Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) und "
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG [...] hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf [ihren] Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen" wird (Spruchpunkt II.). Ferner sprach sie aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "
G" nicht erteilt und "[g]emäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF", eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen und
Absatz 9 FPG festgestellt wird, dass die Abschiebung
Weiters legte sie
Absatz 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt III).Mit Bescheid vom 30.06.2016 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (= belangte Behörde) aus, dass ihr Antrag auf internationalen Schutz "hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) und "
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG [...] hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf [ihren] Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen" wird (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner sprach sie aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "
Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt und "[g]emäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF", eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt wird, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist. Weiters legte sie
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch drei). Gleichzeitig wurde der Verein XXXX als Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem BVwG amtswegig zur Seite gestellt.Gleichzeitig wurde der Verein römisch 40 als Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem BVwG amtswegig zur Seite gestellt.
ABGB war.Ausdrücklich wird festgestellt, dass der am 17.05.2017 geborene Bruder der Bf, dieser mit der IFA - Zahl 1155933400, zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung am 05.05.2017 bereits Nasciturus
Paragraph 22, ABGB war. Weiters wird festgestellt, dass die Familie der Bf den Iran Richtung Österreich verlassen haben und nicht nach Afghanistan zurückgekehrt sind, somit die Beziehungen der Familie der Bf zumindest aus vergleichbar schwerwiegenden Beziehungen iSd § 9 Abs 3 IPRG zu Afghanistan abgebrochen sindWeiters wird festgestellt, dass die Familie der Bf den Iran Richtung Österreich verlassen haben und nicht nach Afghanistan zurückgekehrt sind, somit die Beziehungen der Familie der Bf zumindest aus vergleichbar schwerwiegenden Beziehungen iSd Paragraph 9, Absatz 3, IPRG zu Afghanistan abgebrochen sind
GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.2.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist im Fall des § 33 Abs 1 VwGVG bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 33 Abs 3 VwGVG). Nach § 33 Abs 4 VwGVG hat bis zur Vorlage die Behörde über den Antrag mit Bescheid, ab Vorlage der Beschwerde das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist im Fall des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG). Nach Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat bis zur Vorlage die Behörde über den Antrag mit Bescheid, ab Vorlage der Beschwerde das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. 3.3. Anwendung im konkreten Fall unter Bedachtnahnme auf § 16 Abs 33.3. Anwendung im konkreten Fall unter Bedachtnahnme auf Paragraph 16, Absatz 3 BFA-VG Grundvoraussetzung für eine Wiedereinsetzung ist die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist wie eben der Bescheidbeschwerdefrist.
F BGBl I 2018/56 vorgesehen, dass eine rechtzeitige Beschwerde in einem Familienverfahren insb
G auch nur für einen Familienangehörigen gleichfalls als Beschwerde für alle anderen Familienangehörigen gilt.
Paragraph 16, Absatz 3, BFA - VG ist jedenfalls auch seit BGBl römisch eins 2016/17 bis heute in der Fassung BGBl römisch eins 2018/56 vorgesehen, dass eine rechtzeitige Beschwerde in einem Familienverfahren insb
Paragraph 34, AsylG auch nur für einen Familienangehörigen gleichfalls als Beschwerde für alle anderen Familienangehörigen gilt. Die gegenständliche Bf und Wiedereinsetzungsantragstellerin ist gemeinsam mit ihrer Mutter, ihrem Vater und weiteren Geschwistern beschwerdeführend in einem Familienverfahren iSd § 34 AsylG, wobei die Bf als Minderjährige
G mittelbar über ihre Eltern jedenfalls in den Anwendungsbereich des § 16 Abs 3 BFA - VG fällt, soweit es um das Beschwerdeverfahren des Nachgeborenen geht.Die gegenständliche Bf und Wiedereinsetzungsantragstellerin ist gemeinsam mit ihrer Mutter, ihrem Vater und weiteren Geschwistern beschwerdeführend in einem Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG, wobei die Bf als Minderjährige
Paragraph 34, Absatz 6, AsylG mittelbar über ihre Eltern jedenfalls in den Anwendungsbereich des Paragraph 16, Absatz 3, BFA - VG fällt, soweit es um das Beschwerdeverfahren des Nachgeborenen geht. Der Nachgeborene wiederum hat nach dem § 34 AsylG wiederum das Recht, dass sich Gründe, die einen Status
G für seine Schwester und (hier) Bf begründen, sich über § 34 AsylG im Wege seiner Eltern letztlich auch zu seinen Gunsten auswirken.Der Nachgeborene wiederum hat nach dem Paragraph 34, AsylG wiederum das Recht, dass sich Gründe, die einen Status
