← Österreich

{'item': 'L510 2005866-1'}

Obsah (18)§ 63Art. 133§§ 3§ 6§ 129§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 292§ 8§ 4§ 2§ 20b§ 49§ 1§ 5§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.04.2019 GeschäftszahlL510 2005866-1 SpruchL510 2005866-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als

§ 63Abs 4 B-KUVG i

Vm den Nachsichtsrichtlinien 2006 teilweise stattgegeben: Dem Beschwerdeführer verbleibt ein Selbstbehalt in Höhe von EUR 38,97 hinsichtlich der mit Vorschreibung 08/2006 in Rechnung gestellten Behandlungsbeiträge. Von der Einhebung des EUR 38,97 übersteigenden Betrages wird abgesehen.Der Beschwerde wird

Paragraph 63, Absatz 4, B-KUVG in Verbindung mit den Nachsichtsrichtlinien 2006 teilweise stattgegeben: Dem Beschwerdeführer verbleibt ein Selbstbehalt in Höhe von EUR 38,97 hinsichtlich der mit Vorschreibung 08 aus 2006, in Rechnung gestellten Behandlungsbeiträge. Von der Einhebung des EUR 38,97 übersteigenden Betrages wird abgesehen. B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Schreiben vom 30.11.2006 ersuchte der Beschwerdeführer die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Landesstelle XXXX (BVA), um Nachsicht hinsichtlich eines Behandlungsbeitrages unter Anführung einer bestimmten Rechnungsnummer.
  2. Mit Schreiben vom 30.11.2006 ersuchte der Beschwerdeführer die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Landesstelle römisch 40 (BVA), um Nachsicht hinsichtlich eines Behandlungsbeitrages unter Anführung einer bestimmten Rechnungsnummer.
  3. Mit E-Mail vom 02.04.2009 ersuchte der Beschwerdeführer die BVA um Erlassung eines rechtsmittelfähigen Bescheides hinsichtlich der Behandlungsbeiträge vom August
  4. Mit Bescheid der BVA vom 08.05.2009, zugestellt am 27.05.2009, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachsicht hinsichtlich des Behandlungsbeitrages vom 30.11.2006 abgewiesen. Begründend führte die BVA aus, die BVA könne einerseits

§ 63Abs.

4 B-KUVG bei Vorliegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit des Versicherten

§§ 3

bis 6 der Richtlinien des Hauptverbandes über die Befreiung von der Rezeptgebühr von der Einhebung des Behandlungsbeitrages ganz oder teilweise absehen und andererseits könne eine Befreiung nach den Richtlinien der BVA erfolgen, wenn die Summe der für einen Versicherten im Nachsichtszeitraum anfallenden Kostenbeteiligungen einen durch einen Richtsatz bestimmten Teil des Nettoeinkommens überschreite. Dadurch, dass der Beschwerdeführer trotz zweier schriftlicher Aufforderungen den zur Berechnung des Nettoeinkommens erforderlichen Einkommensnachweis seiner Ehefrau nicht vorgelegt habe, sei aufgrund mangelnder Mitwirkung des Beschwerdeführers eine Beurteilung des Ansuchens nicht möglich gewesen.Begründend führte die BVA aus, die BVA könne einerseits

Paragraph 63, Absatz 4, B-KUVG bei Vorliegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit des Versicherten

Paragraphen 3 bis 6 der Richtlinien des Hauptverbandes über die Befreiung von der Rezeptgebühr von der Einhebung des Behandlungsbeitrages ganz oder teilweise absehen und andererseits könne eine Befreiung nach den Richtlinien der BVA erfolgen, wenn die Summe der für einen Versicherten im Nachsichtszeitraum anfallenden Kostenbeteiligungen einen durch einen Richtsatz bestimmten Teil des Nettoeinkommens überschreite. Dadurch, dass der Beschwerdeführer trotz zweier schriftlicher Aufforderungen den zur Berechnung des Nettoeinkommens erforderlichen Einkommensnachweis seiner Ehefrau nicht vorgelegt habe, sei aufgrund mangelnder Mitwirkung des Beschwerdeführers eine Beurteilung des Ansuchens nicht möglich gewesen.

  1. Mit Schreiben vom 18.06.2009, eingelangt bei der BVA am 25.06.2009, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde) gegen den Bescheid der BVA vom 08.05.
  2. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seinen Lohnzettel vom November 2006, aus welchem auch hervorgehe, dass der Beschwerdeführer für drei Kinder sorgepflichtig sei, gleichzeitig mit seinem Antrag vorgelegt. Seine Ehefrau habe im November 2006 mit einer zeitweiligen geringfügigen Beschäftigung EUR 60,00 verdient und sei der Einkommensnachweis der Ehefrau mehrmals, jedenfalls am 28.03.2007 an die BVA übermittelt worden. Der Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Erledigung vom 02.04.2009 sei (weiterhin) unerledigt.
  3. Mit Bericht und Stellungnahme vom 14.09.2009 legte die BVA den Einspruch des Beschwerdeführers mitsamt ausführlicher Stellungnahme an den Landeshauptmann (nachfolgend LH) vor.
  4. Am 30.03.2014 langte der verfahrensgegenständliche Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  5. Mit E-Mail vom 27.02.2019 teilte das Finanzamt XXXX dem Bundesverwaltungsgericht über Ersuchen mit, dass der [im Akt einliegende] vorläufige Einkommensteuerbescheid 2006 des Beschwerdeführers, datiert mit 12.02.2009, als endgültiger Bescheid rechtskräftig bestätigt worden sei.
  6. Mit E-Mail vom 27.02.2019 teilte das Finanzamt römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht über Ersuchen mit, dass der [im Akt einliegende] vorläufige Einkommensteuerbescheid 2006 des Beschwerdeführers, datiert mit 12.02.2009, als endgültiger Bescheid rechtskräftig bestätigt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
  7. Feststellungen 1.
  8. Beim Beschwerdeführer handelte es sich zumindest im verfahrensgegenständlich zu beurteilenden Zeitraum (Juli bis September 2006) um einen Beamten im Bundesdienst. 1.
  9. Im Juli 2006 erhielt der Beschwerdeführer nachfolgende Bezüge und wurden ihm davon nachfolgende Beträge in Abzug gebracht: Bezüge EUR Grundbezug 1.850,00 Kinderzulage 43,50 Funktionszulage 155,30 Fahrtkostenzuschuss 4,77 Mehrleistung Zul. (V/2) 165,43 Abzüge EUR KV/SV/WFB laufend 94,24 Pensionsbeitrag laufend 234,87 Steuer

Tarif 362,44 1.3. Im September 2006 erhielt der Beschwerdeführer nachfolgende Bezüge und wurden ihm davon nachfolgende Beträge in Abzug gebracht: Bezüge EUR Grundbezug 1.850,00 Kinderzulage 43,50 Funktionszulage 155,30 Fahrtkostenzuschuss 4,77 Mehrleistung Zul. (V/2) 165,43 Sonderzlg. 2.Qu. (91/95) 1.024,40 Abzüge EUR KV/SV/WFB laufend 94,24 KV/SV Sonderzahlung 42,00 Pensionsbeitrag laufend 234,87 Pensionsbeitrag Sonderzl. 108,49 Steuer

Tarif 362,44 Lohnsteuer fix (Sonderz.) 52,43 1.

