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{'item': 'W255 2203407-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.04.2019 GeschäftszahlW255 2203407-1 SpruchW255 2203407-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL,

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) beantragte zuletzt am 26.09.2016 beim Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) Notstandshilfe, die ihm gewährt wurde.1.
  3. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) beantragte zuletzt am 26.09.2016 beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) Notstandshilfe, die ihm gewährt wurde. 1.
  4. Am 19.12.2017 langte beim AMS eine anonyme Anzeige ein, in der behauptet wurde, dass der BF bei XXXX in XXXX wohne und von dieser monatlich zwischen EUR 3.000,- und EUR 4.000,- für die Pflege und verschiedene Arbeiten erhalte. Aufgrund dieser anonymen Anzeige wurden durch das AMS Erhebungen durchgeführt.1.
  5. Am 19.12.2017 langte beim AMS eine anonyme Anzeige ein, in der behauptet wurde, dass der BF bei römisch 40 in römisch 40 wohne und von dieser monatlich zwischen EUR 3.000,- und EUR 4.000,- für die Pflege und verschiedene Arbeiten erhalte. Aufgrund dieser anonymen Anzeige wurden durch das AMS Erhebungen durchgeführt. 1.
  6. Am 11.04.2018 suchte XXXX , Mitarbeiter des Erhebungsdienstes des AMS, die Wohnung des BF in XXXX auf und führte ein Gespräch mit der Nachbarin des BF. Laut Angaben dieser Nachbarin sei der BF seit längerer Zeit kaum in der Wohnung aufhältig. Er würde nur selten dort nächtigen. Er komme nur, um die Post zu holen. Eine Unter- bzw. Weitervermietung der Wohnung würde nicht stattfinden.1.
  7. Am 11.04.2018 suchte römisch 40 , Mitarbeiter des Erhebungsdienstes des AMS, die Wohnung des BF in römisch 40 auf und führte ein Gespräch mit der Nachbarin des BF. Laut Angaben dieser Nachbarin sei der BF seit längerer Zeit kaum in der Wohnung aufhältig. Er würde nur selten dort nächtigen. Er komme nur, um die Post zu holen. Eine Unter- bzw. Weitervermietung der Wohnung würde nicht stattfinden. 1.
  8. Am 17.04.2018 suchte XXXX , Mitarbeiter des Erhebungsdienstes des AMS, die Wohnung von XXXX in XXXX auf, führte mit XXXX ein Gespräch und nahm eine Niederschrift auf, laut der XXXX seit 18 Jahren mit dem BF befreundet sei, er Einkäufe für sie erledige und Haushaltsarbeiten übernehme. Der BF nächtige ca. 5 Mal pro Woche bei ihr und habe ein eigenes Zimmer. Der Garten werde von einem Gärtner betreut. XXXX bezahle dem BF EUR 500,- monatlich bar auf die Hand. Wenn er z.B. Kleidung benötige, dann kaufe sie ihm diese. Wenn bei Einkäufen Wechselgeld übrigbleibe, dann überlasse sie dem BF dieses. Der BF werde im Haus von XXXX auch mit Lebensmitteln versorgt. XXXX bestreite, dem BF - wie in der anonymen Anzeige behauptet - monatlich zwischen EUR 3.000,- und EUR 4.000,- zu bezahlen, auch wenn ihr Einkommen dies ermöglichen würde.1.
  9. Am 17.04.2018 suchte römisch 40 , Mitarbeiter des Erhebungsdienstes des AMS, die Wohnung von römisch 40 in römisch 40 auf, führte mit römisch 40 ein Gespräch und nahm eine Niederschrift auf, laut der römisch 40 seit 18 Jahren mit dem BF befreundet sei, er Einkäufe für sie erledige und Haushaltsarbeiten übernehme. Der BF nächtige ca. 5 Mal pro Woche bei ihr und habe ein eigenes Zimmer. Der Garten werde von einem Gärtner betreut. römisch 40 bezahle dem BF EUR 500,- monatlich bar auf die Hand. Wenn er z.B. Kleidung benötige, dann kaufe sie ihm diese. Wenn bei Einkäufen Wechselgeld übrigbleibe, dann überlasse sie dem BF dieses. Der BF werde im Haus von römisch 40 auch mit Lebensmitteln versorgt. römisch 40 bestreite, dem BF - wie in der anonymen Anzeige behauptet - monatlich zwischen EUR 3.000,- und EUR 4.000,- zu bezahlen, auch wenn ihr Einkommen dies ermöglichen würde. 1.
  10. Am 19.04.2018 führte XXXX , Mitarbeiter des Erhebungsdienstes des AMS, ein Gespräch mit dem BF und nahm hierzu eine Niederschrift auf. Laut Niederschrift, die vom BF unterzeichnet wurde, habe der BF im April 2017 begonnen als Haushaltshilfe für XXXX zu arbeiten, da diese damals in Spitalsbehandlung gewesen sei. XXXX sei etwas behindert und habe Rückenschmerzen, darum koche der BF auch für sie, kümmere sich um die Katzen von XXXX und erledige die Einkäufe. Manchmal arbeite er auch im Garten und mähe den Rasen. Der BF könne in der Wohnung der BF schlafen. Es gebe ein eigenes Zimmer. Dafür zahle er nichts. Zu den Angaben des Einkommens laut anonymer Anzeige gebe der BF an, dass dieser Betrag nicht stimme. XXXX habe nicht ein derart hohes Einkommen, um das bezahlen zu können. Die von XXXX genannten EUR 500,- habe der BF auch nur einmal von ihr bekommen. Der BF sei zuletzt bei der Firma XXXX Taxigefahren, danach aber nicht mehr. Er vermute, dass ihn der Sohn von XXXX angezeigt habe.1.
  11. Am 19.04.2018 führte römisch 40 , Mitarbeiter des Erhebungsdienstes des AMS, ein Gespräch mit dem BF und nahm hierzu eine Niederschrift auf. Laut Niederschrift, die vom BF unterzeichnet wurde, habe der BF im April 2017 begonnen als Haushaltshilfe für römisch 40 zu arbeiten, da diese damals in Spitalsbehandlung gewesen sei. römisch 40 sei etwas behindert und habe Rückenschmerzen, darum koche der BF auch für sie, kümmere sich um die Katzen von römisch 40 und erledige die Einkäufe. Manchmal arbeite er auch im Garten und mähe den Rasen. Der BF könne in der Wohnung der BF schlafen. Es gebe ein eigenes Zimmer. Dafür zahle er nichts. Zu den Angaben des Einkommens laut anonymer Anzeige gebe der BF an, dass dieser Betrag nicht stimme. römisch 40 habe nicht ein derart hohes Einkommen, um das bezahlen zu können. Die von römisch 40 genannten EUR 500,- habe der BF auch nur einmal von ihr bekommen. Der BF sei zuletzt bei der Firma römisch 40 Taxigefahren, danach aber nicht mehr. Er vermute, dass ihn der Sohn von römisch 40 angezeigt habe. 1.
  12. Mit Bescheid des AMS vom 04.05.2018, VN: XXXX , wurde die Notstandshilfe mangels Arbeitslosigkeit ab 01.04.2018 eingestellt. Begründend führte das AMS aus, dass der BF eine Tätigkeit ausübe, bei welcher er ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erziele, weshalb Arbeitslosigkeit nicht vorliege.1.
  13. Mit Bescheid des AMS vom 04.05.2018, VN: römisch 40 , wurde die Notstandshilfe mangels Arbeitslosigkeit ab 01.04.2018 eingestellt. Begründend führte das AMS aus, dass der BF eine Tätigkeit ausübe, bei welcher er ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erziele, weshalb Arbeitslosigkeit nicht vorliege. 1.
  14. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 04.06.2018 fristgerecht Beschwerde. Er sei zuletzt im Jänner 2016 geringfügig bei der XXXX als Taxifahrer beschäftigt gewesen und sei seither als arbeitssuchend gemeldet und keiner Tätigkeit nachgegangen, bei welcher er ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt hätte. Der gegenständliche Bescheid würde an massiven Begründungsmängeln leiden, da der Sachverhalt in lediglich einem Satz wiedergegeben werde. Es sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher konkreten Tätigkeit ein Einkommen des BF über der Geringfügigkeitsgrenze angenommen werde. Die Vernehmung von XXXX durch Mitarbeiter des AMS am 17.04.2018 sei unter gravierenden rechtswidrigen Umständen erfolgt. Den Niederschriften komme daher keinerlei Beweiskraft zu. Das erhebende Organ habe, ohne sich dabei auszuweisen, eigenmächtig das Haus betreten. XXXX sei zum Zeitpunkt der Befragung keineswegs geistig und rege orientiert gewesen. Sie sei in Wahrheit nicht vernehmungsfähig gewesen. Tatsache sei, dass der BF im Haushalt von XXXX keine Dienstleistungen oder auch dienstnehmerähnliche Dienstleistungen als Haushaltshilfe oder Altenpfleger verrichtet habe. Den BF und die angebliche Arbeitgeberin verbinde eine 18-jährige tiefe Freundschaft und der BF unterstütze sie daher gelegentlich bei der Bewältigung ihres Alltages als Freund, nächtige auch hin und wieder in ihrem Haus, um ihr in depressiven Phasen beizustehen. Der BF sehe seine Unterstützung als seine soziale bzw. moralische Pflicht, da ihn XXXX im Jahr 2015 nach einem erlittenen Herzinfarkt zu Arztterminen begleitet habe, für ihn da gewesen sei und ihn gepflegt habe. Der BF habe nie die in der anonymen Anzeige vom 19.12.2017 genannten Geldbeträge in Höhe von EUR 3.000 bis EUR 4.000 von XXXX erhalten. Die Hilfestellungen des BF seien keinesfalls in Erfüllung einer Dienstleistung gegen Entgelt erfolgt, sondern allein in Erfüllung einer sozialen Pflicht als Freund bzw. eines hilfsbereiten Menschen. Die belangte Behörde hätte zum Schluss kommen müssen, dass der BF im inkriminierten Zeitraum keine Dienstleistung bzw. dienstnehmerähnliche Leistung ausgeübt habe und demnach auch kein über der Geringfügigkeitsgrenze erzieltes Einkommen bezogen habe.1.
