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{'item': 'W144 2138485-2'}

Obsah (8)§ 28Art. 133§ 2§ 34§ 68§ 21§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2019 GeschäftszahlW144 2138485-2 SpruchW144 2138485-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einze

§ 28Vw

GVG iVm § 68 Abs. 1 AVGA) Der Beschwerde wird

Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF), ein im Iran geborener und dort aufgewachsener afghanischer Staatsbürger, reiste gemeinsam mit seiner Ehegattin XXXX , XXXX alias XXXX geb., und 3 gemeinsamen Kindern im Juli 2015 ins Bundesgebiet ein und stellte, so wie seine Familienangehörigen - am 10.07.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Der Ehegattin des BF und seinen Kindern wurde letztlich mit Erkenntnis des BVwG vom 29.05.2017 der Status der Asylberechtigten gem. § 3 AsylG gewährt.Der Beschwerdeführer (BF), ein im Iran geborener und dort aufgewachsener afghanischer Staatsbürger, reiste gemeinsam mit seiner Ehegattin römisch 40 , römisch 40 alias römisch 40 geb., und 3 gemeinsamen Kindern im Juli 2015 ins Bundesgebiet ein und stellte, so wie seine Familienangehörigen - am 10.07.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Der Ehegattin des BF und seinen Kindern wurde letztlich mit Erkenntnis des BVwG vom 29.05.2017 der Status der Asylberechtigten gem. Paragraph 3, AsylG gewährt. Dem BF selbst wurde mit Bescheid des BFA vom 12.10.2016, Zl. XXXX , subsidiärer Schutz und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 12.10.2017 gem. § 8 AsylG gewährt.Dem BF selbst wurde mit Bescheid des BFA vom 12.10.2016, Zl. römisch 40 , subsidiärer Schutz und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 12.10.2017 gem. Paragraph 8, AsylG gewährt. Gegen Spruchpunkt I. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) des Bescheides des BFA hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde diese mit Erkenntnis des BVwG vom 23.05.2017, Zl. W163 2138485-1/10E, gem. § 3 AsylG abgewiesen.Gegen Spruchpunkt römisch eins. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) des Bescheides des BFA hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde diese mit Erkenntnis des BVwG vom 23.05.2017, Zl. W163 2138485-1/10E, gem. Paragraph 3, AsylG abgewiesen. Begründend führte das BVwG u.a. aus, dass dem BF im Rahmen des Familienverfahrens gem. §§ 34, 35 AsylG kein von der Ehegattin abgeleiteter Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden könne, da die Ehe nicht - wie von § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG (in der damaligen Fassung) gefordert, um als Familienangehöriger zu gelten - bereits im Herkunftsland (Afghanistan), sondern lediglich im Iran bestanden habe.Begründend führte das BVwG u.a. aus, dass dem BF im Rahmen des Familienverfahrens gem. Paragraphen 34, 35, AsylG kein von der Ehegattin abgeleiteter Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden könne, da die Ehe nicht - wie von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG (in der damaligen Fassung) gefordert, um als Familienangehöriger zu gelten - bereits im Herkunftsland (Afghanistan), sondern lediglich im Iran bestanden habe. Mit BGBl. I. Nr. 56/2018, Inkrafttretensdatum 01.09.2018, änderte sich die Rechtslage hinsichtlich des dem § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG zugrundeliegenden Familienbegriffs, wonach nicht mehr das Bestehen einer Ehe bereits im Herkunftsstaat, sondern lediglich vor Einreise, gefordert wird:Mit Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 56 aus 2018,, Inkrafttretensdatum 01.09.2018, änderte sich die Rechtslage hinsichtlich des dem Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG zugrundeliegenden Familienbegriffs, wonach nicht mehr das Bestehen einer Ehe bereits im Herkunftsstaat, sondern lediglich vor Einreise, gefordert wird: 22.-Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde: Am 26.02.2019 brachte der BF einen weiteren, seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des BFA vom 03.04.2019 wegen res iudicata zurückgwiesen wurde. Begründend führte das BFA aus, dass ".. weder in der maßgeblichen Sachlage [...] und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei...." Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF, mit welcher er im Wesentlichen geltend machte, dass mittlerweile sehr wohl eine Änderung der Rechtslage erfolgt und nun nicht mehr notwendig sei, dass die Ehe des BF mit seiner Gattin bereits im Herkunftsstaat bestanden haben müsse. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Festgestellt wird der dargelegte Verfahrensgang. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt des BFA, sowie dem darin Vorbringen des BF. Die Alias-Geburtsdaten des BF und seiner Gattin ergeben sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde, die gegenüber den Angaben im ersten Verfahren, die mit lediglich " XXXX ." beginnen präzisiert sind.Die Alias-Geburtsdaten des BF und seiner Gattin ergeben sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde, die gegenüber den Angaben im ersten Verfahren, die mit lediglich " römisch 40 ." beginnen präzisiert sind. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat. Stellt