  1. Der einkommensteuerrechtliche Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehefrau des Beschwerdeführers im (gesamten) Jahr 2006 beträgt EUR 1.977,
  2. 1.
  3. Der Beschwerdeführer erhielt in den Monaten Juli bis September 2006 Kinderzulagen für drei Kinder. 1.
  4. Für eines seiner Kinder leistete der Beschwerdeführer in den Monaten Juli bis September 2006 monatlich EUR 123,54 an Unterhaltsleistungen. 1.
  5. Außer der Ehefrau des Beschwerdeführers erwirtschaftete keine Person des gemeinsamen Haushaltes des Beschwerdeführers ein eigenes Einkommen im Zeitraum Juli bis September
  6. 1.
  7. Im November 2006 wurden dem Beschwerdeführer mit Rechnung Nr. XXXX Behandlungsbeiträge in Höhe von EUR 79,57 vorgeschrieben.1.
  8. Im November 2006 wurden dem Beschwerdeführer mit Rechnung Nr. römisch 40 Behandlungsbeiträge in Höhe von EUR 79,57 vorgeschrieben. 1.
  9. Mit Schreiben vom 30.11.2006 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde um Nachsicht hinsichtlich der mit Rechnung Nr. XXXX vorgeschriebenen Behandlungsbeträge.1.
  10. Mit Schreiben vom 30.11.2006 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde um Nachsicht hinsichtlich der mit Rechnung Nr. römisch 40 vorgeschriebenen Behandlungsbeträge. 1.
  11. Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei nennenswertes Vermögen, aus dem er die Behandlungsbeiträge bestreiten könnte.
  12. Beweiswürdigung 2.
  13. Die Feststellungen unter Punkt 1.
  14. bis 1.
  15. sowie Punkt 1.
  16. wurden aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Monatsabrechnungen (Lohnzettel) hinsichtlich der Monate Juli bis September 2006 getroffen. 2.
  17. Der festgestellte einkommensteuerrechtliche Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2006 (Punkte II.1.4.) beruht auf dem im Akt einliegenden Einkommensteuerbescheid 2006 betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers, XXXX , vom 05.09.2007.2.
  18. Der festgestellte einkommensteuerrechtliche Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2006 (Punkte römisch zwei.1.4.) beruht auf dem im Akt einliegenden Einkommensteuerbescheid 2006 betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers, römisch 40 , vom 05.09.
  19. 2.
  20. Die festgestellten, vom Beschwerdeführer für ein Kind geleisteten Unterhaltszahlungen in Höhe von EUR 123,54 (Punkt II.1.6.) basieren auf einer Bestätigung des Magistrates Linz vom 13.01.2010.2.
  21. Die festgestellten, vom Beschwerdeführer für ein Kind geleisteten Unterhaltszahlungen in Höhe von EUR 123,54 (Punkt römisch zwei.1.6.) basieren auf einer Bestätigung des Magistrates Linz vom 13.01.
  22. 2.
  23. Die Feststellung (Punkt II.1.7.), dass der Beschwerdeführer abgesehen von seiner Ehefrau als einzige Person seines Haushaltes ein eigenes Einkommen erwirtschaftete, wurde getroffen, da jene Kinder des Beschwerdeführers, die 2006 mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebten, (erst) 2001 bzw. 2004 geboren wurden und daher 2006 kein Einkommen erwirtschaften konnten. Das 1990 geborene Kind des Beschwerdeführers lebte 2006 nicht im gemeinsamen Haushalt des Beschwerdeführers, was aus den Angaben des Beschwerdeführers hervorgeht und von der belangten Behörde auch nicht bestritten wurde.2.
  24. Die Feststellung (Punkt römisch zwei.1.7.), dass der Beschwerdeführer abgesehen von seiner Ehefrau als einzige Person seines Haushaltes ein eigenes Einkommen erwirtschaftete, wurde getroffen, da jene Kinder des Beschwerdeführers, die 2006 mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebten, (erst) 2001 bzw. 2004 geboren wurden und daher 2006 kein Einkommen erwirtschaften konnten. Das 1990 geborene Kind des Beschwerdeführers lebte 2006 nicht im gemeinsamen Haushalt des Beschwerdeführers, was aus den Angaben des Beschwerdeführers hervorgeht und von der belangten Behörde auch nicht bestritten wurde. 2.
  25. Die Höhe der festgestellten Vorschreibung im Ausmaß von EUR 79,57 mit Rechnung Nr. XXXX (Punkt II.1.8.) ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Rückstandsausweis der BVA vom 09.08.
  26. Dass die Vorschreibung vom November 2006 datiert, ergibt sich aus dem Schreiben der BVA an den Landeshauptmann vom 14.09.
  27. Das Ersuchen um Nachsicht vom 30.11.2006 hinsichtlich der mit Rechnung Nr. XXXX vorgeschriebenen Behandlungsbeträge (Punkt II.1.9.) liegt im Akt ein.2.
  28. Die Höhe der festgestellten Vorschreibung im Ausmaß von EUR 79,57 mit Rechnung Nr. römisch 40 (Punkt römisch zwei.1.8.) ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Rückstandsausweis der BVA vom 09.08.
  29. Dass die Vorschreibung vom November 2006 datiert, ergibt sich aus dem Schreiben der BVA an den Landeshauptmann vom 14.09.
  30. Das Ersuchen um Nachsicht vom 30.11.2006 hinsichtlich der mit Rechnung Nr. römisch 40 vorgeschriebenen Behandlungsbeträge (Punkt römisch zwei.1.9.) liegt im Akt ein. 2.
  31. Dass der Beschwerdeführer über keinerlei nennenswertes Vermögen verfügt (Punkt II.1.10.) beruht auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und blieb im Verfahren unbestritten.2.
  32. Dass der Beschwerdeführer über keinerlei nennenswertes Vermögen verfügt (Punkt römisch zwei.1.10.) beruht auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und blieb im Verfahren unbestritten.
  33. Rechtliche Beurteilung

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 129

B-KUVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) insoweit, als u.a. § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 129, B-KUVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) insoweit, als u.a. Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.1. Zeitraumbezogen maßgebliche gesetzliche Grundlagen

§ 63Abs 4 letzter Satz B-KUVG BGBl. Nr. 200/1967 id

F BGBl. I Nr. 171/2004 kann die Versicherungsanstalt bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten von der Einhebung des Behandlungsbeitrages absehen oder einen bereits entrichteten Behandlungsbeitrag rückerstatten.

