Vm den Nachsichtsrichtlinien 2006 teilweise stattgegeben: Dem Beschwerdeführer verbleibt ein Selbstbehalt in Höhe von EUR 38,97 hinsichtlich der mit Vorschreibung 08/2006 in Rechnung gestellten Behandlungsbeiträge. Von der Einhebung des EUR 38,97 übersteigenden Betrages wird abgesehen.Der Beschwerde wird
Paragraph 63, Absatz 4, B-KUVG in Verbindung mit den Nachsichtsrichtlinien 2006 teilweise stattgegeben: Dem Beschwerdeführer verbleibt ein Selbstbehalt in Höhe von EUR 38,97 hinsichtlich der mit Vorschreibung 08 aus 2006, in Rechnung gestellten Behandlungsbeiträge. Von der Einhebung des EUR 38,97 übersteigenden Betrages wird abgesehen. B) Die ordentliche Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
4 B-KUVG bei Vorliegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit des Versicherten
bis 6 der Richtlinien des Hauptverbandes über die Befreiung von der Rezeptgebühr von der Einhebung des Behandlungsbeitrages ganz oder teilweise absehen und andererseits könne eine Befreiung nach den Richtlinien der BVA erfolgen, wenn die Summe der für einen Versicherten im Nachsichtszeitraum anfallenden Kostenbeteiligungen einen durch einen Richtsatz bestimmten Teil des Nettoeinkommens überschreite. Dadurch, dass der Beschwerdeführer trotz zweier schriftlicher Aufforderungen den zur Berechnung des Nettoeinkommens erforderlichen Einkommensnachweis seiner Ehefrau nicht vorgelegt habe, sei aufgrund mangelnder Mitwirkung des Beschwerdeführers eine Beurteilung des Ansuchens nicht möglich gewesen.Begründend führte die BVA aus, die BVA könne einerseits
Paragraph 63, Absatz 4, B-KUVG bei Vorliegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit des Versicherten
Paragraphen 3 bis 6 der Richtlinien des Hauptverbandes über die Befreiung von der Rezeptgebühr von der Einhebung des Behandlungsbeitrages ganz oder teilweise absehen und andererseits könne eine Befreiung nach den Richtlinien der BVA erfolgen, wenn die Summe der für einen Versicherten im Nachsichtszeitraum anfallenden Kostenbeteiligungen einen durch einen Richtsatz bestimmten Teil des Nettoeinkommens überschreite. Dadurch, dass der Beschwerdeführer trotz zweier schriftlicher Aufforderungen den zur Berechnung des Nettoeinkommens erforderlichen Einkommensnachweis seiner Ehefrau nicht vorgelegt habe, sei aufgrund mangelnder Mitwirkung des Beschwerdeführers eine Beurteilung des Ansuchens nicht möglich gewesen.
Tarif 362,44 1.3. Im September 2006 erhielt der Beschwerdeführer nachfolgende Bezüge und wurden ihm davon nachfolgende Beträge in Abzug gebracht: Bezüge EUR Grundbezug 1.850,00 Kinderzulage 43,50 Funktionszulage 155,30 Fahrtkostenzuschuss 4,77 Mehrleistung Zul. (V/2) 165,43 Sonderzlg. 2.Qu. (91/95) 1.024,40 Abzüge EUR KV/SV/WFB laufend 94,24 KV/SV Sonderzahlung 42,00 Pensionsbeitrag laufend 234,87 Pensionsbeitrag Sonderzl. 108,49 Steuer
Tarif 362,44 Lohnsteuer fix (Sonderz.) 52,43 1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
B-KUVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) insoweit, als u.a. § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 129, B-KUVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) insoweit, als u.a. Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.1. Zeitraumbezogen maßgebliche gesetzliche Grundlagen
F BGBl. I Nr. 171/2004 kann die Versicherungsanstalt bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten von der Einhebung des Behandlungsbeitrages absehen oder einen bereits entrichteten Behandlungsbeitrag rückerstatten.
