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{'item': 'W255 2195324-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2019 GeschäftszahlW255 2195324-1 SpruchW255 2195324-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RIEL GROHMANN SAUER Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, vom 13.03.2018, Zl. XXXX , betreffend Pensionsleistung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch RIEL GROHMANN SAUER Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, vom 13.03.2018, Zl. römisch 40 , betreffend Pensionsleistung, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: 1. Verfahrensgang: 1.1. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: BVA), Unfallversicherung, vom 11.12.2012, Zl. XXXX , wurde der Unfall des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF), den dieser am 06.04.2009 erlitten hat, als Dienstunfall anerkannt. Es wurde festgestellt, dass dem BF ab 23.11.2011 eine Versehrtenrente als Dauerrente im Ausmaß von 20% der Vollrente gebühre. Es wurde festgestellt, dass der BF bei dem Dienstunfall eine chronisch obstruktive Atemwegserkrankung nach einem Inhalationstrauma durch Rauchgas erlitten habe. Als Folgen bestünden eine Lungenfunktionseinschränkung sowie glaubhafte subjektive Beschwerden.1.1. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: BVA), Unfallversicherung, vom 11.12.2012, Zl. römisch 40 , wurde der Unfall des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF), den dieser am 06.04.2009 erlitten hat, als Dienstunfall anerkannt. Es wurde festgestellt, dass dem BF ab 23.11.2011 eine Versehrtenrente als Dauerrente im Ausmaß von 20% der Vollrente gebühre. Es wurde festgestellt, dass der BF bei dem Dienstunfall eine chronisch obstruktive Atemwegserkrankung nach einem Inhalationstrauma durch Rauchgas erlitten habe. Als Folgen bestünden eine Lungenfunktionseinschränkung sowie glaubhafte subjektive Beschwerden. 1.2. Mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 06.10.2015, Zl. P418714/66-SKFüKdo/J1/2015, wurde der BF von Amts wegen gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 Beamtendienstrechtsgesetz (BDG) mit 30.11.2015 in den Ruhestand versetzt. Das im Rahmen des Ruhestandsversetzungsverfahrens bei der BVA beantragte ärztliche SV-Gutachten vom 02.09.2015, Zl. XXXX , über den Gesundheitszustand des BF, habe nachfolgende Diagnose ergeben:1.2. Mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 06.10.2015, Zl. P418714/66-SKFüKdo/J1/2015, wurde der BF von Amts wegen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 4 Beamtendienstrechtsgesetz (BDG) mit 30.11.2015 in den Ruhestand versetzt. Das im Rahmen des Ruhestandsversetzungsverfahrens bei der BVA beantragte ärztliche SV-Gutachten vom 02.09.2015, Zl. römisch 40 , über den Gesundheitszustand des BF, habe nachfolgende Diagnose ergeben: 1. Chronische Rhinosinusitis und sinubronchiales Syndrom 2. Funktionelle Stimmstörung 3. Moderates persistierendes nicht allergisches Asthma bronchiale 4. Zustand nach Rauchgasvergiftung 2009 mit konsekutivem RADS (Anerkennung als Berufskrankheit mit einer MdE von 20%) Zudem wurde im Bescheid klargestellt, dass die Feststellung, ob die Dienstunfähigkeit auf einen oder mehrere Dienstunfälle bzw. auf die Berufskrankheit zurückzuführen sei, dem Pensionsservice der BVA, nicht jedoch dem Streitkräfteführungskommando obliege. Im Bescheid wurde auf folgende ärztlichen Befunde verwiesen: * Fachärztliches Gutachten XXXX (HNO) vom 14.08.2015* Fachärztliches Gutachten römisch 40 (HNO) vom 14.08.2015 * Fachärztliches Gutachten XXXX (Lungenfacharzt) vom 19.06.2015* Fachärztliches Gutachten römisch 40 (Lungenfacharzt) vom 19.06.2015 * Stellungnahme der Oberbegutachtung mit zusammenfassender Leistungsfeststellung von Frau XXXX (Obergutachterin BVA Pensionsservice) vom 26.11.2015* Stellungnahme der Oberbegutachtung mit zusammenfassender Leistungsfeststellung von Frau römisch 40 (Obergutachterin BVA Pensionsservice) vom 26.11.2015 * Ärztliche Meldung und Endgutachten des Krankenreviers XXXX vom 16.06.1983 und 24.08.1983* Ärztliche Meldung und Endgutachten des Krankenreviers römisch 40 vom 16.06.1983 und 24.08.1983 1.3. Mit Bescheid der BVA vom 03.06.2016, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.12.2015 an eine Gesamtpension von monatlich brutto EUR 2.534,49 gebühre. Diese bestehe aus einem Ruhegenuss von monatlich Brutto EUR 1.987,76, einer Nebengebührenzulage von monatlich Brutto EUR 182,80 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von monatlich Brutto EUR 363,93. Dieser Ruhebezug sei in Anwendung von § 5 Pensionsgesetz 1965 (PG) unter Zugrundelegung einer Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% auf 62% berechnet worden. Die Voraussetzungen für einen Entfall der Kürzung nach § 5 Abs. 4 Z 2 PG würden nicht vorliegen.1.3. Mit Bescheid der BVA vom 03.06.2016, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.12.2015 an eine Gesamtpension von monatlich brutto EUR 2.534,49 gebühre. Diese bestehe aus einem Ruhegenuss von monatlich Brutto EUR 1.987,76, einer Nebengebührenzulage von monatlich Brutto EUR 182,80 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von monatlich Brutto EUR 363,93. Dieser Ruhebezug sei in Anwendung von Paragraph 5, Pensionsgesetz 1965 (PG) unter Zugrundelegung einer Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% auf 62% berechnet worden. Die Voraussetzungen für einen Entfall der Kürzung nach Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG würden nicht vorliegen. 1.4. Gegen den unter Punkt 1.3. genannten Bescheid der BVA vom 03.06.2016, Zl. XXXX , erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er am 06.04.2009 eine Rauchgasvergiftung erlitten habe. Dieser Vorfall sei als Dienstunfall anerkannt worden und dem BF aufgrund der Folgen dieses Dienstunfalles eine Versehrtenrente ab dem 23.12.2011 in Höhe von 20% der Vollrente als Dauerrente zuerkannt worden. Im Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 06.10.2015, Zl. P418714/66-SKFüKdo/J1/2015, sei als Grund für die Versetzung in den Ruhestand der Dienstunfall angeführt worden. Der Dienstunfall und dessen Kausalität mit der Rauchgasvergiftung würden auch durch die Lungenfachärzte XXXX (vom 21.10.2013), XXXX (vom 19.06.2015) und XXXX (vom 21.08.2012) bestätigt werden.1.4. Gegen den unter Punkt 1.3. genannten Bescheid der BVA vom 03.06.2016, Zl. römisch 40 , erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er am 06.04.2009 eine Rauchgasvergiftung erlitten habe. Dieser Vorfall sei als Dienstunfall anerkannt worden und dem BF aufgrund der Folgen dieses Dienstunfalles eine Versehrtenrente ab dem 23.12.2011 in Höhe von 20% der Vollrente als Dauerrente zuerkannt worden. Im Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 06.10.2015, Zl. P418714/66-SKFüKdo/J1/2015, sei als Grund für die Versetzung in den Ruhestand der Dienstunfall angeführt worden. Der Dienstunfall und dessen Kausalität mit der Rauchgasvergiftung würden auch durch die Lungenfachärzte römisch 40 (vom 21.10.2013), römisch 40 (vom 19.06.2015) und römisch 40 (vom 21.08.2012) bestätigt werden. Dieser Dienstunfall sei bei der Berechnung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 4 Z 2 PG nicht berücksichtigt worden, weshalb eine Aufhebung des ergangenen Bescheides und eine Neuberechnung der Ruhegenussbemessungsgrundlage ohne Kürzung beantragt werde.Dieser Dienstunfall sei bei der Berechnung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG nicht berücksichtigt worden, weshalb eine Aufhebung des ergangenen Bescheides und eine Neuberechnung der Ruhegenussbemessungsgrundlage ohne Kürzung beantragt werde. 1.5. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der BVA vom 23.08.2016, wurde der Bescheid der BVA vom 03.06.2016, Zl. XXXX , gemäß § 14 VwGVG aufgehoben. Dies mit der Begründung, dass nach dem damaligen Verfahrensstand nicht davon auszugehen gewesen sei, dass der Dienstunfall in einem kausalen Zusammenhang mit der Ruhestandsversetzung gestanden sei. Im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerde und die Einwendungen in der Stellungnahme seien weitere gutachterliche Erhebungen zur Feststellung der Kausalität durchzuführen.1.5. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der BVA vom 23.08.2016, wurde der Bescheid der BVA vom 03.06.2016, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 14, VwGVG aufgehoben. Dies mit der Begründung, dass nach dem damaligen Verfahrensstand nicht davon auszugehen gewesen sei, dass der Dienstunfall in einem kausalen Zusammenhang mit der Ruhestandsversetzung gestanden sei. Im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerde und die Einwendungen in der Stellungnahme seien weitere gutachterliche Erhebungen zur Feststellung der Kausalität durchzuführen. 1.6. In weiterer Folge wurden durch die BVA Gutachten aus den Bereichen Lungenkrankheiten mit Datum vom 13.03.2017 und Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten mit Datum vom 27.03.2017 eingeholt, welche mit am 24.04.2017 erstelltem Sachverständigengutachten des Oberbegutachters XXXX zusammengefasst wurden. Darin führt der Oberbegutachter XXXX ua Folgendes aus:1.6. In weiterer Folge wurden durch die BVA Gutachten aus den Bereichen Lungenkrankheiten mit Datum vom 13.03.2017 und Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten mit Datum vom 27.03.2017 eingeholt, welche mit am 24.04.2017 erstelltem Sachverständigengutachten des Oberbegutachters römisch 40 zusammengefasst wurden. Darin führt der Oberbegutachter römisch 40 ua Folgendes aus: "[...] Als Folge akuten Rauchgasvergiftung ist ein nicht allergisches Asthma bronchiale verblieben (small airways disease), das mit Asthma-Therapie behandelt wird. Es besteht damit eine Einschränkung geringen Grades, mit zuerkannter MdE 20%. Sprechberufe bzw. Tätigkeiten mit überwiegend Sprech-Kommunikationserfordernis könnten z.B. mit der festgestellten Einschränkung infolge des nicht allergischen Asthma bronchiale unter laufender Asthma-Therapie ausgeübt werden. [...] Chronische Nebenhöhlenentzündungen (sinubronchiales Syndrom) haben lange vor der Rauchgasvergiftung bestanden. [...] Eine Rauchgasvergiftung 4/2009 ist also ausdrücklich als Ursache der Nebenhöhlenentzündungen HNO fachärztlich nicht nachvollziehbar zu machen, ebenso nicht eine angeblich als Folge der Rauchgasvergiftung 4/2009 entstandene Verschlechterung der Nebenhöhlenentzündungen.Eine Rauchgasvergiftung 4 aus 2009, ist also ausdrücklich als Ursache der Nebenhöhlenentzündungen HNO fachärztlich nicht nachvollziehbar zu machen, ebenso nicht eine angeblich als Folge der Rauchgasvergiftung 4 aus 2009, entstandene Verschlechterung der Nebenhöhlenentzündungen. [...] Berufliches Sprechen hat, zusammen mit dem sinubronchialen Syndrom zur Überbelastung und zu Veränderungen am stimmbildenden Apparat geführt, eine Stimmstörung (funktionelle Dysphonie) ist entstanden. Das einmalige Ereignis einer Rauchgasvergiftung 4/2009 steht mit der Entwicklung einer Stimmstörung in keinem ursächlichen Zusammenhang. Chronischer Reizhusten und Heiserkeit sind keine nachvollziehbaren Folgen einer Rauchgasvergiftung 4/2009. [...]Berufliches Sprechen hat, zusammen mit dem sinubronchialen Syndrom zur Überbelastung und zu Veränderungen am stimmbildenden Apparat geführt, eine Stimmstörung (funktionelle Dysphonie) ist entstanden. Das einmalige Ereignis einer Rauchgasvergiftung 4 aus 2009, steht mit der Entwicklung einer Stimmstörung in keinem ursächlichen Zusammenhang. Chronischer Reizhusten und Heiserkeit sind keine nachvollziehbaren Folgen einer Rauchgasvergiftung 4 aus 2009,. [...] Die konkrete Tätigkeit entspricht maximal leichter körperlicher Beanspruchung. Das bestehende nicht-allergische Asthma bronchiale (small airways disease, 20% mdE) behindert nicht die Erfüllung körperlich leichter Tätigkeiten." 1.7. Mit Stellungnahme vom 08.06.2017 bestätigte der Oberbegutachter XXXX inhaltlich seine vorherigen gutachterlichen Ausführungen (insb. jene vom 24.04.2017), nachdem der BF mit Stellungnahme vom 02.05.2017 Einwendungen gegen das Gutachten vom 24.04.2017 erhoben hatte.1.7. Mit Stellungnahme vom 08.06.2017 bestätigte der Oberbegutachter römisch 40 inhaltlich seine vorherigen gutachterlichen Ausführungen (insb. jene vom 24.04.2017), nachdem der BF mit Stellungnahme vom 02.05.2017 Einwendungen gegen das Gutachten vom 24.04.2017 erhoben hatte. 1.8. Mit Bescheid der BVA vom 13.08.2018, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF eine Gesamtpension von monatlich brutto EUR 2.534,49 gebühre. Diese bestehe aus einem Ruhegenuss von monatlich Brutto EUR 1.987,76, einer Nebengebührenzulage von monatlich Brutto EUR 182,80 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von monatlich Brutto EUR 363,93. Dieser Ruhebezug sei in Anwendung von § 5 PG unter Zugrundelegung einer Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% auf 62% berechnet worden. Die Voraussetzungen für einen Entfall der Kürzung nach § 5 Abs. 4 Z 2 PG würden nicht vorliegen.1.8. Mit Bescheid der BVA vom 13.08.2018, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem BF eine Gesamtpension von monatlich brutto EUR 2.534,49 gebühre. Diese bestehe aus einem Ruhegenuss von monatlich Brutto EUR 1.987,76, einer Nebengebührenzulage von monatlich Brutto EUR 182,80 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von monatlich Brutto EUR 363,93. Dieser Ruhebezug sei in Anwendung von Paragraph 5, PG unter Zugrundelegung einer Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% auf 62% berechnet worden. Die Voraussetzungen für einen Entfall der Kürzung nach Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG würden nicht vorliegen. Begründend wurde ausgeführt, dass das einmalige Ereignis einer Rauchgasvergiftung am 06.04.2009 mit der Entwicklung einer Stimmbandstörung in keinem ursächlichen Zusammenhang stehe und darüber hinaus ein chronischer Reizhusten und Heiserkeit keine nachvollziehbaren Folgen einer Rauchgasvergiftung seien. Es bestehe daher kein Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall des BF vom 06.04.2009 und der Ruhestandsversetzung des BF. Dieser Bescheid wurde insbesondere auf die Gutachten von XXXX vom 13.03.2017 und von XXXX vom 27./29.03.2017 sowie das zusammenfassende Obergutachten von XXXX vom 24.04.2017 gestützt.Begründend wurde ausgeführt, dass das einmalige Ereignis einer Rauchgasvergiftung am 06.04.2009 mit der Entwicklung einer Stimmbandstörung in keinem ursächlichen Zusammenhang stehe und darüber hinaus ein chronischer Reizhusten und Heiserkeit keine nachvollziehbaren Folgen einer Rauchgasvergiftung seien. Es bestehe daher kein Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall des BF vom 06.04.2009 und der Ruhestandsversetzung des BF. Dieser Bescheid wurde insbesondere auf die Gutachten von römisch 40 vom 13.03.2017 und von römisch 40 vom 27./29.03.2017 sowie das zusammenfassende Obergutachten von römisch 40 vom 24.04.2017 gestützt. 1.9. Gegen den unter Punkt 1.8. genannten Bescheid der BVA richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF. Darin führte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sowohl sein Dienstunfall vom 15.06.1983 (offener Trümmerbruch der Nase mit starker Verkrümmung der Nasenscheidewand, woraus sich im Laufe der Jahre eine chronische Rhinosinusitis und ein sinubronchiales Syndrom entwickelt habe) als auch sein Dienstunfall vom 06.04.2009 (Rauchgasvergiftung, woraus sich ein RADS - Asthma bronchiale und chronische Bronchitis - entwickelt habe; auch die Symptome der chronischen Rhinosinusitis und des sinubronchialen Syndroms seien durch die Rauchgasvergiftung verstärkt worden) bei der Berechnung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 4 Z 2 PG nicht berücksichtigt worden seien. Entgegen der Ansicht der BVA seien seine Dienstunfälle vom 15.06.1983 und 06.04.2009 kausal für seine Dienstunfähigkeit. Der Bescheid sei daher dahingehend abzuändern, dass dem BF die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 1 PG in Höhe von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage zuerkannt und keine Kürzung der Pension vorgenommen werde. Der BF beantragte die Einholung eines (weiteren) Gutachtens eines Facharztes aus dem Fachgebiet HNO und aus dem Fachgebiet Lungenheilkunde.1.9. Gegen den unter Punkt 1.8. genannten Bescheid der BVA richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF. Darin führte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sowohl sein Dienstunfall vom 15.06.1983 (offener Trümmerbruch der Nase mit starker Verkrümmung der Nasenscheidewand, woraus sich im Laufe der Jahre eine chronische Rhinosinusitis und ein sinubronchiales Syndrom entwickelt habe) als auch sein Dienstunfall vom 06.04.2009 (Rauchgasvergiftung, woraus sich ein RADS - Asthma bronchiale und chronische Bronchitis - entwickelt habe; auch die Symptome der chronischen Rhinosinusitis und des sinubronchialen Syndroms seien durch die Rauchgasvergiftung verstärkt worden) bei der Berechnung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG nicht berücksichtigt worden seien. Entgegen der Ansicht der BVA seien seine Dienstunfälle vom 15.06.1983 und 06.04.2009 kausal für seine Dienstunfähigkeit. Der Bescheid sei daher dahingehend abzuändern, dass dem BF die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 5, Absatz eins, PG in Höhe von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage zuerkannt und keine Kürzung der Pension vorgenommen werde. Der BF beantragte die Einholung eines (weiteren) Gutachtens eines Facharztes aus dem Fachgebiet HNO und aus dem Fachgebiet Lungenheilkunde. 1.10. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2018, GZ W255 2195324-1/7Z und W255 2195324-1/8Z, wurde XXXX zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und Logopädie sowie XXXX zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Lungenkrankheiten bestellt und den beiden bestellten Sachverständigen aufgetragen, nach persönlicher Untersuchung des BF und unter Berücksichtigung der ihnen übermittelten Arbeitsplatzbeschreibung des konkreten Arbeitsplatzes des BF (Hauptaufgabe: Die Belange des Pressewesens wahrnehmen) im Rahmen eines Gutachtens auf folgende Fragestellung einzugehen:1.10. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2018, GZ W255 2195324-1/7Z und W255 2195324-1/8Z, wurde römisch 40 zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und Logopädie sowie römisch 40 zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Lungenkrankheiten bestellt und den beiden bestellten Sachverständigen aufgetragen, nach persönlicher Untersuchung des BF und unter Berücksichtigung der ihnen übermittelten Arbeitsplatzbeschreibung des konkreten Arbeitsplatzes des BF (Hauptaufgabe: Die Belange des Pressewesens wahrnehmen) im Rahmen eines Gutachtens auf folgende Fragestellung einzugehen: "

  1. a)Es ist gemäß den im Gesetz normierten Voraussetzungen zu prüfen, ob beim BF die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf den genannten Dienstunfall vom 06.04.2009 zurückzuführen ist.
