RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2019 GeschäftszahlW136 2211018-1 SpruchW136 2211018-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:
- Der Beschwerdeführer (BF) leistete ab Juli 2018 Grundwehrdienst beim Bundesheer. Ab 27.09.2018 wurde er zum sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatz des Bundesheeres im Burgenland herangezogen. Mit Disziplinarverfügung vom 02.11.2018 wurde über ihn ein volles Ausgangsverbot für zehn Tage verhängt, weil er einen Kameraden beim unerlaubten Hantieren mit einer Schusswaffe mit dem Handy gefilmt hatte, anstatt diese Pflichtverletzung zu melden, und weil er mit einem Pfefferspray hantiert hatte. Gegen diese Disziplinarverfügung erhob der Beschwerdeführer Einspruch wegen der Art und der Höhe der Strafe.
- Am 16.11.2018 wurde der Beschwerdeführer als Beschuldigter vernommen. Er gab an, dass er seine Angaben vom 02.11.2018 über die Pflichtverletzung, die er eingesteht, aufrechterhalte, allerdings erschiene ihm die über ihn verhängte Disziplinarstrafe im Hinblick auf seine besondere Lage unverhältnismäßig hoch. Sein Vater, mit dem er im gemeinsamen Haushalt lebe, habe sich vor zwei Wochen das Bein gebrochen und sei deshalb auf seine Hilfe angewiesen. Außerdem müsse er sich nun allein um den gemeinsamen Hund kümmern, weiters würde ihn ein Ausgangsverbot daran hindern, schon während des Grundwehrdienstes bei zukünftigen Arbeitgebern Bewerbungsgespräche zu führen. Am 22.11.2018 fand eine mündliche Disziplinarverhandlung statt, an deren Ende ein Disziplinarerkenntnis mündlich verkündet wurde. Gemäß der aufgenommenen Verhandlungsschrift wurde über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe des vollen Ausgangsverbotes an zehn Tagen verhängt, weil er am 31.10.2018 einen Kameraden beim unerlaubten Hantieren mit der Waffe gefilmt hatte und dies nicht gemeldet hatte und zu einem früheren Zeitpunkt unerlaubt ein Pfefferspray verwendet und entleert hatte.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht "Widerspruch" und wies, wie bereits in seiner Beschuldigtenvernehmung, darauf hin, dass ihn ein zehntägiges Ausgangsverbot aufgrund seiner persönlichen Situation besonders hart träfe. Jener Kamerad, den er bei seiner Pflichtverletzung gefilmt habe, hätte die Möglichkeit gehabt, seine 18 Tage Ausgangsverbot mit einer Ersatzgeldstrafe zu begleichen, was ihm als mildere Strafe erscheine. Er bitte darum, sein Ausgangsverbot bezahlen zu können.
- Mit Schriftsatz vom 07.12.2018, wurden die Beschwerde und der Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass die Verhängung einer Geldbuße mit maximal 20 % der Bemessungsgrundlage im Hinblick auf die Schwere der Pflichtverletzung nicht angemessen gewesen wäre. Über den vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angesprochenen Kameraden, der unerlaubt mit der Waffe hantiert habe, sei eine Ersatzgeldstrafe anstelle des Ausgangsverbotes zu verhängen gewesen, weil das Ausgangsverbot aufgrund der Beendigung seines Einsatzes mit 05.11.2018 nicht mehr zur Gänze habe vollstreckt werden können. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und Beweiswürdigung: Der oben angeführte Sachverhalt ergibt sich aus der unbestrittenen Aktenlage. Die angelastete Pflichtverletzung wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, bekämpft wird lediglich die Strafart. Siehe dazu unter Punkt
- Rechtliche Beurteilung.
- Rechtliche Beurteilung: 2.
- Zuständigkeit Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG ebenso wie das Heeresdisziplinarrecht (als militärische Angelegenheit gem. Art 102 Abs. 2 B-VG) unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.Artikel 131, B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16, B-VG ebenso wie das Heeresdisziplinarrecht (als militärische Angelegenheit gem. Artikel 102, Absatz 2, B-VG) unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gem. § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das war hier der Fall.Gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das war hier der Fall. Zu A) 2.
- Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 61/2018 maßgeblich:2.
- Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 61 aus 2018, maßgeblich: "Arten der Strafen §
- Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst oder im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sindParagraph 46, Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst oder im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind
- der Verweis,
- die Geldbuße,
- das Ausgangsverbot und
- die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung. Ausgangsverbot § 48.
