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{'item': 'W237 2201180-1'}

Obsah (24)§ 28Art. 133§ 9§ 58§ 8§ 278b§ 10§ 52§ 53§ 46§ 18§ 55§ 3§ 57§ 7§ 25a§ 46a§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 11§ 41§ 43a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2019 GeschäftszahlW237 2201180-1 SpruchW237 2201180-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! I. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Mart

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX gegen die Spruchpunkterömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018, Zl. 1129972402-161268222, zu Recht:römisch drei. bis römisch sechs. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018, Zl. 1129972402-161268222, zu Recht: A) 1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wird

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 57 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wird

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und festgestellt, dass

§ 9Abs.

2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. 3. Dem Beschwerdeführer wird

§ 58Abs. 2 i

Vm § 55 Abs. 2 und § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.3. Dem Beschwerdeführer wird

Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2 und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

  1. Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.
  2. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Zu den relevanten asylrechtlichen Verfahren betreffend die Eltern des Beschwerdeführers: 1.
  2. Mit Bescheiden vom 02.07.2016 bzw. vom 18.11.2015 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Eltern des Beschwerdeführers den Status von Asylberechtigten ab und sprach aus, dass ihnen

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zukomme; damit verband es jeweils die Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Eltern aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig sei. Dem lag zugrunde, dass sie sich an einer terroristischen Vereinigung beteiligten, indem sie im Sommer XXXX drei Mal nach Syrien in das zum damaligen Zeitpunkt von der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) gehaltene Territorium zu reisen versuchten, und wegen dieser Handlungen mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX

§ 278bAbs. 2 St

GB jeweils zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt wurden. Die gegen diese Bescheide - mit Ausnahme der Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung - erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 11.10.2016 (Mutter) bzw. vom 14.04.2016 (Vater) als unbegründet ab.1.1. Mit Bescheiden vom 02.07.2016 bzw. vom 18.11.2015 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Eltern des Beschwerdeführers den Status von Asylberechtigten ab und sprach aus, dass ihnen

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zukomme; damit verband es jeweils die Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Eltern aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig sei. Dem lag zugrunde, dass sie sich an einer terroristischen Vereinigung beteiligten, indem sie im Sommer römisch 40 drei Mal nach Syrien in das zum damaligen Zeitpunkt von der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) gehaltene Territorium zu reisen versuchten, und wegen dieser Handlungen mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40

Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB jeweils zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt wurden. Die gegen diese Bescheide - mit Ausnahme der Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung - erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 11.10.2016 (Mutter) bzw. vom 14.04.2016 (Vater) als unbegründet ab. 1.2. Mit weiteren Bescheiden vom 08.06.2018 (Mutter) bzw. vom 30.05.2018 (Vater) sprach das Bundesamt aus, dass den Eltern des Beschwerdeführers ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 nicht zuerkannt werde. Unter einem erließ es jeweils

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG sowie

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 6 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot. Außerdem stellte das Bundesamt jeweils

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig sei, erkannte Beschwerden gegen die Rückkehrentscheidungen

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und gewährte

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise.1.2. Mit weiteren Bescheiden vom 08.06.2018 (Mutter) bzw. vom 30.05.2018 (Vater) sprach das Bundesamt aus, dass den Eltern des Beschwerdeführers ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zuerkannt werde. Unter einem erließ es jeweils

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sowie

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot. Außerdem stellte das Bundesamt jeweils

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei, erkannte Beschwerden gegen die Rückkehrentscheidungen

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und gewährte

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht, soweit sie sich gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 sowie gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidungen und der Einreiseverbote richteten, mit Erkenntnissen vom 31.08.2018 jeweils als unbegründet ab. Bezüglich des vom Bundesamt getroffenen Ausspruchs nach § 52 Abs. 9 FPG gab es den Beschwerden statt und stellte jeweils fest, dass die Abschiebung der Eltern des Beschwerdeführers

§ 46i

Vm § 50 FPG in die Russische Föderation unzulässig sei; begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass weder in den Rechtsvorschriften noch in der maßgeblichen Sachlage Änderungen vorlägen, die die Rechtskraft des Ausspruchs der Unzulässigkeit der Abschiebung der Eltern des Beschwerdeführers in die Russische Föderation durchbrechen würden. In diesem Zusammenhang behob das Bundesverwaltungsgericht die Aussprüche der belangten Behörde über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidungen ersatzlos und änderte die Entscheidungen über die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise jeweils dahingehend ab, dass

§ 55Abs.

