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{'item': 'W131 2131018-2'}

Obsah (12)Art 133§ 3§ 8§ 57§ 52§ 46§ 55§ 22§ 33§ 16§ 34§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.04.2019 GeschäftszahlW131 2131018-2 SpruchW131 2131018-2/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK über

Art 133

Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Familie der Antragstellerin (= ASt = Bf) reiste im Jahr 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Die ASt wurde am XXXX in Österreich geboren. Für die ASt wurde von ihrer Mutter als gesetzlicher Vertreterin am 11.05.2016 (lt Bescheidbegründung) ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
  2. Die Familie der Antragstellerin (= ASt = Bf) reiste im Jahr 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Die ASt wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Für die ASt wurde von ihrer Mutter als gesetzlicher Vertreterin am 11.05.2016 (lt Bescheidbegründung) ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid vom 30.06.2016 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (= belangte Behörde) aus, dass ihr Antrag auf internationalen Schutz "hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) und "

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG [...] hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf [ihren] Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen" wird (Spruchpunkt II.). Ferner sprach sie aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "

§ 57Asyl

G" nicht erteilt und "[g]emäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF", eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen und

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt wird, dass die Abschiebung

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig ist.

Weiters legte sie

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt III).Mit Bescheid vom 30.06.2016 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (= belangte Behörde) aus, dass ihr Antrag auf internationalen Schutz "hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) und "

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG [...] hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf [ihren] Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen" wird (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner sprach sie aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "

Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt und "[g]emäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF", eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt wird, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist. Weiters legte sie

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch drei). Gleichzeitig wurde der Verein XXXX als Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem BVwG amtswegig zur Seite gestellt.Gleichzeitig wurde der Verein römisch 40 als Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem BVwG amtswegig zur Seite gestellt.

  1. Gegen diesen Bescheid wurden von Vertretern des bevollmächtigten Vereins zwei Beschwerden (die wortident im Namen der gesamten Familie verfasst wurden) vorbereitet und vom Vater bzw der Mutter der ASt unterschrieben, wobei eine am 13.07.2016 und eine am 25.07.2016 per Fax an die belangte Behörde übermittelt wurde. Beide langten fristgerecht bei der belangten Behörde ein. Aus dem Inhalt der Beschwerden ergibt sich wahrscheinlich aus dem schlichten Wortlaut, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten) nicht angefochten worden sein dürfte, sondern in erster Linie die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten angestrebt wird.
  2. Gegen diesen Bescheid wurden von Vertretern des bevollmächtigten Vereins zwei Beschwerden (die wortident im Namen der gesamten Familie verfasst wurden) vorbereitet und vom Vater bzw der Mutter der ASt unterschrieben, wobei eine am 13.07.2016 und eine am 25.07.2016 per Fax an die belangte Behörde übermittelt wurde. Beide langten fristgerecht bei der belangten Behörde ein. Aus dem Inhalt der Beschwerden ergibt sich wahrscheinlich aus dem schlichten Wortlaut, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Abweisung der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten) nicht angefochten worden sein dürfte, sondern in erster Linie die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten angestrebt wird.
  3. Nachdem es sich im vorliegenden Fall um ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG handelt, wurde nicht nur die Beschwerde der ASt samt dazugehörigen Verfahrensakten, sondern auch jene ihrer Familienangehörigen (Eltern und Schwestern) mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.07.2016 übermittelt und wurden diese nach anderweitiger gerichtsabteilungsmäßiger Vorzuständigkeit schließlich der hier erkennenden Gerichtsabteilung zugewiesen. Das Beschwerdeverfahren der ASt wurde zur Zahl W131 2131018-1 protokolliert. Bereits im Vorlageschreiben teilte die belangte Behörde mit, dass sie auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet.
  4. Nachdem es sich im vorliegenden Fall um ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG handelt, wurde nicht nur die Beschwerde der ASt samt dazugehörigen Verfahrensakten, sondern auch jene ihrer Familienangehörigen (Eltern und Schwestern) mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.07.2016 übermittelt und wurden diese nach anderweitiger gerichtsabteilungsmäßiger Vorzuständigkeit schließlich der hier erkennenden Gerichtsabteilung zugewiesen. Das Beschwerdeverfahren der ASt wurde zur Zahl W131 2131018-1 protokolliert. Bereits im Vorlageschreiben teilte die belangte Behörde mit, dass sie auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet.
  5. Am 05.05.2017 fand vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, an der auch die ASt (sowie ihre übrigen Familienmitglieder) und eine Vertreterin aus dem Bereich einer Rechtsberatungsorganisation ( XXXX ) ebenfalls teilnahmen.
  6. Am 05.05.2017 fand vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, an der auch die ASt (sowie ihre übrigen Familienmitglieder) und eine Vertreterin aus dem Bereich einer Rechtsberatungsorganisation ( römisch 40 ) ebenfalls teilnahmen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde seitens der Familie vorgebracht, dass beim Verfassen der Beschwerde durch Vertreter des vormals bevollmächtigten Vereins XXXX weder ein Dolmetscher zur Verfügung gestanden, noch der Inhalt der Beschwerde mit ihnen besprochen worden sei. Man sei mit der Beschwerde nicht zufrieden gewesen. Die Beschwerde sei nicht im Sinne der Familie verfasst worden.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde seitens der Familie vorgebracht, dass beim Verfassen der Beschwerde durch Vertreter des vormals bevollmächtigten Vereins römisch 40 weder ein Dolmetscher zur Verfügung gestanden, noch der Inhalt der Beschwerde mit ihnen besprochen worden sei. Man sei mit der Beschwerde nicht zufrieden gewesen. Die Beschwerde sei nicht im Sinne der Familie verfasst worden.
  7. In weiterer Folge wurde gegen zwei Vertreter des vormals tätigen Rechtsberatungsvereins strafrechtliche Ermittlungen durchgeführt, wobei die Strafverfahren eingestellt wurden.
  8. Mit Schreiben vom 18.05.2018, welches am selben Tag sowohl per E-Mail als auch per Fax an das BVwG übermittelt wurde, wurde durch eine neue rechtskundige Vertreterin ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und zugleich die - vorgebracht - versäumte Handlung (Beschwerde (auch) gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) nachgeholt.
  9. Mit Schreiben vom 18.05.2018, welches am selben Tag sowohl per E-Mail als auch per Fax an das BVwG übermittelt wurde, wurde durch eine neue rechtskundige Vertreterin ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und zugleich die - vorgebracht - versäumte Handlung (Beschwerde (auch) gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) nachgeholt.
  10. Mit einem mit Juli 2017 datierten Schreiben legte die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend den in Österreich nachgeborenen Bruder der Bf (= Nachgeborener) vor, in welcher eindeutig der Status des Asylberechtigten angestrebt wird, siehe dazu das Beschwerdeverfahren des BVwG W131 2163857-
  11. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Ausdrücklich wird festgestellt, dass der am 17.05.2017 geborene Bruder der Bf, dieser mit der IFA - Zahl 1155933400, zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung am 05.05.2017 bereits Nasciturus

