RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.04.2019 GeschäftszahlL525 1434870-3 SpruchL525 1434870-3/5E TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer - ein pakistanischer Staatsbürger reiste erstmals im April 2013 schlepperunterstützt und illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 8.4.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde rechtskräftig mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.11.2013, Zl. E3 434.870-1/2013-10E abgewiesen und wurde die Ausweisung nach Pakistan verfügt. Der Beschwerdeführer beantragte am 6.8.2014 abermals internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 1.2.2019 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des BFA vom 1.2.2019 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde. Die Beschwerde langte am 22.3.2019 beim Bundesverwaltungsgericht in Wien, am 25.3.2019 in der Außenstelle Linz ein und wurde die belangte Behörde darüber mit Mail vom 25.3.2019 verständigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer verwendete in einem ersten Asylverfahren einen zumindest in Details anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum, nämlich gab sich der Beschwerdeführer im ersten Verfahren als XXXX (Anm. des erkennenden Gerichtes zur besseren Lesbarkeit: der Beschwerdeführer gab als Nachnamen seine Volksgruppe
- an)und gab an, er sei am 1.1.1989 geboren. Im gegenständlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung am 6.8.2014 den gleichen Namen wie im ersten Asylverfahren an (AS 1), vor der belangten Behörde am 22.6.2016 hielt der Beschwerdeführer seinen Namen aufrecht, gab jedoch an am 6.1.1986 geboren zu sein (AS 135). Auch in den dort vorgelegten Unterstützungsschreiben wird dieser Name verwendet (AS 153f), ebenso wie in der Einvernahme am 17.8.2017 (AS 325). Erst in der Einvernahme am 5.7.2018 legte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde aus Pakistan vor und änderte seinen Namen in XXXX (AS 409ff), nämlich dahingehend, dass sein bisheriger Nachname weggelassen wurde und der neue Vor- und Nachname sich aus dem bisherigen Vornamen zusammensetzt. In der Einvernahme am 8.1.2019 gab der Beschwerdeführer über Befragung an, er habe eine Wohnsitzänderung mit seinem Reisepass durchgeführt und habe er seinen Reisepass dann verloren. Der Reisepass sei immer in der Wohnung gelegen und habe er ihn vor einem Jahr verloren. An eine Verlustanzeige habe er nicht gedacht (AS 463).Der Beschwerdeführer verwendete in einem ersten Asylverfahren einen zumindest in Details anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum, nämlich gab sich der Beschwerdeführer im ersten Verfahren als römisch 40 Anmerkung des erkennenden Gerichtes zur besseren Lesbarkeit: der Beschwerdeführer gab als Nachnamen seine Volksgruppe
- an)und gab an, er sei am 1.1.1989 geboren. Im gegenständlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung am 6.8.2014 den gleichen Namen wie im ersten Asylverfahren an (AS 1), vor der belangten Behörde am 22.6.2016 hielt der Beschwerdeführer seinen Namen aufrecht, gab jedoch an am 6.1.1986 geboren zu sein (AS 135). Auch in den dort vorgelegten Unterstützungsschreiben wird dieser Name verwendet (AS 153f), ebenso wie in der Einvernahme am 17.8.2017 (AS 325). Erst in der Einvernahme am 5.7.2018 legte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde aus Pakistan vor und änderte seinen Namen in römisch 40 (AS 409ff), nämlich dahingehend, dass sein bisheriger Nachname weggelassen wurde und der neue Vor- und Nachname sich aus dem bisherigen Vornamen zusammensetzt. In der Einvernahme am 8.1.2019 gab der Beschwerdeführer über Befragung an, er habe eine Wohnsitzänderung mit seinem Reisepass durchgeführt und habe er seinen Reisepass dann verloren. Der Reisepass sei immer in der Wohnung gelegen und habe er ihn vor einem Jahr verloren. An eine Verlustanzeige habe er nicht gedacht (AS 463). Der Beschwerdeführer wies sich im Zuge seiner Ummeldung am 7.2.2018 mit einem pakistanischen Reisepass Nr. XXXX , ausgestellt am 17.11.2016 aus.Der Beschwerdeführer wies sich im Zuge seiner Ummeldung am 7.2.2018 mit einem pakistanischen Reisepass Nr. römisch 40 , ausgestellt am 17.11.2016 aus. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt bzw. aus dem seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Auszug aus dem ZMR vom 25.3.2019. 3. Rechtliche Beurteilung: § 18 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF lautet:Paragraph 18, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF lautet: "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
- schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
- der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
- der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