1 und 2 FPG diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage. Die Revision wurde in Hinblick auf die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung für zulässig erklärt.Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht, soweit sie sich gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 sowie gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidungen und der Einreiseverbote richteten, mit Erkenntnissen vom 31.08.2018 jeweils als unbegründet ab. Bezüglich des vom Bundesamt getroffenen Ausspruchs nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG gab es den Beschwerden statt und stellte jeweils fest, dass die Abschiebung der Eltern des Beschwerdeführers

Paragraph 46, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG in die Russische Föderation unzulässig sei; begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass weder in den Rechtsvorschriften noch in der maßgeblichen Sachlage Änderungen vorlägen, die die Rechtskraft des Ausspruchs der Unzulässigkeit der Abschiebung der Eltern des Beschwerdeführers in die Russische Föderation durchbrechen würden. In diesem Zusammenhang behob das Bundesverwaltungsgericht die Aussprüche der belangten Behörde über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidungen ersatzlos und änderte die Entscheidungen über die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise jeweils dahingehend ab, dass

Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage. Die Revision wurde in Hinblick auf die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung für zulässig erklärt. 1.

  1. Die in der Folge erhobene Amtsrevision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.01.2019 zurück.
  2. Zum Verfahren betreffend den Beschwerdeführer: 2.
  3. Die Mutter des Beschwerdeführers stellte für ihn als gesetzliche Vertreterin am 19.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 08.06.2018 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab, erkannte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht zu (Spruchpunkt III.), erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte

§ 52Abs.

9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.); schließlich hielt die Behörde fest, dass

