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{'item': 'W277 2137214-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.04.2019 GeschäftszahlW277 2137214-1 SpruchW277 2137214-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. ESCHLBÖC

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 15.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu den Fluchtgründen brachte er vor, dass er wegen der "al Shabaab Leute" und äthiopischen Soldaten geflüchtet sei. Es gäbe "Kampf" und die al Shabaab habe viele Leute getötet. Er hätte mit seinen Onkeln gesprochen und diese hätten gesagt, dass er gehen solle. Sie hätten seine Reise bezahlt. Befragt zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr gab er an, nicht mehr in seine Heimat zurück zu wollen. Sein Vater sei gestorben und er wisse nicht wo seine Brüder seien.
  2. Am 19.04.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen an, dass in Somalia Krieg sei und die al Shabaab noch immer dort wäre. In seinem Herkunftsort wären Leute aus Äthiopien, die UNO-Soldaten seien, welche gegen die al Shabaab gekämpft hätten. Er sei Anfang 2010 mit ungefähr 21 anderen Jugendlichen von der al Shabaab zu deren Stützpunkt gebracht worden, hätte sich aber geweigert für Sie zu kämpfen. Drei Wochen sei er dort gewesen, dann hätte es Kämpfe zwischen den UNO-Soldaten und den Kämpfern der al Shabaab gegeben. Letztere seien geflüchtet und hätten ihn zurückgelassen. Die UNO-Soldaten hätten ihn in eine Polizeistation in Belet Weyne gebracht. Ende 2011 hätte er Somalia verlassen, seine Onkel mütterlicherseits hätten für die Ausreise bezahlt. Zwei Wochen vor der Ausreise aus Somalia hätte er im Beisein seiner Familie und dem Bruder seiner Frau traditionell geheiratet. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, dass die al Shabaab ihn vielleicht umbringt.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 09.09.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. Weiters wurde ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.11.2017 erteilt.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 09.09.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. Weiters wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.11.2017 erteilt. Folgende Feststellungen wurden im Wesentlichen dem Bescheid zugrunde gelegt: Die Identität des BF stehe nicht fest. Der BF sei ein Staatsangehöriger Somalias, gehöre dem Clan der Xawaadle und der islamischen Glaubensgemeinschaft an, und sei in Ceelgaal in der Provinz Hiiraan geboren. Er spreche Somalisch, ein bisschen Englisch und Arabisch, habe in Somalia 10 Jahre die Schule besucht und verfüge über Deutschkenntnisse auf A2 -Niveau. Er habe keine gröberen gesundheitlichen Probleme und sei strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Er sei ledig und habe keine Kinder. Die in Somalia traditionell geschlossene Ehe habe nur zwei Wochen bestanden. Zur Ehefrau und der Mutter habe er keinen Kontakt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Herkunftsland einer konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt bzw. aus sonstigen Umständen einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. In der Beweiswürdigung betreffend der Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF nicht glaubhaft und seine Angaben aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten widersprüchlich wären. Der BF habe selbst angegeben nach und vor der Entführung keine Probleme mit der al Shabaab gehabt zu haben. Vor allem die Angaben, die al Shabaab habe ihn nach der Entführung Anfang 2010 bis zur Flucht 2011 nie zu Hause gefunden, weil diese ja nicht wissen haben können in welchem Raum er sich befinde, würden im Widerspruch zu den Angaben stehen, dass das Elternhaus nur aus zwei Zimmer bestanden habe. Zudem würden sich Widersprüche in Hinblick darauf ergeben, dass der BF einerseits angegeben hätte, bis zu seiner Ausreise nur im Dorf Ceelgaal gelebt, andererseits jedoch widersprüchlich dazu einige Wochen in einer Moschee in Belet Weyne verbracht zu haben. Im Hinblick auf den Ort der vermeintlichen Eheschließung hätten sich ebenfalls Ungereimtheiten ergeben. Zudem sei das subjektive Bedrohungsempfinden nicht so stark gewesen, dass er Somalia nicht bereits Anfang 2010 verlassen habe. Der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass keine Gründe vorlägen, die eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten rechtfertigen können.Der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass keine Gründe vorlägen, die eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten rechtfertigen können.
  5. Das BFA stellte dem BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.
  6. Mit Schriftsatz -fälschlicherweise- datiert vom 10.10.2015 (eingebracht 10.10.2016) erhob der BF durch seinen Rechtsberater binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte dabei im Wesentlichen vor, dass von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden sei, dass er nach dem Vorfall drei Droh- SMS von der al Shabaab erhalten habe. Er beschwerte sich darüber, dass man ihm nicht glaube, dass er verheiratet sei, da die Ehe nur zwei Wochen bestanden habe. Er habe in seinem Heimatort geheiratet. Er habe seit der Entführung keinen festen Wohnsitz gehabt, wäre zwischen Ceelgaal und Belet Weyne gependelt. Die al Shabaab habe ihn deshalb nicht in seinem Heimatort finden können, weil er sich versteckt hätte. Er hätte Anfang 2010 nicht fliehen können, da es ihm an den finanziellen Mitteln gemangelt hätte. Er sei aufgrund seiner (unterstellten) politischen Überzeugung von der al Shabaab bedroht worden.
  7. Mit Beschwerdevorlage vom 12.10.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) vor und gab an, auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.
