4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde der BF
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.),
Vm Abs. 2 Z. 7 FPG gegen die BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), und festgehalten, dass
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt V.).1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde der BF
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG gegen die BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), und festgehalten, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch fünf.).
AG am 25.04.2018 abgesehen wurde"10. Am 08.03.2019 langte beim BVwG die Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 04.03.2019 ein, "dass von der Verfolgung
Paragraph 35 c, StAG am 25.04.2018 abgesehen wurde"
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Abs. 1 zu erlassen.
Absatz eins, zu erlassen.
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF lautet wie folgt: "§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 57.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
G 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. 3.1.2. Mit Spruchpunkt I. des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt.3.1.2. Mit Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Da keine der in § 57 AsylG angeführten Voraussetzungen vorliegen, war der BF kein derartiger Aufenthaltstitel zu erteilen.Da keine der in Paragraph 57, AsylG angeführten Voraussetzungen vorliegen, war der BF kein derartiger Aufenthaltstitel zu erteilen.
G hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
57 AsylG 2005 abgewiesen wird.
Paragraph 52, Absatz 3, FPG und Paragraph 10, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
57 AsylG 2005 abgewiesen wird. 3.1.3. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich Folgendes: Die BF ist aufgrund ihrer serbischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehörige iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG idF. BGBl. I 70/2015.Die BF ist aufgrund ihrer serbischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehörige iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,. Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, idgF von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2011, vom 15.03.2001, Amtsblatt L 81 vom 21.03.2001, S. 1, idgF von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
F. BGBl. I 68/2013 halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Im gegenständlichen Fall war die BF ab ihrer Einreise in das Schengen-Gebiet am 20.09.2017 für drei Monate lang - demnach bis 20.12.2017 - sichtvermerkbefreit im Schengen-Raum aufenthaltsberechtigt. Am 23.10.2017 ist die BF in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Genau mit Ablauf ihrer grundsätzlich sichtvermerkbefreiten Aufenthaltsberechtigung am 20.12.2017 hat die BF in Serbien einen ungarischen Staatsbürger geheiratet. Die BF hielt sich zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits rechtswidrig im Bundesgebiet auf, wurde sie doch bereits zwei Tage nach Einreise in Österreich am 25.10.2017 von der Finanzpolizei bei Ausübung einer Beschäftigung ohne die dafür erforderliche Beschäftigungsbewilligung angetroffen. Der mit "Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern" betitelte § 3 AuslbG lautet wie folgt:Der mit "Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern" betitelte Paragraph 3, AuslbG lautet wie folgt: "§ 3.
2 NAG kann einem Ehegatten eines Zusammenführenden dann verweigert werden, wenn eine Aufenthaltsehe im Sinn des § 30 Abs. 1 NAG vorliegt.Nach Paragraph 30, Absatz eins, NAG dürfen sich unter anderem Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen. Nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG ist einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Zusammenführenden ist, ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" zu erteilen, wenn er die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt. Der Aufenthaltstitel "Familienangehöriger"
Paragraph 47, Absatz 2, NAG kann einem Ehegatten eines Zusammenführenden dann verweigert werden, wenn eine Aufenthaltsehe im Sinn des Paragraph 30, Absatz eins, NAG vorliegt. Der polizeiliche Verdacht einer von der BF eingegangenen Aufenthaltsehe konnte nicht erhärtet werden. Die zuständige Staatsanwaltschaft sah von einer strafrechtlichen Verfolgung der BF wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe ab, mit der Begründung, dass nicht aufgrund bestimmter Anhaltspunkte die Begehung einer Straftat angenommen werden könne. Während der Ehegatte der BF in Österreich seit seiner Einreise im Jänner 2018 erwerbstätig ist und am 29.01.2018 einen "Verlängerungsantrag" auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer gestellt hat, hat sich die BF nicht an eine rechtmäßige Vorgehensweise zum Erwerb einer Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet gehalten, sondern stellte sie erstmals am 29.01.