Paragraph 63, Absatz 4, letzter Satz B-KUVG Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004, kann die Versicherungsanstalt bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten von der Einhebung des Behandlungsbeitrages absehen oder einen bereits entrichteten Behandlungsbeitrag rückerstatten. Diese Ermessensbestimmung wird konkretisiert durch die Richtlinien über die Nachsicht des Behandlungsbeitrages und anderer Kostenbeteiligungen 2006 (Nachsichtsrichtlinien - NsR 2006). § 1 NsR 2006:Paragraph eins, NsR 2006:
Abs. 2 sowie § 2 Abs. 3 Z 2 nicht nachsehbaren Beträge im Verhältnis zum nachsehbaren Betrag derart gering, dass ihre Ablehnung unverständlich erscheinen könnte, werden auch diese Beträge nachgesehen.
Absatz 2, sowie Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, nicht nachsehbaren Beträge im Verhältnis zum nachsehbaren Betrag derart gering, dass ihre Ablehnung unverständlich erscheinen könnte, werden auch diese Beträge nachgesehen.
F Nr. 113/2005:Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr
Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, ASVG (RRZ 2005) in der Fassung Nr. 113/2005: Auf Antrag ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit auch zu bewilligen, wenn das Einkommen eines Versicherten, der weder eine Pension aus der Pensionsversicherung noch einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss bezieht, den nach § 293 Abs 1 lit a ASVG (§ 150 Abs 1 lit a GSVG, § 141 Abs. 1 lit a BSVG) in Betracht kommenden Richtsatz nicht übersteigt; bei Versicherten nach dem B-KUVG sind hiebei die entsprechenden Richtsätze der Ergänzungszulagenverordnung nach § 26 Abs 5 Pensionsgesetz maßgeblich.Auf Antrag ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit auch zu bewilligen, wenn das Einkommen eines Versicherten, der weder eine Pension aus der Pensionsversicherung noch einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss bezieht, den nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG (Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, GSVG, Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, BSVG) in Betracht kommenden Richtsatz nicht übersteigt; bei Versicherten nach dem B-KUVG sind hiebei die entsprechenden Richtsätze der Ergänzungszulagenverordnung nach Paragraph 26, Absatz 5, Pensionsgesetz maßgeblich. § 4 Abs 2 RRZ 2005 idF Nr. 113/2005:Paragraph 4, Absatz 2, RRZ 2005 in der Fassung Nr. 113/2005: Lebt in den Fällen des Abs 1 Z 2 und 3 der Versicherte mit einer als Angehörige im Sinne des § 123 Abs 8 lit b ASVG [...] geltenden Person im gemeinsamen Haushalt, ist [...] der entsprechende Richtsatz der Ergänzungszulagenverordnung nach § 26 Abs 5 Pensionsgesetz zugrunde zu legen.Lebt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 der Versicherte mit einer als Angehörige im Sinne des Paragraph 123, Absatz 8, Litera b, ASVG [...] geltenden Person im gemeinsamen Haushalt, ist [...] der entsprechende Richtsatz der Ergänzungszulagenverordnung nach Paragraph 26, Absatz 5, Pensionsgesetz zugrunde zu legen. § 4 Abs 4 RRZ 2005 idF Nr. 113/2005:Paragraph 4, Absatz 4, RRZ 2005 in der Fassung Nr. 113/2005: Als Einkommen gilt das Nettoeinkommen nach Maßgabe des § 292 ASVG [...], ausgenommen
Hiebei sind Unterhaltsansprüche in der Höhe des gebührenden Unterhalts zu berücksichtigen. Ist der tatsächlich geleistete Unterhalt höher als der gebührende, so ist der tatsächlich geleitstete Unterhalt heranzuzuziehen.Als Einkommen gilt das Nettoeinkommen nach Maßgabe des Paragraph 292, ASVG [...], ausgenommen