Paragraph 63, Absatz 4, letzter Satz B-KUVG Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2004, kann die Versicherungsanstalt bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten von der Einhebung des Behandlungsbeitrages absehen oder einen bereits entrichteten Behandlungsbeitrag rückerstatten. Diese Ermessensbestimmung wird konkretisiert durch die Richtlinien über die Nachsicht des Behandlungsbeitrages und anderer Kostenbeteiligungen 2006 (Nachsichtsrichtlinien - NsR 2006). § 1 NsR 2006:Paragraph eins, NsR 2006:

(1)Dem Versicherten wird Nachsicht erteilt, wenn
  1. er oder einer seiner Angehörigen sozial schutzbedürftig im Sinn der §§ 3 bis 6 RRZ 2005 ist oder
  2. er oder einer seiner Angehörigen sozial schutzbedürftig im Sinn der Paragraphen 3 bis 6 RRZ 2005 ist oder
  3. sein Einkommen (§ 3) im Nachsichtszeitraum (§ 4) die Nachsichtsgrenze (Abs. 3) nicht überschreitet, und er die Kostenbeteiligungen nicht aus einem zumutbarer Weise dafür heranziehbaren Vermögen bestreiten kann.
  4. sein Einkommen (Paragraph 3,) im Nachsichtszeitraum (Paragraph 4,) die Nachsichtsgrenze (Absatz 3,) nicht überschreitet, und er die Kostenbeteiligungen nicht aus einem zumutbarer Weise dafür heranziehbaren Vermögen bestreiten kann.
(3)Die Nachsichtsgrenze NG entspricht dem Dreieinhalbfachen des Wertes E_0 (§ 6 Abs. 2).
(3)Die Nachsichtsgrenze NG entspricht dem Dreieinhalbfachen des Wertes E_0 (Paragraph 6, Absatz 2,). § 2 NsR 2006:Paragraph 2, NsR 2006:
(1)Nachsehbare Kostenbeteiligungen sind 1. Behandlungsbeiträge, [...] die im Nachsichtszeitraum (§ 4) für den Versicherten oder seine anspruchsberechtigten Angehörigen angefallen sind (Abs. 2). Einbezogen werden auch die Kostenbeteiligungen des Ehegatten oder des Lebensgefährten sowie der Angehörigen letzterer, sofern sie mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt wohnen und bei der BVA anspruchsberechtigt sind.die im Nachsichtszeitraum (Paragraph 4,) für den Versicherten oder seine anspruchsberechtigten Angehörigen angefallen sind (Absatz 2,). Einbezogen werden auch die Kostenbeteiligungen des Ehegatten oder des Lebensgefährten sowie der Angehörigen letzterer, sofern sie mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt wohnen und bei der BVA anspruchsberechtigt sind.
(2)Als Monat, in dem die Kostenbeteiligung angefallen ist, gilt im Fall der Einhebung durch den Vertragspartner der Monat der Bezahlung, andernfalls
  1. a)im Fall des Abs. 1 Z 1 und 2 der der Vorschreibung zweitvorangegangene Monat; [...]
  2. a)im Fall des Absatz eins, Ziffer eins und 2 der der Vorschreibung zweitvorangegangene Monat; [...] § 3 NsR 2006:Paragraph 3, NsR 2006:
(1)Als Einkommen gilt das Nettoeinkommen im Sinn des § 4 Abs. 4 und 5 RRZ 2005 im Nachsichtszeitraum (§ 4 Abs. 1 lit. b). Nebengebühren o. ä. werden anteilig jenen Zeiträumen zugerechnet, für die sie ausbezahlt werden.
(1)Als Einkommen gilt das Nettoeinkommen im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4 und 5 RRZ 2005 im Nachsichtszeitraum (Paragraph 4, Absatz eins, Litera b,). Nebengebühren o. ä. werden anteilig jenen Zeiträumen zugerechnet, für die sie ausbezahlt werden.
(2)Das Nettoeinkommen nach Abs. 1 vermindert sich
(2)Das Nettoeinkommen nach Absatz eins, vermindert sich 1. für jede Person neben dem Antragsteller, deren Lebensunterhalt daraus bestritten wird, je Monat um den Betrag um den sich der Mindestsatz nach § 26 Abs. 5 PensionsG für einen Familienangehörigen erhöhte, und zwar1. für jede Person neben dem Antragsteller, deren Lebensunterhalt daraus bestritten wird, je Monat um den Betrag um den sich der Mindestsatz nach Paragraph 26, Absatz 5, PensionsG für einen Familienangehörigen erhöhte, und zwar
  1. a)für den Ehegatten, den Lebensgefährten oder den Haushaltsführer um den für den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Betrag (MG),
  2. b)für jede andere Person um den für ein Kind vorgesehenen Betrag (MK). 2. um außergewöhnliche Aufwendungen insbesondere wegen Krankheit, Gebrechen oder Pflegebedürftigkeit, soweit sie nicht durch Bezüge, die nicht zum Einkommen zählen, abgedeckt sind. § 4 NsR 2006:Paragraph 4, NsR 2006:
(1)Der Nachsichtszeitraum umfasst
  1. a)beim Personenkreis nach § 1 Abs 1 Z 1 den Zeitraum der Rezeptgebührenbefreiung;
  2. a)beim Personenkreis nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, den Zeitraum der Rezeptgebührenbefreiung;
  3. b)beim Personenkreis nach § 1 Abs 1 Z 2 mindestens drei Kalendermonate, und zwar den der Antragstellung zweitvorangegangenen Monat und die beiden unmittelbar davor liegenden Monate. Sucht der Versicherte allerdings um Nachsicht weiter zurückliegender Kostenbeteiligungen an, verlängert sich der Nachsichtszeitraum bis zu jenem Monat, dem die älteste dieser Kostenbeteiligungen zuzurechnen ist (§ 2 Abs. 2), höchstens aber auf zwölf Monate. [...]
  4. b)beim Personenkreis nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, mindestens drei Kalendermonate, und zwar den der Antragstellung zweitvorangegangenen Monat und die beiden unmittelbar davor liegenden Monate. Sucht der Versicherte allerdings um Nachsicht weiter zurückliegender Kostenbeteiligungen an, verlängert sich der Nachsichtszeitraum bis zu jenem Monat, dem die älteste dieser Kostenbeteiligungen zuzurechnen ist (Paragraph 2, Absatz 2,), höchstens aber auf zwölf Monate. [...] § 5 NsR 2006:Paragraph 5, NsR 2006:
(1)Dem Personenkreis nach § 1 Abs 1 Z 1 werden die gesamten Kostenbeteiligungen im Sinn des § 2 nachgesehen; falls ein Angehöriger unabhängig vom Versicherten von der Rezeptgebühr befreit ist, nur die auf ihn entfallenden Kostenbeteiligungen.
(1)Dem Personenkreis nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, werden die gesamten Kostenbeteiligungen im Sinn des Paragraph 2, nachgesehen; falls ein Angehöriger unabhängig vom Versicherten von der Rezeptgebühr befreit ist, nur die auf ihn entfallenden Kostenbeteiligungen.
(2)Dem Personenkreis nach § 1 Abs 1 Z 2 wird die den Richtwert (§ 6) übersteigende Summe der Kostenbeteiligungen (§ 2) nachgesehen. Beiträge bis zu Höhe des Richtwertes verbleiben dem Antragsteller als Selbstbehalt.
(2)Dem Personenkreis nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, wird die den Richtwert (Paragraph 6,) übersteigende Summe der Kostenbeteiligungen (Paragraph 2,) nachgesehen. Beiträge bis zu Höhe des Richtwertes verbleiben dem Antragsteller als Selbstbehalt.
(3)Ist die Summe der in einem Geschäftsfall

Abs. 2 sowie § 2 Abs. 3 Z 2 nicht nachsehbaren Beträge im Verhältnis zum nachsehbaren Betrag derart gering, dass ihre Ablehnung unverständlich erscheinen könnte, werden auch diese Beträge nachgesehen.

