4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 und § 11 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, ist die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung für die Durchführung des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern
VO (EG) 1760/2000 zuständig.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6 und Paragraph 11, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, ist die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung für die Durchführung des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern
VO (EG) 1760 aus 2000, zuständig. 3.2. In der Sache: Der vorliegende Fall kreist um die Frage, ob Bisons der Kennzeichnungspflicht nach der RKZ-Verordnung 2008 unterliegen. Die BF vermeint in diesem Zusammenhang, regelungstechnisch eine Kollision europarechtlicher Normen sowie eine Verletzung der Bereinigungspflicht zu erkennen, die mit dem Grundsatz der "lex-posterior" in dem Sinn zu lösen sei, dass Bisons nicht kennzeichnungspflichtig seien. Die Ausführungen der BF gehen jedoch zur Gänze ins Leere. Im Gefolge der BSE-Krise wurde mit der VO (EG) 820/97 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, ABl. L 117 vom 07.05.1997, S. 1, auf EU-Ebene eine strenge Regelung zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eingeführt. Die angeführte Verordnung wurde durch die VO (EG) 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der VO (EG) 820/97, ABl. L 204, 11.8.2000, S. 1, abgelöst.Im Gefolge der BSE-Krise wurde mit der VO (EG) 820/97 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, Amtsblatt L 117 vom 07.05.1997, S. 1, auf EU-Ebene eine strenge Regelung zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eingeführt. Die angeführte Verordnung wurde durch die VO (EG) 1760 aus 2000, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der VO (EG) 820/97, Amtsblatt L 204, 11.8.2000, S. 1, abgelöst. Nach Maßgabe der VO (EG) 1760/2000 sind Rinder innerhalb einer bestimmten Frist nach ihrer Geburt mit Ohrmarken zu kennzeichnen. Jede Geburt sowie jede Verbringung eines Rindes zu oder von einem Betrieb ist vom Tierhalter binnen einer bestimmten Frist an eine Datenbank zu melden. Zudem hat der Tierhalter ein Register über seine Tiere zu führen.Nach Maßgabe der VO (EG) 1760 aus 2000, sind Rinder innerhalb einer bestimmten Frist nach ihrer Geburt mit Ohrmarken zu kennzeichnen. Jede Geburt sowie jede Verbringung eines Rindes zu oder von einem Betrieb ist vom Tierhalter binnen einer bestimmten Frist an eine Datenbank zu melden. Zudem hat der Tierhalter ein Register über seine Tiere zu führen. Für Zuwiderhandlungen sieht die VO (EG) 1760/2000 folgende Regelungen vor:Für Zuwiderhandlungen sieht die VO (EG) 1760 aus 2000, folgende Regelungen vor: "Artikel 22
3 leg. cit. sind in Österreich Tiere innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung von Tieren, die in Freilandhaltung gehalten werden, hat durch den Tierhalter innerhalb von 20 Tagen nach der Geburt des Tieres zu erfolgen.Die angeführten Bestimmungen werden in Österreich durch die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2016,, umgesetzt vergleiche Paragraph eins, Ziffer eins,). Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung ist die AMA vergleiche Paragraph 2,).
Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. sind in Österreich Tiere innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung von Tieren, die in Freilandhaltung gehalten werden, hat durch den Tierhalter innerhalb von 20 Tagen nach der Geburt des Tieres zu erfolgen.
1 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 haben Beschränkungen der Verbringung von Tieren zu und aus dem Betrieb bescheidmäßig mit einstweiliger Anordnung zu erfolgen. Die einstweilige Anordnung hat in Schriftform zu ergehen und ist bei Vorortkontrollen durch das Kontrollorgan der AMA sofort auszustellen und zuzustellen. Die einstweilige Anordnung ist
Abs. 2 unverzüglich schriftlich aufzuheben oder abzuändern, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind.
