GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG aufgetragen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken indem er am XXXX um 08.30 Uhr zum Bundesamt kommen müsse und wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit machen müsse, Formblätter auszufüllen und Dokumente vorzulegen habe. Für den Fall, dass er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Begründend führte das Bundesamt dazu im Wesentlichen aus, dass die aufschiebende Wirkung auf Grund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides ausgeschlossen worden sei.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.10.2018 wurde dem BF
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG in Verbindung mit Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG aufgetragen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken indem er am römisch 40 um 08.30 Uhr zum Bundesamt kommen müsse und wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit machen müsse, Formblätter auszufüllen und Dokumente vorzulegen habe. Für den Fall, dass er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Begründend führte das Bundesamt dazu im Wesentlichen aus, dass die aufschiebende Wirkung auf Grund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides ausgeschlossen worden sei. Dieser Bescheid wurde dem BF zu eigenen Handen am 17.10.2018 durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
Am 03.04.2019 erließ das Bundesamt den hier angefochtenen Bescheid, mit dem die im Bescheid vom 10.10.2018 angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen
Paragraph 5, VVG über den BF verhängt wurde. Dieser Bescheid wurde dem BF am XXXX persönlich zugestellt. Der BF wurde auf Grund dieses Bescheides von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX festgenommen und der Bescheid vom 03.04.2019 in Vollzug gesetzt. Der BF wird seit XXXX in Beugehaft angehalten.Dieser Bescheid wurde dem BF am römisch 40 persönlich zugestellt. Der BF wurde auf Grund dieses Bescheides von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 festgenommen und der Bescheid vom 03.04.2019 in Vollzug gesetzt. Der BF wird seit römisch 40 in Beugehaft angehalten. 6. Am 15.04.2019 erhob der BF durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 03.04.2018 und brachte im Wesentlichen vor, dass es sich bei der angeordneten Zwangsmaßnahme zwar um keine Schubhaft im Sinne des § 76 FPG handle, jedenfalls aber um eine Abschiebehaft im Sinne des Art. 15 lit. b der Rückführungsrichtlinie. Entsprechend den Erläuterungen zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 BGBl I Nr. 145/2017 bringe der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Bestimmungen zur Inschubhaftnahme
15 der Rückführungsrichtlinie diene und das nunmehr geschaffene System der Beugehaft davon gänzlich zu trennen sei. Dabei dürfe jedoch nicht übersehen werden, dass bei der Anordnung von Beugehaft das Unionsrecht nicht gänzlich außer Acht gelassen werden könne. Auch wenn der Gesetzgeber hinsichtlich der Ziele der Beugehaft und der Schubhaft zu differenzieren scheine, stelle die angeordnete Beugehaft eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung dar, die unter den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie zu subsumieren sei.6. Am 15.04.2019 erhob der BF durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 03.04.2018 und brachte im Wesentlichen vor, dass es sich bei der angeordneten Zwangsmaßnahme zwar um keine Schubhaft im Sinne des Paragraph 76, FPG handle, jedenfalls aber um eine Abschiebehaft im Sinne des Artikel 15, Litera b, der Rückführungsrichtlinie. Entsprechend den Erläuterungen zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, bringe der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Bestimmungen zur Inschubhaftnahme
Paragraph 76, FPG der Umsetzung des ersten Tatbestandes des Artikel 15, der Rückführungsrichtlinie diene und das nunmehr geschaffene System der Beugehaft davon gänzlich zu trennen sei. Dabei dürfe jedoch nicht übersehen werden, dass bei der Anordnung von Beugehaft das Unionsrecht nicht gänzlich außer Acht gelassen werden könne. Auch wenn der Gesetzgeber hinsichtlich der Ziele der Beugehaft und der Schubhaft zu differenzieren scheine, stelle die angeordnete Beugehaft eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung dar, die unter den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie zu subsumieren sei. In der Lehre werde die Abschiebehaft nach Art. 15 Abs. 1 lit. b Rückführungsrichtlinie explizit als ein Mittel der Verwaltungsvollstreckung bezeichnet. Auch aus der Rechtsprechung des EuGH ergebe sich, dass eine Lesart, wonach die Beugemittel nach § 5 VVG grundlegend von der Schubhaft im Sinne des § 76 FPG zu trennen seien aus unionsrechtlicher Perspektive nicht zulässig sei. So ergebe sich aus EuGH Rs Achughbabian, C-329/11 vom 06.12.2011, Rz 36, dass die in Art. 8 Abs. 1 und 4 der Rückführungsrichtlinie verwendeten Begriffe "Maßnahmen" und "Zwangsmaßnahmen" sich auf jegliches Vorgehen beziehen, das