G iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).3. Mit Bescheid des BFA vom 21.11.2016, Zl. 1066528600-150436880/BMI-BFA_TIROL_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht habe. Es sei auch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Eine Interessenabwägung ergebe, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht habe. Es sei auch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Eine Interessenabwägung ergebe, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.
AVG, soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, eine
AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Fallbezogen sind Einwendungen des Beschwerdeführers weder aktenkundig, noch hat der Beschwerdeführer Einwendungen im Sinn des § 14 Abs. 3 AVG erhoben (vgl. VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0381). Dem Beschwerdeführer wurde das Protokoll des BFA rückübersetzt und er gab nach dieser Rückübersetzung an, dass alles korrekt gewesen sei, alles gepasst habe und er nichts mehr hinzuzufügen habe. Zudem hat der Beschwerdeführer das Protokoll auf jeder Seite unterschrieben und damit die Richtigkeit des Protokolls bestätigt. Der Beschwerdeführer zeigt mit seinem Vorbringen, er habe den Vorfall dem Dolmetscher beim BFA genauso geschildert wie in der mündlichen Verhandlung, keine konkreten Gründe zur Entkräftung der Beweiskraft der Niederschrift auf.Damit zeigt sich, dass der Beschwerdeführer den Vorfall vom 17.02.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht gänzlich anders darstellt als noch vor dem BFA, was gegen eine Glaubhaftmachung spricht. Dem Beschwerdeführer wurden seine unterschiedlichen Darstellungen auch vorgehalten, worauf er behauptete, er hätte es damals [gemeint: vor dem BFA] genauso geschildert. Er habe es dem Dolmetscher genauso gesagt wie heute in der Verhandlung. Auf den neuerlichen Vorhalt seiner unterschiedlichen Angaben behauptete der Beschwerdeführer erneut, er hätte es dem Dolmetscher genauso gesagt (Seiten 11 und 12 des Verhandlungsprotokolls). In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass
Paragraph 15, AVG, soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, eine
Paragraph 14, AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Fallbezogen sind Einwendungen des Beschwerdeführers weder aktenkundig, noch hat der Beschwerdeführer Einwendungen im Sinn des Paragraph 14, Absatz 3, AVG erhoben vergleiche VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0381). Dem Beschwerdeführer wurde das Protokoll des BFA rückübersetzt und er gab nach dieser Rückübersetzung an, dass alles korrekt gewesen sei, alles gepasst habe und er nichts mehr hinzuzufügen habe. Zudem hat der Beschwerdeführer das Protokoll auf jeder Seite unterschrieben und damit die Richtigkeit des Protokolls bestätigt. Der Beschwerdeführer zeigt mit seinem Vorbringen, er habe den Vorfall dem Dolmetscher beim BFA genauso geschildert wie in der mündlichen Verhandlung, keine konkreten Gründe zur Entkräftung der Beweiskraft der Niederschrift auf. Zu dem Anschlag auf das Gebäude seines Arbeitgebers führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch aus, dass er die Links der Berichterstattung über den beschriebenen Angriff recherchieren und nachreichen werde (Seite 3 der Beschwerde). Dieser Ankündigung kam der Beschwerdeführer aber im weiteren Verlauf des gesamten Verfahrens nicht nach. Auch den zweiten von ihm geschilderten Vorfall mit der Miliz konnte der Beschwerdeführer vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht nicht übereinstimmend schildern. Dieser Vorfall hätte sich beim Beschwerdeführer zu Hause abgespielt. Es überrascht daher, dass der Beschwerdeführer kein konkretes Datum nennen konnte, wann sich dieser Vorfall ereignet habe, obwohl er selbst bei diesem Vorfall dabei gewesen ist. Er konnte sowohl vor dem BFA als auch dem Bundesverwaltungsgericht nur angeben, dass sich dieser Vorfall sechs Tage nach dem Vorfall beim Firmengebäude ereignet habe (Seite 95 des Protokolls der Einvernahme vor dem BFA und Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Vorfall bei der Firma, bei dem es zu keiner persönlichen Bedrohung seiner Person gekommen ist, datieren kann, hingegen jeden Vorfall, bei dem er persönlich zu Hause bedroht worden sei aber nicht. In der vor dem BFA geschilderten