auch von der Vergabekontrollbehörde nicht mehr aufgegriffen werden (zB VwGH
  23. 2005, 2003/04/0135;
  24. 2007, 2005/04/0234). Die Ausschreibung ist der gegenständlichen Prüfung und Bewertung der Angebote zugrunde zu legen (zB VwGH
  25. 2009, 2007/04/0090 mwN;
  26. 2011, 2008/04/0065). Es ist von einer strengen Bindung an die Ausschreibung auszugehen (VwGH
  27. 2010, 2007/04/0072; BVwG
  28. 2014, W187 2003334-1/25E), andernfalls ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegen würde (zB EuGH
  29. 1993, C-243/89, Kommission/Dänemark - Brücke über den "Storebælt", Rn 37, Slg 1993, I-3353; BVA
  30. 2008, N/0131-BVA/12/2008-29). 3.3.1.4 Die Beurteilung der Angebote erfolgt gemäß § 123 Abs 1 BVergG 2006 in erster Linie anhand der bestandsfesten Ausschreibung (zB EuGH
  31. 2013, C-336/12, Manova, Rn 42 mwN;
  32. 2016, C-27/15, Pippo Pizzo, Rn 36 mwN;
  33. 2017, C-131/16, Archus und Gama, Rn 33; VwGH
  34. 2017, Ra 2014/04/0052; BVwG
  35. 2014, W187 2001000-1/30E). Das über die Ausschreibung Gesagte gilt ebenso für alle anderen Festlegungen der Auftraggeberin im Zuge des Vergabeverfahrens (BVwG
  36. 8 .2014, W187 2008946-1/23E). Damit ist der objektive Erklärungswert der Ausschreibung und aller anderen Erklärungen zu ermitteln.3.3.1.4 Die Beurteilung der Angebote erfolgt gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BVergG 2006 in erster Linie anhand der bestandsfesten Ausschreibung (zB EuGH
  37. 2013, C-336/12, Manova, Rn 42 mwN;
  38. 2016, C-27/15, Pippo Pizzo, Rn 36 mwN;
  39. 2017, C-131/16, Archus und Gama, Rn 33; VwGH
  40. 2017, Ra 2014/04/0052; BVwG
  41. 2014, W187 2001000-1/30E). Das über die Ausschreibung Gesagte gilt ebenso für alle anderen Festlegungen der Auftraggeberin im Zuge des Vergabeverfahrens (BVwG
  42. 8 .2014, W187 2008946-1/23E). Damit ist der objektive Erklärungswert der Ausschreibung und aller anderen Erklärungen zu ermitteln. 3.3.1.5 Ausnahmsweise kann die Auftraggeberin gemäß § 98 Abs 7 und 8 BVergG 2006 die Leistung durch die Angabe beispielhaft genannter Produkte, der Leitprodukte, mit dem Zusatz "oder gleichwertig" beschreiben (EuGH
  43. 2017, C-296/15, Medisanus, Rn 76) und die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit sind in der Beschreibung der Leistung angeben. Es handelt sich dabei um "unechte Bieterlücken" (BVA
  44. 2010, N/0071-BVA/10/2010-34). Im gegenständlichen Vergabeverfahren hat die Auftraggeberin von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Wegen der Bestandsfestigkeit der Ausschreibung ist jedoch die Frage, ob die Voraussetzungen des § 98 Abs 7 und 8 BVergG 2006 für eine produktspezifische Ausschreibung vorliegen, nicht mehr zu prüfen, auch wenn Zweifel an der objektiven Notwendigkeit dafür bestehen. Ebenso wenig kann das Bundesverwaltungsgericht eine ungenaue Bezeichnung von Leitprodukten oder die Fragwürdigkeit von Bieterlücken an Stellen, an denen eigentlich kein Produkt anzubieten ist, sondern die Auftraggeberin den Bietern den Hinweis auf einen Händler, der die nachgefragten Produkte anbietet, geben wollte, aufgreifen. Der Bieter kann gemäß § 106 Abs 7 BVergG 2006 in den freien Zeilen, den Bieterlücken ein gleichwertiges Erzeugnis angeben und hat den Nachweis der Gleichwertigkeit zu führen. Macht er keine Angabe, gilt das Leitprodukt als angeboten. Wenn das alternativ angebotene Produkt nicht gleichwertig sein sollte, gilt dieses nur dann als angeboten, wenn der Bieter das in einem Begleitschreiben zum Angebot erklärt. Der Auftraggeber muss das alternativ angebotene Produkt sachverständig anhand der in der Ausschreibung genannten Kriterien für die Gleichwertigkeit prüfen (BVA
  45. 2009, N/0020-BVA/09/2009-34). Der Bieter muss das alternativ angebotene Produkt unter Angabe von Fabrikat und Type eindeutig bezeichnen und gemäß § 106 Abs 7 BVergG 2006 die Nachweise für die Gleichwertigkeit dem Auftraggeber zur Verfügung stellen. Diese Vorgangsweise ist in Punkt 2 der Angebotsbestimmungen ebenfalls festgelegt (siehe dazu auch BVwG