auf wirksame Weise unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit zur Rückkehr des Betroffenen führe.In der Lehre werde die Abschiebehaft nach Artikel 15, Absatz eins, Litera b, Rückführungsrichtlinie explizit als ein Mittel der Verwaltungsvollstreckung bezeichnet. Auch aus der Rechtsprechung des EuGH ergebe sich, dass eine Lesart, wonach die Beugemittel nach Paragraph 5, VVG grundlegend von der Schubhaft im Sinne des Paragraph 76, FPG zu trennen seien aus unionsrechtlicher Perspektive nicht zulässig sei. So ergebe sich aus EuGH Rs Achughbabian, C-329/11 vom 06.12.2011, Rz 36, dass die in Artikel 8, Absatz eins und 4 der Rückführungsrichtlinie verwendeten Begriffe "Maßnahmen" und "Zwangsmaßnahmen" sich auf jegliches Vorgehen beziehen, das auf wirksame Weise unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit zur Rückkehr des Betroffenen führe. Die gegenständliche Anordnung der Beugehaft sei als Maßnahme im Sinne des Art. 15 Abs. 1 lit. b Rückführungsrichtlinie zu verstehen.Die gegenständliche Anordnung der Beugehaft sei als Maßnahme im Sinne des Artikel 15, Absatz eins, Litera b, Rückführungsrichtlinie zu verstehen. Auf Grund der klaren grundrechtlichen Vorgaben des Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) und Art. 5 EMRK normiere Art. 15 Rückführungsrichtlinie, dass bei einer Inhaftnahme eine unverzügliche gerichtliche Haftkontrolle sicherzustellen sei. Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren sei jedoch keine dementsprechende Rechtmäßigkeitskontrolle innerhalb einer kurzen Frist vorgesehen. Mangels spezieller gesetzlicher Anordnungen habe das hier zuständige Rechtsmittelgericht die allgemeine sechsmonatige Entscheidungsfrist
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.Auf Grund der klaren grundrechtlichen Vorgaben des Artikel 6, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) und Artikel 5, EMRK normiere Artikel 15, Rückführungsrichtlinie, dass bei einer Inhaftnahme eine unverzügliche gerichtliche Haftkontrolle sicherzustellen sei. Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren sei jedoch keine dementsprechende Rechtmäßigkeitskontrolle innerhalb einer kurzen Frist vorgesehen. Mangels spezieller gesetzlicher Anordnungen habe das hier zuständige Rechtsmittelgericht die allgemeine sechsmonatige Entscheidungsfrist
Paragraph 73, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991. Der gegenständlichen Beschwerde komme
2 VVG ex lege keine aufschiebende Wirkung zu, die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei jedoch auf Grund des unionsrechtlichen effet utile zwingend geboten.Der gegenständlichen Beschwerde komme
Paragraph 10, Absatz 2, VVG ex lege keine aufschiebende Wirkung zu, die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei jedoch auf Grund des unionsrechtlichen effet utile zwingend geboten. Der BF beantragte die Feststellung, dass zur Sicherung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts im vorliegenden Verfahren die Bestimmung des § 10 Abs. 2 VVG unangewendet zu bleiben habe und gegenständlicher Beschwerde
GVG die aufschiebende Wirkung zukomme. Es werde daher die vorübergehende Aussetzung der Beugehaft zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes beantragt.Der BF beantragte die Feststellung, dass zur Sicherung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts im vorliegenden Verfahren die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, VVG unangewendet zu bleiben habe und gegenständlicher Beschwerde
Paragraph 13, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG die aufschiebende Wirkung zukomme. Es werde daher die vorübergehende Aussetzung der Beugehaft zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes beantragt. Der BF beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die darauf gestützte Festnahme sowie die darauffolgende und bisherige Anhaltung für rechtswidrig zu erklären, binnen der verfassungsgesetzlichen Frist von einer Woche festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Haft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen, festzustellen, dass die Bestimmungen des § 46 Abs. 2 ff FPG im Widerspruch zum Unionsrecht stehen, festzustellen, dass der Beschwerde
GVG die aufschiebende Wirkung zukommt und den Bund zum Ersatz der Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß zu verpflichten.Der BF beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die darauf gestützte Festnahme sowie die darauffolgende und bisherige Anhaltung für rechtswidrig zu erklären, binnen der verfassungsgesetzlichen Frist von einer Woche festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Haft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen, festzustellen, dass die Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz 2, ff FPG im Widerspruch zum Unionsrecht stehen, festzustellen, dass der Beschwerde
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt und den Bund zum Ersatz der Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß zu verpflichten.
