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{'item': 'W249 2145653-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 10§ 74§ 81§ 12§ 5§ 6§ 36§ 58§ 17Art. 130§ 33§ 31§ 38§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2019 GeschäftszahlW249 2145653-1 SpruchW249 2145653-1/29 W249 2155298-1/26 BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid Z

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX , KOA XXXX , wurde über die innerhalb der Ausschreibungsfrist gestellten Anträge betreffend die Zuordnung der Übertragungskapazität " XXXX " entschieden. Von der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria; in der Folge "belangte Behörde") wurde wie folgt ausgesprochen:
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , KOA römisch 40 , wurde über die innerhalb der Ausschreibungsfrist gestellten Anträge betreffend die Zuordnung der Übertragungskapazität " römisch 40 " entschieden. Von der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria; in der Folge "belangte Behörde") wurde wie folgt ausgesprochen: "
  3. Der XXXX (FN XXXX beim XXXX ) wird

§ 10Abs. 1 Z 4 und § 12 Abs. 1 Privatradiogesetz (Pr

R-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 86/2015, iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 6/2016, die in der Beilage 1 beschriebene Übertragungskapazität ‚ XXXX ' zur Erweiterung des ihr mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom"1. Der römisch 40 (FN römisch 40 beim römisch 40 ) wird

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 12, Absatz eins, Privatradiogesetz (PrR-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015,, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 5, Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2016,, die in der Beilage 1 beschriebene Übertragungskapazität ‚ römisch 40 ' zur Erweiterung des ihr mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom XXXX , GZ XXXX , zugeteilten Versorgungsgebietes ‚ XXXX ' zugeordnet.römisch 40 , GZ römisch 40 , zugeteilten Versorgungsgebietes ‚ römisch 40 ' zugeordnet. Der Name des Versorgungsgebietes lautet nunmehr ‚ XXXX . Das Versorgungsgebiet umfasst XXXX , soweit diese durch die zugeordneten Übertragungskapazitäten ‚ XXXX ' und ‚ XXXX ' versorgt werden können.Der Name des Versorgungsgebietes lautet nunmehr ‚ römisch 40 . Das Versorgungsgebiet umfasst römisch 40 , soweit diese durch die zugeordneten Übertragungskapazitäten ‚ römisch 40 ' und ‚ römisch 40 ' versorgt werden können. Die Beilage 1 bildet einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides. 2. Der XXXX wird

§ 74Abs. 1 Z 3 i

Vm § 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003 iVm § 3 Abs. 1 und 2 PrR-G für die Dauer der aufrechten Zulassung

dem Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom2. Der römisch 40 wird

Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 2 und 5 TKG 2003 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und 2 PrR-G für die Dauer der aufrechten Zulassung

dem Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom XXXX , GZ XXXX , die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im beiliegenden technischen Anlageblatt (Beilage 1) beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt.römisch 40 , GZ römisch 40 , die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im beiliegenden technischen Anlageblatt (Beilage 1) beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt. 3. Hinsichtlich der in der Beilage 1 beschriebenen Übertragungskapazität gilt die Bewilligung

Spruchpunkt 2.

§ 81Abs.

6 TKG 2003 mit der Auflage, dass sie bis zum Abschluss des Koordinierungsverfahrens nur zu Versuchszwecken ausgeübt werden darf und jederzeit widerrufen werden kann.3. Hinsichtlich der in der Beilage 1 beschriebenen Übertragungskapazität gilt die Bewilligung

Spruchpunkt 2.

Paragraph 81, Absatz 6, TKG 2003 mit der Auflage, dass sie bis zum Abschluss des Koordinierungsverfahrens nur zu Versuchszwecken ausgeübt werden darf und jederzeit widerrufen werden kann. 4.

§ 81Abs.

6 TKG 2003 wird die Auflage erteilt, dass der Bewilligungsinhaber für den Fall von auftretenden Störungen, welche durch die Inbetriebnahme der in Spruchpunkt 3. erwähnten Funkanlage verursacht werden, geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, um diese Störungen umgehend zu beseitigen.4.

Paragraph 81, Absatz 6, TKG 2003 wird die Auflage erteilt, dass der Bewilligungsinhaber für den Fall von auftretenden Störungen, welche durch die Inbetriebnahme der in Spruchpunkt

  1. erwähnten Funkanlage verursacht werden, geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, um diese Störungen umgehend zu beseitigen.
  2. Mit dem positiven Abschluss des Koordinierungsverfahrens entfällt hinsichtlich der in Beilage 1 beschriebenen Übertragungskapazität die Auflage

den Spruchpunkten

  1. und
  2. Mit dem negativen Abschluss erlischt hinsichtlich der betroffenen Funkanlage die Bewilligung

Spruchpunkt

  1. Der Antrag der XXXX (FN XXXX beim XXXX ) auf Zuordnung der Übertragungskapazität ‚ XXXX ' zur Erweiterung des bestehenden Versorgungsgebiets ‚ XXXX ' wird

§ 10Abs. 1 Z 4 Pr

R-G abgewiesen.6. Der Antrag der römisch 40 (FN römisch 40 beim römisch 40 ) auf Zuordnung der Übertragungskapazität ‚ römisch 40 ' zur Erweiterung des bestehenden Versorgungsgebiets ‚ römisch 40 ' wird

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, PrR-G abgewiesen. 7. Die Anträge der Antragsteller

  1. a)XXXX (Registernummer XXXX beim XXXX ),
  2. a)römisch 40 (Registernummer römisch 40 beim römisch 40 ),
  3. b)XXXX (FN XXXX beim XXXX ) undb) römisch 40 (FN römisch 40 beim römisch 40 ) und
  4. c)XXXX (FN XXXX beim XXXX )
  5. c)römisch 40 (FN römisch 40 beim römisch 40 ) jeweils auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Zuordnung der Übertragungskapazität ‚ XXXX ' werden

§ 10Abs. 1 Z 4 Pr

R-G abgewiesen.jeweils auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Zuordnung der Übertragungskapazität ‚ römisch 40 ' werden

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, PrR-G abgewiesen. 8.

§ 12Abs. 7 Pr

R-G wird festgestellt, dass als Grundlage für die Ausschreibung der Übertragungskapazität ‚ XXXX ' das technische Konzept der XXXX GmbH gedient hat."8.