(1)Das Ausgangsverbot besteht im vollen oder teilweisen Entzug des Ausganges. Es ist mindestens für einen Tag, höchstens für 14 Tage zu verhängen.Paragraph 48,
(1)Das Ausgangsverbot besteht im vollen oder teilweisen Entzug des Ausganges. Es ist mindestens für einen Tag, höchstens für 14 Tage zu verhängen.
(2)Überwiegen mildernde Umstände, so ist der Ausgang nur teilweise zu entziehen. Ein solcher Entzug besteht in der Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl ganzer Stunden, höchstens jedoch sechs Stunden, vor dem Zapfenstreich in der Unterkunft einzutreffen. Für Soldaten, die außerhalb der zugewiesenen Unterkunft wohnen dürfen, besteht der teilweise Entzug des Ausganges in der Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl ganzer Stunden nach Dienstschluss oder an dienstfreien Tagen ab 08.00 Uhr im Unterkunftsbereich anwesend zu sein. Ein teilweises Ausgangsverbot ist für die gesamte Strafdauer im gleichen täglichen Ausmaß zu verhängen. Dem mit teilweisem Entzug des Ausganges Bestraften hat ein Ausgang im Ausmaß von mindestens einer Stunde pro Tag zu verbleiben. Wird hiedurch die festgelegte Stundenanzahl des Ausgangsverbotes vermindert, so gilt die Strafe für diesen Tag dennoch als vollstreckt.
(3)Im Falle eines Überwiegens erschwerender Umstände kann der volle Entzug des Ausganges verschärft werden durch
- die Verpflichtung, bestimmte Teile des Unterkunftsbereiches nicht zu verlassen, oder
- die Verpflichtung zur Dienstleistung. Die Dienstleistung nach Z 2 darf zwei Stunden täglich nicht überschreiten und hat spätestens eine Stunde vor dem Zapfenstreich zu enden. Die genannten Strafverschärfungen dürfen auch nebeneinander angeordnet werden.Die Dienstleistung nach Ziffer 2, darf zwei Stunden täglich nicht überschreiten und hat spätestens eine Stunde vor dem Zapfenstreich zu enden. Die genannten Strafverschärfungen dürfen auch nebeneinander angeordnet werden.
(4)Während der Vollstreckung eines Ausgangsverbotes darf der Bestrafte den seiner Einheit zugewiesenen Unterkunftsbereich nur mit Zustimmung seiner Vorgesetzten verlassen. Der Besuch des Soldatenheimes oder vergleichbarer Einrichtungen sowie jeglicher Genuss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel sind verboten. Dem Bestraften kann zur Überprüfung seiner Anwesenheit vom Einheitskommandanten aufgetragen werden, sich zu bestimmten Zeitpunkten beim Offizier vom Tag oder einem anderen militärischen Organ zu melden. Zwischen den Zeitpunkten dieser Meldungen müssen mindestens zwei Stunden liegen.
(5)An jenen Tagen, an denen ein Ausgangsverbot vollstreckt wird, entfällt ein dem Bestraften sonst zustehendes Recht, über den Zapfenstreich auszubleiben. Würde die Vollstreckung im Hinblick auf die familiären oder sonstigen persönlichen Verhältnisse des Bestraften eine unbillige Härte darstellen, so ist die Vollstreckung auf Anordnung des Einheitskommandanten von Amts wegen aufzuschieben oder zu unterbrechen. Ersatzgeldstrafe § 50.
(1)Soweit das Ausgangsverbot bis zum Tag der Entlassung des Bestraften aus dem Grundwehrdienst oder aus dem im Anschluss an diesen geleisteten Aufschubpräsenzdienst nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt werden kann, tritt an die Stelle dieser Disziplinarstrafe eine Ersatzgeldstrafe. Das Ausmaß dieser Ersatzgeldstrafe ist vom Disziplinarvorgesetzten des Bestraften mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid bedarf keiner Begründung.Paragraph 50,
(1)Soweit das Ausgangsverbot bis zum Tag der Entlassung des Bestraften aus dem Grundwehrdienst oder aus dem im Anschluss an diesen geleisteten Aufschubpräsenzdienst nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt werden kann, tritt an die Stelle dieser Disziplinarstrafe eine Ersatzgeldstrafe. Das Ausmaß dieser Ersatzgeldstrafe ist vom Disziplinarvorgesetzten des Bestraften mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid bedarf keiner Begründung.