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige ihres Ehegatten - eines ungarischen und damit eines EWR-Bürgers, nachdem sie aufgrund illegaler Beschäftigung am 25.10.2017 von der Finanzpolizei betreten worden war und daraufhin im Dezember 2017 ihren nunmehrigen Ehegatten - einen ungarischen Staatsbürger - geheiratet hatte. Die Tatsache, dass die BF bei ihrer Einvernahme vor dem BFA am 28.11.2017 überhaupt nicht auf ihren Ehegatten, mit dem sie laut Angabe bei der Polizeikontrolle bereits seit "Februar 2017" "ein Paar" sein soll, sondern nur auf einen nicht mit ihrem Ehegatten identen "Freund" und weitere namentlich genannte Freunde Bezug genommen hat, spricht gegen eine vor Einreise am 23.10.2017 bestandene nähere Beziehung zwischen der BF und ihrem Ehegatten. Die BF reiste erst nach ihrer Einvernahme im November 2017 nach Serbien und heiratete dort im Dezember 2017 ihren nunmehrigen Ehegatten - einen ungarischen Staatsbürger. Dadurch ergab sich auch der Verdacht der Aufenthaltsehe für die Behörde. Mit Bescheid des BFA vom 28.11.2017 wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung samt zweijähriges Einreiseverbot erlassen. Die BF konnte zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung im Dezember 2017, nachdem gegen sie im Bundesgebiet mit BFA-Bescheid vom 28.11.2017 eine Rückkehrentscheidung samt zweijähriges Einreiseverbot erlassen worden war und nach Erhebung einer Beschwerde dagegen das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG eingeleitet worden war, jedenfalls nicht auf ein Bleiberecht und die Führung eines Familienlebens mit ihrem Ehegatten, den sie im Dezember 2017 zu einer Zeit, zu welcher sich die BF im Bundesgebiet unrechtmäßig aufgehalten hat, in Serbien geheiratet hat, vertrauen. Ihr Ehegatte hat erst am 25.01.2018 bei der BF Wohnsitz genommen und ist seither mit der BF an gemeinsamer Wohnsitzadresse wohnhaft. Die BF hat ihren Angaben vor dem BFA am 28.11.2017 folgend einige Freunde als soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Eine besondere Nahebeziehung zu ihnen war aus der Aktenlage jedoch nicht erkennbar, sprach die BF vor dem BFA am 28.11.2017 doch nur davon, sie habe ihre Freunde in Österreich besuchen wollen, und war sie bei einem bestimmten namentlich genannten Freund, den sie im Jahr 2015 in Slowenien kennengelernt hat, im Zeitraum von 08.11.2017 bis 01.03.2018 nur mit Nebenwohnsitz gemeldet und zusammen mit ihrem Ehegatten von 25.01.2018 bis 01.03.2018 wohnhaft. Die BF konnte jedenfalls keine berücksichtigungswürdigen Integrationsschritte im Bundesgebiet setzen. Sie wurde kurze Zeit nach ihrer Einreise am 25.10.2017 in Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten, weswegen ihr Beschäftiger verwaltungsstrafrechtlich belangt und gegen ihn am 19.02.2019 rechtskräftig ein Straferkenntnis erlassen wurde. Auch von 03.12.2018 bis 25.01.2019 ging die BF bei einem anderen Arbeitgeber, ohne im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung zu sein, einer Erwerbstätigkeit nach. Die Familie der BF befindet sich in Serbien. Dort vermietet sie zusammen mit ihren Eltern Wohnungen. Aus den Einnahmen daraus und einer zusätzlichen Tätigkeit als Krankenschwester ist ihr, wie sie in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.11.2017 angab, die Bestreitung ihres Lebensunterhalts möglich. Dies wird ihr auch bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, wo sie ihre Eltern, ihr minderjähriges nunmehr 15 Jahre altes Kind und eine Schwester als familiäre Anknüpfungspunkte hat, möglich sein. Ihrem in Österreich aufhältigen in Serbien geborenen Ehegatten, der sich seit Antrag auf Erteilung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer am 29.01.2018 im Bundesgebiet in einem offenen NAG-Verfahren befindet, den die BF im Dezember 2017 in Serbien geheiratet hat und der mit der BF das Bundesgebiet gemeinsam verlassen kann, ist es jedenfalls zumutbar, den Kontakt zu seiner Ehegattin in Serbien über Besuche und moderne Kommunikationsmittel aufrecht zu halten. Der BF steht es wiederum frei, sich von ihrem Herkunftsstaat aus um einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu kümmern. Da im gegenständlichen Fall die öffentlichen Interessen und da vor allem das Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und aufgrund ihrer gezeigten Bereitschaft zu illegalen Beschäftigungen im Bundesgebiet das Interesse zur Verhinderung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft die nicht besonders berücksichtigungswürdigen privaten Interessen der BF überwiegen, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall jedenfalls gerechtfertigt und notwendig. 3.1.4.
