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{'item': 'I404 1439147-3'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.04.2019 GeschäftszahlI404 1439147-3 SpruchI404 1439147-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JU

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und ebenso hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Liberia abgewiesen wurde (Spruchpunkt II.). Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2017 wurde das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 09.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und ebenso hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Liberia abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch zwei.). Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2017 wurde das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt und das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
  3. Mit Bescheid vom 27.02.2018 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.
  4. Spruchteil), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.
  5. Spruchteil) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Liberia zulässig ist (Spruchpunkt I.
  6. Spruchteil). Es wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt II.).
  7. Mit Bescheid vom 27.02.2018 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.
  8. Spruchteil), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.
  9. Spruchteil) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Liberia zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.
  10. Spruchteil). Es wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch zwei.).
  11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.11.2018 als unbegründet abgewiesen wurde.
  12. Am 29.11.2018 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 56 Abs. 1 AsylG.
  13. Am 29.11.2018 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG.
  14. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.11.2018 wurde der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den unvollständig eingebrachten Antrag aufgefordert, einen gültigen Reisepass vorzulegen.
  15. Am 04.12.2018 übermittelte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Heilung des Mangels und führte aus, dass es in Österreich keine Botschaft gebe, er nicht ausreisen könne und mangels anderer Dokumente keine Möglichkeit bestehe, einen Reisepass zu erlangen.
  16. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 06.12.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG" vom 29.11.2018 zurück. Des Weiteren wies die belangte Behörde den Antrag auf Mängelheilung vom 04.12.2018 ab.
  17. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 06.12.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG" vom 29.11.2018 zurück. Des Weiteren wies die belangte Behörde den Antrag auf Mängelheilung vom 04.12.2018 ab.
  18. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass der Mangel des Passes zu heilen gewesen wäre, da telefonische und auch schriftliche Kontaktaufnahmen mit der Botschaft, die nur in Deutschland ansässig sei, nichts gebracht hätten, da diese reaktionslos verblieben seien. Eine Ausreise sei unmöglich und untunlich, da eine Wiedereinreise unmöglich sei und widerspreche dem Zweck der Inlandsantragstellung. Der Bescheid sei sohin mangelhaft, da der Mangel heilbar gewesen sei und die übrigen Voraussetzungen vorliegen würden. Es werde daher der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde den beantragten Aufenthaltstitel zuerkennen. Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer ein von ihm verfasstes und an die liberianische Botschaft in Berlin adressiertes Schreiben bei.
  19. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Liberia. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer brachte am 29.11.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005 ein.Der Beschwerdeführer brachte am 29.11.2018 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 ein. Der Beschwerdeführer hat bislang keine Identitätsdokumente, insbesondere keinen Reisepass und keine Geburtsurkunde beigebracht und kam seiner Mitwirkungspflicht nicht nach. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK ein Aufenthaltstitel erteilt werden muss.Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK ein Aufenthaltstitel erteilt werden muss. Der Beschwerdeführer hat weder nachgewiesen, dass ihm die Beschaffung der erforderlichen Urkunden oder Nachweise nicht möglich war, noch, dass ihm dies nicht zumutbar war.
  21. Beweiswürdigung: Die Feststellung zu der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Die Feststellungen zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005 sowie zur Nichtvorlage eines liberianischen Reisepasses ergeben sich in unstrittiger Weise aus dem Akteninhalt.Die Feststellungen zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 sowie zur Nichtvorlage eines liberianischen Reisepasses ergeben sich in unstrittiger Weise aus dem Akteninhalt. Dass nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK ein Aufenthaltstitel erteilt werden muss, ergibt sich insbesondere aus den Umständen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente vorgebracht hat und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.11.2018 bereits rechtskräftig im Lichte des Art. 8 EMRK über die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung entschieden wurde. Eine entscheidungswesentliche Änderung hinsichtlich des Privat- und Familienlebens hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.Dass nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK ein Aufenthaltstitel erteilt werden muss, ergibt sich insbesondere aus den Umständen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente vorgebracht hat und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.11.2018 bereits rechtskräftig im Lichte des Artikel 8, EMRK über die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung entschieden wurde. Eine entscheidungswesentliche Änderung hinsichtlich des Privat- und Familienlebens hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Ebenso konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen, dass ihm die Beschaffung des liberianischen Reisepasses nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein soll. In seinen Antrag auf Heilung vom 04.12.2018 hat er lediglich vorgebracht, dass in Österreich keine Botschaft existiere, er nicht ausreisen könne, und er mangels anderer Dokumente auch keine Chance habe, einen Pass zu bekommen. Erst im Rahmen der Beschwerde wurde erstmals vorgebracht, dass eine telefonische und auch schriftliche Kontaktaufnahme mit der Botschaft, die nur in Deutschland ansässig sei, "nichts brachte du (gemeint wohl: und) reaktionslos verblieb". Aus dem beigelegten Schreiben ist jedoch überhaupt nicht ersichtlich, dass dieses tatsächlich an die liberianische Botschaft in Berlin versendet wurde. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben ist daher jedenfalls nicht dazu geeignet ernsthafte Bemühungen des Beschwerdeführers zur Erlangung eines liberianischen Reisepasses zu belegen. Weitere Beweismittel waren dem Vorbringen nicht beigegeben.