Paragraph 12, Absatz 7, PrR-G wird festgestellt, dass als Grundlage für die Ausschreibung der Übertragungskapazität ‚ römisch 40 ' das technische Konzept der römisch 40 GmbH gedient hat." 1.

  1. Die belangte Behörde führte zum Gang des Verfahrens insbesondere wie folgt aus: Mit Schreiben vom XXXX habe die XXXX (in der Folge "Erstbeschwerdeführerin") die Zuordnung der Übertragungskapazität " XXXX zur Erweiterung ihres bestehenden Versorgungsgebietes " XXXX " beantragt. Mit Schreiben vom XXXX habe diese ihren Antrag dahingehend abgeändert, dass die Übertragungskapazität " XXXX " mit geänderten technischen Parametern beantragt worden sei.Mit Schreiben vom römisch 40 habe die römisch 40 (in der Folge "Erstbeschwerdeführerin") die Zuordnung der Übertragungskapazität " römisch 40 zur Erweiterung ihres bestehenden Versorgungsgebietes " römisch 40 " beantragt. Mit Schreiben vom römisch 40 habe diese ihren Antrag dahingehend abgeändert, dass die Übertragungskapazität " römisch 40 " mit geänderten technischen Parametern beantragt worden sei. In der Folge habe die belangte Behörde am XXXX die Ausschreibung der Übertragungskapazität " XXXX " nach dem PrR-G veranlasst. Bis zum Ausschreibungsende seien die Aufrechterhaltung des Antrags der Erstbeschwerdeführerin auf Zuordnung der gegenständlichen Übertragungskapazität zur Erweiterung ihres bestehenden Versorgungsgebietes " XXXX ", die Anträge der XXXX der XXXX sowie der XXXX (letztere in der Folge "Zweitbeschwerdeführerin") auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk in dem durch das gegenständliche Übertragungsgebiet gebildeten Versorgungsgebiet sowie der Antrag der XXXX (in der Folge "mitbeteiligte Partei") auf Zuordnung der gegenständlichen Übertragungskapazität zur Erweiterung ihres bestehenden Versorgungsgebietes " XXXX ", in eventu Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk unter Zuordnung der Übertragungskapazität, eingelangt.In der Folge habe die belangte Behörde am römisch 40 die Ausschreibung der Übertragungskapazität " römisch 40 " nach dem PrR-G veranlasst. Bis zum Ausschreibungsende seien die Aufrechterhaltung des Antrags der Erstbeschwerdeführerin auf Zuordnung der gegenständlichen Übertragungskapazität zur Erweiterung ihres bestehenden Versorgungsgebietes " römisch 40 ", die Anträge der römisch 40 der römisch 40 sowie der römisch 40 (letztere in der Folge "Zweitbeschwerdeführerin") auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk in dem durch das gegenständliche Übertragungsgebiet gebildeten Versorgungsgebiet sowie der Antrag der römisch 40 (in der Folge "mitbeteiligte Partei") auf Zuordnung der gegenständlichen Übertragungskapazität zur Erweiterung ihres bestehenden Versorgungsgebietes " römisch 40 ", in eventu Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk unter Zuordnung der Übertragungskapazität, eingelangt. Am XXXX sei die Abteilung Rundfunkfrequenzmanagement der RTR-GmbH mit der Erstellung eines frequenztechnischen Gutachtens hinsichtlich der technischen Realisierbarkeit der beantragten Konzepte für die Übertragungskapazität " XXXX " beauftragt worden. Am XXXX habe der technische Amtssachverständige ein Gutachten hinsichtlich der technischen Realisierbarkeit der beantragten Konzepte vorgelegt.Am römisch 40 sei die Abteilung Rundfunkfrequenzmanagement der RTR-GmbH mit der Erstellung eines frequenztechnischen Gutachtens hinsichtlich der technischen Realisierbarkeit der beantragten Konzepte für die Übertragungskapazität " römisch 40 " beauftragt worden. Am römisch 40 habe der technische Amtssachverständige ein Gutachten hinsichtlich der technischen Realisierbarkeit der beantragten Konzepte vorgelegt. Mit Schreiben vom XXXX habe die Erstbeschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Antrag der mitbeteiligten Partei abgegeben. Am XXXX habe die mitbeteiligte Partei wiederum zur Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin vom XXXX eine Äußerung abgegeben.Mit Schreiben vom römisch 40 habe die Erstbeschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Antrag der mitbeteiligten Partei abgegeben. Am römisch 40 habe die mitbeteiligte Partei wiederum zur Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin vom römisch 40 eine Äußerung abgegeben. Am XXXX habe eine mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde stattgefunden, an der sämtliche Verfahrensparteien teilgenommen hätten.Am römisch 40 habe eine mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde stattgefunden, an der sämtliche Verfahrensparteien teilgenommen hätten. Mit Schreiben vom XXXX habe die mitbeteiligte Partei eine Stellungnahme zum Inhalt des Musikprogramms der Hörfunkprogramme " XXXX " und " XXXX " übersendet, zu der die Erstbeschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX Stellung bezogen habe. Eine Stellungnahme der XXXX Landesregierung sei im gesamten Verfahren nicht eingelangt.Mit Schreiben vom römisch 40 habe die mitbeteiligte Partei eine Stellungnahme zum Inhalt des Musikprogramms der Hörfunkprogramme " römisch 40 " und " römisch 40 " übersendet, zu der die Erstbeschwerdeführerin mit Schreiben vom römisch 40 Stellung bezogen habe. Eine Stellungnahme der römisch 40 Landesregierung sei im gesamten Verfahren nicht eingelangt. 1.
  2. Die belangte Behörde traf des Weiteren Feststellungen zu der beantragten Übertragungskapazität, den terrestrisch empfangbaren Hörfunkprogrammen und den einzelnen Antragsstellern. 1.
  3. Rechtlich führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass bei sämtlichen Antragstellern alle gesetzlichen Voraussetzungen

§ 5Abs. 2 und Abs. 3 i

Vm §§ 7 bis 9 PrR-G vorlägen.1.3. Rechtlich führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass bei sämtlichen Antragstellern alle gesetzlichen Voraussetzungen