  8. Mit Bescheid des BFA wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 09.09.2019 erteilt.
  9. Mit Bescheid des BFA wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 09.09.2019 erteilt.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.04.2019 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somali durch, an welchem der BF sowie seine Rechtsvertretung teilnahmen. Ein Vertreter des BFA nahm nicht teil. Der BF wurde ausführlich zu seiner Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie zu den in das Verfahren eingeführten und ihm mit der Ladung zugestellten Länderberichte Stellung zu nehmen. Durch den BFV wurde eine schriftliche Stellungnahme abgeben (in der Folge: Beilage B), welche auf Auszüge aus den EASO Col Report (Somalia, Security Station vom Februar 2016), den Fact Finding Mission Report vom August 2017, die Accord Anfragebeantwortung zu Somalia (Information zu einer Ortschaft namens Ceelgaal (Beledweyn, 30.04.2014) sowie auf einen Artikel der AG- Friedensforschung aus 2011 verweist und folgenden Inhalt hat: "Verweis auf EASO CoI Report, Somalia, Security Situation, Februar 2016: Al Shabaab besetzte das Dorf Ceel Gaal, östlich von Belet Weyne (29.07.2015). Al Shabaab verfügt in Städten und Dörfern, aus denen sie vertrieben wurde noch über eine verdeckte Präsenz und ist in der Lage dort Anschläge zu verüben. In Gebieten, aus denen Al Shabaab verdrängt wurde kommt es überdies zu Zusammenstößen mit lokalen Clanmilizen, aber auch zu Kämpfen zwischen AMISOM und SNAF. (S.60) Verweis auf Fact Finding Mission Report, August 2017: Die Masse der AS befindet sich im Kernraum Südost-Bakool, Hiiraan, Lower Shabelle, Bay (4.000- 5.000 inkl. Mogadischu) sowie im Juba-Tal (2.000-2.500). (S.28) Insgesamt befinden sich wesentliche Teile von Hiiraan im Bereich der AS: der Großraum westlich der Hauptverbindungsstraße sowie das Gebiet zwischen Maxaas und Adan Yabaal. Nördlich reicht das Gebiet der al Shabaab nahezu bis zur Straße von Belet Weyne nach Dhusamareb. (S.80) Accord: Anfragebeantwortung zu Somalia, Informationen zu einer Ortschaft namens Ceelgaal (Beledweyn),
  11. Dezember 2014: Laut einem Artikel des Shabelle Media Network, einer Nachrichtenorganisation mit Sitz in Mogadischu, vom Juli 2009 habe ein ehemaliger Kommandant der Union der Islamischen Gerichte (Islamic Courts Union, ICU) angegeben, dass sich äthiopische Truppen im Dorf "El-gal" befinden würden, die etwa 18 Kilometer von der Stadt Beledweyn entfernt liegen würde: "Former pro government Islamic Courts Union officials who left their offices Saturday have said Sunday that they will attack both TFG [Transitional Federal Government] and Ethiopian troops in the Beledweyn region in central Somalia. Sheik Abdinasir Jalil, a former commander of the training for ICU [Islamic Courts Union] administration in Beledweyn town and joined Hisbul Islam organization said that they will assault the transitional government officials in the town and also the Ethiopian troops whom he said they are in El-gal village 18 kilometers out of Beledweyn town." (Shabelle Media Network,
  12. Juli 2009) Verweis auf Artikel http://www.ag-friedensforschung.de/regionen/Somalia/interventen.html: Immer mehr Interventen: Kenia und Äthiopien wollen sich an der in Somalia stationierten afrikanischen "Friedenstruppe" beteiligen, Nov. 2011: Nach unbestätigten Meldungen vom Wochenende sollen sich nun auch äthiopische Soldaten an der internationalen Militärintervention in Somalia beteiligen, sowohl in der Region Hiran um die Stadt Beletweyne als auch weiter nördlich in der Region Galgadud. In einigen Berichten war von den größten Militäroperationen der äthiopischen Streitkräfte seit ihrem Abzug aus Somalia im Januar 2009 die Rede. Tatsache ist, dass in unregelmäßigen Abständen immer wieder äthiopische Truppen auf der somalischen Seite der Grenze operieren, aber sich nach einigen Tagen zurückziehen. Der BF legte in der heutigen Verhandlung die Verfolgung durch die Al Shabaab glaubhaft und widerspruchsfrei dar. In seinem Heimatdorf wurde der BF und seine Mitschüler entführt, um an der Seite der Al Shabaab zu kämpfen. Der BF ist der Zwangsrekrutierung nur deshalb entgangen, da er von UNO-Soldaten befreit wurde. Er hat sich bis zu seiner Ausreise aus Somalia versteckt halten. Der BF hat sich der Zwangsrekrutierung entzogen und steht somit im besonderen Visier der Al Shabaab. Erschwerend tritt hinzu, dass sich einige seiner ehemaligen Mitschüler, mit denen der Beschwerdeführer im Jahr 2010 entführt worden war, der AS angeschlossen haben und nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese nach wie vor für die Al Shabaab tätig ist und von einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatregion Kenntnis erlangen bzw. ihn identifizieren könnten. Dem BF droht im Falle seiner Rückkehr neuerliche Entführung oder Ermordung durch die Al Shabaab - Ihm wird eine gegen ihre Ideologie und Ziele gerichtete politische Einstellung unterstellt, weshalb ihm Verfolgung aus politischen Gründen droht. Aufgrund des dem Beschwerdeführer zukommenden Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt die Annahme einer IFA nicht in Betracht."
  13. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Strafregisterabfrage durch. Es scheint keine Verurteilung auf (Beilage A). II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
  14. Feststellungen: 1.
  15. Zur Person des BF: Der BF ist ein volljähriger, somalischer Staatsangehöriger, sunnitisch, muslimischen Glaubens. Er gehört dem Clan der Hawiye, Sub- Clan Hawadle (andere Schreibweise: Xawadle), Sub-Sub Clan Ugaas Khalif an und ist kinderlos. Er stammt aus Ceelgaal in der Region Hiiraan, circa 10 km von Belet Weyne entfernt. Er lebte mit seinen Eltern und zwei Brüdern in einem Haus mit zwei Zimmern, welches der Familie gehört. Sein Vater war Polizist und ist nach einem Schlaganfall an einer Krankheit im Jahre 2008 verstorben. Die Mutter hat keinen fixen Job, ab und zu hat sie Kleider bzw. Waren verkauft. Die Brüder waren zum Zeitpunkt der Ausreise Schüler. Nach dem Tod des Vaters wurde die Familie von dem Onkel väterlicherseits, welcher in den USA lebt, finanziell versorgt. Ein Bruder väterlicherseits sowie zwei Brüder mütterlicherseits leben in Belet Weyne. Die Brüder mütterlicherseits sind Händler, haben in Belet Weyne Lager und verkaufen Lebensmittel. Ein Bruder mütterlicherseits lebt in Ceelgaal und arbeitet als Koranlehrer. Die Ausreise aus Somalia in der Höhe von 10 000 USD haben die zwei Onkel mütterlicherseits bezahlt. Der BF ist ledig. Er hat keinen Kontakt zu seiner Familie. Der BF leidet an keiner psychischen oder physischen Krankheit. Er ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  16. Zu dem Fluchtvorbringen des BF: Der BF ist keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Somalia ausgesetzt. Der BF ist nicht von der al Shabaab im Jahre 2010 entführt bzw. zwangsrekrutiert worden. Der BF ist und war nie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung. Es besteht keine Verfolgung aufgrund einer politischen Überzeugung. Der BF ist aufgrund seiner Clanzugehörigkeit keinen Übergriffen durch andere Bevölkerungsteile ausgesetzt. 1.