  15. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 04.06.2018 fristgerecht Beschwerde. Er sei zuletzt im Jänner 2016 geringfügig bei der römisch 40 als Taxifahrer beschäftigt gewesen und sei seither als arbeitssuchend gemeldet und keiner Tätigkeit nachgegangen, bei welcher er ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt hätte. Der gegenständliche Bescheid würde an massiven Begründungsmängeln leiden, da der Sachverhalt in lediglich einem Satz wiedergegeben werde. Es sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher konkreten Tätigkeit ein Einkommen des BF über der Geringfügigkeitsgrenze angenommen werde. Die Vernehmung von römisch 40 durch Mitarbeiter des AMS am 17.04.2018 sei unter gravierenden rechtswidrigen Umständen erfolgt. Den Niederschriften komme daher keinerlei Beweiskraft zu. Das erhebende Organ habe, ohne sich dabei auszuweisen, eigenmächtig das Haus betreten. römisch 40 sei zum Zeitpunkt der Befragung keineswegs geistig und rege orientiert gewesen. Sie sei in Wahrheit nicht vernehmungsfähig gewesen. Tatsache sei, dass der BF im Haushalt von römisch 40 keine Dienstleistungen oder auch dienstnehmerähnliche Dienstleistungen als Haushaltshilfe oder Altenpfleger verrichtet habe. Den BF und die angebliche Arbeitgeberin verbinde eine 18-jährige tiefe Freundschaft und der BF unterstütze sie daher gelegentlich bei der Bewältigung ihres Alltages als Freund, nächtige auch hin und wieder in ihrem Haus, um ihr in depressiven Phasen beizustehen. Der BF sehe seine Unterstützung als seine soziale bzw. moralische Pflicht, da ihn römisch 40 im Jahr 2015 nach einem erlittenen Herzinfarkt zu Arztterminen begleitet habe, für ihn da gewesen sei und ihn gepflegt habe. Der BF habe nie die in der anonymen Anzeige vom 19.12.2017 genannten Geldbeträge in Höhe von EUR 3.000 bis EUR 4.000 von römisch 40 erhalten. Die Hilfestellungen des BF seien keinesfalls in Erfüllung einer Dienstleistung gegen Entgelt erfolgt, sondern allein in Erfüllung einer sozialen Pflicht als Freund bzw. eines hilfsbereiten Menschen. Die belangte Behörde hätte zum Schluss kommen müssen, dass der BF im inkriminierten Zeitraum keine Dienstleistung bzw. dienstnehmerähnliche Leistung ausgeübt habe und demnach auch kein über der Geringfügigkeitsgrenze erzieltes Einkommen bezogen habe. 1.
  16. Am 23.07.2018 führte das AMS mit XXXX , Mitarbeiter des Erhebungsdienstes, eine zeugenschaftliche Einvernahme. Dieser gab an, sich am 17.04.2018 bei XXXX konform legitimiert zu haben. Die Erhebung sei von ihm alleine durchgeführt worden und habe unter größtmöglicher Schonung der Privatsphäre unter Einhaltung der vorgeschriebenen Rahmenbedingungen erfolgt. Es sei eindeutig erkennbar gewesen, dass XXXX geistig und rege orientiert gewesen sei. Das Gespräch mit ihr sei von Beginn weg in einer sehr entspannten Atmosphäre geführt worden, bis nach ca. 20 Minuten unvermittelt der BF dazugekommen sei und XXXX verbal attackiert habe. XXXX habe den BF aufgefordert, die Vernehmung nicht zu stören und XXXX habe den BF aufgefordert, zu gehen, was er getan habe. Dann habe XXXX das Gespräch mit XXXX fortgesetzt und abgeschlossen.1.
  17. Am 23.07.2018 führte das AMS mit römisch 40 , Mitarbeiter des Erhebungsdienstes, eine zeugenschaftliche Einvernahme. Dieser gab an, sich am 17.04.2018 bei römisch 40 konform legitimiert zu haben. Die Erhebung sei von ihm alleine durchgeführt worden und habe unter größtmöglicher Schonung der Privatsphäre unter Einhaltung der vorgeschriebenen Rahmenbedingungen erfolgt. Es sei eindeutig erkennbar gewesen, dass römisch 40 geistig und rege orientiert gewesen sei. Das Gespräch mit ihr sei von Beginn weg in einer sehr entspannten Atmosphäre geführt worden, bis nach ca. 20 Minuten unvermittelt der BF dazugekommen sei und römisch 40 verbal attackiert habe. römisch 40 habe den BF aufgefordert, die Vernehmung nicht zu stören und römisch 40 habe den BF aufgefordert, zu gehen, was er getan habe. Dann habe römisch 40 das Gespräch mit römisch 40 fortgesetzt und abgeschlossen. 1.
  18. Mit Schreiben vom 10.08.2018 führte der BF aus, dass die Vernehmung von XXXX unter gravierenden rechtswidrigen Umständen erfolgt habe. Der Besuch habe bei XXXX einen bleibenden Eindruck hinterlassen und schlage sich äußerst negativ auf ihren sehr prekären Gesundheitszustand nieder. Sie leide vermehrt an Panikattacken und Angst- bzw. Unruhezuständen und befinde sich in laufender medizinischer Behandlung. Sie habe damals viele Medikamente ua Antidepressiva genommen und es könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie zum Zeitpunkt des "Hausbesuchs" geistig und rege orientiert gewesen sei. XXXX hätte daher bei seiner Dienstausübung Rücksicht auf ihr Alter und ihren schlechten Gesundheitszustand und von einer Vernehmung dringend Abstand nehmen müssen, da sie der Amtshandlung offensichtlich in keinster Weise inhaltlich folgen habe können.1.
  19. Mit Schreiben vom 10.08.2018 führte der BF aus, dass die Vernehmung von römisch 40 unter gravierenden rechtswidrigen Umständen erfolgt habe. Der Besuch habe bei römisch 40 einen bleibenden Eindruck hinterlassen und schlage sich äußerst negativ auf ihren sehr prekären Gesundheitszustand nieder. Sie leide vermehrt an Panikattacken und Angst- bzw. Unruhezuständen und befinde sich in laufender medizinischer Behandlung. Sie habe damals viele Medikamente ua Antidepressiva genommen und es könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie zum Zeitpunkt des "Hausbesuchs" geistig und rege orientiert gewesen sei. römisch 40 hätte daher bei seiner Dienstausübung Rücksicht auf ihr Alter und ihren schlechten Gesundheitszustand und von einer Vernehmung dringend Abstand nehmen müssen, da sie der Amtshandlung offensichtlich in keinster Weise inhaltlich folgen habe können. 1.
  20. Am 13.08.2018 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
  21. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.11.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der BF an, dass er XXXX seit 20 Jahren kenne und gut mir ihr befreundet sei. Sie würden sich zwei- bis dreimal wöchentlich treffen und er nächtige gelegentlich bei ihr. Der BF habe nie Arbeiten für XXXX verrichtet. Er habe nie Gartenarbeiten für sie gemacht. Wenn sie Hilfe brauche, gehe er für sie einkaufen. Das komme ca. ein oder zweimal monatlich vor. XXXX habe eine eigene Firma, die ihr das Essen bringe. Der BF habe z.B. Katzenfutter für XXXX eingekauft. Wenn er z.B. EUR 27,-1.