Paragraph 5, Absatz 2 und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraphen 7 bis 9 PrR-G vorlägen. Hinsichtlich der Frequenzzuordnung kam diese vor dem Hintergrund der Kriterien des § 6 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 Z 4 PrR-G zum Ergebnis, dass der Erweiterungsantrag der mitbeteiligten Partei den Vorgaben des § 10 Abs. 1 Z 4 PrR-G besser entsprechen würde als der Erweiterungsantrag der Erstbeschwerdeführerin, der Zulassungsantrag der XXXX der Zulassungsantrag der XXXX und der Zulassungsantrag der Zweitbeschwerdeführerin, weshalb dem Erweiterungsantrag der mitbeteiligten Partei der Vorrang eingeräumt und die gegenständliche Übertragungskapazität dieser zur Erweiterung des bestehenden Versorgungsgebietes " XXXX " zugeordnet worden sei. Ausschlaggebend für diese Entscheidung sei vor allem die Ausrichtung des Musikprogramms der mitbeteiligten Partei (Gewähr einer größeren Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet) gewesen.Hinsichtlich der Frequenzzuordnung kam diese vor dem Hintergrund der Kriterien des Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, PrR-G zum Ergebnis, dass der Erweiterungsantrag der mitbeteiligten Partei den Vorgaben des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, PrR-G besser entsprechen würde als der Erweiterungsantrag der Erstbeschwerdeführerin, der Zulassungsantrag der römisch 40 der Zulassungsantrag der römisch 40 und der Zulassungsantrag der Zweitbeschwerdeführerin, weshalb dem Erweiterungsantrag der mitbeteiligten Partei der Vorrang eingeräumt und die gegenständliche Übertragungskapazität dieser zur Erweiterung des bestehenden Versorgungsgebietes " römisch 40 " zugeordnet worden sei. Ausschlaggebend für diese Entscheidung sei vor allem die Ausrichtung des Musikprogramms der mitbeteiligten Partei (Gewähr einer größeren Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet) gewesen.