Paragraph 292, Absatz 8, ASVG [...] anzurechnende Beträge. Hiebei sind Unterhaltsansprüche in der Höhe des gebührenden Unterhalts zu berücksichtigen. Ist der tatsächlich geleistete Unterhalt höher als der gebührende, so ist der tatsächlich geleitstete Unterhalt heranzuzuziehen. § 4 Abs 5 RRZ 2005 idF Nr. 21/2006:Paragraph 4, Absatz 5, RRZ 2005 in der Fassung Nr. 21/2006: Bei der Feststellung des Einkommens des Versicherten ist das Einkommen eines mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten mitzuberücksichtigen. Das Einkommen sonstiger mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ist zu 12,5% zu berücksichtigen [...]. § 8 RRZ 2005 idF Nr. 113/2005:Paragraph 8, RRZ 2005 in der Fassung Nr. 113/2005: Die Befreiung von der Rezeptgebühr gilt ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen, in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 2 und des § 5 jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Krankenversicherungsträger. Sie gilt sowohl für den Versicherten als auch für die Angehörigen, für die ein Leistungsanspruch besteht.Die Befreiung von der Rezeptgebühr gilt ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen, in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 2 und des Paragraph 5, jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Krankenversicherungsträger. Sie gilt sowohl für den Versicherten als auch für die Angehörigen, für die ein Leistungsanspruch besteht. § 26 Abs 5 Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340/1965 idF BGBl. I Nr. 11/2003:Paragraph 26, Absatz 5, Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 11/2003: Die Mindestsätze sind durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzen [...]. § 1 der Verordnung der Bundesregierung über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für das Jahr 2006 (Ergänzungszulagenverordnung 2006):Paragraph eins, der Verordnung der Bundesregierung über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für das Jahr 2006 (Ergänzungszulagenverordnung 2006): Die Mindestsätze im Sinne des § 26 Abs 5 des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab
der soeben zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, ein solches Mindestmaß an Publizität erlangt, sodass sie in die Rechtswelt eingetreten sind und daher auch von den Behörden bzw vom Bundesverwaltungsgericht anzuwenden sind.Die NsR 2006 stellen Richtlinien dar, die von der BVA verwendet werden, um die Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 4, B-KUVG zu konkretisieren. Diese Richtlinien sind weder im Rechtsinformationssystem des Bundes online abzurufen, noch konnten sie mit einer Google-Suche ausfindig gemacht werden. Zwar informiert die BVA (bzw auch andere Institutionen) über die Möglichkeiten der Nachsicht von zB Behandlungsbeiträgen und verweist diesbezüglich auch auf die Nachsichtsrichtlinien; die tatsächlichen Bestimmungen der Nachsichtsrichtlinien (Paragraph eins bis Paragraph 10, samt Präambel) waren für das Bundesverwaltungsgericht jedoch erhältlich. Nichtsdestotrotz brachte die Landesstelle römisch 40 der BVA diese Richtlinien zur Anwendung und wurden sie der Landesstelle offensichtlich im Vorfeld vom die Richtlinien erlassenden Organ zur Verfügung gestellt. Somit haben sie,
der soeben zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, ein solches Mindestmaß an Publizität erlangt, sodass sie in die Rechtswelt eingetreten sind und daher auch von den Behörden bzw vom Bundesverwaltungsgericht anzuwenden sind. 3.
RRZ 2005 nicht möglich für Fälle des § 4 Abs 1 Z 2 und 3 sowie Abs 2 und des §
Paragraph 8, RRZ 2005 nicht möglich für Fälle des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 2 und des Paragraph 5, Da der Beschwerdeführer ein Einkommen bezieht, das weder eine Pension aus der Pensionsversicherung noch eine Ruhe- oder Versorgungsgenuss darstellt, fällt er in den Personenkreis des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 2, bzw. des Paragraph 5, Ein Abstellen auf eine dem Beschwerdeführer allfällig gebührende Rezeptgebührenbefreiung im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, NsR 2006 und eine damit einhergehende Nachsicht der Behandlungsbeiträge scheidet somit für den Beschwerdeführer - aufgrund der Antragstellung nach Vorschreibung der Beiträge - aus. 3.3.