  2. b)Es ist gemäß den im Gesetz normierten Voraussetzungen zu prüfen, ob beim BF die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf den genannten Unfall vom 15.06.1983 zurückzuführen ist.
  3. c)Es ist gemäß den im Gesetz normierten Voraussetzungen zu prüfen, ob beim BF die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf eine Zusammenwirkung des Unfalls vom 15.06.1983 und des Dienstunfalls vom 06.04.2009 zurückzuführen ist. Der BF behauptet diesbezüglich, dass sich aus dem Dienstunfall vom 15.06.1983 im Laufe der Jahre eine chronische Rhinosinusitis und ein sinubronchiales Syndrom entwickelt habe und diese Symptome wiederum durch den am 06.04.2009 erlittenen Dienstunfall (Rauchgasvergiftung) verstärkt worden seien. Die Beurteilung einer Gesundheitsstörung des BF ist unter dem Gesichtspunkt ihrer überwiegenden Kausalität für einen die dauernde Dienstunfähigkeit begründenden (Gesamt-)leidenszustand zu beurteilen. Dabei wäre u.a. darauf einzugehen, ? welchen Anteil die beiden Unfälle/Dienstunfälle vom 15.06.1983 und 06.04.2009 am Gesundheitszustand des BF zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung haben, ? was überwiegend zu Dienstunfähigkeit geführt hat, ? welche Tätigkeiten ihm in welchem Ausmaß noch zumutbar waren. Es wird auf die berufliche Tätigkeit als Presseoffizier und Pressesprecher des MilKDO (Arbeitsplatz "Referent Presse") hingewiesen (Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 06.10.2015, GZ P418714/66-SKFüKdo/J1/2015, S.2). Vom Sachverständigen ist zu klären, ob die Verletzungsfolgen des BF aufgrund der Unfälle/Dienstunfälle vom 15.06.1983 und 06.04.2009 - gegebenenfalls in Kombination mit einander - die wirkende Bedingung für den Eintritt der Dienstunfähigkeit darstellen und damit zur Versetzung des BF in den Ruhestand geführt haben und nicht nur eine unwesentliche Bedingung dafür war." Vor der Bestellung der beiden Sachverständigen war den Parteien die Möglichkeit eingeräumt worden, Einwände gegen die Bestellung der beiden Sachverständigen bekanntzugeben. Seitens der BVA wurde mitgeteilt, dass keine Einwände bestehen würden. Seitens des BF erfolgte keine Reaktion. 1.11. Der BF wurde am 22.01.2019 und am 13.02.2019 persönlich durch XXXX untersucht. In seinem Gutachten vom 17.02.2019 führte XXXX ua Folgendes aus:1.11. Der BF wurde am 22.01.2019 und am 13.02.2019 persönlich durch römisch 40 untersucht. In seinem Gutachten vom 17.02.2019 führte römisch 40 ua Folgendes aus: "[...] 4. Diagnosen Geringgradige chronische Rhinitis mit einem winzigen Polypen im linken mittleren Nasengang ohne fassbare Beteiligung der Nasennebenhöhlen Z. n. Nasenbeinfraktur mit Reposition 1983 Z. n. Nasenscheidewandoperation und Infundibulotomie beidseits 2008 Minimale blande basale Septumperforation als Folge der Nasenscheidewandoperation Geringgradige funktionelle Stimmstörung mit minimaler Transversusschwäche R1 B1 H1 Hinweise auf einen gastro-ösophagealen Reflux (Rückfließen von Magensäure in die Speiseröhre) [...] 5. Diskussion & Zusammenfassung Aus HNO-ärztlich gutachterlicher Sicht ergibt sich beim Beschwerdeführer ein Krankheitsverlauf wie folgt: Im Jahr 1983 erlitt der Beschwerdeführer (BF) im Rahmen eines Unfalles bei einer Sportveranstaltung einen offenen Nasenbeinbruch welcher in Folge eingerichtet wurde. In den darauf folgenden Jahren litt der BF an einer behinderten Nasenatmung und es traten immer wieder Entzündungen der Nasennebenhöhlen auf. Im Jahr 2008 wurde schließlich eine Nasenscheidewandoperation und eine Erweiterung der Zugangswege zu den Nasennebenhöhlen (Infundibulotomie) beidseits durchgeführt. Wie im Operationsbericht ersichtlich, bestanden einige anatomische Verengungen der inneren Nase. Zunächst wurde das Abtragen einer basalen Septumleiste beschrieben. Leistenbildungen der Nasenscheidewand gehen auf ein übermäßiges Wachstum des Septums zurück und sind anlage- und wachstumsbedingte Veränderungen der Nasenscheidewand. Auch eine Deviation im Vomerbereich, auch knöcherner Septumsporn im ganz hinteren Anteil der Nasenscheidewand genannt, sind anlagebedingte Verbiegungen und keinesfalls kausal einer Nasenbeinfraktur zuzuordnen, da sie sich im hinteren Bereich der Nasenscheidewand im Inneren des Gesichtsschädels befinden und bei einem reinen Nasenbeinbruch nicht tangiert werden. Weiters wird eine Enge der Infundibula, also der Zugangswege zu den Nasennebenhöhlen, wie im CT ersichtlich, beschrieben, was ebenfalls eine anlagebedingte anatomische Variante darstellt und nicht einem Nasenbeinbruch kausal zugeschrieben werden kann. In der Computertomografie fanden sich außer der Infundibulumenge keine weiteren Pathologien der Nasennebenhöhlen. Deshalb kann man aufgrund des CT Befundes auch nicht von einer chronischen Sinusitis sprechen, da sinusitisspezifische Veränderungen in den Nebenhöhlen nicht vorhanden waren. Lediglich die rechtskonvexe vordere Deviation könnte neben einer Wachstumskomponente auch durch einen Nasenbeinbruch verstärkt worden sein. Überwiegend stellen die im Operationsbericht und in der Computertomografie genannten Veränderungen aber keine unfallkausalen Traumafolgen sondern anlagebedingte anatomische Varianten dar, welche die normale Nasenbelüftung beeinträchtigen können. Dadurch können sich im Laufe der Zeit auch chronische Nebenhöhlenbeschwerden aufgrund einer chronischen Minderbelüftung ausbilden. Aus gutachterlicher Sicht hat der bei Weitem überwiegende anlagebedingte Anteil der anatomischen Veränderungen in der Nase zu den chronischen Entzündungen geführt und nicht die Folge des Nasenbeinbruches im Jahr 1983. Das Kausalitätsverhältnis ist hier mit etwa 80:20 zugunsten der anlagebedingten Veränderungen anzusetzen. Mit der Nasenscheidewandoperation war der belüftungsbedingte Anteil der Veränderung korrigiert und somit auch der unfallkausale Anteil zur Gänze behoben worden. Auch die minimale Belüftungsstörung der Nasennebenhöhlen. welche weit überwiegend anlagebedingt entstanden war. ist im Rahmen des Eingriffs behoben worden. Verblieben ist die individuelle Überempfindlichkeit der Nasenschleimhaut des BF, welche sich bereits damals darin ausgedrückt hat, dass sich aus einer, im gesamten Bevölkerungskollektiv häufig vorkommenden, Engstellung der Abflusswege der Nasennebenhöhlen (Infundibula) immer wieder Episoden einer Nebenhöhlenentzündung entwickeln konnte. Diese Überempfindlichkeit der Schleimhaut ist individuellen Defiziten des Stoffwechsels der Schleimhautzellen zuzuordnen und ist nicht Folge eines Nasentraumas. Im HNO Gutachten Dris XXXX vom 14.8.2015 wird angeführt, dass der BF seit 1983 an chronischen Entzündungen der Nasennebenhöhlen leidet. Aus pathophysiologischer Sicht ist es aber ausgeschlossen, dass eine, etwa durch eine Nasenbeinfraktur plötzlich entstandene, Belüftungsstörung der Nase sofort - also noch im gleichen Jahr - zur Ausbildung einer chronischen Sinusitis führt, da die Schleimhautveränderungen, welchen zu so einer Entwicklung führen würden, sehr langsam von statten gehen und sich erst im Laufe von Jahren entwickeln.Im HNO Gutachten Dris römisch 40 vom 14.8.2015 wird angeführt, dass der BF seit 1983 an chronischen Entzündungen der Nasennebenhöhlen leidet. Aus pathophysiologischer Sicht ist es aber ausgeschlossen, dass eine, etwa durch eine Nasenbeinfraktur plötzlich entstandene, Belüftungsstörung der Nase sofort - also noch im gleichen Jahr - zur Ausbildung einer chronischen Sinusitis führt, da die Schleimhautveränderungen, welchen zu so einer Entwicklung führen würden, sehr langsam von statten gehen und sich erst im Laufe von Jahren entwickeln. Diese Überempfindlichkeit der Nasenschleimhaut mit Neigung zu einer geringen Entzündungsbereitschaft hat bereits vor dem Unfall 1983 als auch zum Zeitpunkt des Naseneingriffs 2008 und auch über das Rauchgasinhalationsereignis 2009 hinaus bestanden und kann mit keinem dieser Ereignisse ursächlich in Zusammenhang gebracht werden. [...] Aus HNO-ärztlicher Sicht sind aus den Unfällen 1983 und 2009 keine Erkrankungen entstanden, welche zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit führen würden. Die unfallkausale MdE im HNO-ärztlichen Fachgebiet ist und war zumindest seit 1993 mit 0% (Null-von-Hundert) einzustufen. Zusammenfassend sind die Fragen, entsprechend dem Gutachtensauftrag, aus HNO-ärztlich gutachterlicher Sicht wie folgt zu beantworten: Die beiden Unfälle/Dienstunfälle vom 15.06.1983 (Nasenbeinfraktur) und 06.04.2009 (Rauchgasvergiftung) haben rein aus HNO-ärztlich gutachterlicher Sicht ursächlich keinen Beitrag zum Gesundheitszustand des BF zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung geleistet und sind deshalb für die Beurteilung zu vernachlässigen. Zwischen den beiden Dienstunfällen gibt es aus HNÖ-ärztlich gutachterlicher Sicht keine gegenseitige Leidensbeeinflussung. Aus HNO-ärztlicher Sicht bestand zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung mit Bescheid vom 06.10.2015 keine dauernde Dienstunfähigkeit, sondern aufgrund der funktionellen Stimmstörung ein Zustand, welcher durch eine adäquate und zumutbare logopädische Behandlung, in einem zeitlichen Rahmen von 6 Monaten, hätte behoben werden können. Die persistierenden bronchialen Beschwerden sind rein dem pulmonalen Fachgebiet zuzuordnen. Eine eindeutig diagnostizierte chronische Sinusitis findet sich weder in den vorgelegten Befunden noch in der gutachterlichen Untersuchung durch den Endgefertigten. Entsprechend der Arbeitsplatzbeschreibung (verfügt mit S92610/9.Org/2010) durch den Dienstgeber des BF, welche durch das Handelsgericht eingeholt und dem Endgefertigten am 6.2.2019 übermittelt wurde, bestand die Hauptaufgabe des BF darin, die Belange des Pressewesens wahrzunehmen. Die einzelnen Teile dieser Hauptaufgabe wurden vom Dienstgeber aufgeschlüsselt. Im Folgenden werden die Einzelaufgabenbereiche und die sich daraus ergebenden kalkülsrelevanten Einschränkungen des BF zur Erledigung dieser Teilbereiche aus HNO-ärztlich gutachterlicher beleuchtet und allfällige Einschränkungen aus HNO-ärztlicher Sicht angeführt. [...] BESCHREIBUNG DER HAUPTAUFGABE: Erstellung der Beiträge Massenmedien zum Lagebild Öffentlichkeitsarbeit und zum Führungsverfahren der Abteilung für Öffentlichkeitsarbeit Bei diesem Teilbereich handelt es sich nicht um eine Redetätigkeit, daher war der BF sowohl zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung als auch heute aus HNO-ärztlich gutachterlicher Sicht in der Lage diese Tätigkeit uneingeschränkt auszuüben. Eigenverantwortliche Wirkungskontrolle für den Bereich Massenmedien Bei diesem Teilbereich handelt es sich nicht um eine Redetätigkeit, daher war der BF sowohl zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung als auch heute aus HNO-ärztlich gutachterlicher Sicht in der diese Tätigkeit uneingeschränkt auszuüben. Auskunft gegenüber Medienvertretern gemäß den Rahmenvorgaben des Abteilungsleiters Bei diesem Teilbereich handelt es sich teilweise um eine kommunikative Tätigkeit mit dem Erfordernis der direkten sprachlichen Kommunikation als auch der schriftlichen Kommunikation, daher war der BF sowohl zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung als auch heute aus HNO ärztlich gutachterlicher Sicht in der Lage diese Tätigkeit uneingeschränkt auszuüben, sofern die darin enthaltene Redetätigkeit zusammen mit den Redetätigkeiten der anderen Teilbereiche nicht mehr als 50% der gesamten Tagesarbeitszeit umfasst. Steuerung des Bilddienstes zur Unterstützung der Medienarbeit Bei diesem Teilbereich handelt es sich nicht um eine Redetätigkeit, daher war der BF sowohl zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung als auch heute aus HNO-ärztlich gutachterlicher Sicht in der Lage diese Tätigkeit uneingeschränkt auszuüben. Auswahl und Freigabe von Informationen an Medien Bei diesem Teilbereich handelt es sich nicht um eine Redetätigkeit, daher war der BF sowohl zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung als auch heute aus HNO-ärztlich gutachterlicher Sicht in der Lage diese Tätigkeit uneingeschränkt auszuüben. Selbständige Kontaktpflege zu den Medien im Befehlsbereich Bei diesem Teilbereich handelt es sich teilweise um eine kommunikative Tätigkeit mit dem Erfordernis der direkten sprachlichen Kommunikation als auch der schriftlichen Kommunikation, daher war der BF sowohl zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung als auch heute aus HNO ärztlich gutachterlicher Sicht in der Lage diese Tätigkeit uneingeschränkt auszuüben, sofern die darin enthaltene Redetätigkeit zusammen mit den Redetätigkeiten der anderen Teilbereiche nicht mehr als 50% der gesamten Tagesarbeitszeit umfasst. Entwicklung von Kernaussagen im Bereich der Krisenkommunikation Bei diesem Teilbereich handelt es sich nicht um eine Redetätigkeit, daher war der BF sowohl zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung als auch heute aus HNO-ärztlich gutachterlicher Sicht in der Lage diese Tätigkeit uneingeschränkt auszuüben. Lagebeurteilung des Mediensektors als Beitrag zum Lagebild Öffentlichkeitsarbeit Bei diesem Teilbereich handelt es sich nicht um eine Redetätigkeit, daher war der BF sowohl zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung als auch heute aus HNO-ärztlich gutachterlicher Sicht in der Lage diese Tätigkeit uneingeschränkt auszuüben. Planung und Durchführung aller Medienmaßnahmen im Befehlsbereich nach Rahmenvorgabe durch Abteilungsleiter Bei diesem Teilbereich handelt es sich teilweise um eine kommunikative Tätigkeit mit dem Erfordernis der direkten sprachlichen Kommunikation als auch der schriftlichen Kommunikation, daher war der BF sowohl zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung als auch heute aus HNO ärztlich gutachterlicher Sicht in der Lage diese Tätigkeit uneingeschränkt auszuüben, sofern die darin enthaltene Redetätigkeit zusammen mit den Redetätigkeiten der anderen Teilbereiche nicht mehr als 50% der gesamten Tagesarbeitszeit umfasst. Ausarbeitung von