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.3.1.4.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind
1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind
Paragraph 46, Absatz eins, FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist
1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Im gegenständlichen Fall war eine der BF in Serbien drohende Konventionsverletzung nicht feststellbar, handelt es sich doch beim Herkunftsstaat der BF um einen sicheren Drittstaat und wurde auch in vorliegender Beschwerde nichts einer Abschiebung Entgegenstehendes vorgebracht. Die Beschwerde war daher auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Im gegenständlichen Fall war eine der BF in Serbien drohende Konventionsverletzung nicht feststellbar, handelt es sich doch beim Herkunftsstaat der BF um einen sicheren Drittstaat und wurde auch in vorliegender Beschwerde nichts einer Abschiebung Entgegenstehendes vorgebracht. Die Beschwerde war daher auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.2. Zum Einreiseverbot: 3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: "§ 53.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Vm Abs. 2 Z. 7 FPG.Mit Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen -
Paragraphen 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG.
2 Z. 7 FPG ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslbG nicht ausüben hätte dürfen, (...).
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslbG nicht ausüben hätte dürfen, (...). Die Erfüllung des von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG indiziert jedenfalls das Vorliegen einer Gefahr für die Öffentlichkeit.Die Erfüllung des von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG indiziert jedenfalls das Vorliegen einer Gefahr für die Öffentlichkeit. Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG nicht. Der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem AuslbG nicht hätte ausüben dürfen. Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslbG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (vgl. VwGH 25.05.2018, Ra 2017/19/0311).Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG nicht. Der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem AuslbG nicht hätte ausüben dürfen. Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslbG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden vergleiche VwGH 25.05.2018, Ra 2017/19/0311). Im gegenständlichen Fall wurde die BF am 25.10.2017 in Ausübung einer Beschäftigung, ohne im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung dafür zu sein, betreten. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Bei der Bemessung der Einreiseverbotsdauer ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Bemessung der Einreiseverbotsdauer ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Aus der Betretung der BF bei Ausübung einer Beschäftigung, die sie mangels Beschäftigungsbewilligung dafür nicht ausüben hätte dürfen, ist die Bereitschaft der BF erkennbar, sich auf illegale Weise ein regelmäßiges Einkommen zu verschaffen. Aus dem bei der Betretung gesetzten Verhalten der BF, die die polizeilichen Amtshandlungen derart behindert hat, dass sie den Aufbewahrungsort ihres Reisepasses nicht bekannt geben wollte und während der Kontrolle weggelaufen ist, ist ersichtlich, dass sie im Bewusstsein ihres Rechtsverstoßes versuchte, die Amtshandlung gegen sie sogar zu verhindern. Aus ihren Angaben in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.11.2017, sie sei am 25.10.2017 keiner illegalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen, handle es sich dabei doch um eine Missverständnis, ist erkennbar, dass die BF ihr Fehlverhalten, im Bundesgebiet einer Beschäftigung nachgegangen zu sein, ohne sich zuvor eine Beschäftigungsbewilligung besorgt zu haben, nicht eingesteht. Die BF beharrt, wie aus ihren mit Beschwerde und Beschwerdenachreichung von Dezember 2017 namhaft gemachten Zeuginnen ersichtlich, auf ihren Standpunkt, keiner illegalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen zu sein. Im Zuge der Polizeikontrolle in einem Lokal konnte die BF beim Tischabwischen und Abräumen der Gläser angetroffen werden. Die Aussage der BF vor der Polizei, nur auf ihre Freundin, die tatsächlich dort Kellnerin sei, gewartet zu haben, war vor der Tatsache, dass in ihrer Tasche die Schlüssel des Lokals gefunden werden konnten, und der Aussage eines Gastes, die BF arbeite tatsächlich als Kellnerin in diesem Lokal, nicht haltbar. Gegen ihren Beschäftiger wurde folglich Anzeige erstattet, ein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren eingeleitet und am 19.02.2019 rechtskräftig ein Straferkenntnis erlassen. Aufgrund des Fehlverhaltens der BF im Bundesgebiet - der Ausübung einer illegalen Beschäftigung, im Zuge derer sie am 25.10.2017 betreten wurde, und der vor dem BFA gezeigten Uneinsichtigkeit deswegen, kann bei einem weiteren Verbleib der