  1. Mit Beschwerde vom XXXX wurde der gegenständliche Bescheid von der Erstbeschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts angefochten. Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge "den Bescheid aufheben und aussprechen, dass der Beschwerdeführerin die Übertragungskapazität ‚
  2. Mit Beschwerde vom römisch 40 wurde der gegenständliche Bescheid von der Erstbeschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts angefochten. Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge "den Bescheid aufheben und aussprechen, dass der Beschwerdeführerin die Übertragungskapazität ‚ XXXX ' zur Erweiterung ihres bestehenden Versorgungsgebiets XXXX zugeordnet wird; in eventu eine mündliche Verhandlung durchführen, den Bescheid aufheben und aussprechen, dass der Beschwerdeführerin die Übertragungskapazität ‚ XXXX zur Erweiterung ihres bestehenden Versorgungsgebiets XXXX zugeordnet wird; in eventu den Bescheid aufheben und der KommAustria die neuerliche Abhaltung des Verfahrens betreffend die Zuordnung der Übertragungskapazität ‚ XXXX ' auferlegen."römisch 40 ' zur Erweiterung ihres bestehenden Versorgungsgebiets römisch 40 zugeordnet wird; in eventu eine mündliche Verhandlung durchführen, den Bescheid aufheben und aussprechen, dass der Beschwerdeführerin die Übertragungskapazität ‚ römisch 40 zur Erweiterung ihres bestehenden Versorgungsgebiets römisch 40 zugeordnet wird; in eventu den Bescheid aufheben und der KommAustria die neuerliche Abhaltung des Verfahrens betreffend die Zuordnung der Übertragungskapazität ‚ römisch 40 ' auferlegen." Die Erstbeschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass ihr Wortanteil mehr als doppelt so hoch sei wie jener der mitbeteiligten Partei. Auch die inhaltliche Bezugnahme auf das gegenständliche Sendegebiet sei daher bei der Erstbeschwerdeführerin mindestens in einem doppelt so hohen Ausmaß gegeben. Die mitbeteiligte Partei übernehme zudem die Nachrichten von " XXXX " und sende diese etwa zur gleichen Zeit und jeweils zur selben Stunde ident aus. Darüber hinaus erreiche das Musikprogramm der Erstbeschwerdeführerin einen wesentlich höheren Marktanteil, und es könne der mitbeteiligten Partei auch kein Vorteil daraus erwachsen, wenn sie vorbringe, dass in ihrem Programm ein verstärkter Einsatz von DJs bzw. die Ausstrahlung entsprechender Schwerpunkt-Sendungen dem bloßen "Musikabspielen" entgegengesetzt werden würden, da es sich dabei um einen ganz allgemeinen Trend handle, dem auch die Erstbeschwerdeführerin nachkomme. Die Erstbeschwerdeführerin komme darüber hinaus auf eine Tagesreichweite von XXXX und einen Marktanteil von XXXX und würde das verhältnismäßig große Versorgungsgebiet somit wesentlich effizienter und für ein viel größeres Hörerpublikum bespielen.Die Erstbeschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass ihr Wortanteil mehr als doppelt so hoch sei wie jener der mitbeteiligten Partei. Auch die inhaltliche Bezugnahme auf das gegenständliche Sendegebiet sei daher bei der Erstbeschwerdeführerin mindestens in einem doppelt so hohen Ausmaß gegeben. Die mitbeteiligte Partei übernehme zudem die Nachrichten von " römisch 40 " und sende diese etwa zur gleichen Zeit und jeweils zur selben Stunde ident aus. Darüber hinaus erreiche das Musikprogramm der Erstbeschwerdeführerin einen wesentlich höheren Marktanteil, und es könne der mitbeteiligten Partei auch kein Vorteil daraus erwachsen, wenn sie vorbringe, dass in ihrem Programm ein verstärkter Einsatz von DJs bzw. die Ausstrahlung entsprechender Schwerpunkt-Sendungen dem bloßen "Musikabspielen" entgegengesetzt werden würden, da es sich dabei um einen ganz allgemeinen Trend handle, dem auch die Erstbeschwerdeführerin nachkomme. Die Erstbeschwerdeführerin komme darüber hinaus auf eine Tagesreichweite von römisch 40 und einen Marktanteil von römisch 40 und würde das verhältnismäßig große Versorgungsgebiet somit wesentlich effizienter und für ein viel größeres Hörerpublikum bespielen. Die Beschwerde wurde der Zweitbeschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei am XXXX vom Bundesverwaltungsgericht übermittelt.Die Beschwerde wurde der Zweitbeschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei am römisch 40 vom Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
  3. Mit Beschwerde vom XXXX wurde der gegenständliche Bescheid von der Zweitbeschwerdeführerin (in seinen Spruchpunkten 1., 2., 3., 4.,
  4. und 7.c.) angefochten. Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht "wolle der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführerin antragsgemäß die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet ‚ XXXX ' und die Bewilligung zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Sendeanlage zur Verbreitung eines Hörfunkprogramms für dieses Versorgungsgebiet für die Dauer von 10 Jahren erteilt und der Antrag der XXXX auf Zuordnung dieser Übertragungskapazität zu ihrem bestehenden Versorgungsgebiet abgewiesen wird; in eventu den angefochtenen Bescheid im Umfang der Anfechtung aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Kommunikationsbehörde Austria als Behörde erster Instanz zurückverweisen."
  5. Mit Beschwerde vom römisch 40 wurde der gegenständliche Bescheid von der Zweitbeschwerdeführerin (in seinen Spruchpunkten 1., 2., 3., 4.,
  6. und 7.c.) angefochten. Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht "wolle der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführerin antragsgemäß die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet ‚ römisch 40 ' und die Bewilligung zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Sendeanlage zur Verbreitung eines Hörfunkprogramms für dieses Versorgungsgebiet für die Dauer von 10 Jahren erteilt und der Antrag der römisch 40 auf Zuordnung dieser Übertragungskapazität zu ihrem bestehenden Versorgungsgebiet abgewiesen wird; in eventu den angefochtenen Bescheid im Umfang der Anfechtung aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Kommunikationsbehörde Austria als Behörde erster Instanz zurückverweisen." Die Zweitbeschwerdeführerin machte im Wesentlichen als Beschwerdepunkte die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhalts und die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend. Diese führte insbesondere begründend aus, dass die belangte Behörde überraschender Weise (und zu Unrecht) dem von der mitbeteiligten Partei geplanten Programm einen höheren Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet beigemessen habe. Die belangte Behörde stelle praktisch ausschließlich auf das Musikformat der mitbeteiligten Partei ab; diese lasse dabei aber außer Acht, dass es sich beim Programm der mitbeteiligten Partei um ein auf XXXX fokussiertes Hörfunkprogramm handle und aufgrund des geringen Wortanteils eine Aufnahme von zusätzlich auch auf das gegenständliche Versorgungsgebiet ausgerichteten Wortbeiträgen nicht realistisch sei. Die Zweitbeschwerdeführerin richte sich hingegen zum einen an eine jüngere Zielgruppe als die bisher im Versorgungsgebiet vorhandenen privaten Zulassungsinhaber; zum anderen lege sie das Hauptaugenmerk auf die Lokalität des Programms, wobei diese auch durch den deutlich höheren Wortanteil besser abgedeckt werden könne als durch die mitbeteiligte Partei. In XXXX fehle es gerade an einem kommerziellen privaten Hörfunkprogramm mit lokaler Ausrichtung. Der Zweitbeschwerdeführerin sei daher nicht verständlich, weshalb mit dem angefochtenen Bescheid eine - notorisch knappe - Übertragungskapazität für die Erweiterung eines XXXX Radioprogramms zur Verfügung gestellt werde, anstatt ein lokales Privatradio für den Raum XXXX zu ermöglichen. Die belangte Behörde lasse darüber hinaus völlig unbeachtet, dass die Erteilung der beantragten Zulassung an die Zweitbeschwerdeführerin eine wichtige Lücke in der Versorgung der Bevölkerung durch die " XXXX " schließen würde. Das von der Zweitbeschwerdeführerin geplante Programm könne trotz der vorgesehenen Synergien mit definitiv mehr