  46. 2015, W123 2112177-1/21E). Ein allfälliges Begleitschreiben ist nach Punkt 6 der Angebotsbestimmungen an der hierfür vorgesehenen Stelle als Beilage anzuführen, was die Antragstellerin auch getan hat. Grundsätzlich muss ein Bieter die Gleichwertigkeit des angebotenen Produkts mit dem Leitprodukt im Angebot nachweisen (EuGH
  47. 2018, C-14/17, VAR, Rn 27 und 35). Dabei kann er alle geeigneten Mittel verwenden (EuGH
  48. 2018, C-14/17, VAR, Rn 33). Nach der OG 00 "Ständige Vorbemerkungen zur LB" sollen die Bieter die Gleichwertigkeit angebotener Produkte - im Regelfall wohl durch die Vorlage von Datenblättern - erst auf Aufforderung durch die Auftraggeberin vollständig nachweisen. Daraus kann allerdings nicht abgeleitet werden, dass die Ausschreibung die Möglichkeit einräumt, Produkte erst nach Angebotsöffnung im Wege der Vorlage von Datenblättern erstmals festzulegen (BVA
  49. 2012, N/0040-BVA/10/2012-27). Eine sachverständige Prüfung der Gleichwertigkeit setzt voraus, dass das angebotene Produkt so genau spezifiziert ist (BVwG
  50. 2015, W123 2112177-1/21E), dass erkennbar ist, welches Produkt angeboten ist (BVA
  51. 2013, N/0103-BVA/10/2013-26). Unterlässt der Bieter im offenen Verfahren die geforderten Angaben in Bieterlücken in einer Art, dass eindeutig erkennbar ist, welches Produkt er anbietet, handelt es sich um einen unbehebbaren Mangel (zB BVA
  52. 2012, N/0095-BVA/04/2012-24), da eine materielle Verbesserung der Wettbewerbsstellung des Bieters eintreten würde (BVwG
  53. 2015, W123 2112177-1/21E), es sei denn er füllt die Bieterlücke überhaupt nicht aus und bietet damit das Leitprodukt an. Die bloße Angabe eines Herstellers genügt den Anforderungen nicht (BVwG
  54. 2014, W138 2009787-2/16E). Wegen des Verhandlungsverbotes im offenen Verfahren gemäß § 101 Abs 4 BVergG 2006 ist nämlich die genaue Spezifikation der angebotenen Produkte nach der Angebotsöffnung (BVA
  55. 2013, N/0103-BVA/10/2013-26) ebenso unzulässig wie eine ungenaue Spezifikation, die dem Auftraggeber ein Wahlrecht einräumen würde (BVwG
  56. 2016, W134 2129113-2/23E), oder eine Spezifikation, die mehrere Ausführungsvarianten umfasst (BVwG
  57. 2016, W187 2132520-2/25E).3.3.1.5 Ausnahmsweise kann die Auftraggeberin gemäß Paragraph 98, Absatz 7 und 8 BVergG 2006 die Leistung durch die Angabe beispielhaft genannter Produkte, der Leitprodukte, mit dem Zusatz "oder gleichwertig" beschreiben (EuGH
  58. 2017, C-296/15, Medisanus, Rn 76) und die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit sind in der Beschreibung der Leistung angeben. Es handelt sich dabei um "unechte Bieterlücken" (BVA
  59. 2010, N/0071-BVA/10/2010-34). Im gegenständlichen Vergabeverfahren hat die Auftraggeberin von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Wegen der Bestandsfestigkeit der Ausschreibung ist jedoch die Frage, ob die Voraussetzungen des Paragraph 98, Absatz 7 und 8 BVergG 2006 für eine produktspezifische Ausschreibung vorliegen, nicht mehr zu prüfen, auch wenn Zweifel an der objektiven Notwendigkeit dafür bestehen. Ebenso wenig kann das Bundesverwaltungsgericht eine ungenaue Bezeichnung von Leitprodukten oder die Fragwürdigkeit von Bieterlücken an Stellen, an denen eigentlich kein Produkt anzubieten ist, sondern die Auftraggeberin den Bietern den Hinweis auf einen Händler, der die nachgefragten Produkte anbietet, geben wollte, aufgreifen. Der Bieter kann gemäß Paragraph 106, Absatz 7, BVergG 2006 in den freien Zeilen, den Bieterlücken ein gleichwertiges Erzeugnis angeben und hat den Nachweis der Gleichwertigkeit zu führen. Macht er keine Angabe, gilt das Leitprodukt als angeboten. Wenn das alternativ angebotene Produkt nicht gleichwertig sein sollte, gilt dieses nur dann als angeboten, wenn der Bieter das in einem Begleitschreiben zum Angebot erklärt. Der Auftraggeber muss das alternativ angebotene Produkt sachverständig anhand der in der Ausschreibung genannten Kriterien für die Gleichwertigkeit prüfen (BVA