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.), und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ab (Spruchpunkt VII.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 08.06.2018 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erkannte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt römisch drei.), erließ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. fest, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.); schließlich hielt die Behörde fest, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.), und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ab (Spruchpunkt römisch sieben.). 2.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer über seinen von seiner Mutter bevollmächtigten Vertreter vollinhaltlich Beschwerde, die dem Bundesverwaltungsgericht am 18.07.2018 vorgelegt wurde. 2.
  2. Mit Teilerkenntnis vom 31.07.2018 gab das Bundesverwaltungsgericht mit näherer Begründung der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids Folge und behob diesen ersatzlos.2.
  3. Mit Teilerkenntnis vom 31.07.2018 gab das Bundesverwaltungsgericht mit näherer Begründung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheids Folge und behob diesen ersatzlos. 2.
  4. Am 08.04.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz des Vertreters des Beschwerdeführers ein, mit dem die Beschwerde betreffend die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids zurückgezogen wurde. Zugleich wurde eine Stellungnahme dahingehend erstattet, dass im Falle des minderjährigen Beschwerdeführers sein Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sei und er keine Bindungen zu seinem Herkunftsstaat aufweise. Er sei in seine Kindergruppe gut integriert, nehme das Bildungsangebot aktiv wahr und lebe mit seiner Mutter und seinem Onkel mütterlicherseits in gemeinsamem Haushalt; der Onkel hole ihn auch öfter aus der Kindergruppe ab. Der Vater des Beschwerdeführers lebe aus finanziellen Gründen bei seiner Mutter, besuche den Beschwerdeführer aber jeden Tag. Zudem befinde sich die gesamte Großfamilie des Beschwerdeführers in Österreich.2.
  5. Am 08.04.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz des Vertreters des Beschwerdeführers ein, mit dem die Beschwerde betreffend die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids zurückgezogen wurde. Zugleich wurde eine Stellungnahme dahingehend erstattet, dass im Falle des minderjährigen Beschwerdeführers sein Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sei und er keine Bindungen zu seinem Herkunftsstaat aufweise. Er sei in seine Kindergruppe gut integriert, nehme das Bildungsangebot aktiv wahr und lebe mit seiner Mutter und seinem Onkel mütterlicherseits in gemeinsamem Haushalt; der Onkel hole ihn auch öfter aus der Kindergruppe ab. Der Vater des Beschwerdeführers lebe aus finanziellen Gründen bei seiner Mutter, besuche den Beschwerdeführer aber jeden Tag. Zudem befinde sich die gesamte Großfamilie des Beschwerdeführers in Österreich. Die Stellungnahme wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.04.2019 zur Kenntnis übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Die Verfahrensgänge sowohl betreffend das Verfahren des Beschwerdeführers als auch jenes seiner Eltern werden wie unter Pkt. I. dargelegt festgestellt.1.
  8. Die Verfahrensgänge sowohl betreffend das Verfahren des Beschwerdeführers als auch jenes seiner Eltern werden wie unter Pkt. römisch eins. dargelegt festgestellt. 1.
  9. Der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheids vom 08.06.2018 zurück.1.
  10. Der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheids vom 08.06.2018 zurück. 1.
  11. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um den in Österreich geborenen, zweijährigen Sohn der russischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX . Er lebt mit seiner Mutter, seiner vierjährigen Schwester und seinem asylberechtigten Onkel mütterlicherseits im gemeinsamen Haushalt und besucht eine Kindergruppe in XXXX Wien; der Vater des Beschwerdeführers wohnt bei seinen Eltern und besucht den Beschwerdeführer täglich.1.
  12. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um den in Österreich geborenen, zweijährigen Sohn der russischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 . Er lebt mit seiner Mutter, seiner vierjährigen Schwester und seinem asylberechtigten Onkel mütterlicherseits im gemeinsamen Haushalt und besucht eine Kindergruppe in römisch 40 Wien; der Vater des Beschwerdeführers wohnt bei seinen Eltern und besucht den Beschwerdeführer täglich. 1.
  13. Die Abschiebung der nicht in Österreich zum Aufenthalt berechtigten Eltern des Beschwerdeführers in die Russische Föderation ist aus Gründen des Refoulementschutzes, deren Wegfall in naher bis mittelfristiger Zukunft nicht ersichtlich ist, unzulässig.
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Die festgestellten Verfahrensgänge ergeben sich hinsichtlich des Beschwerdeführers aus dem ihn betreffenden und dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakt; hinsichtlich seiner Eltern wurde der Verfahrensgang im Wesentlichen gleichlautend wie in dem - die Amtsrevision gegen das hg. Erkenntnis vom 31.08.2018 zurückweisenden - Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.01.2019, Ro 2018/21/0011 (vgl. Rz 5 - 12), dargelegt.2.
  16. Die festgestellten Verfahrensgänge ergeben sich hinsichtlich des Beschwerdeführers aus dem ihn betreffenden und dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakt; hinsichtlich seiner Eltern wurde der Verfahrensgang im Wesentlichen gleichlautend wie in dem - die Amtsrevision gegen das hg. Erkenntnis vom 31.08.2018 zurückweisenden - Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.01.2019, Ro 2018/21/0011 vergleiche Rz 5 - 12), dargelegt. 2.
  17. Die Zurückziehung der Beschwerde im festgestellten Umfang ergibt sich aus dem Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 05.04.2019, in der klar und deutlich festgehalten ist, dass die Beschwerde "hinsichtlich Spruchpunkt I und Spruchpunkt II zurückgezogen" wird. Zweifel am Zurückziehungswillen des Beschwerdeführers kamen sohin nicht hervor.2.
  18. Die Zurückziehung der Beschwerde im festgestellten Umfang ergibt sich aus dem Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 05.04.2019, in der klar und deutlich festgehalten ist, dass die Beschwerde "hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins und Spruchpunkt römisch zwei zurückgezogen" wird. Zweifel am Zurückziehungswillen des Beschwerdeführers kamen sohin nicht hervor. 2.
  19. Die unter Pkt. II.1.
  20. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus einer im Verwaltungsakt aufliegenden Kopie der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, den Angaben seiner Mutter in dem sie betreffenden (abgeschlossenen) Verfahren sowie aus den - mit Fotomaterial unterlegten - Ausführungen in der schriftlichen Stellungnahme vom 05.04.2019, hinsichtlich derer keine Anhaltspunkte für Zweifel an ihrer inhaltlichen Richtigkeit hervorkamen.2.
  21. Die unter Pkt. römisch zwei.1.
  22. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus einer im Verwaltungsakt aufliegenden Kopie der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, den Angaben seiner Mutter in dem sie betreffenden (abgeschlossenen) Verfahren sowie aus den - mit Fotomaterial unterlegten - Ausführungen in der schriftlichen Stellungnahme vom 05.04.2019, hinsichtlich derer keine Anhaltspunkte für Zweifel an ihrer inhaltlichen Richtigkeit hervorkamen. 2.
  23. Die belangte Behörde stellte mit den Asylaberkennungsbescheiden vom 02.07.2016 bzw. vom 18.11.2015 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Eltern des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig sei und erkannte damit eine ihnen in ihrem Herkunftsstaat drohende reale Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK. Die in den nachfolgenden Bescheiden vom 08.06.2018 bzw. vom 30.05.2018 - mit denen jeweils eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde - getroffene Feststellung

