VG), in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Christina KERSCHBAUMER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Barbara SCHRÖDING und Mag. Rudolf NORTH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling vom 12.02.2019, VN römisch 40 , betreffend die Rückzahlung der zu Unrecht empfangenen Leistung
Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm 10 AlVG in der Zeit von 24.09.2018 bis 04.11.2018 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die vermittelte, zumutbare Beschäftigung als XXXX bei der XXXX nicht angenommen bzw. die Arbeitsaufnahme vereitelt.2.2. Mit Bescheid des AMS vom 19.10.2018 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit 10 AlVG in der Zeit von 24.09.2018 bis 04.11.2018 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die vermittelte, zumutbare Beschäftigung als römisch 40 bei der römisch 40 nicht angenommen bzw. die Arbeitsaufnahme vereitelt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen. 2.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. 2.4. In der Folge erließ das AMS
GVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2019 mit der die Beschwerde abgewiesen und festgestellt wurde, dass 1. der Tatbestand des § 10 iVm § 38 AlVG erfüllt wurde und 2. Nachsichtsgründe
Vm § 38 AIVG nicht vorliegen.2.4. In der Folge erließ das AMS
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2019 mit der die Beschwerde abgewiesen und festgestellt wurde, dass 1. der Tatbestand des Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG erfüllt wurde und 2. Nachsichtsgründe
Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 38, AIVG nicht vorliegen. 3.1. Mit gegenständlichem Bescheid des AMS vom 12.02.2019, VN: XXXX , wurde die Beschwerdeführerin
VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von 1.053,78 Euro verpflichtet (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung wurde
GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).3.1. Mit gegenständlichem Bescheid des AMS vom 12.02.2019, VN: römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von 1.053,78 Euro verpflichtet (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung wurde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Begründend führte das AMS zu Spruchpunkt A Folgendes aus: "
VG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten."
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Aufgrund der Entscheidung der Landesgeschäftsstelle vom 10.01.2019 besteht die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages." Zu Spruchpunkt B führte das AMS nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der oben angeführten Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zulasten der Versicherungsgemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anders lautenden Entscheidung in der Sache zugunsten der Beschwerdeführerin nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in gegenständlicher Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung und sei daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. 3.
Vm 10 AlVG in der Zeit von 24.09.2018 bis 04.11.2018 verloren hat. Dieser Bescheid wurde nach der Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 10.01.2019, GZ: RAG/05661/2019, vollinhaltlich bestätigt.Mit Bescheid des AMS vom 19.10.2018 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit 10 AlVG in der Zeit von 24.09.2018 bis 04.11.2018 verloren hat. Dieser Bescheid wurde nach der Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 10.01.2019, GZ: RAG/05661/2019, vollinhaltlich bestätigt. Die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 10.01.2019 wurde der Beschwerdeführerin am 14.01.2019 zugestellt und ist rechtskräftig. Mit gegenständlichem Bescheid des AMS vom 12.02.2019, VN: XXXX , wurde die Beschwerdeführerin daher
VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von 1.053,78 Euro verpflichtet.Mit gegenständlichem Bescheid des AMS vom 12.02.2019, VN: römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin daher
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von 1.053,78 Euro verpflichtet. Am 01.03.2019 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.02.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG - mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles - und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG - mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles - und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid des AMS vom 19.10.2018 ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe
Vm 10 AlVG in der Zeit von 24.09.2018 bis 04.11.2018 verloren habe. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 10.01.2019 bestätigt und am 14.01.2019 zugestellt (Ersatzzustellung). Begründend führte das AMS auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten gegenüber dem potentiellen Dienstgeber den Tatbestand der Vereitelung iSd § 10 AlVG erfüllt habe.Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid des AMS vom 19.10.2018 ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit 10 AlVG in der Zeit von 24.09.2018 bis 04.11.2018 verloren habe. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 10.01.2019 bestätigt und am 14.01.2019 zugestellt (Ersatzzustellung). Begründend führte das AMS auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten gegenüber dem potentiellen Dienstgeber den Tatbestand der Vereitelung iSd Paragraph 10, AlVG erfüllt habe. Der Beschwerdeführerin wäre es
