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{'item': 'W208 2186453-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2019 GeschäftszahlW208 2186453-1 SpruchW208 2186453-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZING

Artikel 15

(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen, zu gewärtigen hätten (wie beispielsweise schwerwiegende oder individuelle Bedrohung des Lebens einer Zivilperson bzw. einer konkreten Person). Diese Gebiete umfassen folgende Provinzen: FARYAB, HELMAND, LAGHMAN, NANGARHAR, PAKTIA, URUZGAN und ZABUL. [Braun eingefärbter Balken] Hierbei handelt es sich um jene Landesteile, wo willkürliche Gewalt stattfindet und allenfalls eine reelle Gefahr festgestellt werden kann, dass der/die Antragsteller/in

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(

  1. c)der Qualifizierungsrichtlinie nehmen könnte - vorausgesetzt, dass er/sie aufgrund seiner/ihrer persönlichen Verhältnisse von derartigen Risikofaktoren konkret betroffen ist. Diese Gebiete umfassen folgende Provinzen: BADAKHSHAN, BADGHIS, BAGHLAN, FARAH, GHAZNI, GHOR, HERAT (mit Ausnahme der Stadt HERAT), JAWZJAN, KABUL, KANDAHAR, KAPISA, KHOST, KUNAR, KUNDUZ, LOGAR, NIMROZ, NURISTAN, PAKTITA, PARWAN, SAR-E-PUL, TAKHAR und WARDAK. [Grün eingefärbter Balken] Hierbei handelt es sich um jene Landesteile, wo willkürliche Gewalt ein derart niedriges Ausmaß erreicht, dass für Zivilisten im Allgemeinen keine reelle Gefahr besteht, von willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15(
  2. c)der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen zu sein. Allerdings sind die einzelnen Teilvoraussetzungen stets genau zu prüfen, da der/die Antragsteller/in als Folge hiervon einem erhöhten Gefährdungsrisiko ausgesetzt sein könnte. Diese Gebiete umfassen folgende Provinzen: BALKH, BAMYAN, DAYKUNDI, SAMANGAN sowie die Stadt HERAT. Festzuhalten ist, dass in vielen Provinzen die Konfliktintensität zwischen den einzelnen Bezirken variiert (siehe diesbezüglich auch jene Zusatzinformationen, welche in der gegenständlichen Allgemeinen Analyse im Unterpunkt "Indiscriminate violence assessment per province of Afghanistan" ["Beurteilung der willkürlichen Gewalt in Afghanistan nach Provinzen"] enthalten sind). Das Herkunftsgebiet (Bezirk, Stadt) des/r Antragsteller/in stellt somit einen wichtigen Teilaspekt bei der Einzelfallprüfung dar. Je höher das Ausmaß willkürlicher Gewalt im jeweiligen Gebiet ist, umso weniger zusätzliche Einzelaspekte werden für die Anwendung von Artikel 15(
  3. c)der Qualifizierungsrichtlinie benötigt. [...] (
  4. d)Ernsthafte individuelle Bedrohung Bei bestimmten Antragstellern kann allenfalls davon ausgegangen werden, dass sie einem erhöhten Risiko durch willkürliche Gewalt (einschließlich deren mittelbarer wie auch unmittelbarer Folgen) aufgrund - unter anderem - auch ihres Alters, ihres Geschlechts, ihres Gesundheitszustandes bzw. allfälliger Behinderungen, sowie aufgrund des Fehlens eines Familienverbunds bzw. aufgrund der wirtschaftlichen Lage oder der Nähe zu Gebieten, welche im Visier derartiger Gewalt stehen, ausgesetzt sind. [...] V. Innerstaatliche Schutzalternativerömisch fünf. Innerstaatliche Schutzalternative [...] Im gegenständlichen Kapitel wird die Anwendbarkeit der innerstaatlichen Schutzalternative in Teilen von Afghanistan und insbesondere in den folgenden drei Städten bewertet und Leitlinien hierzu vorgegeben: Stadt Kabul, Stadt Herat sowie Mazar-e Sharif. [...] Erreichbarkeit: Die genannten Städte verfügen über funktionierende Flughäfen mit Inlands- und Auslandsflugverbindungen; Sicherheitslage: Das Ausmaß willkürlicher Gewalt erreicht in diesen Städten nicht ein derart hohes Niveau, dass wesentliche Gründe zur Annahme vorliegen, wonach ein Zivilist - bloß aufgrund seiner Anwesenheit - ein tatsächliches Risiko zu gewärtigen hätte, ernsthaften Schaden zu nehmen. Abhängig von der jeweiligen Einzelfallprüfung könnte die innerstaatliche Schutzalternative dementsprechend auf die genannten Städte angewendet werden. [...] Sicherheit [...] In jenen Fällen, wo die betreffende Person fürchtet, dass er/sie durch den afghanischen Staat verfolgt würde oder ernsthaften Schaden nehmen könnte, ist davon auszugehen, dass keine innerstaatliche Schutzalternative gegeben ist. Allerdings könnte in jenen Fällen, wo die Reichweite eines bestimmten Akteurs des Staates ganz klar auf ein spezielles geografisches Gebiet beschränkt ist, das Sicherheitskriterium in Bezug auf andere Landesteile von Afghanistan durchaus erfüllt sein. Einzelpersonen, welche durch Aufständische bedroht werden, siedeln zur eigenen Sicherheit oft in die großen Städte um ["Conflict targeting" [Konfliktbewältigung], 1.4.2.]. Bei der Prüfung der Frage, ob eine innerstaatliche Schutzalternative im Falle der Gefahr, durch die Taliban verfolgt zu werden oder ernsthaften Schaden zu nehmen, allenfalls vorliegt, sollte besonderes Augenmerk auf folgende Punkte gelegt werden: (