Variante des Vorfalls bei ihm zu Hause seien vier maskierte, bewaffnete und schwarz gekleidete Personen zu ihm nach Hause gekommen (Seite 7 des Protokolls). Demgegenüber sprach er vor dem Bundesverwaltungsgericht davon, dass sechs Personen zu ihm nach Hause gekommen seien, die eine blaue Uniform mit einer militärischen Farbe, olivgrün, getragen hätten. Danach gab er an, es sei dunkelgrün, hellgrün gewesen (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Damit konnte der Beschwerdeführer weder die Anzahl der Personen noch die Farbe der Kleidung dieser Personen übereinstimmend darlegen. Lediglich dass sie bewaffnet waren, gab der Beschwerdeführer sowohl vor dem BFA als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht an. Dies ändert jedoch nichts an seinen eklatanten Widersprüchen hinsichtlich der Anzahl und der Kleidung der Leute. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht in der Lage, die Männer, von denen er bedroht worden sei, lebensnah zu beschreiben. Er gab dazu nur an, dass manche maskiert gewesen seien und manche nicht. Die nicht maskierten Männer hätten einen leichten Bart gehabt. Danach folgte die Beschreibung zur Uniform (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Wäre dies alles tatsächlich passiert, so kann erwartet werden, dass der Beschwerdeführer besondere Details oder Auffälligkeiten der Männer angibt. Da seine Ausführungen jedoch äußerst allgemein gehalten waren, ist es nicht glaubhaft, dass sich dieser Vorfall tatsächlich ereignet hat. Beachtlich ist auch, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA nicht in der Lage war anzugeben, zu welcher Gruppierung diese Leute gehört hätten. Auf die entsprechende Frage vor dem BFA gab er an, dass er dies nicht wisse. Es seien Milizen, aber er wisse nicht welche. Auf die Nachfrage, warum er als Journalist nicht wisse, zu welcher Gruppierung diese Personen gehört hätten, erklärte er erneut er wisse es nicht. Er habe in dieser Situation nur Panik gehabt (Seite 8 des Protokolls). Es ist daher äußerst verwunderlich, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung plötzlich von sich aus konkret angeben konnte, dass er von der Gruppe namens Saraya Al-Salam bedroht worden sei (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Als er vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgefordert wurde, die Männer zu beschreiben, gab er an, dass die Männer auf dem Oberarm das Logo der Miliz Saraya Al-Salam getragen hätten (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Diese Erklärung lässt sich jedoch mit seiner Behauptung vor dem BFA, er sei in Panik geraten und wüsste daher nicht, zu welcher Miliz diese Leute gehören würden, nicht in Einklang bringen. Als der Beschwerdeführer auch gefragt wurde, warum er vor dem BFA noch nicht gesagt habe, zu welcher Miliz die Männer gehören würden, brachte er nun eine andere Erklärung vor. Er behauptete nun, als ihm sein Vater den Drohzettel (den der Vater erhalten habe) geschickt habe, hätte er gewusst, dass es sich um die Miliz handle. Dem Beschwerdeführer wurde sodann auch vorgehalten, dass er kurz zuvor in der Verhandlung gesagt habe, die Männer hätten auf ihrer Uniform das Logo der Miliz getragen. Dazu meinte er nun, dass das stimme. Er habe das Logo gesehen, es aber zur Zeit des Vorfalls aus Angst und Verwirrung nicht gelesen. Erst nachdem er den Drohzettel erhalten habe, habe er gewusst, dass es sich um diese konkrete Miliz Saraya Al-Salam handle. Würde es stimmen, dass der Beschwerdeführer erst durch Erhalt des Drohzettels gewusst habe, welche Miliz es sei, so hätte er anlässlich der Beschreibung der Männer nicht sagen dürfen, dass sie auf dem Oberarm das Logo der Miliz Saraya Al-Salam getragen hätten, sondern nur angeben dürfen, dass sie zwar ein Logo getragen hätten, er es aber nicht gelesen habe. Da er dies nicht getan hat und unterschiedliche Erklärungsversuche abgibt, ist dieses Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Weiters konnte der Beschwerdeführer den Vorfall in seinem Haus nicht lebensnah schildern. Vor dem BFA gab er an, dass er gerade in seinem Zimmer gewesen sei, als seine Familie geschrien habe. Er sei hinausgelaufen, sofort von den Personen festgenommen worden, eine Person habe eine Waffe auf seinen Kopf gerichtet und ihn aufgefordert, seine