§ 34Abs. 1 Asyl

G 2005 ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Z 1), einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist (Z 2) oder einem Asylwerber (Z 3) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt

Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Ziffer eins,), einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist (Ziffer 2,) oder einem Asylwerber (Ziffer 3,) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

§ 34Abs.

2 leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status (§ 7) anhängig ist (Z 3).

Paragraph 34, Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Ziffer eins,) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status (Paragraph 7,) anhängig ist (Ziffer 3,).

§ 68

Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68

Abs 2 bis 4 AVG findet.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;"Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207). In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus Folgendes: Sowohl das BFA als auch das BVwG sind in dem dem ersten Antrag des BF zugrundeliegenden Verfahren davon ausgegangen, dass eine Ehe des BF mit seiner Gattin lediglich im Iran, nicht aber im Herkunftsstaat bestanden hat. Durch die mit 01.09.2018 in Kraft getretene Änderung der Rechtslage im Hinblick auf die Familienangehörigeneigenschaft (§ 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG) des BF ist dieser nunmehr als Familienangehöriger bezogen auf seine asylberechtigte Ehegattin zu qualifizieren, da es nunmehr ausreicht, dass die Ehe vor Einreise ins Bundesgebiet bestanden hat, und folgt daraus, dass ihm nunmehr im Rahmen eines Familienverfahrens Asyl

§ 34Asyl

G zuzuerkennen sein wird.Durch die mit 01.09.2018 in Kraft getretene Änderung der Rechtslage im Hinblick auf die Familienangehörigeneigenschaft (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG) des BF ist dieser nunmehr als Familienangehöriger bezogen auf seine asylberechtigte Ehegattin zu qualifizieren, da es nunmehr ausreicht, dass die Ehe vor Einreise ins Bundesgebiet bestanden hat, und folgt daraus, dass ihm nunmehr im Rahmen eines Familienverfahrens Asyl

Paragraph 34, AsylG zuzuerkennen sein wird. Das BFA hat in der angefochtenen Entscheidung offensichtlich irrtümlich die mit BGBl. I. Nr. 56/2018 seit 01.09.2018 erfolgte Änderung der Rechtslage übersehen und ist demgemäß zu Unrecht davon ausgegangen, dass der neuerliche Antrag des BF wegen res iudicata zurückzuweisen ist. Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt liegt jedoch in casu keine entschiedene Sache vor, sodass der Beschwerde stattzugeben und die angefochtene Entscheidung zu beheben war.Das BFA hat in der angefochtenen Entscheidung offensichtlich irrtümlich die mit Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 56 aus 2018, seit 01.09.2018 erfolgte Änderung der Rechtslage übersehen und ist demgemäß zu Unrecht davon ausgegangen, dass der neuerliche Antrag des BF wegen res iudicata zurückzuweisen ist. Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt liegt jedoch in casu keine entschiedene Sache vor, sodass der Beschwerde stattzugeben und die angefochtene Entscheidung zu beheben war.

§ 21Abs.

6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17

BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich des Vorliegens von res iudicata konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W144.2138485.2.00

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