Schwergewichtsthemen und deren Umsetzung Bei diesem Teilbereich handelt es sich nicht um eine Redetätigkeit, daher war der BF sowohl zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung als auch heute aus HNO-ärztlich gutachterlicher Sicht in der Lage diese Tätigkeit uneingeschränkt auszuüben. Ausarbeitung und Ausformulierung von Argumenten zu laufenden und zu erwarteten fachspezifischen 'Themen Bei diesem Teilbereich handelt es sich nicht um eine Redetätigkeit, daher war der BF sowohl zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung als auch heute aus HNO-ärztlich gutachterlicher Sicht in der Lage diese Tätigkeit uneingeschränkt auszuüben. Erarbeitung von Presseaussendungen und Stellungnahmen Bei diesem Teilbereich handelt es sich nicht um eine Redetätigkeit, daher war der BF sowohl zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung als auch heute aus HNO-ärztlich gutachterlicher Sicht in der Lage diese Tätigkeit uneingeschränkt auszuüben. Vorbereitung und Durchführung von Pressegesprächen, Interviews und Reportagen Bei diesem Teilbereich handelt es sich teilweise um eine kommunikative Tätigkeit mit der Erfordernis der direkten sprachlichen Kommunikation als auch der schriftlichen Kommunikation, daher war der BF sowohl zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung als auch heute aus HNO ärztlich gutachterlicher Sicht in der Lage diese Tätigkeit uneingeschränkt auszuüben, sofern die darin enthaltene Redetätigkeit zusammen mit den Redetätigkeiten der anderen Teilbereiche nicht mehr als 50% der gesamten Tagesarbeitszeit umfasst. Planung, Vorbereitung und Durchführung von Pressefahrten und Pressevorführungen sowie deren Betreuung Bei diesem Teilbereich handelt es sich teilweise um eine kommunikative Tätigkeit mit dem Erfordernis der direkten sprachlichen Kommunikation als auch der schriftlichen Kommunikation, daher war der BF sowohl zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung als auch heute aus HNO ärztlich gutachterlicher Sicht in der Lage diese Tätigkeit uneingeschränkt auszuüben, sofern die darin enthaltene Redetätigkeit zusammen mit den Redetätigkeiten der anderen Teilbereiche nicht mehr als 50% der gesamten Tagesarbeitszeit umfasst. Unterstützung bei der Herstellung von Truppenzeitungen Bei diesem Teilbereich handelt es sich nicht um eine Redetätigkeit, daher war der BF sowohl zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung als auch heute aus HM) ärztlich gutachterlicher Sicht in der Lage diese Tätigkeit uneingeschränkt auszuüben. Errichtung und Betrieb von IPSt bei Übungen und Einsätzen im Anlassfall Bei diesem Teilbereich handelt es sich nicht um eine Redetätigkeit, daher war der BF sowohl zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung als auch heute aus HNO-ärztlich gutachterlicher Sicht in der Lage diese Tätigkeit uneingeschränkt auszuüben. Herstellung von Manöver-Zeitungen im Anlassfall Bei diesem Teilbereich handelt es sich nicht um eine Redetätigkeit, daher war der BF sowohl zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung als auch heute aus HNO-ärztlich gutachterlicher Sicht in der Lage diese Tätigkeit uneingeschränkt auszuüben. Sicherstellung der Unterbringung, Versorgung und Begleitung von Medienvertretern Bei diesem Teilbereich handelt es sich teilweise um eine kommunikative Tätigkeit mit dem Erfordernis der direkten sprachlichen Kommunikation als auch der schriftlichen Kommunikation. daher war der BF sowohl zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung als auch heute aus HMO ärztlich gutachterlicher Sicht in der Lage diese Tätigkeit uneingeschränkt auszuüben, sofern die darin enthaltene Redetätigkeit zusammen mit den Redetätigkeiten der anderen Teilbereiche nicht mehr als 50% der gesamten Tagesarbeitszeit umfasst. Briefing von Medienvertretern Bei diesem Teilbereich handelt es sich teilweise um eine kommunikative Tätigkeit mit dem Erfordernis der direkten sprachlichen Kommunikation als auch der schriftlichen Kommunikation, daher war der BF sowohl zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung als auch heute aus HNO ärztlich gutachterlicher Sicht in der Lage diese Tätigkeit uneingeschränkt auszuüben, sofern die darin enthaltene Redetätigkeit zusammen mit den Redetätigkeiten der anderen Teilbereiche nicht mehr als 50% der gesamten Tagesarbeitszeit umfasst. Betreuung der Homepage des Bundesheeres durch Beiträge Bei diesem Teilbereich handelt es sich nicht um eine Redetätigkeit, daher war der BF sowohl zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung als auch heute aus HNO-ärztlich gutachterlicher Sicht in der Lage diese Tätigkeit uneingeschränkt auszuüben. Auswertung der Medienberichte Bei diesem Teilbereich handelt es sich nicht um eine Redetätigkeit, daher war der BF sowohl zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung als auch heute aus HNO-ärztlich gutachterlicher Sicht in der Lage diese Tätigkeit uneingeschränkt auszuüben. Bewertung der Presseerzeugnisse und Medienberichte Bei diesem Teilbereich handelt es sich nicht um eine Redetätigkeit, daher war der BF sowohl zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung als auch heute aus HNO-ärztlich gutachterlicher Sicht in der Lage diese Tätigkeit uneingeschränkt auszuüben. Durchführung von Recherchen bei Medienanfragen Bei diesem Teilbereich handelt es sich teilweise um eine kommunikative Tätigkeit mit dem Erfordernis der direkten sprachlichen Kommunikation als auch der schriftlichen Kommunikation, daher war der BF sowohl zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung als auch heute aus HNO-ärztlich gutachterlicher Sicht in der Lage diese Tätigkeit uneingeschränkt auszuüben, sofern die darin enthaltene Redetätigkeit zusammen mit den Redetätigkeiten der anderen Teilbereiche nicht mehr als 50% der gesamten Tagesarbeitszeit umfasst. Beantwortung von Presseanfragen Bei diesem Teilbereich handelt es sich teilweise um eine kommunikative Tätigkeit mit dem Erfordernis der direkten sprachlichen Kommunikation als auch der schriftlichen Kommunikation, daher war der BF sowohl zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung als auch heute aus HNO-ärztlich gutachterlicher Sicht in der Lage diese Tätigkeit uneingeschränkt auszuüben, sofern die darin enthaltene Redetätigkeit zusammen mit den Redetätigkeiten der anderen Teilbereiche nicht mehr als 50% der gesamten Tagesarbeitszeit umfasst. Entgegennahme von Beschwerden und Anregungen am Mediensektor Bei diesem Teilbereich handelt es sich teilweise um eine kommunikative Tätigkeit mit dem Erfordernis der direkten sprachlichen Kommunikation als auch der schriftlichen Kommunikation, daher war der BF sowohl zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung als auch heute aus HNO-ärztlich gutachterlicher Sicht in der Lage diese Tätigkeit uneingeschränkt auszuüben, sofern die darin enthaltene Redetätigkeit zusammen mit den Redetätigkeiten der anderen Teilbereiche nicht mehr als 50% der gesamten Tagesarbeitszeit umfasst. Beurteilung und Freigabe von Kontaktaufnahmen und Informationen an Massenmedien von im Befehlsbereich befindlichen Einrichtungen des Bundesheers Bei diesem Teilbereich handelt es sich teilweise um eine kommunikative Tätigkeit mit dem Erfordernis der direkten sprachlichen Kommunikation als auch der schriftlichen Kommunikation, daher war der BF sowohl zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung als auch heute aus ärztlich gutachterlicher Sicht in der Lage diese Tätigkeit uneingeschränkt auszuüben, sofern die darin enthaltene Redetätigkeit zusammen mit den Redetätigkeiten der anderen Teilbereiche nicht mehr als 50%, der gesamten Tagesarbeitszeit umfasst. Insgesamt ergibt sich aus HNO-ärztlich gutachterlicher Sicht aus der konkreten Arbeitsplatzbeschreibung des BF durch den Dienstgeber, dass die Tätigkeit des BF in seiner Funktion als Presseoffizier einen vielfältigen Bereich umfasste, dessen Inhalte auch größtenteils aus Medienarbeit. Recherchen und organisatorischer Arbeit am Computer in schriftlicher Form und nur in Teilbereichen diskontinuierlich bezogen auf die Gesamtarbeitszeit auf die direkte sprachliche Kommunikation abgestellt war. Aus der Arbeitsplatzbeschreibung ergibt sich aus gutachterlicher Sicht, dass es sich bei der Tätigkeit keinesfalls um eine überwiegende Sprechtätigkeit gehandelt hat. Nach Schneider-Stickler und Bigenzahn (in Anlehnung an Koufman et Isarcson und Stemple) werden Berufe nach dem Ausmaß ihrer stimmlichen Belastung in Gruppen (Level I-IV) eingeteilt und nach Valkman zusätzlich nach erforderlicher stimmlicher Qualität ("voice qualily") und geförderter Quantität (Ausmaß der Belastung "vocal Ioad") differenziert: Level I: Hochleistungsstimmberufe (z.B. Sänger, Schauspieler) - mit hoher Qualität und hoher Quantität Level II: Berufssprecher (z.B. Lehrer, Erzieher, Dozenten, Geistliche, Telefonisten, Telefonmarketing, Callcenter) - diese müssen eine hohe Quantität bei nur mittlerer Qualität bewältigen. Level III: Nichtberufssprecher, deren Stimme aber zur Berufsausübung benötigt wird (z.B. Mediziner, Rechtsanwälte, Geschäftsleute, Rezeptionisten, etc.) - hierbei sind sowohl die Anforderungen an die Quantität als auch an die Qualität als mittelgradig bzw. moderat einzustufen. Level IV: Berufe ohne Stimmbedarf (z.B. Laboranten, Büroangestellte, Bibliothekare, etc.) Entsprechend dieser Klassifikation wäre das Berufsbild des BF einem Level III Beruf zuzuordnen, wobei die damit verbundenen Anforderungen einer moderaten Stimmqualität und einer moderaten Quantität auch mit der geringgradig ausgeprägten funktionellen Stimmstörung des Klägers hätten erfüllt werden können.Entsprechend dieser Klassifikation wäre das Berufsbild des BF einem Level römisch drei Beruf zuzuordnen, wobei die damit verbundenen Anforderungen einer moderaten Stimmqualität und einer moderaten Quantität auch mit der geringgradig ausgeprägten funktionellen Stimmstörung des Klägers hätten erfüllt werden können. Ein reiner oder überwiegender Sprechberuf lag nicht vor. Auch ist der zeitliche Anteil der Sprechtätigkeit in der konkreten Arbeitsplatzbeschreibung nicht in der Lage eine ermüdungsbedingte funktionelle Stimmstörung auszulösen. Aus der Arbeitsplatzbeschreibung geht nicht hervor, dass es sich um Tätigkeiten gehandelt hat, welche, aufgrund von begleitendem Störlärm, einen dauernden überhöhten Stimmdruck erforderlich machten (z.B. Fabrikationshallen, Sport- und Schwimmhallen, Mehrzweckhallen, etc.). Laut § 177 Abs. 2 AS VG gilt eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in der Liste der Berufskrankheiten enthalten ist, als Berufskrankheit, wenn der Träger der Unfallversicherung im konkreten Fall auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt, dass diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom/von der Versicherten ausgeübten Beschäftigung entstanden ist.Laut Paragraph 177, Absatz 2, AS VG gilt eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in der Liste der Berufskrankheiten enthalten ist, als Berufskrankheit, wenn der Träger der Unfallversicherung im konkreten Fall auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt, dass diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom/von der Versicherten ausgeübten Beschäftigung entstanden ist. Diese Feststellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit. Ein solcher Nachweis kann aufgrund der gegebenen Umstände im konkreten Fall für die funktionelle Stimmstörung keinesfalls erbracht oder wissenschaftlich erhärtet werden. Eine funktionelle Stimmstörung ist keine Berufskrankheit gemäß Anlage 1 des § 1 77 ASVG.Eine funktionelle Stimmstörung ist keine Berufskrankheit gemäß Anlage 1 des Paragraph eins, 77 ASVG. Berücksichtigt man auch die nicht unfallkausale chronische Rhinitis und die nicht unfallkausale funktionelle Stimmstörung sowie die nicht unfallkausale Reizung des Kehlkopfs durch einen gastro-oesophagealen Reflux, so galt zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung, ex ante betrachtet, folgendes HNO-ärztliches Leistungskalkül: Der BF ist für leichte, mittelschwere und schwere Arbeiten geeignet. Arbeiten können im Sitzen. Gehen und Stehen verrichtet werden. Gesonderte Arbeitspausen (bei Einhalten der üblichen Arbeitszeit mit den üblichen Arbeitspausen) sind nicht erforderlich. Ausgeschlossen sind Tätigkeiten in überwiegend nasser. kalter und/oder staubiger Umgebung (Industriestaub. Baustellen, etc). Eine durchschnittliche Hausstaubbelastung ist zumutbar. Ausgeschlossen ist die Exposition mit Gasen. Dämpfen oder Reizstoffen (industrielle Lösungsmittel. Lacke, Harze, etc.) Das Verwenden handelsüblicher Haushalts-. Küchen- und Büroreinigungsmittel ist möglich. Umgangssprache wird uneingeschränkt verstanden. Reine Sprechberufe bzw. Berufe der Level I und II nach oben angeführter Klassifikation (Sänger, Schauspieler. Lehrer, Telefonistentätigkeit im Callcenter, etc.) scheiden aus. Präzisierend sind dies Berufe, bei welchen mehr als 50% der gesamten täglichen Arbeitszeit aus reiner Sprechzeit besteht.Reine Sprechberufe bzw. Berufe der Level römisch eins und römisch zwei nach oben angeführter Klassifikation (Sänger, Schauspieler. Lehrer, Telefonistentätigkeit im Callcenter, etc.) scheiden aus. Präzisierend sind dies Berufe, bei welchen mehr als 50% der gesamten täglichen Arbeitszeit aus reiner Sprechzeit besteht. Eine normale Kommunikation, wie sie im täglichen Leben auftritt (Gespräche mit Mitarbeitern, allfällige Telefonate, Erteilen von Arbeitsanweisungen, kurze oder mittlere Ansprachen- Sitzungen, Konferenzen) sowie Level III und Level IV Berufe sind jedoch möglich.Eine normale Kommunikation, wie sie im täglichen Leben auftritt (Gespräche mit Mitarbeitern, allfällige Telefonate, Erteilen von Arbeitsanweisungen, kurze oder mittlere Ansprachen- Sitzungen, Konferenzen) sowie Level römisch drei und Level römisch vier Berufe sind jedoch möglich. Durch ein multimodales logopädisches Behandlungskonzept unter Einbeziehung von Beratung, Körper- und Atemtherapieverfahren, Förderung der Wahrnehmung. Körperhaltung, Atmung, Artikulation und Stimmgebung mit dem Ziel, eine möglichst klangvolle, verspannungsfreie und leistungsfähige Stimme zu erreichen, kann die Kommunikationsfähigkeit in Beruf und Alltag wieder vollständig hergestellt werden. Damit könnte auch die Einschränkung bezüglich reiner Sprechberufe wegfällen und es könnte sogar die Anforderung für einen Level Il Beruf wieder erlangt werden.Damit könnte auch die Einschränkung bezüglich reiner Sprechberufe wegfällen und es könnte sogar die Anforderung für einen Level römisch eins l Beruf wieder erlangt werden. Der Anmarschweg zur Arbeit ist aus HNO-ärztlicher Sicht nicht eingeschränkt. Fachbezogene Krankenstände sind aus heutiger Sicht nicht prognostizierbar und unwahrscheinlich. Eine Besserung des Kalküls ist in Bezug auf die Einschränkung eines reinen Sprechberufs nach erfolgreicher logopädischer Therapie, wie oben beschrieben, zu erwarten. Eine kalkülsrelevante Verschlechterung während der nächsten 18-24 Monate ist nicht zu prognostizieren." 