  5. i)persönliche Umstände des/r Antragstellers/in, (
  6. ii)das Vermögen der Taliban, Einzelpersonen in großen Städten zu verfolgen und auszuforschen, (iii) die Art und Weise, in welcher der/die Antragsteller/in von den Taliban wahrgenommen wird (siehe nächstfolgenden Punkt) sowie (
  7. iv)ob eine persönliche Feindschaft gegeben ist oder nicht ["Conflict targeting" [Konfliktbewältigung], 1.4.3.]. Bei Einzelpersonen, welche fürchten, durch sonstige bewaffnete Gruppen verfolgt zu werden oder ernsthaften Schaden zu nehmen, sollte die Reichweite der betreffenden Gruppe geprüft werden, d.h. es sollte darauf Bedacht genommen werden, ob eine operative Präsenz der ISKP in Kabul und Herat gegeben ist ["Conflict targeting" [Konfliktbewältigung], 1.5.1.1.]. In den meisten Fällen könnte somit eine innerstaatliche Schutzalternative vorliegen. In manchen Fällen, in denen der/die Antragsteller/in die Gefahr, verfolgt zu werden oder ernsthaften Schaden zu nehmen, aufgrund der herrschenden Moralvorstellungen in Afghanistan zu gewärtigen hat und als Akteur, von dem die Verfolgungsgefahr (bzw. das Risiko, ernsthaften Schaden zu nehmen) ausgeht, die afghanische Gesellschaft in ihrer Gesamtheit ist (z.B. LGBT, d.h. in Bezug auf jene, welche als Glaubensabtrünnige bzw. Blasphemisten erachtet werden), würde eine innerstaatliche Schutzalternative im Allgemeinen nicht gegeben sein. Bei bestimmten, besonders schutzbedürftigen Gruppen von Personen (wie beispielsweise Frauen, Kinder und Personen mit sichtbaren geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen), bei denen der Akteur, von dem die Verfolgungsgefahr (bzw. das Risiko, ernsthaften Schaden zu nehmen) ausgeht, die eigene Familie des/r Antragstellers/in ist, liegt eine innerstaatliche Schutzalternative im Allgemeinen nicht vor. Gehört der/die Antragsteller/in aufgrund seines/ihres Persönlichkeitsprofils zur prioritären Zielgruppe in Bezug auf Verfolgungsgefahr bzw. die Bedrohung durch Akteure, von denen Verfolgungsgefahr bzw. das Risiko, ernsthaften Schaden zu nehmen, ausgeht? Bedingt durch sein/ihr Persönlichkeitsprofil könnte der/die Antragsteller/in ein vorrangiges Ziel für den Staat oder aufständische Gruppen darstellen, was die Wahrscheinlichkeit erhöhen würde, dass ein Akteur, von dem Verfolgungsgefahr (bzw. das Risiko, ernsthaften Schaden zu nehmen) ausgeht, versuchen könnte, den/die Antragsteller/in am potentiellen Ort der innerstaatlichen Schutzalternative ausfindig zu machen. Verhalten des/r Antragstellers/in Vom Antragsteller kann nicht erwartet werden, dass er seine Lebensweise umstellt bzw. im Verborgenen lebt, um Verfolgung oder ernsthaften Schaden zu vermeiden. Persönliche Feindschaft Aufgrund von privaten Streitigkeiten (einschließlich solcher, welche auf Ehren- oder Blutfehden basieren) könnte der jeweilige Akteur, von dem Verfolgungsgefahr (bzw. das Risiko, ernsthaften Schaden zu nehmen) ausgeht, in seinem Entschluss bestärkt werden, den/die Antragsteller/in auszuforschen. Sonstige Umstände, welche das Risiko erhöhen Bei der Prüfung dieser Frage sollten die Informationen im Abschnitt "Analysis of particular profiles with regard to qualification for refugee status" ["Bewertung bestimmter Persönlichkeitsprofile in Hinblick auf die Berechtigung zum Flüchtlingsstatus"] als Hilfestellung herangezogen werden. Es gibt zwei Aspekte, welche auf das Nichtvorliegen einer Verfolgungsgefahr (bzw. eines Risikos, ernsthaften Schaden zu nehmen) hindeuten, wobei beide Aspekte im Zuge der jeweiligen Prüfung begründet werden müssen: Nichtvorliegen der ursprünglichen Verfolgungsgefahr (bzw. des ursprünglichen Risikos, ernsthaften Schaden zu nehmen) Was die mit dem Flüchtlingsstatus verbundenen Schutzbedürfnisse gemäß Artikel 15(
  8. a)und 15(
  9. b)der Qualifizierungsrichtlinie betrifft, so sollte dies im Lichte der vorbeschriebenen Grundbausteine geprüft werden. In jenen Fällen, in denen vorgebracht wird, dass der/die Antragsteller/in

