Vm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX gegen die Spruchpunkterömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018, Zl. 1129972402-161268222, zu Recht:römisch drei. bis römisch sechs. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018, Zl. 1129972402-161268222, zu Recht: A) 1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wird
GVG iVm § 57 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wird
GVG stattgegeben und festgestellt, dass
2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. 3. Dem Beschwerdeführer wird
Vm § 55 Abs. 2 und § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.3. Dem Beschwerdeführer wird
Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2 und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zukomme; damit verband es jeweils die Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Eltern aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation
Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig sei. Dem lag zugrunde, dass sie sich an einer terroristischen Vereinigung beteiligten, indem sie im Sommer XXXX drei Mal nach Syrien in das zum damaligen Zeitpunkt von der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) gehaltene Territorium zu reisen versuchten, und wegen dieser Handlungen mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX
GB jeweils zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt wurden. Die gegen diese Bescheide - mit Ausnahme der Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung - erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 11.10.2016 (Mutter) bzw. vom 14.04.2016 (Vater) als unbegründet ab.1.1. Mit Bescheiden vom 02.07.2016 bzw. vom 18.11.2015 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Eltern des Beschwerdeführers den Status von Asylberechtigten ab und sprach aus, dass ihnen
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zukomme; damit verband es jeweils die Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Eltern aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig sei. Dem lag zugrunde, dass sie sich an einer terroristischen Vereinigung beteiligten, indem sie im Sommer römisch 40 drei Mal nach Syrien in das zum damaligen Zeitpunkt von der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) gehaltene Territorium zu reisen versuchten, und wegen dieser Handlungen mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40
Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB jeweils zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt wurden. Die gegen diese Bescheide - mit Ausnahme der Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung - erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 11.10.2016 (Mutter) bzw. vom 14.04.2016 (Vater) als unbegründet ab. 1.2. Mit weiteren Bescheiden vom 08.06.2018 (Mutter) bzw. vom 30.05.2018 (Vater) sprach das Bundesamt aus, dass den Eltern des Beschwerdeführers ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 nicht zuerkannt werde. Unter einem erließ es jeweils
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG sowie
Vm Abs. 3 Z 6 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot. Außerdem stellte das Bundesamt jeweils
9 FPG fest, dass ihre Abschiebung
FPG in die Russische Föderation zulässig sei, erkannte Beschwerden gegen die Rückkehrentscheidungen
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und gewährte
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise.1.2. Mit weiteren Bescheiden vom 08.06.2018 (Mutter) bzw. vom 30.05.2018 (Vater) sprach das Bundesamt aus, dass den Eltern des Beschwerdeführers ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zuerkannt werde. Unter einem erließ es jeweils
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sowie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot. Außerdem stellte das Bundesamt jeweils
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei, erkannte Beschwerden gegen die Rückkehrentscheidungen
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und gewährte
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht, soweit sie sich gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 sowie gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidungen und der Einreiseverbote richteten, mit Erkenntnissen vom 31.08.2018 jeweils als unbegründet ab. Bezüglich des vom Bundesamt getroffenen Ausspruchs nach § 52 Abs. 9 FPG gab es den Beschwerden statt und stellte jeweils fest, dass die Abschiebung der Eltern des Beschwerdeführers
Vm § 50 FPG in die Russische Föderation unzulässig sei; begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass weder in den Rechtsvorschriften noch in der maßgeblichen Sachlage Änderungen vorlägen, die die Rechtskraft des Ausspruchs der Unzulässigkeit der Abschiebung der Eltern des Beschwerdeführers in die Russische Föderation durchbrechen würden. In diesem Zusammenhang behob das Bundesverwaltungsgericht die Aussprüche der belangten Behörde über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidungen ersatzlos und änderte die Entscheidungen über die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise jeweils dahingehend ab, dass
1 und 2 FPG diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage. Die Revision wurde in Hinblick auf die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung für zulässig erklärt.Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht, soweit sie sich gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 sowie gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidungen und der Einreiseverbote richteten, mit Erkenntnissen vom 31.08.2018 jeweils als unbegründet ab. Bezüglich des vom Bundesamt getroffenen Ausspruchs nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG gab es den Beschwerden statt und stellte jeweils fest, dass die Abschiebung der Eltern des Beschwerdeführers
Paragraph 46, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG in die Russische Föderation unzulässig sei; begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass weder in den Rechtsvorschriften noch in der maßgeblichen Sachlage Änderungen vorlägen, die die Rechtskraft des Ausspruchs der Unzulässigkeit der Abschiebung der Eltern des Beschwerdeführers in die Russische Föderation durchbrechen würden. In diesem Zusammenhang behob das Bundesverwaltungsgericht die Aussprüche der belangten Behörde über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidungen ersatzlos und änderte die Entscheidungen über die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise jeweils dahingehend ab, dass
Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage. Die Revision wurde in Hinblick auf die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung für zulässig erklärt. 1.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab, erkannte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht zu (Spruchpunkt III.), erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte
9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung
FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.); schließlich hielt die Behörde fest, dass
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.), und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung
2 Z 1 BFA-VG ab (Spruchpunkt VII.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 08.06.2018 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erkannte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt römisch drei.), erließ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. fest, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.); schließlich hielt die Behörde fest, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.), und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ab (Spruchpunkt römisch sieben.). 2.
Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig sei und erkannte damit eine ihnen in ihrem Herkunftsstaat drohende reale Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK. Die in den nachfolgenden Bescheiden vom 08.06.2018 bzw. vom 30.05.2018 - mit denen jeweils eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde - getroffene Feststellung
9 FPG, dass die Abschiebung der Eltern
FPG in die Russische Föderation zulässig sei, wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 31.08.2018 jedoch verworfen: Es stellte fest, dass die Abschiebung der Eltern des Beschwerdeführers (weiterhin) unzulässig sei, weil seit der dahingehenden Feststellung in den Bescheiden vom 02.07.2016 bzw. vom 18.11.2015 keine maßgeblichen Änderungen in Hinblick auf die die Eltern in der Russischen Föderation treffende Situation ersichtlich seien. Der Verwaltungsgerichtshof wies die sich auf diese Frage beziehende Amtsrevision zurück und trat der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts bei.2.4. Die belangte Behörde stellte mit den Asylaberkennungsbescheiden vom 02.07.2016 bzw. vom 18.11.2015 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Eltern des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig sei und erkannte damit eine ihnen in ihrem Herkunftsstaat drohende reale Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK. Die in den nachfolgenden Bescheiden vom 08.06.2018 bzw. vom 30.05.2018 - mit denen jeweils eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde - getroffene Feststellung
Paragraph 52, Absatz 9, FPG, dass die Abschiebung der Eltern
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei, wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 31.08.2018 jedoch verworfen: Es stellte fest, dass die Abschiebung der Eltern des Beschwerdeführers (weiterhin) unzulässig sei, weil seit der dahingehenden Feststellung in den Bescheiden vom 02.07.2016 bzw. vom 18.11.2015 keine maßgeblichen Änderungen in Hinblick auf die die Eltern in der Russischen Föderation treffende Situation ersichtlich seien. Der Verwaltungsgerichtshof wies die sich auf diese Frage beziehende Amtsrevision zurück und trat der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts bei. Eine in naher oder mittelfristiger Zukunft sich ergebende Zulässigkeit der Abschiebung der Eltern des Beschwerdeführers in die Russische Föderation ist damit nicht feststellbar, zumal eine Aufhebung der sie betreffenden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2018 durch die Höchstgerichte nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 24.01.2019 nicht (mehr) im Raum steht. 3. Rechtliche Beurteilung: Der angefochtene Bescheid wurde der gesetzlichen Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers durch Hinterlegung am 14.06.2018 zugestellt. Die am 11.07.2018 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist somit
GVG rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid wurde der gesetzlichen Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers durch Hinterlegung am 14.06.2018 zugestellt. Die am 11.07.2018 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist somit
Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG rechtzeitig. Zu I.A)Zu römisch eins.A) § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid,Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff.). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der Beschwerdeführer die Zurückziehung seiner Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids im Schriftsatz vom 05.04.2019 durch seinen Vertreter klar zum Ausdruck gebracht hat; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der Beschwerdeführer die Zurückziehung seiner Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids im Schriftsatz vom 05.04.2019 durch seinen Vertreter klar zum Ausdruck gebracht hat; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen. Das Beschwerdeverfahren ist daher im genannten Umfang mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).Das Beschwerdeverfahren ist daher im genannten Umfang mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt). Zu I.B)Zu römisch eins.B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zu II.A)Zu römisch zwei.A) 3.1. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Nichterteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
G 2005:3.1. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Nichterteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, AsylG 2005: 3.1.1.
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Mit der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheids vom 08.06.2018 erwuchs die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Rechtskraft.3.1.1.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Mit der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheids vom 08.06.2018 erwuchs die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Rechtskraft. § 57 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 lautet: "'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' § 57.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
G 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch dieser Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder behauptete der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 Abs. 1 FPG (in der Beschwerde finden sich ebenso keine Ausführungen zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.3.1.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch dieser Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder behauptete der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, Absatz eins, FPG (in der Beschwerde finden sich ebenso keine Ausführungen zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheids vom 08.06.2018 ist damit abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheids vom 08.06.2018 ist damit abzuweisen. 3.2. Zur Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist: 3.2.1.1.