(3)Ist die Summe der in einem Geschäftsfall

Absatz 2, sowie Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, nicht nachsehbaren Beträge im Verhältnis zum nachsehbaren Betrag derart gering, dass ihre Ablehnung unverständlich erscheinen könnte, werden auch diese Beträge nachgesehen.

(4)Wäre der nach Abs. 2 nachsehbare Betrag derart gering, dass eine Nachsicht angesichts der Höhe des Selbstbehaltes unverständlich erschiene, wird Nachsicht nicht erteilt.
(4)Wäre der nach Absatz 2, nachsehbare Betrag derart gering, dass eine Nachsicht angesichts der Höhe des Selbstbehaltes unverständlich erschiene, wird Nachsicht nicht erteilt. § 6 NsR 2006:Paragraph 6, NsR 2006:
(1)Der Richtwert ist ein Teil des Einkommens (§ 3). Dieser Anteil beträgt null, wenn das Einkommen E den Wert E_0 nicht übersteigt. Der Anteil erhöht sich für über E_0 liegende Einkommen linear, bis er bei der Nachsichtsgrenze NG (§ 1 Abs. 3) den Wert 0,1 erreicht.
(1)Der Richtwert ist ein Teil des Einkommens (Paragraph 3,). Dieser Anteil beträgt null, wenn das Einkommen E den Wert E_0 nicht übersteigt. Der Anteil erhöht sich für über E_0 liegende Einkommen linear, bis er bei der Nachsichtsgrenze NG (Paragraph eins, Absatz 3,) den Wert 0,1 erreicht. Der Richtwert R wird demgemäß nach folgender Formel berechnet: R = { 0,1 / [ (NG/E_0) - 1 ] } x [ ( E²/E_0 ) - E ]
(2)E_0 entspricht der Summe der Mindestsätze nach § 26 Abs. 5 PensionsG für den Beamten (MB), die in den Monaten des Nachsichtszeitraumes (§ 4 Abs. 1 lit. b) gelten. Leidet jemand aus dem in § 2 Abs. 1 angesprochenen Personenkreis an einer Krankheit oder an einem Gebrechen, durch die erfahrungsgemäß große Aufwendungen entstehen (§ 4 Abs. 1 Z 3 RRZ 2005), werden die Mindestsätze MB um 15% erhöht, sofern diese Person nicht bereits wegen sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit ist.
(2)E_0 entspricht der Summe der Mindestsätze nach Paragraph 26, Absatz 5, PensionsG für den Beamten (MB), die in den Monaten des Nachsichtszeitraumes (Paragraph 4, Absatz eins, Litera b,) gelten. Leidet jemand aus dem in Paragraph 2, Absatz eins, angesprochenen Personenkreis an einer Krankheit oder an einem Gebrechen, durch die erfahrungsgemäß große Aufwendungen entstehen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, RRZ 2005), werden die Mindestsätze MB um 15% erhöht, sofern diese Person nicht bereits wegen sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit ist. § 7 NsR 2006:Paragraph 7, NsR 2006:
(1)Dem Personenkreis nach § 1 Abs 1 Z 1 schreibt die BVA ab der Wirksamkeit der Rezeptgebührenbefreiung Kostenbeteiligungen nicht vor. Insofern gilt der Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung auch als Antrag auf Nachsicht des Behandlungsbeitrages. [...]
(1)Dem Personenkreis nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, schreibt die BVA ab der Wirksamkeit der Rezeptgebührenbefreiung Kostenbeteiligungen nicht vor. Insofern gilt der Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung auch als Antrag auf Nachsicht des Behandlungsbeitrages. [...]
(2)Dem Personenkreis nach § 1 Abs 1 Z 2 wird Nachsicht auf Antrag gewährt. Ein Antrag auf Nachsicht des Behandlungsbeitrages gilt auch als Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr. [...]
(2)Dem Personenkreis nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, wird Nachsicht auf Antrag gewährt. Ein Antrag auf Nachsicht des Behandlungsbeitrages gilt auch als Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr. [...] § 4 Abs 1 Z 2 Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr

§ 31Abs. 5 Z 16 ASVG (RRZ 2005) id

F Nr. 113/2005:Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr

Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, ASVG (RRZ 2005) in der Fassung Nr. 113/2005: Auf Antrag ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit auch zu bewilligen, wenn das Einkommen eines Versicherten, der weder eine Pension aus der Pensionsversicherung noch einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss bezieht, den nach § 293 Abs 1 lit a ASVG (§ 150 Abs 1 lit a GSVG, § 141 Abs. 1 lit a BSVG) in Betracht kommenden Richtsatz nicht übersteigt; bei Versicherten nach dem B-KUVG sind hiebei die entsprechenden Richtsätze der Ergänzungszulagenverordnung nach § 26 Abs 5 Pensionsgesetz maßgeblich.Auf Antrag ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit auch zu bewilligen, wenn das Einkommen eines Versicherten, der weder eine Pension aus der Pensionsversicherung noch einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss bezieht, den nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG (Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, GSVG, Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, BSVG) in Betracht kommenden Richtsatz nicht übersteigt; bei Versicherten nach dem B-KUVG sind hiebei die entsprechenden Richtsätze der Ergänzungszulagenverordnung nach Paragraph 26, Absatz 5, Pensionsgesetz maßgeblich. § 4 Abs 2 RRZ 2005 idF Nr. 113/2005:Paragraph 4, Absatz 2, RRZ 2005 in der Fassung Nr. 113/2005: Lebt in den Fällen des Abs 1 Z 2 und 3 der Versicherte mit einer als Angehörige im Sinne des § 123 Abs 8 lit b ASVG [...] geltenden Person im gemeinsamen Haushalt, ist [...] der entsprechende Richtsatz der Ergänzungszulagenverordnung nach § 26 Abs 5 Pensionsgesetz zugrunde zu legen.Lebt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 der Versicherte mit einer als Angehörige im Sinne des Paragraph 123, Absatz 8, Litera b, ASVG [...] geltenden Person im gemeinsamen Haushalt, ist [...] der entsprechende Richtsatz der Ergänzungszulagenverordnung nach Paragraph 26, Absatz 5, Pensionsgesetz zugrunde zu legen. § 4 Abs 4 RRZ 2005 idF Nr. 113/2005:Paragraph 4, Absatz 4, RRZ 2005 in der Fassung Nr. 113/2005: Als Einkommen gilt das Nettoeinkommen nach Maßgabe des § 292 ASVG [...], ausgenommen

§ 292Abs 8 ASVG [...] anzurechnende Beträge.