Vm § 19 AVG aufgetragen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken indem er am XXXX um 08.30 Uhr zum Bundesamt kommen müsse und wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit machen müsse, Formblätter auszufüllen und Dokumente vorzulegen habe. Für den Fall, dass er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.10.2018 wurde dem BF
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken indem er am römisch 40 um 08.30 Uhr zum Bundesamt kommen müsse und wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit machen müsse, Formblätter auszufüllen und Dokumente vorzulegen habe. Für den Fall, dass er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Dieser Bescheid wurde dem BF zu eigenen Handen am 17.10.2018 durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. 1.
Am 03.04.2019 erließ das Bundesamt den hier angefochtenen Bescheid, mit dem die im Bescheid vom 10.10.2018 angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen
Paragraph 5, VVG über den BF verhängt wurde. Dieser Bescheid wurde dem BF am XXXX persönlich zugestellt. Der BF wurde auf Grund dieses Bescheides von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX festgenommen und der Bescheid vom 03.04.2019 in Vollzug gesetzt. Der BF wird seit XXXX in Beugehaft angehalten.Dieser Bescheid wurde dem BF am römisch 40 persönlich zugestellt. Der BF wurde auf Grund dieses Bescheides von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 festgenommen und der Bescheid vom 03.04.2019 in Vollzug gesetzt. Der BF wird seit römisch 40 in Beugehaft angehalten. 1.
Paragraph 46 a, geduldet ist.
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. [...]" § 2 und § 5 VVG lauten:Paragraph 2 und Paragraph 5, VVG lauten: "§ 2.
Vm § 19 AVG mit dem infolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
GVG sofort vollstreckbaren Bescheid vom 10.10.2018 unter Androhung einer 14- tägigen Haftstrafe, am XXXX um 08.30 Uhr persönlich zum Bundesamt zu kommen, richtige Angaben zu seiner Identität zu machen Formblätter auszufüllen und Dokumente vorzulegen.3.1.2. Die belangte Behörde verpflichtete den BF
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG mit dem infolge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG sofort vollstreckbaren Bescheid vom 10.10.2018 unter Androhung einer 14- tägigen Haftstrafe, am römisch 40 um 08.30 Uhr persönlich zum Bundesamt zu kommen, richtige Angaben zu seiner Identität zu machen Formblätter auszufüllen und Dokumente vorzulegen.
3 BFA-VG ist das Bundesamt zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide zuständig, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz gilt. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.
Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG ist das Bundesamt zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide zuständig, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz gilt. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.
VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird (Abs. 1).
Paragraph 5, VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird (Absatz eins,). Bei der Verpflichtung zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes persönlich bei der Behörde zu erscheinen und Formblätter auszufüllen handelt es sich um eine höchstpersönliche Verpflichtung iSd § 5 Abs. 1 VVG.Bei der Verpflichtung zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes persönlich bei der Behörde zu erscheinen und Formblätter auszufüllen handelt es sich um eine höchstpersönliche Verpflichtung iSd Paragraph 5, Absatz eins, VVG. Die Vollstreckung hat
2 VVG mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles durch Verfahrensanordnung zu beginnen.
2a FPG ist für den Fall der Nichterfüllung innerhalb der Paritionsfrist bereits im Verpflichtungsbescheid die Zwangsstrafe anzudrohen. Dem BF wurde im Spruch des Bescheides vom 10.10.2018 die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen für den Fall, dass er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, angedroht.Die Vollstreckung hat
Paragraph 5, Absatz 2, VVG mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles durch Verfahrensanordnung zu beginnen.