§ 52Abs.

9 FPG, dass die Abschiebung der Eltern

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig sei, wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 31.08.2018 jedoch verworfen: Es stellte fest, dass die Abschiebung der Eltern des Beschwerdeführers (weiterhin) unzulässig sei, weil seit der dahingehenden Feststellung in den Bescheiden vom 02.07.2016 bzw. vom 18.11.2015 keine maßgeblichen Änderungen in Hinblick auf die die Eltern in der Russischen Föderation treffende Situation ersichtlich seien. Der Verwaltungsgerichtshof wies die sich auf diese Frage beziehende Amtsrevision zurück und trat der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts bei.2.4. Die belangte Behörde stellte mit den Asylaberkennungsbescheiden vom 02.07.2016 bzw. vom 18.11.2015 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Eltern des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig sei und erkannte damit eine ihnen in ihrem Herkunftsstaat drohende reale Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK. Die in den nachfolgenden Bescheiden vom 08.06.2018 bzw. vom 30.05.2018 - mit denen jeweils eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde - getroffene Feststellung

Paragraph 52, Absatz 9, FPG, dass die Abschiebung der Eltern

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei, wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 31.08.2018 jedoch verworfen: Es stellte fest, dass die Abschiebung der Eltern des Beschwerdeführers (weiterhin) unzulässig sei, weil seit der dahingehenden Feststellung in den Bescheiden vom 02.07.2016 bzw. vom 18.11.2015 keine maßgeblichen Änderungen in Hinblick auf die die Eltern in der Russischen Föderation treffende Situation ersichtlich seien. Der Verwaltungsgerichtshof wies die sich auf diese Frage beziehende Amtsrevision zurück und trat der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts bei. Eine in naher oder mittelfristiger Zukunft sich ergebende Zulässigkeit der Abschiebung der Eltern des Beschwerdeführers in die Russische Föderation ist damit nicht feststellbar, zumal eine Aufhebung der sie betreffenden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2018 durch die Höchstgerichte nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 24.01.2019 nicht (mehr) im Raum steht. 3. Rechtliche Beurteilung: Der angefochtene Bescheid wurde der gesetzlichen Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers durch Hinterlegung am 14.06.2018 zugestellt. Die am 11.07.2018 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist somit

§ 7Abs. 4 erster Satz Vw

GVG rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid wurde der gesetzlichen Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers durch Hinterlegung am 14.06.2018 zugestellt. Die am 11.07.2018 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist somit

Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG rechtzeitig. Zu I.A)Zu römisch eins.A) § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid,Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff.). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der Beschwerdeführer die Zurückziehung seiner Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids im Schriftsatz vom 05.04.2019 durch seinen Vertreter klar zum Ausdruck gebracht hat; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der Beschwerdeführer die Zurückziehung seiner Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids im Schriftsatz vom 05.04.2019 durch seinen Vertreter klar zum Ausdruck gebracht hat; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen. Das Beschwerdeverfahren ist daher im genannten Umfang mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).Das Beschwerdeverfahren ist daher im genannten Umfang mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt). Zu I.B)Zu römisch eins.B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zu II.A)Zu römisch zwei.A) 3.1. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Nichterteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57Asyl

G 2005:3.1. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Nichterteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG 2005: 3.1.1.

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Mit der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheids vom 08.06.2018 erwuchs die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Rechtskraft.3.1.1.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Mit der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheids vom 08.06.2018 erwuchs die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Rechtskraft. § 57 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 lautet: "'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' § 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)-
(4)[...]" 3.1.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch dieser Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder behauptete der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 Abs. 1 FPG (in der Beschwerde finden sich ebenso keine Ausführungen zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.3.1.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch dieser Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder behauptete der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, Absatz eins, FPG (in der Beschwerde finden sich ebenso keine Ausführungen zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheids vom 08.06.2018 ist damit abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheids vom 08.06.2018 ist damit abzuweisen. 3.2. Zur Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist: 3.2.1.1.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.3.2.1.1.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. 3.2.1.

  1. § 52 FPG lautet auszugsweise:3.2.1.
  2. Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise: "Rückkehrentscheidung § 52

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)-
(8)[...]
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)-
(11)[...]" 3.2.1.
  1. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet auszugsweise:3.2.1.
  2. Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet auszugsweise: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)-
(6)[...]" 3.2.2.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.2.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). 3.2.

  1. Was das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, ist Folgendes festzuhalten: 3.2.3.
  2. Vom Prüfungsumfang des Begriffs des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, die miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).3.2.3.
  3. Vom Prüfungsumfang des Begriffs des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, die miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Nach ständiger Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (EGMR 21.06.1988, Fall Berrehab, Appl. 10.730/84 [Z 21]; 26.05.1994, Fall Keegan, Appl. 16.969/90 [Z 44]); diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.02.1996, Fall Gül, Appl. 23.218/94 [Z 32]). Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird (vgl. VfSlg. 16.777/2003 mit Hinweis auf EGMR 25.02.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl. 12.963/87 [Z 72] mwN; zu den Voraussetzungen für ein - potentielles - Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater s. auch EGMR 15.09.2011, Fall Schneider, Appl. 17.080/07 [Z 81] mwN). Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohls zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen (vgl. VfGH 26.02.2019, E 3079/2018; VfGH 24.09.2018, E 1416/2018, jeweils mit Hinweis auf Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte).Nach ständiger Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (EGMR 21.06.1988, Fall Berrehab, Appl. 10.730/84 [Z 21]; 26.05.1994, Fall Keegan, Appl. 16.969/90 [Z 44]); diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.02.1996, Fall Gül, Appl. 23.218/94 [Z 32]). Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird vergleiche VfSlg. 16.777 aus 2003, mit Hinweis auf EGMR 25.02.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl. 12.963/87 [Z 72] mwN; zu den Voraussetzungen für ein - potentielles - Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater s. auch EGMR 15.09.2011, Fall Schneider, Appl. 17.080/07 [Z 81] mwN). Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohls zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK führen vergleiche VfGH 26.02.2019, E 3079 aus 2018,; VfGH 24.09.2018, E 1416 aus 2018,, jeweils mit Hinweis auf Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte). 3.2.3.
  4. Der Beschwerdeführer führt als erst zweijähriger Bub ein Familienleben mit seinen beiden Eltern. Insbesondere stellt seine Mutter, mit der er im gemeinsamen Haushalt lebt, seine wichtigste Bezugsperson in seiner derzeit (klein-)kindlichen Entwicklung dar. Mag sein Vater auch nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer wohnen, hat er zu ihm doch täglichen Kontakt und bildet damit ebenso einen wesentlichen Teil seines Alltags. Wie das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 31.08.2018 aussprach, ist die Abschiebung der Eltern des Beschwerdeführers in die Russische Föderation