  17. Zur maßgeblichen Situation in Somalia: Aus den ins Verfahren eingeführten, dem BF mit der Ladung zugestellten und im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (in der Folge: LIB 2018) zitierten Länderberichten zur Lage in Somalia ergibt sich Folgendes: 1.3.
  18. Politische Lage: Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO-European Asylum Support Office, Somalia Security Station 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA-Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia 1.1.2017). Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia (AA 1.1.2017). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS-Bertelsmann Stiftung

(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia - 4.2017a; vgl. UNSC- UN Security Council; 5.9.2017: Report of the Secretary-General on Somalia), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHCR - UN Human Rights Council 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g.Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS-Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia - 4.2017a; vergleiche UNSC- UN Security Council; 5.9.2017: Report of the Secretary-General on Somalia), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHCR - UN Human Rights Council 6.9.2017) bzw. 13.
  1. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia). Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW - Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse?). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW - Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse?). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017). Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017). Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017). 1.3.
  2. Zum Bundesstaat HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle) Im Bundesstaat Hirshabelle kam es bereits kurz nach der Gründung, nämlich im August 2017, zu ersten politischen Spannungen. Das Regionalparlament wollte den Präsidenten absetzen (UNSC 5.9.2017). Bislang ist die Macht der Regierung von HirShabelle ohnehin auf Teile von Middle Shabelle bzw. Jowhar beschränkt. Sie hat Einfluss entlang der Straße von Jowhar nach Mogadischu (BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM). Die Grenze zum Gebiet der Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) bildet Matabaan. Im nordöstlichen Hiiraan werden einige Ortschaften östlich von Belet Weyne von der Macawuusley genannten Miliz kontrolliert. Im Grenzgebiet zu Äthiopien ist die äthiopische Liyu Police aktiv. Dies betrifft in erster Linie einen 30-40 Kilometer breiten Grenzstreifen westlich von Belet Weyne. In diesem Bereich verfügt al Shabaab nur über eine geringe Präsenz (BFA 8.2017). Buulo Barde, Jalalaqsi und Belet Weyne befinden sich unter Kontrolle von AMISOM (DIS - Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (3.2017): South and Central Somalia Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups. Report based on interviews in Nairobi, Kenya, 3 to 10 December 2016). Dies gilt auch für Jowhar, Warsheikh, Balcad und Cadale sowie andere größere Städte in Middle Shabelle (BFA 8.2017; vgl. DIS 3.2017). In Hiiraan befinden sich zusätzlich in mehreren kleineren Städten Stützpunkte von AMISOM, der äthiopischen Armee, der Liyu Police und der somalischen Armee. In Middle Shabelle befinden sich Truppenteile der somalischen Armee, die auch tatsächlich unter Kontrolle der Armeeführung in Mogadischu stehen (BFA 8.2017). Große Teile des ländlichen Raumes werden von al Shabaab kontrolliert. Zwar ist die al Shabaab in Hiiraan nicht mehr so aktiv, wie zuvor (DIS - Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (3.2017): South and Central Somalia Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups. Report based on interviews in Nairobi, Kenya, 3 to 10 December 2016). Trotzdem verfügt sie dort über den Großraum westlich der Hauptverbindungsstraße sowie über das Gebiet zwischen Maxaas und Adan Yabaal; sowie nördlich nahezu bis zur Straße von Belet Weyne nach Dhusamareb. Der Raum zwischen Adan Yabaal und der Küste kann hingegen als ‚bandits country' mit geringer Präsenz der al Shabaab bezeichnet werden (BFA 8.2017).Die Grenze zum Gebiet der Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) bildet Matabaan. Im nordöstlichen Hiiraan werden einige Ortschaften östlich von Belet Weyne von der Macawuusley genannten Miliz kontrolliert. Im Grenzgebiet zu Äthiopien ist die äthiopische Liyu Police aktiv. Dies betrifft in erster Linie einen 30-40 Kilometer breiten Grenzstreifen westlich von Belet Weyne. In diesem Bereich verfügt al Shabaab nur über eine geringe Präsenz (BFA 8.2017). Buulo Barde, Jalalaqsi und Belet Weyne befinden sich unter Kontrolle von AMISOM (DIS - Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (3.2017): South and Central Somalia Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups. Report based on interviews in Nairobi, Kenya, 3 to 10 December 2016). Dies gilt auch für Jowhar, Warsheikh, Balcad und Cadale sowie andere größere Städte in Middle Shabelle (BFA 8.2017; vergleiche DIS 3.2017). In Hiiraan befinden sich zusätzlich in mehreren kleineren Städten Stützpunkte von AMISOM, der äthiopischen Armee, der Liyu Police und der somalischen Armee. In Middle Shabelle befinden sich Truppenteile der somalischen Armee, die auch tatsächlich unter Kontrolle der Armeeführung in Mogadischu stehen (BFA 8.2017). Große Teile des ländlichen Raumes werden von al Shabaab kontrolliert. Zwar ist die al Shabaab in Hiiraan nicht mehr so aktiv, wie zuvor (DIS - Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (3.2017): South and Central Somalia Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups. Report based on interviews in Nairobi, Kenya, 3 to 10 December 2016). Trotzdem verfügt sie dort über den Großraum westlich der Hauptverbindungsstraße sowie über das Gebiet zwischen Maxaas und Adan Yabaal; sowie nördlich nahezu bis zur Straße von Belet Weyne nach Dhusamareb. Der Raum zwischen Adan Yabaal und der Küste kann hingegen als ‚bandits country' mit geringer Präsenz der al Shabaab bezeichnet werden (BFA 8.2017). In Belet Weyne gibt es eine relativ starke Bezirksverwaltung und lokal rekrutierte Polizeikräfte. Die zuvor in Belet Weyne ausgetragenen Clan-Konflikte wurden durch gemeinsame Sicherheitsoperationen der Regierungskräfte