- das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
- gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
- der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
- Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar." Die belangte Behörde stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinen bisherigen Verfahren zwei Namen verwendete und dass der Beschwerdeführer sich während des laufenden Asylverfahrens bei der pakistanischen Botschaft ein Reisedokument ausstellen lies, welches er nicht in Vorlage brachte bzw. konnte der Beschwerdeführer den behaupteten Verlust nicht belegen. Dem hält die Beschwerde entgegen, die belangte Behörde stütze die Täuschungsabsicht lediglich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer zwei Namen benützt habe. Dabei scheine sie gänzlich zu verkennen, dass der Beschwerdeführer keineswegs in Täuschungsabsicht gehandelt habe. Es werde vielmehr auf die augenscheinliche Ähnlichkeit der beiden Namen hingewiesen, wobei der Beschwerdeführer aus Unwissenheit den Namen seiner Volksgruppe als Nachnamen angab. Ebenso wenig lasse sich aus dem verlorenen Reisepass eine Täuschungsabsicht ableiten, zumal der Beschwerdeführer nachvollziehbar dargelegt habe, dass er den Reisepass verloren habe. Damit wird eine Rechtswidrigkeit nicht aufgezeigt: Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nur zwei unterschiedliche Namen verwendete, sondern auch zwei unterschiedliche Geburtsdaten angab, die immerhin drei Jahre auseinanderliegen. Darauf kommt es gegenständlich aber im Ergebnis nicht entscheidend an. Ausschlaggebend für das erkennende Gericht ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer sich im laufenden Asylverfahren einen Reisepass mit Ausstellungsdatum am 17.11.2016 besorgte und dies in der Einvernahme am 17.8.2017 mit keinem Wort erwähnte, sondern auch dort noch seinen alten Namen angab (AS 325), obwohl der Beschwerdeführer mehrmals über seine Mitwirkungspflichten belehrt wurde. Ebenso entlarvend ist für das erkennende Gericht, dass der Beschwerdeführer auch keine Verlustanzeige vorlegen konnte bzw. nicht einmal daran dachte, dass er den Verlust seines Reisepasses meldete. Vielmehr schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde an, dass der Beschwerdeführer offensichtlich mit dem Nichtvorweisen seines Reisepasses die Täuschung der belangten Behörde über seine Identität bezweckte, wobei auch der Verwaltungsgerichtshof bereits unmissverständlich betonte, dass er der Bekanntgabe der wahren Identität durch einen Fremden im Fremdenrechtsverfahren große Bedeutung zumisst (vgl. das Erk. vom 30.4.2018, Zl. Ra 2017/01/0417 zu einer Sache nach dem StbG).Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nur zwei unterschiedliche Namen verwendete, sondern auch zwei unterschiedliche Geburtsdaten angab, die immerhin drei Jahre auseinanderliegen. Darauf kommt es gegenständlich aber im Ergebnis nicht entscheidend an. Ausschlaggebend für das erkennende Gericht ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer sich im laufenden Asylverfahren einen Reisepass mit Ausstellungsdatum am 17.11.2016 besorgte und dies in der Einvernahme am 17.8.2017 mit keinem Wort erwähnte, sondern auch dort noch seinen alten Namen angab (AS 325), obwohl der Beschwerdeführer mehrmals über seine Mitwirkungspflichten belehrt wurde. Ebenso entlarvend ist für das erkennende Gericht, dass der Beschwerdeführer auch keine Verlustanzeige vorlegen konnte bzw. nicht einmal daran dachte, dass er den Verlust seines Reisepasses meldete. Vielmehr schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde an, dass der Beschwerdeführer offensichtlich mit dem Nichtvorweisen seines Reisepasses die Täuschung der belangten Behörde über seine Identität bezweckte, wobei auch der Verwaltungsgerichtshof bereits unmissverständlich betonte, dass er der Bekanntgabe der wahren Identität durch einen Fremden im Fremdenrechtsverfahren große Bedeutung zumisst vergleiche das Erk. vom 30.4.2018, Zl. Ra 2017/01/0417 zu einer Sache nach dem StbG). Aus hg Sicht ist aus derzeitiger Sicht (auf Basis der aktuell vorliegenden Aktenlage) nicht anzunehmen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde - nach dem Ergebnis einer Grobprüfung - nicht glaubhaft erstattet.Aus hg Sicht ist aus derzeitiger Sicht (auf Basis der aktuell vorliegenden Aktenlage) nicht anzunehmen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde - nach dem Ergebnis einer Grobprüfung - nicht glaubhaft erstattet. Auf § 16 Abs. 4 BFA-VG wird hingewiesen.Auf Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG wird hingewiesen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 iVm § 24 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L525.1434870.3.00