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG ist für den Fall der Nichterfüllung innerhalb der Paritionsfrist bereits im Verpflichtungsbescheid die Zwangsstrafe anzudrohen. Dem BF wurde im Spruch des Bescheides vom 10.10.2018 die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen für den Fall, dass er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, angedroht. Das angedrohte Zwangsmittel ist
2 VVG beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.Das angedrohte Zwangsmittel ist
Paragraph 5, Absatz 2, VVG beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist. Der Verwaltungsgerichtshof deutet bestimmte Verhaltensweisen der Behörde als zumindest konkludenten (vgl VfSlg 8667/1979) bzw impliziten (vgl VwGH
2 VVG sind die angedrohten Zwangsmittel beim ersten Zuwiderhandeln sofort anzuordnen. Im Lichte der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt unter bestimmten Voraussetzungen ein konkludenter Verzicht der Behörde auf ein Zwangsmittel vor, wenn sich aus dem Handeln der Behörde ergibt, dass sie auf die Rechtsfolgen des angedrohten Zwangsmittels verzichtet. Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt bereits im Mitwirkungsbescheid vom 10.10.2018 ausgeführt, dass ein besonders hohes Interesse an der vorzeitigen Vollstreckung des Mitwirkungsbescheides besteht und deshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen. Der BF erschien ca. eine Stunde nach dem im Ladungsbescheid genannten Zeitpunkt bei der Behörde und wurde von dieser wieder weggeschickt, da eine Verständigung nicht möglich war. Dass die Behörde versucht hat, den für den Ladungstermin organisierten Dolmetscher zu einer Einvernahme des BF heranzuziehen oder auf andere Weise versucht hat, einen Dolmetscher für eine Einvernahme des BF zu organisieren und dies nicht möglich gewesen wäre, lässt sich dem Aktenvermerk vom XXXX nicht entnehmen. Aus diesem Aktenvermerk ergibt sich lediglich, dass der BF wieder weggeschickt wurde und es möglich sei, einen neuerlichen Mitwirkungsbescheid zu erlassen. Eine Begründung weshalb in weiterer Folge über einen Zeitraum von mehr als fünf Monaten keinerlei Verfahrensschritte im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unternommen wurden lassen sich weder dem Verwaltungsakt noch der Stellungnahme des Bundesamtes vom 16.04.2019 entnehmen. Aus dem Verhalten des Bundesamtes, dass trotz des Vorliegens eines hohen öffentlichen Interesses an der vorzeitigen Vollstreckung des Mitwirkungsbescheides nach dem - wenn auch verspäteten - Erscheinen des BF am Tag der Ladung keine im nahen zeitlichen Zusammenhang mit dem versäumten Termin stehende Vollstreckung des Mitwirkungsbescheides erfolgte, lässt entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des "sofortigen" Vollzuges unter Berücksichtigung der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Schluss zu, dass im monatelangen Verzicht des Bundesamtes auf die Vollstreckung des Bescheides ein konkludenter Verzicht auf die Zwangsmaßnahme zu erblicken ist. Dadurch wird jedoch die Vollstreckungsverfügung unzulässig. Da es sich bei dem vom Bundesamt gewählten Zwangsmittel der Beugehaft um das schärfste ihr zur Verfügung stehende Zwangsmittel handelt, ist auf Grund des dadurch ermöglichten Eingriffes in die persönliche Freiheit jedoch auch im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit ein hoher Maßstab an das Handeln der Behörde zu stellen. Eine Vollstreckung der Beugehaft mehr als fünf Monate nach jenem Tag, an dem der BF - verspätet - bei der Behörde erschien und von dieser wieder weggeschickt wurde, erscheint mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar.3.1.3. Der BF erschien an dem im Mitwirkungsbescheid vom 10.10.2018 genannten Tag, am darin genannten Ort, jedoch ca. eine Stunde zu spät beim Bundesamt. Er wurde daraufhin vom Bundesamt wegen Verständigungsschwierigkeiten wieder weggeschickt. Vom Bundesamt wurde im darüber angefertigten Aktenvermerk noch angemerkt, dass möglicherweise ein neuerlicher Mitwirkungsbescheid erlassen werden wird. Weitere Veranlassungen traf das Bundesamt bis zum 03.04.2019, also über einen Zeitraum von etwa fünf Monaten nicht.