Lokalbezug aufwarten als das auf den bedeutend größeren Ballungsraum XXXX zugeschnittene Programm der mitbeteiligten Partei.Die Zweitbeschwerdeführerin machte im Wesentlichen als Beschwerdepunkte die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhalts und die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend. Diese führte insbesondere begründend aus, dass die belangte Behörde überraschender Weise (und zu Unrecht) dem von der mitbeteiligten Partei geplanten Programm einen höheren Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet beigemessen habe. Die belangte Behörde stelle praktisch ausschließlich auf das Musikformat der mitbeteiligten Partei ab; diese lasse dabei aber außer Acht, dass es sich beim Programm der mitbeteiligten Partei um ein auf römisch 40 fokussiertes Hörfunkprogramm handle und aufgrund des geringen Wortanteils eine Aufnahme von zusätzlich auch auf das gegenständliche Versorgungsgebiet ausgerichteten Wortbeiträgen nicht realistisch sei. Die Zweitbeschwerdeführerin richte sich hingegen zum einen an eine jüngere Zielgruppe als die bisher im Versorgungsgebiet vorhandenen privaten Zulassungsinhaber; zum anderen lege sie das Hauptaugenmerk auf die Lokalität des Programms, wobei diese auch durch den deutlich höheren Wortanteil besser abgedeckt werden könne als durch die mitbeteiligte Partei. In römisch 40 fehle es gerade an einem kommerziellen privaten Hörfunkprogramm mit lokaler Ausrichtung. Der Zweitbeschwerdeführerin sei daher nicht verständlich, weshalb mit dem angefochtenen Bescheid eine - notorisch knappe - Übertragungskapazität für die Erweiterung eines römisch 40 Radioprogramms zur Verfügung gestellt werde, anstatt ein lokales Privatradio für den Raum römisch 40 zu ermöglichen. Die belangte Behörde lasse darüber hinaus völlig unbeachtet, dass die Erteilung der beantragten Zulassung an die Zweitbeschwerdeführerin eine wichtige Lücke in der Versorgung der Bevölkerung durch die " römisch 40 " schließen würde. Das von der Zweitbeschwerdeführerin geplante Programm könne trotz der vorgesehenen Synergien mit definitiv mehr Lokalbezug aufwarten als das auf den bedeutend größeren Ballungsraum römisch 40 zugeschnittene Programm der mitbeteiligten Partei. Die Beschwerde wurde der Erstbeschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei am XXXX vom Bundesverwaltungsgericht übermittelt.Die Beschwerde wurde der Erstbeschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei am römisch 40 vom Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
  7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorlage mit dem Verwaltungsakt am XXXX , hg. eingelangt am selben Tag, vor. Außerdem nahm sie inhaltlich zu den Vorbringen der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin Stellung. Diese Stellungnahme wurde der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei am XXXX zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugesendet.
  8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorlage mit dem Verwaltungsakt am römisch 40 , hg. eingelangt am selben Tag, vor. Außerdem nahm sie inhaltlich zu den Vorbringen der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin Stellung. Diese Stellungnahme wurde der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei am römisch 40 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugesendet.
  9. Am XXXX erstattete die mitbeteiligte Partei eine Äußerung zu den beiden Beschwerden vom jeweils XXXX sowie der in der Beschwerdevorlage vom XXXX enthaltenen Stellungnahme der belangten Behörde. Diese Äußerung wurde der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin am XXXX zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugesendet.
  10. Am römisch 40 erstattete die mitbeteiligte Partei eine Äußerung zu den beiden Beschwerden vom jeweils römisch 40 sowie der in der Beschwerdevorlage vom römisch 40 enthaltenen Stellungnahme der belangten Behörde. Diese Äußerung wurde der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin am römisch 40 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugesendet.
  11. Mit Schreiben vom XXXX erstattete die Erstbeschwerdeführerin eine Replik zur Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom XXXX . Diese Replik wurde der Zweitbeschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei am XXXX zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugesendet.
  12. Mit Schreiben vom römisch 40 erstattete die Erstbeschwerdeführerin eine Replik zur Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom römisch 40 . Diese Replik wurde der Zweitbeschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei am römisch 40 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugesendet.
  13. Am XXXX langte eine Stellungnahme der mitbeteiligten Partei, datiert mit XXXX , zur Replik der Erstbeschwerdeführerin vom XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diese wurde der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin am XXXX zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
  14. Am römisch 40 langte eine Stellungnahme der mitbeteiligten Partei, datiert mit römisch 40 , zur Replik der Erstbeschwerdeführerin vom römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diese wurde der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin am römisch 40 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
  15. Am XXXX langte ein ergänzendes Schreiben der Erstbeschwerdeführerin zur Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieses Schreiben wurde der Zweitbeschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei am XXXX zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugesendet.
  16. Am römisch 40 langte ein ergänzendes Schreiben der Erstbeschwerdeführerin zur Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieses Schreiben wurde der Zweitbeschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei am römisch 40 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugesendet.
  17. Mit XXXX äußerte sich die Zweitbeschwerdeführerin zu den von der Erstbeschwerdeführerin getätigten Ausführungen vom XXXX . Dieses Schriftstück wurde der Erstbeschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei am XXXX zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
  18. Mit römisch 40 äußerte sich die Zweitbeschwerdeführerin zu den von der Erstbeschwerdeführerin getätigten Ausführungen vom römisch 40 . Dieses Schriftstück wurde der Erstbeschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei am römisch 40 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
  19. Mit XXXX erstattete die mitbeteiligte Partei wiederum eine Stellungnahme zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin vom XXXX . Diese Stellungnahme wurde der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin am
  20. Mit römisch 40 erstattete die mitbeteiligte Partei wiederum eine Stellungnahme zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin vom römisch 40 . Diese Stellungnahme wurde der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin am XXXX zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugesendet.römisch 40 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugesendet.
  21. Am XXXX langte eine Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin zu den Äußerungen der mitbeteiligten Partei vom XXXX und der Zweitbeschwerdeführerin vom XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diese Stellungnahme wurde der Zweitbeschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei am XXXX zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
  22. Am römisch 40 langte eine Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin zu den Äußerungen der mitbeteiligten Partei vom römisch 40 und der Zweitbeschwerdeführerin vom römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diese Stellungnahme wurde der Zweitbeschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei am römisch 40 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