  60. 2009, N/0020-BVA/09/2009-34). Der Bieter muss das alternativ angebotene Produkt unter Angabe von Fabrikat und Type eindeutig bezeichnen und gemäß Paragraph 106, Absatz 7, BVergG 2006 die Nachweise für die Gleichwertigkeit dem Auftraggeber zur Verfügung stellen. Diese Vorgangsweise ist in Punkt 2 der Angebotsbestimmungen ebenfalls festgelegt (siehe dazu auch BVwG
  61. 2015, W123 2112177-1/21E). Ein allfälliges Begleitschreiben ist nach Punkt 6 der Angebotsbestimmungen an der hierfür vorgesehenen Stelle als Beilage anzuführen, was die Antragstellerin auch getan hat. Grundsätzlich muss ein Bieter die Gleichwertigkeit des angebotenen Produkts mit dem Leitprodukt im Angebot nachweisen (EuGH
  62. 2018, C-14/17, VAR, Rn 27 und 35). Dabei kann er alle geeigneten Mittel verwenden (EuGH
  63. 2018, C-14/17, VAR, Rn 33). Nach der OG 00 "Ständige Vorbemerkungen zur LB" sollen die Bieter die Gleichwertigkeit angebotener Produkte - im Regelfall wohl durch die Vorlage von Datenblättern - erst auf Aufforderung durch die Auftraggeberin vollständig nachweisen. Daraus kann allerdings nicht abgeleitet werden, dass die Ausschreibung die Möglichkeit einräumt, Produkte erst nach Angebotsöffnung im Wege der Vorlage von Datenblättern erstmals festzulegen (BVA
  64. 2012, N/0040-BVA/10/2012-27). Eine sachverständige Prüfung der Gleichwertigkeit setzt voraus, dass das angebotene Produkt so genau spezifiziert ist (BVwG
  65. 2015, W123 2112177-1/21E), dass erkennbar ist, welches Produkt angeboten ist (BVA
  66. 2013, N/0103-BVA/10/2013-26). Unterlässt der Bieter im offenen Verfahren die geforderten Angaben in Bieterlücken in einer Art, dass eindeutig erkennbar ist, welches Produkt er anbietet, handelt es sich um einen unbehebbaren Mangel (zB BVA
  67. 2012, N/0095-BVA/04/2012-24), da eine materielle Verbesserung der Wettbewerbsstellung des Bieters eintreten würde (BVwG
  68. 2015, W123 2112177-1/21E), es sei denn er füllt die Bieterlücke überhaupt nicht aus und bietet damit das Leitprodukt an. Die bloße Angabe eines Herstellers genügt den Anforderungen nicht (BVwG
  69. 2014, W138 2009787-2/16E). Wegen des Verhandlungsverbotes im offenen Verfahren gemäß Paragraph 101, Absatz 4, BVergG 2006 ist nämlich die genaue Spezifikation der angebotenen Produkte nach der Angebotsöffnung (BVA
  70. 2013, N/0103-BVA/10/2013-26) ebenso unzulässig wie eine ungenaue Spezifikation, die dem Auftraggeber ein Wahlrecht einräumen würde (BVwG
  71. 2016, W134 2129113-2/23E), oder eine Spezifikation, die mehrere Ausführungsvarianten umfasst (BVwG
  72. 2016, W187 2132520-2/25E). 3.3.1.6 Daher ist zu prüfen, ob die Angaben in den Bieterlücken im Angebot der Antragstellerin genau genug sind, um ein bestimmtes Produkt eindeutig erkennen zu können. Der Inhalt der Ausschreibung, insbesondere die Leitprodukte und die Anforderungen für die Gleichwertigkeit eines alternativ angebotenen Produkts sind zu ermitteln und danach die Übereinstimmung des Angebots der Antragstellerin mit den Anforderungen der Ausschreibung, insbesondere in den alternativ angebotenen Produkten allenfalls unter Berücksichtigung des Begleitschreibens zu prüfen, wenn die Angaben genau genug sind. 3.3.2 Zur Ausschreibung 3.3.2.1 Die Antragstellerin rügt, dass die Ausschreibung keine ausreichendenden Kriterien für die Gleichwertigkeit von Produkten und keine ausreichend spezifizierten Leitprodukte enthält. 