BF, die nach ihrer Betretung am 25.10.2017 im Zeitraum von 03.12.2018 bis 25.01.2019 ohne Unrechtsbewusstsein ein neues Beschäftigungsverhältnis eingegangen ist, im Bundesgebiet mit weiteren illegalen Beschäftigungen, demzufolge von keiner positiven Zukunftsprognose und damit von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG ausgegangen werden.Aufgrund des Fehlverhaltens der BF im Bundesgebiet - der Ausübung einer illegalen Beschäftigung, im Zuge derer sie am 25.10.2017 betreten wurde, und der vor dem BFA gezeigten Uneinsichtigkeit deswegen, kann bei einem weiteren Verbleib der BF, die nach ihrer Betretung am 25.10.2017 im Zeitraum von 03.12.2018 bis 25.01.2019 ohne Unrechtsbewusstsein ein neues Beschäftigungsverhältnis eingegangen ist, im Bundesgebiet mit weiteren illegalen Beschäftigungen, demzufolge von keiner positiven Zukunftsprognose und damit von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG ausgegangen werden. Die Erlassung eines Einreiseverbotes war somit grundsätzlich gerechtfertigt. Auch die laut Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides zweijährige Einreiseverbotsdauer wird für notwendig gehalten, um bei der BF einen Gesinnungswandel erwirken zu können. Aus der gesamten Aktenlage sind auch keine einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehenden besonders berücksichtigungswürdigen privaten Interessen der BF erkennbar und hat die BF solche auch nicht angeführt, wollte sie, wie sie in ihrer Einvernahme vor dem BFA betonte, ihre Freunde in Österreich doch nur besuchen kommen, war sie bei ihrem Freund, den sie bereits im Jahr 2015 in Slowenien kennen gelernt hat, ab 08.11.2017 nur mit Nebenwohnsitz und ab 25.01.2018 zusammen mit ihrem Ehegatten wohnhaft und durfte sie aufgrund der kurze Zeit nach ihrer Einreise erfolgten Betretung in Ausübung einer illegalen Beschäftigung und ihres demzufolge unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht auf eine weiteres Bleiberecht und die Führung eines Privat- und Familienlebens mit ihrem Ehegatten, den sie nach der Betretung ihrer illegalen Beschäftigung und während unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet im Dezember 2017 in Serbien geheiratet hat, vertrauen.Die Erlassung eines Einreiseverbotes war somit grundsätzlich gerechtfertigt. Auch die laut Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides zweijährige Einreiseverbotsdauer wird für notwendig gehalten, um bei der BF einen Gesinnungswandel erwirken zu können. Aus der gesamten Aktenlage sind auch keine einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehenden besonders berücksichtigungswürdigen privaten Interessen der BF erkennbar und hat die BF solche auch nicht angeführt, wollte sie, wie sie in ihrer Einvernahme vor dem BFA betonte, ihre Freunde in Österreich doch nur besuchen kommen, war sie bei ihrem Freund, den sie bereits im Jahr 2015 in Slowenien kennen gelernt hat, ab 08.11.2017 nur mit Nebenwohnsitz und ab 25.01.2018 zusammen mit ihrem Ehegatten wohnhaft und durfte sie aufgrund der kurze Zeit nach ihrer Einreise erfolgten Betretung in Ausübung einer illegalen Beschäftigung und ihres demzufolge unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht auf eine weiteres Bleiberecht und die Führung eines Privat- und Familienlebens mit ihrem Ehegatten, den sie nach der Betretung ihrer illegalen Beschäftigung und während unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet im Dezember 2017 in Serbien geheiratet hat, vertrauen. Da das von der belangten Behörde gegen die BF erlassene Einreiseverbot somit sowohl dem Grunde als auch der zweijährigen Dauer nach für gerechtfertigt und zwecks Eintritt eines Gesinnungswandels bei der BF für notwendig gehalten wird, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Da das von der belangten Behörde gegen die BF erlassene Einreiseverbot somit sowohl dem Grunde als auch der zweijährigen Dauer nach für gerechtfertigt und zwecks Eintritt eines Gesinnungswandels bei der BF für notwendig gehalten wird, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise: 3.3.1. Im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt V.) wurde
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.3.3.1. Im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt römisch fünf.) wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gesonderte Gründe für die allfällige Rechtswidrigkeit der gesetzten Frist für die freiwillige Ausreise wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht. Die in Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.Die in Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Da die Beschwerde gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung als unbegründet abzuweisen war und auch sonst alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde auch insoweit als unbegründet abzuweisen. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G313.2179779.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.