  22. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.11.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der BF an, dass er römisch 40 seit 20 Jahren kenne und gut mir ihr befreundet sei. Sie würden sich zwei- bis dreimal wöchentlich treffen und er nächtige gelegentlich bei ihr. Der BF habe nie Arbeiten für römisch 40 verrichtet. Er habe nie Gartenarbeiten für sie gemacht. Wenn sie Hilfe brauche, gehe er für sie einkaufen. Das komme ca. ein oder zweimal monatlich vor. römisch 40 habe eine eigene Firma, die ihr das Essen bringe. Der BF habe z.B. Katzenfutter für römisch 40 eingekauft. Wenn er z.B. EUR 27,- für einen Einkauf ausgegeben habe, habe ihm XXXX EUR 30,- gegeben und gesagt, er dürfe sich die restlichen EUR 3,- behalten. Der BF habe einmal EUR 500,- zu seinem Geburtstag von XXXX erhalten, weil er ihr geholfen habe. Dies sei im Juli 2017 gewesen. Der BF habe XXXX damals ins Krankenhaus und nach Hause gebracht, sei für sie einkaufen gegangen. XXXX habe drei bis vier Zimmer. Der BF habe nicht in einem bestimmten Zimmer geschlafen, wenn er bei ihr geschlafen habe, sondern einmal da und einmal dort. Der BF habe vor vielen Jahren einmal den Garten gemäht. Er übernehme aber keiner Haushaltsarbeiten und bekomme keine Kleidung von XXXX . Der BF und XXXX würden zusammen kochen und essen. XXXX habe eine Putzfrau gehabt, die ca. ein- bis zweimal in der Woche gekommen sei, um die Wohnung zu reinigen. Sie komme auch heute noch in die Wohnung, um die Wohnung zu putzen.für einen Einkauf ausgegeben habe, habe ihm römisch 40 EUR 30,- gegeben und gesagt, er dürfe sich die restlichen EUR 3,- behalten. Der BF habe einmal EUR 500,- zu seinem Geburtstag von römisch 40 erhalten, weil er ihr geholfen habe. Dies sei im Juli 2017 gewesen. Der BF habe römisch 40 damals ins Krankenhaus und nach Hause gebracht, sei für sie einkaufen gegangen. römisch 40 habe drei bis vier Zimmer. Der BF habe nicht in einem bestimmten Zimmer geschlafen, wenn er bei ihr geschlafen habe, sondern einmal da und einmal dort. Der BF habe vor vielen Jahren einmal den Garten gemäht. Er übernehme aber keiner Haushaltsarbeiten und bekomme keine Kleidung von römisch 40 . Der BF und römisch 40 würden zusammen kochen und essen. römisch 40 habe eine Putzfrau gehabt, die ca. ein- bis zweimal in der Woche gekommen sei, um die Wohnung zu reinigen. Sie komme auch heute noch in die Wohnung, um die Wohnung zu putzen. XXXX gab als Zeugin befragt an, dass sie den BF seit 20 Jahren kenne. Das Verhältnis zum BF würde sie beschrieben, wie eine Mutter zu ihrem Kind. Der BF und XXXX hätten zwei bis drei oder viermal wöchentlich Kontakt. Der BF habe in den beiden letzten Jahren bei ihr im Haus genächtigt, wenn es ihr schlecht gegangen sei. Vielleicht sei das zehn- oder fünfzehnmal vorgekommen, genau wisse sie es nicht. Der BF habe dann immer auf der Couch im Wohnzimmer übernachtet. Der BF habe Kleinigkeiten für XXXX erledigt, einen Nagel eingeschlagen, Katzenstreu weggekehrt, Rosen abgeschnitten. Es komme eine Frau, die die Wohnung von XXXX putze. Der BF habe jeden zweiten oder dritten Tag, manchmal sogar öfter Einkäufe für XXXX getätigt. XXXX habe dem BF einmal EUR 500,- zum Geburtstag im Juli 2017 gegeben, aber sonst kein Geld. Er bekomme auch keine Kleidung von ihr. XXXX sei dem BF umgekehrt in Vergangenheit zur Seite gestanden, als es dem BF gesundheitlich schlecht gegangen sei. Der BF habe einen Trigeminus gehabt und die Blutgefäße hätten auf den Nerv gedrückt.römisch 40 gab als Zeugin befragt an, dass sie den BF seit 20 Jahren kenne. Das Verhältnis zum BF würde sie beschrieben, wie eine Mutter zu ihrem Kind. Der BF und römisch 40 hätten zwei bis drei oder viermal wöchentlich Kontakt. Der BF habe in den beiden letzten Jahren bei ihr im Haus genächtigt, wenn es ihr schlecht gegangen sei. Vielleicht sei das zehn- oder fünfzehnmal vorgekommen, genau wisse sie es nicht. Der BF habe dann immer auf der Couch im Wohnzimmer übernachtet. Der BF habe Kleinigkeiten für römisch 40 erledigt, einen Nagel eingeschlagen, Katzenstreu weggekehrt, Rosen abgeschnitten. Es komme eine Frau, die die Wohnung von römisch 40 putze. Der BF habe jeden zweiten oder dritten Tag, manchmal sogar öfter Einkäufe für römisch 40 getätigt. römisch 40 habe dem BF einmal EUR 500,- zum Geburtstag im Juli 2017 gegeben, aber sonst kein Geld. Er bekomme auch keine Kleidung von ihr. römisch 40 sei dem BF umgekehrt in Vergangenheit zur Seite gestanden, als es dem BF gesundheitlich schlecht gegangen sei. Der BF habe einen Trigeminus gehabt und die Blutgefäße hätten auf den Nerv gedrückt. 1.
  23. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.03.2019 eine (weitere) öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Zeuge XXXX RER, Nachbar von XXXX in einem Zweiparteienhaus, gab an, dass er seit 1962 in jenem Haus lebe, in dem auch XXXX wohne. Von seiner Wohnung könne er in den Garten von XXXX schauen. Früher seien sie befreundet gewesen, in den letzten Jahren hätten sie weniger Kontakt gehabt. XXXX glaube, dass der BF den Garten von XXXX in den letzten beiden Jahren gepflegt hat. XXXX habe manchmal beobachtet, wie der BF den Rasen gemäht habe. Er habe dies öfters gesehen, könne habe nicht sagen wie oft, vielleicht einmal monatlich. Zudem habe der BF für die Katzen verschiedene kleine Häuser gebaut. XXXX habe keine anderen Personen gesehen, die öfter XXXX gekommen seien. Ihr Sohn XXXX sei ein halbes Jahr bei ihr gewesen, aber niemand anderer. XXXX würde die Beziehung zwischen dem BF und XXXX als Liebesbeziehung bezeichnen. Der Zeuge könne nicht zu 100% sagen, ob der BF bei Frau LIS gewohnt habe. Der BF sei jahrelang ein- und ausgegangen. Er sei fast täglich bei XXXX gewesen.1.
  24. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.03.2019 eine (weitere) öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Zeuge römisch 40 RER, Nachbar von römisch 40 in einem Zweiparteienhaus, gab an, dass er seit 1962 in jenem Haus lebe, in dem auch römisch 40 wohne. Von seiner Wohnung könne er in den Garten von römisch 40 schauen. Früher seien sie befreundet gewesen, in den letzten Jahren hätten sie weniger Kontakt gehabt. römisch 40 glaube, dass der BF den Garten von römisch 40 in den letzten beiden Jahren gepflegt hat. römisch 40 habe manchmal beobachtet, wie der BF den Rasen gemäht habe. Er habe dies öfters gesehen, könne habe nicht sagen wie oft, vielleicht einmal monatlich. Zudem habe der BF für die Katzen verschiedene kleine Häuser gebaut. römisch 40 habe keine anderen Personen gesehen, die öfter römisch 40 gekommen seien. Ihr Sohn römisch 40 sei ein halbes Jahr bei ihr gewesen, aber niemand anderer. römisch 40 würde die Beziehung zwischen dem BF und römisch 40 als Liebesbeziehung bezeichnen. Der Zeuge könne nicht zu 100% sagen, ob der BF bei Frau LIS gewohnt habe. Der BF sei jahrelang ein- und ausgegangen. Er sei fast täglich bei römisch 40 gewesen. Die Zeugin XXXX , Nachbarin von XXXX in einem Zweiparteienhaus, gab an, dass sie den BF kenne, da er seit ca. 20 Jahren zu XXXX komme. Der BF habe im Garten von XXXX geholfen. Er habe nicht im Stiegenhaus geputzt. Er sei manchmal einkaufen gegangen. Sie glaube nicht, dass XXXX dem BF Geld für Arbeiten gegeben habe, da das Verhältnis der Beiden hierfür zu nett gewesen sei.Die Zeugin römisch 40 , Nachbarin von römisch 40 in einem Zweiparteienhaus, gab an, dass sie den BF kenne, da er seit ca. 20 Jahren zu römisch 40 komme. Der BF habe im Garten von römisch 40 geholfen. Er habe nicht im Stiegenhaus geputzt. Er sei manchmal einkaufen gegangen. Sie glaube nicht, dass römisch 40 dem BF Geld für Arbeiten gegeben habe, da das Verhältnis der Beiden hierfür zu nett gewesen sei. XXXX habe miterlebt, wie jemand von der GKK zum Haus gekommen sei und sich ausgewiesen habe. Dieser Mann habe zu XXXX wollen, dieser habe aber nicht mit ihm sprechen wolle. Ein paar Tage später sei er wieder gekommen und habe mit XXXX