und von AMISOM aus der Stadt verdrängt. Nunmehr werden diese außerhalb ausgetragen (BFA 8.2017). In Belet Weyne gibt es Stützpunkte dschibutischer AMISOM-Truppen, der äthiopischen Armee sowie von einer Brigade der somalischen Armee. Die in Belet Weyne vorhandene AS-Präsenz scheint kaum relevant, es kommt zu wenigen Vorfällen (BFA 8.2017). Bis ca. Mitte 2016 war die Lage in der Region Middle Shabelle verhältnismäßig ruhig. Seither ist die Zahl der Zwischenfälle angestiegen. Dies hängt einerseits mit der Einrichtung des Bundesstaates HirShabelle zusammen. Dabei gilt Jowhar als relativ ruhig. Von dort kommen keine relevanten Meldungen zu Aktivitäten der al Shabaab (BFA 8.2017). Doch trägt vermutlich auch die Dürre zur Eskalation von Konflikten bei. Im zweiten Quartal 2017 gab es sowohl im Raum Balcad als auch im Raum Jowhar einige Gefechte zwischen Clans, vor allem zwischen Subclans der Abgaal, auch Shiidle waren involviert. Bei den Kämpfen, die sich durchwegs abseits der Hauptverbindungsstraße ereigneten, waren ca. 100 Tote zu verzeichnen. Auch im nördlichen Hiiraan kommt es zu Clan Auseinandersetzungen, etwa im Juni 2017 zwischen Hawadle-Milizen sowie zwischen Hawadle und Habr Gedir (BFA 8.2017) bzw. im Bezirk Belet Weyne zwischen unterschiedlichen Hawiye-Subclans (DIS 3.2017). Insgesamt war der Großteil der zivilen Opfer des zweiten Trimesters 2017, welche bei Clankonflikten zu Schaden kamen, den Konflikten zwischen Galja'el und Jejele in Hirshabelle sowie jenem zwischen Duduble und Ayr in Galgaduud zuzurechnen. Alleine im Bereich Banyaley kam es im Juni 2017 zu schweren Clan-Auseinandersetzungen um Ressourcen (mindestens 50 Tote); die Verwaltung von Hirshabelle hat interveniert und einen Waffenstillstand vermittelt (UNSC 5.9.2017). Bereits im Jahr 2016 kam es in und um Belet Weyne zu schweren Auseinandersetzungen zwischen Galja'el und Jejele (USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016). In den beiden Regionen Hiiraan und Middle Shabelle lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,04 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2016 insgesamt 54 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 39 dieser 54 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2017 waren es 62 derartige Vorfälle (davon 44 mit je einem Toten).
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zur Person des BF Die Identität konnte mangels Vorlage von Dokumenten nicht bewiesen werden, weshalb hinsichtlich dem Namen und dem Geburtsdatum Verfahrensidentität vorliegt. Die Feststellungen zu Staats-, Religions- und Clanzugehörigkeit des BF sowie seiner somalischen Herkunft gründen sich auf seine insoweit glaubhaften Angaben in den bisherigen Befragungen sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG bzw. seinen Sprachkenntnissen der somalischen Sprache. Seine Angaben bezüglich des im Eigentum der Familie stehenden Hauses wurden (AS 79, NSV S. 9) ebenso wie die Angaben zu Beruf und dem Tod seines Vaters im Jahre 2008 stringent zu den bisherigen Befragungen dargelegt (AS 79, NSV S.10). Dass er mit den Eltern und den zwei Brüdern in dem Elternhaus in Ceelgaal lebte sowie nach dem Tod des Vaters vom Onkel väterlicherseits, der in den Vereinigten Staaten von Amerika lebt, finanziell unterstützt wurde, ist ebenfalls glaubhaft (AS 79, NSV 9 f.). Die Feststellung, dass ein Bruder väterlicherseits sowie zwei Brüder mütterlicherseits in Belet Weyne leben und ein Bruder mütterlicherseits in Ceelgaal als Koranlehrer arbeitet, ergeben sich aus den glaubhaften Aussagen des BF in der Verhandlung. Ebenso verhält es sich zu den Angaben, dass die beiden Onkel mütterlicherseits Händler sind, in Belet Weyne Lager haben und Lebensmittel verkaufen (NSV S. 10). Die Angaben zu der traditionellen Verehelichung im Jahre 2011 waren in der Befragung vor dem BFA widersprüchlich. Der BF gab zunächst an in der Moschee in seinem Heimatdorf Ceelgal (AS 75), dann jedoch in Belet Weyne geheiratet zu haben (AS 85). Bezüglich dieses Widerspruches befragt gab er wiederum an, in seinem Heimatdorf Ceelgal die Ehe geschlossen zu haben (AS 85). In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab er an, in seinem Heimatdorf geheiratet zu haben (NSV S. 7). Das Gesamtvorbringen zur Verehelichung ist nicht schlüssig, wage dargestellt und nicht glaubhaft, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Verehelichung tatsächlich stattgefunden hat. In der Verhandlung beim BVwG gab er erstmals an, heimlich am Abend geheiratet zu haben. Konkret befragt, wie er, wenn er doch Angst vor der al Shabaab gehabt habe und auf der Flucht gewesen sei, in Anwesenheit der Familie in einer Dorfmoschee heiraten konnte, antwortete er ausweichend, dass "seine Brüder keine Probleme mit der al Shabaab gehabt hätten, sondern er" (NSV S. 15). Zudem ist eine heimliche Verehelichung auch nicht schlüssig zu seinem sonstigen Vorbringen, dass in dem Heimatdorf die Leute einander kennen und alles wissen, was man macht (NSV S. 17). Dass der BF zwei Jahre aus Angst vor der al Shabaab auf der Flucht zwischen Ceelgaal und Belet Weyne pendelnd heimlich in seiner Dorfmoschee in Anwesenheit der Familie geheiratet hätte, erscheint daher nicht nachvollziehbar. Es ergeben sich weiters insofern Ungereimtheiten, als der BF vor dem BFA angab, das Geburtsdatum der vermeintlichen Gattin nicht zu kennen (AS 77). In der Verhandlung vor dem BVwG gab jedoch an, dass die Gattin jetzt 21 Jahre alt sei (NSV S. 8). Somit müsste sie im Jahre 2011 bei der Verehelichung zwölf bzw. dreizehn Jahre alt gewesen sein. Im Zusammenhang mit der Angabe des BF, dass ihn seine Mutter zwei Wochen vor der Ausreise mit einer Bekannten von ihr verheiratet hätte (NSV S. 19), erscheint dies nicht glaubhaft. Er konnte auch nicht durch ausführlichere Schilderungen über die Person der Gattin oder sonstige Angaben diese Ungereimtheiten auflösen. Einen weiteren (fernmündlichen) Kontakt mit der vermeintlichen Gattin über die zwei Wochen nach der Hochzeit hinaus und der Ausreise aus Somalia, hat er nicht angegeben. Die Feststellung, dass kein Kontakt zur Familie besteht, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben vor dem BFA (AS 77) sowie der Verhandlung (NSV S. 8 sowie 16). Die Feststellung, dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, beruht auf einem aktuellen Strafregisterauszug. 2.