Hiebei sind Unterhaltsansprüche in der Höhe des gebührenden Unterhalts zu berücksichtigen. Ist der tatsächlich geleistete Unterhalt höher als der gebührende, so ist der tatsächlich geleitstete Unterhalt heranzuzuziehen.Als Einkommen gilt das Nettoeinkommen nach Maßgabe des Paragraph 292, ASVG [...], ausgenommen

Paragraph 292, Absatz 8, ASVG [...] anzurechnende Beträge. Hiebei sind Unterhaltsansprüche in der Höhe des gebührenden Unterhalts zu berücksichtigen. Ist der tatsächlich geleistete Unterhalt höher als der gebührende, so ist der tatsächlich geleitstete Unterhalt heranzuzuziehen. § 4 Abs 5 RRZ 2005 idF Nr. 21/2006:Paragraph 4, Absatz 5, RRZ 2005 in der Fassung Nr. 21/2006: Bei der Feststellung des Einkommens des Versicherten ist das Einkommen eines mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten mitzuberücksichtigen. Das Einkommen sonstiger mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ist zu 12,5% zu berücksichtigen [...]. § 8 RRZ 2005 idF Nr. 113/2005:Paragraph 8, RRZ 2005 in der Fassung Nr. 113/2005: Die Befreiung von der Rezeptgebühr gilt ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen, in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 2 und des § 5 jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Krankenversicherungsträger. Sie gilt sowohl für den Versicherten als auch für die Angehörigen, für die ein Leistungsanspruch besteht.Die Befreiung von der Rezeptgebühr gilt ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen, in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 2 und des Paragraph 5, jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Krankenversicherungsträger. Sie gilt sowohl für den Versicherten als auch für die Angehörigen, für die ein Leistungsanspruch besteht. § 26 Abs 5 Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340/1965 idF BGBl. I Nr. 11/2003:Paragraph 26, Absatz 5, Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 11/2003: Die Mindestsätze sind durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzen [...]. § 1 der Verordnung der Bundesregierung über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für das Jahr 2006 (Ergänzungszulagenverordnung 2006):Paragraph eins, der Verordnung der Bundesregierung über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für das Jahr 2006 (Ergänzungszulagenverordnung 2006): Die Mindestsätze im Sinne des § 26 Abs 5 des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab

  1. Jänner 2006Die Mindestsätze im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab
  2. Jänner 2006
  3. für den Beamten 690 Euro und erhöhen sich für den verheirateten Beamten [...] um 365,99 Euro und für jedes Kind, für das dem Beamten eine Kinderzulage gebührt, um 72,32 Euro [...]. 3.
  4. Zur Anwendbarkeit der Nachsichtsrichtlinien 2006 Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Normen, die der "gehörigen Kundmachung" entbehren, von den Gerichten überhaupt nicht anzuwenden sind (vgl zB VwSlg 8108 A/1971, 13.576 A/1992). Eine generelle Norm ist jedoch nicht bereits dann als nicht gehörig kundgemacht anzusehen, wenn sie bloß gesetzwidrig kundgemacht ist (VfSlg 20.182/2017; überholt VfSlg 14.457/1996). Für die Anwendung einer Norm (durch alle Behörden: VfSlg 20.182/2017) ist lediglich maßgebend, dass die Norm ein solches "Mindestmaß an Publizität" erlangt hat, dass sie in die Rechtswelt eingetreten ist: etwa durch Versendung des Verwaltungsaktes an nachgeordnete Behörden (zB VfSlg 14.154/1995 mwN) oder durch dauernde Anwendung des Verwaltungsaktes gegenüber den Normadressaten (VfSlg 12.382/1990).Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Normen, die der "gehörigen Kundmachung" entbehren, von den Gerichten überhaupt nicht anzuwenden sind vergleiche zB VwSlg 8108 A/1971, 13.576 A/1992). Eine generelle Norm ist jedoch nicht bereits dann als nicht gehörig kundgemacht anzusehen, wenn sie bloß gesetzwidrig kundgemacht ist (VfSlg 20.182 aus 2017,; überholt VfSlg 14.457 aus 1996,). Für die Anwendung einer Norm (durch alle Behörden: VfSlg 20.182 aus 2017,) ist lediglich maßgebend, dass die Norm ein solches "Mindestmaß an Publizität" erlangt hat, dass sie in die Rechtswelt eingetreten ist: etwa durch Versendung des Verwaltungsaktes an nachgeordnete Behörden (zB VfSlg 14.154 aus 1995, mwN) oder durch dauernde Anwendung des Verwaltungsaktes gegenüber den Normadressaten (VfSlg 12.382 aus 1990,). Die NsR 2006 stellen Richtlinien dar, die von der BVA verwendet werden, um die Bestimmung des § 63 Abs 4 B-KUVG zu konkretisieren. Diese Richtlinien sind weder im Rechtsinformationssystem des Bundes online abzurufen, noch konnten sie mit einer Google-Suche ausfindig gemacht werden. Zwar informiert die BVA (bzw auch andere Institutionen) über die Möglichkeiten der Nachsicht von zB Behandlungsbeiträgen und verweist diesbezüglich auch auf die Nachsichtsrichtlinien; die tatsächlichen Bestimmungen der Nachsichtsrichtlinien (§ 1 bis § 10 samt Präambel) waren für das Bundesverwaltungsgericht jedoch erhältlich. Nichtsdestotrotz brachte die Landesstelle XXXX der BVA diese Richtlinien zur Anwendung und wurden sie der Landesstelle offensichtlich im Vorfeld vom die Richtlinien erlassenden Organ zur Verfügung gestellt. Somit haben sie,

der soeben zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, ein solches Mindestmaß an Publizität erlangt, sodass sie in die Rechtswelt eingetreten sind und daher auch von den Behörden bzw vom Bundesverwaltungsgericht anzuwenden sind.Die NsR 2006 stellen Richtlinien dar, die von der BVA verwendet werden, um die Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 4, B-KUVG zu konkretisieren. Diese Richtlinien sind weder im Rechtsinformationssystem des Bundes online abzurufen, noch konnten sie mit einer Google-Suche ausfindig gemacht werden. Zwar informiert die BVA (bzw auch andere Institutionen) über die Möglichkeiten der Nachsicht von zB Behandlungsbeiträgen und verweist diesbezüglich auch auf die Nachsichtsrichtlinien; die tatsächlichen Bestimmungen der Nachsichtsrichtlinien (Paragraph eins bis Paragraph 10, samt Präambel) waren für das Bundesverwaltungsgericht jedoch erhältlich. Nichtsdestotrotz brachte die Landesstelle römisch 40 der BVA diese Richtlinien zur Anwendung und wurden sie der Landesstelle offensichtlich im Vorfeld vom die Richtlinien erlassenden Organ zur Verfügung gestellt. Somit haben sie,

der soeben zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, ein solches Mindestmaß an Publizität erlangt, sodass sie in die Rechtswelt eingetreten sind und daher auch von den Behörden bzw vom Bundesverwaltungsgericht anzuwenden sind. 3.