  22. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  23. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten wie folgt: Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen § 56

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfallsParagraph 56,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
  2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
  4. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. ... Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58 ...Paragraph 58, ...
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
  3. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Die maßgeblichen Bestimmungen der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, idF BGBl. II Nr. 228/2018 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2018, lauten wie folgt: Verfahren § 4
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:Paragraph 4,
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
  2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
  4. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel § 8
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:Paragraph 8,
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
  1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
  2. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG); ... 3.
  3. Vorauszuschicken ist, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG von der belangten Behörde zurückgewiesen wurde.3.
  4. Vorauszuschicken ist, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG von der belangten Behörde zurückgewiesen wurde. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist " Sache " eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung". Ein inhaltlicher Abspruch über den Antrag ist daher jedenfalls unzulässig. Im vorliegenden Fall stütze die belangte Behörde die Zurückweisung des Antrages gemäß § 56 AsylG auf § 58 Abs. 11 AsylG, da der Beschwerdeführer der belangten Behörde kein gültiges Reisedokument vorgelegt hat.Im vorliegenden Fall stütze die belangte Behörde die Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 56, AsylG auf Paragraph 58, Absatz 11, AsylG, da der Beschwerdeführer der belangten Behörde kein gültiges Reisedokument vorgelegt hat. In der Folge beantrage der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.12.2018 die Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses. Nach der eindeutigen Bestimmung des § 4 Abs. 2 AsylGDV 2005 ist über einen Antrag auf Zulassung der Heilung - sofern ihm nicht stattgegeben wird - in Form der Zurückweisung oder der Abweisung abzusprechen (vgl. VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0314.In der Folge beantrage der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.12.2018 die Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses. Nach der eindeutigen Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, AsylGDV 2005 ist über einen Antrag auf Zulassung der Heilung - sofern ihm nicht stattgegeben wird - in Form der Zurückweisung oder der Abweisung abzusprechen vergleiche VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/
  5. Die Behörde hat diesen Antrag im bekämpften Bescheid vom 06.12.2018 als unbegründet abgewiesen. Es daher zunächst zu prüfen, ob die Abweisung des Antrages korrekt war. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen. Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, hat der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente vorgebracht. Die Zulassung der Heilung dieses Mangels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ist daher nicht erforderlich.Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen. Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, hat der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente vorgebracht. Die Zulassung der Heilung dieses Mangels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ist daher nicht erforderlich. In der Folge bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Beschaffung von Identitätsdokumenten möglich und zumutbar war. Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern zuzustimmen, dass es keine liberianische Vertretungsbehörde in Österreich gibt, jedoch wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, zumindest einen schriftlichen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses an die liberianische Botschaft in Berlin zu übermitteln. Im Rahmen seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass eine telefonische sowie schriftliche Kontaktaufnahme mit der liberianischen Botschaft in Berlin reaktionslos verblieben sei und legte ein von ihm verfasstes und an die liberianische Botschaft in Berlin adressiertes Schreiben bei. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass aus diesem Schreiben nicht hervorgeht, dass dieses tatsächlich an die liberianische Botschaft in Berlin versendet wurde. Da der Beschwerdeführer sohin nicht nachweisen konnte, dass er sich ernsthaft um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht habe, bzw. ihm ein derartiges Bemühen nicht zumutbar gewesen sei, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für eine Heilung des Mangels der Vorlage des Reisepasses im gegenständlichen Verfahren im Sinne des § 4 AsylG-DV nicht gegeben sind und der diesbezügliche Antrag daher abzuweisen war.Da der Beschwerdeführer sohin nicht nachweisen konnte, dass er sich ernsthaft um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht habe, bzw. ihm ein derartiges Bemühen nicht zumutbar gewesen sei, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für eine Heilung des Mangels der Vorlage des Reisepasses im gegenständlichen Verfahren im Sinne des Paragraph 4, AsylG-DV nicht gegeben sind und der diesbezügliche Antrag daher abzuweisen war. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag auf Mängelheilung abgewiesen und den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen.Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag auf Mängelheilung abgewiesen und den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  6. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat. Der VwGH hat ausgesprochen, dass wenn der durch einen Rechtsanwalt vertretene Fremde in der Beschwerde keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt hat, er auf den sich aus Art. 47 Abs. 2 GRC ergebenden Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (schlüssig) verzichtet hat (vgl. VwGH vom 05.10.2017, Ra 2016/21/0313). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat. Der VwGH hat ausgesprochen, dass wenn der durch einen Rechtsanwalt vertretene Fremde in der Beschwerde keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt hat, er auf den sich aus Artikel 47, Absatz 2, GRC ergebenden Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (schlüssig) verzichtet hat vergleiche VwGH vom 05.10.2017, Ra 2016/21/0313). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgeht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I404.1439147.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.