GVG iVm § 2 Abs. 1 BFA-GA) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, BFA-G als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem in Beschwerde gezogenen Schreiben des Leiters der Regionaldirektion Vorarlberg vom 13.3.2019 verfügte das BFA, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.12.2018
und II.), ein Aufenthaltstitel
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und wurde festgehalten, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.).Mit dem in Beschwerde gezogenen Schreiben des Leiters der Regionaldirektion Vorarlberg vom 13.3.2019 verfügte das BFA, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.12.2018
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und wurde festgehalten, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 10.4.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und wurde von dem Einlangen der Beschwerde und der Akten mit Mail vom 16.4.2019 in Kenntnis gesetzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
F BGBl. I Nr. 57/2018, ist das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden anzuwenden.
Artikel eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, ist das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden anzuwenden.
4 leg. cit. hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung
Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
Paragraph 18, Absatz 4, leg. cit. hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung
Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
des Gesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-G), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 56/2018, besteht das das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als eine dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit.
Paragraph eins, des Gesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, besteht das das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als eine dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit.
1 leg. cit. steht an der Spitze des Bundesamtes der Direktor. Im Fall seiner Verhinderung sind die Aufgaben von einem seiner beiden Stellvertreter wahrzunehmen.
Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. steht an der Spitze des Bundesamtes der Direktor. Im Fall seiner Verhinderung sind die Aufgaben von einem seiner beiden Stellvertreter wahrzunehmen. Das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist den vorstehenden gesetzlichen Regelungen über die Einreichung und Organisation zufolge eine monokratisch organisierte Bundesbehörde, an deren Spitze der Direktor steht. Alle Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl werden sohin vom Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (oder in seinem Auftrag) erlassen. Der Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist aber nicht Behörde, sondern nur das entscheidende Organ; Behörde ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vgl. VwGH 27.10.2017, Ra 2016/17/0214, zur insoweit vergleichbaren Organisation einer Bezirkshauptmannschaft). Dass dem Leiter einer Regionaldirektion (§ 2 Abs. 2 BFA-G) organschaftliche Befugnisse zukommen würden, kann dem Gesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht entnommen werden.Das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist den vorstehenden gesetzlichen Regelungen über die Einreichung und Organisation zufolge eine monokratisch organisierte Bundesbehörde, an deren Spitze der Direktor steht. Alle Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl werden sohin vom Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (oder in seinem Auftrag) erlassen. Der Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist aber nicht Behörde, sondern nur das entscheidende Organ; Behörde ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vergleiche VwGH 27.10.2017, Ra 2016/17/0214, zur insoweit vergleichbaren Organisation einer Bezirkshauptmannschaft). Dass dem Leiter einer Regionaldirektion (Paragraph 2, Absatz 2, BFA-G) organschaftliche Befugnisse zukommen würden, kann dem Gesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht entnommen werden. Für die Zurechnung eines Bescheids zu der den Bescheid erlassenden Behörde ist mangels ausdrücklicher Angabe in einem Vorspruch oder der Bezugnahme auf das bescheiderlassende Organ in der Begründung des Bescheids in erster Linie die Art der Unterfertigung maßgebend (VwGH 21.03.2017, Ra 2016/12/0064 mwN). Voraussetzung für die Zurechnung einer Erledigung an eine monokratisch organisierte Behörde ist die Genehmigung der Erledigung entweder durch den Leiter der Behörde selbst, oder durch einen zumindest abstrakt approbationsbefugten Organwalter (VwGH 21.04.2016, Ra 2016/11/0017 mwN). Im gegenständlichen Fall ist mangels Bezugnahme auf die die Erledigung erlassenden Behörde im Spruch oder in der Begründung der angefochtenen Erledigung die Fertigungsklausel für die