(2)Ist im Zeitpunkt der Entscheidung abzusehen, dass das Ausgangsverbot bis zum Tag der Entlassung nach Abs. 1 nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt werden kann, so hat die Behörde an Stelle der voraussichtlich nicht vollstreckbaren Teile dieser Disziplinarstrafe eine Ersatzgeldstrafe zu verhängen.
(2)Ist im Zeitpunkt der Entscheidung abzusehen, dass das Ausgangsverbot bis zum Tag der Entlassung nach Absatz eins, nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt werden kann, so hat die Behörde an Stelle der voraussichtlich nicht vollstreckbaren Teile dieser Disziplinarstrafe eine Ersatzgeldstrafe zu verhängen.
(3)Ist die Entscheidung erst nach der Entlassung nach Abs. 1 zu fällen, so ist von der Behörde an Stelle des Ausgangsverbotes eine Ersatzgeldstrafe zu verhängen.
(3)Ist die Entscheidung erst nach der Entlassung nach Absatz eins, zu fällen, so ist von der Behörde an Stelle des Ausgangsverbotes eine Ersatzgeldstrafe zu verhängen.
(4)Die Ersatzgeldstrafe beträgt folgenden Hundertsatz der Bemessungsgrundlage für die Geldbuße nach § 47 Abs. 2 und 3:
(4)Die Ersatzgeldstrafe beträgt folgenden Hundertsatz der Bemessungsgrundlage für die Geldbuße nach Paragraph 47, Absatz 2 und 3 :
- 10 vH, zuzüglich 0,7 vH für jede Stunde eines teilweisen Entzuges des Ausganges und
- 10 vH, zuzüglich 5 vH für jeden Tag eines vollen Entzuges des Ausganges.
(5)Zur Sicherung der Einbringlichkeit der Ersatzgeldstrafe können die dem Beschuldigten auszuzahlenden Barbezüge nach § 47 Abs. 2 ab Verkündung oder Unterfertigung der Entscheidung der Disziplinarbehörde bis zur Höhe der Ersatzgeldstrafe vorläufig einbehalten werden."
(5)Zur Sicherung der Einbringlichkeit der Ersatzgeldstrafe können die dem Beschuldigten auszuzahlenden Barbezüge nach Paragraph 47, Absatz 2, ab Verkündung oder Unterfertigung der Entscheidung der Disziplinarbehörde bis zur Höhe der Ersatzgeldstrafe vorläufig einbehalten werden." 2.3. Wie oben bereits ausgeführt, wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Art der verhängten Strafe, weil ihn diese im Hinblick auf seine aktuellen privaten Lebensumstände besonders hart getroffen hätte. Diesem Vorbringen kommt allerdings keine Berechtigung zu, da wie, oben angeführt, selbst ein volles Ausgangsverbot im Hinblick auf die familiären oder sonstigen persönlichen Verhältnisse des Bestraften bei unbilligen Härten auf Anordnung des Einheitskommandanten von Amts wegen aufgeschoben oder unterbrochen werden kann. Bei Nachweis eines Vorstellungstermins bei einem Arbeitgeber oder Nachweis, dass der Vater des Beschwerdeführers aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls tatsächlich der persönlichen Unterstützung durch den Beschwerdeführer bedarf, hätte durch den Einheitskommandanten im Anlassfall das Ausgangsverbot aufgeschoben oder unterbrochen werden können. Nachdem der Beschwerdeführer mittlerweile ohnehin den Grundwehrdienst beendet haben wird und das Ausgangsverbot aufgrund dessen Beschwerde nicht vollstreckt werden konnte, wird an dessen Stelle, wie vom Beschwerdeführer angestrebt, eine Ersatzgeldstrafe nach § 50 HDG 2014 treten; daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Verhängung eines vollen Ausgangsverbotes nicht rechtmäßig gewesen wäre.Nachdem der Beschwerdeführer mittlerweile ohnehin den Grundwehrdienst beendet haben wird und das Ausgangsverbot aufgrund dessen Beschwerde nicht vollstreckt werden konnte, wird an dessen Stelle, wie vom Beschwerdeführer angestrebt, eine Ersatzgeldstrafe nach Paragraph 50, HDG 2014 treten; daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Verhängung eines vollen Ausgangsverbotes nicht rechtmäßig gewesen wäre. Nachdem Gesagten war die Beschwerde abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W136.2211018.1.00