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(c) der Qualifizierungsrichtlinie nehmen könnte, sollte diesbezüglich festgestellt werden, dass der/die Antragstellerin in jenem Gebiet, welches als innerstaatliche Schutzalternative gilt, keine tatsächliche Gefahr zu gewärtigen hätte, aufgrund willkürlicher Gewalt ernsthaften Schaden zu nehmen. [...] Sichere Einreise Es sollte eine sichere Reiseroute geben, welche dem/r Antragsteller/in eine durchgehend sichere Reise ohne unangemessene Schwierigkeiten ermöglicht, d.h. der/die Antragsteller/in muss in der Lage sein, in das als innerstaatliche Schutzalternative geltende Gebiet ohne ernsthafte Risken einzureisen. Diesbezüglich stellt die Prüfung der Reiseroute vom Flughafen zur Stadt einen Bestandteil des Kriteriums der sicheren Einreisedar, und muss in diesem Zusammenhang eine sorgfältige Prüfung auf Basis der maßgeblichen Informationen zum Herkunftsstaat erfolgen ["Security situation" - Sicherheitslage (Mai 2018), 2.1., 2.

  1. und 2.13; "Security situation" - Sicherheitslage (Dezember 2017), 2.1., 2.
  2. und 2.13; "Key socio-economic indicators" - Sozio-ökonomische Kennzahlen, 5.4.]. Stadt Kabul: Der internationale Flughafen Kabul ("Kabul International Airport" - "KIA") ist Teil des Stadtgebiets von Kabul City. Mazar-e Sharif: Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MZR) liegt 9km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Herat: Der Flughafen von Herat (HEA) liegt 18,5 km südlich der Stadt im Bezirk Guzara. Auf Grundlage der vorliegenden Informationen zum Herkunftsstaat wird festgestellt, dass die Befahrung der Straßen von den genannten Flughäfen bis zu den Städten während der Tageszeit als im Allgemeinen sicher zu erachten ist. [...] Auf Grundlage der vorliegenden Informationen zum Herkunftsstaat wird festgestellt, dass für Afghanen, welche nach Afghanistan einreisen (einschließlich der Städte Kabul, Herat und Mazar-e Sharif) keinerlei gesetzlichen oder administrativen Einschränkungen gegeben sind ["Key socio-economic indicators" - Sozio-ökonomische Kennzahlen, 5.
  3. und 5.2.]. [...] Auf Grundlage der vorliegenden Informationen zum Herkunftsstaat wird festgestellt, dass für Afghanen, welche Aufnahme in einem Landesteil von Afghanistan finden (einschließlich der Städte Kabul, Herat und Mazar-e Sharif) keinerlei gesetzlichen oder administrativen Einschränkungen bzw. Auflagen gegeben sind ["Key socio-economic indicators" - Sozio-ökonomische Kennzahlen, 5.
  4. und 5.2.]. Ferner sollte bei der Prüfung der Frage, ob ein/e Antragsteller/in sicher und legal in einen Landesteil seines/ihres Herkunftsstaates einreisen und dort Aufnahme finden kann, auch auf die persönlichen Umstände des/r Antragstellers/in Bedacht genommen werden. Eine sorgfältige Prüfung ist insbesondere im Falle jener Frauen erforderlich, welche ohne männlichen Begleiter reisen würden, zumal deren Reisefreiheit innerhalb Afghanistans einschneidenden Einschränkungen unterliegen könnte. So ist es Frauen nach dem SHIA-Personenstandsgesetz ("Shia Personal Status Law") bzw. aufgrund von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, welche sich auf sozio-kulturelle

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.