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt wird.3.2.1.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. 3.2.1.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.2.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). 3.2.
Vm § 50 FPG unzulässig. Eine den Beschwerdeführer treffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde damit eine dauernde Trennung von seinen Eltern bedeuten, was sein Familienleben als (Klein-)Kind mit diesen im Sinne des Art. 8 EMRK jedenfalls verletzen würde (vgl. VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0108; VfGH 26.06.2018, E 1791/2018), zumal es lebensfremd wäre, anzunehmen, der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil könnte über Telekommunikation und elektronische Medien aufrecht erhalten werden (vgl. VfGH 19.06.2015, E 426/2015). Besondere öffentliche Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sind im Falle des minderjährigen Beschwerdeführers nicht erkennbar.Wie das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 31.08.2018 aussprach, ist die Abschiebung der Eltern des Beschwerdeführers in die Russische Föderation
Paragraph 46, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG unzulässig. Eine den Beschwerdeführer treffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde damit eine dauernde Trennung von seinen Eltern bedeuten, was sein Familienleben als (Klein-)Kind mit diesen im Sinne des Artikel 8, EMRK jedenfalls verletzen würde vergleiche VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0108; VfGH 26.06.2018, E 1791 aus 2018,), zumal es lebensfremd wäre, anzunehmen, der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil könnte über Telekommunikation und elektronische Medien aufrecht erhalten werden vergleiche VfGH 19.06.2015, E 426 aus 2015,). Besondere öffentliche Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sind im Falle des minderjährigen Beschwerdeführers nicht erkennbar. 3.2.4. Da die Unzulässigkeit der Abschiebung der Eltern auf Gründen beruht, deren Wegfall - wie festgestellt - weder in naher noch mittelfristiger Zukunft ersichtlich ist, würde die durch eine Rückkehrentscheidung erfolgende Verletzung des Familienlebens des Beschwerdeführers auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Eine ihn treffende Rückkehrentscheidung ist daher
2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig.3.2.4. Da die Unzulässigkeit der Abschiebung der Eltern auf Gründen beruht, deren Wegfall - wie festgestellt - weder in naher noch mittelfristiger Zukunft ersichtlich ist, würde die durch eine Rückkehrentscheidung erfolgende Verletzung des Familienlebens des Beschwerdeführers auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Eine ihn treffende Rückkehrentscheidung ist daher
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig. 3.3. Zur Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung": 3.3.1.
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird, weil dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).3.3.1.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird, weil dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). 3.3.1.1.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn3.3.1.1.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
G 2005 ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. 3.3.1.2. Das Integrationsgesetz (im Folgenden: IntG) lautet auszugsweise: "Modul 1 der Integrationsvereinbarung § 9.
1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.Paragraph 9,
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels
1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.
Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,
1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht
Abs. 2 angerechnet.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht
Absatz 2, angerechnet.
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt, 2. einen gleichwertigen Nachweis
4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,2. einen gleichwertigen Nachweis
Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,
1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.
Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,
Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,
Abs. 4 Z 1 oder 2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse
Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat.
Abs. 4 Z 1 bzw. 2 oder Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 2 Z 1 bzw. 2 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.
Absatz 4, Ziffer eins, bzw. 2 oder Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, bzw. 2 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (Paragraph 24, NAG) nicht älter als zwei Jahre sein. § 10. [...]Paragraph 10, [...] Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 § 11.
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
Abs. 4 berechtigten Einrichtung durchzuführen.
Absatz 4, berechtigten Einrichtung durchzuführen.
4 Z 2 entscheidet der Österreichische Integrationsfonds mit Bescheid auf schriftlichen Antrag einer Einrichtung, die beabsichtigt die Integrationsprüfung durchzuführen, nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres
Abs. 5.
Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, entscheidet der Österreichische Integrationsfonds mit Bescheid auf schriftlichen Antrag einer Einrichtung, die beabsichtigt die Integrationsprüfung durchzuführen, nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres
Absatz 5,
Abs. 5 entspricht. Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Antragstellung zur Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig."
Absatz 5, entspricht. Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Antragstellung zur Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig." 3.3.2. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
G (noch) nicht und hat altersentsprechend auch kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze, weshalb ihm
G 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen ist.3.3.2. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG (noch) nicht und hat altersentsprechend auch kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze, weshalb ihm
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen ist. 3.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen - vor allem betreffend die durch eine Rückkehrentscheidung erfolgende Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens nach Art. 8 EMRK - auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (und des Verfassungsgerichtshofes) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen - vor allem betreffend die durch eine Rückkehrentscheidung erfolgende Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens nach Artikel 8, EMRK - auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (und des Verfassungsgerichtshofes) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W237.2201180.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.