GVG offen gestanden, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung beim AMS den Antrag zu stellen, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag). Hierauf wurde sie auch in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2019 hingewiesen.Der Beschwerdeführerin wäre es
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG offen gestanden, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung beim AMS den Antrag zu stellen, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag). Hierauf wurde sie auch in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2019 hingewiesen. Da die Beschwerdeführerin jedoch keinen Vorlageantrag einbrachte, erwuchs die Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft, sodass das AMS in der Folge den gegenständlichen Bescheid vom 12.02.2019 hinsichtlich der Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Leistung erließ. Bei den Rechtskraftwirkungen von Bescheiden wird zwischen der formellen und der materiellen Rechtskraft unterschieden. Versteht man unter formeller Rechtskraft, dass ein Bescheid durch die Parteien nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, so bezieht sich der Begriff der materiellen Rechtskraft auf die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und für die Parteien. Mit der materiellen Rechtskraft wird die Unabänderlichkeit (Unwiderrufbarkeit) des Bescheides verbunden; der Bescheid kann demnach von der Behörde von Amts wegen nicht mehr abgeändert oder aufgehoben werden, soweit es nicht eine Ermächtigung zur Abänderung oder Aufhebung eines Bescheides gibt (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099, mwN).Bei den Rechtskraftwirkungen von Bescheiden wird zwischen der formellen und der materiellen Rechtskraft unterschieden. Versteht man unter formeller Rechtskraft, dass ein Bescheid durch die Parteien nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, so bezieht sich der Begriff der materiellen Rechtskraft auf die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und für die Parteien. Mit der materiellen Rechtskraft wird die Unabänderlichkeit (Unwiderrufbarkeit) des Bescheides verbunden; der Bescheid kann demnach von der Behörde von Amts wegen nicht mehr abgeändert oder aufgehoben werden, soweit es nicht eine Ermächtigung zur Abänderung oder Aufhebung eines Bescheides gibt vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099, mwN). Dass das AMS den Bescheid vom 12.02.2019 insbesondere damit begründete, dass aufgrund der Entscheidung der Landesgeschäftsstelle vom 10.01.2019 die Beschwerdeführerin zum Rückersatz des genannten Betrages verpflichtet sei, ohne deren Inhalt näher darzulegen, schadet hierbei nicht. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich bezüglich einer mangelhaften oder fehlenden Begründung, dass ein Begründungsmangel einer erstinstanzlichen Entscheidung nicht zur Rechtswidrigkeit eines Bescheides infolge von Verfahrensvorschriften führt, wenn die Behörde zweiter Instanz diesen Mangel in der Bescheidbegründung behoben hat (vgl. VwGH 25.10.2006, 2005/08/0049).Dass das AMS den Bescheid vom 12.02.2019 insbesondere damit begründete, dass aufgrund der Entscheidung der Landesgeschäftsstelle vom 10.01.2019 die Beschwerdeführerin zum Rückersatz des genannten Betrages verpflichtet sei, ohne deren Inhalt näher darzulegen, schadet hierbei nicht. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich bezüglich einer mangelhaften oder fehlenden Begründung, dass ein Begründungsmangel einer erstinstanzlichen Entscheidung nicht zur Rechtswidrigkeit eines Bescheides infolge von Verfahrensvorschriften führt, wenn die Behörde zweiter Instanz diesen Mangel in der Bescheidbegründung behoben hat vergleiche VwGH 25.10.2006, 2005/08/0049).
VG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Ein derartiger Fall liegt hier vor.
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Ein derartiger Fall liegt hier vor. Aus den vorliegenden Verwaltungsakten ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht zweifelsfrei, dass der gegenständliche Bescheid des AMS vom 12.02.2019, VN: XXXX , betreffend die Rückforderung der Leistung (Notstandshilfe) durch die rechtskräftig gewordene Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2019 bedingt ist, in welcher ausgesprochen wurde, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten den Vereitelungstatbestand des § 10 AlVG verwirklicht hat.Aus den vorliegenden Verwaltungsakten ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht zweifelsfrei, dass der gegenständliche Bescheid des AMS vom 12.02.2019, VN: römisch 40 , betreffend die Rückforderung der Leistung (Notstandshilfe) durch die rechtskräftig gewordene Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2019 bedingt ist, in welcher ausgesprochen wurde, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten den Vereitelungstatbestand des Paragraph 10, AlVG verwirklicht hat. Die knappe bis fehlende Begründung ist sohin durch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts als saniert anzusehen und es war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Die Beschwerdeführerin stellte auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Die Beschwerdeführerin stellte auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W263.2216866.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.