§ 22

ABGB war.Ausdrücklich wird festgestellt, dass der am 17.05.2017 geborene Bruder der Bf, dieser mit der IFA - Zahl 1155933400, zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung am 05.05.2017 bereits Nasciturus

Paragraph 22, ABGB war. Weiters wird festgestellt, dass die Familie der Bf den Iran Richtung Österreich verlassen haben und nicht nach Afghanistan zurückgekehrt sind, somit die Beziehungen der Familie der Bf zumindest aus vergleichbar schwerwiegenden Beziehungen iSd § 9 Abs 3 IPRG zu Afghanistan abgebrochen sindWeiters wird festgestellt, dass die Familie der Bf den Iran Richtung Österreich verlassen haben und nicht nach Afghanistan zurückgekehrt sind, somit die Beziehungen der Familie der Bf zumindest aus vergleichbar schwerwiegenden Beziehungen iSd Paragraph 9, Absatz 3, IPRG zu Afghanistan abgebrochen sind

  1. Beweiswürdigung: Der als Sachverhalt festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus den dem BVwG vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten der Bf und ihrer Familienangehörigen sowie den von der aktuellen Vertretung der Familie verfassten Schriftsätzen.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 3.
  3. Allgemeine Ausführungen Eingangs sei angemerkt, dass bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung ist und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ra 2016/16/0013). Der VwGH hat allerdings festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (siehe etwa VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086).Eingangs sei angemerkt, dass bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung ist und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ra 2016/16/0013). Der VwGH hat allerdings festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind (siehe etwa VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086). 3.2.