Arbeit sofort aufzugeben, ansonsten würde er getötet werden (Seite 7 des Protokolls). Vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte er diesen Vorfall anders als noch vor dem BFA sowie detaillierter. Hier gab er nun an, dass die bewaffneten Personen seine Eltern befragt hätten, wo sich der Beschwerdeführer befinde. Danach sei er hinuntergegangen und sie hätten die Waffe auf ihn gerichtet, als sie ihn gesehen hätten. Dann hätten sie zu ihm gesagt, wenn er seine Arbeit nicht auf der Stelle verlasse, werde er getötet. Danach seien sie gegangen (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Während er also vor dem BFA angab, dass "eine" Person die Waffe auf seinen Kopf gerichtet habe und "eine" Person ihn aufgefordert habe, seine Arbeit aufzugeben, gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass "sie" die Waffe auf ihn gerichtet hätten und "sie" zu ihm gesagt hätten, er solle die Arbeit verlassen. Vor dem BFA schilderte auch, dass er zugestimmt habe, seine Arbeit zu verlassen. Dies behauptete er vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr. Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte der Beschwerdeführer keinerlei Nebenumstände oder Gefühle, so dass es aus diesem Grund und der widersprüchlichen Ausführungen nicht glaubhaft ist, dass sich dieser Vorfall wirklich ereignet hat. Der Beschwerdeführer konnte darüber hinaus auch nicht übereinstimmend angeben, weshalb er seine Arbeit aufgeben sollte. Vor dem BFA erklärte er, er glaube, er hätte seine Arbeit aufgeben sollen, weil er über die Regierung geschrieben habe (Seite 7 des Protokolls). Dagegen behauptete er in der mündlichen Verhandlung, er hätte mit der Arbeit aufhören sollen, weil sie immer über die Milizen berichtet hätten, dass sie Mörder seien, im Land randalieren und das Land verschlechtert anstatt verbessert hätten (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Vor dem BFA gab der Beschwerdeführer an, dass er 2012 begonnen habe, über die Regierung zu schreiben. Er konnte aber nicht erklären, weshalb er aber erst 2015 wegen seiner Arbeit bedroht worden sei. Auf diese Frage gab er nur an, er wisse nicht, warum er 2015 bedroht worden sei (Seiten 7 und8 des Protokolls). Dem Beschwerdeführer ist es auch nicht gelungen, seine behauptete Tätigkeit als Journalist für einen bestimmten Verlag glaubhaft machen. Der Beschwerdeführer behauptete für XXXX gearbeitet zu haben. Das BFA führte diesbezüglich Recherchen durch, die ergaben, dass die Zeitung " XXXX " 1934 gegründet und 1949 geschlossen worden sei. Sie sei später unter einem anderen Namen, " XXXX ", wieder veröffentlicht worden. Letzte Berichte über diese Parteizeitung habe es 1961 gegeben (Anfragebeantwortung vom 10.11.2016). Mit diesem Ergebnis in der mündlichen Verhandlung konfrontiert, meinte der Beschwerdeführer, es könne sein, dass es keine Beweise von dieser Zeitung gebe. Er wisse nicht, was nach seiner Ausreise passiert sei, aber sie habe noch existiert, also dort gewesen sei (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer das Rechercheergebnis jedoch nicht zu entkräften und nicht glaubhaft zu machen, dass er für die behauptete Zeitung gearbeitet hat.Dem Beschwerdeführer ist es auch nicht gelungen, seine behauptete Tätigkeit als Journalist für einen bestimmten Verlag glaubhaft machen. Der Beschwerdeführer behauptete für römisch 40 gearbeitet zu haben. Das BFA führte diesbezüglich Recherchen durch, die ergaben, dass die Zeitung " römisch 40 " 1934 gegründet und 1949 geschlossen worden sei. Sie sei später unter einem anderen Namen, " römisch 40 ", wieder veröffentlicht worden. Letzte Berichte über diese Parteizeitung habe es 1961 gegeben (Anfragebeantwortung vom 10.11.2016). Mit diesem Ergebnis in der mündlichen Verhandlung konfrontiert, meinte der Beschwerdeführer, es könne sein, dass es keine Beweise von dieser Zeitung gebe. Er wisse nicht, was nach seiner Ausreise passiert sei, aber sie habe noch existiert, also dort gewesen sei (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer das Rechercheergebnis jedoch nicht zu entkräften und nicht glaubhaft zu machen, dass er für die behauptete Zeitung gearbeitet hat. Der Beschwerdeführer machte auch unterschiedliche Angaben über seine journalistische Tätigkeit. Vor dem BFA behauptete er, dass er über die korrupte