  23. Ebenfalls mit XXXX übermittelte die mitbeteiligte Partei eine Stellungnahme zur Äußerung der Zweitbeschwerdeführerin vom XXXX . Diese Stellungnahme wurde der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin am
  24. Ebenfalls mit römisch 40 übermittelte die mitbeteiligte Partei eine Stellungnahme zur Äußerung der Zweitbeschwerdeführerin vom römisch 40 . Diese Stellungnahme wurde der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin am XXXX zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugesendet.römisch 40 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugesendet.
  25. Sämtliche Stellungnahmen des bisherigen Verfahrens wurden gesammelt am XXXX der belangten Behörde übermittelt.
  26. Sämtliche Stellungnahmen des bisherigen Verfahrens wurden gesammelt am römisch 40 der belangten Behörde übermittelt.
  27. Am XXXX schickte die belangte Behörde eine Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom XXXX an das Bundesverwaltungsgericht, in der diese Änderungen in ihren Eigentumsverhältnissen bekannt gab; diese wurden der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin am XXXX vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht.
  28. Am römisch 40 schickte die belangte Behörde eine Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom römisch 40 an das Bundesverwaltungsgericht, in der diese Änderungen in ihren Eigentumsverhältnissen bekannt gab; diese wurden der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin am römisch 40 vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht.
  29. Am XXXX fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin, die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde teilnahmen.
  30. Am römisch 40 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin, die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde teilnahmen. Zu Beginn der Verhandlung merkte die Erstbeschwerdeführerin insbesondere an, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid vom XXXX auf einer Lizenz der mitbeteiligten Partei vom XXXX basiere, die inzwischen nach zehn Jahren erloschen sei (vgl. insbes. die Spruchpunkte
  31. und
  32. des angefochtenen Bescheides). Die neuerliche Lizenz zugunsten der mitbeteiligten Partei für das Versorgungsgebiet " XXXX " sei noch nicht rechtskräftig geworden, weshalb sich die Frage stelle, ob eine Erweiterung eines Versorgungsgebietes über eine noch nicht rechtskräftige neuerliche Lizenz überhaupt möglich sei.Zu Beginn der Verhandlung merkte die Erstbeschwerdeführerin insbesondere an, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid vom römisch 40 auf einer Lizenz der mitbeteiligten Partei vom römisch 40 basiere, die inzwischen nach zehn Jahren erloschen sei vergleiche insbes. die Spruchpunkte
  33. und
  34. des angefochtenen Bescheides). Die neuerliche Lizenz zugunsten der mitbeteiligten Partei für das Versorgungsgebiet " römisch 40 " sei noch nicht rechtskräftig geworden, weshalb sich die Frage stelle, ob eine Erweiterung eines Versorgungsgebietes über eine noch nicht rechtskräftige neuerliche Lizenz überhaupt möglich sei. Die mitbeteiligte Partei replizierte, dass die neue Lizenz noch nicht rechtskräftig sei, wobei die Stammfrequenz XXXX in erster Instanz wieder der mitbeteiligten Partei zugeschlagen worden sei. Das Beschwerdeverfahren sei seit ca. zwei Jahren am Bundesverwaltungsgericht anhängig. Die lange Verfahrensdauer könne nicht zum Nachteil dessen gelangen, der ohne sein Zutun in die Verfahren gezogen worden sei.Die mitbeteiligte Partei replizierte, dass die neue Lizenz noch nicht rechtskräftig sei, wobei die Stammfrequenz römisch 40 in erster Instanz wieder der mitbeteiligten Partei zugeschlagen worden sei. Das Beschwerdeverfahren sei seit ca. zwei Jahren am Bundesverwaltungsgericht anhängig. Die lange Verfahrensdauer könne nicht zum Nachteil dessen gelangen, der ohne sein Zutun in die Verfahren gezogen worden sei. Die belangte Behörde gab zu diesem Thema auf Nachfrage durch den Richtersenat an, dass die Frequenz " XXXX " neu ausgeschrieben worden sei, weil sie nach zehn Jahren ausgelaufen sei. Für gewöhnlich gebe es selten einen Sachverhalt, dass - wie vorliegend der Fall - solche Zulassungen auch Teil eines Erweiterungsverfahrens seien.Die belangte Behörde gab zu diesem Thema auf Nachfrage durch den Richtersenat an, dass die Frequenz " römisch 40 " neu ausgeschrieben worden sei, weil sie nach zehn Jahren ausgelaufen sei. Für gewöhnlich gebe es selten einen Sachverhalt, dass - wie vorliegend der Fall - solche Zulassungen auch Teil eines Erweiterungsverfahrens seien. Die Zuteilung der Übertragungskapazität " XXXX " sei noch während der alten Zulassung für " XXXX " erfolgt. Diese sei noch mindestens ein halbes Jahr gelaufen, als die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid erlassen habe. Die verfahrensgegenständliche Frequenz sei nicht neu ausgeschrieben worden, da das gegenständliche Verfahren anhängig sei.Die Zuteilung der Übertragungskapazität " römisch 40 " sei noch während der alten Zulassung für " römisch 40 " erfolgt. Diese sei noch mindestens ein halbes Jahr gelaufen, als die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid erlassen habe. Die verfahrensgegenständliche Frequenz sei nicht neu ausgeschrieben worden, da das gegenständliche Verfahren anhängig sei.
  35. Am XXXX langten von der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin sowie der mitbeteiligten Partei die in der mündlichen Verhandlung aufgetragenen Stellungnahmen zu den geplanten Vollzeitäquivalenten für die verfahrensgegenständliche Frequenz ein.
  36. Am römisch 40 langten von der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin sowie der mitbeteiligten Partei die in der mündlichen Verhandlung aufgetragenen Stellungnahmen zu den geplanten Vollzeitäquivalenten für die verfahrensgegenständliche Frequenz ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  37. Feststellungen Mit Schreiben vom XXXX beantragte die Erstbeschwerdeführerin die Zuordnung der Übertragungskapazität " XXXX " zur Erweiterung ihres bestehenden Versorgungsgebietes " XXXX ".Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte die Erstbeschwerdeführerin die Zuordnung der Übertragungskapazität " römisch 40 " zur Erweiterung ihres bestehenden Versorgungsgebietes " römisch 40 ". Bis zum Ende der Frist der darauffolgenden Ausschreibung der Übertragungskapazität " XXXX " ersuchte u.a. auch die mitbeteiligte Partei um deren Zuordnung zur Erweiterung ihres bestehenden Versorgungsgebietes " XXXX ", in eventu um Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk unter Zuordnung der Übertragungskapazität (Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes). Die mitbeteiligte Partei war aufgrund des Bescheides des Bundeskommunikationssenates vom XXXX , GZ. XXXX , für die Dauer von zehn Jahren Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebiet " XXXXBis zum Ende der Frist der darauffolgenden Ausschreibung der Übertragungskapazität " römisch 40 " ersuchte u.a. auch die mitbeteiligte Partei um deren Zuordnung zur Erweiterung ihres bestehenden Versorgungsgebietes " römisch 40 ", in eventu um Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk unter Zuordnung der Übertragungskapazität (Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes). Die mitbeteiligte Partei war aufgrund des Bescheides des Bundeskommunikationssenates vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , für die Dauer von zehn Jahren Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebiet " römisch 40 ". Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX wurde der mitbeteiligten Partei die Übertragungskapazität " XXXX " zur Erweiterung des ihr mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom XXXX , GZ. XXXX , zugeteilten Versorgungsgebietes " XXXX " zugeordnet (Spruchpunkt 1.). Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im beiliegenden technischen Anlageblatt beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk wurde für die Dauer der aufrechten Zulassung