sprechen wollen, sie habe aber nicht mit ihm sprechen wollen. XXXX sei es zuletzt schlecht gegangen, sie habe schreckliches Kreuzweh gehabt und sei immer depressiv gewesen. Der BF und eine Ungarin hätten XXXX unterstützt.römisch 40 habe miterlebt, wie jemand von der GKK zum Haus gekommen sei und sich ausgewiesen habe. Dieser Mann habe zu römisch 40 wollen, dieser habe aber nicht mit ihm sprechen wolle. Ein paar Tage später sei er wieder gekommen und habe mit römisch 40 sprechen wollen, sie habe aber nicht mit ihm sprechen wollen. römisch 40 sei es zuletzt schlecht gegangen, sie habe schreckliches Kreuzweh gehabt und sei immer depressiv gewesen. Der BF und eine Ungarin hätten römisch 40 unterstützt. Der Zeuge XXXX , Sohn von XXXX , gab an, dass er am Schluss keine gute Beziehung mehr mit seiner Mutter gehabt habe. Er habe von Jänner bis Juni 2017 bei ihr gewohnt, weil er private Probleme gehabt habe. Danach sei der Kontakt abgebrochen. XXXX und der BF seien nicht miteinander ausgekommen. XXXX habe sich vom BF beeinflussen lassen. Der BF sei damals, als XXXX bei seiner Mutter gelebt habe, ständig anwesend gewesen und habe dort gewohnt. Er habe jeden Tag dort geschlafen. Beim BF und XXXX würde es sich um Lebensgefährte handeln. Der Zeuge wisse nicht, ob der BF regelmäßig Geld von seiner Mutter bekommen habe, aber er vermute es. Der BF habe in den letzten zwei bis drei Jahren den Garten gepflegt, Rasen gemäht, Katzenkäfig gebaut und kleine Arbeiten. Wahrscheinlich habe der BF die Wohnung geputzt. Seine Mutter habe keine Putzfrau oder andere Hilfe haben wollen. Auch der BF habe nicht wollen, dass jemand anderer komme. Befragt, ob XXXX den BF als ihren Lebensgefährten bezeichnet habe, gab XXXX an, dass dies klar gewesen sei. Er sei ihr Lebensgefährte gewesen, das habe jeder gesehen. Der BF habe sich jedoch nie als ihr Lebensgefährte bezeichnen wollen und habe immer im Hintergrund bleiben wolle. XXXX habe keine anonyme Anzeige verfasst. Er wisse nur von seiner Schwester, dass der BF sie und ihn beschuldigen würde, so eine Anzeige geschrieben zu habe. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass der BF eine ziemlich hohe Summe von ihr haben hätte wollen, damit er sie pflege. Ob sie dem BF etwas gezahlt habe, wisse XXXX nicht. XXXX sei der Meinung, dass der BF seine Mutter pflege und für sie einkaufen gehe. Einmal habe XXXX Hilfe vom Fonds Soziales Wien annehmen wollen, aber das habe der BF nicht wollen, da er alles selbst erledigen wollen habe.Der Zeuge römisch 40 , Sohn von römisch 40 , gab an, dass er am Schluss keine gute Beziehung mehr mit seiner Mutter gehabt habe. Er habe von Jänner bis Juni 2017 bei ihr gewohnt, weil er private Probleme gehabt habe. Danach sei der Kontakt abgebrochen. römisch 40 und der BF seien nicht miteinander ausgekommen. römisch 40 habe sich vom BF beeinflussen lassen. Der BF sei damals, als römisch 40 bei seiner Mutter gelebt habe, ständig anwesend gewesen und habe dort gewohnt. Er habe jeden Tag dort geschlafen. Beim BF und römisch 40 würde es sich um Lebensgefährte handeln. Der Zeuge wisse nicht, ob der BF regelmäßig Geld von seiner Mutter bekommen habe, aber er vermute es. Der BF habe in den letzten zwei bis drei Jahren den Garten gepflegt, Rasen gemäht, Katzenkäfig gebaut und kleine Arbeiten. Wahrscheinlich habe der BF die Wohnung geputzt. Seine Mutter habe keine Putzfrau oder andere Hilfe haben wollen. Auch der BF habe nicht wollen, dass jemand anderer komme. Befragt, ob römisch 40 den BF als ihren Lebensgefährten bezeichnet habe, gab römisch 40 an, dass dies klar gewesen sei. Er sei ihr Lebensgefährte gewesen, das habe jeder gesehen. Der BF habe sich jedoch nie als ihr Lebensgefährte bezeichnen wollen und habe immer im Hintergrund bleiben wolle. römisch 40 habe keine anonyme Anzeige verfasst. Er wisse nur von seiner Schwester, dass der BF sie und ihn beschuldigen würde, so eine Anzeige geschrieben zu habe. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass der BF eine ziemlich hohe Summe von ihr haben hätte wollen, damit er sie pflege. Ob sie dem BF etwas gezahlt habe, wisse römisch 40 nicht. römisch 40 sei der Meinung, dass der BF seine Mutter pflege und für sie einkaufen gehe. Einmal habe römisch 40 Hilfe vom Fonds Soziales Wien annehmen wollen, aber das habe der BF nicht wollen, da er alles selbst erledigen wollen habe. Der Zeuge XXXX , Mitarbeiter des Erhebungsdienstes des AMS, gab an, dass er sich an seine Erhebungen zum gegenständlichen Fall erinnern könne. XXXX sei bei seinem Besuch im April 2017 aktiv, kommunikativ und kooperativ gewesen. Bis der BF erschienen sei, sei es ein amikales Gespräch gewesen. XXXX habe damals in keiner Weise etwas abgestritten oder zu beschönigen versucht, sie habe es so gesagt, wie es sei. Für XXXX habe sich damals kein Hinweis auf eine Lebensgemeinschaft erheben, sonst hätte er in diese Richtung gefragt.Der Zeuge römisch 40 , Mitarbeiter des Erhebungsdienstes des AMS, gab an, dass er sich an seine Erhebungen zum gegenständlichen Fall erinnern könne. römisch 40 sei bei seinem Besuch im April 2017 aktiv, kommunikativ und kooperativ gewesen. Bis der BF erschienen sei, sei es ein amikales Gespräch gewesen. römisch 40 habe damals in keiner Weise etwas abgestritten oder zu beschönigen versucht, sie habe es so gesagt, wie es sei. Für römisch 40 habe sich damals kein Hinweis auf eine Lebensgemeinschaft erheben, sonst hätte er in diese Richtung gefragt.
  25. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  26. Feststellungen 2.1.
  27. Der BF ist am XXXX geboren, österreichischer Staatsbürger und mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.2.1.
  28. Der BF ist am römisch 40 geboren, österreichischer Staatsbürger und mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. 2.1.
  29. Der BF bezog seit 11.12.2003 bis 30.06.2018 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 2006 durchgehend Notstandshilfe. 2.1.
  30. Mit Bescheid des AMS vom 04.05.2018, VN: XXXX , wurde die Notstandshilfe mangels Arbeitslosigkeit ab 01.04.2018 eingestellt. Begründend führte das AMS aus, dass der BF eine Tätigkeit ausübe, bei welcher er ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erziele, weshalb Arbeitslosigkeit nicht vorliege.2.1.
  31. Mit Bescheid des AMS vom 04.05.2018, VN: römisch 40 , wurde die Notstandshilfe mangels Arbeitslosigkeit ab 01.04.2018 eingestellt. Begründend führte das AMS aus, dass der BF eine Tätigkeit ausübe, bei welcher er ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erziele, weshalb Arbeitslosigkeit nicht vorliege. 2.1.
  32. Der BF war ab 01.04.2017 als Hausangestellter für XXXX in XXXX , XXXX , tätig. Dies im Ausmaß, welches jedenfalls über der Geringfügigkeitsgrenze lag. Der BF bezog hierfür monatlich mindestens EUR 500,- Geldbezug plus Sachbezug. Als Hausangestellter verrichtete der BF insbesondere die folgenden Tätigkeiten: Einkauf und Einlagerung von Lebensmitteln, Reinigung der Wohnung, Pflege des Gartens, Versorgung und Pflege von XXXX und Pflege der Katzen von XXXX . Der BF war die einzige Person, die im betroffenen Zeitraum die angeführten Tätigkeiten für XXXX regelmäßig verrichtete.2.1.
  33. Der BF war ab 01.04.2017 als Hausangestellter für römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 , tätig. Dies im Ausmaß, welches jedenfalls über der Geringfügigkeitsgrenze lag. Der BF bezog hierfür monatlich mindestens EUR 500,- Geldbezug plus Sachbezug. Als Hausangestellter verrichtete der BF insbesondere die folgenden Tätigkeiten: Einkauf und Einlagerung von Lebensmitteln, Reinigung der Wohnung, Pflege des Gartens, Versorgung und Pflege von römisch 40 und Pflege der Katzen von römisch 40 . Der BF war die einzige Person, die im betroffenen Zeitraum die angeführten Tätigkeiten für römisch 40 regelmäßig verrichtete. 2.1.
  34. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr 2017 EUR 425,70 und im Jahr 2018 EUR 438,
  35. 2.1.