Regierung geschrieben habe (Seite 7 des Protokolls). Dagegen meinte er vor dem Bundesverwaltungsgericht, er habe über Politik berichtet. Er hätte über die tägliche Lage in verschiedenen Gebieten berichten müssen. Von Berichten über die korrupte Regierung war vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Rede mehr (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Der Beschwerdeführer legte vor dem BFA auch einen Journalistenausweis vor. Aus diesem geht jedoch nicht hervor, für welche Zeitung er gearbeitet habe. Es ist ihm mit diesem Ausweis auch nicht gelungen, zu beweisen, dass er tatsächlich als Journalist gearbeitet hat. Er konnte nicht vollständig angeben, welche Daten sich auf diesem Ausweis befinden. Er gab nur an, dass der Name, das Ausstellungsdatum, das Ablaufdatum, die Ausweisnummer, ein Lichtbild und seitlich ein Vermerk über die Organisation vermerkt seien. Auf dem Ausweis sind jedoch auch der Beruf und die Blutgruppe angegeben, was der Beschwerdeführer nicht angab. Zudem konnte der Beschwerdeführer auch das Ausstellungsdatum seines eigenen Ausweises nicht korrekt angeben. Er gab in der mündlichen Verhandlung dazu an, dass der Ausweis im Jänner oder Februar 2012 ausgestellt worden sei. Die Dolmetscherin wurde ersucht, den arabischsprachigen Teil des Ausweises zu übersetzen. Sie gab an, dass das Ausstellungsdatum der 01.12.2012 sei. Dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, das Ausstellungsdatum seines eigenen Ausweises korrekt anzugeben, spricht nicht dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich als Journalist gearbeitet hat und dieser Ausweis echt ist. Darüber hinaus ist auf dem Ausweis auch vermerkt, dass der Ausweis für ein Jahr gültig ist, so dass der Ausweis bis Dezember 2013 gültig war. Einen Ausweis, der danach noch Gültigkeit hatte, legte der Beschwerdeführer nicht vor. (AS 107 und 109). In seiner Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer, dass es im Irak kein Problem sei, auch mit einem abgelaufenen Ausweis als Journalist tätig zu sein. Dieser Erklärungsversuch überzeugt angesichts der expliziten Angabe auf dem Ausweis, dass dieser für ein Jahr gültig sei, nicht. Vor dem BFA brachte der Beschwerdeführer auch vor, dass er keine von ihm geschriebenen Artikel habe. Er habe keine Beweise (Seite 8 des Protokolls). Dies ist insofern erstaunlich, als der Beschwerdeführer auch behauptete, bei den von ihm veröffentlichten Artikeln sei auch sein Name dabei gestanden (Seite 10 des Protokolls). Weshalb der Beschwerdeführer keinen von ihm verfassten Artikel vorlegen kann, obwohl diese veröffentlich worden seien, ist nicht plausibel nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer nannte vor dem BFA auch den Titel eines von ihm verfassten Artikels (Seite 10 des Protokolls). Es ist nicht verständlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht zumindest diesen einen von ihm geschriebenen Artikel vorlegen kann. In der Beschwerde kündigte der Beschwerdeführer zudem an, dass er sich bemühen werde, sämtliche Nachweise für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Journalist einzuholen und diese nach Erhalt dem Bundesverwaltungsgericht übermitteln werde (Seite 3 der Beschwerde). Dennoch legte der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht keinerlei Nachweise für seine behauptete Tätigkeit als Journalist nicht vor. Nicht einmal den von ihm genannten Artikel legte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren vor. Der Beschwerdeführer konnte keinen einzigen Nachweis für seine behauptete Tätigkeit als Journalist vorlegen. Es sind daher insgesamt Zweifel dahingehend entstanden, dass der Beschwerdeführer jemals als Journalist gearbeitet hat. Es ist aber jedenfalls keinesfalls glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zumindest nach dem Jahr 2013 als Journalist tätig gewesen ist. Anstatt Beweise für seine behauptete Tätigkeit im Irak als Journalist vorzulegen, legte der Beschwerdeführer im April 2017 einem Presseausweis vor, der am 15.10.2016 ausgestellt wurde und als Ablaufdatum den 15.10.2017 trägt. Weiters legte er auch eine Erlaubnis vom 20.10.2016 für die Ausübung einer journalistischen Arbeit im Irak und in der EU vor. Beide Dokumente stammen von XXXX . Auch diesbezüglich ergaben sich zahlreiche Ungereimtheiten. Zunächst behauptete der Beschwerdeführer, dass er von Österreich aus mit dem Chef dieser Nachrichtenagentur Kontakt aufgenommen habe und diesem von seiner beruflichen Laufbahn erzählt habe. Der Chef heiße XXXX und sei in Schweden. Sein Vertreter sei XXXX und lebe in Bagdad. Sein Kontakt sei aber immer der Chef gewesen (Seiten 10 und 11 des Verhandlungsprotokolls). Etwas später gab er an, dass er mit dem Chef schon im Irak Kontakt gehabt hatte, da sie Freunde seien (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls). Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist jedoch aus folgenden Gründen unplausibel. Wenn der Beschwerdeführer mit dem Chef befreundet ist und ihn schon aus dem Irak kennt, wäre es gar nicht erforderlich gewesen, ihm von seiner beruflichen Laufbahn zu erzählen, da davon auszugehen ist, dass ein Freund ohnehin die berufliche Laufbahn seiner Freunde kennt. Wenn man dem Vorbringen folgt, dass der Chef aber die berufliche Laufbahn nur aus Erzählungen des Beschwerdeführers kennt - wie in der mündlichen Verhandlung behauptet -, kann dieser aber nicht bestätigen, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten beruflichen Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt hat.Anstatt Beweise für seine behauptete Tätigkeit im Irak als Journalist vorzulegen, legte der Beschwerdeführer im April 2017 einem Presseausweis vor, der am 15.10.2016 ausgestellt wurde und als Ablaufdatum den 15.10.2017 trägt. Weiters legte er auch eine Erlaubnis vom 20.10.2016 für die Ausübung einer journalistischen Arbeit im Irak und in der EU vor. Beide Dokumente stammen von römisch 40 . Auch diesbezüglich ergaben sich zahlreiche Ungereimtheiten. Zunächst behauptete der Beschwerdeführer, dass er von Österreich aus mit dem Chef dieser Nachrichtenagentur Kontakt aufgenommen habe und diesem von seiner beruflichen Laufbahn erzählt habe. Der Chef heiße römisch 40 und sei in Schweden. Sein Vertreter sei römisch 40 und lebe in Bagdad. Sein Kontakt sei aber immer der Chef gewesen (Seiten 10 und 11 des Verhandlungsprotokolls). Etwas später gab er an, dass er mit dem Chef schon im Irak Kontakt gehabt hatte, da sie Freunde seien (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls). Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist jedoch aus folgenden Gründen unplausibel. Wenn der Beschwerdeführer mit dem Chef befreundet ist und ihn schon aus dem Irak kennt, wäre es gar nicht erforderlich gewesen, ihm von seiner beruflichen Laufbahn zu erzählen, da davon auszugehen ist, dass ein Freund ohnehin die berufliche Laufbahn seiner Freunde kennt. Wenn man dem Vorbringen folgt, dass der Chef aber die berufliche Laufbahn nur aus Erzählungen des Beschwerdeführers kennt - wie in der mündlichen Verhandlung behauptet -, kann dieser aber nicht bestätigen, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten beruflichen Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt hat. Auf der vom Beschwerdeführer vorgelegten Erlaubnis der Nachrichtenagentur ist auch eine Internetadresse ersichtlich. Am Tag der mündlichen Verhandlung wurde diese Internetadresse aufgerufen, doch existierte diese nicht (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Der Beschwerdeführer zeigte daraufhin einen Facebookaccount ( XXXX), auf der eine weitere Internetadresse ( XXXX ) angeführt wird, doch auch diese existierte nicht. Zudem findet sich auf der Facebookseite der letzte veröffentlichte Beitrag vom Oktober 2018. Seither wurden keine Beiträge mehr auf der Facebookseite veröffentlicht. Bei den auf dieser Facebookseite veröffentlichten Fotos findet sich unter den Profilbildern auch jenes Logo, das sich auf dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben vom 20.10.2016 befindet. Dazu ist festzuhalten, dass auf der Facebookseite verschiedene Logos unter den Profilbildern zu finden sind. Dass ein Unternehmen im Zeitraum 2013 bis 2017 sein Logo mehrfach ändert, konkret sind es in diesem Zeitraum acht verschiedene Logos, ist nicht nachvollziehbar. Der mehrfache Wechsel eines Logos in kurzer Zeit sowie die geringe Aktivität dieses angeblichen Nachrichtenunternehmens erwecken vielmehr den Eindruck, dass es sich hier nicht um eine reale Nachrichtenagentur handelt, sondern vielmehr um ein Scheinunternehmen, welches dazu dient, Gefälligkeitsschreiben, wie jenes, das