Zurechnung der Erledigung (alleine) maßgeblich. Aus der vorstehend abgebildeten Fertigungsklausel geht dahingehend eindeutig hervor, dass die Erledigung dem "Leiter der Regionaldirektion Vorarlberg" zuzurechnen ist. Der Leiter der Regionaldirektion Vorarlberg kommen jedoch im Hinblick auf behördliche Erledigungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl keine organschaftlichen Kompetenzen zu und hätte die Erledigung vielmehr vom Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl selbst oder einem zumindest abstrakt approbationsbefugten Organwalter genehmigt und dieser Umstand in der Fertigungsklausel auch entsprechend zum Ausdruck gebracht werden müssen (etwa im Wege der üblicherweise verwendeten Formulierung "Für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl"). Die angefochtene Erledigung wurde daher entgegen § 2 Abs. 1 BFA-G nicht vom dazu befugten Organwalter - nämlich dem Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - genehmigt, sodass eine gegenüber dem Beschwerdeführer wirksame Erlassung eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht zustande gekommen ist (vgl. VwGH 28.06.2011, Zl. 2010/17/0176; 22.04.2008, Zl. 2007/18/0164). Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), muss nämlich die - interne - Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es wie im gegenständlichen Fall an einer solchen Genehmigung, liegt nach der Rechtsprechung kein Bescheid vor (VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018).Die angefochtene Erledigung wurde daher entgegen Paragraph 2, Absatz eins, BFA-G nicht vom dazu befugten Organwalter - nämlich dem Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - genehmigt, sodass eine gegenüber dem Beschwerdeführer wirksame Erlassung eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht zustande gekommen ist vergleiche VwGH 28.06.2011, Zl. 2010/17/0176; 22.04.2008, Zl. 2007/18/0164). Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), muss nämlich die - interne - Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es wie im gegenständlichen Fall an einer solchen Genehmigung, liegt nach der Rechtsprechung kein Bescheid vor (VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018). Aus der Erledigung geht insgesamt auch nicht klar hervor, welcher Behörde sie zuzurechnen ist (auf die Kopfbezeichnung eines Bescheides kommt es nicht an, vgl. VwGH 08.09.2005, Zl. 2003/18/0238), zumal in der Begründung zwar einerseits auf die Zuständigkeiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abstrakt eingegangen wird, aber andererseits aus der verwendeten Fertigungsklausen nicht einmal hervorgeht, dass der Leiter der Regionaldirektion Vorarlberg des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl damit gemeint ist. Auch deshalb liegt keine wirksame Bescheiderlassung vor.Aus der Erledigung geht insgesamt auch nicht klar hervor, welcher Behörde sie zuzurechnen ist (auf die Kopfbezeichnung eines Bescheides kommt es nicht an, vergleiche VwGH 08.09.2005, Zl. 2003/18/0238), zumal in der Begründung zwar einerseits auf die Zuständigkeiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abstrakt eingegangen wird, aber andererseits aus der verwendeten Fertigungsklausen nicht einmal hervorgeht, dass der Leiter der Regionaldirektion Vorarlberg des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl damit gemeint ist. Auch deshalb liegt keine wirksame Bescheiderlassung vor. Die Frage der (eigenen) sachlichen und örtlichen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht in jeder Lage von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K10 unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG).Die Frage der (eigenen) sachlichen und örtlichen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht in jeder Lage von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 27, K10 unter Hinweis auf Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG). Die vom Beschwerdeführer gegenständlich erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich somit gegen einen Nichtbescheid, was entsprechend oben zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge hat (vgl. auch VwGH 20.04.2017, Ra 2017/20/0095).Die vom Beschwerdeführer gegenständlich erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich somit gegen einen Nichtbescheid, was entsprechend oben zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge hat vergleiche auch VwGH 20.04.2017, Ra 2017/20/0095). Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung
GVG entfallen. Darüber hinaus gebietet Art. 6 EMRK bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0073, mwN).Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Darüber hinaus gebietet Artikel 6, EMRK bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0073, mwN). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L525.2209592.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.