  36. Die Wiener Gebietskrankenkasse führte von 30.05.2018 bis 15.11.2018 Erhebungen betreffend eine Beitragsprüfung durch. Im Zuge der Erhebungen wurde dem BF und XXXX die Möglichkeit eingeräumt, gegenüber der Wiener Gebietskrankenkasse eine Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit nahmen weder der BF noch XXXX Gebrauch. Der BF wurde seitens der Wiener Gebietskrankenkasse nach Durchführung einer Beitragsprüfung per 01.04.2017 als Hausangestellter bei der Dienstgeberin XXXX angemeldet und mit 31.03.2018 abgemeldet. Mit Mahnung vom 27.12.2018 wurde XXXX zur Zahlung von Dienstgeberbeiträgen in Höhe von EUR 7.018,48 aufgefordert. Seitens Rechtsanwältin Dr. Christine KOLBITSCH wurde mit Schreiben vom 09.01.2019 bei der Wiener Gebietskrankenkasse eine Bescheidausfertigung betreffend die Annahme eines Dienstverhältnisses des BF bei der Dienstgeberin XXXX angefordert, jedoch kurz danach bekanntgegeben, dass das Vollmachtsverhältnis wieder aufgelöst worden sei. XXXX ist in der Nacht von 13.02.2019 auf 14.02.2019 verstorben. XXXX wurde als zuständiger Gerichtskommissär für das Verlassenschaftsverfahren betreffend XXXX bestellt. Seitens XXXX wurde und wird keine Bescheidausfertigung (und darauf aufbauend auch keine allfällige Beschwerde) im Hinblick auf die Feststellung des Vorliegens eines Angestelltenverhältnisses durch die Wiener Gebietskrankenkasse begehrt.2.1.
  37. Die Wiener Gebietskrankenkasse führte von 30.05.2018 bis 15.11.2018 Erhebungen betreffend eine Beitragsprüfung durch. Im Zuge der Erhebungen wurde dem BF und römisch 40 die Möglichkeit eingeräumt, gegenüber der Wiener Gebietskrankenkasse eine Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit nahmen weder der BF noch römisch 40 Gebrauch. Der BF wurde seitens der Wiener Gebietskrankenkasse nach Durchführung einer Beitragsprüfung per 01.04.2017 als Hausangestellter bei der Dienstgeberin römisch 40 angemeldet und mit 31.03.2018 abgemeldet. Mit Mahnung vom 27.12.2018 wurde römisch 40 zur Zahlung von Dienstgeberbeiträgen in Höhe von EUR 7.018,48 aufgefordert. Seitens Rechtsanwältin Dr. Christine KOLBITSCH wurde mit Schreiben vom 09.01.2019 bei der Wiener Gebietskrankenkasse eine Bescheidausfertigung betreffend die Annahme eines Dienstverhältnisses des BF bei der Dienstgeberin römisch 40 angefordert, jedoch kurz danach bekanntgegeben, dass das Vollmachtsverhältnis wieder aufgelöst worden sei. römisch 40 ist in der Nacht von 13.02.2019 auf 14.02.2019 verstorben. römisch 40 wurde als zuständiger Gerichtskommissär für das Verlassenschaftsverfahren betreffend römisch 40 bestellt. Seitens römisch 40 wurde und wird keine Bescheidausfertigung (und darauf aufbauend auch keine allfällige Beschwerde) im Hinblick auf die Feststellung des Vorliegens eines Angestelltenverhältnisses durch die Wiener Gebietskrankenkasse begehrt. 2.
  38. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde ua von der Abteilung Beitragsprüfung der Wiener Gebietskrankenkasse der Akt betreffend die Erhebungen zum Vorliegen eines Dienstverhältnisses des BF bei XXXX angefordert und Einsicht darin genommen.Die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde ua von der Abteilung Beitragsprüfung der Wiener Gebietskrankenkasse der Akt betreffend die Erhebungen zum Vorliegen eines Dienstverhältnisses des BF bei römisch 40 angefordert und Einsicht darin genommen. Das Geburtsdatum, die Staatsbürgerschaft und der Wohnsitz der BF ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung des BF ergeben sich aus dem Datenauszug des AMS. Die Feststellungen hinsichtlich der Tätigkeit des BF als Hausangestellter für XXXX stützen sich auf die Einsichtnahme in einen Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, dem zu entnehmen ist, dass der BF von 01.04.2017 bis 31.03.2018 Angestellter bei XXXX in XXXX , XXXX , war. Sie stützen sich weiters auf die Feststellung des Vorliegens eines Angestelltenverhältnisses (samt Anmeldung als Dienstnehmer) durch die Wiener Gebietskrankenkasse. Aufgrund der diesbezüglichen Auskünfte der Wiener Gebietskrankenkasse und der durch die Kanzlei des für die Verlassenschaft von XXXX zuständigen Gerichtskommissärs gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich, dass weder die ehemalige Rechtsvertreterin von XXXX noch der zuständige Gerichtskommissiär eine Bescheidausfertigung der Wiener Gebietskrankenkasse begehren, welche in weiterer Folge Grundlage für eine etwaige Anfechtung wäre. Es ist daher mit keiner Änderung mehr der durch die Wiener Gebietskrankenkasse veranlassten Anmeldung des BF als Hausangestellten vom 01.04.2017 bis 31.03.2018 zu rechnen.Die Feststellungen hinsichtlich der Tätigkeit des BF als Hausangestellter für römisch 40 stützen sich auf die Einsichtnahme in einen Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, dem zu entnehmen ist, dass der BF von 01.04.2017 bis 31.03.2018 Angestellter bei römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 , war. Sie stützen sich weiters auf die Feststellung des Vorliegens eines Angestelltenverhältnisses (samt Anmeldung als Dienstnehmer) durch die Wiener Gebietskrankenkasse. Aufgrund der diesbezüglichen Auskünfte der Wiener Gebietskrankenkasse und der durch die Kanzlei des für die Verlassenschaft von römisch 40 zuständigen Gerichtskommissärs gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich, dass weder die ehemalige Rechtsvertreterin von römisch 40 noch der zuständige Gerichtskommissiär eine Bescheidausfertigung der Wiener Gebietskrankenkasse begehren, welche in weiterer Folge Grundlage für eine etwaige Anfechtung wäre. Es ist daher mit keiner Änderung mehr der durch die Wiener Gebietskrankenkasse veranlassten Anmeldung des BF als Hausangestellten vom 01.04.2017 bis 31.03.2018 zu rechnen. Den Erhebungen der Wiener Gebietskrankenkasse ist zu entnehmen, dass ein Mitarbeiter der Wiener Gebietskrankenkasse XXXX zweimal in ihrer Wohnung aufgesucht hat, um mit ihr bezüglich des Vorliegens eines Angestelltenverhältnisses zu sprechen und sie den Kontakt abgelehnt hat. Sowohl der BF als auch XXXX haben von der ihnen durch die Wiener Gebietskrankenkasse eingeräumten Möglichkeit, eine Stellungnahme zum Vorliegen eines Angestelltenverhältnisses abzugeben, keinen Gebrauch gemacht. Aus Sicht des erkennenden Senats ist die mangelnde Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes als Indiz für das tatsächliche Vorliegen eines Angestelltenverhältnisses zu werten.Den Erhebungen der Wiener Gebietskrankenkasse ist zu entnehmen, dass ein Mitarbeiter der Wiener Gebietskrankenkasse römisch 40 zweimal in ihrer Wohnung aufgesucht hat, um mit ihr bezüglich des Vorliegens eines Angestelltenverhältnisses zu sprechen und sie den Kontakt abgelehnt hat. Sowohl der BF als auch römisch 40 haben von der ihnen durch die Wiener Gebietskrankenkasse eingeräumten Möglichkeit, eine Stellungnahme zum Vorliegen eines Angestelltenverhältnisses abzugeben, keinen Gebrauch gemacht. Aus Sicht des erkennenden Senats ist die mangelnde Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes als Indiz für das tatsächliche Vorliegen eines Angestelltenverhältnisses zu werten. Unabhängig davon sprechen die Angaben des BF, von XXXX sowie der Zeugen XXXX , XXXX , XXXX und XXXX aus Sicht des erkennenden Senats in Gesamtschau klar für das Vorliegen eines Angestelltenverhältnisses.Unabhängig davon sprechen die Angaben des BF, von römisch 40 sowie der Zeugen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 aus Sicht des erkennenden Senats in Gesamtschau klar für das Vorliegen eines Angestelltenverhältnisses. Alle genannten Personen haben übereinstimmend angegeben, dass sich XXXX und der BF seit ca. 20 Jahren kennen und der BF im betroffenen Zeitraum regelmäßig bei XXXX anwesend war. Alle genannten Personen haben übereinstimmend angegeben, dass sich XXXX und der BF verbunden fühlten. Während XXXX XXXX und XXXX klar von einer Liebesbeziehung bzw. Lebensgemeinschaft ausgehen, sprach der BF von einer tiefen Freundschaft und XXXX von einer Beziehung vergleichbar einer Mutter zu ihrem Sohn.Alle genannten Personen haben übereinstimmend angegeben, dass sich römisch 40 und der BF seit ca. 20 Jahren kennen und der BF im betroffenen Zeitraum regelmäßig bei römisch 40 anwesend war. Alle genannten Personen haben übereinstimmend angegeben, dass sich römisch 40 und der BF verbunden fühlten. Während römisch 40 römisch 40 und römisch 40 klar von einer Liebesbeziehung bzw. Lebensgemeinschaft ausgehen, sprach der BF von einer tiefen Freundschaft und römisch 40 von einer Beziehung vergleichbar einer Mutter zu ihrem Sohn. XXXX , der von Jänner bis Juli 2017 selbst bei XXXX wohnhaft war, gab an, dass der BF zu diesem Zeitpunkt täglich anwesend war und dort genächtigt hat. XXXX sprach davon, dass der BF fast täglich ein- und ausgegangen sei. XXXX gab am 17.04.2018 gegenüber XXXX an, dass der BF fünfmal wöchentlich bei ihr