3.3.2.2 Im Leistungsverzeichnis findet sich eine eingehende Beschreibung der zu erfüllenden Funktion der anzubietenden Produkte und Systeme ebenso Vorgaben zu den zu verwendenden Materialien, Dimensionen oder Bauformen. Ebenso finden sich Vorgaben über Anschlüsse und Leistungsmerkmale. Der Antragstellerin ist zuzugestehen, dass die Leitprodukte teilweise nur durch die Nennung eines Herstellers oder Händlers bezeichnet sind, sodass ihre eindeutige Bezeichnung mehr als fraglich ist. Dennoch lässt sich die zu erbringende Leistung anhand der technischen Spezifikationen erkennen, in denen der Gestalter des Leistungsverzeichnisses allem Anschein nach technische Datenblätter von Produkten abgeschrieben hat. 3.3.3.3 Vor jeder unechten Bieterlücke finden sich Kriterien der Gleichwertigkeit, die in der Regel lediglich in der Art von Überschriften formuliert sind, wie zB in der Position 09.84200E Z für frei programmierbare Raumautomationsstation mit Funktionsmodulen Standard-Regelalgorithmen (P, PI, PID), Führungs- und Auswahlmodule, Begrenzungs-und Grenzwertmodule, Timer- und Schaltmodule, Rechenmodule, Energieoptimierungsmodule und Uhrenfunktionen. Diese erschließen sich inhaltlich aus der Beschreibung der Leistung im vorhergehenden Positionstext, in dem die Anforderungen an die zu erbringende Leistung im Detail dargestellt sind. So weit jedoch das Leistungsverzeichnis lediglich einen Händler nennt, kann der Bieter nicht erkennen, welches Produkt anzubieten ist. In diesen Positionen ist jedoch lediglich die Angabe eines Lieferanten gefragt. 3.3.3 Zum Angebot der Antragstellerin 3.3.3.1 Die Antragstellerin hat alle Bieterlücken ausgefüllt. In der Position 01.62.16310 hat sie lediglich den Hersteller " XXXX " angegeben. Dabei ist davon auszugehen, dass dieser Hersteller die nachgefragte mobile Anlage zur Heizwasseraufbereitung nach den Vorgaben des Bieters individuell herstellt und nicht als serienmäßiges Produkt anbietet. Dennoch ist anhand der bloßen Bezeichnung des Herstellers nicht erkennbar, was die Antragstellerin in dieser Position anbieten will. Bei einer Einzelanfertigung nach Maßgabe der in dieser Position genannten technischen Daten hätte sie auf die Einzelanfertigung verweisen müssen.3.3.3.1 Die Antragstellerin hat alle Bieterlücken ausgefüllt. In der Position 01.62.16310 hat sie lediglich den Hersteller " römisch 40 " angegeben. Dabei ist davon auszugehen, dass dieser Hersteller die nachgefragte mobile Anlage zur Heizwasseraufbereitung nach den Vorgaben des Bieters individuell herstellt und nicht als serienmäßiges Produkt anbietet. Dennoch ist anhand der bloßen Bezeichnung des Herstellers nicht erkennbar, was die Antragstellerin in dieser Position anbieten will. Bei einer Einzelanfertigung nach Maßgabe der in dieser Position genannten technischen Daten hätte sie auf die Einzelanfertigung verweisen müssen. 3.3.3.2 Auch die in Punkt 1.4 der Feststellungen in diesem Erkenntnis genannten angebotenen Produkte sind nicht so bezeichnet, dass sich eindeutig ein konkretes Produkt erkennen ließe. Dabei spielt die Ungenauigkeit der Bezeichnung der Leitprodukte im Leistungsverzeichnis als Vergleichsmaßstab keine Rolle, da die in den jeweiligen Positionen genannten technischen Spezifikationen wenigstens die zu erbringende Leistung erkennen lassen. Anhand der Bieterlücken kann die Auftraggeberin jedenfalls nicht alle angebotenen Produkte erkennen. 3.3.4 Zur Verpflichtung zur Aufklärung 3.3.4.1 Grundsätzlich muss der Auftraggeber einen Bieter zur Behebung behebbarer Mängel auffordern. 3.3.4.2 Die Bezeichnung von Produkten in Bieterlücken in einer Art und Weise, die die angebotenen Produkte nicht erkennen lässt, stellt jedoch einen unbehebbaren Mangel dar. Daher war die Auftraggeberin nicht verpflichtet, die Antragstellerin zur Verbesserung aufzufordern, da diese im gegebenen Zusammenhang die Spezifikation von Produkten nach der Angebotsöffnung ermöglicht hätte und der Antragstellerin damit gegenüber ihren Mitbietern einen Wettbewerbsvorteil eingeräumt hätte. 