R umfasst der Nachsichtszeitraum mindestens drei Kalendermonate und zwar den der Antragstellung zweitvorangegangenen Monat und die beiden unmittelbar davorliegenden Monate. Sucht der Versicherte allerdings um Nachsicht weiter zurückliegender Kostenbeteiligungen an, verlängert sich der Nachsichtszeitraum bis zu jenem Monat, dem die älteste dieser Kostenbeteiligungen zuzurechnen ist (§ 2 Abs 2), höchstens aber auf zwölf Monate.
Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, NsR umfasst der Nachsichtszeitraum mindestens drei Kalendermonate und zwar den der Antragstellung zweitvorangegangenen Monat und die beiden unmittelbar davorliegenden Monate. Sucht der Versicherte allerdings um Nachsicht weiter zurückliegender Kostenbeteiligungen an, verlängert sich der Nachsichtszeitraum bis zu jenem Monat, dem die älteste dieser Kostenbeteiligungen zuzurechnen ist (Paragraph 2, Absatz 2,), höchstens aber auf zwölf Monate. Es kommt daher nicht auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung eines Arztes an (wie die BVA in ihrem Schreiben vom 14.09.2009 vermeint), sondern auf die Zurechnung der Kostenbeteiligungen zu einem Monat
R. Nach dieser Bestimmung gilt als Monat, in dem die Kostenbeteiligung angefallen ist, im Fall der Einhebung durch den Vertragspartner der Monat der Bezahlung, andernfalls a) im Fall des Abs 1 Z 1 und 2 der der Vorschreibung zweitvorangegangene Monat.Es kommt daher nicht auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung eines Arztes an (wie die BVA in ihrem Schreiben vom 14.09.2009 vermeint), sondern auf die Zurechnung der Kostenbeteiligungen zu einem Monat
Paragraph 2, Absatz 2, NsR. Nach dieser Bestimmung gilt als Monat, in dem die Kostenbeteiligung angefallen ist, im Fall der Einhebung durch den Vertragspartner der Monat der Bezahlung, andernfalls a) im Fall des Absatz eins, Ziffer eins und 2 der der Vorschreibung zweitvorangegangene Monat. Da es zu keiner Bezahlung der Beiträge gekommen ist, ist der der Vorschreibung zweitvorangegangene Monat heranzuziehen. Die Vorschreibung datiert vom November 2006, weshalb der zweitvorangegangene Monat September 2006 ist. Im gegebenen Fall ist somit der der Antragstellung zweitvorangegangene Monat mit jenem Monat, dem die älteste der Kostenbeteiligungen zuzurechnen ist, ident. Der Nachsichtszeitraum erstreckt sich somit
R iVm § 2 Abs 2 lit a NsR über drei Monate - von Juli bis September 2006.Der Nachsichtszeitraum erstreckt sich somit
Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, NsR in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, NsR über drei Monate - von Juli bis September 2006. 3.3.2.3. Ad Einkommen
R iVm § 4 Abs 4 Satz 1 RRZ gilt als Einkommen das Nettoeinkommen nach Maßgabe des § 292 ASVG im Nachsichtszeitraum.