nächtige. XXXX , die jene Wohnung bewohnt, die neben der vom BF gemieteten Wohnung in XXXX liegt, gab an, dass der BF seit längerer Zeit kaum in der Wohnung in XXXX aufhältig sei und nur selten dort nächtige. Er komme nur, um die Post zu holen. Aufgrund dieser übereinstimmenden Angaben geht der erkennende Senat davon aus, dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum tatsächlich zum überwiegenden Teil in der Wohnung von XXXX genächtigt hat.römisch 40 , der von Jänner bis Juli 2017 selbst bei römisch 40 wohnhaft war, gab an, dass der BF zu diesem Zeitpunkt täglich anwesend war und dort genächtigt hat. römisch 40 sprach davon, dass der BF fast täglich ein- und ausgegangen sei. römisch 40 gab am 17.04.2018 gegenüber römisch 40 an, dass der BF fünfmal wöchentlich bei ihr nächtige. römisch 40 , die jene Wohnung bewohnt, die neben der vom BF gemieteten Wohnung in römisch 40 liegt, gab an, dass der BF seit längerer Zeit kaum in der Wohnung in römisch 40 aufhältig sei und nur selten dort nächtige. Er komme nur, um die Post zu holen. Aufgrund dieser übereinstimmenden Angaben geht der erkennende Senat davon aus, dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum tatsächlich zum überwiegenden Teil in der Wohnung von römisch 40 genächtigt hat. Die diesbezüglich in weiterer Folge abweichenden Angaben der BF und von XXXX gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht verstärken den erkennenden Senat in seiner diesbezüglichen Annahme. XXXX bestätigte in der Verhandlung vom 06.11.2018 zunächst noch, dass der BF in den letzten beiden Jahren bei ihr genächtigt habe. Wie oft könne sie aber nicht sagen. Vielleicht zehn- oder fünfzehn Mal, das wisse sie nicht genau. Für den erkennenden Senat ist weder nachvollziehbar, warum XXXX gegenüber dem AMS klar angab, dass der BF fünfmal wöchentlich bei ihr nächtige und beim Bundesverwaltungsgericht die Frage nicht klar beantworten kann bzw. von deutlich weniger Übernachtungen ausgeht (zehn- bis fünfzehn in zwei Jahren statt fünfmal wöchentlich). Der BF meinte vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum, dass er nur fünf bis sieben Mal in den letzten beiden Jahren bei XXXX genächtigt habe. Nicht nachvollziehbar ist, dass XXXX und der BF keine übereinstimmenden Angaben darüber machen können, wo in der Wohnung der BF genächtigt hat. Während der BF am 19.04.2018 gegenüber XXXX angab, dass er in der Wohnung von XXXX schlafen könne und es ein eigenes Zimmer hierfür gebe, meinte er vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum, dass es 3 bis 4 Zimmer gegeben habe und er einmal da und einmal dort geschlafen habe. Davon abweichend gab XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass der BF immer auf der Couch im Wohnzimmer geschlafen habe.Die diesbezüglich in weiterer Folge abweichenden Angaben der BF und von römisch 40 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht verstärken den erkennenden Senat in seiner diesbezüglichen Annahme. römisch 40 bestätigte in der Verhandlung vom 06.11.2018 zunächst noch, dass der BF in den letzten beiden Jahren bei ihr genächtigt habe. Wie oft könne sie aber nicht sagen. Vielleicht zehn- oder fünfzehn Mal, das wisse sie nicht genau. Für den erkennenden Senat ist weder nachvollziehbar, warum römisch 40 gegenüber dem AMS klar angab, dass der BF fünfmal wöchentlich bei ihr nächtige und beim Bundesverwaltungsgericht die Frage nicht klar beantworten kann bzw. von deutlich weniger Übernachtungen ausgeht (zehn- bis fünfzehn in zwei Jahren statt fünfmal wöchentlich). Der BF meinte vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum, dass er nur fünf bis sieben Mal in den letzten beiden Jahren bei römisch 40 genächtigt habe. Nicht nachvollziehbar ist, dass römisch 40 und der BF keine übereinstimmenden Angaben darüber machen können, wo in der Wohnung der BF genächtigt hat. Während der BF am 19.04.2018 gegenüber römisch 40 angab, dass er in der Wohnung von römisch 40 schlafen könne und es ein eigenes Zimmer hierfür gebe, meinte er vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum, dass es 3 bis 4 Zimmer gegeben habe und er einmal da und einmal dort geschlafen habe. Davon abweichend gab römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass der BF immer auf der Couch im Wohnzimmer geschlafen habe. XXXX und der BF verstrickten sich in nicht nachvollziehbare Widersprüche sowohl was die durch den BF getätigten Arbeiten als auch die Bezahlung des BF durch XXXX betrifft. Während beide während des Verfahrens vor dem AMS noch bestätigt hatten, dass der BF diverse Arbeiten eines Hausangestellten für XXXX erledigt hat und XXXX angab, dem BF monatlich EUR 500 hierfür zu zahlen, bestritten sie dies zum Teil vor dem Bundesverwaltungsgericht bzw. waren dort bestrebt, den Eindruck zu vermitteln, dass es sich bloß um Gelegenheitsarbeiten gehandelt hätte.römisch 40 und der BF verstrickten sich in nicht nachvollziehbare Widersprüche sowohl was die durch den BF getätigten Arbeiten als auch die Bezahlung des BF durch römisch 40 betrifft. Während beide während des Verfahrens vor dem AMS noch bestätigt hatten, dass der BF diverse Arbeiten eines Hausangestellten für römisch 40 erledigt hat und römisch 40 angab, dem BF monatlich EUR 500 hierfür zu zahlen, bestritten sie dies zum Teil vor dem Bundesverwaltungsgericht bzw. waren dort bestrebt, den Eindruck zu vermitteln, dass es sich bloß um Gelegenheitsarbeiten gehandelt hätte. So gab XXXX gegenüber XXXX am 17.04.2018 an, dass sie dem BF monatlich EUR 500,- dafür bezahle, dass er ihr bei der Bewältigung ihres Alltages helfe, Einkäufe erledige und Haushaltsarbeiten übernehme. Zudem würde sie ihm bei Bedarf Kleidung kaufen und Wechselgeld überlassen sowie mit Lebensmitteln versorgen.So gab römisch 40 gegenüber römisch 40 am 17.04.2018 an, dass sie dem BF monatlich EUR 500,- dafür bezahle, dass er ihr bei der Bewältigung ihres Alltages helfe, Einkäufe erledige und Haushaltsarbeiten übernehme. Zudem würde sie ihm bei Bedarf Kleidung kaufen und Wechselgeld überlassen sowie mit Lebensmitteln versorgen. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab XXXX an, dass der BF Kleinigkeiten für sie gemacht habe. Er habe einen Nagel eingeschlagen oder einen Tisch abgewischt, die Katzenstreue weggekehrt, Rosen abgeschnitten, Essen eingekauft. Im Unterschied zu ihrer Angabe vor dem AMS, bestritt sie nun, dem BF monatlich EUR 500,- bezahlt zu haben, es habe sich nur um eine einmalige Zahlung zu dessen Geburtstag im Juli 2017 gehandelt.In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab römisch 40 an, dass der BF Kleinigkeiten für sie gemacht habe. Er habe einen Nagel eingeschlagen oder einen Tisch abgewischt, die Katzenstreue weggekehrt, Rosen abgeschnitten, Essen eingekauft. Im Unterschied zu ihrer Angabe vor dem AMS, bestritt sie nun, dem BF monatlich EUR 500,- bezahlt zu haben, es habe sich nur um eine einmalige Zahlung zu dessen Geburtstag im Juli 2017 gehandelt. Der BF gab gegenüber XXXX am 19.04.2018 an, dass er ab April 2017 als Haushaltshilfe für XXXX gearbeitet habe. Er habe für sie gekocht, sich um ihre Katzen gekümmert und Einkäufe erledigt. Manchmal habe er auch im Garten gearbeitet, den Rasen gemäht. Der BF habe hierfür nur ein einziges Mal EUR 500,- von XXXX erhalten.Der BF gab gegenüber römisch 40 am 19.04.2018 an, dass er ab April 2017 als Haushaltshilfe für römisch 40 gearbeitet habe. Er habe für sie gekocht, sich um ihre Katzen gekümmert und Einkäufe erledigt. Manchmal habe er auch im Garten gearbeitet, den Rasen gemäht. Der BF habe hierfür nur ein einziges Mal EUR 500,- von römisch 40 erhalten. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritt der BF zunächst gänzlich, je Arbeiten für XXXX verrichtet zu haben. Auf Nachfrage gab er an, (doch) für sie einkaufen gegangen zu sein, was allerdings keine Arbeit für ihn darstelle. Er sei ein- oder zweimal monatlich für sie einkaufen gegangen und habe z.B. Katzenfutter eingekauft. Im Juli 2017 habe er XXXX zum Krankenhaus und wieder nach Hause gebracht, als sie krank gewesen sei.In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritt der BF zunächst gänzlich, je Arbeiten für römisch 40 verrichtet zu haben. Auf Nachfrage gab er an, (doch) für sie einkaufen gegangen zu sein, was allerdings keine Arbeit für ihn darstelle. Er sei ein- oder zweimal monatlich für sie einkaufen gegangen und habe z.B. Katzenfutter eingekauft. Im Juli 2017 habe er römisch 40 zum Krankenhaus und wieder nach Hause gebracht, als sie krank gewesen sei. Die Frage, ob er je Gartenarbeiten für sie verrichtet habe, beantwortete der BF klar mit "Nein", obwohl XXXX ausgeführt hatte, dass er Rasen gemäht und Rosen geschnitten habe und auch das Ehepaar XXXX den BF von ihrer Wohnung aus öfter dabei beobachtet hat, als dieser im Garten Rasen gemäht und Käfige für die Katzen gebaut hat. Es sei laut XXXX lediglich ein einziges Mal ein professioneller Gärtner gekommen, um sich um den Garten zu kümmern.Die Frage, ob er je Gartenarbeiten für sie verrichtet habe, beantwortete der BF klar mit "Nein", obwohl römisch 40 ausgeführt hatte, dass er Rasen gemäht und Rosen geschnitten habe und auch das Ehepaar römisch 40 den BF von ihrer Wohnung aus öfter dabei beobachtet hat, als dieser im Garten Rasen gemäht und Käfige für die Katzen gebaut hat. Es sei laut römisch 40 lediglich ein einziges Mal ein professioneller Gärtner gekommen, um sich um den Garten zu kümmern. XXXX gab vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar an, dass nicht der BF die Wohnung geputzt habe, sondern öfters eine Frau gekommen sei, die ihre Wohnung geputzt habe. Der BF, der Sohn von XXXX , der von Jänner bis 2017 bei ihr gewohnt hat, und der Nachbar XXXX gaben jedoch übereinstimmend an, nie eine Putzfrau gesehen zu haben, was angesichts der Tatsache, dass der BF sehr oft (bis zu täglich) beirömisch 40 gab vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar an, dass nicht der BF die Wohnung geputzt habe, sondern öfters eine Frau gekommen sei, die ihre Wohnung geputzt habe. Der BF, der Sohn von römisch 40 , der von Jänner bis 2017 bei ihr gewohnt hat, und der Nachbar römisch 40 gaben jedoch übereinstimmend an, nie eine Putzfrau gesehen zu haben, was angesichts der Tatsache, dass der BF sehr oft (bis zu täglich) bei XXXX anwesend war, de facto auszuschließen wäre, wenn tatsächlich regelmäßig eine Putzfrau gekommen wäre.römisch 40 anwesend war, de facto auszuschließen wäre, wenn tatsächlich regelmäßig eine Putzfrau gekommen wäre. Während der BF angab, dass er regelmäßig mit XXXX gemeinsam gekocht und gegessen habe, gab XXXX wiederum vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass der BF keine Lebensmittel von ihr bekommen habe, er nur zweimal am Tag esse und zwar nicht das, was XXXX esse und der BF sehr streng mit sich mit dem Essen sei. Vor dem AMS hatte XXXX dem widersprechend angeführt, dass sie den BF sehr wohl mit Lebensmittel versorge.Während der BF angab, dass er regelmäßig mit römisch 40 gemeinsam gekocht und gegessen habe, gab römisch 40 wiederum vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass der BF keine Lebensmittel von ihr bekommen habe, er nur zweimal am Tag esse und zwar nicht das, was römisch 40 esse und der BF sehr streng mit sich mit dem Essen sei. Vor dem AMS hatte römisch 40 dem widersprechend angeführt, dass sie den BF sehr wohl mit Lebensmittel versorge. Sofern der BF insbesondere in seiner Beschwerde darauf hinwies, dass XXXX krankheitsbedingt vernehmungsunfähig sei, ist festzuhalten, dass XXXX aus Sicht des erkennenden Senates in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen geistig regen Eindruck hinterließ, allen Fragen problemlos folgen und sich problemlos verständigen konnte. Ihre körperlichen Beschwerden waren sichtbar, nicht jedoch Probleme geistiger Natur.Sofern der BF insbesondere in seiner Beschwerde darauf hinwies, dass römisch 40 krankheitsbedingt vernehmungsunfähig sei, ist festzuhalten, dass römisch 40 aus Sicht des erkennenden Senates in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen geistig regen Eindruck hinterließ, allen Fragen problemlos folgen und sich problemlos verständigen konnte. Ihre körperlichen Beschwerden waren sichtbar, nicht jedoch Probleme geistiger Natur. Sofern der BF insbesondere in seiner Beschwerde ausführte, dass die Erhebung durch XXXX am 17.04.2018 grob rechtswidrig verlaufen sei, ist festzuhalten, dass dies von XXXX in der Form keineswegs gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde. Zunächst bestätigte XXXX - übereinstimmend mit XXXX - und im Widerspruch zur Beschwerde des BF stehend, dass die Erhebung nur durch XXXX alleine stattgefunden habe und keine zweite Person zu ihrem Haus gekommen sei. Sodann gab XXXX an, sich schlicht nicht mehr erinnern zu können, wie/ob sich XXXX XXXX bei ihr vorgestellt und ausgewiesen habe. Sie gab zwar an, Angst gehabt zu haben, erwähnte aber nicht, zu Aussagen gezwungen worden zu sein oder dass in der Niederschrift Falsches vermerkt worden wäre. XXXX gab glaubhaft an, dass er schon aufgrund der Begebenheiten (Zweifamilienhaus mit einem großen Garten, bei dem zunächst die Gartentür geöffnet werden muss, dann der Garten passiert werden muss, ehe man zur Wohnungstür gelangt) nicht einfach plötzlich im Haus von XXXX stehen hätte können, sondern ihm nach Betätigen der Klingel die Gartentür aufgemacht worden sei und ihn dann XXXX in der Wohnung empfangen habe. Die übrigen Angaben von XXXX bezüglich des Inhaltes ihres Gespräches widersprechen in keiner Weise den Angaben von XXXX .Sofern der BF insbesondere in seiner Beschwerde ausführte, dass die Erhebung durch römisch 40 am 17.04.2018 grob rechtswidrig verlaufen sei, ist festzuhalten, dass dies von römisch 40 in der Form keineswegs gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde. Zunächst bestätigte römisch 40 - übereinstimmend mit römisch 40 - und im Widerspruch zur Beschwerde des BF stehend, dass die Erhebung nur durch römisch 40 alleine stattgefunden habe und keine zweite Person zu ihrem Haus gekommen sei. Sodann gab römisch 40 an, sich schlicht nicht mehr erinnern zu können, wie/ob sich römisch 40 römisch 40 bei ihr vorgestellt und ausgewiesen habe. Sie gab zwar an, Angst gehabt zu haben, erwähnte aber nicht, zu Aussagen gezwungen worden zu sein oder dass in der Niederschrift Falsches vermerkt worden wäre. römisch 40 gab glaubhaft an, dass er schon aufgrund der Begebenheiten (Zweifamilienhaus mit einem großen Garten, bei dem zunächst die Gartentür geöffnet werden muss, dann der Garten passiert werden muss, ehe man zur Wohnungstür gelangt) nicht einfach plötzlich im Haus von römisch 40 stehen hätte können, sondern ihm nach Betätigen der Klingel die Gartentür aufgemacht worden sei und ihn dann römisch 40 in der Wohnung empfangen habe. Die übrigen Angaben von römisch 40 bezüglich des Inhaltes ihres Gespräches widersprechen in keiner Weise den Angaben von römisch 40 . Zusammenfassend geht der erkennende Senat daher sowohl aufgrund der Erhebungsergebnisse der Wiener Gebietskrankenkasse als auch aufgrund des durch das AMS und das Bundesverwaltungsgericht jeweils geführte Ermittlungsverfahren - insbesondere die Angaben, die seitens des BF, der Zeugen XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigt wurden, davon aus, dass der BF ab 01.04.2017 als Haushaltsangestellter für XXXX tätig war, diese Tätigkeit mehr als bloß geringfügig ausgeübt wurde und sowohl eine wirtschaftliche als auch persönliche Abhängigkeit vorlag. Der BF war die einzige Person, die im betroffenen Zeitraum die angeführten Tätigkeiten für XXXX verrichtete.Zusammenfassend geht der erkennende Senat daher sowohl aufgrund der Erhebungsergebnisse der Wiener Gebietskrankenkasse als auch aufgrund des durch das AMS und das Bundesverwaltungsgericht jeweils geführte Ermittlungsverfahren - insbesondere die Angaben, die seitens des BF, der Zeugen römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigt wurden, davon aus, dass der BF ab 01.04.2017 als Haushaltsangestellter für römisch 40 tätig war, diese Tätigkeit mehr als bloß geringfügig ausgeübt wurde und sowohl eine wirtschaftliche als auch persönliche Abhängigkeit vorlag. Der BF war die einzige Person, die im betroffenen Zeitraum die angeführten Tätigkeiten für römisch 40 verrichtete. Die Tatsache, dass die Wiener Gebietskrankenkasse "nur" ein Angestelltenverhältnis vom 01.04.2017 bis 31.03.2018, nicht aber darüber hinaus annimmt, ändert nichts an der Ansicht des erkennenden Senats, dass auch über den 31.03.2018 hinaus ein Angestelltenverhältnis vorlag. Soweit aus dem bezugnehmenden Akt der Wiener Gebietskrankenkasse ersichtlich, hat diese die Erhebungen aufgrund einer Mitteilung durch das AMS aufgenommen. Seitens des AMS wurde der Wiener Gebietskrankenkasse mitgeteilt, dass das AMS die vom BF unberechtigt bezogene Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis 31.03.2018 zurückfordere. Das AMS hat der Wiener Gebietskrankenkasse nicht mitgeteilt, dass es dem BF - aufgrund der Annahme des Vorliegens des selben Dienstverhältnisses - zusätzlich ab 01.04.2018 den Bezug der Notstandshilfe einstellte. Die Wiener Gebietskrankenkasse dürfte - so weit aus den Unterlagen ersichtlich - schlicht den Zeitraum 01.04.2017 bis 31.03.2018 vom "AMS-Rückforderungsbescheid" übernommen haben, ohne dies (den konkreten Zeitraum des Angestelltenverhältnisses) weiter zu hinterfragen. Demgegenüber hat das durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren - siehe insbesondere die Angaben der vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Zeugen - ergeben, dass es zu keinerlei Änderungen zwischen 31.03.2018 und 01.04.2018 gekommen ist, sondern der BF seine Tätigkeit als Hausangestellter für XXXX über den 31.03.2018 hinaus weiterhin fortgesetzt