der Beschwerdeführer vorgelegt hat, auszustellen. Zudem ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst eingeräumt hat, nie für dieses Unternehmen gearbeitet zu haben. Der Beschwerdeführer behauptete dazu in der mündlichen Verhandlung auch, dass er nicht habe aufgenommen werden können, weil er kein Asyl habe (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Es ist daher auch nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer überhaupt ein Presseausweis dieser Agentur ausgestellt wurde, wenn er gar nicht habe aufgenommen werden können. Die Ausstellung des Ausweises trotz Nichtaufnahme einer Tätigkeit belegt aber somit die mangelnde Beweiskraft des vorgelegten Ausweises. Die bloße Vorlage eines Ausweises beweist daher nicht, dass die behauptete Tätigkeit, die mit dem Ausweis belegt werden soll, auch tatsächlich ausgeübt wurde. Zudem ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ohnehin erklärt hat, nie für dieses Unternehmen gearbeitet zu haben.Auf der vom Beschwerdeführer vorgelegten Erlaubnis der Nachrichtenagentur ist auch eine Internetadresse ersichtlich. Am Tag der mündlichen Verhandlung wurde diese Internetadresse aufgerufen, doch existierte diese nicht (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Der Beschwerdeführer zeigte daraufhin einen Facebookaccount ( römisch 40 ), auf der eine weitere Internetadresse ( römisch 40 ) angeführt wird, doch auch diese existierte nicht. Zudem findet sich auf der Facebookseite der letzte veröffentlichte Beitrag vom Oktober 2018. Seither wurden keine Beiträge mehr auf der Facebookseite veröffentlicht. Bei den auf dieser Facebookseite veröffentlichten Fotos findet sich unter den Profilbildern auch jenes Logo, das sich auf dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben vom 20.10.2016 befindet. Dazu ist festzuhalten, dass auf der Facebookseite verschiedene Logos unter den Profilbildern zu finden sind. Dass ein Unternehmen im Zeitraum 2013 bis 2017 sein Logo mehrfach ändert, konkret sind es in diesem Zeitraum acht verschiedene Logos, ist nicht nachvollziehbar. Der mehrfache Wechsel eines Logos in kurzer Zeit sowie die geringe Aktivität dieses angeblichen Nachrichtenunternehmens erwecken vielmehr den Eindruck, dass es sich hier nicht um eine reale Nachrichtenagentur handelt, sondern vielmehr um ein Scheinunternehmen, welches dazu dient, Gefälligkeitsschreiben, wie jenes, das der Beschwerdeführer vorgelegt hat, auszustellen. Zudem ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst eingeräumt hat, nie für dieses Unternehmen gearbeitet zu haben. Der Beschwerdeführer behauptete dazu in der mündlichen Verhandlung auch, dass er nicht habe aufgenommen werden können, weil er kein Asyl habe (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Es ist daher auch nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer überhaupt ein Presseausweis dieser Agentur ausgestellt wurde, wenn er gar nicht habe aufgenommen werden können. Die Ausstellung des Ausweises trotz Nichtaufnahme einer Tätigkeit belegt aber somit die mangelnde Beweiskraft des vorgelegten Ausweises. Die bloße Vorlage eines Ausweises beweist daher nicht, dass die behauptete Tätigkeit, die mit dem Ausweis belegt werden soll, auch tatsächlich ausgeübt wurde. Zudem ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ohnehin erklärt hat, nie für dieses Unternehmen gearbeitet zu haben. Im April 2017 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht auch einen undatierten Drohzettel vor, den sein Vater erhalten habe. Diesbezüglich ist der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer damit bloß sein Vorbringen aufbauschen will, um seine Chancen auf Asylgewährung zu erhöhen. Der Beschwerdeführer konnte den Inhalt des Drohbriefes nicht vollständig wiedergeben. Er konnte auch nicht angeben, wann sein Vater diesem Drohbrief erhalten habe. Er vermutete, dass es im August oder September 2016 gewesen sei. Wenn es sich tatsächlich um einen echten Drohbrief handeln sollte, muss angenommen werden, dass ihm sein Vater sofort nach dem Erhalt davon erzählt hätte, zumal dies für den Beschwerdeführer im Verfahren von Vorteil wäre. Der Beschwerdeführer behauptete jedoch, dass er vier oder fünf Tage nach Erhalt des negativen Bescheids im Dezember 2016 mit seinem Vater telefoniert habe und er erst