Paragraph 3, Absatz eins, NsR in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, Satz 1 RRZ gilt als Einkommen das Nettoeinkommen nach Maßgabe des Paragraph 292, ASVG im Nachsichtszeitraum. VwGH 17.11.2004, 2003/08/0044:
Abs 3 erster Satz ASVG ist das Nettoeinkommen, grundsätzlich die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Damit knüpft das Gesetz dem Wortlaut nach am Begriff der Einkünfte des § 2 Abs 2 EStG 1988 an. Nur im Wege einer solchen Anknüpfung kann auch die Definition der Einkünfte iSd § 2 Abs 4 EStG 1988, als der "Gewinn (§§ 4 - 14)" bzw der "Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten", herangezogen werden; erst damit wird auch eine Berücksichtigung der im Einkommensteuerrecht vorgesehenen gewinnmindernden Ausgaben ermöglicht (Hinweise zur vergleichbaren Verweisung des § 76a ASVG, E 17.12.1991, 89/08/0214, und E 20.2.1996, 95/08/0275, 0276). Daraus ergibt sich aber auch, dass das Nettoeinkommen iSd § 292 Abs 3 erster Satz ASVG einen anderen Umfang hat als der (von den Einkünften zu unterscheidende) Einkommensbegriff des § 2 Abs 2 EStG 1988: insbesondere die Sonderausgaben (einschließlich der Verlustabzüge für vergangene Jahre iSd § 18 Abs 6 EStG 1988), außergewöhnlichen Belastungen und Freibeträge nach § 104 und § 105 EStG 1988 sind
B Steuern, Sozialversicherungsbeiträge).VwGH 17.11.2004, 2003/08/0044:
Paragraph 292, Absatz 3, erster Satz ASVG ist das Nettoeinkommen, grundsätzlich die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Damit knüpft das Gesetz dem Wortlaut nach am Begriff der Einkünfte des Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 an. Nur im Wege einer solchen Anknüpfung kann auch die Definition der Einkünfte iSd Paragraph 2, Absatz 4, EStG 1988, als der "Gewinn (Paragraphen 4, - 14)" bzw der "Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten", herangezogen werden; erst damit wird auch eine Berücksichtigung der im Einkommensteuerrecht vorgesehenen gewinnmindernden Ausgaben ermöglicht (Hinweise zur vergleichbaren Verweisung des Paragraph 76 a, ASVG, E 17.12.1991, 89/08/0214, und E 20.2.1996, 95/08/0275, 0276). Daraus ergibt sich aber auch, dass das Nettoeinkommen iSd Paragraph 292, Absatz 3, erster Satz ASVG einen anderen Umfang hat als der (von den Einkünften zu unterscheidende) Einkommensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988: insbesondere die Sonderausgaben (einschließlich der Verlustabzüge für vergangene Jahre iSd Paragraph 18, Absatz 6, EStG 1988), außergewöhnlichen Belastungen und Freibeträge nach Paragraph 104 und Paragraph 105, EStG 1988 sind
Paragraph 292, ASVG nicht (einkommensmindernd) zu berücksichtigen, sondern lediglich die gesetzlich geregelten Abzüge (zB Steuern, Sozialversicherungsbeiträge).
Abs 9 Gehaltsgesetz 1956 gilt ein Fahrtkostenzuschuss als Aufwandsentschädigung.
Paragraph 20 b, Absatz 9, Gehaltsgesetz 1956 gilt ein Fahrtkostenzuschuss als Aufwandsentschädigung.
1 und 2.
Paragraph 49, Absatz 2, ASVG gelten Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des Absatz eins und 2, Vermindert um die gesetzlichen Abzüge und unter Außerachtlassung des Fahrtkostenzuschusses (sowie der in den Monatsabrechnungen ausgewiesenen Gewerkschaftsbeitrages und einer Darlehenstilgung) beträgt das Nettoeinkommen des Beschwerdeführers somit wie folgt: Juli 2006 Bezüge EUR Grundbezug + 1850,00 Kinderzulage + 43,50 Funktionszulage + 155,30 Mehrleistung Zul. (V/2) + 165,43 Abzüge EUR KV/SV/WFB laufend - 94,24 Pensionsbeitrag laufend - 234,87 Steuer
Tarif - 362,44 Zu berücksichtigendes Nettoeinkommen 1.522,68 September 2006 Bezüge EUR Grundbezug + 1.850,00 Kinderzulage + 43,50 Funktionszulage + 155,30 Mehrleistung Zul. (V/2) + 165,43 Sonderzlg. 2.Qu. (91/95) + 1.024,40 Abzüge EUR KV/SV/WFB laufend - 94,24 KV/SV Sonderzahlung - 42,00 Pensionsbeitrag laufend - 234,87 Pensionsbeitrag Sonderzl. - 108,49 Steuer