  5. Zum Fluchtvorbringen Die Feststellung, dass der BF keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Somalia ausgesetzt ist, ergibt sich daraus, dass das Fluchtvorbringen des BF nicht glaubhaft ist. Es mangelt diesbezüglich auch an der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF und der Konsistenz in Hinblick auf eine potentielle Verfolgung. Der BF war in seinen Angaben in der Verhandlung vor dem BVwG überwiegend ausweichend und es war teilweise nur durch wiederholtes Fragen möglich, eine der konkreten Fragen annähernde Beantwortung zu erhalten. Hinzu kommt, dass der BF in der Erstbefragung eine Entführung durch die al Shabaab nicht im Ansatz erwähnt hat. Es wird hierbei nicht verkannt, dass gem. § 19 AsylG 2005 die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung von Identität und Reiseroute dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Dennoch ist aber festzuhalten, dass die Angaben des BF in der Erstbefragung nicht gänzlich unbeachtlich sind (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189). Auch wenn nicht die näheren Fluchtgründe zu erfragen sind, so ist doch zu berücksichtigen, dass ein gänzlich neues Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit des BF massiv erschüttert. Selbst wenn der BF diesbezüglich befragt angibt, dass die Organe des Sicherheitsdienstes ihm bei der Erstbefragung gesagt hätten, dass er kurz über seine Fluchtgründe erzählen solle, es ein zweites Interview geben werde, in dem er genauer erzählen könne und die Erstbefragung nicht einmal eine Stunde gedauert habe (NSV S. 16), so war es dem BF doch nicht verwehrt, die Entführung als einschneidendes Erlebnis in seinem Leben und Grund des Verlassens seines Heimatlandes zumindest zu erwähnen. Als Fluchtgrund gab er damals an, dass er wegen "al Shabaab Leuten und äthiopischen Soldaten" geflüchtet sei, dass es "Kampf" gäbe und al Shabaab viele Leute getötet hätte. Er habe mit seinen Onkeln gesprochen und sie hätten gesagt, dass er gehen solle und seine Reise bezahlt (AS 13). Im Protokoll der Erstbefragung ist jedoch explizit festgehalten, dass der Antragsteller in eigenen Worten antworten soll (AS 13). Mit keinem Wort wurde eine Entführung oder gar eine gegen seine Person gerichtete Verfolgung erwähnt.Hinzu kommt, dass der BF in der Erstbefragung eine Entführung durch die al Shabaab nicht im Ansatz erwähnt hat. Es wird hierbei nicht verkannt, dass gem. Paragraph 19, AsylG 2005 die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung von Identität und Reiseroute dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Dennoch ist aber festzuhalten, dass die Angaben des BF in der Erstbefragung nicht gänzlich unbeachtlich sind vergleiche VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189). Auch wenn nicht die näheren Fluchtgründe zu erfragen sind, so ist doch zu berücksichtigen, dass ein gänzlich neues Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit des BF massiv erschüttert. Selbst wenn der BF diesbezüglich befragt angibt, dass die Organe des Sicherheitsdienstes ihm bei der Erstbefragung gesagt hätten, dass er kurz über seine Fluchtgründe erzählen solle, es ein zweites Interview geben werde, in dem er genauer erzählen könne und die Erstbefragung nicht einmal eine Stunde gedauert habe (NSV S. 16), so war es dem BF doch nicht verwehrt, die Entführung als einschneidendes Erlebnis in seinem Leben und Grund des Verlassens seines Heimatlandes zumindest zu erwähnen. Als Fluchtgrund gab er damals an, dass er wegen "al Shabaab Leuten und äthiopischen Soldaten" geflüchtet sei, dass es "Kampf" gäbe und al Shabaab viele Leute getötet hätte. Er habe mit seinen Onkeln gesprochen und sie hätten gesagt, dass er gehen solle und seine Reise bezahlt (AS 13). Im Protokoll der Erstbefragung ist jedoch explizit festgehalten, dass der Antragsteller in eigenen Worten antworten soll (AS 13). Mit keinem Wort wurde eine Entführung oder gar eine gegen seine Person gerichtete Verfolgung erwähnt. Die Frage nach dem Fluchtgrund ist auch in einer Gesamtbetrachtung mit der Frage nach den Befürchtungen im Falle einer Rückkehr zu sehen. Der BF antwortete hier, dass er nicht mehr zurückkehren könne, sein Vater verstorben sei und er nicht wisse, wo seine Brüder seien (AS 13). Der BF hätte somit auch an dieser Stelle die Möglichkeit gehabt, die vermeintliche Entführung -wenn auch nur mit einem Wort-anzuführen. Indem der BF bei der Erstbefragung in keiner Weise eine Entführung oder die Verfolgung seiner Person als Fluchtgrund nannte, ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht, dass es sich bei der behaupteten Verfolgung um ein gesteigertes und konstruiertes Vorbringen handelt. Weshalb auch weitergehend nicht -wie in der Beschwerde und der Beilage B vorgebracht- angenommen werden kann, dass er aufgrund seiner (unterstellten) politischen Überzeugung bedroht wird, da er sich bei der vermeintlichen Entführung nicht der al Shabaab angeschlossen habe. In der Verhandlung beim BVwG gab er an, niemals Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung gewesen zu sein (NSV S. 17). Die weitere Angabe des BF, er sei: "gegen die al Shabaab Meinung, dass sie allen Leuten unterstellen, ungläubig zu sein, selbst den Muslimen. Deswegen meinen sie, sie dürfen Muslime töten. Jeder der von al Shabaab Überzeugungen nicht überzeugt ist, wird das unterstellt "(NSV S. 18), ist für sich allein nicht geeignet eine asylrelevante, politische Überzeugung zu begründen. Ungeachtet dessen kann er auch nicht konkret darlegen, wer von dieser Meinung konkret wissen könnte, um ihn deswegen zu verfolgen. Die pauschalen Angaben, dass man ihn bei einer Rückkehr erkennen würde, die Leute im Dorf einander kennen und alles wissen (NSV S. 17), sind zu unbestimmt, um daraus eine potentielle Verfolgung des BF ableiten zu können. Nicht glaubhaft sind auch die Angaben des BF, dass er insgesamt drei Droh-SMS von der al Shabaab erhalten habe. So konnte er diesbezüglich befragt nicht angeben, wie die al Shabaab zu seiner Telefonnummer gekommen