RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2019 GeschäftszahlW261 2211323-1 SpruchW261 2211324-1/5E W261 2211323-1/5E Gekürzte Ausfertigung des am 02.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerden von
- XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, und
- römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, und
- XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan
- römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan jeweils gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg. Außenstelle Salzburg vom
- 29.10.2018, Zl. XXXX , und
- 29.10.2018, Zl. römisch 40 , und
- 29.10.2018, Zl. XXXX
- 29.10.2018, Zl. römisch 40 zu Recht: A) I. Den Beschwerden wird stattgegeben und den Beschwerdeführerinnen wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Den Beschwerden wird stattgegeben und den Beschwerdeführerinnen wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführerinnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführerinnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.04.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da einerseits ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten (belangte Behörde) innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und anderseits von den Beschwerdeführerinnen auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am 02.04.2019 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe hierzu Seite 29 der Niederschrift vom 02.04.2019)Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.04.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da einerseits ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten (belangte Behörde) innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und anderseits von den Beschwerdeführerinnen auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am 02.04.2019 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe hierzu Seite 29 der Niederschrift vom 02.04.2019) European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W261.2211323.1.00