§ 46i

Vm § 50 FPG unzulässig. Eine den Beschwerdeführer treffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde damit eine dauernde Trennung von seinen Eltern bedeuten, was sein Familienleben als (Klein-)Kind mit diesen im Sinne des Art. 8 EMRK jedenfalls verletzen würde (vgl. VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0108; VfGH 26.06.2018, E 1791/2018), zumal es lebensfremd wäre, anzunehmen, der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil könnte über Telekommunikation und elektronische Medien aufrecht erhalten werden (vgl. VfGH 19.06.2015, E 426/2015). Besondere öffentliche Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sind im Falle des minderjährigen Beschwerdeführers nicht erkennbar.Wie das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 31.08.2018 aussprach, ist die Abschiebung der Eltern des Beschwerdeführers in die Russische Föderation

Paragraph 46, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG unzulässig. Eine den Beschwerdeführer treffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde damit eine dauernde Trennung von seinen Eltern bedeuten, was sein Familienleben als (Klein-)Kind mit diesen im Sinne des Artikel 8, EMRK jedenfalls verletzen würde vergleiche VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0108; VfGH 26.06.2018, E 1791 aus 2018,), zumal es lebensfremd wäre, anzunehmen, der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil könnte über Telekommunikation und elektronische Medien aufrecht erhalten werden vergleiche VfGH 19.06.2015, E 426 aus 2015,). Besondere öffentliche Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sind im Falle des minderjährigen Beschwerdeführers nicht erkennbar. 3.2.4. Da die Unzulässigkeit der Abschiebung der Eltern auf Gründen beruht, deren Wegfall - wie festgestellt - weder in naher noch mittelfristiger Zukunft ersichtlich ist, würde die durch eine Rückkehrentscheidung erfolgende Verletzung des Familienlebens des Beschwerdeführers auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Eine ihn treffende Rückkehrentscheidung ist daher

§ 9Abs.

2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig.3.2.4. Da die Unzulässigkeit der Abschiebung der Eltern auf Gründen beruht, deren Wegfall - wie festgestellt - weder in naher noch mittelfristiger Zukunft ersichtlich ist, würde die durch eine Rückkehrentscheidung erfolgende Verletzung des Familienlebens des Beschwerdeführers auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Eine ihn treffende Rückkehrentscheidung ist daher

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig. 3.3. Zur Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung": 3.3.1.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird, weil dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).3.3.1.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird, weil dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). 3.3.1.1.

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn3.3.1.1.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. 3.3.1.2. Das Integrationsgesetz (im Folgenden: IntG) lautet auszugsweise: "Modul 1 der Integrationsvereinbarung § 9.

(1)Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.Paragraph 9,

(1)Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2)Der Erfüllungspflicht

Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.

(2)Der Erfüllungspflicht

Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,

(3)Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht

Abs. 2 angerechnet.

(3)Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht

Absatz 2, angerechnet.

(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11vorlegt,1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt, 2. einen gleichwertigen Nachweis

§ 11Abs.

4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,2. einen gleichwertigen Nachweis

Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,

  1. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  2. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  3. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.

(5)Ausgenommen von der Erfüllungspflicht

Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,

(5)Ausgenommen von der Erfüllungspflicht

Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,

  1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;
  2. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Absatz 2,) unmündig sein werden;
  3. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
  4. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.
  5. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.

(6)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises

Abs. 4 Z 1 oder 2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse

§ 7Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.

(6)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises

Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat.

(7)Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1

Abs. 4 Z 1 bzw. 2 oder Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 2 Z 1 bzw. 2 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.

(7)Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1

Absatz 4, Ziffer eins, bzw. 2 oder Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, bzw. 2 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (Paragraph 24, NAG) nicht älter als zwei Jahre sein. § 10. [...]Paragraph 10, [...] Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 § 11.