  1. Gegenständlich ergibt sich somit Folgendes: 3.3.
  2. Die RRZ verweisen in ihrem § 8 hinsichtlich des Beginnes der Befreiung von der Rezeptgebühr auf den Zeitpunkt ab Erfüllung der Voraussetzungen, in den Fällen des § 4 Abs 1 Z 2 und 3 sowie Abs 2 und des § 5 jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Krankenversicherungsträger.3.3.
  3. Die RRZ verweisen in ihrem Paragraph 8, hinsichtlich des Beginnes der Befreiung von der Rezeptgebühr auf den Zeitpunkt ab Erfüllung der Voraussetzungen, in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 2 und des Paragraph 5, jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Krankenversicherungsträger. Der Beschwerdeführer begehrt in seinem Antrag vom 30.11.2006 die Befreiung von Behandlungsbeiträgen, die (bereits) mit einer bestimmten Rechnungsnummer vorgeschrieben wurden. Somit begehrt er eine rückwirkende Befreiung. Eine solche ist jedoch

§ 8

RRZ 2005 nicht möglich für Fälle des § 4 Abs 1 Z 2 und 3 sowie Abs 2 und des §

  1. Da der Beschwerdeführer ein Einkommen bezieht, das weder eine Pension aus der Pensionsversicherung noch eine Ruhe- oder Versorgungsgenuss darstellt, fällt er in den Personenkreis des § 4 Abs 1 Z 2 und 3 sowie Abs 2 bzw. des §
  2. Ein Abstellen auf eine dem Beschwerdeführer allfällig gebührende Rezeptgebührenbefreiung im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 iVm § 4 Abs 1 lit a NsR 2006 und eine damit einhergehende Nachsicht der Behandlungsbeiträge scheidet somit für den Beschwerdeführer - aufgrund der Antragstellung nach Vorschreibung der Beiträge - aus.Der Beschwerdeführer begehrt in seinem Antrag vom 30.11.2006 die Befreiung von Behandlungsbeiträgen, die (bereits) mit einer bestimmten Rechnungsnummer vorgeschrieben wurden. Somit begehrt er eine rückwirkende Befreiung. Eine solche ist jedoch

Paragraph 8, RRZ 2005 nicht möglich für Fälle des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 2 und des Paragraph 5, Da der Beschwerdeführer ein Einkommen bezieht, das weder eine Pension aus der Pensionsversicherung noch eine Ruhe- oder Versorgungsgenuss darstellt, fällt er in den Personenkreis des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 2, bzw. des Paragraph 5, Ein Abstellen auf eine dem Beschwerdeführer allfällig gebührende Rezeptgebührenbefreiung im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, NsR 2006 und eine damit einhergehende Nachsicht der Behandlungsbeiträge scheidet somit für den Beschwerdeführer - aufgrund der Antragstellung nach Vorschreibung der Beiträge - aus. 3.3.

  1. Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in den Personenkreis des § 1 Abs 1 Z 2 NsR 2006 fällt. Dies ist dann der Fall, wenn sein Einkommen (§ 3) im Nachsichtszeitraum (§ 4) die Nachsichtsgrenze (Abs 3) nicht überschreitet und er die Kostenbeteiligungen nicht aus einem zumutbarer Weise dafür heranziehbaren Vermögen bestreiten kann.3.3.
  2. Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in den Personenkreis des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, NsR 2006 fällt. Dies ist dann der Fall, wenn sein Einkommen (Paragraph 3,) im Nachsichtszeitraum (Paragraph 4,) die Nachsichtsgrenze (Absatz 3,) nicht überschreitet und er die Kostenbeteiligungen nicht aus einem zumutbarer Weise dafür heranziehbaren Vermögen bestreiten kann. 3.3.2.
  3. Vorweg ist festzuhalten, dass, wie festgestellt wurde, der Beschwerdeführer über kein Vermögen verfügt, aus dem er die Kostenbeteiligungen zumutbarer Weise bestreiten könnte. 3.3.2.
  4. Ad Nachsichtszeitraum

§ 4Abs 1 lit b Ns

R umfasst der Nachsichtszeitraum mindestens drei Kalendermonate und zwar den der Antragstellung zweitvorangegangenen Monat und die beiden unmittelbar davorliegenden Monate. Sucht der Versicherte allerdings um Nachsicht weiter zurückliegender Kostenbeteiligungen an, verlängert sich der Nachsichtszeitraum bis zu jenem Monat, dem die älteste dieser Kostenbeteiligungen zuzurechnen ist (§ 2 Abs 2), höchstens aber auf zwölf Monate.

Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, NsR umfasst der Nachsichtszeitraum mindestens drei Kalendermonate und zwar den der Antragstellung zweitvorangegangenen Monat und die beiden unmittelbar davorliegenden Monate. Sucht der Versicherte allerdings um Nachsicht weiter zurückliegender Kostenbeteiligungen an, verlängert sich der Nachsichtszeitraum bis zu jenem Monat, dem die älteste dieser Kostenbeteiligungen zuzurechnen ist (Paragraph 2, Absatz 2,), höchstens aber auf zwölf Monate. Es kommt daher nicht auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung eines Arztes an (wie die BVA in ihrem Schreiben vom 14.09.2009 vermeint), sondern auf die Zurechnung der Kostenbeteiligungen zu einem Monat

§ 2Abs 2 Ns

R. Nach dieser Bestimmung gilt als Monat, in dem die Kostenbeteiligung angefallen ist, im Fall der Einhebung durch den Vertragspartner der Monat der Bezahlung, andernfalls a) im Fall des Abs 1 Z 1 und 2 der der Vorschreibung zweitvorangegangene Monat.Es kommt daher nicht auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung eines Arztes an (wie die BVA in ihrem Schreiben vom 14.09.2009 vermeint), sondern auf die Zurechnung der Kostenbeteiligungen zu einem Monat

Paragraph 2, Absatz 2, NsR. Nach dieser Bestimmung gilt als Monat, in dem die Kostenbeteiligung angefallen ist, im Fall der Einhebung durch den Vertragspartner der Monat der Bezahlung, andernfalls a) im Fall des Absatz eins, Ziffer eins und 2 der der Vorschreibung zweitvorangegangene Monat. Da es zu keiner Bezahlung der Beiträge gekommen ist, ist der der Vorschreibung zweitvorangegangene Monat heranzuziehen. Die Vorschreibung datiert vom November 2006, weshalb der zweitvorangegangene Monat September 2006 ist. Im gegebenen Fall ist somit der der Antragstellung zweitvorangegangene Monat mit jenem Monat, dem die älteste der Kostenbeteiligungen zuzurechnen ist, ident. Der Nachsichtszeitraum erstreckt sich somit

§ 4Abs 1 lit b Ns

R iVm § 2 Abs 2 lit a NsR über drei Monate - von Juli bis September 2006.Der Nachsichtszeitraum erstreckt sich somit

Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, NsR in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, NsR über drei Monate - von Juli bis September 2006. 3.3.2.3. Ad Einkommen

§ 3Abs 1 Ns

R iVm § 4 Abs 4 Satz 1 RRZ gilt als Einkommen das Nettoeinkommen nach Maßgabe des § 292 ASVG im Nachsichtszeitraum.