Paragraph 5, Absatz 2, VVG sind die angedrohten Zwangsmittel beim ersten Zuwiderhandeln sofort anzuordnen. Im Lichte der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt unter bestimmten Voraussetzungen ein konkludenter Verzicht der Behörde auf ein Zwangsmittel vor, wenn sich aus dem Handeln der Behörde ergibt, dass sie auf die Rechtsfolgen des angedrohten Zwangsmittels verzichtet. Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt bereits im Mitwirkungsbescheid vom 10.10.2018 ausgeführt, dass ein besonders hohes Interesse an der vorzeitigen Vollstreckung des Mitwirkungsbescheides besteht und deshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen. Der BF erschien ca. eine Stunde nach dem im Ladungsbescheid genannten Zeitpunkt bei der Behörde und wurde von dieser wieder weggeschickt, da eine Verständigung nicht möglich war. Dass die Behörde versucht hat, den für den Ladungstermin organisierten Dolmetscher zu einer Einvernahme des BF heranzuziehen oder auf andere Weise versucht hat, einen Dolmetscher für eine Einvernahme des BF zu organisieren und dies nicht möglich gewesen wäre, lässt sich dem Aktenvermerk vom römisch 40 nicht entnehmen. Aus diesem Aktenvermerk ergibt sich lediglich, dass der BF wieder weggeschickt wurde und es möglich sei, einen neuerlichen Mitwirkungsbescheid zu erlassen. Eine Begründung weshalb in weiterer Folge über einen Zeitraum von mehr als fünf Monaten keinerlei Verfahrensschritte im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unternommen wurden lassen sich weder dem Verwaltungsakt noch der Stellungnahme des Bundesamtes vom 16.04.2019 entnehmen. Aus dem Verhalten des Bundesamtes, dass trotz des Vorliegens eines hohen öffentlichen Interesses an der vorzeitigen Vollstreckung des Mitwirkungsbescheides nach dem - wenn auch verspäteten - Erscheinen des BF am Tag der Ladung keine im nahen zeitlichen Zusammenhang mit dem versäumten Termin stehende Vollstreckung des Mitwirkungsbescheides erfolgte, lässt entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des "sofortigen" Vollzuges unter Berücksichtigung der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Schluss zu, dass im monatelangen Verzicht des Bundesamtes auf die Vollstreckung des Bescheides ein konkludenter Verzicht auf die Zwangsmaßnahme zu erblicken ist. Dadurch wird jedoch die Vollstreckungsverfügung unzulässig. Da es sich bei dem vom Bundesamt gewählten Zwangsmittel der Beugehaft um das schärfste ihr zur Verfügung stehende Zwangsmittel handelt, ist auf Grund des dadurch ermöglichten Eingriffes in die persönliche Freiheit jedoch auch im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit ein hoher Maßstab an das Handeln der Behörde zu stellen. Eine Vollstreckung der Beugehaft mehr als fünf Monate nach jenem Tag, an dem der BF - verspätet - bei der Behörde erschien und von dieser wieder weggeschickt wurde, erscheint mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher stattzugeben und der Bescheid ersatzlos zu beheben. Da die Festnahme des BF und seine darauffolgende Anhaltung auf Grundlage eines rechtswidrigen Bescheides vorgenommen wurden, waren sowohl die Festnahme vom XXXX als auch die daran anschließende Anhaltung für rechtswidrig zu erklären. Da die Beugehaft keinen Strafcharakter aufweist sondern ausschließlich darauf abzielt, den Willen des BF zu brechen, liegt ein weiterer Anhaltspunkt für die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung darin, dass der BF zumindest bis zum Zeitpunkt der Vorlage des Verwaltungsaktes an das Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt nicht einvernommen worden ist und ihm daher auch nicht Möglichkeit gegeben wurde, seiner mit Bescheid auferlegten Mitwirkungsverpflichtung nachzukommen.Da die Festnahme des BF und seine darauffolgende Anhaltung auf Grundlage eines rechtswidrigen Bescheides vorgenommen wurden, waren sowohl die Festnahme vom römisch 40 als auch die daran anschließende Anhaltung für rechtswidrig zu erklären. Da die Beugehaft keinen Strafcharakter aufweist sondern ausschließlich darauf abzielt, den Willen des BF zu brechen, liegt ein weiterer Anhaltspunkt für die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung darin, dass der BF zumindest bis zum Zeitpunkt der Vorlage des Verwaltungsaktes an das Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt nicht einvernommen worden ist und ihm daher auch nicht Möglichkeit gegeben wurde, seiner mit Bescheid auferlegten Mitwirkungsverpflichtung nachzukommen. 3.1.4. Mit der Stattgabe der gegenständlichen Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über die Anträge auf Feststellung, dass die Bestimmungen des § 46 Abs. 2 ff FPG im Widerspruch zum Europarecht stehen sowie dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt. Einen Ausspruch darüber, ob die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung des BF vorliegen, sieht das Gesetz nicht vor, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht keine Kompetenz zukommt, allenfalls einen neuen Titel für die weitere Anhaltung des BF zu schaffen, wie dies etwa § 22a Abs. 3 BFA-VG für die Anhaltung in Schubhaft normiert.3.1.4. Mit der Stattgabe der gegenständlichen Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über die Anträge auf Feststellung, dass die Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz 2, ff FPG im Widerspruch zum Europarecht stehen sowie dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt. Einen Ausspruch darüber, ob die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung des BF vorliegen, sieht das Gesetz nicht vor, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht keine Kompetenz zukommt, allenfalls einen neuen Titel für die weitere Anhaltung des BF zu schaffen, wie dies etwa Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG für die Anhaltung in Schubhaft normiert. 3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkte III. und IV. - Kostenentscheidung3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. - Kostenentscheidung 3.3.1.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.3.1.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. 3.3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W250.2217514.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.