(1)Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab durchgeführt.Paragraph 11,
(1)Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab durchgeführt.
(2)Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

(3)Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 ist vom Österreichischen Integrationsfonds oder von einer vom Österreichischen Integrationsfonds zur Abwicklung der Prüfungen im Rahmen der Integrationsvereinbarung zertifizierten und somit zur Ausfolgung eines gleichwertigen Nachweises

Abs. 4 berechtigten Einrichtung durchzuführen.

(3)Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 ist vom Österreichischen Integrationsfonds oder von einer vom Österreichischen Integrationsfonds zur Abwicklung der Prüfungen im Rahmen der Integrationsvereinbarung zertifizierten und somit zur Ausfolgung eines gleichwertigen Nachweises

Absatz 4, berechtigten Einrichtung durchzuführen.

(4)Über die Gleichwertigkeit eines Nachweises

§ 9Abs.

4 Z 2 entscheidet der Österreichische Integrationsfonds mit Bescheid auf schriftlichen Antrag einer Einrichtung, die beabsichtigt die Integrationsprüfung durchzuführen, nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres

Abs. 5.

(4)Über die Gleichwertigkeit eines Nachweises

Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, entscheidet der Österreichische Integrationsfonds mit Bescheid auf schriftlichen Antrag einer Einrichtung, die beabsichtigt die Integrationsprüfung durchzuführen, nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres

Absatz 5,

(5)Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 sowie die Kriterien für die Prüfung der Gleichwertigkeit werden durch Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.
(6)Der Österreichische Integrationsfonds kann die Zertifizierung während der Gültigkeit mit Bescheid entziehen, wenn die Integrationsprüfung nicht der Verordnung

Abs. 5 entspricht. Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Antragstellung zur Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig."

(6)Der Österreichische Integrationsfonds kann die Zertifizierung während der Gültigkeit mit Bescheid entziehen, wenn die Integrationsprüfung nicht der Verordnung

Absatz 5, entspricht. Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Antragstellung zur Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig." 3.3.2. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G (noch) nicht und hat altersentsprechend auch kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze, weshalb ihm

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen ist.3.3.2. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG (noch) nicht und hat altersentsprechend auch kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze, weshalb ihm

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen ist. 3.

  1. Zur Aufhebung der Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids:3.
  2. Zur Aufhebung der Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids: Angesichts des erteilten Aufenthaltstitels können die durch die belangte Behörde getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers und der Abspruch über das Nichtbestehen einer Frist zur freiwilligen Ausreise keinen Bestand haben. Die Spruchpunkte V. und VI. des Bescheids vom 08.06.2018 sind daher ersatzlos zu beheben.Angesichts des erteilten Aufenthaltstitels können die durch die belangte Behörde getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers und der Abspruch über das Nichtbestehen einer Frist zur freiwilligen Ausreise keinen Bestand haben. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des Bescheids vom 08.06.2018 sind daher ersatzlos zu beheben. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Spruchpunkt VII. des Bescheids betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2018 ersatzlos behoben wurde.Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Spruchpunkt römisch sieben. des Bescheids betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2018 ersatzlos behoben wurde.
  3. Eine mündliche Verhandlung konnte angesichts der klaren Sachverhaltslage hinsichtlich des Familienlebens des Beschwerdeführers mit seinen Eltern sowie des Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 unterbleiben.
  4. Eine mündliche Verhandlung konnte angesichts der klaren Sachverhaltslage hinsichtlich des Familienlebens des Beschwerdeführers mit seinen Eltern sowie des Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 unterbleiben. Zu II.B)Zu römisch zwei.B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen - vor allem betreffend die durch eine Rückkehrentscheidung erfolgende Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens nach Art. 8 EMRK - auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (und des Verfassungsgerichtshofes) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen - vor allem betreffend die durch eine Rückkehrentscheidung erfolgende Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens nach Artikel 8, EMRK - auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (und des Verfassungsgerichtshofes) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W237.2201180.1.00

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