ist. Zumal er in der Verhandlung vor dem BVwG angab, die Männer der al Shabaab, welche ihn vermeintlich entführt haben, nicht gekannt (NSV S. 12) und mit diesen an dem Stützpunkt auch nichts geredet zu haben (wiederholend angegeben in NSV S. 13). Nach mehrmaliger Befragung waren die Antworten, woher die al Shabaab seine Nummer hätte ausweichend und nicht nachvollziehbar (vgl. NSV S. 13 f.). Am Stützpunkt der al Shabaab hätte er auch sein Handy bei sich gehabt (S.13) und dieses nicht abgeben müssen (NSV S. 19). Nicht schlüssig ist zudem auch, dass er innerhalb der drei Wochen an dem Stützpunkt der al Shabaab mit einem Handy bei sich nicht versuchen konnte, zumindest jemanden zu kontaktieren oder Hilfe zu holen (NSV S.14).Nicht glaubhaft sind auch die Angaben des BF, dass er insgesamt drei Droh-SMS von der al Shabaab erhalten habe. So konnte er diesbezüglich befragt nicht angeben, wie die al Shabaab zu seiner Telefonnummer gekommen ist. Zumal er in der Verhandlung vor dem BVwG angab, die Männer der al Shabaab, welche ihn vermeintlich entführt haben, nicht gekannt (NSV S. 12) und mit diesen an dem Stützpunkt auch nichts geredet zu haben (wiederholend angegeben in NSV S. 13). Nach mehrmaliger Befragung waren die Antworten, woher die al Shabaab seine Nummer hätte ausweichend und nicht nachvollziehbar vergleiche NSV S. 13 f.). Am Stützpunkt der al Shabaab hätte er auch sein Handy bei sich gehabt (S.13) und dieses nicht abgeben müssen (NSV S. 19). Nicht schlüssig ist zudem auch, dass er innerhalb der drei Wochen an dem Stützpunkt der al Shabaab mit einem Handy bei sich nicht versuchen konnte, zumindest jemanden zu kontaktieren oder Hilfe zu holen (NSV S.14). Mehrmals befragt, wer ihn neun Jahre nach der vermeintlichen Entführung aktuell verfolgen sollte, konnte er keine konkreten Angaben machen. So antwortete er pauschal, dass die al Shabaab "junge Leute haben will" und man "dort nicht leben kann", außer wenn man "Kämpfer für die al Shabaab" sei. Ebenso verhält es sich zu den Angaben, die al Shabaab "verwende" junge Menschen, die aufgeteilt werden und Positionen bei der al Shabaab bekommen (NSV S. 16). Befragt, dass er seit neun Jahren nichts mehr von der al Shabaab gehört hat und warum diese noch immer ein Interesse an ihm hätte, gab er pauschal an, dass ihn die Leute in Somalia erkennen würden und die Leute im Dorf einander kennen. Er sei ein Abtrünniger, weil er sich geweigert habe, deren Kämpfer zu werden (NSV S. 17). Weiterführende, konkrete Angaben im Hinblick auf eine daraus resultierende Verfolgung konnte er nicht darlegen. Das Vorbringen (Beilage B), dass sich einige seiner Mitschüler der al Shabaab angeschlossen hätten und nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese nach wie vor für die al Shabaab tätig seien, lässt auf keine konkrete Verfolgungsgefahr schließen. Diesbezüglich nähere Angaben konnte der BF nicht darlegen und auch nicht ausführen, worauf er seine Angaben stützte, zumal er selbst angab, dass seine Familie nicht mehr in dem Dort lebe, er seit drei Jahren keinen Kontakt habe und auch keine weiteren Kontakte zu seinem Heimatdorf nannte. Auch antwortete er ausweichend auf die Frage, wer nach so langer Zeit dort noch nach ihm suchen könnte (NSV S. 17). Die diesbezüglichen Angaben sind in einer Gesamtbetrachtung nicht näher erklärend oder nachvollziehbar (vgl. NSV S. 16 f.).Auch antwortete er ausweichend auf die Frage, wer nach so langer Zeit dort noch nach ihm suchen könnte (NSV S. 17). Die diesbezüglichen Angaben sind in einer Gesamtbetrachtung nicht näher erklärend oder nachvollziehbar vergleiche NSV S. 16 f.). Weder glaubhaft noch schlüssig ist, dass der BF zwei Jahre nach dem angegebenen Vorfall von Anfang 2010 bis Ende 2011 noch in Somalia leben und nicht ausreisen konnte (NSV S. 15). Zumal er angab, dass die Onkel ihm 10 000 USD für die Ausreise gegeben haben, weil sie "ältere Männer" seien, gearbeitet und als Händler Geld verdient hätten (NSV S.16). Es folgten keine Angaben, warum er so lange auf das Geld warten musste. Widersprüchlich hierzu ist auch, dass er erst Ende 2011 den Entschluss gefasst hat, das Heimatland zu verlassen. (AS 9, AS 79). Befragt nach dem fluchtauslösenden Grund, weshalb er eben dann und somit zwei Jahre nach der vermeintlichen Entführung Somalia verlassen habe, antwortete er widersprüchlich zu den bisherigen Aussagen, dass er schon davor flüchten wollte (NSV S. 15). Seine Angaben, dass er bei einer Rückkehr geköpft werde, "weil die Männer noch dort sind, sie sind viele" (NSV S. 18) und auch Scheichs in den Moscheen getötet werden, wenn sie gegen die Meinung der al Shabaab sind, gründete er auf seine Kenntnisse der Lage in Somalia, welche er von "youtube" beziehe, da man dort sehe, "was al Shabaab Sprecher sagen" (NSV S. 19). Zu den dem BF mit der Ladung zugesendeten LIB 2018, gab er an es durchgelesen zu haben. Dies seien Informationen, die das BVwG zwar "geschrieben bekommen" (sinngemäß: nur schriftlich vorgelegt bekommen) habe, er aber über die (sinngemäß: wirkliche) Lage Bescheid wisse, da die al Shabaab am Tag nicht in dem Ort, aber in der Nacht da sei. Zu dem LIB 2018 abweichende Unterlagen oder Quellen zu diesem Vorbringen hat er dem BVwG nicht vorgelegt. Zudem ist der BF bezüglich seines Beschwerdevorbringens, dass er ab der vermeintlichen Entführung zwischen Ceelgaal und Belet Weyne gependelt sei und keinen festen Wohnsitz mehr gehabt habe, nicht konsistent. Bei der niederschriftlichen Befragung beim BFA gab er an, dass er nicht in Belet Weyne oder Mogadischu Zuflucht suchen haben könne, weil er niemanden dort kenne (AS 85). In der Verhandlung vor dem BVwG jedoch gab er an, dass die zwei Brüder mütterlicherseits sowie ein Bruder väterlicherseits sowie seine vermeintliche Frau mit deren Familie in Belet Weyne leben würden (NSV S. 10). Die Brüder mütterlicherseits arbeiten auch dort (NSV S. 10). Darüber hinaus gab er an, dass er sich in Belet Weyne bei seinen Freunden versteckt habe (NSV S. 15). Die Aussage, dass er dort niemanden kenne, hat daher