1.12. Der BF wurde am 25.01.2019 persönlich durch XXXX untersucht.1.12. Der BF wurde am 25.01.2019 persönlich durch römisch 40 untersucht. In seinem Gutachten vom 26.02.2019 führte XXXX ua Folgendes aus:In seinem Gutachten vom 26.02.2019 führte römisch 40 ua Folgendes aus: "[...] ZUSAMMENFASSUNG UND BEGRÜNDUNG: Daraus ergibt sich die Beantwortung und Begründung zu den einzelnen vorliegenden Fragen, die wie folgt abgegeben wird: Es sind folgende pulmologisch relevanten Diagnosen anzuführen: 1. Mittelschweres nicht allergisches Asthma bronchiale/ACOS-COPD Overlap Syndrom 2. Zustand nach Rauchgasvergiftung 2009 mit konsekutivem RADS (Reactive Airways Dysfunction Syndrome) mit Anerkennung als Berufskrankheit und MdE von 20%. 3. Sinubronchiales Syndrom Leistungseinschränkung und Leistungskalkül zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung aus pulmologischer Sicht (Arbeitsplatzbeschreibung siehe Beilage): Die Beschwerden aus HNO-fachärztlicher Sicht stehen im Sinne des Sinubronchialen Syndroms zu diesen HNO-fachspezifischen in Beziehung. Aus rein pulmologischer Sicht ergibt sich zusammenfassend, dass leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten ausgeführt werden können. Arbeiten und Exposition in Kälte, Nässe oder bei inhalativer Reiz-, Staub- oder Schadstoffbelastung sind ausgeschlossen. Keine Einschränkungen bestehen betreffend Greiffähigkeit, feinmotorische Tätigkeiten und Bildschirmarbeit. Tätigkeiten unter üblichen und fallweise erhöhtem Zeitdruck können ausgeführt werden. Mehrstundenbelastungen, Nacht- und Schichtdienst ist zumutbar. Die Beurteilung einer Gesundheitsstörung des BF ist unter dem Gesichtspunkt ihrer überwiegenden Kausalität für einen die dauernde Dienstunfähigkeit begründenden (Gesamt-)leidenszustand wie folgt zu beurteilen: * Welchen Anteil die beiden Unfälle/Dienstunfälle vom 15.6.1983 und 6.4.2009 am Gesundheitszustand des BF zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung haben, o Der Unfall von 15.6.1983 hat einen untergeordneten Anteil In der Kausalität für eine dauernde Dienstunfähigkeit und geht in der Beurteilung des Dienstunfalls von 6.4.2009 kausal ein. o Der Dienstunfall von 6.4.2009 hat entsprechend der anerkannten MdE von 20 % und der phasenweise möglicherweise etwas verstärkten Symptomatik einen maximalen Einfluss auf die Kausalität für einen, die dauernde Dienstunfähigkeit begründenden Gesamtleidenszustand von 30 % * Was überwiegend zu Dienstunfähigkeit geführt hat, ob in Zusammenschau der Befunde des Aktes und der vorliegenden Angaben sind, die auch im Bescheid von 6.10.2015 angeführten Diagnosen nach Relevanz hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit: 1. Chronische Rhinosinusitis und Sinubronchiales Syndrom 2. Funktionelle Stimmstörung 3. Moderates persisitierendes nicht allergisches Asthma bronchiale (ACOS/COPD Overlap Syndrom) 4. Zustand nach Rauchgasvergiftung 2009 mit konsekutivem RADS und Anerkennung als Berufskrankheit mit MdE von 20% * Zur Frage: Welche Tätigkeiten ihm in welchem Ausmaß noch zumutbar waren. Es wird auf die berufliche Tätigkeit als Presseoffizier und Pressesprecher des MilKDO (Arbeitsplatz "Referent Presse") hingewiesen (Bescheid des Streitkräftekommandos vom 6.10.2015, GZ P418714/66-SKFüKdo/11/2015, S.2). o Hier wird auf das Leistungskalkül, insbesondere aus pulmolgischer Sicht hingewiesen: Aus rein pulmologischer Sicht ergibt sich zusammenfassend, dass leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten ausgeführt werden können. Arbeiten und Exposition in Kälte, Näss oder bei inhalativer Reiz-, Staub- oder Schadstoffbelastung sind ausgeschlossen. Keine Einschränkungen bestehen betreffend Greiffähigkeit, feinmotorische Tätigkeiten und Bildschirmarbeit. o Tätigkeiten unter üblichen und fallweise erhöhtem Zeitdruck können ausgeführt werden. Mehrstundenbelastungen, Nacht- und Schichtdienst ist zumutbar." 1.13. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2019 wurden den Parteien die beiden Gutachten von XXXX vom 17.02.2019 und XXXX vom 26.02.2019 übermittelt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen.1.13. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2019 wurden den Parteien die beiden Gutachten von römisch 40 vom 17.02.2019 und römisch 40 vom 26.02.2019 übermittelt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen. 1.14. Mit Schreiben vom 01.04.2019 führte der BF aus, dass entgegen der gutachterlichen Beurteilung durch XXXX nicht nur XXXX , sondern auch XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX ein Hausarzt des BF sowie Ärzte der PVA eine chronische Sinusitis beim BF diagnostiziert hätten. Es sei daher nicht ersichtlich, warum XXXX die Richtigkeit dieser Diagnose bezweifle. Die Richtigkeit des Gutachtens werde aus diesem Grund und insbesondere deshalb bezweifelt, da XXXX in ein fachfremdes Gebiet eingreife, nämlich die Interpretation der Arbeitsplatzbeschreibung vornehme, die nicht ein ärztliches Fachgebiet darstellen würde. Der BF sei nicht in der Lage, auch nur annähernd akzeptable Zeit schwere Arbeiten verrichten zu können, da er unter schwerer Atemnot, Schwindel, Schweißausbruch und starkem Hustenreiz leide. Die Prognose von XXXX , derzufolge im Falle des BF durch entsprechende Behandlung eine vollständige Wiederherstellung des Sprechberufes erzielbar wäre, stünde im Gegensatz zu den tatsächlichen Anforderungen, die an den BF bei Wiedereingliederung in seinen Beruf gestellt werden würden. Der BF sei vor seiner krankheitsbedingten Versetzung in den Ruhestand Pressesprecher und Presseoffizier des österreichischen Bundesheers gewesen. Eine Tätigkeit, die sich nahezu ausschließlich im Freien abspiele, wobei häufig Nässe, Kälte und Staub vorherrschen würden. Es sei dem BF unmöglich, seinen Beruf weiter auszuüben. Diesbezüglich werde auch auf den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 06.10.2015 verwiesen, in dem festgestellt worden sei, dass die berufliche Tätigkeit (des BF) als Presseoffizier und Pressesprecher des MilKdo NÖ nicht mehr ausgeübt werden könne und ein Dauerzustand vorliege. Dieser Bescheid enthalte auch eine berufskundliche Stellungnahme. Die Kommentierung von XXXX zu den einzelnen Punkten der Arbeitsplatzbeschreibung sei unrichtig. Entgegen der Meinung des SV entfalle nur der geringste Teil auf schriftliche Kommunikation. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass von den insgesamt 26 Punkten der Arbeitsplatzbeschreibung 15 Punkte mit Schwergewicht des Sprechens zu erfüllen seien und diese 15 Punkte wieder für sich insgesamt das Schwergewicht der Tätigkeit umfassen würden. Daraus ergebe sich logisch, dass die Berufstätigkeit zu mehr als 50% im Sprechen bestehe. Was die angebliche Besserungsfähigkeit des Leidenszustandes des BF betreffe, werde hiermit eine Überweisung des XXXX vom 08.03.2019 vorgelegt, aus welcher hervorgehe, dass im Falle des BF trotz laufender Behandlung und laufender Versuche, seinen Zustand zu ändern, keine Besserung, sondern eine massive Verschlechterung aller Leidenszustände eingetreten sei.1.14. Mit Schreiben vom 01.04.2019 führte der BF aus, dass entgegen der gutachterlichen Beurteilung durch römisch 40 nicht nur römisch 40 , sondern auch römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ein Hausarzt des BF sowie Ärzte der PVA eine chronische Sinusitis beim BF diagnostiziert hätten. Es sei daher nicht ersichtlich, warum römisch 40 die Richtigkeit dieser Diagnose bezweifle. Die Richtigkeit des Gutachtens werde aus diesem Grund und insbesondere deshalb bezweifelt, da römisch 40 in ein fachfremdes Gebiet eingreife, nämlich die Interpretation der Arbeitsplatzbeschreibung vornehme, die nicht ein ärztliches Fachgebiet darstellen würde. Der BF sei nicht in der Lage, auch nur annähernd akzeptable Zeit schwere Arbeiten verrichten zu können, da er unter schwerer Atemnot, Schwindel, Schweißausbruch und starkem Hustenreiz leide. Die Prognose von römisch 40 , derzufolge im Falle des BF durch entsprechende Behandlung eine vollständige Wiederherstellung des Sprechberufes erzielbar wäre, stünde im Gegensatz zu den tatsächlichen Anforderungen, die an den BF bei Wiedereingliederung in seinen Beruf gestellt werden würden. Der BF sei vor seiner krankheitsbedingten Versetzung in den Ruhestand Pressesprecher und Presseoffizier des österreichischen Bundesheers gewesen. Eine Tätigkeit, die sich nahezu ausschließlich im Freien abspiele, wobei häufig Nässe, Kälte und Staub vorherrschen würden. Es sei dem BF unmöglich, seinen Beruf weiter auszuüben. Diesbezüglich werde auch auf den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 06.10.2015 verwiesen, in dem festgestellt worden sei, dass die berufliche Tätigkeit (des BF) als Presseoffizier und Pressesprecher des MilKdo NÖ nicht mehr ausgeübt werden könne und ein Dauerzustand vorliege. Dieser Bescheid enthalte auch eine berufskundliche Stellungnahme. Die Kommentierung von römisch 40 zu den einzelnen Punkten der Arbeitsplatzbeschreibung sei unrichtig. Entgegen der Meinung des SV entfalle nur der geringste Teil auf schriftliche Kommunikation. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass von den insgesamt 26 Punkten der Arbeitsplatzbeschreibung 15 Punkte mit Schwergewicht des Sprechens zu erfüllen seien und diese 15 Punkte wieder für sich insgesamt das Schwergewicht der Tätigkeit umfassen würden. Daraus ergebe sich logisch, dass die Berufstätigkeit zu mehr als 50% im Sprechen bestehe. Was die angebliche Besserungsfähigkeit des Leidenszustandes des BF betreffe, werde hiermit eine Überweisung des römisch 40 vom 08.03.2019 vorgelegt, aus welcher hervorgehe, dass im Falle des BF trotz laufender Behandlung und laufender Versuche, seinen Zustand zu ändern, keine Besserung, sondern eine massive Verschlechterung aller Leidenszustände eingetreten sei. Dem Gutachten von XXXX werde seitens des BF nichts entgegengehalten. Es werde lediglich festgestellt und darauf hingewiesen, dass nach der Einschätzung dieses SV für den BF Arbeiten und Exposition in Kälte, Nässe oder bei inhalativer Reiz, Staub oder Schadstoffbelastung ausgeschlossen seien und dass sich dieses Kalkül mit dem bereits mehrfach zitierten Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 06.10.2015 decke, wonach der BF dauernd arbeitsunfähig sei und eine andere Arbeitsstelle im Bereich des österreichischen Bundesheeres nicht vorhanden sei.Dem Gutachten von römisch 40 werde seitens des BF nichts entgegengehalten. Es werde lediglich festgestellt und darauf hingewiesen, dass nach der Einschätzung dieses SV für den BF Arbeiten und Exposition in Kälte, Nässe oder bei inhalativer Reiz, Staub oder Schadstoffbelastung ausgeschlossen seien und dass sich dieses Kalkül mit dem bereits mehrfach zitierten Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 06.10.2015 decke, wonach der BF dauernd arbeitsunfähig sei und eine andere Arbeitsstelle im Bereich des österreichischen Bundesheeres nicht vorhanden sei. Zum Beweis dafür, dass die bisher beigezogenen Sachverständigen den Gesundheitszustand des BF sehr wohl richtig eingeschätzt hätten, die Kalküle von XXXX aber nicht den tatsächlichen Umständen entsprechen würden, stelle der BF den Antrag, auf Ladung und Einvernahme des SV Zeugen XXXX , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und Einvernahme eines fachkundigen Offiziers bzw. Beamten des österreichischen Bundesheeres für das Fachgebiet Berufskunde bzw. Arbeitsplatzbeschreibung.Zum Beweis dafür, dass die bisher beigezogenen Sachverständigen den Gesundheitszustand des BF sehr wohl richtig eingeschätzt hätten, die Kalküle von römisch 40 aber nicht den tatsächlichen Umständen entsprechen würden, stelle der BF den Antrag, auf Ladung und Einvernahme des SV Zeugen römisch 40 , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und Einvernahme eines fachkundigen Offiziers bzw. Beamten des österreichischen Bundesheeres für das Fachgebiet Berufskunde bzw. Arbeitsplatzbeschreibung. 