Tarif - 362,44 Lohnsteuer fix (Sonderz.) - 52,43 Zu berücksichtigendes Nettoeinkommen 2.344,16 Nachdem es sich beim Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum um einen Beamten des Bundesdienstes handelt, gebührt ihm
Abs 3 Gehaltsgesetz 1956 jeweils in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in Höhe von jeweils 50 vH des Monatsbezuges. Das Nettoeinkommen des Monats September 2006 des Beschwerdeführers enthält somit eine Sonderzahlung. Das Jahres-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers 2006 beläuft sich daher auf EUR 21.558,08 (EUR 2.344,16*4 + EUR 1.522,68*8). Nachdem es sich beim Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum um einen Beamten des Bundesdienstes handelt, gebührt ihm
Paragraph 3, Absatz 3, Gehaltsgesetz 1956 jeweils in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in Höhe von jeweils 50 vH des Monatsbezuges. Das Nettoeinkommen des Monats September 2006 des Beschwerdeführers enthält somit eine Sonderzahlung. Das Jahres-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers 2006 beläuft sich daher auf EUR 21.558,08 (EUR 2.344,16*4 + EUR 1.522,68*8). Das monatliche Durchschnitts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2006 beträgt somit EUR 1.796,51. Die Unterhaltsleistungen sind
Pro Monat sind demnach EUR 123,54 vom Nettoeinkommen abzuziehen. Hingegen ist das (Netto-) Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers
Das Nettoeinkommen der Ehefrau beläuft sich im Jahr 2006 auf monatlich durchschnittlich EUR 164,75 (EUR 1.977,04 / 12). Es ist diesbezüglich der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Gesamtbetrag der Einkünfte heranzuziehen gewesen, da dieser, mangels Steuerpflicht aufgrund der geringen Höhe der Einkünfte) dem Nettoverdienst der Ehefrau des Beschwerdeführers entspricht.Die Unterhaltsleistungen sind
Paragraph 4, Absatz 4, RRZ 2005 zu berücksichtigen. Pro Monat sind demnach EUR 123,54 vom Nettoeinkommen abzuziehen. Hingegen ist das (Netto-) Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers
Paragraph 4, Absatz 5, RRZ zu berücksichtigen. Das Nettoeinkommen der Ehefrau beläuft sich im Jahr 2006 auf monatlich durchschnittlich EUR 164,75 (EUR 1.977,04 / 12). Es ist diesbezüglich der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Gesamtbetrag der Einkünfte heranzuziehen gewesen, da dieser, mangels Steuerpflicht aufgrund der geringen Höhe der Einkünfte) dem Nettoverdienst der Ehefrau des Beschwerdeführers entspricht. Es ergibt sich somit folgendes monatliches Nettoeinkommen der Monate Juli bis September 2006
R 2006: EUR 1.837,72 (EUR 1.796,51 - EUR 123,54 + EUR 164,75).Es ergibt sich somit folgendes monatliches Nettoeinkommen der Monate Juli bis September 2006
Paragraph 3, Absatz eins, NsR 2006: EUR 1.837,72 (EUR 1.796,51 - EUR 123,54 + EUR 164,75). Im (gesamten) Nachsichtszeitraum läuft sich das Nettoeinkommen des Beschwerdeführers
R somit auf EUR 5.513,16 (EUR 1.837,72*3 (Monate)).Im (gesamten) Nachsichtszeitraum läuft sich das Nettoeinkommen des Beschwerdeführers
Paragraph 3, Absatz eins, NsR somit auf EUR 5.513,16 (EUR 1.837,72*3 (Monate)).
R vermindert sich das Nettoeinkommen
Abs 1 um EUR 690 für die Ehegattin des Beschwerdeführers (nicht korrekt war die Annahme der BVA, dass für die Ehefrau EUR 365,99 abzuziehen wären, da hier nicht der Betrag eines Ehegatten einschlägig ist, sondern jener Betrag, der für einen überlebenden Ehegatten vorgesehen ist) und für jedes Kind des Beschwerdeführers um EUR 72,32. In Summe ist das
Abs 1 errechnete Nettoeinkommen pro Monat um EUR 906,96 (690 + 72,32*3 (Kinder)) zu reduzieren. Das Nettoeinkommen
R beträgt somit im Nachsichtszeitraum EUR 2.792,28 (EUR 5.513,16 - EUR 906,96*3 (Monate)). E = 2.792,28.