hat. Auch dem Akt der Wiener Gebietskrankenkasse sind keine gegenteiligen Anhaltspunkte zu entnehmen.Die Tatsache, dass die Wiener Gebietskrankenkasse "nur" ein Angestelltenverhältnis vom 01.04.2017 bis 31.03.2018, nicht aber darüber hinaus annimmt, ändert nichts an der Ansicht des erkennenden Senats, dass auch über den 31.03.2018 hinaus ein Angestelltenverhältnis vorlag. Soweit aus dem bezugnehmenden Akt der Wiener Gebietskrankenkasse ersichtlich, hat diese die Erhebungen aufgrund einer Mitteilung durch das AMS aufgenommen. Seitens des AMS wurde der Wiener Gebietskrankenkasse mitgeteilt, dass das AMS die vom BF unberechtigt bezogene Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis 31.03.2018 zurückfordere. Das AMS hat der Wiener Gebietskrankenkasse nicht mitgeteilt, dass es dem BF - aufgrund der Annahme des Vorliegens des selben Dienstverhältnisses - zusätzlich ab 01.04.2018 den Bezug der Notstandshilfe einstellte. Die Wiener Gebietskrankenkasse dürfte - so weit aus den Unterlagen ersichtlich - schlicht den Zeitraum 01.04.2017 bis 31.03.2018 vom "AMS-Rückforderungsbescheid" übernommen haben, ohne dies (den konkreten Zeitraum des Angestelltenverhältnisses) weiter zu hinterfragen. Demgegenüber hat das durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren - siehe insbesondere die Angaben der vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Zeugen - ergeben, dass es zu keinerlei Änderungen zwischen 31.03.2018 und 01.04.2018 gekommen ist, sondern der BF seine Tätigkeit als Hausangestellter für römisch 40 über den 31.03.2018 hinaus weiterhin fortgesetzt hat. Auch dem Akt der Wiener Gebietskrankenkasse sind keine gegenteiligen Anhaltspunkte zu entnehmen. 2.
  39. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  40. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer 1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, [...]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und [...] arbeitslos (§ 12) ist.[...] arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. [...]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: a) wer in einem Dienstverhältnis steht; [...]
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
  1. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  2. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen. Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33.
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet. Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG): Ausnahmen von der Vollversicherung § 5.
(2)Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 €Paragraph 5,
(2)Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € [Anmerkung: für 2017; EUR 438,05 für 2018] gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.[Anmerkung: für 2017; EUR 438,05 für 2018] gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. 3.
  1. Abweisung der Beschwerde Gemäß § 12 Abs. 3 iVm § 12 Abs. 6 AlVG gilt als nicht arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht und wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt. Bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen liegt ein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze (und dadurch mangelnde Arbeitslosigkeit) dann vor, wenn das Einkommen aus sämtlichen Dienstverhältnissen, die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Bei Vorliegen eines über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnten Dienstverhältnisses fehlt es an der Anspruchsvoraussetzung Arbeitslosigkeit grundsätzlich nur während jener Zeit, in der das Dienstverhältnis besteht (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  2. Lfg. (März 2019), § 12, Rz 311).Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 6, AlVG gilt als nicht arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht und wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt. Bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen liegt ein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze (und dadurch mangelnde Arbeitslosigkeit) dann vor, wenn das Einkommen aus sämtlichen Dienstverhältnissen, die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Bei Vorliegen eines über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnten Dienstverhältnisses fehlt es an der Anspruchsvoraussetzung Arbeitslosigkeit grundsätzlich nur während jener Zeit, in der das Dienstverhältnis besteht (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  3. Lfg. (März 2019), Paragraph 12,, Rz 311). Bei der Feststellung, ob eine Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit weiterhin vorliegt, sind die Behörden des Arbeitsmarktservice an rechtskräftige Bescheide gebunden, die das Vorliegen von versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten für den fraglichen Zeitraum bejahen. Eine sonstige Bindung, insb an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger tatsächlich geführten Versicherungs-Daten kann dem Gesetz, insb auch § 45 AlVG, ebenso wenig entnommen werden, wie ein Verbot der Beurteilung des Vorliegens der Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses als Vorfrage (VwGH 24.07.2013, 2011/08/0221 und 0222) (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  4. Lfg. (März 2019), § 12, Rz 303 und sinngemäß Rz 313).Bei der Feststellung, ob eine Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit weiterhin vorliegt, sind die Behörden des Arbeitsmarktservice an rechtskräftige Bescheide gebunden, die das Vorliegen von versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten für den fraglichen Zeitraum bejahen. Eine sonstige Bindung, insb an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger tatsächlich geführten Versicherungs-Daten kann dem Gesetz, insb auch Paragraph 45, AlVG, ebenso wenig entnommen werden, wie ein Verbot der Beurteilung des Vorliegens der Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses als Vorfrage (VwGH 24.07.2013, 2011/08/0221 und 0222) (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  5. Lfg. (März 2019), Paragraph 12,, Rz 303 und sinngemäß Rz 313). Der BF war ab 01.04.2017 als Hausangestellter für XXXX in XXXX , XXXX , tätig. Dies im Ausmaß, welches jedenfalls über der Geringfügigkeitsgrenze lag. Der BF bezog hierfür monatlich mindestens EUR 500,- Geldbezug plus Sachbezug. Als Hausangestellter verrichtete der BF insbesondere die folgenden Tätigkeiten: Einkauf und Einlagerung von Lebensmitteln, Reinigung der Wohnung, Pflege des Gartens, Versorgung von XXXX , Pflege der Katzen etc. Die diesbezüglichen Feststellungen stützen sich nicht ausschließlich auf die diesbezüglichen Erhebungen der Wiener Gebietskrankenkasse und/oder auf den Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, sondern - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - insbesondere auch die Angaben diverser Zeugen sowie des BF selbst in den Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht.Der BF war ab 01.04.2017 als Hausangestellter für römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 , tätig. Dies im Ausmaß, welches jedenfalls über der Geringfügigkeitsgrenze lag. Der BF bezog hierfür monatlich mindestens EUR 500,- Geldbezug plus Sachbezug. Als Hausangestellter verrichtete der BF insbesondere die folgenden Tätigkeiten: Einkauf und Einlagerung von Lebensmitteln, Reinigung der Wohnung, Pflege des Gartens, Versorgung von römisch 40 , Pflege der Katzen etc. Die diesbezüglichen Feststellungen stützen sich nicht ausschließlich auf die diesbezüglichen Erhebungen der Wiener Gebietskrankenkasse und/oder auf den Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, sondern - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - insbesondere auch die Angaben diverser Zeugen sowie des BF selbst in den Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der BF erhielt somit für Beschäftigungen ab 01.04.2017 jeweils ein höheres Entgelt als EUR 425,70 bzw. EUR 438,
  6. Sein Entgelt überstieg somit den im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Betrag (= monatliche Geringfügigkeitsgrenze für 2017 bzw. 2018).Der BF erhielt somit für Beschäftigungen ab 01.04.2017 jeweils ein höheres Entgelt als EUR 425,70 bzw. EUR 438,
  7. Sein Entgelt überstieg somit den im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Betrag (= monatliche Geringfügigkeitsgrenze für 2017 bzw. 2018). Der BF galt daher gemäß § 12 Abs. 6 AlVG im Hinblick auf den Zeitraum, in dem er beschäftigt war (ab 01.04.2017), nicht als arbeitslos.Der BF galt daher gemäß Paragraph 12, Absatz 6, AlVG im Hinblick auf den Zeitraum, in dem er beschäftigt war (ab 01.04.2017), nicht als arbeitslos. Ihm gebührte zu diesem Zeitpunkt mangels Erfüllung der Voraussetzungen keine Notstandshilfe. Die Einstellung der Notstandhilfe war daher zurecht durch das AMS auszusprechen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W255.2203407.1.00

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