dem Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom XXXX , GZ. XXXX , erteilt (Spruchpunkt 2.).Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 wurde der mitbeteiligten Partei die Übertragungskapazität " römisch 40 " zur Erweiterung des ihr mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , zugeteilten Versorgungsgebietes " römisch 40 " zugeordnet (Spruchpunkt 1.). Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im beiliegenden technischen Anlageblatt beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk wurde für die Dauer der aufrechten Zulassung

dem Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , erteilt (Spruchpunkt 2.). Der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Zuordnung der gegenständlichen Übertragungskapazität zur Erweiterung ihres bestehenden Versorgungsgebietes XXXX wurde abgewiesen (Spruchpunkt 6.). Ebenso wurde der Antrag u.a. der Zweitbeschwerdeführerin auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Zuordnung der gegenständlichen Übertragungskapazität (Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes) abgewiesen (Spruchpunkt

  1. c.).Der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Zuordnung der gegenständlichen Übertragungskapazität zur Erweiterung ihres bestehenden Versorgungsgebietes römisch 40 wurde abgewiesen (Spruchpunkt 6.). Ebenso wurde der Antrag u.a. der Zweitbeschwerdeführerin auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Zuordnung der gegenständlichen Übertragungskapazität (Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes) abgewiesen (Spruchpunkt
  2. c.). Die Entscheidung wurde jeweils am XXXX von der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin angefochten (die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am XXXX ).Die Entscheidung wurde jeweils am römisch 40 von der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin angefochten (die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am römisch 40 ). Mit Bescheid vom XXXX , KOA XXXX , erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei erneut für die Dauer von zehn Jahren ab XXXX die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet " XXXX " (Spruchpunkt 1.), wobei der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid ausgesprochen wurde (Spruchpunkt 5.).Mit Bescheid vom römisch 40 , KOA römisch 40 , erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei erneut für die Dauer von zehn Jahren ab römisch 40 die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet " römisch 40 " (Spruchpunkt 1.), wobei der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid ausgesprochen wurde (Spruchpunkt 5.).
  3. Beweiswürdigung Sämtliche Feststellungen betreffend die Zuordnung der Übertragungskapazität " XXXX ergeben sich aus den vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten. Die Feststellung zur damaligen Innehabung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk durch die mitbeteiligte Partei im Versorgungsgebiet " XXXX " ist der genannten Entscheidung des Bundeskommunikationssenates vom XXXX zu entnehmen, der damit über die Berufungen gegen den Bescheid der KommAustria vom XXXX , abgesprochen hat.Sämtliche Feststellungen betreffend die Zuordnung der Übertragungskapazität " römisch 40 ergeben sich aus den vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten. Die Feststellung zur damaligen Innehabung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk durch die mitbeteiligte Partei im Versorgungsgebiet " römisch 40 " ist der genannten Entscheidung des Bundeskommunikationssenates vom römisch 40 zu entnehmen, der damit über die Berufungen gegen den Bescheid der KommAustria vom römisch 40 , abgesprochen hat. Dass der mitbeteiligten Partei nach Ablauf der Lizenz erneut die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet " XXXX " unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erteilt wurde, geht aus dem zitierten Bescheid der belangten Behörde hervor, gegen den am XXXX Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wurde (vgl. den Gerichtsakt zur GZ. XXXX ).Dass der mitbeteiligten Partei nach Ablauf der Lizenz erneut die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet " römisch 40 " unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erteilt wurde, geht aus dem zitierten Bescheid der belangten Behörde hervor, gegen den am römisch 40 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wurde vergleiche den Gerichtsakt zur GZ. römisch 40 ). Alle Feststellungen decken sich überdies mit den Angaben der Verfahrensparteien in der Beschwerdeverhandlung und sind nicht strittig (vgl. dabei insbesondere das Vorbringen der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin zum Erlöschen der Lizenz betreffend das Versorgungsgebiet " XXXX " auf den Seiten 6 und 9 f der Verhandlungsniederschrift).Alle Feststellungen decken sich überdies mit den Angaben der Verfahrensparteien in der Beschwerdeverhandlung und sind nicht strittig vergleiche dabei insbesondere das Vorbringen der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin zum Erlöschen der Lizenz betreffend das Versorgungsgebiet " römisch 40 " auf den Seiten 6 und 9 f der Verhandlungsniederschrift).
  4. Rechtliche Beurteilung 3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 36Komm

Austria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 VwGVG), durch Senat. Im gegenständlichen Fall richten sich die Beschwerden der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin gegen einen Bescheid der KommAustria, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Es besteht daher Senatszuständigkeit.

Paragraph 36, KommAustria-Gesetz (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (Paragraph 9, Absatz 2, VwGVG), durch Senat. Im gegenständlichen Fall richten sich die Beschwerden der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin gegen einen Bescheid der KommAustria, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Es besteht daher Senatszuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Einstellung der Beschwerdeverfahren 3.

  1. Eine Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 28 VwGVG mit Verweis auf Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022 [Hervorhebungen nicht im Original]:3.
  2. Eine Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], Paragraph 28, VwGVG mit Verweis auf Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd Paragraph 28, VwGVG; vergleiche auch VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022 [Hervorhebungen nicht im Original]: "Hinsichtlich der [...] erteilten Bewilligung lag das Rechtsschutzbedürfnis der Amtsrevisionswerberin im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde [...] hingegen zwar noch vor, es war aber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses weggefallen. Das Beschwerdeverfahren wäre insoweit vom Verwaltungsgericht einzustellen und nicht zurückzuweisen gewesen."). Da es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, ist ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der soeben dargelegten Überlegungen in Anlehnung an § 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) einzustellen: Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass die Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden können (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).Da es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, ist ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der soeben dargelegten Überlegungen in Anlehnung an Paragraph 33, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) einzustellen: Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass die Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden können (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 28.01.2016, Ra 2015/11/0027). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist

§ 33Abs. 1 Vw

GG eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (etwa VwGH 21.11.2018, Ro 2018/03/0004, mwN). Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Einzelnen keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles keinen objektiven Nutzen hat (VwGH 30.06.2016, Ro 2016/21/0008).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist

Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (etwa VwGH 21.11.2018, Ro 2018/03/0004, mwN). Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Einzelnen keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles keinen objektiven Nutzen hat (VwGH 30.06.2016, Ro 2016/21/0008). 3.