Paragraph 9, Absatz eins, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 haben Beschränkungen der Verbringung von Tieren zu und aus dem Betrieb bescheidmäßig mit einstweiliger Anordnung zu erfolgen. Die einstweilige Anordnung hat in Schriftform zu ergehen und ist bei Vorortkontrollen durch das Kontrollorgan der AMA sofort auszustellen und zuzustellen. Die einstweilige Anordnung ist
Absatz 2, unverzüglich schriftlich aufzuheben oder abzuändern, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind. Gegen eine einstweilige Anordnung können bei der AMA
1 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 schriftlich begründete Einwände eingebracht werden. Diese Einwände haben keine aufschiebende Wirkung. Über die Einwände ist
Abs. 2 ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, von der AMA zu entscheiden. Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 2 haben
Abs. 3 keine aufschiebende Wirkung.Gegen eine einstweilige Anordnung können bei der AMA
Paragraph 10, Absatz eins, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 schriftlich begründete Einwände eingebracht werden. Diese Einwände haben keine aufschiebende Wirkung. Über die Einwände ist
Absatz 2, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, von der AMA zu entscheiden. Beschwerden gegen Bescheide nach Absatz 2, haben
Absatz 3, keine aufschiebende Wirkung. Im vorliegenden Fall wurde seitens der AMA eine Einschränkung der Verbringung aller im Betrieb der BF befindlichen Tiere ausgesprochen. Strittig ist in diesem Zusammenhang einzig und allein, ob Bisons den angeführten Kennzeichnungsverpflichtungen unterliegen. Die VO (EG) 820/97 verweist hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs in Art. 2 auf Rinder iSv Art. 2 RL 97/12/EG zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen, ABl. L 109 vom 25.04.1997, S. 1.Die VO (EG) 820/97 verweist hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs in Artikel 2, auf Rinder iSv Artikel 2, RL 97/12/EG zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen, Amtsblatt L 109 vom 25.04.1997, S. 1. In der Stammfassung der Rl 64/432/EG fanden Bisons noch keine gesonderte Erwähnung. Mit der Rl 97/12/EG erhielten Art. 2 lit.
Sv Art. 2 Abs. 2 lit.
Sv Artikel 2, Absatz 2, Litera b,) und c) Rl 64/432/EG. Aus der Fußnote zu dieser Bestimmung ergibt sich jedoch, dass dieser Verweis als Verweis auf die Rl 64/432/EG in der Fassung Rl 97/12/EG zu verstehen ist. An der dezidierten Einbeziehung der Bisons hat sich somit nichts geändert.
2 VO (EG) 1760/2000 gelten Verweise auf die VO (EG) 820/97 als Verweise auf die VO (EG) 1760/
, Absatz 2, VO (EG) 1760 aus 2000, gelten Verweise auf die VO (EG) 820/97 als Verweise auf die VO (EG) 1760 aus 2000,. Dementsprechend stützt sich die VO (EG) 509 aus 1999, seit Aufhebung der VO (EG) 820/97 durch die VO (EG) 1760 aus 2000, auf die Ermächtigung in Artikel 4, Absatz 2, VO (EG) 1760 aus 2000,. An der Kennzeichnungspflicht für Bisons ändert sich dadurch nichts. Auch der Umstand, dass mit der VO (EU) 653 aus 2014, die angeführte Ermächtigung in Artikel 4 a, VO (EG) 1760 aus 2000, verschoben wurde, kann an diesem Befund nichts ändern. Es besteht somit keinerlei Zweifel, dass die Bisons der BF den Kennzeichnungsregeln nach der VO (EG) 1760/2000 in der Umsetzung durch die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 unterliegen. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH kommt vor diesem Hintergrund nicht in Frage. Diese Rechtsansicht deckt sich im Übrigen - soweit ersichtlich - mit der deutschen Rechtslage (vgl. § 27 Abs. 1 Viehverkehrsverordnung).Es besteht somit keinerlei Zweifel, dass die Bisons der BF den Kennzeichnungsregeln nach der VO (EG) 1760 aus 2000, in der Umsetzung durch die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 unterliegen. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH kommt vor diesem Hintergrund nicht in Frage. Diese Rechtsansicht deckt sich im Übrigen - soweit ersichtlich - mit der deutschen Rechtslage vergleiche Paragraph 27, Absatz eins, Viehverkehrsverordnung). Die BF hat im Rahmen ihrer Argumentation im Wesentlichen übersehen, dass für den vorliegenden Fall weder das Tierschutzgesetz, noch die Tierhaltungsverordnung, noch das Tierseuchengesetz, noch das Tiergesundheitsgesetz, noch die Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 und vor allem nicht die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, sowie die Registrierung von Tierhaltungen einschlägig sind, sodass sich insbesondere auch nicht die Frage stellt, ob es sich bei Bisons um "Farmwild" iSd angeführten Regelungen handelt. Außerdem hat die BF offensichtlich lediglich die Stammfassung der Rl 64/432/EWG eingesehen. Weshalb die Rl 97/12/EG "nach EU-Lex als stillschweigend aufgehoben" gelten und "daher keinen Rechtsbestand" haben sollte, bleibt vollkommen im Dunkeln. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es an der BF liegt, zu gewährleisten, dass die Kontrollen der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung durch die AMA ordnungsgemäß durchgeführt werden können. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W118.2217010.1.00
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