Paragraph 3, Absatz 2, NsR vermindert sich das Nettoeinkommen
Absatz eins, um EUR 690 für die Ehegattin des Beschwerdeführers (nicht korrekt war die Annahme der BVA, dass für die Ehefrau EUR 365,99 abzuziehen wären, da hier nicht der Betrag eines Ehegatten einschlägig ist, sondern jener Betrag, der für einen überlebenden Ehegatten vorgesehen ist) und für jedes Kind des Beschwerdeführers um EUR 72,32. In Summe ist das
Paragraph 3, Absatz eins, errechnete Nettoeinkommen pro Monat um EUR 906,96 (690 + 72,32*3 (Kinder)) zu reduzieren. Das Nettoeinkommen
Paragraph 3, Absatz 2, NsR beträgt somit im Nachsichtszeitraum EUR 2.792,28 (EUR 5.513,16 - EUR 906,96*3 (Monate)). E = 2.792,
G für den Beamten (M_B), die in den Monaten des Nachsichtszeitraumes (§ 4 Abs 1 lit b) gelten. Für den Beamten beträgt dieser Betrag
Ergänzungszulagenverordnung 2006 EUR 690 monatlich.
Paragraph 6, Absatz 2, entspricht E_0 der Summe der Mindestsätze nach Paragraph 26, Absatz 5, PensionsG für den Beamten (M_B), die in den Monaten des Nachsichtszeitraumes (Paragraph 4, Absatz eins, Litera b,) gelten. Für den Beamten beträgt dieser Betrag
Ergänzungszulagenverordnung 2006 EUR 690 monatlich. E_0 = EUR 2.070,00 (EUR 690*3) Die Nachsichtsgrenze beträgt
R das Dreieinhalbfache des Wertes E_0.Die Nachsichtsgrenze beträgt
Paragraph eins, Absatz 3, NsR das Dreieinhalbfache des Wertes E_0. NG = EUR 7.245,00 (EUR 2.070,00* 3,5) Der Richtwert berechnet sich
R
folgender Formel:Der Richtwert berechnet sich
Paragraph 6, Absatz eins, NsR
folgender Formel: R = { 0,1 / [ (NG/E_0) - 1 ] } x [ ( E²/E_0 ) - E ] Der Richtwert für vom Beschwerdeführer selbst zu tragende Kostenbeteiligungen im gegenständlichen beträgt im Nachsichtszeitraum somit EUR 38,97. 3.3.2.5. Ad Ausmaß der Nachsicht
R 2006 wird dem Personenkreis nach § 1 Abs 1 Z 2 die den Richtwert (§ 6) übersteigende Summe der Kostenbeteiligungen (§ 2) nachgesehen. Beträge bis zur Höhe des Richtwertes verbleiben dem Antragsteller als Selbstbehalt.
Paragraph 5, Absatz 2, NsR 2006 wird dem Personenkreis nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, die den Richtwert (Paragraph 6,) übersteigende Summe der Kostenbeteiligungen (Paragraph 2,) nachgesehen. Beträge bis zur Höhe des Richtwertes verbleiben dem Antragsteller als Selbstbehalt. Die verfahrensgegenständlichen Behandlungsbeiträge belaufen sich auf EUR 79,57. Bis zur Höhe des Richtwertes verbleiben diese als Selbstbehalt dem Beschwerdeführer, weshalb der Beschwerdeführer EUR 38,97 an die BVA zu leisten hat. Der diese Summe übersteigende Betrag wird dem Beschwerdeführer nachgesehen. Eine Geringfügigkeit des nachsehbaren Betrages gegenüber dem nicht nachsehbaren Betrag bzw. umgekehrt (vgl. § 5 Abs 3 und 4 NsR) ist im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich.Eine Geringfügigkeit des nachsehbaren Betrages gegenüber dem nicht nachsehbaren Betrag bzw. umgekehrt vergleiche Paragraph 5, Absatz 3 und 4 NsR) ist im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, da der zu Grunde liegende Sachverhalt im Verwaltungsverfahren unstrittig blieb und weder ergänzungsbedürftig war, noch in entscheidenden Punkten als nicht richtig erschien. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die getroffene Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die getroffene Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L510.2005866.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.