3.4.5 Zur Rechtmäßigkeit der Ausscheidensentscheidung 3.3.5.1 Die Antragstellerin hat vor der Auswahl des Angebots für den Zuschlag nach § 130 Abs 1 BVergG 2006 gemäß § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006 ua alle Angebote auszuscheiden, die einen unbehebbaren Mangel aufweisen.3.3.5.1 Die Antragstellerin hat vor der Auswahl des Angebots für den Zuschlag nach Paragraph 130, Absatz eins, BVergG 2006 gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 ua alle Angebote auszuscheiden, die einen unbehebbaren Mangel aufweisen. 3.3.5.2 Da es sich bei der Spezifikation der Produkte in Bieterlücken durch die Antragstellerin um einen nach ständiger Rechtsprechung als unbehebbar qualifizierten Mangel handelt, war das Ausscheiden des Angebots der Antragstellerin gemäß § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006 rechtmäßig.3.3.5.2 Da es sich bei der Spezifikation der Produkte in Bieterlücken durch die Antragstellerin um einen nach ständiger Rechtsprechung als unbehebbar qualifizierten Mangel handelt, war das Ausscheiden des Angebots der Antragstellerin gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 rechtmäßig. 3.4.6 Zusammenfassung 3.3.6.1 Wie oben dargelegt, hat die Antragstellerin einige Bieterlücken nicht so ausgefüllt, dass eindeutig erkennbar ist, welches Produkt sie anbietet. Daher entspricht ihr Angebot nicht den Anforderungen des § 106 Abs 7 BVergG
  73. Die Auftraggeberin musste daher nicht zur Aufklärung auffordern, da es sich beim ungenauen Ausfüllen von Bieterlücken um einen unbehebbaren Mangel. Daran vermag auch die ungenaue Bezeichnung von Leitprodukten in der bestandsfesten Ausschreibung nichts ändern, da jedenfalls verhältnismäßig genaue technische Angaben in den Positionen enthalten waren, sodass die Ausschreibung wenigstens insofern technische Mindestanforderungen an die zu erbringende Leistung enthält. Die Auftraggeberin hat die Antragstellerin daher zu Recht gemäß § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006 ausgeschieden.3.3.6.1 Wie oben dargelegt, hat die Antragstellerin einige Bieterlücken nicht so ausgefüllt, dass eindeutig erkennbar ist, welches Produkt sie anbietet. Daher entspricht ihr Angebot nicht den Anforderungen des Paragraph 106, Absatz 7, BVergG
  74. Die Auftraggeberin musste daher nicht zur Aufklärung auffordern, da es sich beim ungenauen Ausfüllen von Bieterlücken um einen unbehebbaren Mangel. Daran vermag auch die ungenaue Bezeichnung von Leitprodukten in der bestandsfesten Ausschreibung nichts ändern, da jedenfalls verhältnismäßig genaue technische Angaben in den Positionen enthalten waren, sodass die Ausschreibung wenigstens insofern technische Mindestanforderungen an die zu erbringende Leistung enthält. Die Auftraggeberin hat die Antragstellerin daher zu Recht gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 ausgeschieden. 3.3.6.2 Gemäß § 130 Abs 1 BVergG 2006 war das Angebot der Antragstellerin bei der Auswahl des Angebots für den Zuschlag nicht mehr zu berücksichtigen. Daher kommt eine Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung nicht in Betracht.3.3.6.2 Gemäß Paragraph 130, Absatz eins, BVergG 2006 war das Angebot der Antragstellerin bei der Auswahl des Angebots für den Zuschlag nicht mehr zu berücksichtigen. Daher kommt eine Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung nicht in Betracht. 3.5 Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision 3.5.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.5.1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.5.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dazu wird auf die unter3.5.2 Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dazu wird auf die unter 3.3 wiedergegebene höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Schließlich beruht die vorliegende Entscheidung auf einer Auslegung der Ausschreibung und des Angebots der Antragstellerin. Dabei handelt es sich um eine Einzelfallbeurteilung, die in der Regel einer Revision nicht zugänglich ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W187.2215690.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.