RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2019 GeschäftszahlI421 1425796-2 SpruchI421 1425796-2/12E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin Steinlec
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am
- Jänner 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 15.03.2012, Zahl: 12 00.381-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruch I) und gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruch II). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruch III). Dagegen brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde ein.Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 15.03.2012, Zahl: 12 00.381-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruch römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruch römisch zwei). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruch römisch drei). Dagegen brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2015, Zahl I408 1425796-1/10E, wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 und 3 Z 1 sowie § 8 Abs. 1 und 3 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2015, Zahl I408 1425796-1/10E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und 3 Ziffer eins, sowie Paragraph 8, Absatz eins und 3 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Mit dem angefochtenen Bescheid vom
- September 2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen und gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt I). Darüber hinaus wurde ihm gemäß "§ 55 Absatz 1 bis 3 FPG" eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt II).Mit dem angefochtenen Bescheid vom
- September 2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen und gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins). Darüber hinaus wurde ihm gemäß "§ 55 Absatz 1 bis 3 FPG" eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch zwei). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
- Oktober 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 27.12.2018 wurde mitgeteilt, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst ist. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.9.2018 wurde diese Rechtssache der Gerichtsabteilung I409 abgenommen und der Gerichtsabteilung I421 zugewiesen. Am 14.2.2019 wurde vom erkennenden Richter eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei die belangte Behörde und der Beschwerdeführer zu dieser Verhandlung nicht erschienen sind. Am 15.4.2019 wurde vom Magistrat der Stadt XXXX die Anfrage des erkennenden Gerichts mit Mail dahingehend beantwortet, dass der Beschwerdeführer den vom Magistrat XXXX erteilten Aufenthaltstitel am 5.9.2016 persönlich übernommen hat.Am 15.4.2019 wurde vom Magistrat der Stadt römisch 40 die Anfrage des erkennenden Gerichts mit Mail dahingehend beantwortet, dass der Beschwerdeführer den vom Magistrat römisch 40 erteilten Aufenthaltstitel am 5.9.2016 persönlich übernommen hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid A)
- Feststellungen A) 1.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist volljährig, kinderlos, gesund und erwerbsfähig, Staatsangehöriger von Nigeria, Angehöriger der Volksgruppe der Ika und christlichen Glaubens. Seit (mindestens)
- Jänner 2012 hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf. Weitere Feststellungen zu seiner Identität - vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum - können nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer bezieht in Österreich die Grundversorgung nicht und ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer hat am 8.3.2016 vor dem Standesamt XXXX mit einer slowakischen Staatsbürgerin die Ehe geschlossen.Der Beschwerdeführer hat am 8.3.2016 vor dem Standesamt römisch 40 mit einer slowakischen Staatsbürgerin die Ehe geschlossen. Vom Magistrat der Stadt XXXX wurde dem Beschwerdeführer über dessen Antrag ein Aufenthaltstitel bis 23.8.2026 erteilt.Vom Magistrat der Stadt römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer über dessen Antrag ein Aufenthaltstitel bis 23.8.2026 erteilt. A) 1.
- Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria: Diese werden aus dem bekämpften Bescheid übernommen, wurden in der Beschwerde inhaltlich nicht bekämpft. Die aktuelle Länderinformation der Staatendokumentation zur Lage in Nigeria wurde mit der Ladung zur Verhandlung übermittelt und es erfolgte keine Stellungnahme. Maßgebliche Änderungen der Lage zur konkreten Situation des Beschwerdeführers haben sich nicht ergeben. A)
- Beweiswürdigung Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den Beschwerdeschriftsatz Beweis erhoben. Auch hat das Gericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, um mit den Verfahrensparteien den Sachverhalt zu klären. Die Verfahrensparteien haben von der Teilnahme an der Verhandlung keinen Gebrauch gemacht. A) 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Volljährigkeit und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Da der Beschwerdeführer entweder nicht imstande oder nicht willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 5.12.