Paragraph 3, AsylG für seine Schwester und (hier) Bf begründen, sich über Paragraph 34, AsylG im Wege seiner Eltern letztlich auch zu seinen Gunsten auswirken. Da gegenständlich für das Personalstatut des Nachgeborenen § 9 Abs 3 IPRG zu berücksichtigen ist, dass dieser als in Österreich im Kreis seiner Familie Nachgeborener keine Beziehungen zu Afghanistan hat, sondern diese Beziehungen durch die Flucht seiner Eltern und Geschwister aus vergleichbar iSd § 9 Abs 3 IPRG schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, erscheint gegenständlich zusätzlich § 22 ABGB
IPRG einschlägig.Da gegenständlich für das Personalstatut des Nachgeborenen Paragraph 9, Absatz 3, IPRG zu berücksichtigen ist, dass dieser als in Österreich im Kreis seiner Familie Nachgeborener keine Beziehungen zu Afghanistan hat, sondern diese Beziehungen durch die Flucht seiner Eltern und Geschwister aus vergleichbar iSd Paragraph 9, Absatz 3, IPRG schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, erscheint gegenständlich zusätzlich Paragraph 22, ABGB
IPRG einschlägig. Der Nachgeborene hatte damit bereits als Nasciturus
G bzw dem § 16 Abs 3 BFA-VG wiederum das Recht, dass sich Gründe, die einen Status
G für seine Schwester und (hier) Bf begründen, sich über § 34 AsylG im Wege seiner Eltern auch zu seinen Gunsten auswirken. Über die Wertungen des § 22 ABGB erscheint es sachlich, das Regelungssystem aus § 16 Abs 3 BFA - VG und § 34 AsylG auch auf das Verhältnis zwischen der gegenständlichen Bf letztlich (über die geneinsamen Eltern) zum Nachgeborenen anzuwenden.Der Nachgeborene hatte damit bereits als Nasciturus
Paragraph 22, ABGB nach dem Paragraph 34, AsylG bzw dem Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG wiederum das Recht, dass sich Gründe, die einen Status
Paragraph 3, AsylG für seine Schwester und (hier) Bf begründen, sich über Paragraph 34, AsylG im Wege seiner Eltern auch zu seinen Gunsten auswirken. Über die Wertungen des Paragraph 22, ABGB erscheint es sachlich, das Regelungssystem aus Paragraph 16, Absatz 3, BFA - VG und Paragraph 34, AsylG auch auf das Verhältnis zwischen der gegenständlichen Bf letztlich (über die geneinsamen Eltern) zum Nachgeborenen anzuwenden. Da damit die Beschwerde des Nachgeborenen bewirkt, dass (über die Eltern auch der Bf) die Beschwerde der Bf
G letztlich als rechtzeitig zu beurteilen ist, wurde im Lichte des § 16 Abs 3 BFA - VG keine Bescheidbeschwerdefrist versäumt und erscheint die Beschwerde auch der Bf als rechtzeitig.Da damit die Beschwerde des Nachgeborenen bewirkt, dass (über die Eltern auch der Bf) die Beschwerde der Bf
Paragraph 3, AsylG letztlich als rechtzeitig zu beurteilen ist, wurde im Lichte des Paragraph 16, Absatz 3, BFA - VG keine Bescheidbeschwerdefrist versäumt und erscheint die Beschwerde auch der Bf als rechtzeitig. Mangels Fristversäumung war daher zurückzuweisen. 3.4. Bei diesem Verfahrensstand brauchte nicht mehr ermittelt und erörtert werden, inwieweit der Bf allenfalls mangels relevanten Verschuldens allenfalls Wiedereinsetzung zu gewähren gewesen wäre; bzw inwieweit der ursprüngliche Beschwerdewortlaut dennoch zumindest verbesserbar auch als Beschwerde
G zu werten gewesen sein könnte.3.4. Bei diesem Verfahrensstand brauchte nicht mehr ermittelt und erörtert werden, inwieweit der Bf allenfalls mangels relevanten Verschuldens allenfalls Wiedereinsetzung zu gewähren gewesen wäre; bzw inwieweit der ursprüngliche Beschwerdewortlaut dennoch zumindest verbesserbar auch als Beschwerde
Paragraph 3, AsylG zu werten gewesen sein könnte. B) Zur Revisionszulassung 3.5.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.5.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision war gegenständlich zuzulassen, weil keine senatsübergreifend verfestigte Rsp des VwGH vorliegt, nach welcher der Rechtsmittelautomatismus - wohl
dem Gesetzeswortlaut - des § 16 Abs 3 BFA-VG greift, wenn im Zeitraum einer für Eltern und minderjährigen Geschwister erhobenen und noch unerledigten Bescheidbeschwerde ein Kind bzw Bruder
ABGB bereits bedingt rechtsfähig ist, wobei der § 22 ABGB auf Grund des IPR - Prinzips der stärksten Beziehung jedenfalls einschlägig erscheint, und in diesem Zeitraum (der noch offenen Bescheidbeschwerden) auch nachgeboren wird; und für diesen Nasciturus bzw Nachgeborenen jedenfalls rechtzeitig Bescheidbeschwerde (auch im Umfang des § 3 AsylG) erhoben wird.Die Revision war gegenständlich zuzulassen, weil keine senatsübergreifend verfestigte Rsp des VwGH vorliegt, nach welcher der Rechtsmittelautomatismus - wohl
dem Gesetzeswortlaut - des Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG greift, wenn im Zeitraum einer für Eltern und minderjährigen Geschwister erhobenen und noch unerledigten Bescheidbeschwerde ein Kind bzw Bruder
Paragraph 22, ABGB bereits bedingt rechtsfähig ist, wobei der Paragraph 22, ABGB auf Grund des IPR - Prinzips der stärksten Beziehung jedenfalls einschlägig erscheint, und in diesem Zeitraum (der noch offenen Bescheidbeschwerden) auch nachgeboren wird; und für diesen Nasciturus bzw Nachgeborenen jedenfalls rechtzeitig Bescheidbeschwerde (auch im Umfang des Paragraph 3, AsylG) erhoben wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W131.2131018.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.