§ 33Abs 1 Vw

GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.2.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist im Fall des § 33 Abs 1 VwGVG bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 33 Abs 3 VwGVG). Nach § 33 Abs 4 VwGVG hat bis zur Vorlage die Behörde über den Antrag mit Bescheid, ab Vorlage der Beschwerde das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist im Fall des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG). Nach Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat bis zur Vorlage die Behörde über den Antrag mit Bescheid, ab Vorlage der Beschwerde das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. 3.3. Anwendung im konkreten Fall unter Bedachtnahnme auf § 16 Abs 33.3. Anwendung im konkreten Fall unter Bedachtnahnme auf Paragraph 16, Absatz 3 BFA-VG Grundvoraussetzung für eine Wiedereinsetzung ist die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist wie eben der Bescheidbeschwerdefrist.

§ 16Abs 3 BFA - VG ist jedenfalls auch seit BGBl I 2016/17 bis heute id

F BGBl I 2018/56 vorgesehen, dass eine rechtzeitige Beschwerde in einem Familienverfahren insb

§ 34Asyl

G auch nur für einen Familienangehörigen gleichfalls als Beschwerde für alle anderen Familienangehörigen gilt.

Paragraph 16, Absatz 3, BFA - VG ist jedenfalls auch seit BGBl römisch eins 2016/17 bis heute in der Fassung BGBl römisch eins 2018/56 vorgesehen, dass eine rechtzeitige Beschwerde in einem Familienverfahren insb

Paragraph 34, AsylG auch nur für einen Familienangehörigen gleichfalls als Beschwerde für alle anderen Familienangehörigen gilt. Die gegenständliche Bf und Wiedereinsetzungsantragstellerin ist gemeinsam mit ihrer Mutter, ihrem Vater und weiteren Geschwistern beschwerdeführend in einem Familienverfahren iSd § 34 AsylG, wobei die Bf als Minderjährige

§ 34Abs 6 Asyl

G mittelbar über ihre Eltern jedenfalls in den Anwendungsbereich des § 16 Abs 3 BFA - VG fällt, soweit es um das Beschwerdeverfahren des Nachgeborenen geht.Die gegenständliche Bf und Wiedereinsetzungsantragstellerin ist gemeinsam mit ihrer Mutter, ihrem Vater und weiteren Geschwistern beschwerdeführend in einem Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG, wobei die Bf als Minderjährige

Paragraph 34, Absatz 6, AsylG mittelbar über ihre Eltern jedenfalls in den Anwendungsbereich des Paragraph 16, Absatz 3, BFA - VG fällt, soweit es um das Beschwerdeverfahren des Nachgeborenen geht. Der Nachgeborene wiederum hat nach dem § 34 AsylG wiederum das Recht, dass sich Gründe, die einen Status

§ 3Asyl

G für seine Schwester und (hier) Bf begründen, sich über § 34 AsylG im Wege seiner Eltern letztlich auch zu seinen Gunsten auswirken.Der Nachgeborene wiederum hat nach dem Paragraph 34, AsylG wiederum das Recht, dass sich Gründe, die einen Status

Paragraph 3, AsylG für seine Schwester und (hier) Bf begründen, sich über Paragraph 34, AsylG im Wege seiner Eltern letztlich auch zu seinen Gunsten auswirken. Da gegenständlich für das Personalstatut des Nachgeborenen § 9 Abs 3 IPRG zu berücksichtigen ist, dass dieser als in Österreich im Kreis seiner Familie Nachgeborener keine Beziehungen zu Afghanistan hat, sondern diese Beziehungen durch die Flucht seiner Eltern und Geschwister aus vergleichbar iSd § 9 Abs 3 IPRG schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, erscheint gegenständlich zusätzlich § 22 ABGB

IPRG einschlägig.Da gegenständlich für das Personalstatut des Nachgeborenen Paragraph 9, Absatz 3, IPRG zu berücksichtigen ist, dass dieser als in Österreich im Kreis seiner Familie Nachgeborener keine Beziehungen zu Afghanistan hat, sondern diese Beziehungen durch die Flucht seiner Eltern und Geschwister aus vergleichbar iSd Paragraph 9, Absatz 3, IPRG schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, erscheint gegenständlich zusätzlich Paragraph 22, ABGB

IPRG einschlägig. Der Nachgeborene hatte damit bereits als Nasciturus

§ 22ABGB nach dem § 34 Asyl

G bzw dem § 16 Abs 3 BFA-VG wiederum das Recht, dass sich Gründe, die einen Status

§ 3Asyl

G für seine Schwester und (hier) Bf begründen, sich über § 34 AsylG im Wege seiner Eltern auch zu seinen Gunsten auswirken. Über die Wertungen des § 22 ABGB erscheint es sachlich, das Regelungssystem aus § 16 Abs 3 BFA - VG und § 34 AsylG auch auf das Verhältnis zwischen der gegenständlichen Bf letztlich (über die geneinsamen Eltern) zum Nachgeborenen anzuwenden.Der Nachgeborene hatte damit bereits als Nasciturus