Paragraph 3, Absatz eins, NsR in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, Satz 1 RRZ gilt als Einkommen das Nettoeinkommen nach Maßgabe des Paragraph 292, ASVG im Nachsichtszeitraum. VwGH 17.11.2004, 2003/08/0044:

§ 292

Abs 3 erster Satz ASVG ist das Nettoeinkommen, grundsätzlich die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Damit knüpft das Gesetz dem Wortlaut nach am Begriff der Einkünfte des § 2 Abs 2 EStG 1988 an. Nur im Wege einer solchen Anknüpfung kann auch die Definition der Einkünfte iSd § 2 Abs 4 EStG 1988, als der "Gewinn (§§ 4 - 14)" bzw der "Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten", herangezogen werden; erst damit wird auch eine Berücksichtigung der im Einkommensteuerrecht vorgesehenen gewinnmindernden Ausgaben ermöglicht (Hinweise zur vergleichbaren Verweisung des § 76a ASVG, E 17.12.1991, 89/08/0214, und E 20.2.1996, 95/08/0275, 0276). Daraus ergibt sich aber auch, dass das Nettoeinkommen iSd § 292 Abs 3 erster Satz ASVG einen anderen Umfang hat als der (von den Einkünften zu unterscheidende) Einkommensbegriff des § 2 Abs 2 EStG 1988: insbesondere die Sonderausgaben (einschließlich der Verlustabzüge für vergangene Jahre iSd § 18 Abs 6 EStG 1988), außergewöhnlichen Belastungen und Freibeträge nach § 104 und § 105 EStG 1988 sind

§ 292ASVG nicht (einkommensmindernd) zu berücksichtigen, sondern lediglich die gesetzlich geregelten Abzüge (z

B Steuern, Sozialversicherungsbeiträge).VwGH 17.11.2004, 2003/08/0044:

Paragraph 292, Absatz 3, erster Satz ASVG ist das Nettoeinkommen, grundsätzlich die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Damit knüpft das Gesetz dem Wortlaut nach am Begriff der Einkünfte des Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 an. Nur im Wege einer solchen Anknüpfung kann auch die Definition der Einkünfte iSd Paragraph 2, Absatz 4, EStG 1988, als der "Gewinn (Paragraphen 4, - 14)" bzw der "Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten", herangezogen werden; erst damit wird auch eine Berücksichtigung der im Einkommensteuerrecht vorgesehenen gewinnmindernden Ausgaben ermöglicht (Hinweise zur vergleichbaren Verweisung des Paragraph 76 a, ASVG, E 17.12.1991, 89/08/0214, und E 20.2.1996, 95/08/0275, 0276). Daraus ergibt sich aber auch, dass das Nettoeinkommen iSd Paragraph 292, Absatz 3, erster Satz ASVG einen anderen Umfang hat als der (von den Einkünften zu unterscheidende) Einkommensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988: insbesondere die Sonderausgaben (einschließlich der Verlustabzüge für vergangene Jahre iSd Paragraph 18, Absatz 6, EStG 1988), außergewöhnlichen Belastungen und Freibeträge nach Paragraph 104 und Paragraph 105, EStG 1988 sind

Paragraph 292, ASVG nicht (einkommensmindernd) zu berücksichtigen, sondern lediglich die gesetzlich geregelten Abzüge (zB Steuern, Sozialversicherungsbeiträge).

§ 20b

Abs 9 Gehaltsgesetz 1956 gilt ein Fahrtkostenzuschuss als Aufwandsentschädigung.

Paragraph 20 b, Absatz 9, Gehaltsgesetz 1956 gilt ein Fahrtkostenzuschuss als Aufwandsentschädigung.

§ 49Abs 2 ASVG gelten Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des Abs.

1 und 2.

Paragraph 49, Absatz 2, ASVG gelten Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des Absatz eins und 2, Vermindert um die gesetzlichen Abzüge und unter Außerachtlassung des Fahrtkostenzuschusses (sowie der in den Monatsabrechnungen ausgewiesenen Gewerkschaftsbeitrages und einer Darlehenstilgung) beträgt das Nettoeinkommen des Beschwerdeführers somit wie folgt: Juli 2006 Bezüge EUR Grundbezug + 1850,00 Kinderzulage + 43,50 Funktionszulage + 155,30 Mehrleistung Zul. (V/2) + 165,43 Abzüge EUR KV/SV/WFB laufend - 94,24 Pensionsbeitrag laufend - 234,87 Steuer

Tarif - 362,44 Zu berücksichtigendes Nettoeinkommen 1.522,68 September 2006 Bezüge EUR Grundbezug + 1.850,00 Kinderzulage + 43,50 Funktionszulage + 155,30 Mehrleistung Zul. (V/2) + 165,43 Sonderzlg. 2.Qu. (91/95) + 1.024,40 Abzüge EUR KV/SV/WFB laufend - 94,24 KV/SV Sonderzahlung - 42,00 Pensionsbeitrag laufend - 234,87 Pensionsbeitrag Sonderzl. - 108,49 Steuer

Tarif - 362,44 Lohnsteuer fix (Sonderz.) - 52,43 Zu berücksichtigendes Nettoeinkommen 2.344,16 Nachdem es sich beim Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum um einen Beamten des Bundesdienstes handelt, gebührt ihm

§ 3

Abs 3 Gehaltsgesetz 1956 jeweils in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in Höhe von jeweils 50 vH des Monatsbezuges. Das Nettoeinkommen des Monats September 2006 des Beschwerdeführers enthält somit eine Sonderzahlung. Das Jahres-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers 2006 beläuft sich daher auf EUR 21.558,08 (EUR 2.344,16*4 + EUR 1.522,68*8). Nachdem es sich beim Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum um einen Beamten des Bundesdienstes handelt, gebührt ihm

Paragraph 3, Absatz 3, Gehaltsgesetz 1956 jeweils in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in Höhe von jeweils 50 vH des Monatsbezuges. Das Nettoeinkommen des Monats September 2006 des Beschwerdeführers enthält somit eine Sonderzahlung. Das Jahres-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers 2006 beläuft sich daher auf EUR 21.558,08 (EUR 2.344,16*4 + EUR 1.522,68*8). Das monatliche Durchschnitts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2006 beträgt somit EUR 1.796,51. Die Unterhaltsleistungen sind

§ 4Abs 4 RRZ 2005 zu berücksichtigen.

Pro Monat sind demnach EUR 123,54 vom Nettoeinkommen abzuziehen. Hingegen ist das (Netto-) Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers

§ 4Abs 5 RRZ zu berücksichtigen.