  1. Wie sich aus Pkt. II.
  2. ergibt, ist während der laufenden Beschwerdeverfahren gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX , mit dem die Übertragungskapazität " XXXX " an die mitbeteiligte Partei zur Erweiterung ihres Versorgungsgebietes " XXXX " übertragen wurde, die Lizenz der mitbeteiligten Partei für das Versorgungsgebiet " XXXX ", die mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom XXXX erteilt wurde, nach 10 Jahren abgelaufen.3.
  3. Wie sich aus Pkt. römisch zwei.
  4. ergibt, ist während der laufenden Beschwerdeverfahren gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 , mit dem die Übertragungskapazität " römisch 40 " an die mitbeteiligte Partei zur Erweiterung ihres Versorgungsgebietes " römisch 40 " übertragen wurde, die Lizenz der mitbeteiligten Partei für das Versorgungsgebiet " römisch 40 ", die mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom römisch 40 erteilt wurde, nach 10 Jahren abgelaufen. Die mit dem angefochtenen Bescheid zugeordnete Übertragungskapazität " XXXX ", die

dem Wortlaut des verfahrensgegenständlichen Bescheides auf das Versorgungsgebiet " XXXX " aufbaut (vgl. Spruchpunkte 1. und 2.), ist daher mit Ablauf der Lizenz für das Versorgungsgebiet " XXXX " aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Die Übertragungskapazität " XXXX hätte daher, ungeachtet des gegenständlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, neu ausgeschrieben werden können.Die mit dem angefochtenen Bescheid zugeordnete Übertragungskapazität " römisch 40 ", die

dem Wortlaut des verfahrensgegenständlichen Bescheides auf das Versorgungsgebiet " römisch 40 " aufbaut vergleiche Spruchpunkte

  1. und 2.), ist daher mit Ablauf der Lizenz für das Versorgungsgebiet " römisch 40 " aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Die Übertragungskapazität " römisch 40 hätte daher, ungeachtet des gegenständlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, neu ausgeschrieben werden können. 3.
  2. Aus den dargelegten Gründen ist zwischenzeitig in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren der Erledigungsanspruch sowohl der Erst-, als auch der Zweitbeschwerdeführerin nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen. Die Beschwerden sind sohin nicht mehr geeignet, das angestrebte Rechtsschutzziel zu erreichen. Diese Rechtsansicht entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.09.2010, 2006/04/0125, zu einem ähnlich gelagerten Fall: Dort fiel die mit Beschwerde bekämpfte Zuordnung der Übertragungskapazität ebenfalls durch Zeitablauf weg, sie erlosch. Das Höchstgericht hat daher ausgesprochen, dass die dortige Beschwerdeführerin durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht mehr besser gestellt werden könnte, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären gewesen sei. 3.
  3. Aus diesem Grund waren die jeweiligen Beschwerden der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin

§ 31Abs. 1 Vw

GVG iVm Art. 132 Abs. 1 B-VG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Beschwerdeverfahren einzustellen.3.5. Aus diesem Grund waren die jeweiligen Beschwerden der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, B-VG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Beschwerdeverfahren einzustellen. 3.

  1. Festgehalten wird, dass der Ablauf der Lizenz der mitbeteiligten Partei für das Versorgungsgebiet " XXXX " in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht thematisiert wurde (vgl. S. 6 und 9 f der Verhandlungsniederschrift) bzw. dort von der Erstbeschwerdeführerin selbst vorgetragen wurde. In diesem Sinne verstößt die gegenständliche Entscheidung nicht gegen das im Verwaltungsverfahren geltende "Überraschungsverbot", d.h. der Einbeziehung von Sachverhaltselementen in die rechtliche Würdigung, die der Partei nicht bekannt waren (VwGH 27.04.2017, Ro 2016/02/0020; 11.11.2015, Ra 2015/04/0073). Das Verwaltungsgericht ist nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören (zuletzt VwGH 31.01.2019, Ra 2018/07/0479; 31.01.2012, 2010/05/0212, mwN).3.
  2. Festgehalten wird, dass der Ablauf der Lizenz der mitbeteiligten Partei für das Versorgungsgebiet " römisch 40 " in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht thematisiert wurde vergleiche S. 6 und 9 f der Verhandlungsniederschrift) bzw. dort von der Erstbeschwerdeführerin selbst vorgetragen wurde. In diesem Sinne verstößt die gegenständliche Entscheidung nicht gegen das im Verwaltungsverfahren geltende "Überraschungsverbot", d.h. der Einbeziehung von Sachverhaltselementen in die rechtliche Würdigung, die der Partei nicht bekannt waren (VwGH 27.04.2017, Ro 2016/02/0020; 11.11.2015, Ra 2015/04/0073). Das Verwaltungsgericht ist nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören (zuletzt VwGH 31.01.2019, Ra 2018/07/0479; 31.01.2012, 2010/05/0212, mwN). 3.
  3. Vollständigkeitshalber wird darüber hinaus angeführt, dass die Lizenz der mitbeteiligten Partei für das Versorgungsgebiet " XXXX " bereits innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes weggefallen ist (vgl. Pkt. II.1.). Dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht (allenfalls) in der Lage gewesen wäre, seine Entscheidung zu einem früheren Zeitpunkt zu treffen und dadurch eine für die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin günstigere Sach- und Rechtslage anzuwenden, kommt für die Frage einer allfälligen Rechtswidrigkeit der Entscheidung keine Bedeutung zu, da für die Entscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses maßgebend bleibt (zuletzt VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0044).3.
  4. Vollständigkeitshalber wird darüber hinaus angeführt, dass die Lizenz der mitbeteiligten Partei für das Versorgungsgebiet " römisch 40 " bereits innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes weggefallen ist vergleiche Pkt. römisch zwei.1.). Dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht (allenfalls) in der Lage gewesen wäre, seine Entscheidung zu einem früheren Zeitpunkt zu treffen und dadurch eine für die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin günstigere Sach- und Rechtslage anzuwenden, kommt für die Frage einer allfälligen Rechtswidrigkeit der Entscheidung keine Bedeutung zu, da für die Entscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses maßgebend bleibt (zuletzt VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0044). 3.
  5. Die vorliegenden Verfahren wurden

§ 38Vw

GVG iVm § 39 Abs. 2 AVG aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu einer gemeinsamen Entscheidung verbunden (vgl. Verhandlungsniederschrift, Seite 2 f).3.8. Die vorliegenden Verfahren wurden

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu einer gemeinsamen Entscheidung verbunden vergleiche Verhandlungsniederschrift, Seite 2 f). Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere VwGH 17.09.2010, 2006/04/0125).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere VwGH 17.09.2010, 2006/04/0125). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W249.2145653.1.00

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