1.15. Mit Schreiben vom 08.04.2019 führte die BVA aus, dass die Ausführungen von XXXX die Feststellung der Oberbegutachtung, dass die beiden Unfälle vom 15.06.1983 (Nasenbeinfraktur) und 06.04.2019 (Rauchgasvergiftung) aus HNO-ärztlicher Sicht keinen kausalen Zusammenhang mit den zur Ruhestandsversetzung angeführten Erkrankungen hätten, bestätigen würden. Aus HNO-ärztlicher Sicht hätten die beiden Unfälle zu keiner Minderung der Erwerbsfähigkeit geführt.1.15. Mit Schreiben vom 08.04.2019 führte die BVA aus, dass die Ausführungen von römisch 40 die Feststellung der Oberbegutachtung, dass die beiden Unfälle vom 15.06.1983 (Nasenbeinfraktur) und 06.04.2019 (Rauchgasvergiftung) aus HNO-ärztlicher Sicht keinen kausalen Zusammenhang mit den zur Ruhestandsversetzung angeführten Erkrankungen hätten, bestätigen würden. Aus HNO-ärztlicher Sicht hätten die beiden Unfälle zu keiner Minderung der Erwerbsfähigkeit geführt. Es habe zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung weder als Folge des Nasenbeinbruches, noch als Folge der Rauchgasvergiftung eine kalkülsrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Der BF sei lediglich durch eine nicht unfallkausale funktionelle Stimmstörung nicht in der Lage gewesen, reine Sprechberufe auszuüben. Aus HNÖ-ärztlicher Sicht sei der BF zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung in der Lage gewesen, leichte, mittelschwere und schwere Arbeiten durchzuführen. Dem Gutachten von XXXX sei zu entnehmen, dass dem BF zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten möglich gewesen seien. Vergleiche man das pulmologische Leistungskalkül mit dem Tätigkeitsprofil des Arbeitsplatzes des BF, so könne festgestellt werden, dass das Tätigkeitsprofil aus rein pulmologischer Sicht zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung überwiegend vollschichtig erfüllt werden habe können.Dem Gutachten von römisch 40 sei zu entnehmen, dass dem BF zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten möglich gewesen seien. Vergleiche man das pulmologische Leistungskalkül mit dem Tätigkeitsprofil des Arbeitsplatzes des BF, so könne festgestellt werden, dass das Tätigkeitsprofil aus rein pulmologischer Sicht zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung überwiegend vollschichtig erfüllt werden habe können. Zusammenfassend sei festzustellen, dass aufgrund der Gutachten von XXXX und XXXX zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung leichte und mittelschwere Arbeiten durchgeführt hätten werden können. Die zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung angeführten HNO-Erkrankungen seien als nicht unfallkausal anzusehen. Von pulmologischer Sicht hätten keine kalkülsrelevanten Einschränkungen in Bezug auf das Tätigkeitsprofil des BF bestanden.Zusammenfassend sei festzustellen, dass aufgrund der Gutachten von römisch 40 und römisch 40 zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung leichte und mittelschwere Arbeiten durchgeführt hätten werden können. Die zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung angeführten HNO-Erkrankungen seien als nicht unfallkausal anzusehen. Von pulmologischer Sicht hätten keine kalkülsrelevanten Einschränkungen in Bezug auf das Tätigkeitsprofil des BF bestanden. 1.16. Mit Schreiben vom 08.04.2019 korrigierte der BF einen Tippfehler im Hinblick auf seine Stellungnahme vom 01.04.2019 und wies darauf hin, dass in seiner Stellungnahme vom 01.04.2019 die Zuziehung von "einschlägigen Fachleuten" zur Berufskunde des Österreichischen Bundesheeres beantragt worden sei, es tatsächlich aber für dieses spezielle Thema "Fachoffiziere für Personalwesen" des Österreichischen Bundesheeres gebe. 2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob § 5 Abs. 4 PG bei der Berechnung des Ruhegenusses des BF heranzuziehen ist, wie dieser behauptet oder nicht, wovon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen ist.Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob Paragraph 5, Absatz 4, PG bei der Berechnung des Ruhegenusses des BF heranzuziehen ist, wie dieser behauptet oder nicht, wovon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen ist. 2.1. Feststellungen: Der BF erlitt am 15.06.1983 einen Unfall, der einen offenen Trümmerbruch der Nase bewirkte und in dessen Folge der offene Nasenbeinbruch eingerichtet wurde. Dieser Unfall wurde nicht als Dienstunfall anerkannt. Der BF bezieht keine Versehrtenrente wegen dieses Unfalles. Der BF erlitt am 06.04.2009 einen Unfall. Dieser Unfall wurde mit Bescheid der BVA, Unfallversicherung, vom 11.12.2012, Zl. XXXX , als Dienstunfall anerkannt. Es wurde festgestellt, dass dem BF ab 23.11.2011 eine Versehrtenrente als Dauerrente im Ausmaß von 20% der Vollrente gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF bei seinem Dienstunfall am 06.04.2009 eine chronisch obstruktive Atemwegserkrankung nach einem Inhalationstrauma durch Rauchgas erlitten hat und als Folgen eine Lungenfunktionseinschränkung sowie glaubhafte subjektive Schmerzen bestehen.Der BF erlitt am 06.04.2009 einen Unfall. Dieser Unfall wurde mit Bescheid der BVA, Unfallversicherung, vom 11.12.2012, Zl. römisch 40 , als Dienstunfall anerkannt. Es wurde festgestellt, dass dem BF ab 23.11.2011 eine Versehrtenrente als Dauerrente im Ausmaß von 20% der Vollrente gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF bei seinem Dienstunfall am 06.04.2009 eine chronisch obstruktive Atemwegserkrankung nach einem Inhalationstrauma durch Rauchgas erlitten hat und als Folgen eine Lungenfunktionseinschränkung sowie glaubhafte subjektive Schmerzen bestehen. Mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 06.10.2015, Zl. P418714/66-SKFüKdo/J1/2015, wurde der BF von Amts wegen gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 BDG mit 30.11.2015 in den Ruhestand versetzt. Begründend wurde dies damit, dass das im Rahmen des Ruhestandsversetzungsverfahrens bei der BVA beantragte ärztliche SV-Gutachten vom 02.09.2015, Zl. XXXX , über den Gesundheitszustand des BF, nachfolgende Diagnose ergeben hat:Mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 06.10.2015, Zl. P418714/66-SKFüKdo/J1/2015, wurde der BF von Amts wegen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 4 BDG mit 30.11.2015 in den Ruhestand versetzt. Begründend wurde dies damit, dass das im Rahmen des Ruhestandsversetzungsverfahrens bei der BVA beantragte ärztliche SV-Gutachten vom 02.09.2015, Zl. römisch 40 , über den Gesundheitszustand des BF, nachfolgende Diagnose ergeben hat: 1. Chronische Rhinosinusitis und sinubronchiales Syndrom 2. Funktionelle Stimmstörung 3. Moderates persistierendes nicht allergisches Asthma bronchiale 4. Zustand nach Rauchgasvergiftung 2009 mit konsekutivem RADS (Anerkennung als Berufskrankheit mit einer MdE von 20%) Das Leistungskalkül schließt laut Bescheid eine weitere Verwendung auf dem derzeitigen Arbeitsplatz "Referent Presse" beim XXXX aus.Das Leistungskalkül schließt laut Bescheid eine weitere Verwendung auf dem derzeitigen Arbeitsplatz "Referent Presse" beim römisch 40 aus. Im Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 06.10.2015, Zl. P418714/66-SKFüKdo/J1/2015, wurde mangels Zuständigkeit keine Feststellung dahingehend getroffen, ob die Dienstunfähigkeit auf einen oder mehrere Dienstunfälle bzw. auf eine Berufskrankheit zurückzuführen ist. Der BF mit dem militärischen Rang eines Oberst, war zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung auf dem Arbeitsplatz "Referent Presse" beim XXXX diensteingeteilt.Der BF mit dem militärischen Rang eines Oberst, war zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung auf dem Arbeitsplatz "Referent Presse" beim römisch 40 diensteingeteilt. Die Arbeitsplatzbeschreibung "Referent Presse" lautet wie folgt: "AUFGABEN Hauptaufgabe 1720 Std. Die Belange des Pressewesen wahrnehmen Summe: 1720 Std. BESCHREIBUNG DER HAUPTAUFGABE: * Erstellung der Beiträge Massenmedien zum Lagebild ÖA und zum Führungsverfahren der Abteilung für ÖA * Eigenverantwortliche Wirkungskontrolle für den Bereich Massenmedien * Auskunft gegenüber Medienvertretern gemäß der Rahmenvorgaben des Abteilungsleiters * Steuerung des Bilddienstes zur Unterstützung der Medienarbeit * Auswahl und Freigabe von Informationen an Medien * Selbständige Kontaktpflege zu den Medien im Befehlsbereich * Entwicklung von Kernaussagen im Bereich der Krisenkommunikation * Lagebeurteilung des Mediensektors als Beitrag zum Lagebild ÖA * Planung und Durchführung aller Medienmaßnahmen im Befehlsbereich nach Rahmenvorgabe durch Abteilungsleiter * Ausarbeitung von Schwergewichtsthemen und deren Umsetzung * Ausarbeitung und Ausformulierung von Argumenten zu laufenden und zu erwarteten fachspezifischen Themen * Erarbeitung von Presseaussendungen und Stellungnahmen * Vorbereitung und Durchführung von Pressegesprächen, Interviews und Reportagen * Planung, Vorbereitung und Durchführung von Pressefahrten und Pressevorführungen sowie deren Betreuung * Unterstützung bei der Herstellung von Truppenzeitungen * Errichtung und Betrieb von IPSt bei Übungen und Einsätzen im Anlassfall * Herstellung von Manöver-Zeitungen im Anlassfall * Sicherstellung der Unterbringung, Versorgung und Begleitung von Medienvertretern * Briefing von Medienvertretern * Betreuung der Homepage des Bundesheeres durch Beiträge * Auswertung der Medienberichte * Bewertung der Presseerzeugnisse und Medienberichte * Durchführung von Recherchen bei Medienanfragen * Beantwortung von Presseanfragen * Entgegennahme von Beschwerden und Anregungen am Mediensektor * Beurteilung und Freigabe von Kontaktaufnahmen und Informationen an Massenmedien von im Befehlsbereich befindlichen Einrichtungen des Bundesheeres" Mit Bescheid der BVA vom 13.08.2018, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF eine Gesamtpension von monatlich brutto EUR 2.534,49 gebührt. Dieser Ruhebezug wurde in Anwendung von § 5 PG unter Zugrundelegung einer Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% auf 62% berechnet. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF an das Bundesverwaltungsgericht.Mit Bescheid der BVA vom 13.08.2018, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem BF eine Gesamtpension von monatlich brutto EUR 2.534,49 gebührt. Dieser Ruhebezug wurde in Anwendung von Paragraph 5, PG unter Zugrundelegung einer Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% auf 62% berechnet. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF an das Bundesverwaltungsgericht. In seiner Beschwerde vertritt der BF die Ansicht, die Bemessung seines Ruhebezuges hätte ohne Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% auf 62% berechnet werden müssen, da er aufgrund eines Dienstunfalles vom 06.04.2009 bzw. der mit diesem Dienstunfall kausal in einem Zusammenhang stehenden Folgewirkungen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit versetzt worden sei. Gegen den Bescheid der BVA vom 13.08.2018, Zl. XXXX , brachte der BF am 16.04.2018 zusätzlich zu der an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerde Klage beim Landesgericht XXXX ein. Diese Klage des BF vom 16.04.2018 wurde mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 07.05.2018, Zl. 7 Cgs 86/18g, wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen.Gegen den Bescheid der BVA vom 13.08.2018, Zl. römisch 40 , brachte der BF am 16.04.2018 zusätzlich zu der an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerde Klage beim Landesgericht römisch 40 ein. Diese Klage des BF vom 16.04.2018 wurde mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 07.05.2018, Zl. 7 Cgs 86/18g, wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen. Die Ruhestandsversetzung des BF wegen Dienstunfähigkeit ist nicht überwiegend auf den Unfall vom 15.06.1983 zurückzuführen. Die Ruhestandsversetzung des BF wegen Dienstunfähigkeit ist nicht überwiegend auf den Dienstunfall vom 06.04.2009 zurückzuführen. Die Ruhestandsversetzung des BF wegen Dienstunfähigkeit ist nicht überwiegend auf eine Zusammenwirkung des Unfalls vom 15.06.1983 und des Dienstunfalls vom 06.04.2009 zurückzuführen. 2.2. Beweiswürdigung: 2.2.1. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt des Pensionsservices der BVA, insbesondere den dort befindlichen dienstrechtlichen Dokumenten betreffend den BF sowie die im Pensionierungsverfahren beauftragten Gutachten (Gutachten von XXXX Oberbegutachter, vom 27.02.2017 und 24.04.2017 und 08.06.2017). Es wurde Einsicht genommen in die weiteren im Akt des Pensionsservices der BVA befindlichen medizinischen Gutachten und Stellungnahmen (Gutachten von XXXX , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 14.08.2015, 09.11.2016, 27./29.03.2017 und 29.01.2018; Gutachten von XXXX , Facharzt für Lungenkrankheiten, vom 19.06.2015 und 13.03.2017; Stellungnahme von XXXX , medizinischer Leiter, chefärztlicher Dienst, BVA-Pensionsservice, vom 17.11.2016; Stellungnahme von XXXX , Oberbegutachterin, BVA-Pensionsservice vom 26.11.2015; ärztliche Bestätigung von XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 15.12.2016; Befundberichte von XXXX , Facharzt für Lungenkrankheiten, vom 07.11.2016 und 01.06.2017 und Gutachten von XXXX , Facharzt für Lungenkrankheiten, vom 21.10.2013).2.2.1. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt des Pensionsservices der BVA, insbesondere den dort befindlichen dienstrechtlichen Dokumenten betreffend den BF sowie die im Pensionierungsverfahren beauftragten Gutachten (Gutachten von römisch 40 Oberbegutachter, vom 27.02.2017 und 24.04.2017 und 08.06.2017). Es wurde Einsicht genommen in die weiteren im Akt des Pensionsservices der BVA befindlichen medizinischen Gutachten und Stellungnahmen (Gutachten von römisch 40 , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 14.08.2015, 09.11.2016, 27./29.03.2017 und 29.01.2018; Gutachten von römisch 40 , Facharzt für Lungenkrankheiten, vom 19.06.2015 und 13.03.2017; Stellungnahme von römisch 40 , medizinischer Leiter, chefärztlicher Dienst, BVA-Pensionsservice, vom 17.11.2016; Stellungnahme von römisch 40 , Oberbegutachterin, BVA-Pensionsservice vom 26.11.2015; ärztliche Bestätigung von römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 15.12.2016; Befundberichte von römisch 40 , Facharzt für Lungenkrankheiten, vom 07.11.2016 und 01.06.2017 und Gutachten von römisch 40 , Facharzt für Lungenkrankheiten, vom 21.10.2013). Beweis wurde weiters aufgenommen durch die im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts erstellten Gutachten von XXXX , Facharzt für Hals- Nasen- und Ohrenkrankheiten und Logopädie vom 17.02.2019 und XXXX , Facharzt für Lungenkrankheiten, vom 26.02.2019 sowie den vom BF vorgelegten Überweisungsbeleg von XXXX vom 08.03.2019 und den Befundbericht von XXXX vom 09.10.2018.Beweis wurde weiters aufgenommen durch die im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts erstellten Gutachten von römisch 40 , Facharzt für Hals- Nasen- und Ohrenkrankheiten und Logopädie vom 17.02.2019 und römisch 40 , Facharzt für Lungenkrankheiten, vom 26.02.2019 sowie den vom BF vorgelegten Überweisungsbeleg von römisch 40 vom 08.03.2019 und den Befundbericht von römisch 40 vom 09.10.2018. Die Gutachten von XXXX vom 17.02.2019 und XXXX vom 26.02.2019 gehen genau auf die Fragestellung der Kausalität des Dienstunfalles vom 06.04.2009 und des (nicht als Dienstunfall anerkannten) Unfalles vom 15.06.1983 mit der Versetzung des BF in den Ruhestand ein. Diese beiden Gutachten und die durch das BVA eingeholten Gutachten von XXXX werden der Entscheidung zugrunde gelegt. Diese Gutachten (im Fall von XXXX betrifft diese die Gesamtschau seiner Gutachten vom 27.02.2017 und 24.04.2017 und 08.06.2017) sind vollständig, schlüssig und nachvollziehbar. Die Gutachter XXXX , XXXX und XXXX kommen übereinstimmend zum Ergebnis, dass die Dienstunfähigkeit des BF zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung nicht überwiegend auf den Unfall vom 15.06.1983 und/oder den Dienstunfall vom 06.04.2009 und/oder auf eine Zusammenwirkung dieser beiden Unfälle zurückzuführen ist. Die Gutachter setzen sich nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und den Angaben des BF auseinander.Die Gutachten von römisch 40 vom 17.02.2019 und römisch 40 vom 26.02.2019 gehen genau auf die Fragestellung der Kausalität des Dienstunfalles vom 06.04.2009 und des (nicht als Dienstunfall anerkannten) Unfalles vom 15.06.1983 mit der Versetzung des BF in den Ruhestand ein. Diese beiden Gutachten und die durch das BVA eingeholten Gutachten von römisch 40 werden der Entscheidung zugrunde gelegt. Diese Gutachten (im Fall von römisch 40 betrifft diese die Gesamtschau seiner Gutachten vom 27.02.2017 und 24.04.2017 und 08.06.2017) sind vollständig, schlüssig und nachvollziehbar. Die Gutachter römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 kommen übereinstimmend zum Ergebnis, dass die Dienstunfähigkeit des BF zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung nicht überwiegend auf den Unfall vom 15.06.1983 und/oder den Dienstunfall vom 06.04.2009 und/oder auf eine Zusammenwirkung dieser beiden Unfälle zurückzuführen ist. Die Gutachter setzen sich nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und den Angaben des BF auseinander. Die durch das Bundesverwaltungsgericht beauftragten Gutachter XXXX und XXXX , gegen deren Bestellung seitens der Parteien keine Einwendungen erhoben wurden, haben den BF jeweils vor Erstellung des Gutachtens persönlich untersucht. Beiden Gutachtern wurde vom Bundesverwaltungsgericht der gesamte Akt, darunter alle oben angeführten Gutachten und Stellungnahmen diverser Ärzte zur Verfügung gestellt. Den Gutachten wurde zudem die Arbeitsplatzbeschreibung mit der Beschreibung des konkreten Aufgabenbereiches des BF zur Verfügung gestellt.Die durch das Bundesverwaltungsgericht beauftragten Gutachter römisch 40 und römisch 40 , gegen deren Bestellung seitens der Parteien keine Einwendungen erhoben wurden, haben den BF jeweils vor Erstellung des Gutachtens persönlich untersucht. Beiden Gutachtern wurde vom Bundesverwaltungsgericht der gesamte Akt, darunter alle oben angeführten Gutachten und Stellungnahmen diverser Ärzte zur Verfügung gestellt. Den Gutachten wurde zudem die Arbeitsplatzbeschreibung mit der Beschreibung des konkreten Aufgabenbereiches des BF zur Verfügung gestellt. XXXX erstellte eine allgemeine Anamnese, legte die aktuellen HNO Beschwerden und den HNO Status dar und erstellte eine Diagnose. Sodann ging XXXX ausführlich auf den Krankheitsverlauf des BF ein.römisch 40 erstellte eine allgemeine Anamnese, legte die aktuellen HNO Beschwerden und den HNO Status dar und erstellte eine Diagnose. Sodann ging römisch 40 ausführlich auf den Krankheitsverlauf des BF ein. Dabei wurde von XXXX zunächst darauf hingewiesen, dass der BF einerseits im Jahr 1983 im Rahmen eines Unfalls bei einer Sportveranstaltung einen offenen Nasenbeinbruch erlitten habe, der wieder eingerichtet worden sei, andererseits beim BF unabhängig von diesem Unfall anatomische Verengungen der inneren Nase bestanden hätten (insb. Leistenbildungen der Nasenscheidewand und eine Deviation im Vomerbereich). Diese anlagebedingten Beeinträchtigungen seien nicht auf den Unfall im Jahr 1983 zurückzuführen, wären jedoch - im Unterschied zum Nasenbeinbruch - ausschlaggebend für die beim BF bestehenden chronischen Entzündungen. Das Kausalitätsverhältnis sei hier mit etwa 80:20 zugunsten der anlagebedingten Veränderungen anzusetzen. Mit der Nasenscheidewandoperation sei der belüftungsbedingte Anteil der Veränderung korrigiert und somit auch der unfallkausale Anteil zur Gänze behoben worden.Dabei wurde von römisch 40 zunächst darauf hingewiesen, dass der BF einerseits im Jahr 1983 im Rahmen eines Unfalls bei einer Sportveranstaltung einen offenen Nasenbeinbruch erlitten habe, der wieder eingerichtet worden sei, andererseits beim BF unabhängig von diesem Unfall anatomische Verengungen der inneren Nase bestanden hätten (insb. Leistenbildungen der Nasenscheidewand und eine Deviation im Vomerbereich). Diese anlagebedingten Beeinträchtigungen seien nicht auf den Unfall im Jahr 1983 zurückzuführen, wären jedoch - im Unterschied zum Nasenbeinbruch - ausschlaggebend für die beim BF bestehenden chronischen Entzündungen. Das Kausalitätsverhältnis sei hier mit etwa 80:20 zugunsten der anlagebedingten Veränderungen anzusetzen. Mit der Nasenscheidewandoperation sei der belüftungsbedingte Anteil der Veränderung korrigiert und somit auch der unfallkausale Anteil zur Gänze behoben worden. XXXX führte aus, dass beim BF eine geringgradige Heiserkeit und eingeschränkte Stimmbelastbarkeit vorliege, diese jedoch auf eine funktionelle Stimmführung und nicht einen der Unfälle des BF aus 1983 bzw. 2009 zurückzuführen sei und diesbezüglich kein kausaler Zusammenhang bestehe. Darüber hinaus würde es sich hierbei bei der funktionellen Stimmstörung laut Gutachten um keine Veränderung handeln, die durch eine chronische Entzündung im Bereich der Nase oder den Nasennebenhöhlen oder durch eine Rauchgasinhalation entstehe, sondern um eine Dysbalance der an der Stimmbildung beteiligten Kehlkopfmuskeln, welche in einer mangelhaften Stimmtechnik begründet sei, welche keinesfalls zur einer Berufsunfähigkeit führe und welche durch eine logopädische Stimmtherapie gut behandelt werden könne.römisch 40 führte aus, dass beim BF eine geringgradige Heiserkeit und eingeschränkte Stimmbelastbarkeit vorliege, diese jedoch auf eine funktionelle Stimmführung und nicht einen der Unfälle des BF aus 1983 bzw. 2009 zurückzuführen sei und diesbezüglich kein kausaler Zusammenhang bestehe. Darüber hinaus würde es sich hierbei bei der funktionellen Stimmstörung laut Gutachten um keine Veränderung handeln, die durch eine chronische Entzündung im Bereich der Nase oder den Nasennebenhöhlen oder durch eine Rauchgasinhalation entstehe, sondern um eine Dysbalance der an der Stimmbildung beteiligten Kehlkopfmuskeln, welche in einer mangelhaften Stimmtechnik begründet sei, welche keinesfalls zur einer Berufsunfähigkeit führe und welche durch eine logopädische Stimmtherapie gut behandelt werden könne. Beim BF - so XXXX weiter - sei es durch die Rauchgasexpositionen im Jahr 2009 zu einer Schädigung der Bronchialschleimhaut und zur Ausbildung eines Asthmas gekommen. Aus HNO-ärztlich gutachterlicher Sicht bestehe weder in Folge des oben beschriebenen Nasenbeinbruches noch in Folge der Rauchgasvergiftung eine kalkülsrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.Beim BF - so römisch 40 weiter - sei es durch die Rauchgasexpositionen im Jahr 2009 zu einer Schädigung der Bronchialschleimhaut und zur Ausbildung eines Asthmas gekommen. Aus HNO-ärztlich gutachterlicher Sicht bestehe weder in Folge des oben beschriebenen Nasenbeinbruches noch in Folge der Rauchgasvergiftung eine kalkülsrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Lediglich durch die nicht unfallkausale funktionelle Stimmstörung sei der BF nicht in der Lage reine Sprechberufe (Lehrer, reine Telefontätigkeiten wie z.B. Telefonist in einem Callcenter etc.) auszuüben. Ansonsten seien dem BF aus HNO-ärztlicher Sicht alle Arbeiten ohne weitere Einschränkungen möglich. Aus HNO-ärztlicher Sicht sei der BF daher zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung in der Lage gewesen, leichte, mittelschwere und schwere Arbeiten durchzuführen. XXXX stellte fest, dass aus HNO-ärztlicher Sicht aus den Unfällen 1983 und 2009 keine Erkrankungen entstanden wären, welche zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit des BF geführt hätten. Die unfallkausale MdE im HNO-ärztlichen Fachgebiet sei zumindest seit 1993 mit 0% (Null-von-Hundert) einzustufen.römisch 40 stellte fest, dass aus HNO-ärztlicher Sicht aus den Unfällen 1983 und 2009 keine Erkrankungen entstanden wären, welche zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit des BF geführt hätten. Die unfallkausale MdE im HNO-ärztlichen Fachgebiet sei zumindest seit 1993 mit 0% (Null-von-Hundert) einzustufen. Zusammenfassend wiederholte XXXX , dass die beiden Unfälle/Dienstunfälle vom 15.6.1983 (Nasenbeinfraktur) und 6.4.2009 (Rauchgasvergiftung) rein aus HNO-ärztlich gutachterlicher Sicht ursächlich keinen Beitrag zum Gesundheitszustand des BF zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung geleistet hätten und deshalb für die Beurteilung zu vernachlässigen seien. Zwischen den beiden Dienstunfällen gebe es aus HNO-ärztlich gutachterlicher Sicht keine gegenseitige Leidensbeeinflussung.Zusammenfassend wiederholte römisch 40 , dass die beiden Unfälle/Dienstunfälle vom 15.6.1983 (Nasenbeinfraktur) und 6.4.2009 (Rauchgasvergiftung) rein aus HNO-ärztlich gutachterlicher Sicht ursächlich keinen Beitrag zum Gesundheitszustand des BF zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung geleistet hätten und deshalb für die Beurteilung zu vernachlässigen seien. Zwischen den beiden Dienstunfällen gebe es aus HNO-ärztlich gutachterlicher Sicht keine gegenseitige Leidensbeeinflussung. XXXX ging in seinem Gutachten darüber hinaus im Detail auf jeden einzelnen Teil der vom ehemaligen Dienstgeber des BF definierten Hauptaufgaben des vom BF ausgeübten Berufes ein und kam bei dem Großteil der einzelnen Aufgabenbereiche zum Schluss, dass es dem BF möglich sei, diese Aufgaben auszuüben. Dies begründete XXXX schlüssig damit, dass sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung des BF durch dessen Dienstgeber ein vielfältiger Aufgabenbereich ergebe, dessen Inhalte nicht nur auf direkte sprachliche Kommunikation abgestellt gewesen sei, sondern zum großen Teil aus Medienarbeit, Recherchen und organisatorischer Arbeit am Computer in schriftlicher Form bestanden habe. Ein reiner oder überwiegender Sprechberuf liege nicht vor. Auch der zeitliche Anteil der Sprechtätigkeit in der konkreten Arbeitsplatzbeschreibung sei nicht in der Lage, eine ermüdungsbedingte funktionelle Stimmstörung auszulösen. Schließlich gehe aus der Arbeitsplatzbeschreibung nicht hervor, dass es sich um Tätigkeiten gehandelt habe, welche, aufgrund von begleitendem Störlärm, einen dauernden überhöhten Stimmdruck erforderlich machen hätten (z.B. Fabrikationshallen, Sport- und Schwimmhallen, Mehrzweckhallen, etc.).römisch 40 ging in seinem Gutachten darüber hinaus im Detail auf jeden einzelnen Teil der vom ehemaligen Dienstgeber des BF definierten Hauptaufgaben des vom BF ausgeübten Berufes ein und kam bei dem Großteil der einzelnen Aufgabenbereiche zum Schluss, dass es dem BF möglich sei, diese Aufgaben auszuüben. Dies begründete römisch 40 schlüssig damit, dass sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung des BF durch dessen Dienstgeber ein vielfältiger Aufgabenbereich ergebe, dessen Inhalte nicht nur auf direkte sprachliche Kommunikation abgestellt gewesen sei, sondern zum großen Teil aus Medienarbeit, Recherchen und organisatorischer Arbeit am Computer in schriftlicher Form bestanden habe. Ein reiner oder überwiegender Sprechberuf liege nicht vor. Auch der zeitliche Anteil der Sprechtätigkeit in der konkreten Arbeitsplatzbeschreibung sei nicht in der Lage, eine ermüdungsbedingte funktionelle Stimmstörung auszulösen. Schließlich gehe aus der Arbeitsplatzbeschreibung nicht hervor, dass es sich um Tätigkeiten gehandelt habe, welche, aufgrund von begleitendem Störlärm, einen dauernden überhöhten Stimmdruck erforderlich machen hätten (z.B. Fabrikationshallen, Sport- und Schwimmhallen, Mehrzweckhallen, etc.). XXXX ging in seinem Gutachten explizit auf die vom BF vorgelegten medizinischen Unterlagen von XXXX vom 14.08.2015, XXXX vom 13.05.2014, XXXX vom 21.10.2013 und XXXX vom 26.11.2015 ein und erörterte nachvollziehbar, inwiefern bzw. warum sich deren Ausführungen von seiner gutachterlichen Einschätzung unterscheiden oder decken, warum er zu seinen Schlussfolgerungen kommt und die Ausführungen seiner Berufskollegen zu keinem anderen Ergebnis führen können:römisch 40 ging in seinem Gutachten explizit auf die vom BF vorgelegten medizinischen Unterlagen von römisch 40 vom 14.08.2015, römisch 40 vom 13.05.2014, römisch 40 vom 21.10.2013 und römisch 40 vom 26.11.2015 ein und erörterte nachvollziehbar, inwiefern bzw. warum sich deren Ausführungen von seiner gutachterlichen Einschätzung unterscheiden oder decken, warum er zu seinen Schlussfolgerungen kommt und die Ausführungen seiner Berufskollegen zu keinem anderen Ergebnis führen können: "Im HNO Gutachten XXXX vom 14.8.2015 wird angeführt, dass der BF seit 1983 an chronischen Entzündungen der Nasennebenhöhlen leidet."Im HNO Gutachten römisch 40 vom 14.8.2015 wird angeführt, dass der BF seit 1983 an chronischen Entzündungen der Nasennebenhöhlen leidet. Aus pathophysiologischer Sicht ist es aber ausgeschlossen, dass eine, etwa durch eine Nasenbeinfraktur plötzlich entstandene, Belüftungsstörung der Nase sofort - also noch im gleichen Jahr - zur Ausbildung einer chronischen Sinusitis führt, da