Paragraph 22, ABGB nach dem Paragraph 34, AsylG bzw dem Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG wiederum das Recht, dass sich Gründe, die einen Status

Paragraph 3, AsylG für seine Schwester und (hier) Bf begründen, sich über Paragraph 34, AsylG im Wege seiner Eltern auch zu seinen Gunsten auswirken. Über die Wertungen des Paragraph 22, ABGB erscheint es sachlich, das Regelungssystem aus Paragraph 16, Absatz 3, BFA - VG und Paragraph 34, AsylG auch auf das Verhältnis zwischen der gegenständlichen Bf letztlich (über die geneinsamen Eltern) zum Nachgeborenen anzuwenden. Da damit die Beschwerde des Nachgeborenen bewirkt, dass (über die Eltern auch der Bf) die Beschwerde der Bf

§ 3Asyl

G letztlich als rechtzeitig zu beurteilen ist, wurde im Lichte des § 16 Abs 3 BFA - VG keine Bescheidbeschwerdefrist versäumt und erscheint die Beschwerde auch der Bf als rechtzeitig.Da damit die Beschwerde des Nachgeborenen bewirkt, dass (über die Eltern auch der Bf) die Beschwerde der Bf

Paragraph 3, AsylG letztlich als rechtzeitig zu beurteilen ist, wurde im Lichte des Paragraph 16, Absatz 3, BFA - VG keine Bescheidbeschwerdefrist versäumt und erscheint die Beschwerde auch der Bf als rechtzeitig. Mangels Fristversäumung war daher zurückzuweisen. 3.4. Bei diesem Verfahrensstand brauchte nicht mehr ermittelt und erörtert werden, inwieweit der Bf allenfalls mangels relevanten Verschuldens allenfalls Wiedereinsetzung zu gewähren gewesen wäre; bzw inwieweit der ursprüngliche Beschwerdewortlaut dennoch zumindest verbesserbar auch als Beschwerde

§ 3Asyl

G zu werten gewesen sein könnte.3.4. Bei diesem Verfahrensstand brauchte nicht mehr ermittelt und erörtert werden, inwieweit der Bf allenfalls mangels relevanten Verschuldens allenfalls Wiedereinsetzung zu gewähren gewesen wäre; bzw inwieweit der ursprüngliche Beschwerdewortlaut dennoch zumindest verbesserbar auch als Beschwerde

Paragraph 3, AsylG zu werten gewesen sein könnte. B) Zur Revisionszulassung 3.5.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.5.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision war gegenständlich zuzulassen, weil keine senatsübergreifend verfestigte Rsp des VwGH vorliegt, nach welcher der Rechtsmittelautomatismus - wohl

dem Gesetzeswortlaut - des § 16 Abs 3 BFA-VG greift, wenn im Zeitraum einer für Eltern und minderjährigen Geschwister erhobenen und noch unerledigten Bescheidbeschwerde ein Kind bzw Bruder

§ 22

ABGB bereits bedingt rechtsfähig ist, wobei der § 22 ABGB auf Grund des IPR - Prinzips der stärksten Beziehung jedenfalls einschlägig erscheint, und in diesem Zeitraum (der noch offenen Bescheidbeschwerden) auch nachgeboren wird; und für diesen Nasciturus bzw Nachgeborenen jedenfalls rechtzeitig Bescheidbeschwerde (auch im Umfang des § 3 AsylG) erhoben wird.Die Revision war gegenständlich zuzulassen, weil keine senatsübergreifend verfestigte Rsp des VwGH vorliegt, nach welcher der Rechtsmittelautomatismus - wohl

dem Gesetzeswortlaut - des Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG greift, wenn im Zeitraum einer für Eltern und minderjährigen Geschwister erhobenen und noch unerledigten Bescheidbeschwerde ein Kind bzw Bruder

Paragraph 22, ABGB bereits bedingt rechtsfähig ist, wobei der Paragraph 22, ABGB auf Grund des IPR - Prinzips der stärksten Beziehung jedenfalls einschlägig erscheint, und in diesem Zeitraum (der noch offenen Bescheidbeschwerden) auch nachgeboren wird; und für diesen Nasciturus bzw Nachgeborenen jedenfalls rechtzeitig Bescheidbeschwerde (auch im Umfang des Paragraph 3, AsylG) erhoben wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W131.2131018.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.