keinen Wahrheitsgehalt. Konkret auf die Widersprüchlichkeit befragt, dass er vor dem BFA angab, bis zu seiner Ausreise in Ceelgaal gelebt zu haben (AS 75) antwortete der BF erneut ausweichend, dass Belet Weyne nicht sein fixer Wohnort war, sondern er sich dort nur versteckt habe, manchmal bei seinen Freunden war und manchmal in der Moschee (NSV S. 15). Es war somit mehrmals befragt nicht möglich, klare Aussagen über diese widersprüchlichen Angaben zu erhalten. Dem BF mangelt es auch an der Glaubwürdigkeit in Bezug auf sonstige (untergeordnete) Nebenfragen. So gab er in der Verhandlung vor dem BVwG befragt, mit welchem Reisepass der BF ausgereist sei, zunächst an, dass er keinen Reisepass hatte, nur eine ID Karte -die ein Schülerausweis war- bei der illegalen Ausreise benutzt und keine Dokumente gehabt zu haben (NSV S.16). Erst bei Vorhalt, dass dies widersprüchlich zu den Angaben in der Erstbefragung ist, wonach er die Dokumente eines Verwandten benutzt habe (AS 11), gab er an, dass er das benutzt habe um nach Djibouti zu gelangen (NSV S.16). Weiters gab er befragt dazu, was sich seit Erhalt des angefochtenen Bescheids an den Gründen der Asylantragstellung geändert hätte an, dass seine Brüder nicht mehr im Heimatort seien (NSV S. 16). Dass er aber nicht wisse, wo seine Brüder wären, hat er aber bereits bei der Erstbefragung am 15.05.2014, und somit vor fast fünf Jahren, angegeben (AS 13). Das Vorbringen (Beilage B), dass dem BF im Falle seiner Rückkehr eine neuerliche Entführung drohen würde, ist vor dem Hintergrund der aktuellen Situation im Herkunftsland nicht objektivierbar. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass Zwangsrekrutierungen jüngere Personen betreffen und in der Regel ökonomische Anreize geboten werden (LIB 2018, S. 75 f.). In der mündlichen Verhandlung gab er auch gleichlautend mit den Angaben vor dem BFA an, dass er keine anderen Probleme mit der al Shabaab gehabt habe (NSV S. 13, AS 85). Bezüglich des Vorbringens (Beilage B) betreffend der Besetzung des Dorfes Ceel Gaal (andere Schreibweise für Ceegaal) im Jahre 2015 ist dem aktuellen LIB aus 2018 zu entnehmen, dass sich im Herkunftsort des BF Hiiraan in mehreren kleineren Städten Stützpunkte von AMISOM, der äthiopischen Armee, der Liyu Police und der somalischen Armee befinden. Die vom BF in der mündlichen Verhandlung angegebene nächst größere Stadt zu Ceelgaal ist das 10 km entfernte Belet Weyne (NSV S. 9). Dem LIB 2018 folgend befinden sich in Belet Weyne Stützpunkte dschibutischer AMISOM-Truppen, der äthiopischen Armee sowie von einer Brigade der somalischen Armee. Die dort vorhandene al Shabaab Präsenz scheint kaum relevant und es kommt zu wenigen Vorfällen. In Belet Weyne gibt es weiters eine relativ starke Bezirksverwaltung und lokal rekrutierte Polizeikräfte. (LIB 2018, S. 147). Dies hat dazu geführt, dass sich in Belet Weyne die vormalige Haltung, dass die Bevölkerung die Polizei nicht unbedingt als eine Kraft erachtet, welche sie schützt, langsam zu ändern scheint und zu Verbesserungen geführt hat (LIB 2018, S. 67). Der vorgelegten Stellungnahme (Beilage B) ist betreffend des Verweises auf den Fact Finding Mission Report vom August 2017 zu entnehmen, dass sich die Masse der al Shabaab ua. in Hiiraan, der Herkunftsregion des BF, befindet. Der Großraum erstreckt sich westlich der Hauptverbindungstrasse sowie das Gebiet zwischen Maxaas und Adnan Yabal. Nördlich reicht das Gebiet der al Shabaab nahezu bis zur Straße von Belet Weyne bis Dhusareb. Auch dem LIB 2018 ist zu entnehmen, dass große Teile des ländlichen Raumes von al Shabaab kontrolliert werden. Jedoch ist in Hiiraan die al Shabaab nicht mehr so aktiv, wie zuvor. Der Raum zwischen Adan Yabaal und der Küste kann als ‚bandits country' mit geringer Präsenz der al Shabaab bezeichnet werden (LIB 2018 S. 42). Dem in der Beilage B angeführten Verweis auf den Artikel der AG Friedensforschung aus November 2011, ist zu entnehmen, dass in unregelmäßigen Abständen immer wieder äthiopische Truppen auf der Seite der somalischen Seite der Grenze operieren, aber sich nach einigen Tagen zurückziehen. Eine Verfolgung seiner Person durch äthiopischen Soldaten hat der BF nicht angegeben. In der Erstbefragung gibt er zwar an, auch wegen äthiopischer Soldaten geflüchtet zu sein, bezog dies aber unmissverständlich auf den "Kampf" dieser gegen die al Shabaab (AS 13). Auch in der niederschriftlichen Befragung gab er an, dass es "Leute aus Äthiopien" gäbe, die UNO-Soldaten seien, und gegen die al Shabaab gekämpft hätten (AS 81). Eine diesbezüglich anderweitige Verfolgung seiner Person hat er nicht angegeben. Zumal ist in der Beilage B vorgebracht, dass UNO- Soldaten ihn befreit hätten. Auch vor dem BFA (AS 83) und bei der Verhandlung gab er gleichlautendes an (NSV S. 13). Obgleich die Geschichte der Entführung nicht glaubhaft ist und somit eine weiterführende Befreiung durch UNO- Soldaten ins Leere geht, hat weder der BF selbst eine Verfolgung durch äthiopische Soldaten angegeben, noch ist dies aufgrund der zitierten Länderberichten hervorgekommen. Dem LIB 2018 ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass im Grenzgebiet zu Äthiopien in einem 30-40 Kilometer breiten Grenzstreifen westlich von Belet Weyne die al Shabaab nur über eine geringe Präsenz verfügt. Eine Verfolgung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit hat er nicht angegeben und ist auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Er ist dem Clan Hawadle, Hawiye zugehörig, und gab selbst in der Verhandlung vor dem BVwG an, dass dies in Ceelgaal den Mehrheitsclan darstellt (NSV S.17) und er damals zu jung war, um "mit einer Clanzugehörigkeit etwas zu tun zu haben" (NSV S. 18). Zusammenfassend ergibt sich bei einer Gesamtbetrachtung aller, bisherigen Befragungen des BF, dass er in seinen Angaben vorwiegend ausweichend bzw. wiederholt Fragen mit Pauschalangaben beantwortete (vgl. AS 83, NSV S. 16 f.). Der BF konnte nicht glaubhaft darlegen, warum er aktuell einer asylrelevanten Verfolgung in Somalia ausgesetzt wäre bzw. woher wisse, dass dem so sei. Zumal er nicht erläutern konnte, dass acht Jahre nach seiner Ausreise aus Somalia nach ihm gesucht werde bzw. eine aktuell vorherrschende Verfolgung bei einer Rückkehr gegeben sei. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung lässt der persönliche Eindruck des BF nicht auf ein tatsächliches Erleben der geschilderten Ereignisse einer Entführung, Bedrohung oder Verfolgung schließen. Die Fluchtgeschichte wirkte nicht lebensnah, sondern vorbereitet.Zusammenfassend ergibt sich bei einer Gesamtbetrachtung aller, bisherigen Befragungen des BF, dass er in seinen Angaben vorwiegend ausweichend bzw. wiederholt Fragen mit Pauschalangaben beantwortete vergleiche AS 83, NSV S. 16 f.). Der BF konnte nicht glaubhaft darlegen, warum er aktuell einer asylrelevanten Verfolgung in Somalia ausgesetzt wäre bzw. woher wisse, dass dem so sei. Zumal er nicht erläutern konnte, dass acht Jahre nach seiner Ausreise aus Somalia nach ihm gesucht werde bzw. eine aktuell vorherrschende Verfolgung bei einer Rückkehr gegeben sei. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung lässt der persönliche Eindruck des BF nicht auf ein tatsächliches Erleben der geschilderten Ereignisse einer Entführung, Bedrohung oder Verfolgung schließen. Die Fluchtgeschichte wirkte nicht lebensnah, sondern vorbereitet. Andere Fluchtgründe wurden vom BF weder im behördlichen Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vorgebracht und sind auch sonst insbesondere aufgrund der zitierten Länderberichte nicht hervorgekommen.
  6. Rechtliche Beurteilung 3.
  7. Zu Spruchpunkt A 3.1.
  8. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.
  9. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. 3.1.
  10. Flüchtling iSd. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist demnach, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen."3.1.
  11. Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist demnach, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen." Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). 3.1.
  12. Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen (vgl. VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389).3.1.
  13. Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen vergleiche VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389). 3.1.
  14. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. jüngst etwa VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).3.1.
  15. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an vergleiche jüngst etwa VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). 3.1.
  16. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall folgt daraus, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, der BF in Bezug auf seinen vorgebrachten Fluchtgrund persönlich unglaubwürdig war. Da die Glaubhaftmachung ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl ist, ist es dem BF nicht gelungen, einen aus dem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund einer aktuell drohenden Verfolgung maßgeblicher Intensität schlüssig darzulegen. Die Angaben im Zuge des gesamten Verfahrens sind nicht hinreichend konsistent, sondern vielmehr überwiegend widersprüchlich. Es ist nicht nachvollziehbar, warum er einer ernstlichen Bedrohung ausgesetzt sei bzw. Gefahr liefe, Übergriffe zu erleiden.Da die Glaubhaftmachung ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl ist, ist es dem BF nicht gelungen, einen aus dem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Grund einer aktuell drohenden Verfolgung maßgeblicher Intensität schlüssig darzulegen. Die Angaben im Zuge des gesamten Verfahrens sind nicht hinreichend konsistent, sondern vielmehr überwiegend widersprüchlich. Es ist nicht nachvollziehbar, warum er einer ernstlichen Bedrohung ausgesetzt sei bzw. Gefahr liefe, Übergriffe zu erleiden. Der BF konnte weiters auch nicht substantiiert angeben, dass eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung gegeben ist. Die durch den BF konkret ins Treffen geführten Gründe beziehen sich im Wesentlichen pauschal darauf, dass die al Shabaab ihn vielleicht umbringen könnte (AS 87) oder er geköpft werde, weil auch Scheichs in den Moscheen getötet werden (NSV S 18). Er konnte nicht hinreichend darlegen, worauf sich die Furcht -acht Jahre nach der Ausreise aus Somaliakonkret begründen könnte. Weiters sind seine verallgemeinernden Angaben, dass die al Shabaab "junge Leute haben wolle" und man "dort nicht leben" könne, außer man werde ein "Kämpfer von ihnen" (NSV S. 16 f.) nicht geeignet, darzustellen, in welchem aktuellen Zusammenhang dies mit ihm steht. Er konnte ferner nicht angeben, ob aktuell nach ihm gesucht werde bzw. wer ihn konkret verfolgen würde. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, ist das Fluchtvorbringen der Entführung nicht glaubhaft. Die darauf gründende, in der Beschwerde sowie in der Beilage B angegebene, Verfolgung aufgrund einer (unterstellten) politische Einstellung ist nicht gegeben. Das Vorbringen in der Verhandlung vor dem BVwG, dass man getötet werde, wenn man gegen die al Shabaab Meinung sei (NSV S. 18), kann für sich alleine keine asylrelevante Verfolgung aufgrund einer politischen Einstellung begründen. Eine darüber hinaus gehende, politische Einstellung hat der BF nicht angegeben und ist auch nicht hervorgekommen. Zudem ist er nie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung gewesen. Es sind auch keine Hinweise vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen hervorgekommen, dass der BF in Somalia nach objektiver Wahrscheinlichkeit einer ernstlichen Bedrohungen ausgesetzt wäre, die als asylrelevant zu qualifizieren sind. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. 3.
  17. Zu Spruchpunkt B Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter 3.1. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter 3.1. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W277.2137214.1.00

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