die Schleimhautveränderungen, welchen zu so einer Entwicklung führen würden sehr langsam von statten gehen und sich erst im Laufe von Jahren entwickeln. Diese Überempfindlichkeit der Nasenschleimhaut mit Neigung zu einer geringen Entzündungsbereitschaft hat bereits vor dem Unfall 1983 als auch zum Zeitpunkt des Naseneingriffs 2008 und auch über das Rauchgasinhalationsereignis 2009 hinaus bestanden und kann mit keinem dieser Ereignisse ursächlich in Zusammenhang gebracht werden. Auch eine kurzzeitige Rauchgasexposition führt aufgrund der Selbstreinigungsmechanismen der Nase nicht zu einer bleibenden Schleimhautveränderung. Zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung durch den Endgefertigten besteht kein Hinweis auf eine chronische Nasennebenhöhlenentzündung sowie kein Hinweis auf ein Sinubronchiales Syndrom, auch Post-Nasal-Drip Syndrom genannt, wo es zu einer chronischen Bronchialreizung durch einen ständigen Sekretabfluss aus den Nasennebenhöhlen in die Bronchien kommen würde. Auch in einer HNO Untersuchung XXXX vom 13.5.2014 findet sich im HNO Status eine blande Nasenschleimhaut ohne pathologisches Sekret - somit ein unauffälliger Nasenbefund ohne Hinweis auf Sekretabfluss in den Epipharynx. In der damaligen Untersuchung fand sich auch der winzige Polyp im mittleren Nasengang noch nicht, welcher im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung durch den Endgefertigten aufgefallen war. Auch die kleine blande Septumperforation wurde von XXXX nicht beschrieben.Auch in einer HNO Untersuchung römisch 40 vom 13.5.2014 findet sich im HNO Status eine blande Nasenschleimhaut ohne pathologisches Sekret - somit ein unauffälliger Nasenbefund ohne Hinweis auf Sekretabfluss in den Epipharynx. In der damaligen Untersuchung fand sich auch der winzige Polyp im mittleren Nasengang noch nicht, welcher im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung durch den Endgefertigten aufgefallen war. Auch die kleine blande Septumperforation wurde von römisch 40 nicht beschrieben. [...] Die Schilderung des Beschwerdebildes spricht aus HNO-ärztlicher Sicht für eine bronchiale Symptomatik, die im Gutachten XXXX bereits gewürdigt wurde.Die Schilderung des Beschwerdebildes spricht aus HNO-ärztlicher Sicht für eine bronchiale Symptomatik, die im Gutachten römisch 40 bereits gewürdigt wurde. Im Obergutachten XXXX vom 26.11.2015 wird auf das HNO Gutachten XXXX vom 14.8.2015 Bezug genommen und festgestellt, dass rezidivierende Heiserkeiten im Sinne funktioneller Heiserkeiten bestehen, welche auf eine chronische Laryngitis zurückzuführen sind.Im Obergutachten römisch 40 vom 26.11.2015 wird auf das HNO Gutachten römisch 40 vom 14.8.2015 Bezug genommen und festgestellt, dass rezidivierende Heiserkeiten im Sinne funktioneller Heiserkeiten bestehen, welche auf eine chronische Laryngitis zurückzuführen sind. Bei der HNO-ärztlichen Untersuchung am 14.8.2015 waren die Stimmlippen gerötet. verdickt und trocken. Hier werden 2 völlig verschiedene Diagnosen vermischt, die miteinander so nicht in Zusammenhang stehen. Bei der Schwellung und Rötung handelt es sich weder um die Ursache noch die Folge einer funktionellen Stimmstörung. Eine funktionelle Stimmstörung ist eine eigenständige Entität, welche durch ein gestörtes Muskelzusammenspiel der, an der Stimmgebung beteiligten, Kehlkopfmuskeln entsteht. Die entzündliche Komponente ist davon separiert zu sehen. Die damals beschriebene Schwellung und Rötung der Stimmlippen kann aus anderen Befunden nicht nachvollzogen werden und ist eher einem zeitlich limitierten Entzündungszustand. wie z.B. einem abgelaufenen Infekt, zuzuordnen. Weder in der gutachterlichen Untersuchung durch den Endgefertigten noch in der HNO-Untersuchung XXXX finden sich Hinweise auf eine solche chronische Laryngitis."Weder in der gutachterlichen Untersuchung durch den Endgefertigten noch in der HNO-Untersuchung römisch 40 finden sich Hinweise auf eine solche chronische Laryngitis." Auch XXXX schilderte zunächst die Angaben des BF im Rahmen der persönlichen Untersuchung, erhob Befund und beantwortete die maßgebliche vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Frage klar dahingehend, dass weder der Unfall vom 15.06.1983 noch jener vom 06.04.2009 überwiegend kausal für die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit des BF sind. Der Unfall vom 15.06.1983 habe laut Gutachten einen untergeordneten Anteil in der Kausalität; jener vom 06.04.2009 habe entsprechend der anerkannten MdE von 20% und der phasenweise möglicherweise verstärkten Symptomatik einen maximalen Einfluss auf die Kausalität für einen, die dauernde Dienstunfähigkeit begründenden Gesamtleidenszustand von 30%.Auch römisch 40 schilderte zunächst die Angaben des BF im Rahmen der persönlichen Untersuchung, erhob Befund und beantwortete die maßgebliche vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Frage klar dahingehend, dass weder der Unfall vom 15.06.1983 noch jener vom 06.04.2009 überwiegend kausal für die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit des BF sind. Der Unfall vom 15.06.1983 habe laut Gutachten einen untergeordneten Anteil in der Kausalität; jener vom 06.04.2009 habe entsprechend der anerkannten MdE von 20% und der phasenweise möglicherweise verstärkten Symptomatik einen maximalen Einfluss auf die Kausalität für einen, die dauernde Dienstunfähigkeit begründenden Gesamtleidenszustand von 30%. Aus rein pulmologischer Sicht ergebe sich laut XXXX , dass leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten ausgeführt werden könnten. Arbeiten und Exposition in Kälte, Nässe oder bei inhalativer Reiz-, Staub- oder Schadstoffbelastung seien ausgeschlossen. Keine Einschränkungen bestünden betreffend Greiffähigkeit, feinmotorische Tätigkeiten und Bildschirmarbeit. Tätigkeiten unter üblichen und fallweise erhöhtem Zeitdruck könnten ausgeführt werden. Mehrstundenbelastungen, Nacht- und Schichtdienst sei zumutbar.Aus rein pulmologischer Sicht ergebe sich laut römisch 40 , dass leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten ausgeführt werden könnten. Arbeiten und Exposition in Kälte, Nässe oder bei inhalativer Reiz-, Staub- oder Schadstoffbelastung seien ausgeschlossen. Keine Einschränkungen bestünden betreffend Greiffähigkeit, feinmotorische Tätigkeiten und Bildschirmarbeit. Tätigkeiten unter üblichen und fallweise erhöhtem Zeitdruck könnten ausgeführt werden. Mehrstundenbelastungen, Nacht- und Schichtdienst sei zumutbar. XXXX , der vom Pensionsservice des BVA als Gutachter beauftragt worden war und Gutachten vom 13.03.2017, 27.03.2017 und 24.04.2017 samt Stellungnahme vom 08.06.2017 verfasst hat, teilt klar die Einschätzung von XXXX und XXXX , derzufolge die beiden Unfälle nicht überwiegend kausal für die Dienstunfähigkeit des BF sind. Aus seiner Sicht sei als Folge der akuten Rauchgasvergiftung von 2009 ein nicht allergisches Asthma bronchiale verblieben (small airways disease), das mit Asthma-Therapie behandelt werde. Dadurch würde eine Einschränkung geringen Grades, mit zuerkannter MdE 20% bestehen. Sprechberufe bzw. Tätigkeiten mit überwiegend Sprech-Kommunikationserfordernis könnten z.B. mit der festgestellten Einschränkung infolge des nicht allergischen Asthma bronchiale unter laufender Asthma-Therapie ausgeübt werden.römisch 40 , der vom Pensionsservice des BVA als Gutachter beauftragt worden war und Gutachten vom 13.03.2017, 27.03.2017 und 24.04.2017 samt Stellungnahme vom 08.06.2017 verfasst hat, teilt klar die Einschätzung von römisch 40 und römisch 40 , derzufolge die beiden Unfälle nicht überwiegend kausal für die Dienstunfähigkeit des BF sind. Aus seiner Sicht sei als Folge der akuten Rauchgasvergiftung von 2009 ein nicht allergisches Asthma bronchiale verblieben (small airways disease), das mit Asthma-Therapie behandelt werde. Dadurch würde eine Einschränkung geringen Grades, mit zuerkannter MdE 20% bestehen. Sprechberufe bzw. Tätigkeiten mit überwiegend Sprech-Kommunikationserfordernis könnten z.B. mit der festgestellten Einschränkung infolge des nicht allergischen Asthma bronchiale unter laufender Asthma-Therapie ausgeübt werden. Die Gutachten von XXXX und XXXX stimmen insbesondere auch im Hinblick auf die Feststellungen zu den Nebenhöhlenentzündungen des BF überein. Die beim BF bestehenden chronischen Nebenhöhlenentzündungen (sinubronchiales Syndrom) hätten - so auch XXXX - lange vor der Rauchgasvergiftung bestanden. Eine Rauchgasvergiftung 4/2009 sei also ausdrücklich als Ursache der Nebenhöhlenentzündungen HNO fachärztlich nicht nachvollziehbar zu machen, ebenso nicht eine angeblich als Folge der Rauchgasvergiftung 4/2009 entstandene Verschlechterung der Nebenhöhlenentzündungen.Die Gutachten von römisch 40 und römisch 40 stimmen insbesondere auch im Hinblick auf die Feststellungen zu den Nebenhöhlenentzündungen des BF überein. Die beim BF bestehenden chronischen Nebenhöhlenentzündungen (sinubronchiales Syndrom) hätten - so auch römisch 40 - lange vor der Rauchgasvergiftung bestanden. Eine Rauchgasvergiftung 4 aus 2009, sei also ausdrücklich als Ursache der Nebenhöhlenentzündungen HNO fachärztlich nicht nachvollziehbar zu machen, ebenso nicht eine angeblich als Folge der Rauchgasvergiftung 4 aus 2009, entstandene Verschlechterung der Nebenhöhlenentzündungen. XXXX führte schließlich aus, dass berufliches Sprechen, zusammen mit dem sinubronchialen Syndrom zur Überbelastung und zu Veränderungen am stimmbildenden Apparat geführt habe und dadurch eine Stimmstörung (funktionelle Dysphonie) entstanden sei. Das einmalige Ereignis einer Rauchgasvergiftung 4/2009 stehe mit der Entwicklung einer Stimmstörung in keinem ursächlichen Zusammenhang. Chronischer Reizhusten und Heiserkeit sein keine nachvollziehbaren Folgen einer Rauchgasvergiftung 4/2009.römisch 40 führte schließlich aus, dass berufliches Sprechen, zusammen mit dem sinubronchialen Syndrom zur Überbelastung und zu Veränderungen am stimmbildenden Apparat geführt habe und dadurch eine Stimmstörung (funktionelle Dysphonie) entstanden sei. Das einmalige Ereignis einer Rauchgasvergiftung 4 aus 2009, stehe mit der Entwicklung einer Stimmstörung in keinem ursächlichen Zusammenhang. Chronischer Reizhusten und Heiserkeit sein keine nachvollziehbaren Folgen einer Rauchgasvergiftung 4 aus 2009,. Die konkrete Tätigkeit des BF erfordere maximal leichte körperliche Beanspruchung. Das bestehende nicht-allergische Asthma bronchiale (small airways disease, 20% mdE) behindere nicht die Erfüllung körperlich leichter Tätigkeiten. Die mangelnde (überwiegende) Kausalität zwischen den Unfällen und der Ruhestandsversetzung bzw. den Unfällen und der beim BF bestehenden Stimmstörung waren vor dieser übereinstimmenden Einschätzung durch XXXX , XXXX und XXXX , bereits durch zahlreiche weitere Gutachter festgestellt worden:Die mangelnde (überwiegende) Kausalität zwischen den Unfällen und der Ruhestandsversetzung bzw. den Unfällen und der beim BF bestehenden Stimmstörung waren vor dieser übereinstimmenden Einschätzung durch römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , bereits durch zahlreiche weitere Gutachter festgestellt worden: XXXX führte am 26.11.2015 ua aus:römisch 40 führte am 26.11.2015 ua aus: "Laut HNO-Gutachten von XXXX vom 13.08.2015 leidet der Untersuchte seit 1983 an chronischen Entzündungen im Bereich der Nasennebenhöhlen. 2008 wurde die Nasenscheidewand operiert."Laut HNO-Gutachten von römisch 40 vom 13.08.2015 leidet der Untersuchte seit 1983 an chronischen Entzündungen im Bereich der Nasennebenhöhlen. 2008 wurde die Nasenscheidewand operiert. Weiters liegen rezidivierende Heiserkeiten im Sinne funktioneller Heiserkeiten vor, die auf eine chronische Laryngitis zurückzuführen ist. Bei der Untersuchung waren die Stimmbänder gerötet, verdickt und trocken. Ein Zusammenhang mit einer Rauchgasvergiftung im Jahr 2009 lässt sich daraus nicht ableiten. [...] Ausschlaggebend für die Dienstunfähigkeitsbeurteilung war und ist die Einschränkung seitens der funktionellen Stimmstörung." XXXX führte am 09.11.2016 ua aus:römisch 40 führte am 09.11.2016 ua aus: "Die Stimmbandveränderungen mit der Stimmstörung sind nicht als unfallkausal zu interpretieren, da sie nicht als Folge eines Einzelereignisses eingetreten sein können. Vielmehr ist diese Veränderung auf die anamnestisch angeführte regelmäßige Stimmbelastung bei Vorträgen, Mitteilungen etc., auch anlässlich von Veranstaltungen im Freien, bei ausgeübtem Sprechberuf zurückzuführen. [...] Gemäß den Patientenangaben bestanden die NHH [Nebenhöhlenerkrankungen]-Beschwerden bereits vor der Rauchgasvergiftung 2009. [...] Unfallkausalität ist daher auszuschließen." XXXX führte am 17.11.2016 ua aus:römisch 40 führte am 17.11.2016 ua aus: "Aufgrund dieser Stellungnahme ist festzuhalten, dass die beschriebenen Veränderungen an den Stimmbändern im Sinne einer chronischen Laryngitis und die chronische Heiserkeit nicht unfallkausal zu sehen sind. Da die funktionelle Stimmstörung bzw. die chronische Veränderung der Stimmbänder überwiegend verantwortlich für die Ruhestandsversetzung waren, ist somit abschließend anzumerken, dass die Einschränkung des Leistungskalküls vom September 2015 überwiegend nicht unfallkausal anzusehen sind." XXXX führte am 13.03.2017 ua aus:römisch 40 führte am 13.03.2017 ua aus: "Beim Pensionswerber bestehen seit den 80er Jahren Probleme im HNO-Trakt. Sämtliche damit verbundene Beschwerden und Symptome wurden vom HNO-Sachverständigen als nicht-unfallkausal bewertet. Dieser Meinung schließt sich der endgefertigte Sachverständige an. Nachdem die HNO-Probleme nicht unfallkausal sind, wäre bei einem Zusammenhang zwischen oberen und unteren Luftwergen auch das lediglich 20% anerkannte Berufsasthma nicht als unfallkausal zu sehen. Bei Aufrechterhaltung der Feststellungen des Vorgutachters XXXX ergibt sich somit zwangsläufig, dass die Beschwerden von Seiten der tiefen Luftwege (Asthma-bronchiale) nicht als unfallkausales sinubronchiales Syndrom zu werten sind, sondern als eigenständiges, durch eine einmalige Reizung ausgelöstes Krankheitsgeschehen. [...]Bei Aufrechterhaltung der Feststellungen des Vorgutachters römisch 40 ergibt sich somit zwangsläufig, dass die Beschwerden von Seiten der tiefen Luftwege (Asthma-bronchiale) nicht als unfallkausales sinubronchiales Syndrom zu werten sind, sondern als eigenständiges, durch eine einmalige Reizung ausgelöstes Krankheitsgeschehen. [...] Die von Seiten des HNO-Traktes ausgelösten Probleme (Stimmprobleme, Heiserkeit, gehäufter Reizhusten und Probleme mit den Nasennebenhöhlen) stehen nicht im Zusammenhang mit dem leichtgradigen und derzeit als Berufskrankheit anerkannten Asthma-bronchiale. Es handelt sich vielmehr um eine getrennte, bereits viele Jahre vor dem Inhalationstrauma aufgetretenen Leiden:" XXXX führte am 27.03.2017 ua aus:römisch 40 führte am 27.03.2017 ua aus: "Es besteht weder ein direkter noch indirekter oder teilweiser Kausalkonnex zwischen dem Nasenbeinbruch 1983 mit seiner operativen Versorgung und den NNH [Nebenhöhlenerkrankungen]-Beschwerden im Jahr 2015. [...] Es besteht eine funktionelle Stimmstörung [beim BF], als Ursache ist der früher ausgeübte Sprechberuf anzusehen." Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund, an den im Hinblick auf die Beantwortung der entscheidenden Frage, ob die Unfälle vom 15.06.1983 und 04.06.2009 überwiegend kausal für die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit des BF waren, übereinstimmenden Gutachten dreier unabhängiger Gutachter ( XXXX ), zu zweifeln, zumal die Einschätzung dieser drei Gutachter - wie oben beschrieben - von vielen weiteren Gutachtern (jeweils Fachärzte für HNO bzw. Lungenkrankheiten) geteilt wird (siehe obige Ausführungen).Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund, an den im Hinblick auf die Beantwortung der entscheidenden Frage, ob die Unfälle vom 15.06.1983 und 04.06.2009 überwiegend kausal für die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit des BF waren, übereinstimmenden Gutachten dreier unabhängiger Gutachter ( römisch 40 ), zu zweifeln, zumal die Einschätzung dieser drei Gutachter - wie oben beschrieben - von vielen weiteren Gutachtern (jeweils Fachärzte für HNO bzw. Lungenkrankheiten) geteilt wird (siehe obige Ausführungen). Das Vorbringen des BF ist nicht geeignet, die vorliegenden Sachverständigengutachten zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Im Hinblick auf das Gutachten von XXXX erklärte der BF ausdrücklich: "Diesem Gutachten wird seitens des Beschwerdeführers nichts entgegengehalten." Im Hinblick auf das Gutachten von XXXX bemängelt der BF in seiner Stellungnahme vom 01.04.2019 im Wesentlichen die Einschätzung des Gutachters, derzufolge der BF nach wie vor dienstfähig wäre. Der BF widerspricht jedoch nicht der Einschätzungen des Gutachters, wonach beim BF speziell die Stimmstörung eine Minderung der Dienstfähigkeit darstelle, diese jedoch nicht in einem kausalen Zusammenhang mit den Unfällen stehe und die beiden Unfälle nicht überwiegend kausal für die Ruhestandsversetzung gewesen seien. Der BF vertritt weiters die Ansicht, es stünde dem Gutachten nicht zu, eigene Interpretationen der Arbeitsplatzbeschreibung vorzunehmen. Auch dieser Vorwurf zielt im Wesentlichen darauf ab, die gutachterliche Einschätzung von XXXX , der BF könne seinen Beruf weiterhin ausüben, zu bekämpfen. Damit bestreitet der BF aber ebenso wenig die für das gegenständliche Verfahren wesentlichen Feststellungen, dass die beiden Unfälle 1983 und 2009 nicht überwiegend kausal für die Ruhestandsversetzung waren.Das Vorbringen des BF ist nicht geeignet, die vorliegenden Sachverständigengutachten zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Im Hinblick auf das Gutachten von römisch 40 erklärte der BF ausdrücklich: "Diesem Gutachten wird seitens des Beschwerdeführers nichts entgegengehalten." Im Hinblick auf das Gutachten von römisch 40 bemängelt der BF in seiner Stellungnahme vom 01.04.2019 im Wesentlichen die Einschätzung des Gutachters, derzufolge der BF nach wie vor dienstfähig wäre. Der BF widerspricht jedoch nicht der Einschätzungen des Gutachters, wonach beim BF speziell die Stimmstörung eine Minderung der Dienstfähigkeit darstelle, diese jedoch nicht in einem kausalen Zusammenhang mit den Unfällen stehe und die beiden Unfälle nicht überwiegend kausal für die Ruhestandsversetzung gewesen seien. Der BF vertritt weiters die Ansicht, es stünde dem Gutachten nicht zu, eigene Interpretationen der Arbeitsplatzbeschreibung vorzunehmen. Auch dieser Vorwurf zielt im Wesentlichen darauf ab, die gutachterliche Einschätzung von römisch 40 , der BF könne seinen Beruf weiterhin ausüben, zu bekämpfen. Damit bestreitet der BF aber ebenso wenig die für das gegenständliche Verfahren wesentlichen Feststellungen, dass die beiden Unfälle 1983 und 2009 nicht überwiegend kausal für die Ruhestandsversetzung waren. Dem zuletzt durch den BF vorgelegten Überweisungsbeleg von XXXX vom 08.03.2019 ist zu entnehmen, dass sich der BF aufgrund der DiagnoseDem zuletzt durch den BF vorgelegten Überweisungsbeleg von römisch 40 vom 08.03.2019 ist zu entnehmen, dass sich der BF aufgrund der Diagnose "Z. n. Rauchgasvergiftung 2009 RADS - Reactive airways dysfunction Syndrom Exacerbation, CRP 4,4; mass. Dyspnoe" in Behandlung befindet. Dem Überweisungsbeleg sind jedoch keine weiteren Ausführungen zu entnehmen, insbesondere nicht zu einer etwaigen Kausalität zwischen den (Dienst-)Unfällen und der Ruhestandsversetzung des BF. Auch dem zuletzt durch den BF vorgelegten Befundbericht von XXXX vom 09.10.2018 sind keine Ausführungen zur etwaigen Kausalität zwischen den (Dienst-)Unfällen und der Ruhestandsversetzung des BF zu entnehmen.Auch dem zuletzt durch den BF vorgelegten Befundbericht von römisch 40 vom 09.10.2018 sind keine Ausführungen zur etwaigen Kausalität zwischen den (Dienst-)Unfällen und der Ruhestandsversetzung des BF zu entnehmen. In der Beschwerde behauptete der BF, der Bescheid leite an Rechtswidrigkeit, da die BVA mit XXXX einen anstaltsinternen Arzt beigezogen habe und daher die Neutralität und Unbefangenheit des Gutachters nicht in ausreichendem Maße gegeben gewesen sei.In der Beschwerde behauptete der BF, der Bescheid leite an Rechtswidrigkeit, da die BVA mit römisch 40 einen anstaltsinternen Arzt beigezogen habe und daher die Neutralität und Unbefangenheit des Gutachters nicht in ausreichendem Maße gegeben gewesen sei. Aufgrund dieses Vorbringens wurden durch das Bundesverwaltungsgericht zwei weitere Sachverständigen, gegen deren Bestellung der BF keine Einwände hatte, mit der Erstellung von Gutachten beauftragt. Diese Gutachten bestätigen die Einschätzung von XXXX , weshalb der Einwand, dass ein nicht anstaltsinterner Arzt zu einem anderen Ergebnis kommen würde, ins Leere läuft.Aufgrund dieses Vorbringens wurden durch das Bundesverwaltungsgericht zwei weitere Sachverständigen, gegen deren Bestellung der BF keine Einwände hatte, mit der Erstellung von Gutachten beauftragt. Diese Gutachten bestätigen die Einschätzung von römisch 40 , weshalb der Einwand, dass ein nicht anstaltsinterner Arzt zu einem anderen Ergebnis kommen würde, ins Leere läuft. 2.2.2. Die Feststellungen zum Aufgabenbereich "Referent Presse" stützen sich auf jene Beschreibung des Arbeitsplatzes, die durch das Bundesverwaltungsgericht vom Österreichischen Bundesheer angefordert und übermittelt wurde. Dabei wurde durch das Bundesverwaltungsgericht sichergestellt, dass es sich um jene Beschreibung handelt, die den konkreten Arbeitsplatz des BF betrifft. 2.2.3. Die Feststellung, dass der BF am 15.06.1983 einen Unfall erlitten hat, der nicht als Dienstunfall anerkannt wurde und aufgrund dessen der BF keine Versehrtenrente bezieht, stützt sich auf die im Akt befindlichen dienstlichen Unterlagen betreffend den BF. Es findet sich kein Bescheid im Akt, demzufolge der Unfall als Dienstunfall anerkannt worden wäre und/oder ihm diesbezüglich eine Versehrtenrente gewährt wurde und wurde dies auch vom BF nicht behauptet. 2.2.4. Die Feststellungen zum Dienstunfall vom 06.04.2009 (Anerkennung als Dienstunfall und Versehrtenrente im Ausmaß von 20% der Vollrente) stützen sich auf den rechtskräftigen Bescheid der BVA, Unfallversicherung, vom 11.12.2012, Zl. XXXX .2.2.4. Die Feststellungen zum Dienstunfall vom 06.04.2009 (Anerkennung als Dienstunfall und Versehrtenrente im Ausmaß von 20% der Vollrente) stützen sich auf den rechtskräftigen Bescheid der BVA, Unfallversicherung, vom 11.12.2012, Zl. römisch 40 . 2.2.5. Die Feststellungen zur Ruhestandsversetzung des BF stützen sich auf den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 06.10.2015, Zl. P418714/66-SKFüKdo/J1/2015. 2.2.6. Die Feststellungen zur Klage des BF gegen den Bescheid der BVA vom 13.08.2018, Zl. XXXX , und den zurückweisenden Beschluss des Landesgerichts XXXX stützen sich auf den vom Landesgericht XXXX angeforderten Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 07.05.2018, Zl. 7 Cgs 86/18g.2.2.6. Die Feststellungen zur Klage des BF gegen den Bescheid der BVA vom 13.08.2018, Zl. römisch 40 , und den zurückweisenden Beschluss des Landesgerichts römisch 40 stützen sich auf den vom Landesgericht römisch 40 angeforderten Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 07.05.2018, Zl. 7 Cgs 86/18g. 2.3. Rechtliche Beurteilung: 2.3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor, weil das diesem Verfahren zugrunde liegende Pensionsgesetz 1965 keine Senatszuständigkeit vorsieht. Zu A) Abweisung der Beschwerde 2.3.2. § 5 PG 1965 in der hier anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 210/2013 lautet wie folgt:2.3.2. Paragraph 5, PG 1965 in der hier anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, lautet wie folgt:

(1)80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
(2)Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979 bewirken hätte können, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung 0,3333 Prozentpunkte pro Monat. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2)Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 c, Absatz eins, BDG 1979 bewirken hätte können, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 207 n, BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung 0,3333 Prozentpunkte pro Monat. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2a)Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Abs. 2 und der §§ 90a Abs. 1 und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, zu verringern.
(2a)Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 b, BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Absatz 2, 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 c, BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Absatz 2 und der Paragraphen 90 a, Absatz eins und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, zu verringern.
(2b)Abs. 2 ist im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach § 15 oder § 15a BDG 1979, jeweils in Verbindung mit § 236b BDG 1979, nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt werden.
(2b)Absatz 2, ist im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 15, oder Paragraph 15 a, BDG 1979, jeweils in Verbindung mit Paragraph 236 b, BDG 1979, nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt werden.
(3)Bleibt der Beamte nach Vollendung seines
  1. Lebensjahres im Dienststand, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des
  2. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt (der Versetzung) in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.
(4)Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn
(4)Eine Kürzung nach Absatz 2, findet nicht statt, wenn
  1. der Beamte im Dienststand verstorben ist oder
  2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin oder dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 2 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil sie oder er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 2 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat. Arbeits- oder Dienstunfälle und Berufskrankheiten, die in einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlitten wurden, gelten als Dienstunfälle und Berufskrankheiten nach den §§ 90 bis 92 B-KUVG und deshalb gebührende Unfall- oder Versehrtenrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG. Dienstbeschädigungen und Beschädigtenrenten nach dem Heeresversorgungsgesetz - HVG, BGBl. Nr. 27/1964, sind Dienstunfällen und Versehrtenrenten nach dem B-KUVG gleichzuhalten.
  3. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (Paragraphen 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes - B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin oder dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Absatz 2, rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf Paragraph 40, ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil sie oder er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Absatz 2, statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat. Arbeits- oder Dienstunfälle und Berufskrankheiten, die in einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlitten wurden, gelten als Dienstunfälle und Berufskrankheiten nach den Paragraphen 90 bis 92 B-KUVG und deshalb gebührende Unfall- oder Versehrtenrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG. Dienstbeschädigungen und Beschädigtenrenten nach dem Heeresversorgungsgesetz - HVG, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, sind Dienstunfällen und Versehrtenrenten nach dem B-KUVG gleichzuhalten. 2.3.
  4. Zur Anwendbarkeit des § 5 Abs. 4 Z 2 PG 19652.3.
  5. Zur Anwendbarkeit des Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 Gegenstand dieses Verfahrens ist die nach § 5 Abs. 4 Z 2 PG maßgebliche Frage der Rückführbarkeit der Dienstunfähigkeit des BF auf den Dienstunfall vom 06.04.2009 und/oder den Unfall vom 15.06.1983 und/oder eine Zusammenwirk

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