RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.04.2019 GeschäftszahlG305 2204952-1 SpruchG305 2204952-1/6E Gekürzte Ausfertigung des am 01.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Katharina KIRCHER und Mag. Stefan HINTEREGGER als Beisitzer über den gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 09.08.2018, GZ: XXXX, erhobenen, als "Beschwerde" titulierten, zum 06.08.2018 datierten Vorlageantrag des XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht e r k a n n t:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Katharina KIRCHER und Mag. Stefan HINTEREGGER als Beisitzer über den gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom 09.08.2018, GZ: römisch 40 , erhobenen, als "Beschwerde" titulierten, zum 06.08.2018 datierten Vorlageantrag des römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht e r k a n n t: A) Der Vorlageantrag vom 30.08.2018 wird a b g e w i e s e n. Es wird f e s t g e s t e l l t, dass der Bescheid vom 23.04.2018, VSNR: XXXX, wegen Verspätung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 06.08.2018 in Rechtskraft erwachsen ist.Es wird f e s t g e s t e l l t, dass der Bescheid vom 23.04.2018, VSNR: römisch 40 , wegen Verspätung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 06.08.2018 in Rechtskraft erwachsen ist. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.04.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.04.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 01.04.2019 ausdrücklich verzichtet wurde. (siehe Niederschrift OZ 4)römisch zehn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 01.04.2019 ausdrücklich verzichtet wurde. (siehe Niederschrift OZ 4) X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 01.04.2019 ausdrücklich verzichtet wurde. (siehe Niederschrift OZ 4)römisch zehn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 01.04.2019 ausdrücklich verzichtet wurde. (siehe Niederschrift OZ 4) European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G305.2204952.1.00
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