- Dass der Beschwerdeführer seit XXXX verheiratet ist ergibt sich aus dem im Akt befindlichen ZMR-Auszug erstellt am 29.6.2017 von der belangten Behörde, IZR-Auszug und AS 317 bis
- Aus dem IZR-Auszug ergibt sich auch, dass die Aufenthaltsbewilligung vom Magistrat der Stadt XXXX erteilt wurde. Die im bekämpften Bescheid gegenteiligen Feststellungen, sind aktenwidrig, diese beiden Fakten wurden von der Erstbehörde stillschweigend übergangen und dazu überhaupt keine Ermittlungen durchgeführt.Dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 verheiratet ist ergibt sich aus dem im Akt befindlichen ZMR-Auszug erstellt am 29.6.2017 von der belangten Behörde, IZR-Auszug und AS 317 bis
- Aus dem IZR-Auszug ergibt sich auch, dass die Aufenthaltsbewilligung vom Magistrat der Stadt römisch 40 erteilt wurde. Die im bekämpften Bescheid gegenteiligen Feststellungen, sind aktenwidrig, diese beiden Fakten wurden von der Erstbehörde stillschweigend übergangen und dazu überhaupt keine Ermittlungen durchgeführt. A) 2.
- Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurden dem aktuellen "Länderinformationsblatt" zu Nigeria entnommen. Die Feststellungen im bekämpften Bescheid wurden in der Beschwerde auch nicht inhaltlich bestritten. Maßgebliche Änderungen bezogen auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers sind nicht hervorgekommen. Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. A)
- Rechtliche Beurteilung A) 3.
- Zur anzuwendenden Rechtslage: Die §§ 55 und 57 AsylG lauten:Die Paragraphen 55 und 57 AsylG lauten: Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
(4)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können. A) 3.
- Zum angefochtenen Bescheid:
- Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
- Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
- Die belangte Behörde hat aber den Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer slowakischen Staatsbürgerin verheiratet und vom Magistrat der Stadt XXXX einen Aufenthaltstitel erhalten hat, obwohl sich diese wesentlichen Fakten aus dem Behördenakt ergeben, völlig unberücksichtigt und unermittelt gelassen, und wurden diese Fakten im Bescheid mit Stillschweigen übergangen. Auch zur mündlichen Verhandlung ist die belangte Behörde und auch der Beschwerdeführer nicht erschienen, sodass weitere Abklärung in der Verhandlung dieser offenen Sachverhaltspunkte durch das Gericht nicht möglich war.
- Die belangte Behörde hat aber den Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer slowakischen Staatsbürgerin verheiratet und vom Magistrat der Stadt römisch 40 einen Aufenthaltstitel erhalten hat, obwohl sich diese wesentlichen Fakten aus dem Behördenakt ergeben, völlig unberücksichtigt und unermittelt gelassen, und wurden diese Fakten im Bescheid mit Stillschweigen übergangen. Auch zur mündlichen Verhandlung ist die belangte Behörde und auch der Beschwerdeführer nicht erschienen, sodass weitere Abklärung in der Verhandlung dieser offenen Sachverhaltspunkte durch das Gericht nicht möglich war. Da das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet und die Ermittlungen zu diesem Sachverhalt völlig fehlen und diese von der Erstbehörde kostengünstiger, rascher und auch für den Beschwerdeführer und allfällige Zeugen, auf Grund der geringeren Distanz zur Erstbehörde, effizienter geführt werden können, war in Folge der Beschwerde der bekämpfte Bescheid gem. § 28 Abs. 3 VwGG zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom
- Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. (vgl. VwGH, Ra 2015/01/0123), was im gegenständlichen Ermittlungsverfahren zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und zum erteilten Aufenthaltstitel durch den Magistrat der Stadt XXXX der Fall ist.Da das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet und die Ermittlungen zu diesem Sachverhalt völlig fehlen und diese von der Erstbehörde kostengünstiger, rascher und auch für den Beschwerdeführer und allfällige Zeugen, auf Grund der geringeren Distanz zur Erstbehörde, effizienter geführt werden können, war in Folge der Beschwerde der bekämpfte Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGG zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom
- Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. vergleiche VwGH, Ra 2015/01/0123), was im gegenständlichen Ermittlungsverfahren zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und zum erteilten Aufenthaltstitel durch den Magistrat der Stadt römisch 40 der Fall ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I421.1425796.2.00