anlässlich dieses Gesprächs vom Drohbrief erfahren hätte. Auf den Vorhalt, weshalb er in der Beschwerde den Drohbrief noch nicht erwähnt habe, meinte er, er hätte erst ein oder zwei Tage nach dem Gespräch mit seinem Vertreter für die Erhebung der Beschwerde vom Drohbrief erfahren. Dies erklärt aber dennoch nicht, weshalb der Beschwerdeführer dann nicht sofort mit seinem Vertreter gesprochen hat, nachdem er vom Drohbrief erfahren hat, um diesen wichtigen Umstand etwa in einer Beschwerdeergänzung nachzureichen. Schließlich erklärte der Beschwerdeführer, er habe den Brief im Jänner 2017 von seinem Vater geschickt bekommen. Auch hier ist wiederum nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diesen Drohbrief nicht sofort nach Erhalt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat, sondern erst im April 2017 (OZ 6). Dazu meinte er nur, er könne sich nicht erinnern, ob er den Brief Ende Jänner oder Anfang Februar seinem Vertreter gebracht habe (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Diese Erklärungsversuche des Beschwerdeführers erscheinen nicht plausibel. Vielmehr ist der Eindruck entstanden, dass es sich bei dem Drohbrief, bei dem sich um einen Computerausdruck handelt und dessen Echtheit nicht überprüft werden kann, um ein bloßes Gefälligkeitsschreiben handelt. Der Beschwerdeführer brachte auch vor, dass sein Bruder eine Woche vor dem Drohbrief ein Schreiben der Miliz bekommen habe, in dem der Beschwerdeführer aufgefordert werde, zum Büro der Miliz zu kommen (OZ 6). Es ist nicht nachvollziehbar, dass etwa eineinhalb Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers die Miliz ein Drohbrief an den Vater schicken soll. Schließlich konnte der Beschwerdeführer das Logo der Miliz, das sich auf dem Drohbrief befinde, nicht einmal beschreiben. Er konnte nur angeben, dass es rund sei und innen der Name der Miliz stehe (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Weiters sind die beiden Schreiben der Miliz zueinander widersprüchlich. Einerseits wird der Beschwerdeführer eingeladen, im Büro der Miliz zu erscheinen, um einige Informationen zu geben, andererseits wird er damit bedroht, dass seine Tage gezählt seien und sein Tod demnächst passieren werde. Es ist nicht plausibel, dass die Miliz innerhalb nur einer Woche derart widersprüchliche Schreiben verschicken soll. Auf Grund der insgesamt aufgezeigten Widersprüche zu seinem zentralen Fluchtvorbringen und Unplausibilitäten in den Angaben des Beschwerdeführers sowie seines Aussageverhaltens, geht das Bundesverwaltungsgericht von der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund und davon aus, dass das Fluchtvorbringen in Wahrheit nicht stattgefunden hat. Die getroffenen Feststellungen zum Irak beruhen auf folgenden Berichten: * Fact Sheet Irak Nr. 70 * UK Home Office, Iraq: Internal relocation, Oktober 2018 * DTM Round 107, Dezember 2018 * ACCORD: Irak, 3. Quartal 2018, Kurzübersicht ACLED; 20.12.2018 * Australian Government, DFAT Country Information Report Iraq, 9.10.2018 * Der Standard: Abtanzen in Bagdad: Irak zwischen Aufbruch und Angst, 12.11.2018 * Musings on Iraq, 15.01.2019 und 19.02.2019 * UN Casualty Figures for Iraq for the Month of December 2018, 03.01.2019 * Irak ruft Flüchtlinge zur Rückkehr aus Deutschland auf, welt.de 17.12.2018 Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Feststellungen nicht substantiiert entgegen. In der mündlichen Verhandlung zeigte er ein Video von einem Verkehrspolizisten, der auf der Straße angeschossen worden sei und gab an, dass es im Irak keine Sicherheit geb. Damit vermochte der Beschwerdeführer den Feststellungen nicht entgegenzutreten. Weiters wurden in der mündlichen Verhandlung von der Vertreterin eine Anfragebeantwortung zur Lage von Journalisten vom 07.09.2018 sowie eine Anfragebeantwortung zu Journalisten, die von schiitischen Milizen, insbesondere von Asaib Ahl al-Haq bedroht werden, vom 02.02.2018, vorgelegt. Beide Anfragebeantwortungen fanden keinen Eingang in diese Entscheidung, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, Journalist gewesen zu sein und er auch nicht vorbrachte, von der Miliz Asaib Ahl al-Haq bedroht worden zu sein. Den getroffenen Länderfeststellungen wird damit nicht substantiiert entgegengetreten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht.
G ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht, oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht, oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, "aus Gründen" (Englisch: "for reasons of"; Französisch: "du fait de") der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, "aus Gründen" (Englisch: "for reasons of"; Französisch: "du fait de") der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0047 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0047 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089 unter Hinweis auf VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN).Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089 unter Hinweis auf VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 24.03.2011, 2008/23/1101 unter Hinweis auf VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 24.03.2011, 2008/23/1101 unter Hinweis auf VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119 unter Hinweis auf VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793, mwN).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119 unter Hinweis auf VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793, mwN). Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe, wonach er von der schiitischen Saraya Al-Salam bedroht und zur Aufgabe seiner Arbeit aufgefordert worden sei, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, 95/20/0329 mwN). Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/01/0069). Schon aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass dem Vorbringen des Asylwerbers zentrale Bedeutung zukommt. Das geht auch aus § 18 Abs. 1 AsylG deutlich hervor, wonach das BFA und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Wenn zwei Anfragebeantwortungen zur Lage von Journalisten und deren Bedrohung durch schiitische Milizen, insbesondere die Miliz Asaib Ahl al-Haqq vorgelegt werden, genügt dies nicht, um auf Grundlage dieser Berichte eine Verfolgung des Beschwerdeführers als maßgeblich wahrscheinlich zu erachten. Zudem wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht glaubhaft machen konnte.Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 15.3.2016, Ra 2015/01/0069). Schon aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass dem Vorbringen des Asylwerbers zentrale Bedeutung zukommt. Das geht auch aus Paragraph 18, Absatz eins, AsylG deutlich hervor, wonach das BFA und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen vergleiche VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Wenn zwei Anfragebeantwortungen zur Lage von Journalisten und deren Bedrohung durch schiitische Milizen, insbesondere die Miliz Asaib Ahl al-Haqq vorgelegt werden, genügt dies nicht, um auf Grundlage dieser Berichte eine Verfolgung des Beschwerdeführers als maßgeblich wahrscheinlich zu erachten. Zudem wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht glaubhaft machen konnte. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0798, 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zu verneinen wäre.Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0798, 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zu verneinen wäre. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 2. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):2. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Mit dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, wollte der Gesetzgeber - wie in den Erläuterungen (RV 952 BlgNR
G zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die vorgebrachte individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen und er gehört auch keiner Personengruppe mit speziellem Risikoprofil an, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte. Der Beschwerdeführer stammt aus Bagdad. Betreffend die Sicherheitslage im Irak ist mit Blick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zunächst auf die Länderfeststellungen in gegenständlichem Erkenntnis zu verweisen, denen zufolge im Irak die Zahl der Sicherheitsvorfälle (zB Schießereien, IED's, Angriffe auf Checkpoints, Entführungen, Selbstmordattentate, Autobomben) von Jänner bis Dezember 2018 um etwa 60 % zurückging. Die Sicherheitslage hat sich in Bagdad deutlich verbessert. Die Zeiten, in denen die Hauptstadt Bagdad regelmäßig von Terroranschlägen erschüttert wurde, sind vorbei. Die Stadt wurde zu einem Nebenschauplatz. Im Jänner 2018 gab es 71 Vorfälle. Diese Zahl sank kontinuierlich und lag bei 13 Vorfällen im Juni
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
G (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich auch nichts dargetan.Es liegen keine Umstände vor, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich auch nichts dargetan. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Sd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak und somit kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher war gegenständlich
2 FPG grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung vorgesehen.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak und somit kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher war gegenständlich
Paragraph 52, Absatz 2, FPG grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung vorgesehen.
Vm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme.
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind
2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
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