Das Nettoeinkommen der Ehefrau beläuft sich im Jahr 2006 auf monatlich durchschnittlich EUR 164,75 (EUR 1.977,04 / 12). Es ist diesbezüglich der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Gesamtbetrag der Einkünfte heranzuziehen gewesen, da dieser, mangels Steuerpflicht aufgrund der geringen Höhe der Einkünfte) dem Nettoverdienst der Ehefrau des Beschwerdeführers entspricht.Die Unterhaltsleistungen sind

Paragraph 4, Absatz 4, RRZ 2005 zu berücksichtigen. Pro Monat sind demnach EUR 123,54 vom Nettoeinkommen abzuziehen. Hingegen ist das (Netto-) Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers

Paragraph 4, Absatz 5, RRZ zu berücksichtigen. Das Nettoeinkommen der Ehefrau beläuft sich im Jahr 2006 auf monatlich durchschnittlich EUR 164,75 (EUR 1.977,04 / 12). Es ist diesbezüglich der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Gesamtbetrag der Einkünfte heranzuziehen gewesen, da dieser, mangels Steuerpflicht aufgrund der geringen Höhe der Einkünfte) dem Nettoverdienst der Ehefrau des Beschwerdeführers entspricht. Es ergibt sich somit folgendes monatliches Nettoeinkommen der Monate Juli bis September 2006

§ 3Abs 1 Ns

R 2006: EUR 1.837,72 (EUR 1.796,51 - EUR 123,54 + EUR 164,75).Es ergibt sich somit folgendes monatliches Nettoeinkommen der Monate Juli bis September 2006

Paragraph 3, Absatz eins, NsR 2006: EUR 1.837,72 (EUR 1.796,51 - EUR 123,54 + EUR 164,75). Im (gesamten) Nachsichtszeitraum läuft sich das Nettoeinkommen des Beschwerdeführers

§ 3Abs 1 Ns

R somit auf EUR 5.513,16 (EUR 1.837,72*3 (Monate)).Im (gesamten) Nachsichtszeitraum läuft sich das Nettoeinkommen des Beschwerdeführers

Paragraph 3, Absatz eins, NsR somit auf EUR 5.513,16 (EUR 1.837,72*3 (Monate)).

§ 3Abs 2 Ns

R vermindert sich das Nettoeinkommen

Abs 1 um EUR 690 für die Ehegattin des Beschwerdeführers (nicht korrekt war die Annahme der BVA, dass für die Ehefrau EUR 365,99 abzuziehen wären, da hier nicht der Betrag eines Ehegatten einschlägig ist, sondern jener Betrag, der für einen überlebenden Ehegatten vorgesehen ist) und für jedes Kind des Beschwerdeführers um EUR 72,32. In Summe ist das

§ 3

Abs 1 errechnete Nettoeinkommen pro Monat um EUR 906,96 (690 + 72,32*3 (Kinder)) zu reduzieren. Das Nettoeinkommen

§ 3Abs 2 Ns

R beträgt somit im Nachsichtszeitraum EUR 2.792,28 (EUR 5.513,16 - EUR 906,96*3 (Monate)). E = 2.792,28.

Paragraph 3, Absatz 2, NsR vermindert sich das Nettoeinkommen

Absatz eins, um EUR 690 für die Ehegattin des Beschwerdeführers (nicht korrekt war die Annahme der BVA, dass für die Ehefrau EUR 365,99 abzuziehen wären, da hier nicht der Betrag eines Ehegatten einschlägig ist, sondern jener Betrag, der für einen überlebenden Ehegatten vorgesehen ist) und für jedes Kind des Beschwerdeführers um EUR 72,32. In Summe ist das

Paragraph 3, Absatz eins, errechnete Nettoeinkommen pro Monat um EUR 906,96 (690 + 72,32*3 (Kinder)) zu reduzieren. Das Nettoeinkommen

Paragraph 3, Absatz 2, NsR beträgt somit im Nachsichtszeitraum EUR 2.792,28 (EUR 5.513,16 - EUR 906,96*3 (Monate)). E = 2.792,

  1. Außergewöhnliche Aufwendungen im Sinne des § 3 Abs 2 Z 2 NsR 2006 wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.Außergewöhnliche Aufwendungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, NsR 2006 wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. 3.3.2.
  2. Ad Richtwert Für die abschließende Berechnung sind noch die Variablen E_0 und die Nachsichtsgrenze NG zu ermitteln:

§ 6Abs 2 entspricht E_0 der Summe der Mindestsätze nach § 26 Abs 5 Pensions

G für den Beamten (M_B), die in den Monaten des Nachsichtszeitraumes (§ 4 Abs 1 lit b) gelten. Für den Beamten beträgt dieser Betrag

Ergänzungszulagenverordnung 2006 EUR 690 monatlich.

Paragraph 6, Absatz 2, entspricht E_0 der Summe der Mindestsätze nach Paragraph 26, Absatz 5, PensionsG für den Beamten (M_B), die in den Monaten des Nachsichtszeitraumes (Paragraph 4, Absatz eins, Litera b,) gelten. Für den Beamten beträgt dieser Betrag

Ergänzungszulagenverordnung 2006 EUR 690 monatlich. E_0 = EUR 2.070,00 (EUR 690*3) Die Nachsichtsgrenze beträgt

§ 1Abs 3 Ns

R das Dreieinhalbfache des Wertes E_0.Die Nachsichtsgrenze beträgt

Paragraph eins, Absatz 3, NsR das Dreieinhalbfache des Wertes E_0. NG = EUR 7.245,00 (EUR 2.070,00* 3,5) Der Richtwert berechnet sich

§ 6Abs 1 Ns

R

folgender Formel:Der Richtwert berechnet sich

Paragraph 6, Absatz eins, NsR

folgender Formel: R = { 0,1 / [ (NG/E_0) - 1 ] } x [ ( E²/E_0 ) - E ] Der Richtwert für vom Beschwerdeführer selbst zu tragende Kostenbeteiligungen im gegenständlichen beträgt im Nachsichtszeitraum somit EUR 38,97. 3.3.2.5. Ad Ausmaß der Nachsicht

§ 5Abs 2 Ns

R 2006 wird dem Personenkreis nach § 1 Abs 1 Z 2 die den Richtwert (§ 6) übersteigende Summe der Kostenbeteiligungen (§ 2) nachgesehen. Beträge bis zur Höhe des Richtwertes verbleiben dem Antragsteller als Selbstbehalt.

Paragraph 5, Absatz 2, NsR 2006 wird dem Personenkreis nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, die den Richtwert (Paragraph 6,) übersteigende Summe der Kostenbeteiligungen (Paragraph 2,) nachgesehen. Beträge bis zur Höhe des Richtwertes verbleiben dem Antragsteller als Selbstbehalt. Die verfahrensgegenständlichen Behandlungsbeiträge belaufen sich auf EUR 79,57. Bis zur Höhe des Richtwertes verbleiben diese als Selbstbehalt dem Beschwerdeführer, weshalb der Beschwerdeführer EUR 38,97 an die BVA zu leisten hat. Der diese Summe übersteigende Betrag wird dem Beschwerdeführer nachgesehen. Eine Geringfügigkeit des nachsehbaren Betrages gegenüber dem nicht nachsehbaren Betrag bzw. umgekehrt (vgl. § 5 Abs 3 und 4 NsR) ist im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich.Eine Geringfügigkeit des nachsehbaren Betrages gegenüber dem nicht nachsehbaren Betrag bzw. umgekehrt vergleiche Paragraph 5, Absatz 3 und 4 NsR) ist im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, da der zu Grunde liegende Sachverhalt im Verwaltungsverfahren unstrittig blieb und weder ergänzungsbedürftig war, noch in entscheidenden Punkten als nicht richtig erschien. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die getroffene Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die getroffene Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L510.2005866.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.