4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
Abs 2 AVG die Entscheidung durch die Oberbehörde hinsichtlich seines am 02.04.2009 gestellten Antrages auf bescheidmäßige Vorschreibung der Behandlungsbeiträge vom August 2008.5. Mit Schreiben vom 15.04.2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Landeshauptmann von römisch 40
Paragraph 73, Absatz 2, AVG die Entscheidung durch die Oberbehörde hinsichtlich seines am 02.04.2009 gestellten Antrages auf bescheidmäßige Vorschreibung der Behandlungsbeiträge vom August
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
B-KUVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) insoweit, als u.a. § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 129, B-KUVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) insoweit, als u.a. Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 1. Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde und Zuständigkeitsübergang auf das Bundesverwaltungsgericht Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen.Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Anders als in § 73 Abs. 2 AVG hat der Gesetzgeber im VwGVG nicht festgelegt, dass schon mit der Antragstellung die Zuständigkeit, die fragliche Sache zu erledigen, auf das angerufene Verwaltungsgericht übergeht. Vielmehr räumt § 16 Abs. 1 VwGVG der Verwaltungsbehörde von Gesetzes wegen die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen, ohne dass es erforderlich wäre, dass ihr dafür vom Verwaltungsgericht ausdrücklich eine Frist eingeräumt werden müsste. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen (§ 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG). Daraus ergibt sich, dass nach dem VwGVG die Zuständigkeit, in der fraglichen Verwaltungssache zu entscheiden, nicht schon allein dann auf das Verwaltungsgericht übergeht, wenn sich die Säumnisbeschwerde als zulässig und iSd § 8 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG begründet darstellt.Anders als in Paragraph 73, Absatz 2, AVG hat der Gesetzgeber im VwGVG nicht festgelegt, dass schon mit der Antragstellung die Zuständigkeit, die fragliche Sache zu erledigen, auf das angerufene Verwaltungsgericht übergeht. Vielmehr räumt Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG der Verwaltungsbehörde von Gesetzes wegen die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen, ohne dass es erforderlich wäre, dass ihr dafür vom Verwaltungsgericht ausdrücklich eine Frist eingeräumt werden müsste. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen (Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG). Daraus ergibt sich, dass nach dem VwGVG die Zuständigkeit, in der fraglichen Verwaltungssache zu entscheiden, nicht schon allein dann auf das Verwaltungsgericht übergeht, wenn sich die Säumnisbeschwerde als zulässig und iSd Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG begründet darstellt. § 28 Abs. 7 VwGVG begründet nicht die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes. Vielmehr setzt die Anwendung dieser Bestimmung voraus, dass dem Verwaltungsgericht (bereits) die Zuständigkeit zukommt, über die Verwaltungssache zu entscheiden. Es besteht nach Ansicht des VwGH kein Zweifel, dass (auch) eine Säumnisbeschwerde
GVG bei der (säumigen) Verwaltungsbehörde einzubringen ist und sohin die in § 16 Abs. 1 VwGVG vorgesehene Frist von drei Monaten erst mit Einlangen bei der säumigen Behörde zu laufen beginnt.Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG begründet nicht die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes. Vielmehr setzt die Anwendung dieser Bestimmung voraus, dass dem Verwaltungsgericht (bereits) die Zuständigkeit zukommt, über die Verwaltungssache zu entscheiden. Es besteht nach Ansicht des VwGH kein Zweifel, dass (auch) eine Säumnisbeschwerde
Paragraph 12, VwGVG bei der (säumigen) Verwaltungsbehörde einzubringen ist und sohin die in Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG vorgesehene Frist von drei Monaten erst mit Einlangen bei der säumigen Behörde zu laufen beginnt. Zu Devolutionsanträgen nach dem AVG vertritt der VwGH in seiner Rsp die Ansicht, dass ein Spruchpunkt, mit dem einem Devolutionsantrag stattgegeben wird, keinen selbständigen rechtlichen Gehalt aufweist. Jede Behörde hat bei Fällung einer Entscheidung ihre dafür gegebene Zuständigkeit zu prüfen; in der Fällung einer Sachentscheidung liegt immer die zumindest implizite Bejahung der Zuständigkeit. Nichts anderes gilt für den Fall, dass eine Behörde ihre Zuständigkeit auf Grund eines von ihr als zulässig qualifizierten Devolutionsantrages bejaht. Es ist daher entbehrlich, die Stattgebung eines Devolutionsantrages in Form eines ausdrücklichen Abspruches auszusprechen; ein solcher Abspruch ist gesetzlich auch nicht vorgesehen. Es ist ausreichend, dass in der Begründung entsprechend dargelegt wird, weshalb die Behörde davon ausgeht, dass sie ihre Zuständigkeit auf Grund des Devolutionsantrages bejaht. Diese Überlegungen sind nach Ansicht des VwGH auf die Rechtslage nach dem VwGVG zu übertragen. In jenem Fall, in dem die Verwaltungsbehörde den Bescheid nachholt, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde
GVG einzustellen. Erweist sie sich als unzulässig, ist sie zurückzuweisen; ist sie nicht berechtigt, ist sie abzuweisen. Geht aber - infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG - die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über, hat es allein in der Verwaltungssache zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist (ungeachtet dessen ist auch diesfalls davon auszugehen, dass ein solcher Ausspruch - wie im Fall der Absprache über die Stattgebung eines Devolutionsantrages - regelmäßig bezogen auf subjektive Rechte keine Verletzung in solchen bewirken wird). Es ist hinreichend, aber mit Blick auf die Pflicht zur Begründung von nicht bloß verfahrensleitenden Entscheidungen
GVG auch geboten, jene Gründe, die dazu geführt haben, dass das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit bejaht, in der Begründung jener Entscheidung, mit der über die Verwaltungsangelegenheit abgesprochen wird, offenzulegen. Auch dies unterliegt nämlich - unter den Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG - der Überprüfung durch den VwGH (VwGH, 27.05.2015, Ra 2015/19/0075 = wbl 2015/166).Diese Überlegungen sind nach Ansicht des VwGH auf die Rechtslage nach dem VwGVG zu übertragen. In jenem Fall, in dem die Verwaltungsbehörde den Bescheid nachholt, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde
Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG einzustellen. Erweist sie sich als unzulässig, ist sie zurückzuweisen; ist sie nicht berechtigt, ist sie abzuweisen. Geht aber - infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG - die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über, hat es allein in der Verwaltungssache zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist (ungeachtet dessen ist auch diesfalls davon auszugehen, dass ein solcher Ausspruch - wie im Fall der Absprache über die Stattgebung eines Devolutionsantrages - regelmäßig bezogen auf subjektive Rechte keine Verletzung in solchen bewirken wird). Es ist hinreichend, aber mit Blick auf die Pflicht zur Begründung von nicht bloß verfahrensleitenden Entscheidungen
Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG auch geboten, jene Gründe, die dazu geführt haben, dass das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit bejaht, in der Begründung jener Entscheidung, mit der über die Verwaltungsangelegenheit abgesprochen wird, offenzulegen. Auch dies unterliegt nämlich - unter den Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG - der Überprüfung durch den VwGH (VwGH, 27.05.2015, Ra 2015/19/0075 = wbl 2015/166). Ist die Behörde zwar objektiv gesehen säumig, ist dies aber nicht auf ihr überwiegendes Verschulden zurückzuführen, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde abzuweisen (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102). Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines rechtsmittelfähigen Bescheides hinsichtlich der Behandlungsbeiträge vom August 2008 vom 02.04.2009 nicht innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist
GVG entschieden und den gegenständlichen Devolutionsantrag (Säumnisbeschwerde) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, ohne den Bescheid
GVG nachzuholen, unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens mitsamt dem Einspruch (Beschwerde) gegen den Bescheid vom 08.05.2009 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines rechtsmittelfähigen Bescheides hinsichtlich der Behandlungsbeiträge vom August 2008 vom 02.04.2009 nicht innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG entschieden und den gegenständlichen Devolutionsantrag (Säumnisbeschwerde) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, ohne den Bescheid
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG nachzuholen, unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens mitsamt dem Einspruch (Beschwerde) gegen den Bescheid vom 08.05.2009 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Da weder ein Mitverschulden des Beschwerdeführers an der nicht fristgerechten Entscheidung behauptet wurde noch in den vorgelegten Verwaltungsakten Anhaltspunkte für ein Mitverschulden des Beschwerdeführers vorliegen (es ist nicht ersichtlich, dass die Behörde daran gehindert gewesen wäre, bescheidmäßig auszusprechen, dass der Beschwerdeführer zur Zahlung der (gesamten) Behandlungsbeiträge hinsichtlich der Vorschreibung 08/2006 verpflichtet sei), ist die vorliegende Säumnisbeschwerde zulässig und die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag somit mit der Vorlage der Beschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Da weder ein Mitverschulden des Beschwerdeführers an der nicht fristgerechten Entscheidung behauptet wurde noch in den vorgelegten Verwaltungsakten Anhaltspunkte für ein Mitverschulden des Beschwerdeführers vorliegen (es ist nicht ersichtlich, dass die Behörde daran gehindert gewesen wäre, bescheidmäßig auszusprechen, dass der Beschwerdeführer zur Zahlung der (gesamten) Behandlungsbeiträge hinsichtlich der Vorschreibung 08 aus 2006, verpflichtet sei), ist die vorliegende Säumnisbeschwerde zulässig und die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag somit mit der Vorlage der Beschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
GVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. Im vorliegenden Fall steht der Sachverhalt vollständig fest. Es besteht daher keine Veranlassung, der belangten Behörde
GVG aufzutragen, den säumigen Bescheid zu erlassen (vgl. VwGH 28.05.2015, Ro 2015/22/0017), weswegen das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall von seiner Möglichkeit Gebrauch macht, in der Sache selbst zu entscheiden.Im vorliegenden Fall steht der Sachverhalt vollständig fest. Es besteht daher keine Veranlassung, der belangten Behörde
Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG aufzutragen, den säumigen Bescheid zu erlassen vergleiche VwGH 28.05.2015, Ro 2015/22/0017), weswegen das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall von seiner Möglichkeit Gebrauch macht, in der Sache selbst zu entscheiden. 2. Vorschreibung des (verbleibenden) Behandlungsbeitrages Mit Schreiben vom 30.11.2006 ersuchte der Beschwerdeführer die BVA um Nachsicht hinsichtlich der Behandlungsbeiträge der Vorschreibung 08/2006.Mit Schreiben vom 30.11.2006 ersuchte der Beschwerdeführer die BVA um Nachsicht hinsichtlich der Behandlungsbeiträge der Vorschreibung 08 aus 2006,. Das Ersuchen des Beschwerdeführers vom 02.04.2009 auf bescheidmäßige Festsetzung der Behandlungsbeiträge 08/2006 sowie der am 15.04.2010 eingebrachte Devolutionsantrag des nunmehrigen (Säumnis-)Beschwerdeführers verfolgen letztlich denselben Zweck wie das Ersuchen um Nachsicht: der Beschwerdeführer wollte die von ihm zu bezahlenden Behandlungsbeiträge hinsichtlich der Vorschreibung 08/2006 bescheidmäßig festgesetzt haben, um damit, so ihm keine Nachsicht erteilt worden wäre, ein Rechtsmittel ergreifen zu können.Das Ersuchen des Beschwerdeführers vom 02.04.2009 auf bescheidmäßige Festsetzung der Behandlungsbeiträge 08 aus 2006, sowie der am 15.04.2010 eingebrachte Devolutionsantrag des nunmehrigen (Säumnis-)Beschwerdeführers verfolgen letztlich denselben Zweck wie das Ersuchen um Nachsicht: der Beschwerdeführer wollte die von ihm zu bezahlenden Behandlungsbeiträge hinsichtlich der Vorschreibung 08 aus 2006, bescheidmäßig festgesetzt haben, um damit, so ihm keine Nachsicht erteilt worden wäre, ein Rechtsmittel ergreifen zu können. Nunmehr steht mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, L510 2005866-1, welches aufgrund des Einspruches des Beschwerdeführers vom 18.06.2009 gegen den Bescheid der BVA vom 08.05.2009 erlassen wurde, fest, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Vorschreibung der Behandlungsbeiträge 08/2006 ein Selbstbehalt in Höhe von EUR 38,97 verbleibt und von der Einhebung der darüberhinausgehenden Beiträge abgesehen wird.Nunmehr steht mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, L510 2005866-1, welches aufgrund des Einspruches des Beschwerdeführers vom 18.06.2009 gegen den Bescheid der BVA vom 08.05.2009 erlassen wurde, fest, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Vorschreibung der Behandlungsbeiträge 08 aus 2006, ein Selbstbehalt in Höhe von EUR 38,97 verbleibt und von der Einhebung der darüberhinausgehenden Beiträge abgesehen wird. Der zulässige Devolutionsantrag (Säumnisbeschwerde) hinsichtlich der bescheidmäßigen Festsetzung der Behandlungsbeiträge 08/2006 führt konsequenterweise zum selben Ergebnis: Die vom Beschwerdeführer zu entrichtenden Behandlungsbeiträge belaufen sich unter Berücksichtigung der teilweise gewährten Nachsicht auf EUR 38,97 (=Selbstbehalt).Der zulässige Devolutionsantrag (Säumnisbeschwerde) hinsichtlich der bescheidmäßigen Festsetzung der Behandlungsbeiträge 08 aus 2006, führt konsequenterweise zum selben Ergebnis: Die vom Beschwerdeführer zu entrichtenden Behandlungsbeiträge belaufen sich unter Berücksichtigung der teilweise gewährten Nachsicht auf EUR 38,97 (=Selbstbehalt). Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, da der zu Grunde liegende Sachverhalt im Verwaltungsverfahren unstrittig blieb und weder ergänzungsbedürftig war, noch in entscheidenden Punkten als nicht richtig erschien. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die getroffene Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die getroffene Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L510.2005866.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.